Obsah (16)
Art. 133§ 66§ 70Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 21§ 9§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlG308 2304750-1 Spruch, G308 2304750-1/6E G308 2304748-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX .2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Behörde. Daraufhin erfolgte aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen seitens der zuständigen Behörde das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) um Überprüfung und etwaiger Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
- Am römisch 40 .2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Behörde. Daraufhin erfolgte aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen seitens der zuständigen Behörde das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) um Überprüfung und etwaiger Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
- Mit Parteiengehör vom XXXX .2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 .2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
- Am XXXX .2024 langte bei der belangten Behörde die am XXXX .2024 unterfertigte Vollmacht seitens der Erstbeschwerdeführerin für den Verein Geko ein. Aus dieser Vollmacht geht keine Zustellbevollmächtigung hervor. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde keine Vollmacht erteilt. Diese wird durch ihre Mutter und Erstbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten.
- Am römisch 40 .2024 langte bei der belangten Behörde die am römisch 40 .2024 unterfertigte Vollmacht seitens der Erstbeschwerdeführerin für den Verein Geko ein. Aus dieser Vollmacht geht keine Zustellbevollmächtigung hervor. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde keine Vollmacht erteilt. Diese wird durch ihre Mutter und Erstbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten.
- Mit Schreiben der belangten Behörde, jeweils vom XXXX .2024 wurde ausgesprochen, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin
§ 66Abs. 1 i
Vm § 55 Abs. 2 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidungen erteilt wird (Spruchpunkt II.).4. Mit Schreiben der belangten Behörde, jeweils vom römisch 40 .2024 wurde ausgesprochen, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidungen erteilt wird (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Zustellverfügung seitens der Erstbeschwerdeführerin (AS 67) wurde am Formblatt „mit RSb an den ausgewiesenen Vertreter der Verfahrenspartei“ angekreuzt. Das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom XXXX .2024 wurde in der Folge an den Verein Geko, am XXXX .2024 zugestellt.In der Zustellverfügung seitens der Erstbeschwerdeführerin (AS 67) wurde am Formblatt „mit RSb an den ausgewiesenen Vertreter der Verfahrenspartei“ angekreuzt. Das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom römisch 40 .2024 wurde in der Folge an den Verein Geko, am römisch 40 .2024 zugestellt. In der Zustellverfügung seitens der Zweitbeschwerdeführerin (AS 41) wurde am Formblatt „mit RSb an den ausgewiesenen Vertreter der Mutter der Verfahrenspartei“ angekreuzt. Das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom XXXX .2024 wurde in der Folge auch an den Verein Geko, am XXXX .2024 zugestellt.In der Zustellverfügung seitens der Zweitbeschwerdeführerin (AS 41) wurde am Formblatt „mit RSb an den ausgewiesenen Vertreter der Mutter der Verfahrenspartei“ angekreuzt. Das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom römisch 40 .2024 wurde in der Folge auch an den Verein Geko, am römisch 40 .2024 zugestellt.
- Am XXXX .2024 langten die gegenständlichen Beschwerden bei der belangten Behörde ein.
- Am römisch 40 .2024 langten die gegenständlichen Beschwerden bei der belangten Behörde ein.,
- Die beiden gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
- Die beiden gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
- Am XXXX .2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Vereins Geko ein. In diesem wurde vorgebracht, dass aus der erteilten Vollmacht vom XXXX .2024 unzweifelhaft hervorgehe, dass mit der erteilten Vollmacht der Erstbeschwerdeführerin an den Verein Geko keine Zustellvollmacht verbunden gewesen wäre.
- Am römisch 40 .2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Vereins Geko ein. In diesem wurde vorgebracht, dass aus der erteilten Vollmacht vom römisch 40 .2024 unzweifelhaft hervorgehe, dass mit der erteilten Vollmacht der Erstbeschwerdeführerin an den Verein Geko keine Zustellvollmacht verbunden gewesen wäre.
- Am 07.02.2025 wurde der belangten Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt. In dieser Verständigung wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass aus der vorgelegten Vollmacht betreffend die Erstbeschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, dass davon auch eine Zustellvollmacht umfasst gewesen wäre. Weiters wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass betreffend die Zweitbeschwerdeführerin keine Vertretungsvollmacht und sohin auch keine Zustellvollmacht vorliege.
- Mit Schreiben vom XXXX .2025, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 einlangend, übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme und führte hierzu aus, dass es zutreffend sei, dass der Punkt „als Zustellbevollmächtigter zu fungieren“ in gegenständlicher Vollmacht nicht angekreuzt sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass keiner der möglichen Punkte in der gegenständlichen Vollmacht angekreuzt worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin habe sowohl Kenntnis von der Übermittlung der Beschwerde durch den Verein Geko, als auch Kenntnis von der Korrespondenz des Vereins Geko mit dem BFA gehabt. Es lege hier eine Anscheinsvollmacht vor, zumal das BFA darauf vertraut habe, dass die gegenständliche Vollmacht auch Zwecke/Punkte beinhalte, welche in dieser Vollmacht nicht angekreuzt wären. Sohin sei auch eine Zustellvollmacht davon erfasst. Aus diesem Grund seien die beiden als Bescheid bezeichneten Schreiben von der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin an den Verein Geko als Vollmachtnehmer übermittelt worden.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2025, beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2025 einlangend, übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme und führte hierzu aus, dass es zutreffend sei, dass der Punkt „als Zustellbevollmächtigter zu fungieren“ in gegenständlicher Vollmacht nicht angekreuzt sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass keiner der möglichen Punkte in der gegenständlichen Vollmacht angekreuzt worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin habe sowohl Kenntnis von der Übermittlung der Beschwerde durch den Verein Geko, als auch Kenntnis von der Korrespondenz des Vereins Geko mit dem BFA gehabt. Es lege hier eine Anscheinsvollmacht vor, zumal das BFA darauf vertraut habe, dass die gegenständliche Vollmacht auch Zwecke/Punkte beinhalte, welche in dieser Vollmacht nicht angekreuzt wären. Sohin sei auch eine Zustellvollmacht davon erfasst. Aus diesem Grund seien die beiden als Bescheid bezeichneten Schreiben von der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin an den Verein Geko als Vollmachtnehmer übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das BFA hat die als „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom XXXX .2024 am XXXX .2024 dem Verein Geko zugestellt.Das BFA hat die als „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom römisch 40 .2024 am römisch 40 .2024 dem Verein Geko zugestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beiden Schreiben auch an die Erstbeschwerdeführerin und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin, zugestellt wurden. Feststellbar war, dass hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kein Vertretungsverhältnis für das gegenständliche Verfahren und sohin auch keine Zustellvollmacht vorlag. Dies konnte auch durch die belangte Behörde, etwa durch Vorlage einer Vollmacht, nicht substantiiert dargelegt werden. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den Zustellverfügungen der belangten Behörde, wonach die angefochtenen Bescheide an den „Verein Geko – leben geht auch anders“ zugestellt werden sollen (vgl. AS 67, GZ: G308 2304750-1 und AS 41, GZ: G308 2304748-1). Sowie aus den über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Stellungnahmen der belangten Behörde.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den Zustellverfügungen der belangten Behörde, wonach die angefochtenen Bescheide an den „Verein Geko – leben geht auch anders“ zugestellt werden sollen vergleiche AS 67, GZ: G308 2304750-1 und AS 41, GZ: G308 2304748-1). Sowie aus den über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Stellungnahmen der belangten Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerden mangels Vorliegens eines Bescheides: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.
- Rechtsgrundlagen: Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBI. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBI. I Nr. 205/2022 lauten, teilweise auszugsweise, wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBI. Nr. 200 aus 1982, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 205 aus 2022, lauten, teilweise auszugsweise, wie folgt: Der mit „Zustellverfügung“ betitelte § 5 ZustG lautet wie folgt:Der mit „Zustellverfügung“ betitelte Paragraph 5, ZustG lautet wie folgt: „§
- Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ beitelte § 7 ZustG lautet wie folgt:Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ beitelte Paragraph 7, ZustG lautet wie folgt: „§
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ Der mit „Zustellbevollmächtigter“ betitelte § 9 ZustG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Zustellbevollmächtigter“ betitelte Paragraph 9, ZustG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 9.
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)[…]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Der mit „Zustellung an den Empfänger“ betitelte § 13 ZustG lautet wie folgt:Der mit „Zustellung an den Empfänger“ betitelte Paragraph 13, ZustG lautet wie folgt: „§ 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) Der mit „Vertreter“ betitelte § 10 AVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Vertreter“ betitelte Paragraph 10, AVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)bis
(6)[…]“ 3.
- Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, ZI. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, ZI. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.3.
- Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, ZI. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, ZI. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten. Die Zustellungsvollmacht ist gegenüber der Behörde zu erteilen. Sie muss daher der Behörde zukommen. Sie wird erst ab dem tatsächlichen Zukommen wirksam. Gleiches gilt für den Widerruf (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K12).Die Zustellungsvollmacht ist gegenüber der Behörde zu erteilen. Sie muss daher der Behörde zukommen. Sie wird erst ab dem tatsächlichen Zukommen wirksam. Gleiches gilt für den Widerruf (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,, K12).
§ 21AVG und § 1 Zust
G sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
§ 17Abs. 3 Zust
G gelten infolge nicht erfolgreichen Zustellversuches hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten infolge nicht erfolgreichen Zustellversuches hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. 3.
- Im gegenständlichen Fall zeigte der Verein Geko am XXXX 2024 seine Bevollmächtigung betreffend das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde an. Diese Vollmacht umfasst die Erstbeschwerdeführerin zu allen Terminen bei Behörden und Gerichten oder anderen öffentlichen Institutionen und juristischen Personen des Privatrechts als Vertrauensperson zu begleiten, Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten und Dokumente zu nehmen, Kopien von Aktenbestandteilen ausgehändigt oder übermittelt zu bekommen, sämtliche Auskünfte (telefonisch oder schriftlich) zu oa. Angelegenheiten zu erhalten und mit Richtern/Sachbearbeitern und meinem Rechtsanwalt über den Fall zu konferieren.3.
- Im gegenständlichen Fall zeigte der Verein Geko am römisch 40 2024 seine Bevollmächtigung betreffend das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde an. Diese Vollmacht umfasst die Erstbeschwerdeführerin zu allen Terminen bei Behörden und Gerichten oder anderen öffentlichen Institutionen und juristischen Personen des Privatrechts als Vertrauensperson zu begleiten, Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten und Dokumente zu nehmen, Kopien von Aktenbestandteilen ausgehändigt oder übermittelt zu bekommen, sämtliche Auskünfte (telefonisch oder schriftlich) zu oa. Angelegenheiten zu erhalten und mit Richtern/Sachbearbeitern und meinem Rechtsanwalt über den Fall zu konferieren. Die Vertretungsvollmacht umfasst keine Zustellbevollmächtigung, zumal dieser Punkt in der vorliegenden Vollmacht nicht angekreuzt wurde. Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustG noch des § 9 ZustG vorliegt (vgl. VwGH 22.3.1999, 98/17/0192; 28.2.1996, 95/07/0190; 18.5.1994, 93/09/0115 [nicht von der Partei bevollmächtigter Rechtsanwalt]; 13.3.1991, 90/03/0261 [Rechtsanwalt, dessen Vollmacht der Behörde gegenüber widerrufen worden ist]).Die Vertretungsvollmacht umfasst keine Zustellbevollmächtigung, zumal dieser Punkt in der vorliegenden Vollmacht nicht angekreuzt wurde. Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des Paragraph 7, ZustG noch des Paragraph 9, ZustG vorliegt vergleiche VwGH 22.3.1999, 98/17/0192; 28.2.1996, 95/07/0190; 18.5.1994, 93/09/0115 [nicht von der Partei bevollmächtigter Rechtsanwalt]; 13.3.1991, 90/03/0261 [Rechtsanwalt, dessen Vollmacht der Behörde gegenüber widerrufen worden ist]). Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin liegt überhaupt keine Vertretungsvollmacht (und sohin auch keine Zustellvollmach) vor. Die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom XXXX an den Verein Geko war sohin nicht rechtswirksam, da zu diesem Zeitpunkt kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis und auch keine Zustellbevollmächtigung zugunsten des Vereins Geko betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorlag.Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin liegt überhaupt keine Vertretungsvollmacht (und sohin auch keine Zustellvollmach) vor. Die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom römisch 40 an den Verein Geko war sohin nicht rechtswirksam, da zu diesem Zeitpunkt kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis und auch keine Zustellbevollmächtigung zugunsten des Vereins Geko betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorlag. In gegenständlichen Verfahren verfügte die belangte Behörde die Zustellung der „Bescheide“ ausschließlich an den bevollmächtigten Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, obwohl sich aus der Vollmacht zweifelsfrei ergibt, dass keine Zustellvollmacht erteilt worden war. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin bestand überhaupt kein Vollmachtsverhältnis. Da ein Zustellbevollmächtigter
§ 9Abs. 3 Zust
G nicht bestellt wurde, wären die als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben an die Erstbeschwerdeführerin und in weiterer Folge betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, an die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, zuzustellen gewesen. Die verfügten und auch durchgeführten Zustellungen an den Verein Geko waren nicht rechtswirksam. Durch die Fehlbezeichnung des Empfängers in den Zustellverfügungen sind die aufgetretenen Zustellmängel einer Heilung nach § 7 ZustG nicht zugänglich.In gegenständlichen Verfahren verfügte die belangte Behörde die Zustellung der „Bescheide“ ausschließlich an den bevollmächtigten Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, obwohl sich aus der Vollmacht zweifelsfrei ergibt, dass keine Zustellvollmacht erteilt worden war. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin bestand überhaupt kein Vollmachtsverhältnis. Da ein Zustellbevollmächtigter
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nicht bestellt wurde, wären die als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben an die Erstbeschwerdeführerin und in weiterer Folge betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, an die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, zuzustellen gewesen. Die verfügten und auch durchgeführten Zustellungen an den Verein Geko waren nicht rechtswirksam. Durch die Fehlbezeichnung des Empfängers in den Zustellverfügungen sind die aufgetretenen Zustellmängel einer Heilung nach Paragraph 7, ZustG nicht zugänglich. Der „Bescheid“ zu ZI. XXXX wäre sohin richtigerweise der Erstbeschwerdeführerin zuzustellen gewesen. Der „Bescheid“ zu ZI. XXXX wäre richtigerweise auch an die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin, zuzustellen gewesen. Eine Zustellung der beiden „Bescheide“ an die Erstbeschwerdeführerin erfolgten jedoch nicht. Der „Bescheid“ zu ZI. römisch 40 wäre sohin richtigerweise der Erstbeschwerdeführerin zuzustellen gewesen. Der „Bescheid“ zu ZI. römisch 40 wäre richtigerweise auch an die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin, zuzustellen gewesen. Eine Zustellung der beiden „Bescheide“ an die Erstbeschwerdeführerin erfolgten jedoch nicht. Die als Bescheid bezeichneten Erledigungen der belangten Behörde waren daher mangels Zustellung als „Nichtbescheide“ zu qualifizieren. Da sich die Beschwerden daher gegen „Nichtbescheide“ richteten, war dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verwehrt (vgl. VwGH 10.11.2021, 2010/07/0223).Die als Bescheid bezeichneten Erledigungen der belangten Behörde waren daher mangels Zustellung als „Nichtbescheide“ zu qualifizieren. Da sich die Beschwerden daher gegen „Nichtbescheide“ richteten, war dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verwehrt vergleiche VwGH 10.11.2021, 2010/07/0223). 3.4. Mangels Vorliegens von Bescheiden waren daher die Beschwerden spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG in beiden Verfahren unterbleiben, da die Beschwerden zurückzuweisen waren.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in beiden Verfahren unterbleiben, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2304750.1.00