Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Gegen die Beschwerdeführerin (BF), eine am XXXX geborene Staatsangehörige Serbiens, die damals noch den Familiennamen XXXX führte, wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2016, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG samt einem mit vier Jahren befristeten Einreiseverbot
Vm Abs 2 Z 6 und 7 FPG erlassen. Sie war bereits zuvor, am XXXX , aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist. Gegen die Beschwerdeführerin (BF), eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige Serbiens, die damals noch den Familiennamen römisch 40 führte, wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG samt einem mit vier Jahren befristeten Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG erlassen. Sie war bereits zuvor, am römisch 40 , aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist. Die BF, die nach dieser Ausreise den Familiennamen XXXX angenommen hatte, kehrte einige Zeit später in das Bundesgebiet zurück und beantragte am XXXX bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als drittstaatsangehörige Familienangehörige eines in Österreich lebenden EWR-Bürgers. Am XXXX befasste die Niederlassungsbehörde das BFA
Abs 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, weil keine Nachweise für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorgelegt worden waren. Mit dem Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wies das BFA die BF
Die BF erhob dagegen eine Beschwerde, die sie in der Folge nach einem Verspätungsvorhalt zurückzog, sodass das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.08.2020, I415 2233101-1, eingestellt wurde. Die BF, die nach dieser Ausreise den Familiennamen römisch 40 angenommen hatte, kehrte einige Zeit später in das Bundesgebiet zurück und beantragte am römisch 40 bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als drittstaatsangehörige Familienangehörige eines in Österreich lebenden EWR-Bürgers. Am römisch 40 befasste die Niederlassungsbehörde das BFA
Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, weil keine Nachweise für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorgelegt worden waren. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , wies das BFA die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG aus dem Bundesgebiet aus. Die BF erhob dagegen eine Beschwerde, die sie in der Folge nach einem Verspätungsvorhalt zurückzog, sodass das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.08.2020, I415 2233101-1, eingestellt wurde. Die BF, die zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Erlassung der Ausweisung aus dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Mitgliedstaaten (darunter sind hier jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) ausgereist war, reiste am XXXX über Kroatien wieder in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am XXXX wurde ihr ein bis XXXX gültiger ungarischer Aufenthaltstitel erteilt. Die BF, die zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Erlassung der Ausweisung aus dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Mitgliedstaaten (darunter sind hier jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) ausgereist war, reiste am römisch 40 über Kroatien wieder in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am römisch 40 wurde ihr ein bis römisch 40 gültiger ungarischer Aufenthaltstitel erteilt. Mit dem Bescheid vom XXXX .2021, Zl. XXXX , erließ das BFA gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG samt einem mit drei Jahren befristeten Einreiseverbot
Vm Abs 2 Z 6 FPG. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF kurz nach der Ausreise am XXXX entgegen dem bis XXXX gültigen Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei und sich in der Folge mehrere Jahre lang unrechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Ihre neuerliche Ausreise habe sie nicht nachgewiesen; sie sei jedoch laut Grenzkontrollstempel am XXXX in den Schengenraum eingereist. Sie halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sei mittellos und mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen angezeigt worden und gefährde durch ihr Verhalten, insbesondere durch die Missachtung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, die öffentliche Ordnung. Aus diesem Grund sei § 52 Abs 6 FPG trotz der Erteilung eines ungarischen Aufenthaltstitels nicht anzuwenden. Am Ende der Bescheidbegründung findet sich folgender Passus: „Sie sind im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels mit Arbeitserlaubnis, gültig bis XXXX . Das Einreiseverbot wird nur national ausgeschrieben und daher auf Österreich beschränkt. Sie sind daher zur Einreise in die anderen Schengenstaaten berechtigt.“ Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , erließ das BFA gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG samt einem mit drei Jahren befristeten Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF kurz nach der Ausreise am römisch 40 entgegen dem bis römisch 40 gültigen Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei und sich in der Folge mehrere Jahre lang unrechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Ihre neuerliche Ausreise habe sie nicht nachgewiesen; sie sei jedoch laut Grenzkontrollstempel am römisch 40 in den Schengenraum eingereist. Sie halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sei mittellos und mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen angezeigt worden und gefährde durch ihr Verhalten, insbesondere durch die Missachtung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, die öffentliche Ordnung. Aus diesem Grund sei Paragraph 52, Absatz 6, FPG trotz der Erteilung eines ungarischen Aufenthaltstitels nicht anzuwenden. Am Ende der Bescheidbegründung findet sich folgender Passus: „Sie sind im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels mit Arbeitserlaubnis, gültig bis römisch 40 . Das Einreiseverbot wird nur national ausgeschrieben und daher auf Österreich beschränkt. Sie sind daher zur Einreise in die anderen Schengenstaaten berechtigt.“ Die BF erhob gegen diesen Bescheid, der ihrem damaligen Rechtsvertreter am XXXX zugestellt wurde, kein Rechtsmittel. Eine für Ende XXXX geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil ihr Aufenthalt trotz polizeilicher Erhebungen unbekannt war. Die BF erhob gegen diesen Bescheid, der ihrem damaligen Rechtsvertreter am römisch 40 zugestellt wurde, kein Rechtsmittel. Eine für Ende römisch 40 geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil ihr Aufenthalt trotz polizeilicher Erhebungen unbekannt war. Mit Eingabe vom XXXX beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbots. Ihre Ehe sei am XXXX in Serbien geschieden worden; danach sei sie zu ihren Töchtern gezogen, die verheiratet seien und mit ihren Familien in XXXX leben würden. In Serbien habe sie weder Familienangehörige noch sonstige Bindungen. Sie sei ausgereist, habe sich aber vor ihrer Ausreise einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen, weil sie aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation in eine Depression verfallen sei. Sie habe einen Arbeitsplatz als Reinigungskraft bei einem Unternehmen in XXXX in Aussicht. Sie beantrage, das Einreiseverbot aufzuheben, um ihr eine Legalisierung ihres Aufenthalts in Österreich zu ermöglichen. Mit diesem Antrag legte die BF den Befundbericht eines in XXXX niedergelassenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX mit der Diagnose „massive depressive Episode im Rahmen einer Anpassungsstörung, präsuizidal“ vor, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die BF bei der Untersuchung angegeben hatte, sie sei „mit einem ungarischen Visum wieder zu ihren Töchtern nach Wien“ gekommen und habe „eine Weile versteckt bei den Töchtern“ gelebt. Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbots. Ihre Ehe sei am römisch 40 in Serbien geschieden worden; danach sei sie zu ihren Töchtern gezogen, die verheiratet seien und mit ihren Familien in römisch 40 leben würden. In Serbien habe sie weder Familienangehörige noch sonstige Bindungen. Sie sei ausgereist, habe sich aber vor ihrer Ausreise einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen, weil sie aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation in eine Depression verfallen sei. Sie habe einen Arbeitsplatz als Reinigungskraft bei einem Unternehmen in römisch 40 in Aussicht. Sie beantrage, das Einreiseverbot aufzuheben, um ihr eine Legalisierung ihres Aufenthalts in Österreich zu ermöglichen. Mit diesem Antrag legte die BF den Befundbericht eines in römisch 40 niedergelassenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 mit der Diagnose „massive depressive Episode im Rahmen einer Anpassungsstörung, präsuizidal“ vor, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die BF bei der Untersuchung angegeben hatte, sie sei „mit einem ungarischen Visum wieder zu ihren Töchtern nach Wien“ gekommen und habe „eine Weile versteckt bei den Töchtern“ gelebt. Mit Schreiben vom XXXX forderte das BFA die BF zur Vorlage einer Ausreisebestätigung auf. Sie kam dieser Aufforderung nicht nach.Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA die BF zur Vorlage einer Ausreisebestätigung auf. Sie kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Schreiben vom XXXX teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt sei, ihrem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots nicht Folge zu geben, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern, Fragen zu ihrem Aufenthalt sowie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen zu beantworten und insbesondere eine Ausreisebestätigung vorzulegen. Am XXXX erstattete die BF eine entsprechende Stellungnahme, in der sie behauptet, sie würde sich aufgrund des ihr erteilten Aufenthaltstitels in Ungarn aufhalten, sei dort als Buchhalterin erwerbstätig und krankenversichert. In Serbien habe sie sich zuletzt XXXX aufgehalten. Nachweise für den behaupteten Aufenthalt in Ungarn wurden ebensowenig vorgelegt wie die geforderte Ausreisebestätigung. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt sei, ihrem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots nicht Folge zu geben, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern, Fragen zu ihrem Aufenthalt sowie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen zu beantworten und insbesondere eine Ausreisebestätigung vorzulegen. Am römisch 40 erstattete die BF eine entsprechende Stellungnahme, in der sie behauptet, sie würde sich aufgrund des ihr erteilten Aufenthaltstitels in Ungarn aufhalten, sei dort als Buchhalterin erwerbstätig und krankenversichert. In Serbien habe sie sich zuletzt römisch 40 aufgehalten. Nachweise für den behaupteten Aufenthalt in Ungarn wurden ebensowenig vorgelegt wie die geforderte Ausreisebestätigung. Mit dem Bescheid vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Aufhebungsantrag der BF vom XXXX
Die BF erhob gegen diesen Bescheid, der ihrer damaligen Rechtsvertreterin am XXXX zugestellt wurde, kein Rechtsmittel.Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Aufhebungsantrag der BF vom römisch 40
Paragraph 60, Absatz eins, FPG zurück, weil sie ihre fristgerechte Ausreise nicht nachgewiesen habe. Die BF erhob gegen diesen Bescheid, der ihrer damaligen Rechtsvertreterin am römisch 40 zugestellt wurde, kein Rechtsmittel. Mit der mit XXXX datierten Eingabe, die am XXXX per E-Mail beim BFA eingebracht wurde, beantragte die BF, die Ausschreibung des Einreiseverbots zu löschen, weil seit der Rechtskraft der Entscheidung über dessen Erlassung bereits mehr als drei Jahre vergangen seien und sie Österreich XXXX , vor der Erlassung, verlassen habe. Für den Fall, die das BFA davon ausgehe, dass sie erst am XXXX ausgereist sei, beantragte sie die Aufhebung des Einreiseverbots, zumal der Tatbestand, auf den dieses gestützt worden sei, mittlerweile als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Dazu legte sie Kopien aus ihrem Reisepass mit verschiedenen Grenzkontrollstempeln vor (u.a. betreffend Einreisen in den Schengenraum am XXXX , am XXXX und am XXXX sowie Ausreisen aus dem Schengenraum am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX ). Mit der mit römisch 40 datierten Eingabe, die am römisch 40 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde, beantragte die BF, die Ausschreibung des Einreiseverbots zu löschen, weil seit der Rechtskraft der Entscheidung über dessen Erlassung bereits mehr als drei Jahre vergangen seien und sie Österreich römisch 40 , vor der Erlassung, verlassen habe. Für den Fall, die das BFA davon ausgehe, dass sie erst am römisch 40 ausgereist sei, beantragte sie die Aufhebung des Einreiseverbots, zumal der Tatbestand, auf den dieses gestützt worden sei, mittlerweile als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Dazu legte sie Kopien aus ihrem Reisepass mit verschiedenen Grenzkontrollstempeln vor (u.a. betreffend Einreisen in den Schengenraum am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 sowie Ausreisen aus dem Schengenraum am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 ). Mit Schreiben vom XXXX teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt sei, ihrem Aufhebungsantrag nicht Folge zu geben, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und die Gründe für den Antrag näher zu erläutern. Die BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das BFA der BF mit, dass beabsichtigt sei, ihrem Aufhebungsantrag nicht Folge zu geben, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und die Gründe für den Antrag näher zu erläutern. Die BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag vom XXXX .2024
Gleichzeitig schrieb es der BF eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen zwei Wochen vor (Spruchpunkt II.). Die Antragsabweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie ihre fristgerechte Ausreise nicht nachgewiesen habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag vom römisch 40 .2024
Paragraph 60, Absatz eins, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig schrieb es der BF eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen zwei Wochen vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Antragsabweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie ihre fristgerechte Ausreise nicht nachgewiesen habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Frist des Einreiseverbots bereits am XXXX .2024 abgelaufen sei, zumal sie schon vor der Erlassung des Einreiseverbots aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Aufgrund ihres von XXXX .2020 bis XXXX .2022 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels sei sie nur zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet gewesen und habe sich rechtmäßig in Ungarn aufgehalten. Da sich die Rechtslage seit der Erlassung des Einreiseverbots geändert habe und § 53 Abs 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, sei das Einreiseverbot auch unter der Annahme, dass die Frist erst am XXXX .2022 zu laufen begonnen habe, aufzuheben. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Frist des Einreiseverbots bereits am römisch 40 .2024 abgelaufen sei, zumal sie schon vor der Erlassung des Einreiseverbots aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Aufgrund ihres von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels sei sie nur zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet gewesen und habe sich rechtmäßig in Ungarn aufgehalten. Da sich die Rechtslage seit der Erlassung des Einreiseverbots geändert habe und Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, sei das Einreiseverbot auch unter der Annahme, dass die Frist erst am römisch 40 .2022 zu laufen begonnen habe, aufzuheben. Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Zur Zeit der Erlassung des Einreiseverbots mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2021, Zl. XXXX , der der damaligen Rechtsvertretung der BF am XXXX .2021 zugestellt wurde, hielt sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie danach unverzüglich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Zur Zeit der Erlassung des Einreiseverbots mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , der der damaligen Rechtsvertretung der BF am römisch 40 .2021 zugestellt wurde, hielt sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie danach unverzüglich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Der Umstand, dass die BF sich zur Zeit der Erlassung des Einreiseverbots am XXXX nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich daraus, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG (und nicht
Das BFA stellte in der Bescheidbegründung ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fest (siehe Seite 8 des Bescheids sowie disloziert auf den Seiten 6 und 19 des Bescheids), die BF erhob jedoch weder ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung noch trat sie dieser Feststellung auf andere Art entgegen. Ein Nachweis dafür, dass sie im näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung des Bescheids ausgereist ist, wurde trotz mehrfacher Aufforderungen zur Vorlage einer Ausreisebestätigung nicht erbracht. Dafür, dass sich die BF auch nach Erteilung des ungarischen Aufenthaltstitels am XXXX in Österreich aufgehalten hat, spricht die im Befundbericht vom XXXX wiedergegebene Formulierung, wonach sie „mit einem ungarischen Visum zu ihren Töchtern nach XXXX “ gekommen sei. Dies wird dadurch untermauert, dass sie im Aufhebungsantrag vom XXXX angibt, sie sei ausgereist, habe sich aber vor der Ausreise einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen. Demnach wäre sie nach dem XXXX , aber vor dem XXXX ausgereist. Der Umstand, dass die BF sich zur Zeit der Erlassung des Einreiseverbots am römisch 40 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich daraus, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (und nicht
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) erlassen wurde. Das BFA stellte in der Bescheidbegründung ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fest (siehe Seite 8 des Bescheids sowie disloziert auf den Seiten 6 und 19 des Bescheids), die BF erhob jedoch weder ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung noch trat sie dieser Feststellung auf andere Art entgegen. Ein Nachweis dafür, dass sie im näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung des Bescheids ausgereist ist, wurde trotz mehrfacher Aufforderungen zur Vorlage einer Ausreisebestätigung nicht erbracht. Dafür, dass sich die BF auch nach Erteilung des ungarischen Aufenthaltstitels am römisch 40 in Österreich aufgehalten hat, spricht die im Befundbericht vom römisch 40 wiedergegebene Formulierung, wonach sie „mit einem ungarischen Visum zu ihren Töchtern nach römisch 40 “ gekommen sei. Dies wird dadurch untermauert, dass sie im Aufhebungsantrag vom römisch 40 angibt, sie sei ausgereist, habe sich aber vor der Ausreise einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen. Demnach wäre sie nach dem römisch 40 , aber vor dem römisch 40 ausgereist. Die BF hat nicht nachgewiesen, dass sie das Gebiet der Mitgliedstaaten oder auch nur das Bundesgebiet unverzüglich nach der Erlassung des Einreiseverbots XXXX verlassen hat. Eine Ausreise ist erst durch den 2024 vorgelegten Grenzkontrollstempel vom XXXX dokumentiert. Für den behaupteten Aufenthalt in Ungarn nach dem XXXX liegen ebenfalls keine Nachweise vor. Die BF hat nicht nachgewiesen, dass sie das Gebiet der Mitgliedstaaten oder auch nur das Bundesgebiet unverzüglich nach der Erlassung des Einreiseverbots römisch 40 verlassen hat. Eine Ausreise ist erst durch den 2024 vorgelegten Grenzkontrollstempel vom römisch 40 dokumentiert. Für den behaupteten Aufenthalt in Ungarn nach dem römisch 40 liegen ebenfalls keine Nachweise vor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 FPG kann das BFA ein auf § 53 Abs 2 FPG gestütztes Einreiseverbot
Abs 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das BFA ein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs 8 erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur "unverzüglichen" Ausreise verpflichtet (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde, normiert Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur "unverzüglichen" Ausreise verpflichtet (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Ein Abstellen auf den Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbots ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Ein Abstellen auf den Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbots ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Gegen die BF wurden mit dem Bescheid vom 18.01.2021 eine Rückkehrentscheidung und ein auf § 53 Abs 2 FPG gestütztes Einreiseverbot erlassen. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt. Die BF hat ihre Ausreise erst mit 22.04.2022 nachgewiesen, sodass das Einreiseverbot noch bis 22.04.2025 gültig ist.Gegen die BF wurden mit dem Bescheid vom 18.01.2021 eine Rückkehrentscheidung und ein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot erlassen. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt. Die BF hat ihre Ausreise erst mit 22.04.2022 nachgewiesen, sodass das Einreiseverbot noch bis 22.04.2025 gültig ist. Die BF hielt sich zur Zeit der Erlassung des Einreiseverbots (nicht rechtmäßig) im Bundesgebiet auf. Eine allfällige Ausreise davor ist daher unbeachtlich. Der Bescheid vom XXXX ist insofern widersprüchlich, als die im Spruch des Bescheids angeordnete Rückkehrentscheidung die BF
Abs 8 FPG zur unverzüglichen Ausreise in ihren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet und das Einreiseverbot, das ebenfalls im Spruch des Bescheids erlassen wurde,
Abs 1 FPG die normative Anordnung enthält, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462). In der Bescheidbegründung wurde der räumliche Geltungsbereich des Einreiseverbots entgegen diesen Grundsätzen auf Österreich eingeschränkt. Für eine derartige Einschränkung gibt es keine gesetzliche Grundlage, zumal die Frage, ob das Einreiseverbot zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt, davon unabhängig ist (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Der Bescheid vom römisch 40 ist insofern widersprüchlich, als die im Spruch des Bescheids angeordnete Rückkehrentscheidung die BF
Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur unverzüglichen Ausreise in ihren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet und das Einreiseverbot, das ebenfalls im Spruch des Bescheids erlassen wurde,
Paragraph 53, Absatz eins, FPG die normative Anordnung enthält, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462). In der Bescheidbegründung wurde der räumliche Geltungsbereich des Einreiseverbots entgegen diesen Grundsätzen auf Österreich eingeschränkt. Für eine derartige Einschränkung gibt es keine gesetzliche Grundlage, zumal die Frage, ob das Einreiseverbot zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt, davon unabhängig ist vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Obwohl die Begründung eines Bescheids (im Gegensatz zum Spruch) im Allgemeinen keine normative Kraft hat, könnte es der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nicht aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten, sondern nur aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist wäre. Sie hat aber weder ihre Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten noch eine Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat (konkret nach Ungarn) unverzüglich nach dem XXXX nachgewiesen, zumal sie keine Nachweise für einen Aufenthalt in Ungarn unverzüglich nach der Erlassung des Einreiseverbots erbracht hat und eine Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten erst am XXXX nachgewiesen wurde. Obwohl die Begründung eines Bescheids (im Gegensatz zum Spruch) im Allgemeinen keine normative Kraft hat, könnte es der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nicht aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten, sondern nur aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist wäre. Sie hat aber weder ihre Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten noch eine Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat (konkret nach Ungarn) unverzüglich nach dem römisch 40 nachgewiesen, zumal sie keine Nachweise für einen Aufenthalt in Ungarn unverzüglich nach der Erlassung des Einreiseverbots erbracht hat und eine Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten erst am römisch 40 nachgewiesen wurde. Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots scheidet aus, weil die BF nicht nachgewiesen hat, dass sie ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nach der Erlassung des Einreiseverbots nachgekommen ist. Sie hat keine fristgerechte Ausreise iSd § 60 Abs 1 FPG nachgewiesen. Auf eine allfällige Änderung der Umstände (einschließlich der Rechtslage), die seinerzeit für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblich waren, kommt es daher nicht an. Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots scheidet aus, weil die BF nicht nachgewiesen hat, dass sie ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nach der Erlassung des Einreiseverbots nachgekommen ist. Sie hat keine fristgerechte Ausreise iSd Paragraph 60, Absatz eins, FPG nachgewiesen. Auf eine allfällige Änderung der Umstände (einschließlich der Rechtslage), die seinerzeit für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblich waren, kommt es daher nicht an. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs 1 FPG ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs 2 FPG erlassenen Einreiseverbots, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag
GH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Da die BF keine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Nach dem Wortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, FPG ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassenen Einreiseverbots, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Da die BF keine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Tarif A Z 2 der BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, der BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Aufhebungsantrag der BF ist schon mangels Erfüllung des Erfordernisses der fristgerechten Ausreise abzuweisen, sodass es weder auf eine allfällige positive Zukunftsprognose noch auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Inland oder auf eine Änderung der seinerzeit für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Rechtslage ankommt. Da somit ein eindeutiger Fall vorliegt, unterbleibt eine (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung
Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Aufhebungsantrag der BF ist schon mangels Erfüllung des Erfordernisses der fristgerechten Ausreise abzuweisen, sodass es weder auf eine allfällige positive Zukunftsprognose noch auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Inland oder auf eine Änderung der seinerzeit für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Rechtslage ankommt. Da somit ein eindeutiger Fall vorliegt, unterbleibt eine (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2233101.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.