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{'item': 'G312 2283006-1'}

Obsah (10)Art 133§ 37§ 2§ 4§ 7§ 18§ 25§ 48§ 35b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlG312 2283006-1 Spruch, G312 2283006-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) rückwirkend für den Zeitraum von XXXX bis XXXX in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.), die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung in diesem Zeitraum monatlich EUR XXXX und in der Krankenversicherung monatlich EUR XXXX betragen (Spruchpunkt II.), Versicherungsbeiträge in diesem Zeitraum in der Pensionsversicherung von monatlich EUR XXXX und in der Krankenversicherung von monatlich EUR XXXX (Spruchpunkt III.) und für diesen Zeitraum ein Beitragszuschlag von insgesamt EUR XXXX zu leisten seien (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) rückwirkend für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei (Spruchpunkt römisch eins.), die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung in diesem Zeitraum monatlich EUR römisch 40 und in der Krankenversicherung monatlich EUR römisch 40 betragen (Spruchpunkt römisch zwei.), Versicherungsbeiträge in diesem Zeitraum in der Pensionsversicherung von monatlich EUR römisch 40 und in der Krankenversicherung von monatlich EUR römisch 40 (Spruchpunkt römisch drei.) und für diesen Zeitraum ein Beitragszuschlag von insgesamt EUR römisch 40 zu leisten seien (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mittels Datenaustauch mit dem Finanzamt am XXXX der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2020 der belangten Behörde übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch versicherungsrelevante Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR XXXX aus. Der BF verfüge aufgrund seines Beteiligungsausmaßes über Zustimmungsrechte und sei im Ergebnis nicht als Kommanditist mit einer reinen Kapitalbeteiligung zu qualifizieren. Dem BF sei mit Schriftsatz vom XXXX darüber informiert worden, dass damit eine Pensions- und Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG bestehe und ein Beitragszuschlag verhängt werden müsse. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mittels Datenaustauch mit dem Finanzamt am römisch 40 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2020 der belangten Behörde übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch versicherungsrelevante Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR römisch 40 aus. Der BF verfüge aufgrund seines Beteiligungsausmaßes über Zustimmungsrechte und sei im Ergebnis nicht als Kommanditist mit einer reinen Kapitalbeteiligung zu qualifizieren. Dem BF sei mit Schriftsatz vom römisch 40 darüber informiert worden, dass damit eine Pensions- und Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG bestehe und ein Beitragszuschlag verhängt werden müsse. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF unter Vollmachtsbekanntgabe über seine rechtliche Vertretung eine mit 23.10.2023 datierte Beschwerde und führte im Wesentlichen dazu aus, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Er sei zwar Kommanditist der XXXX & Co KG, halte aber hierzu lediglich einen Anteil von 27 % und habe keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft. Somit sei er nicht selbständig erwerbstätig und könne für ihn keine Pflichtversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorliegen. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF unter Vollmachtsbekanntgabe über seine rechtliche Vertretung eine mit 23.10.2023 datierte Beschwerde und führte im Wesentlichen dazu aus, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Er sei zwar Kommanditist der römisch 40 & Co KG, halte aber hierzu lediglich einen Anteil von 27 % und habe keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft. Somit sei er nicht selbständig erwerbstätig und könne für ihn keine Pflichtversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorliegen. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass der BF neben seiner Beteiligung als Kommanditist im Ausmaß von 27 % auch eine Gesellschafterbeteiligung an der Komplementär-GmbH im Ausmaß von 48,5714 % halte. Somit stehe dem BF

§ 37Abs. 2 Gmb

HG das Recht zu in allen Geschäftsführungsangelegenheiten der GmbH, somit auch der gewöhnlichen Geschäftsführung, jederzeit eine Generalversammlung einzuberufen. Damit habe er auch die Möglichkeit, den zur Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft berufenen Personen Weisungen zu erteilen, weshalb der BF ebenso Mitwirkungsrechte bezüglich des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft habe. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass der BF neben seiner Beteiligung als Kommanditist im Ausmaß von 27 % auch eine Gesellschafterbeteiligung an der Komplementär-GmbH im Ausmaß von 48,5714 % halte. Somit stehe dem BF

Paragraph 37, Absatz 2, GmbHG das Recht zu in allen Geschäftsführungsangelegenheiten der GmbH, somit auch der gewöhnlichen Geschäftsführung, jederzeit eine Generalversammlung einzuberufen. Damit habe er auch die Möglichkeit, den zur Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft berufenen Personen Weisungen zu erteilen, weshalb der BF ebenso Mitwirkungsrechte bezüglich des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft habe. Am 25.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seines rechtlichen und steuerlichen Vertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Der Bruder des BF, Mag. XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Z) wurde zeugenschaftlich befragt. Am 25.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seines rechtlichen und steuerlichen Vertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Der Bruder des BF, Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Z) wurde zeugenschaftlich befragt. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 wurde der BF durch das erkennende Gericht aufgefordert die Einkommensteuerbescheide bzw. Einkommensteuererklärungen sowie Bilanzen für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 nachzureichen, welche dem erkennenden Gericht – nach nochmaliger Urgenz – am 04.07.2024 vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom 26.09.2024 wurden der belangten Behörde im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Einkommensteuerbescheide bzw. Einkommensteuererklärungen übermittelt und diese aufgefordert binnen 4 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde nahm dazu am 02.10.2024 im schriftlich Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der in Rechtskraft erwachsene Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2020 vom XXXX weist unter anderem Einkünfte des BF aus Gewerbetrieb in Höhe von EUR XXXX auf (mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt am XXXX der belangten Behörde übermittelt). Der in Rechtskraft erwachsene Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2020 vom römisch 40 weist unter anderem Einkünfte des BF aus Gewerbetrieb in Höhe von EUR römisch 40 auf (mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt am römisch 40 der belangten Behörde übermittelt). Der BF war ab XXXX in einem Beamtendienstverhältnis beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung beschäftigt und bezieht seit XXXX einen Ruhegenuss von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Der BF war ab römisch 40 in einem Beamtendienstverhältnis beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung beschäftigt und bezieht seit römisch 40 einen Ruhegenuss von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Mit Zusammenschlussvertrag (zugleich Gesellschaftsvertrag) vom XXXX wurde die „ XXXX & Co KG“ (im Folgenden: GmbH & Co KG) gegründet und zur Firmenbuchnummer FN XXXX ins Firmenbuch eingetragen. Die GmbH & Co KG betreibt ein Hotel- und Gastgewerbe.Mit Zusammenschlussvertrag (zugleich Gesellschaftsvertrag) vom römisch 40 wurde die „ römisch 40 & Co KG“ (im Folgenden: GmbH & Co KG) gegründet und zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 ins Firmenbuch eingetragen. Die GmbH & Co KG betreibt ein Hotel- und Gastgewerbe. Komplementärin und einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG ist die seit XXXX bestehende XXXX GmbH (nachfolgend: Komplementärin), welche zur Firmenbuchnummer FN XXXX ins Firmenbuch eingetragen ist und die GmbH & Co KG seit XXXX selbstständig vertritt. Komplementärin und einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG ist die seit römisch 40 bestehende römisch 40 GmbH (nachfolgend: Komplementärin), welche zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 ins Firmenbuch eingetragen ist und die GmbH & Co KG seit römisch 40 selbstständig vertritt. Der BF ist als Gesellschafter an der Komplementärin im Ausmaß von 48,5714 % beteiligt und hält zudem einen Kommanditanteil an der GmbH & Co KG in Höhe von 27 %. Weiterer Gesellschafter und seit XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin mit einer Beteiligung von 51,4285 % ist der Bruder des BF, Mag. XXXX . Weiterer Gesellschafter und seit römisch 40 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin mit einer Beteiligung von 51,4285 % ist der Bruder des BF, Mag. römisch 40 . Der Zusammenschlussvertrag (zugleich Gesellschaftsvertrag) über die Errichtung der GmbH & Co KG vom XXXX lautet auszugswiese:Der Zusammenschlussvertrag (zugleich Gesellschaftsvertrag) über die Errichtung der GmbH & Co KG vom römisch 40 lautet auszugswiese: „(…..) § 9: Paragraph 9 :, Die Vertretung der Gesellschaft nach außen sowie die Geschäftsführung nach innen obliegt der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der GmbH, allein. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschaftsversammlungen, welche schriftlich an die Gesellschafter unter Bekanntgabe der Tagesordnung von einem der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einberufen sind oder im schriftlichen Wege gefasst. Das Stimmrecht richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschafter. Die Vertretung der Gesellschafter durch mit Gattungsvollmacht ausgestattete Machthaber in der Gesellschafterversammlung ist zulässig. Folgende Maßnahmen der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft beziehungsweise nachfolgende Angelegenheiten der Gesellschaft bedürfen der vorangehenden, mit einer Mehrheit von 55 % der abgegebenen Stimmen zu beschließenden Zustimmung der Gesellschafter: a.) Erwerb der Veräußerung, Bestandnahme und Bestandgabe von Liegenschaften, Gebäuden, Superädifikaten und grundstücksgleichen Rechten b.) Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft c.) Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen d.) die Aufnahme von Darlehen oder Bankkrediten soweit sie pro Geschäftsjahr den Gesamtbetrag von EUR 125.000,00 oder alle diese betrieblichen Aushaftungen jeweils aktuell den Gesamtbetrag von EUR 350.000,00 übersteigen, e.) die Zustimmung zur Bestellung von Geschäftsführern in der Sommer GmbH, f.) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen g.) die Änderung der Geschäftsführungsvergütung der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin h.) die Einräumung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, i.) die Entlohnung von Dienstnehmern über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG j.) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, k.) Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft.“ Festgestellt wird, dass dem BF kraft seiner Rechtsstellung der Sache nach ein maßgeblicher Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der GmbH & Co KG zukommt und er daher nicht nur als Kommanditist mit einer bloßen Kapitalbeteiligung anzusehen ist. Für den Zeitraum von XXXX bis XXXX stellen sich die Beitragsgrundlagen und Beiträge wie folgt dar: Für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 stellen sich die Beitragsgrundlagen und Beiträge wie folgt dar: Pensionsversicherung: Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2020: EUR XXXX Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2020: EUR römisch 40 Hinzurechnungsbeträge 2020: EUR XXXX Hinzurechnungsbeträge 2020: EUR römisch 40 Jahresbeitragsgrundlage GSVG EUR XXXX Jahresbeitragsgrundlage GSVG EUR römisch 40 Geteilt durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit 2020

(12)= monatliche Beitragsgrundlage 2020 EUR XXXX = monatliche Beitragsgrundlage 2020 EUR römisch 40 Krankenversicherung: Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2020: EUR XXXX Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2020: EUR römisch 40 Hinzurechnungsbeträge 2020: EUR XXXX Hinzurechnungsbeträge 2020: EUR römisch 40 Jahresbeitragsgrundlage GSVG EUR XXXX Jahresbeitragsgrundlage GSVG EUR römisch 40 Jahresbeitragsgrundlage B-KUVG EUR XXXX Jahresbeitragsgrundlage B-KUVG EUR römisch 40 Höchstbeitragsgrundlage 2020 EUR XXXX Höchstbeitragsgrundlage 2020 EUR römisch 40 Differenzbeitragsgrundlage 2020 EUR XXXX Differenzbeitragsgrundlage 2020 EUR römisch 40 Geteilt durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit 2020
(12)= monatliche Beitragsgrundlage 2020 EUR XXXX = monatliche Beitragsgrundlage 2020 EUR römisch 40 Pensionsversicherungsbeiträge 2020: EUR XXXX x 18,5 % = EUR XXXX monatlichEUR römisch 40 x 18,5 % = EUR römisch 40 monatlich Krankenversicherungsbeiträge 2020 EUR XXXX x 6,8 % = EUR XXXX monatlichEUR römisch 40 x 6,8 % = EUR römisch 40 monatlich Der Beitragszuschlag errechnet sich wie folgt: EUR XXXX (EUR XXXX + EUR XXXX ) x 9,3 % = EUR XXXX monatlichEUR römisch 40 (EUR römisch 40 + EUR römisch 40 ) x 9,3 % = EUR römisch 40 monatlich EUR XXXX x 12 = EUR XXXX insgesamtEUR römisch 40 x 12 = EUR römisch 40 insgesamt Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen der Kommanditbeteiligung des BF an der GmbH & Co KG. Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die oben angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, welche über den maßgeblichen Versicherungsgrenzen liegen, weshalb der BF somit im Zeitraum von XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliegt. Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die oben angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, welche über den maßgeblichen Versicherungsgrenzen liegen, weshalb der BF somit im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 25.03.2024 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die gesellschaftsrechtliche Stellung des BF als Kommanditist und sein Beteiligungsausmaß bei der fallgegenständlichen GmbH & Co KG sowie seine Gesellschafterstellung bei der Komplementärin ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszug. Die zur Höhe der erzielten Einkünfte und die Feststellungen zu der erzielten Einkunftsart gründen auf den mit XXXX datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde. Die zur Höhe der erzielten Einkünfte und die Feststellungen zu der erzielten Einkunftsart gründen auf den mit römisch 40 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde. Da der Gesellschaftsvertrag von keiner der beiden Parteien inhaltlich in Zweifel gezogen und die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestritten wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Der BF brachte dazu zusammengefasst vor, dass er in die Geschäftsführung der GmbH & Co KG überhaupt nicht involviert und eine ihn betreffende Pflichtversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX somit nicht gegeben sei. Auch komme ihm aufgrund des geringen Ausmaßes seiner Beteiligung keine Gesellschafterrechte und damit keine entscheidende Einflussmöglichkeit zu. Der BF brachte dazu zusammengefasst vor, dass er in die Geschäftsführung der GmbH & Co KG überhaupt nicht involviert und eine ihn betreffende Pflichtversicherung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 somit nicht gegeben sei. Auch komme ihm aufgrund des geringen Ausmaßes seiner Beteiligung keine Gesellschafterrechte und damit keine entscheidende Einflussmöglichkeit zu. Die belangte Behörde ist jedoch der Ansicht, dass dem BF aufgrund des Ausmaßes seiner Beteiligungen an der GmbH & Co KG sowie an der Komplementärin insofern Gesellschafterrechte zu kommen, als er im Ergebnis eine entscheidende Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft innehabe. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unbestritten. Strittig ist lediglich die Frage, ob der BF mit seiner Gesellschafterbeteiligung an der Komplementärin in Verbindung mit seiner Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co KG

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG im Jahr 2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unbestritten. Strittig ist lediglich die Frage, ob der BF mit seiner Gesellschafterbeteiligung an der Komplementärin in Verbindung mit seiner Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co KG

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Jahr 2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag. Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  2. Eingang ist festzuhalten, dass der BF zur Berechnung der Beitragsgrundlagen bzw. monatlichen Beiträge in seiner Beschwerde keine Einwände vorbringt, ebenso wenig in Bezug auf den etwaigen Versicherungszeitraum (Beginn und Ende der Versicherungspflicht wurde seitens der belangten Behörde von XXXX bis XXXX festgestellt). Sein Vorbringen bezieht sich lediglich darauf, dass seines Erachtens für ihn überhaupt keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehe. 3.
  3. Eingang ist festzuhalten, dass der BF zur Berechnung der Beitragsgrundlagen bzw. monatlichen Beiträge in seiner Beschwerde keine Einwände vorbringt, ebenso wenig in Bezug auf den etwaigen Versicherungszeitraum (Beginn und Ende der Versicherungspflicht wurde seitens der belangten Behörde von römisch 40 bis römisch 40 festgestellt). Sein Vorbringen bezieht sich lediglich darauf, dass seines Erachtens für ihn überhaupt keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehe. Strittig ist somit im vorliegenden Fall, ob der BF von XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. Z 4 GSVG unterliegt. Strittig ist somit im vorliegenden Fall, ob der BF von römisch 40 bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, Abs. Ziffer 4, GSVG unterliegt.

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze

§ 4Abs.

1 Z 5 GSVG überschreiten werde. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG überschreiten werde. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Abs. 1 GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (§ 18 Abs. 1 GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Absatz eins, GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG übersteigen (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 18, Absatz eins, GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

§ 4Abs.

1 Z 5 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, deren Einkünfte (§ 25 GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG nicht übersteigen, ausgenommen. Dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben haben.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, deren Einkünfte (Paragraph 25, GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG nicht übersteigen, ausgenommen. Dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG abgegeben haben.

§ 7Abs.

4 Z 1 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist

§ 18

GSVG erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG endet bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist

Paragraph 18, GSVG erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

§ 25Abs.

1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

§ 48jeweils festgesetzte Betrag.

(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).,
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

§ 35bAbs.

1 GSVG ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage), wenn eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen; so sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwendenGemäß Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage), wenn eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen; so sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden Anlassbezogen weist der Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX auf, welche aus seiner Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co KG hervorgegangen sind. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten und erwuchs somit in Rechtskraft. Anlassbezogen weist der Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR römisch 40 auf, welche aus seiner Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co KG hervorgegangen sind. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten und erwuchs somit in Rechtskraft. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 11.09.2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0196).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 11.09.2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0196). Demnach kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231, lässt sich jedoch schließen, dass der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen kann. Den Versicherten trifft in aller Regel die Beweispflicht (vgl. VwGH 18.02.2009, 2007/08/0047; 21.12.2005, 2003/08/0126; siehe Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG10

(2021)§ 2 Rz 74).Demnach kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231, lässt sich jedoch schließen, dass der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen kann. Den Versicherten trifft in aller Regel die Beweispflicht vergleiche VwGH 18.02.2009, 2007/08/0047; 21.12.2005, 2003/08/0126; siehe Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG10
(2021)Paragraph 2, Rz 74). Wie der Verwaltungsgerichtshof – im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErläutRV 1235 BlgNR 20. GP, 18) – in ständiger Rechtsprechung vertritt, sollen Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht jedoch Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (siehe mwN VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157). Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dabei sind Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb von Bedeutung (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173, mit weiterem Verweis auf Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar², Rz 4 zu § 116; und OGH vom 26.02.2009, Zl. 1 Ob 192/08d).Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dabei sind Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb von Bedeutung (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173, mit weiterem Verweis auf Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar², Rz 4 zu Paragraph 116,; und OGH vom 26.02.2009, Zl. 1 Ob 192/08d). Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögensgegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Zl. 2013/08/0168, mwN).Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögensgegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit vergleiche VwGH vom 09.09.2015, Zl. 2013/08/0168, mwN). Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.09.2008), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg in Straube, HGB-Kommentar², Rz 4, mwH). Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.09.2008), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg in Straube, HGB-Kommentar², Rz 4, mwH). Es ist im vorliegenden Fall daher zu untersuchen, ob dem BF Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen oder ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co KG zusteht, wodurch er der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Es ist im vorliegenden Fall daher zu untersuchen, ob dem BF Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen oder ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co KG zusteht, wodurch er der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Betrachtet man zunächst die unter den Unterpunkten d.) und i.) zustimmungspflichtigen Geschäfte in § 9 des Zusammenschlussvertrag (zugleich Gesellschaftsvertrag) vom XXXX (die Aufnahme von Darlehen oder Bankkrediten soweit sie pro Geschäftsjahr den Gesamtbetrag von EUR 125.000,00 oder alle diese betrieblichen Aushaftungen jeweils aktuell den Gesamtbetrag von EUR 350.000,00 übersteigen sowie die Entlohnung von Dienstnehmern über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG) so muss hierzu im konkreten Fall von einem gewöhnlichen Geschäft im Sinne des § 116 UGB ausgegangen werden:Betrachtet man zunächst die unter den Unterpunkten d.) und i.) zustimmungspflichtigen Geschäfte in Paragraph 9, des Zusammenschlussvertrag (zugleich Gesellschaftsvertrag) vom römisch 40 (die Aufnahme von Darlehen oder Bankkrediten soweit sie pro Geschäftsjahr den Gesamtbetrag von EUR 125.000,00 oder alle diese betrieblichen Aushaftungen jeweils aktuell den Gesamtbetrag von EUR 350.000,00 übersteigen sowie die Entlohnung von Dienstnehmern über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG) so muss hierzu im konkreten Fall von einem gewöhnlichen Geschäft im Sinne des Paragraph 116, UGB ausgegangen werden: Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus der Bilanz der GmbH & Co KG zum 31.12.2020 eine Summe der Aktiva von EUR XXXX ergab. Dazu führte der rechtliche Vertreter des BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass in dieser Zahl jedoch ein Grundstückswert von EUR XXXX enthalten ist. Diese hohe Bewertung von Liegenschaften in der Vermögensbilanz innerhalb der Gesellschaft zeigt jedoch bereits, dass der in § 9 lit. d.) des Gesellschaftsvertrages enthaltene Passus über Aufnahme von Krediten über EUR 125.000,00 jedenfalls als gewöhnliches Betriebsgeschäft zu qualifizieren ist. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus der Bilanz der GmbH & Co KG zum 31.12.2020 eine Summe der Aktiva von EUR römisch 40 ergab. Dazu führte der rechtliche Vertreter des BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass in dieser Zahl jedoch ein Grundstückswert von EUR römisch 40 enthalten ist. Diese hohe Bewertung von Liegenschaften in der Vermögensbilanz innerhalb der Gesellschaft zeigt jedoch bereits, dass der in Paragraph 9, Litera d,) des Gesellschaftsvertrages enthaltene Passus über Aufnahme von Krediten über EUR 125.000,00 jedenfalls als gewöhnliches Betriebsgeschäft zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang ist hier ebenso auf die vom BF vorgelegten Jahresabschlüsse zu verweisen. Ein Vergleich zwischen den Jahren 2018 und 2020 zeigt beispielswiese, dass sich die Summe der Verbindlichkeiten gegenüber der kreditgewährenden Bank von EUR XXXX auf EUR XXXX mehr als verdoppelt hat. Auch dadurch wird die Rechtsansicht der belangten Behörde bekräftigt, dass die dem BF im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Zustimmungsrechte jedenfalls auch dem Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang ist hier ebenso auf die vom BF vorgelegten Jahresabschlüsse zu verweisen. Ein Vergleich zwischen den Jahren 2018 und 2020 zeigt beispielswiese, dass sich die Summe der Verbindlichkeiten gegenüber der kreditgewährenden Bank von EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 mehr als verdoppelt hat. Auch dadurch wird die Rechtsansicht der belangten Behörde bekräftigt, dass die dem BF im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Zustimmungsrechte jedenfalls auch dem Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung zuzurechnen sind. Der Einwand des BF, dass er auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt gewesen sei und ihm somit keine Geschäftsführerbefugnis zukomme, geht insofern ins Leere, als dass, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, die Mitwirkungsmöglichkeit bei Geschäften des § 9 lit. d.) und i.) des Zusammenschlussvertrages sehr wohl die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der GmbH & Co KG darstellt.Der Einwand des BF, dass er auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt gewesen sei und ihm somit keine Geschäftsführerbefugnis zukomme, geht insofern ins Leere, als dass, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, die Mitwirkungsmöglichkeit bei Geschäften des Paragraph 9, Litera d,) und i.) des Zusammenschlussvertrages sehr wohl die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der GmbH & Co KG darstellt. Da sich das Mitwirkungsrecht des BF somit auch auf Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstreckt, ist von einer aktiven Erwerbstätigkeit auszugehen. Soweit der BF vorbringt, dass er als Kommanditist der GmbH & Co KG mit einem bloßen Anteil von 27 % keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft habe, ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass er neben seiner Kommanditbeteiligung ebenso eine Beteiligung an der Komplementärin von 48,5714 % hält. Dem BF steht somit

§ 37Abs. 2 Gmb

HG auch das Recht zu, in allen Geschäftsführungsangelegenheiten der Komplementärin – sohin auch im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung – jederzeit eine Generalversammlung einzuberufen. Damit wird ihm im Rahmen der Beschlussfassung die Möglichkeit eröffnet, für die Geschäftsführung der Komplementärin bindende Beschlüsse herbeizuführen und damit auch zur Geschäftsführung für die GmbH & Co KG berufenen Personen Weisungen zu erteilen. Dem BF kommen somit im Ergebnis Mitwirkungsrechte bezüglich des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der GmbH & Co KG. Dem BF steht somit

Paragraph 37, Absatz 2, GmbHG auch das Recht zu, in allen Geschäftsführungsangelegenheiten der Komplementärin – sohin auch im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung – jederzeit eine Generalversammlung einzuberufen. Damit wird ihm im Rahmen der Beschlussfassung die Möglichkeit eröffnet, für die Geschäftsführung der Komplementärin bindende Beschlüsse herbeizuführen und damit auch zur Geschäftsführung für die GmbH & Co KG berufenen Personen Weisungen zu erteilen. Dem BF kommen somit im Ergebnis Mitwirkungsrechte bezüglich des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der GmbH & Co KG. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es – entgegen der Rechtsansicht des BF – nicht notwendig ist, dass er als Gesellschafter Beschlüsse herbeiführen kann, sondern es ist ausreichend, dass ihm dieses Recht bei der Beschlussfassung der Generalversammlung der Komplementärin gemeinsam mit einem oder mehreren Gesellschaftern zukommt (vgl. dazu VwGH 2011/08/0345). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es – entgegen der Rechtsansicht des BF – nicht notwendig ist, dass er als Gesellschafter Beschlüsse herbeiführen kann, sondern es ist ausreichend, dass ihm dieses Recht bei der Beschlussfassung der Generalversammlung der Komplementärin gemeinsam mit einem oder mehreren Gesellschaftern zukommt vergleiche dazu VwGH 2011/08/0345). Die Stellung des BF mit einer Beteiligung von rund 50 % der in der GmbH & Co KG als Komplementärin fungierenden GmbH räumt ihm somit die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG mittelbar entscheidend zu beeinflussen. Es kommt – entgegen der Rechtsansicht des BF – in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass er nicht Geschäftsführer der Komplementärin ist. Ebenso ist es nicht von Relevanz, ob der BF tatsächlich Weisungen an die Geschäftsführung erteilt hat (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041)Die Stellung des BF mit einer Beteiligung von rund 50 % der in der GmbH & Co KG als Komplementärin fungierenden GmbH räumt ihm somit die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG mittelbar entscheidend zu beeinflussen. Es kommt – entgegen der Rechtsansicht des BF – in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass er nicht Geschäftsführer der Komplementärin ist. Ebenso ist es nicht von Relevanz, ob der BF tatsächlich Weisungen an die Geschäftsführung erteilt hat vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) Angesichts der eindeutigen Judikatur kommt es auch nicht darauf an, ob der BF überstimmt werden kann. Es ist vielmehr ausreichend, dass er einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat (vgl. VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235). Angesichts der eindeutigen Judikatur kommt es auch nicht darauf an, ob der BF überstimmt werden kann. Es ist vielmehr ausreichend, dass er einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat vergleiche VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235). Die rechtliche Einflussnahme liegt somit schon in einem Tätigwerden-Können aufgrund der ihm eingeräumten Rechte. Angesichts dieses Ergebnisses kommt dem BF aufgrund seiner Beteiligung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich ein wesentlicher Einfluss auf die Komplementärin und somit mittelbar auf die GmbH & Co KG zu. Ungeachtet dessen konnte aus den vorgelegten Unterlagen – insbesondere den Beilagen für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft der jeweiligen Jahre und der Beilage zum Formular E6a – daraus geschlossen werden, dass der BF bei der Einkünfteermittlung aus seiner Beteiligung an der GmbH & Co KG steuerlich stets Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht hat. Dazu ist – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – hervorzuheben, dass sich Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben aus der Leistungsbeziehung zwischen dem BF und der Gesellschaft ergeben. Dabei sind Sonderbetriebseinnahmen persönliche Erträge eines Gesellschafters, die wirtschaftlich durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft bedingt sind. Sonderbetriebsausgaben sind wiederum Aufwendungen des einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft oder durch sein Sonderbetriebsvermögen oder Sondervergütungen veranlasst sind (vgl. dazu §§ 21 Abs. 2 Z 2, 22 Z 3, 23 Z 2 EStG 1988). Dazu ist – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – hervorzuheben, dass sich Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben aus der Leistungsbeziehung zwischen dem BF und der Gesellschaft ergeben. Dabei sind Sonderbetriebseinnahmen persönliche Erträge eines Gesellschafters, die wirtschaftlich durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft bedingt sind. Sonderbetriebsausgaben sind wiederum Aufwendungen des einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft oder durch sein Sonderbetriebsvermögen oder Sondervergütungen veranlasst sind vergleiche dazu Paragraphen 21, Absatz 2, Ziffer 2, 22, Ziffer 3, 23, Ziffer 2, EStG 1988). Die rechtliche Möglichkeit des Entnahmerechtes für den BF – im vorliegenden Fall – als Motiv für Begleichung von Steuernachzahlungen stellt jedenfalls ein zusätzlich eingeräumtes qualifiziertes unternehmerisches Risiko, dass über eine reine Kapitalbeteiligung des BF als Kommanditist hainausgeht. Auch hierdurch wird die Rechtsansicht der belangten Behörde gestützt, dass der BF als Kommanditist eben nicht nur sein Kapital arbeiten lässt, sondern sich vielmehr aktiv im Unternehmen betätigt. Da der BF von XXXX bis XXXX unstrittig Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung als Kommanditist erzielte, die über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze liegen, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG erfüllt.Da der BF von römisch 40 bis römisch 40 unstrittig Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung als Kommanditist erzielte, die über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze liegen, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt. Der BF hat hinsichtlich der Berechnung keine konkrete Unrichtigkeit aufgezeigt und wurden die von der belangten Behörde festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen und Versicherungsbeiträge sowie der zu leistende Beitragszuschlag der Höhe nach nicht bestritten. Beim Bundesverwaltungsgericht sind zudem keine Bedenken an der Richtigkeit der von der belangten Behörde – ausgehend von den festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb und unter Anwendung der zitierten Normen – angestellten Berechnung der Versicherungsbeiträge und des Beitragszuschlags hervorgekommen. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2283006.1.00

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