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{'item': 'G315 2305793-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlG315 2305793-1 Spruch, G315 2305793-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 127St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. 9. Am 25.11.2024 fand eine Strafverhandlung statt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 ,

Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.12.2024 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.12.2024 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde in Bezug auf das Aufenthaltsverbot im Wesentlichen zusammengefasst auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und das diesen zugrundeliegende Verhalten in Österreich verwiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie über eine Anmeldebescheinigung verfügt habe, den größten Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht habe und auch keine wirtschaftlichen und sozialen Bindungen festgestellt werden konnten, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe. Zur Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes und der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ebenfalls auf die fehlende soziale Verankerung sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, einen fehlenden Versicherungsschutz und die im Inland begangenen Straftaten verwiesen, die aus Sicht der Behörde eine andauernde Gefährlichkeit des BF erkennen ließen. Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden am 06.12.2024 in der Justizanstalt Josefstadt zugestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.12.2024, beim Bundesamt fristgerecht am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen oder die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, es unterlassen, den BF persönlich einzuvernehmen und habe auch seine Stellungnahmen nicht gewürdigt und sich vor allem nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt. Der BF bereue seine Taten sehr und es sei zu einem tiefgreifenden Wandel seiner Persönlichkeit gekommen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 14.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte in weiterer Folge Auszüge aus verschiedenen Registern und Datenbanken an.
  5. In weiterer Folge wurde Parteiengehör gewährt. Dem BF wurde darin u.a. vorgehalten, dass sich sein Vorbringen in Bezug auf die angeregte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unsubstantiiert erweist und es wurden ihm konkrete Fragen gestellt, die dann mit Eingabe vom 30.01.2024, hg eingegangen am 31.01.2024, beantwortet wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei (vgl. etwa aktenkundige Kopie des Personalausweises, aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister).1.
  8. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei vergleiche etwa aktenkundige Kopie des Personalausweises, aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister). Das Vorliegen einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ist nicht bekannt und wurde auch nicht vorgebracht (vgl. etwa aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister).Das Vorliegen einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ist nicht bekannt und wurde auch nicht vorgebracht vergleiche etwa aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister). Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich eine Wohnsitzmeldung lediglich für die JA XXXX vom 31.10.2024 bis 13.02.
  9. Über den BF wurde am 31.10.2024 die Untersuchungshaft verhängt. Er befand sich bis zu seiner Entlassung am 13.02.2024 in Haft (aktenkundige Mitteilung der Staatsanwaltschaft; Auskunft aus dem Zentralen Melderegister).Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich eine Wohnsitzmeldung lediglich für die JA römisch 40 vom 31.10.2024 bis 13.02.
  10. Über den BF wurde am 31.10.2024 die Untersuchungshaft verhängt. Er befand sich bis zu seiner Entlassung am 13.02.2024 in Haft (aktenkundige Mitteilung der Staatsanwaltschaft; Auskunft aus dem Zentralen Melderegister). Mit Bescheid vom 21.08.2024 wurde eine Ausweisung gemäß § 66 FPG gegen den BF erlassen (im Behördenakt erliegender Bescheid samt Beurkundung der öffentlichen Bekanntmachung).Mit Bescheid vom 21.08.2024 wurde eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG gegen den BF erlassen (im Behördenakt erliegender Bescheid samt Beurkundung der öffentlichen Bekanntmachung). Ob und wann konkret er das Bundesgebiet nach Ausspruch der Ausweisung verließ und wann er diesfalls wieder in Österreich einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat sich jedenfalls zu den Zeitpunkten der im Inland begangenen Straftaten und der im Akt dokumentierten Amtshandlungen und für die Dauer seiner Inhaftierung hier aufgehalten. 1.
  11. Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zur Zahl XXXX ,

§ 127St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: 1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 ,

Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: Der BF hat am 21.10.2022 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Verfügungsberechtigten eines Unternehmens Arbeitshandschuhe, ein Stanley-Messer, ein Fahrradschloss und eine Zange im Gesamtwert von 35,26 Euro wegzunehmen versucht und am 18.10.2022 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen einem Unternehmen Kleidung und Uhren im Wert von etwa 80 bis 100 Euro weggenommen. Von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen. Mildernd wirkte sich aus die teilweise geständige Verantwortung, die teilweise Sicherstellung der Beute und dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wirkte sich die Tatwiederholung aus (aktenkundiges Strafurteil, Strafregisterauszug). 1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zur Zahl XXXX ,

§ 127St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: 1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 ,

Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: In der Nacht auf 30.10.2024 nahm der BF in Wien einer namentlich bekannten Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen E-Scooter der Marke E-Twow GTSL im Wert von Euro 950,-- mit dem Vorsatz weg, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF wurde wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Der BF wurde wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Begehung während einer offenen Probezeit gewertet (aktenkundiges Strafurteil, Strafregisterauszug). 1.2.

  1. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der BF die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. Festgestellt wird ferner, dass der BF in der Slowakei einige Male mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Stellungnahme des BF vom 30.01.2025). 1.
  2. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: Es liegt nur eine Wohnsitz-Meldung zum Aufenthalt in der Justizanstalt Josefstadt vor. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt von über fünf Jahren im Bundesgebiet vorliegt. Das wurde auch nicht vorgebracht. Die Mutter des BF arbeitet seit über zwanzig Jahren in Österreich als Pflegerin. Sie hält sich für jeweils zwei Wochen abwechselnd in Österreich und in der Slowakei auf. Die Mutter muss mitunter zwei Monate hindurch in Österreich bleiben, wenn sie im Krankheitsfall für Kolleginnen einspringen muss (Stellungnahme des BF vom 31.01.2025). Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in der Slowakei hat. Der BF hat in Österreich bislang keine sozialversicherungsrechtlich gemeldete Arbeit ausgeübt (Ablichtung der Ergebnisse zur Einsicht in das Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger „AJ-WEB“ zu Einträgen in den letzten fünf Jahren vom 19.02.2025, Auszug vom 20.02.2025). Der BF ist in Österreich nicht krankenversichert. Er hat auch keine Anstellung in Aussicht. Er verfügt jedoch über Freunde im Bundesgebiet, die ihn finanziell unterstützen könnten (Stellungnahme des BF vom 31.01.2025). Der BF verhielt sich in der Justizanstalt wohl (Stellungnahme des BF vom 31.01.2025). Es liegen aber keine Hinweise auf Vergünstigungen während der Haftstrafe vor. Der BF wurde auch nicht vorzeitig entlassen (vgl. die in der Haftauskunft vom 15.01.2025 festgesetzten Termine für die „1/2- und 2/3-Strafe“). Der BF verhielt sich in der Justizanstalt wohl (Stellungnahme des BF vom 31.01.2025). Es liegen aber keine Hinweise auf Vergünstigungen während der Haftstrafe vor. Der BF wurde auch nicht vorzeitig entlassen vergleiche die in der Haftauskunft vom 15.01.2025 festgesetzten Termine für die „1/2- und 2/3-Strafe“). Der BF erstattete trotz Nachfrage des Gerichtes kein Vorbringen, das auf eine Gefährdung im Rückkehrfall hindeuten würden (Aufforderung zur Konkretisierung des Vorbringens vom 20.01.2025, Stellungnahme des BF vom 31.01.2025). Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Erkrankung leidet, die in der Slowakei nicht behandelbar ist oder dass der BF pflegebedürftig ist. Das hat er auch nicht vorgebracht. Dem BF ist es möglich und zumutbar, für seinen Unterhalt in der Slowakei zu sorgen.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger ein. Diese Auszüge sowie die bereits vom Bundesamt eingeholten und dem Gericht vorgelegten Auszüge liegen im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ein. Die genannten österreichischen Strafurteile sind ebenfalls aktenkundig. Dass der BF in der Slowakei „einige Male“ mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage in der Stellungnahme vom 30.01.
  6. Auch, wenn er in dieser Stellungnahme angibt, dass er nicht genau wisse, ob daraus Verurteilungen in der Slowakei resultierten, so kann doch aufgrund des Urteiles in Österreich vom 25.11.2025 darauf geschlossen werden, zumal dort auf zwei einschlägige Vorstrafen verwiesen wird, wobei in Österreich aber nur eine einschlägige Vorstrafe verzeichnet ist. Es können aber keine Feststellungen zu den Taten in der Slowakei getroffen werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem eingesehenen Melderegister und den im Akt erliegenden Unterlagen, die die in Österreich begangenen Straftaten des BF und die Amtshandlungen zu seiner Person sowie den Gefängnisaufenthalt dokumentieren. Ob der BF nach seiner Ausweisung im August 2024 tatsächlich ausreiste, konnte mangels entsprechender Dokumentation im Akt und Auskunft des BF nicht festgestellt werden. Ebenso wenig lassen sich weitere Reisedaten des BF oder – abgesehen von den im Akt dokumentierten – weitere Aufenthalte bzw. Wohnsitze im Inland feststellen. Zwar brachte der BF vor, er habe zwei Nächte lang vor seiner Inhaftierung in einer Notschlafstelle verbracht, jedoch fehlt auch hierzu die Dokumentation einer behördlichen Meldung oder auch nur eine Bestätigung der betreffenden Einrichtung, sodass der behauptete Umstand nicht zur Feststellung erhoben werden konnte. Die Feststellungen zu den sozialen Anbindungen im Inland, wie etwa die im Inland befindlichen Freunde, die ihn im Falle eines weiteren Aufenthaltes unterstützen würden oder die im Inland arbeitende Mutter, ergeben sich aus den Auskünften des BF in seiner Stellungnahme vom 30.01.
  7. Zur Mutter des BF und ihrer Arbeit im Inland ist noch darauf hinzuweisen, dass diese sich nur zeitweilig hier aufhält. Den Auskünften des BF zufolge hält sie sich jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen im Inland auf, um dann wieder für zwei Wochen in die Slowakei zurückzukehren. Auch wenn sich, wie durchaus glaubhaft ist, für die Mutter des BF im Krankheitsfall von Kolleginnen ein längerer Aufenthalt im Inland ergibt, so ist allein daraus noch kein Eingriff in die Rechtspositionen des BF zu erkennen, da im gesamten Verfahren nicht hervorkam, dass der BF im Herkunftsland ohne seine Mutter in eine Notlage geraten würde. Dass der BF seine Mutter in der Zeit ihrer Arbeitstätigkeit in Österreich nicht persönlich treffen kann, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinzunehmen, wie in der rechtlichen Begründung noch thematisiert werden wird. Der BF hat auch nicht vorgebracht, dass es seiner Mutter unzumutbar wäre, eine Arbeitsstelle in der Slowakei anzunehmen, damit er sie häufiger sehen kann. Dass in der Slowakei sowohl für den BF als auch für seine Mutter keine geeigneten Arbeitsstellen verfügbar wären oder sie ohne die (rechtliche oder faktische) Möglichkeit eines weiteren Aufenthaltes in Österreich in eine Notlage geraten würden, wurde ebenfalls nicht vorgebracht und ist das vor dem Hintergrund der allgemein zugänglichen (Medien-) Berichte zur Situation in der Slowakei auch nicht anzunehmen. Zu den vom BF genannten Freunden, die ihm im Falle des weiteren Aufenthaltes finanziell unterstützen würden, ist noch anzumerken, dass diese nicht näher bezeichnet wurden. Der BF blieb auch zu erklären schuldig, weshalb er in den vergangenen Jahren nicht von einer finanziellen Unterstützung seiner Freunde profitieren konnte, zumal er ja Diebstähle im Inland beging, die auf eine finanzielle Notlage schließen lassen. Dazu tritt, dass der BF diese Diebstähle jeweils in Zusammenwirken mit anderen beging, weshalb ohne weitere Angaben zu den jetzt ins Treffen geführten Unterstützern auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF sich nunmehr in Kreisen aufhält, die ihn tatsächlich soweit unterstützen können, dass er nicht weitere Straftaten begehen müsste, um seinen (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet bestreiten zu können. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom BF zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des BF im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.1.): 3.
  9. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, daraufhinzweiseen, dass eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). 3.
  10. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, daraufhinzweiseen, dass eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der BF in seiner Beschwerde nicht erstattet. Der BF wurde aufgrund seines unsubstantiierten Vorbringens in der Beschwerde vor allem im Hinblick auf Art 8 EMRK vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sein Vorbringen zu substantiieren, woraufhin er ein Vorbringen erstattete, das den Feststellungen – bis auf den nicht nachgewiesenen Aufenthalt in der Notsschlafstelle an den zwei Tagen vor seiner Inhaftierung – auch zugrunde gelegt wurde. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF, aber auch zu den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Inland, ist aber auch nach den Ausführungen des BF im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar. Diesbezüglich wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen, vor allem zur Mutter des BF und dessen Freunden im Inland, aber auch zu den fehlenden beruflichen Perspektiven verwiesen.Ein solches Vorbringen hat der BF in seiner Beschwerde nicht erstattet. Der BF wurde aufgrund seines unsubstantiierten Vorbringens in der Beschwerde vor allem im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sein Vorbringen zu substantiieren, woraufhin er ein Vorbringen erstattete, das den Feststellungen – bis auf den nicht nachgewiesenen Aufenthalt in der Notsschlafstelle an den zwei Tagen vor seiner Inhaftierung – auch zugrunde gelegt wurde. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF, aber auch zu den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Inland, ist aber auch nach den Ausführungen des BF im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar. Diesbezüglich wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen, vor allem zur Mutter des BF und dessen Freunden im Inland, aber auch zu den fehlenden beruflichen Perspektiven verwiesen. 3.
  11. Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Schon alleine bezogen auf die Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – er war nachweislich jedenfalls zur Begehung von Straftaten am 31.
  1. und am 18.10.2022 sowie am 30.10.2024 im Inland aufhältig, ebenfalls zu den Zeiten der im Akt dokumentierten Festnahmen und sonstigen Amtshandlungen sowie der in einer Justizanstalt verbrachten Zeit der Haft; weitere Nachweise eines Aufenthaltes oder auch einer legalen Arbeitstätigkeit im Inland kamen nicht hervor – erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob der BF ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat. Diesbezügliche Ausführungen können gegenständlich somit unterbleiben.Schon alleine bezogen auf die Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – er war nachweislich jedenfalls zur Begehung von Straftaten am 31.
  2. und am 18.10.2022 sowie am 30.10.2024 im Inland aufhältig, ebenfalls zu den Zeiten der im Akt dokumentierten Festnahmen und sonstigen Amtshandlungen sowie der in einer Justizanstalt verbrachten Zeit der Haft; weitere Nachweise eines Aufenthaltes oder auch einer legalen Arbeitstätigkeit im Inland kamen nicht hervor – erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob der BF ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Diesbezügliche Ausführungen können gegenständlich somit unterbleiben. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Mit dem in den Feststellungen genannten Urteil aus dem Jahr 2023

§ 127St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: Mit dem in den Feststellungen genannten Urteil aus dem Jahr 2023

Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: Der BF hat am 21.10.2022 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Verfügungsberechtigten eines Unternehmens Arbeitshandschuhe, ein Stanley-Messer, ein Fahrradschloss und eine Zange im Gesamtwert von 35,26 Euro wegzunehmen versucht und am 18.10.2022 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen einem Unternehmen Kleidung und Uhren im Wert von etwa 80 bis 100 Euro weggenommen. Von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen. Mildernd wirkte sich aus die teilweise geständige Verantwortung, die teilweise Sicherstellung der Beute und dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wirkte sich die Tatwiederholung aus. Mit dem in den Feststellungen ebenfalls genannten Urteil aus dem Jahr 2024

§ 127St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: Mit dem in den Feststellungen ebenfalls genannten Urteil aus dem Jahr 2024

Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: In der Nacht auf 30.10.2024 nahm der BF in Wien einer namentlich bekannten Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen E-Scooter der Marke E-Twow GTSL im Wert von Euro 950,-- mit dem Vorsatz weg, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF wurde wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Der BF wurde wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Begehung während einer offenen Probezeit gewertet. Dem BF ist zu folgen, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass der Strafrahmen auch bei der zweiten Verurteilung nicht ausgeschöpft wurde. Allerdings ist doch auch anzumerken, dass die Strafe bei einem Strafrahmen von bis zu sechs Monaten genau in der Hälfte liegt, was auch nicht darauf schließen lässt, dass es sich nach Ansicht des Strafgerichtes nur um ein Bagatelldelikt handelte. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). So ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder die Dauer der verhängten Haftstrafe maßgeblich, sondern eben das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des Fremden und zeigt dieses Verhalten doch klar, dass der Beschwerdeführer keinen Respekt vor fremden Eigentum hat. Zu den einschlägigen Vorstrafen ist anzumerken, dass im Strafregisterauszug zur Person des BF im Inland nur eine einschlägige Vorstrafe aufscheint, wobei aufgrund der Angaben des BF im Verfahren – er sei in der Slowakei „einige Male“ mit dem Gesetz in Konflikt geraten – doch davon auszugehen ist, dass eine einschlägige Verurteilung in der Slowakei vorliegt, auch wenn der BF zu den Folgen seiner Konflikte mit dem Gesetz in der Slowakei keine genauen Angaben machen konnte. Die Taten bzw. Gesetzeskonflikte in der Slowakei können für die hier anzustellende Gefährdungsprognose allerdings nicht herangezogen werden, da die genauen Umstände und auch die Folgen des gesetzten Verhaltens in der Slowakei nicht bekannt sind; auch die Erwähnung einer zweiten einschlägigen Vorstrafe im letzten Gerichtsurteil kann ohne weitere Angaben nicht gegen den BF verwendet werden. Fest steht jedoch, dass sich der BF im Inland trotz einer Vorstrafe für eine Tat, die auf den selben schädlichen Neigungen beruhte, erneut an fremden Eigentum vergriffen hat. Die Taten wurden von nur innerhalb von zwei Jahren gesetzt. Es ist im gegenständlichen Fall zudem zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei der zweiten Tat um einen nicht unerheblichen Schadenswert bzw. Wert des Diebesgutes gehandelt hat, zumal es sich offenbar um einen Diebstahl an einer Privatperson handelte, für welche ein Betrag von 950 Euro wohl nicht ganz unerheblich und womöglich nicht so leicht zu verkraften ist, wie etwa für ein Handelsunternehmen. Ausgehend von den den genannten Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des BF ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Bedrohung des Eigentums von Personen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Ordnung und Sicherheit dar. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des, Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der BF wurde im Inland zwei Mal wegen Eigentumsdelikten verurteilt, was nach seiner zweiten Verurteilung auch zu einer Haft führte, die er im Inland verbüßte. Er kam auch in der Slowakei schon mit dem Gesetz in Konflikt, wie er selbst angab. Zwar konnte dem BF geglaubt werden, dass er sich in Haft wohl verhielt, allerdings kamen auch keine Hinweise auf Vergünstigungen während der Haftstrafe hervor und wurde der BF – der im Akt erliegenden Haftauskunft zufolge – auch nicht zu den für die „1/2- und 2/3-Strafe“ festgesetzten Terminen vorzeitig entlassen. Die Zeit seit der Haftentlassung ist zu kurz, um ein Wohlverhalten in Freiheit feststellen zu können. Der Behörde ist darin Recht zu geben, dass aufgrund des beschriebenen Fehlverhaltens in Zusammenschau mit der mangelnden Integration des BF im Inland sowie dem Umstand, dass er hier weder über eine Krankenversicherung noch über berufliche Perspektiven verfügt, doch von erheblicher Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zwar gab der BF an, dass er im Inland Freunde hätte, die ihm im Falle des weiteren Aufenthaltes finanziell unterstützen würden, was den Feststellungen auch zugrunde gelegt wurde. Dazu ist aber auch an dieser Stelle anzumerken, dass diese Freunde vom BF nicht näher bezeichnet wurden und er auch zu erklären schuldig blieb, weshalb er in den vergangenen Jahren nicht von einer finanziellen Unterstützung seiner Freunde profitieren konnte, zumal er ja Diebstähle im Inland beging, die auf eine finanzielle Notlage hindeuten. Dazu tritt, dass der BF diese Diebstähle jeweils in Zusammenwirken mit anderen beging, weshalb ohne weitere Angaben zu den jetzt ins Treffen geführten Unterstützern auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF sich nunmehr in Kreisen aufhält, die ihn tatsächlich soweit unterstützen können, damit er nicht weitere Straftaten begehen müsste, um seinen (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet bestreiten zu können. Der Behörde ist auch Recht zu geben, wenn sie zu den Freunden ausführt, dass der BF keinen Rechtsanspruch auf eine Unterstützung belegen konnte. In Bezug auf die im Inland arbeitende Mutter wird auf die beweiswürdigenden sowie die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zu den familiären Beziehungen verwiesen. Dazu sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass der BF gar nicht vorbrachte, die Mutter würde ihn bei einem Verbleib im Inland finanziell oder anderweitig unterstützen. Dazu tritt, dass die Mutter den Angaben des BF zufolge seit über zwanzig Jahren im Inland arbeitet, was den BF jedoch nicht von seinen Straftaten abhalten konnte. Insgesamt kann trotz der im Inland aufhältigen Freunde, die den BF unterstützen würden, und der hier arbeitenden Mutter doch nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine finanzielle Situation während der Haft nachhaltig so verbessert hat, dass er keine Diebstähle mehr begehen muss. Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des BF lässt vielmehr darauf schließen, dass er sich trotz einer bereits erfolgten Verurteilung im Inland nicht von weiteren Straftaten abhalten ließ und sich seine finanzielle Situation sowie die beruflichen Perspektiven nach dem Haftaufenthalt auch nicht entscheidend verbessert haben, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den BF kann gegenständlich nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiteren Eigentumsdelikten gegeben ist. Angesichts dieser Umstände kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Angesichts dieser Umstände kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie erwerbstätig. Er hat sich nachweislich nur zu den Zeiten der Begehung seiner Straftaten am 31.10.2022 und am 18.10.2022 sowie am 30.10.2024 und zu den Zeiten der im Akt dokumentierten Festnahmen und sonstigen Amtshandlungen sowie der in einer Justizanstalt verbrachten Zeit der Haft im Inland aufgehalten. Er verfügt über die bereits erwähnten, vom BF nicht näher bezeichneten Freunde im Inland. Zudem arbeitet die Mutter im Inland. Sie hält sich jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich auf, um dann wieder für zwei Wochen in die Slowakei zurückzukehren. Im Krankheitsfall von Kolleginnen kann sich auch ein längerer Aufenthalt im Inland ergeben. Damit hat der BF aber keine maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht. Allein aus dem Umstand, dass der BF die nicht näher genannten Freunde oder die Mutter für die Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich nicht persönlich treffen kann, lässt sich noch kein unzulässiger Eingriff in die Rechtspositionen des BF argumentieren. In Bezug auf die Freunde kam nicht hervor, dass zu diesen eine derart enge Bindung oder ein Abhängigkeitsverhängnis bestünde, das eine Rückkehr als unzulässig erscheinen lassen würde. Ebenso kam nicht hervor, dass der BF während der vierzehntätigen (und fallweise auch einer längeren) Abwesenheit seiner Mutter in der Slowakei in eine Notlage geraten würde. Dass der BF seine Mutter in der Zeit ihrer Arbeitstätigkeit in Österreich nicht persönlich treffen kann, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vor allem vor dem Hintergrund des Verhaltens des BF in Österreich aber auch der sonstigen fehlenden Integration und der oben angestellten Gefährlichkeitsprognose im Inland hinzunehmen. Der BF hat auch nicht vorgebracht, dass es seiner Mutter unmöglich oder unzumutbar wäre, eine Arbeitsstelle in der Slowakei anzunehmen, damit er sie öfters sehen kann. Der BF hat keine Arbeit in Österreich in Aussicht und er hat hier auch keine Krankenversicherung. Zudem konnte er keinerlei Engagement hinsichtlich seiner Integration vorweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in der Slowakei befindet, wo sich auch noch seine Mutter aufhält, wenn sie nicht in Österreich arbeitet. Eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Weder in der Beschwerde noch in der nachfolgenden Stellungnahme wurden Umstände vorgebracht, die auf Integrationsbemühungen hinweisen würden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die diesbezüglich relevante höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen: Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht zudem dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht zudem dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem BF eine Rückkehr in die Slowakei nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des BF ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Es kam auch nicht hervor, dass er an einer Krankheit leidet, die im Herkunftsland nicht behandelbar ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist auch die Bemessung der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und einer Reduktion nicht zugänglich: Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von vier Jahren ist in Anbetracht des Umstandes, dass der BF in Österreich bereits zwei Mal wegen Taten verurteilt wurde, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, er hier keinerlei Integrationsschritte setzte, keine Krankenversicherung hat, die im Inland Behandlungen abdecken würde, und auch keine Arbeit in Aussicht hat nicht zu beanstanden. Dazu tritt, dass der BF auch zugab, dass er in der Slowakei schon „einige Male“ mit dem Gesetz in Konflikt kam und auch zuletzt im Jahr 2024 von einem österreichischen Strafgericht festgestellt wurde, dass der BF zwei einschlägige Vorstrafen hat. Insgesamt scheint die Dauer des Aufenthaltsverbotes geboten, um dem BF die Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren. 3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung im Ergebnis zu Recht aberkannt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung im Ergebnis zu Recht aberkannt. Die Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar mit der finanziellen Situation des BF, den wohl aus diesem Grund begangenen Diebstählen und der daraus ableitbaren Wiederholungsgefahr begründet. Dazu tritt, dass der BF trotz Aufforderung des Gerichtes, sein unsubstantiiertes Beschwerdevorbringen zu verbessern, kein Vorbringen erstattete, das die (vorläufige) Ausreise als unrechtmäßig erscheinen lassen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK entweder nicht behauptet hat (insbesondere im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK) oder auch in der Verbesserung seines Beschwerdevorbringens nicht verdeutlichen konnte (vor allem im Hinblick auf Art. 8 EMRK). Auch sind keine von amts wegen aufzugreifenden Gründe hervorgekommen, die die aufschiebende Wirkung als geboten erscheinen ließen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK entweder nicht behauptet hat (insbesondere im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK) oder auch in der Verbesserung seines Beschwerdevorbringens nicht verdeutlichen konnte (vor allem im Hinblick auf Artikel 8, EMRK). Auch sind keine von amts wegen aufzugreifenden Gründe hervorgekommen, die die aufschiebende Wirkung als geboten erscheinen ließen. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten des BF in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF – abgesehen vom Aufenthalt in einer Haftanstalt – melderechtlich nie in Erscheinung trat und im Inland auch nie einer sozialversicherungsrechtlich gemeldeten Arbeit nachging. Auch sonst kam nicht hervor, dass der BF einen weiteren Aufenthalt im Inland zur Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten vor einer Ausreise brauchen würde. Angesichts der in Österreich verübten Straftaten ist eine Wiederholungsgefahr vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der BF in keiner besseren finanziellen Situation befindet wie vor seiner Inhaftierung – der Behörde ist Recht zu geben, wenn sie in Bezug auf eine vorgebrachte finanzielle Unterstützung von Freunden des BF ausführt, dass der BF kein Recht auf diese Unterstützung hat; dazu tritt, dass der BF auch nicht ausführen konnte, weshalb er nicht bereits in der Vergangenheit auf diese Unterstützung zurückgreifen konnte und daher Diebstähle begehen musste – jedenfalls gegeben. Auch besteht zum Entscheidungszeitpunkt keine begründete Aussicht auf die baldige Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich, um von einer gesicherten finanziellen Situation ausgehen zu können. Vor diesem Hintergrund, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung – bis auf den Umstand, dass er zwei Nächte in einer Notschlafstelle verbracht hätte, was aber auch nicht entscheidungswesentlich war – zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte, obwohl eine solche beantragt wurde.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung – bis auf den Umstand, dass er zwei Nächte in einer Notschlafstelle verbracht hätte, was aber auch nicht entscheidungswesentlich war – zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, obwohl eine solche beantragt wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2305793.1.00

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