RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlI411 2302288-1 Spruch, I411 2302288-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robe
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 16.01.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF Beitrags. Mit dem Bescheid vom 14.05.2024, GZ: XXXX -3H, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF Beitrages zurück und wurde ausgesprochen, dass der ORF Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Mit dem Bescheid vom 14.05.2024, GZ: römisch 40 -3H, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF Beitrages zurück und wurde ausgesprochen, dass der ORF Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.05.2024 per E-Mail, welche er in der Betreffzeile als „Einspruch auf Ihre freche Vorgehensweise“ betitelte, Beschwerde. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die erhobene Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, und wurde ihm der Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Auftrags die bezeichneten Mängel zu verbessern, indem er vorbringt, inwiefern der Bescheid aus seiner Sicht rechtswidrig ist, und ein Begehren formuliert. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt den Hinweis, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.05.2024 zurückgewiesen wird, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der Frist nachgekommen werden. Am 28.11.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, in welcher er angab, keine Beschwerde gegen den Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH eingebracht zu haben. Er habe einen rechtsgültigen Bescheid angefordert und eine Antwort von der OBS auf seinen fristgerechten Antrag auf Befreiung mit allen dazugehörenden eingereichten Unterlagen erwartet. Er habe auch weder eine Stellungnahme noch eine Antwort über seine Zeit und Kostenaufwendungen von der ORF Beitrags Service GmbH erhalten.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.01.2024, dem Bescheid vom 14.05.2024, der Email vom 23.05.2024, dem Mängelbehebungsauftrag und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.11.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht (sofort) zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht (sofort) zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im konkreten Fall entsprach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.05.2024 den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht, weswegen dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde. Im konkreten Fall entsprach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.05.2024 den inhaltlichen Mindestanforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht, weswegen dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde. Mit dem Mängelbehebungsauftrag erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, vorzubringen, inwiefern (seiner Ansicht nach) der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig ist. In seiner Stellungnahme vom 28.11.2024 erstattete der Beschwerdeführer jedoch kein Vorbringen, aus dem sich ableiten ließe, worin die Unrichtigkeit des Bescheides vom 14.05.2024 bestehen soll. Wenngleich bei juristischen Laien kein strenger Maßstab in Hinblick auf die Begründung einer Beschwerde anzulegen ist, muss eine Beschwerde zumindest ein Vorbringen enthalten, aus dem eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abgeleitet werden kann. Es muss erkennbar sein, aus welchen – wenn auch vielleicht nicht stichhaltigen – Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird und womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 11.10.2000, 99/01/0130). In der Stellungnahme vom 28.11.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, keine Beschwerde gegen den Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH eingebracht zu haben, und nannte er keine Gründe, warum er den angefochtenen Bescheid bekämpft und für rechtswidrig hält. Dem Auftrag, Gründe darzustellen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, ist der Beschwerdeführer somit nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I411.2302288.1.00