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{'item': 'L508 2142834-2'}

Obsah (22)§ 28Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlL508 2142834-2 SpruchL508 2142834-2/4E, L508 2142834-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Absatz 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Libanon und ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der Antiochenisch-Orthodoxen Kirche in Österreich, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 02.12.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 02.12.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

  1. Die gegen diesen Bescheid des BFA vom 02.12.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, L507 XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 23.01.2017 in Rechtskraft.
  2. Die gegen diesen Bescheid des BFA vom 02.12.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, L507 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 23.01.2017 in Rechtskraft.
  3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2017, E 629/2017-5, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt.
  4. Am 16.10.2018 wurde der BF bezüglich der Ausreiseverpflichtung vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 297 ff im Akt des Asylverfahrens) und am 01.04.2019 führte der BF in diesem Zusammenhang ein Telefongespräch mit der libanesischen Botschafterin, über welches ebenfalls eine Niederschrift seitens des BFA angefertigt wurde (AS 307 ff im Akt des Asylverfahrens).
  5. Mit Eingabe vom 29.08.2023 (AS 11 ff) stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G.6. Mit Eingabe vom 29.08.2023 (AS 11 ff) stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 7. Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 04.10.2023 (AS 175 ff) im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G ein Verbesserungsauftrag, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung), einen Nachweis der Krankenversicherung und Nachweise über einen Rechtsanspruch auf Unterhalt am 23.10.2023 vorzulegen. Auf die Heilungsmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme.7. Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 04.10.2023 (AS 175 ff) im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein Verbesserungsauftrag, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung), einen Nachweis der Krankenversicherung und Nachweise über einen Rechtsanspruch auf Unterhalt am 23.10.2023 vorzulegen. Auf die Heilungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme. 8. Am 23.10.2023 brachte der BF insbesondere eine Bestätigung der libanesischen Botschaft vom 16.10.2023, eine Taufurkunde der Antiochenisch-Orthodoxen Kirche, eine Übersetzung eines Auszugs aus dem libanesischen Familienregister, der als Geburtsbestätigung gilt, und ein ÖSD Zertifikat A1 (AS 181

  1. ff)in Vorlage. 9. Mit Stellungnahme vom 20.11.2023 (AS 205
  2. ff)samt Korrektur vom 24.11.2023 (AS 321) führte der BF zusammengefasst aus, dass eine Abschiebung eine massive Menschenrechtsverletzung wäre, da der aktuelle Zustand im Libanon Krieg sei. Zudem wäre er aufgrund seiner Religion und seiner prowestlichen Einstellung massiven Übergriffen und Gefährdungen ausgesetzt. Die fehlende medizinische Versorgung und die Medikamentensicherheit würden eine intersektionelle Gefährdungslage für ihn darstellen, die exponentiell ansteigend sei. Der Stellungnahme ist ein klinisch-psychologischer Befund (AS 209
  3. f)angeschlossen. 10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 21.11.2023 (AS 211 – 309) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005 gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gegen den BF wurde gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen. Weiters wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach „“ zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). 10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 21.11.2023 (AS 211 – 309) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den BF wurde gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen. Weiters wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach „“ zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, warum der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weshalb

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde. Begründend wurde ausgeführt, warum der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde. 11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Der BF erhob im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023 fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.12.2023 (AS 345 ff) Beschwerde. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
  2. Mit Eingabe vom 15.03.2024 brachte der BF eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs A2.1 (OZ 3) in Vorlage.
  3. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts und des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Verfahrensbestimmungen 1.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der (schriftlichen) Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der christlichen Antiochenisch-Orthodoxen Kirche an. Der Beschwerdeführer wandte sich nach seiner Einreise in Österreich dem Christentum zu und empfing am XXXX in Wien das Sakrament der Taufe nach dem Ritus der Antiochenisch-Orthodoxen Kirche.Der Beschwerdeführer wandte sich nach seiner Einreise in Österreich dem Christentum zu und empfing am römisch 40 in Wien das Sakrament der Taufe nach dem Ritus der Antiochenisch-Orthodoxen Kirche. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Tripolis im Gouvernement Nord-Libanon geboren und lebte - abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Syrien von 2010 bis 2014 - dort zuletzt vor seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien und im Libanon ca. zehn Jahre die Schule. Er absolvierte zudem Ausbildungen als Discjockey, Designer und in einem Fotoshop. Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner Ausreise in einer Firma im Bereich Ein- und Verkauf, als Fotograf in einem Fotoshop, als Friseur, als Elektriker und „mit Holz“. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Arabisch. Im Libanon leben die Mutter, sechs Schwestern und drei Brüder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, L507 XXXX als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2017, E 629/2017-5, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt.Er stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, L507 römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2017, E 629/2017-5, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither illegal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügte zuvor nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat vor den österreichischen Behörden kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht. Im Jahr 2018 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer eingeleitet. Das Heimreisezertifikatsverfahren ist nach wie vor anhängig, ein Ersatzreisedokument wurde ihm seitens der zuständigen Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaats bislang nicht ausgestellt. Er beantragte Ende August 2023 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Er beantragte Ende August 2023 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Bei diesen Personen handelt es sich überwiegend um Mitglieder und/oder Besucher der Antiochenisch-Orthodoxen Kirche in Österreich (Kirchengemeinde XXXX ), mit denen er bei kirchlichen Veranstaltungen und im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten oftmals in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren auch ein Konvolut an Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Bei diesen Personen handelt es sich überwiegend um Mitglieder und/oder Besucher der Antiochenisch-Orthodoxen Kirche in Österreich (Kirchengemeinde römisch 40 ), mit denen er bei kirchlichen Veranstaltungen und im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten oftmals in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren auch ein Konvolut an Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig den Gottesdienst der Antiochenisch-Orthodoxen Kirchengemeinde in Wien und nimmt am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinde teil. An 18.07.2018 absolvierte der Beschwerdeführer einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Der Beschwerdeführer ist Mitglied mehrerer Organisationen, wie etwa des Roten Kreuzes und des Wiener Hilfswerks. Der Beschwerdeführer engagiert(

  1. e)sich bei der Team Österreich Tafel, beim Wiener Hilfswerk (etwa in Form der Betreuung der Waschküche, Verteilung von Spenden unter den Bewohnern und durch Reinigungsdienste in einer früheren Unterkunft sowie durch Engagement bei Veranstaltungen dieser Organisation) und bei Okto TV ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer besucht(
  2. e)- aktuell auf dem Niveau A2 - Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und bestand bereits im Jahr 2018 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nahezu durchgängig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, lebt in einem organisierten Quartier und ist hier nicht legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine an den Erhalt eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels geknüpfte Einstellungszusage für eine - zunächst einjährig befristete - Beschäftigung als Hausbetreuer in Vollzeitstellung (40 Wochenstunden) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. EUR 1.920,--. Der Beschwerdeführer leidet - nach der operativen Behandlung einer Parenchym-Blutung aus einer arteriovenösen Malformation im Mai 2021 - an Konzentrationsschwäche, Kopfschmerzen, Epilepsie, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Er ist unter Berücksichtigung der vorangehend festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.2. Beweiswürdigung: 2.2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.2. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund seiner Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem im Verfahren vorgelegten - von der libanesischen Botschaft in Wien am 19.10.2023 ausgestellten - Auszug aus dem libanesischen Familienregister, welcher als Geburtsbestätigung gilt (AS 191), und der Bestätigung der libanesischen Botschaft in Wien vom 16.10.2023, wonach der Beschwerdeführer Inhaber eines von 17.01.2014 bis 17.01.2019 gültig gewesenen libanesischen Reisepasses ist (AS 181), hinreichend fest, zumal die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens hierdurch auch von den libanesischen Behörden bestätigt wurde. Insofern gelangte auch bereits das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Asylverfahren (Erkenntnis, Seite 12) und die belangte Beörde im gegenständlichen Verfahren (Bescheid, Seite 6) zu dem Schluss, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe. Dass er Araber ist, sagte der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Asylverfahren glaubhaft aus. Dass er der christlichen Antiochenisch-Orthodoxen Kirche angehört, brachte der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der zahlreichen Fotografien in Kopie (AS 121 - 125, 129 - 135, 139 - 145) - wiederum im gegenständlichen Verfahren glaubhaft zum Ausdruck (AS 2). Auch in der Beschwerde wird ein diesbezügliches ergänzendes oder den Angaben im Asylverfahren bzw. im gegenständlichen Verfahren entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet. Was die Konversion zum Christentum samt Taufe des Beschwerdeführers in Wien betrifft, so qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen (AS 2) in Zusammenschau mit den vorgelegten zahlreichen Fotografien in Kopie (AS 121 - 125, 129 - 135, 139 - 145), der vorgelegten Taufurkunde in Kopie (AS 25) und der Mitgliedsbestätigung der Kirchengemeinde in Kopie (AS 23) ebenso als glaubhaft. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sprechen die relevanten Indizien und Umstände überwiegend dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat. Bei gesamtheitlicher Betrachtung der Angaben des Beschwerdeführers ist es durchaus glaubhaft, dass er den christlichen Glauben und dessen Praktiken in Österreich kennenlernte und auch ein inhaltliches Interesse entwickelte, zumal auch dessen Großmutter bereits Christin gewesen ist. Seine Angaben wirkten authentisch, weshalb davon auszugehen ist, dass er individuelle Eindrücke und Erfahrungen aus seinem Leben und seinem unmittelbaren persönlichen (bzw. familiären) Umfeld wiedergab. Aufgrund der persönlichen Erlebnisse und individuellen Erfahrungen des Beschwerdeführers ist daher nachvollziehbar, dass er im Laufe der Zeit eine kritische Distanz zum Islam gewann. Auch die Eindrücke, die der Beschwerdeführer vom Christentum gewann, mögen für die Religion nicht repräsentativ sein und ihr nicht (vollständig) gerecht werden. Im Lichte der bisherigen Erwägungen ist indes nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für das Christentum empfänglich war und ein Interesse dafür entwickelte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers wirkten keineswegs aufgesetzt und übertrieben, sondern vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe eigene Erlebnisse und Eindrücke geschildert. Betrachtet man die weiteren Angaben des Beschwerdeführers liegt der Schluss nahe, dass die Glaubenspraxis und der soziale Umgang, derart auf den Beschwerdeführer gewirkt haben, dass sie nunmehr wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden sind und er sich selbst aus innerer Überzeugung entsprechend verhalten will. Insoweit konnte der Beschwerdeführer vor dem BFA in unterschiedlichen Zusammenhängen einen persönlichen Zugang zum Christentum und insbesondere eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens und christlicher Lehre glaubhaft machen. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Wohnort, seinem zeitweiligen Aufenthalt in Syrien, seiner Schulbildung, seinen beruflichen Ausbildungen, seiner Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen und seinen im Libanon lebenden Familienangehörigen sowie zur illegalen Einreise im Oktober 2015 ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L507 XXXX , insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, sowie den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten klinisch-psychologischen Befund (AS 209 f).Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Wohnort, seinem zeitweiligen Aufenthalt in Syrien, seiner Schulbildung, seinen beruflichen Ausbildungen, seiner Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen und seinen im Libanon lebenden Familienangehörigen sowie zur illegalen Einreise im Oktober 2015 ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L507 römisch 40 , insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, sowie den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten klinisch-psychologischen Befund (AS 209 f). Die Feststellungen zum vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G, zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für Österreich außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Asylverfahren und zum Umstand, wonach der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergeben sich – in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L507 2142834-1, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017 und dem im Akt befindlichen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2017.Die Feststellungen zum vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für Österreich außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Asylverfahren und zum Umstand, wonach der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergeben sich – in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L507 2142834-1, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017 und dem im Akt befindlichen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.

  1. Der Beschwerdeführer legte bislang vor den österreichischen Behörden keinen gültigen Reisepass im Original vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Dass BFA hielt bereits fest, dass im Jahr 2018 seitens des BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer eingeleitet wurde (Bescheid, Seite 5). Auch in der Beschwerde wurde ein diesbezügliches entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet. Dass ein Heimreisezertifikatsverfahren nach wie vor anhängig ist, war dem Schreiben des BF vom 24.11.2023 (AS 321) in Zusammenschau mit den aktuellen Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen (OZ 2). Die Feststellung, wonach ein Ersatzreisedokument seitens der zuständigen Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaats bislang nicht ausgestellt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen in der Bestätigung der libanesischen Botschaft in Wien vom 16.10.2023 in Zusammenschau mit den aktuellen Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen (OZ 2). Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat und ledig sowie kinderlos ist, ergibt sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer brachte ein Konvolut an Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten in Vorlage, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen wurde (AS 59 im Akt des Asylverfahrens; 27 - 53, 57). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben (AS 59 im Akt des Asylverfahrens; 27 - 53, 57) zugrunde. Die Feststellungen, inwieweit er am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinde teilnimmt, waren aufgrund insoweit glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers (AS 2) und des Bestätigungsschreibens der Antiochenisch-Orthodoxen Kirchengemeinde in Wien (AS 23) zu treffen. Die Feststellungen zur Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses des ÖIF basieren auf der diesbezüglichen Teilnahmebestätigung (AS 19 f). Dass der Beschwerdeführer Mitglied mehrerer Organisationen, wie etwa des Roten Kreuzes und des Wiener Hilfswerks, ist, führte der Beschwerdeführer vor dem BFA glaubhaft aus (AS 298 im Akt des Asylverfahrens). Auch in der Beschwerde wird ein diesbezügliches ergänzendes oder den Angaben im gegenständlichen Verfahren entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet (AS 349). Dass sich der Beschwerdeführer bei der Team Österreich Tafel, beim Wiener Hilfswerk (etwa in Form der Betreuung der Waschküche, Verteilung von Spenden unter den Bewohnern und durch Reinigungsdienste in einer früheren Unterkunft sowie durch Engagement bei Veranstaltungen dieser Organisation) und bei Okto TV ehrenamtlich engagierte, ist im Lichte der Angaben des Beschwerdeführers (AS 1) in Zusammenschau mit einer Bestätigung des Wiener Hilfswerks vom 21.10.2016 (AS 59 im Akt des Asylverfahrens) nicht zweifelhaft. Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde vom 21.12.2023 (AS 362) in Zusammenschau mit dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 02.10.2023 (AS 187 - 190). Dass der Beschwerdeführer - aktuell auf dem Niveau A2 - Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht(e), wurde aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (AS 209, 362) in Zusammenschau mit den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 15 ff, 183, 195 ff; OZ 3) festgestellt. Die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ ergibt sich aus dem vorgelegten Zertifikat (AS 15 ff, 183, 195 ff). Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise beherrscht, wurde aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit der langen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, den hier besuchten Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und den hier jahrelang ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten festgestellt. Die Feststellung betreffend die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergibt sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Grundversorgungsdatensystem. Was die Unterkunft des Beschwerdeführers betrifft, so basieren die Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 209) in Zusammenschau mit dem amtswegig eingeholten ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Einstellungszusage ergeben sich aus eben dieser (AS 55). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA (AS 1, 205 und 347) in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 59 - 109, 209 f). Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im vorangegangenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die im Libanon gesammelte Berufserfahrung in Zusammenschau mit der vorgelegten Einstellungszusage (AS 55), die zeigen soll, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich bereit wäre, einer Berufstätigkeit nachzugehen. So erklärte der BF auch zweifelsfrei, dass er nach Erhalt eines entsprechenden Aufenthaltstitels unmittelbar zu arbeiten beginnen könne (AS 2). Ferner brachte der Beschwerdeführer abgesehen von den vorangehend festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Erkrankungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließen würden. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides 3.
  3. Beschwerdegegenstand: Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. ua. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche ua. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.
  4. Zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG:3.
  5. Zur Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: 3.2.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten (auszugsweise): § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)-
(4)[…] Paragraph 58,
(1)-
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.,

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige,
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder, 3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist,
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder,
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und2.

die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn, 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und, 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lauten: § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet: „Verfahren § 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:,
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder,
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet: „Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.Paragraph 8,

(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:, 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);, 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;, 3. Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,;, 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
  3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:,

  1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;,
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;,
  3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.

(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.

(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).“
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).“ 3.2.2. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 aufgrund von § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht

§ 8Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl

G-DV nicht nachgekommen sei und einen Antrag auf Heilung

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV nicht gestellt habe. Nach diesem Heilungstatbestand „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das etwa zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK (gemeint: die Erteilung eines Aufenthaltstitels) erforderlich ist.3.2.2. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund von Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV nicht nachgekommen sei und einen Antrag auf Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV nicht gestellt habe. Nach diesem Heilungstatbestand „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (

  1. ua)nach Paragraph 8, der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das etwa zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK (gemeint: die Erteilung eines Aufenthaltstitels) erforderlich ist. Die belangte Behörde hat dabei jedoch die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes völlig unbeachtet gelassen. Zusammengefasst hat der VwGH in seiner Judikatur ausgesprochen, dass es mit den in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen ist. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich nur auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, das Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 zusammenfassend).Zusammengefasst hat der VwGH in seiner Judikatur ausgesprochen, dass es mit den in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen ist. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 bezieht sich nur auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, das Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 zusammenfassend). Die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV sind die gleichen, wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Es unterscheidet sich also die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Aus diesen Ausführungen folgt, dass bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV in erster Linie zum Tragen kommt, ob die Voraussetzungen einer Erteilung aus Gründen des Art. 8 EMRK gegeben sind (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Es fallen also die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung mit den materiellen Voraussetzungen der Titelerteilung zusammen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). In weiterer Folge ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nur aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV sind die gleichen, wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Es unterscheidet sich also die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Aus diesen Ausführungen folgt, dass bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in erster Linie zum Tragen kommt, ob die Voraussetzungen einer Erteilung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gegeben sind (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Es fallen also die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung mit den materiellen Voraussetzungen der Titelerteilung zusammen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). In weiterer Folge ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nur aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Zur Heilung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund würde sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus erweisen, was nahe legt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Zur Heilung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund würde sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus erweisen, was nahe legt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das – durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Aus der Judikatur des VwGH folgt im vorliegenden Fall, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen gehabt hätte, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, also aus Gründen des Art. 8 EMRK, geboten ist und somit Heilung iSd § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV auch ohne Antrag eingetreten ist. Die belangte Behörde hat keine solche Prüfung vorgenommen. Aus der Judikatur des VwGH folgt im vorliegenden Fall, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen gehabt hätte, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, also aus Gründen des Artikel 8, EMRK, geboten ist und somit Heilung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV auch ohne Antrag eingetreten ist. Die belangte Behörde hat keine solche Prüfung vorgenommen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, im Hinblick auf die zitierte Judikatur, jedenfalls eine eindeutige „Verfahrensidentität“ im Sinne einer hinreichenden Klärung der Identität des Beschwerdeführers vorliegt, sodass sichergestellt ist, dass es sich bei Erteilung bzw. Ausfolgung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer um jene Person handeln würde, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen würde. Der Beschwerdeführer führte in den Verfahren seit 2015 denselben Namen und gingen das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangegen Asylverfahren (Erkenntnis, Seite 12) und die belangte Beörde im angefochtenen Bescheid (Bescheid, Seite 6) sogar bereits davon aus, dass dessen Identität feststehe. Im Hinblick auf die Heilung hätte die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen gehabt (§ 9 Abs. 2 BFA-VG):Im Hinblick auf die Heilung hätte die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen gehabt (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG): „1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.2.2.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).3.2.2.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Ein weiterer Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher nicht notwendig.Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Ein weiterer Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher nicht notwendig. Was einen weiteren Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines zweifellos vorhandenen Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK betrifft, so war der Beschwerdeführer seit 30.10.2015 lückenlos gemeldet und hielt sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2015 durchgängig faktisch in Österreich auf. Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Es trifft indes zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Was einen weiteren Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines zweifellos vorhandenen Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK betrifft, so war der Beschwerdeführer seit 30.10.2015 lückenlos gemeldet und hielt sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2015 durchgängig faktisch in Österreich auf. Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Es trifft indes zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beträgt zwar noch nicht mehr als zehn Jahre und konnte er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von mehr als neun Jahren nur durch Stellung eines unbegründeten Asylantrags vorübergehend legalisieren bzw. weist der Beschwerdeführer überhaupt fast acht Jahre einen rechtswidrigen Aufenthalt auf. Das Gewicht seines bisherigen Aufenthalts in Österreich war somit zwar dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Angesichts des rechtskräftigen - negativen - Abschlusses seines Verfahrens Anfang 2017 konnte er auch nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Ungeachtet dessen stellt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mehr als neun Jahren einen langen Zeitraum dar, kann die o.a. Rechtsprechung daher nicht völlig außer Acht gelassen werden und war die bereits mehr als neunjährige faktische Aufenthaltsdauer zu Gunsten des BF zu gewichten, zumal der BF im Verfahren auf internationalen Schutz keine verfahrensverzögernden Schritte gesetzt hat, er sich dem Verfahren nicht entzogen hat und im Verfahren kein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung zu sehen ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, seine Aufenthaltsdauer durch wiederholtes Stellen unbegründeter Asylanträge zu verlängern. Im gegenständlichen Verfahren war im Übrigen anzumerken, dass der Beschwerdeführer im April 2019 (AS 307 ff im Akt des Asylverfahrens) durchaus dazu bereit war, an den Formalitäten zur Erwirkung eines Heimreisezertifikats - etwa der Wahrnehmung eines telefonischen Interview-Termins mit der libanesischen Botschaft am 01.04.2019 - mitzuwirken, wobei dies nichts daran ändert, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2017 im Ergebnis weigert, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Das mag die Länge des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers wieder etwas zu relativieren. Dem steht allerdings gegenüber, dass sich das BFA mit den mangelnden Fortschritten bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats über die Jahre hindurch schlichtweg abgefunden zu haben scheint (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134) und war die belangte Behörde bislang nicht dazu in der Lage, ihn abzuschieben. Das Heimreisezertifikatsverfahren ist nach wie vor anhängig, ein Ersatzreisedokument wurde ihm seitens der zuständigen Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaats bislang nicht ausgestellt. Die Ausreiseverpflichtung wurde behördlich nicht durchgesetzt, sondern wurde faktisch hingenommen, dass sich der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers über mehr als weitere sieben Jahre prolongierte. Den Behörden war sohin anzulasten, dass ihr Verhalten nicht nur eine überaus lange faktische Aufenthaltsdauer, sondern auch eine fortschreitende Integration des Beschwerdeführers und damit ein zunehmendes Interesse an der Fortsetzung des Privatlebens im Bundesgebiet nach sich zogen. Das ursprüngliche Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung bzw. unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet wurde durch diese Säumnis der Behörden daher doch maßgeblich relativiert.Im gegenständlichen Verfahren war im Übrigen anzumerken, dass der Beschwerdeführer im April 2019 (AS 307 ff im Akt des Asylverfahrens) durchaus dazu bereit war, an den Formalitäten zur Erwirkung eines Heimreisezertifikats - etwa der Wahrnehmung eines telefonischen Interview-Termins mit der libanesischen Botschaft am 01.04.2019 - mitzuwirken, wobei dies nichts daran ändert, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2017 im Ergebnis weigert, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Das mag die Länge des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers wieder etwas zu relativieren. Dem steht allerdings gegenüber, dass sich das BFA mit den mangelnden Fortschritten bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats über die Jahre hindurch schlichtweg abgefunden zu haben scheint vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134) und war die belangte Behörde bislang nicht dazu in der Lage, ihn abzuschieben. Das Heimreisezertifikatsverfahren ist nach wie vor anhängig, ein Ersatzreisedokument wurde ihm seitens der zuständigen Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaats bislang nicht ausgestellt. Die Ausreiseverpflichtung wurde behördlich nicht durchgesetzt, sondern wurde faktisch hingenommen, dass sich der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers über mehr als weitere sieben Jahre prolongierte. Den Behörden war sohin anzulasten, dass ihr Verhalten nicht nur eine überaus lange faktische Aufenthaltsdauer, sondern auch eine fortschreitende Integration des Beschwerdeführers und damit ein zunehmendes Interesse an der Fortsetzung des Privatlebens im Bundesgebiet nach sich zogen. Das ursprüngliche Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung bzw. unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet wurde durch diese Säumnis der Behörden daher doch maßgeblich relativiert. Der Beschwerdeführer hat hierorts keine maßgeblichen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA, einen Antrag für eine Arbeitsgenehmigung gestellt zu haben (AS 310 im Asylverfahren), ist jedoch ersichtlich, dass er um eine wirtschaftliche Integration und Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bemüht war. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr auch über eine an den Erhalt eines gültigen Aufenthaltstitels geknüpfte Einstellungszusage für eine Beschäftigung für eine Beschäftigung als Hausbetreuer in Vollzeitstellung (40 Wochenstunden) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. EUR 1.920,--. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft einer legalen Beschäftigung nachgehen wird. Dem Beschwerdeführer gelang es glaubhaft zu machen, dass er - in Zusammenschau mit den bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeiten - künftig für seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft aufkommen wird und sich so in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird, zumal die Einstellungszusage im Ergebnis lediglich unter der Bedingung des legalen Arbeitsmarktzugangs steht, sodass der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit im Fall eines Arbeitsmarktzugangs gewiss erscheint. Zugunsten des Beschwerdeführers ist im gegebenen Zusammenhang - wie bereits ausgeführt - noch zu berücksichtigen, dass er sich in der Vergangenheit um eine Beschäftigung im Bundesgebiet aktiv bemüht hat, auch wenn die Bemühungen insbesondere wegen des fehlenden Arbeitsmarktzugangs nicht von Erfolg gekrönt waren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass Einstellungszusagen bei der Beurteilung des Grades der Integration zu berücksichtigen sind bzw. diesen bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommt, auch wenn einer Einstellungszusage per se nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration im Rahmen einer legalen Erwerbstätigkeit. Zur vorliegenden Einstellungszusage ist daher abschließend anzumerken, dass die Arbeitswilligkeit des BF außer Zweifel steht und die Zusage bzw. Absichtserklärung zu seinen Gunsten in die Abwägung einzubeziehen sind. Eine wesentliche Bedeutung in dem Sinn, dass aufgrund dessen zwingend vom Überwiegen der privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen wäre, kommt ihr jedoch nicht zu (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290).Der Beschwerdeführer hat hierorts keine maßgeblichen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA, einen Antrag für eine Arbeitsgenehmigung gestellt zu haben (AS 310 im Asylverfahren), ist jedoch ersichtlich, dass er um eine wirtschaftliche Integration und Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bemüht war. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr auch über eine an den Erhalt eines gültigen Aufenthaltstitels geknüpfte Einstellungszusage für eine Beschäftigung für eine Beschäftigung als Hausbetreuer in Vollzeitstellung (40 Wochenstunden) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. EUR 1.920,--. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft einer legalen Beschäftigung nachgehen wird. Dem Beschwerdeführer gelang es glaubhaft zu machen, dass er - in Zusammenschau mit den bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeiten - künftig für seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft aufkommen wird und sich so in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird, zumal die Einstellungszusage im Ergebnis lediglich unter der Bedingung des legalen Arbeitsmarktzugangs steht, sodass der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit im Fall eines Arbeitsmarktzugangs gewiss erscheint. Zugunsten des Beschwerdeführers ist im gegebenen Zusammenhang - wie bereits ausgeführt - noch zu berücksichtigen, dass er sich in der Vergangenheit um eine Beschäftigung im Bundesgebiet aktiv bemüht hat, auch wenn die Bemühungen insbesondere wegen des fehlenden Arbeitsmarktzugangs nicht von Erfolg gekrönt waren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass Einstellungszusagen bei der Beurteilung des Grades der Integration zu berücksichtigen sind bzw. diesen bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommt, auch wenn einer Einstellungszusage per se nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration im Rahmen einer legalen Erwerbstätigkeit. Zur vorliegenden Einstellungszusage ist daher abschließend anzumerken, dass die Arbeitswilligkeit des BF außer Zweifel steht und die Zusage bzw. Absichtserklärung zu seinen Gunsten in die Abwägung einzubeziehen sind. Eine wesentliche Bedeutung in dem Sinn, dass aufgrund dessen zwingend vom Überwiegen der privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen wäre, kommt ihr jedoch nicht zu vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290). Aufgrund der (zukünftigen) Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfordert das wirtschaftliche Wohl des Landes indes keine Außerlandesbringung. Vielmehr ist von einem – wenn auch bescheidenen – Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung durch die Erwerbstätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer würde im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung demgegenüber keine Erwerbstätigkeit antreten können, hätte aber weiterhin Anspruch auf Grundversorgung im Bundesland Wien. Mit einer Rückkehrentscheidung wäre daher eine Belastung öffentlicher Haushalte verbunden, was das öffentliche Interesse an Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen insoweit relativiert, als damit im Ergebnis nur von öffentlichen Haushalten des Bundes und des Landes Wien zu tragende Kosten entstehen würden. Der Beschwerdeführer besucht(
  2. e)Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache, er absolvierte in der Vergangenheit einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, was im Übrigen indiziert, dass der Beschwerdeführer die Werte Österreichs kennt und diese auch schätzt, und legte die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ erfolgreich ab. Bereits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Zusammenschau mit den besuchten Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache verfügt er über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer zeigt damit auch Anstrengungen sich sprachlich zu integrieren. Ferner kam hervor, dass der BF Mitglied mehrerer Organisationen, wie etwa des Roten Kreuzes und des Wiener Hilfswerks, ist und sich bei der Team Österreich Tafel, beim Wiener Hilfswerk (etwa in Form der Betreuung der Waschküche, Verteilung von Spenden unter den Bewohnern und durch Reinigungsdienste in einer früheren Unterkunft sowie durch Engagement bei Veranstaltungen dieser Organisation) und bei Okto TV ehrenamtlich engagiert. Hierzu ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach bei festgestelltem Beherrschen der deutschen Sprache, in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeiten und Vorhandensein von Einstellungszusagen keine Rede davon sein könne, dass der Fremde sich überhaupt nicht integriert hätte. Insbesondere trifft es in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt eben nicht zu, dass Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Hierzu ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach bei festgestelltem Beherrschen der deutschen Sprache, in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeiten und Vorhandensein von Einstellungszusagen keine Rede davon sein könne, dass der Fremde sich überhaupt nicht integriert hätte. Insbesondere trifft es in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt eben nicht zu, dass Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören, mit zum Teil langjährigen Freundschaften aufgebaut. Bei diesen Personen handelt es sich insbesondere um Mitglieder und/oder Besucher der Antiochenisch-Orthodoxen Kirche in Österreich (Kirchengemeinde: XXXX ), mit denen der BF bei kirchlichen Veranstaltungen und im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten in Kontakt steht. Insofern legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch ein Konvolut an Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor und ist im Hinblick auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen von einer intensiven Verankerung in einem breitgefächerten Freundeskreis auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören, mit zum Teil langjährigen Freundschaften aufgebaut. Bei diesen Personen handelt es sich insbesondere um Mitglieder und/oder Besucher der Antiochenisch-Orthodoxen Kirche in Österreich (Kirchengemeinde: römisch 40 ), mit denen der BF bei kirchlichen Veranstaltungen und im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten in Kontakt steht. Insofern legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch ein Konvolut an Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor und ist im Hinblick auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen von einer intensiven Verankerung in einem breitgefächerten Freundeskreis auszugehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der BF sohin die im Inland verbrachte Zeit genützt um sich sprachlich und sozial und teilweise beruflich erfolgreich zu integrieren. Dabei wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass er sich lediglich etwa 15 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und der gegen ihn Anfang 2017 erlassenen Rückkehrentscheidung nicht nachkam. In Anbetracht der von ihm bis dato vollzogenen Integration und der neunjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet fällt dieser Umstand jedoch nicht mehr maßgeblich ins Gewicht. Hinsichtlich der Bindungen zum Herkunftsstaat ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Libanon (und in Syrien) sozialisiert wurde und dort seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat. Er spricht die Muttersprache seines Herkunftsstaats. Ebenso war festzustellen, dass er im Libanon in Form der Mutter, der sechs Schwestern und dreier Brüder über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und im Libanon bereits Berufserfahrung in einer Firma im Bereich Ein- und Verkauf, als Fotograf in einem Fotoshop, als Friseur, als Elektriker und „mit Holz“ sammeln konnte. Jedoch ist der Grad der Beziehungen zu seinen Verwandten schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhält. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Hinsichtlich der Bindungen zum Herkunftsstaat ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Libanon (und in Syrien) sozialisiert wurde und dort seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat. Er spricht die Muttersprache seines Herkunftsstaats. Ebenso war festzustellen, dass er im Libanon in Form der Mutter, der sechs Schwestern und dreier Brüder über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und im Libanon bereits Berufserfahrung in einer Firma im Bereich Ein- und Verkauf, als Fotograf in einem Fotoshop, als Friseur, als Elektriker und „mit Holz“ sammeln konnte. Jedoch ist der Grad der Beziehungen zu seinen Verwandten schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhält. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Insofern erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht zur Vollständigkeit auch auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die aktuelle Lage im Libanon sowie die daraus resultierenden Schwierigkieten zu verweisen.Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten vergleiche VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Insofern erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht zur Vollständigkeit auch auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die aktuelle Lage im Libanon sowie die daraus resultierenden Schwierigkieten zu verweisen. Hinsichtlich des Umstandes, dass sich der BF in Österreich bis dato wohl verhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/18/0420). Es sind auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig. 3.2.2.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der BF somit bei einem Aufenthalt von bereits mehr als neun Jahren die als Minimalerfordernis verlangte Integration jedenfalls gerade erreicht bzw. war ein solcher „stärkerer Integrationserfolg“ ersichtlich. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse (an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme). So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. Zusammenfassend überwiegen im vorliegenden Fall daher die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsberechtigung.Zusammenfassend überwiegen im vorliegenden Fall daher die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsberechtigung. Die belangte Behörde hätte es nicht dabei belassen dürfen, festzustellen, dass kein Antrag auf Heilung gestellt wurde, sondern hätte prüfen müssen, ob die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, weil es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nur aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen.Die belangte Behörde hätte es nicht dabei belassen dürfen, festzustellen, dass kein Antrag auf Heilung gestellt wurde, sondern hätte prüfen müssen, ob die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, weil es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nur aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. 3.3. Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte daher das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.3.3. Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte daher das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten. In einer Gesamtschau war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das vom Bundesamt fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers weiter unerledigt ist. 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR/EuGH stützen; es hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert (vgl. insbesondere VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR/EuGH stützen; es hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert vergleiche insbesondere VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechun

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