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W104 2306920-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW104 2306920-1 Spruch, W104 2306920-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 6.12.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr
  2. Er beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter das Feldstück 3, ein Acker, ohne jedoch auf dessen Schlag 2 die Nutzung anzugeben.
  3. Mit Korrektur des MFA Flächen am 11.5.2023 erweiterte der Beschwerdeführer das Feldstück 3 um Schlag 1 und gab bei dessen Nutzung „Silomais“, bei Schlag 2 „Winterdinkel“ an.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 14.839,15, wobei ein Abzug von 1 % wegen Konditionalitäts-Verstößen vorgenommen wurde. Bei einer Verwaltungskontrolle sei ein Verstoß im Bereich Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen, bei der Anforderung bzw. Standard GLÖZ 2, Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen, festgestellt worden, der bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 1 % im Rahmen der Konditionalität zu berücksichtigen gewesen sei.
  5. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 13.2.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, das vom Verstoß gegen GLÖZ 2 betroffene Feldstück 3 sei immer als Acker oder intensives Grünland genutzt worden, weil es sich um ein hochwertiges (Bodenklimazahl 59) und ackerfähiges Feldstück handle. Bei der Prüfung der GLÖZ 2-Anforderung sei offensichtlich ein Fehler unterlaufen, weshalb der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides oder dessen Richtigstellung durch Absehen von einer Sanktion beantragte. Zudem regte der Beschwerdeführer eine andere Herangehensweise bei der Prüfung der GLÖZ 2-Anforderung an. Der Beschwerde war ein Bildschirmausschnitt angefügt, in dem der Prüffehler auf Feldstück 3 markiert wurde.
  6. Mit Schreiben vom 24.7.2024 informierte das Amt der Vorarlberger Landesregierung die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg dahingehend, dass die zur Überprüfung der GLÖZ 2-Anforderung generierte elektronische Bodenkarte nicht aktuell und daher in Einzelfällen fehlerhaft sei. Als Beispiel wurde unter anderem auch das Feldstück 3 des Beschwerdeführers angeführt, wonach die Bodenkarte auf diesem Feldstück eine fehlerhafte Unschärfe ausweise. Deshalb werde die AMA ersucht, Flächen, die diese fehlerhafte Unschärfe ausweisen, aus den Auflagenbestimmungen von GLÖZ 2 herauszunehmen sowie von allfälligen Sanktionen Abstand zu nehmen.
  7. Mit E-Mail vom 20.1.2025 bestätigte das Bundesforschungszentrum für Wald eine Anfrage der AMA bezüglich der vorgenommenen Einzelfallprüfung in Bezug auf den Beschwerdeführer, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Bodenklimazahl nachvollziehbar und gerechtfertigt sei, sodass die betroffene Fläche des Feldstücks 3 aus den Auflagenbestimmungen von GLÖZ 2 herausgenommen werden könne.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 3.2.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass in Anbetracht des Schreibens des Amtes der Vorarlberger Landesregierung und der E-Mail des Bundesforschungszentrums für Wald hinsichtlich des Feldstücks 3 kein Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 2 vorliege. Wäre die AMA noch zuständig, würde die Sanktion im Rahmen der Konditionalität im Ausmaß von 1 % aufgehoben werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 6.12.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter das Feldstück
  10. Die Behörde erließ einen Bescheid, der sich jedoch hinsichtlich des ermittelten Verstoßes gegen eine GLÖZ 2-Anforderung das Feldstück 3 betreffend als unzutreffend herausgestellt hat. Die Behörde selbst würde nunmehr keine Sanktion im Rahmen der Konditionalität im Ausmaß von 1 % verfügen.
  11. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  12. Rechtliche Beurteilung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise: „Abschnitt 2 Konditionalität Artikel 12 Grundsatz und Geltungsbereich

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel römisch zwei oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten: a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen; b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit; c) Tierwohl.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116 ein. […]“ § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet: „
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der vom Antragsteller im Jahr 2023 tatsächlich erfüllten GLÖZ 2-Anforderung erheben müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 3 ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Die AMA wird im weiteren Verfahren dem Beschwerdeführer die beantragten Direktzahlungen zu gewähren haben, wenn alle Konditionalitätsvorschriften gemäß Art. 12 VO 2021/2115 eingehalten worden sind. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der vom Antragsteller im Jahr 2023 tatsächlich erfüllten GLÖZ 2-Anforderung erheben müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39, Rz 3 ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Die AMA wird im weiteren Verfahren dem Beschwerdeführer die beantragten Direktzahlungen zu gewähren haben, wenn alle Konditionalitätsvorschriften gemäß Artikel 12, VO 2021/2115 eingehalten worden sind. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand.

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W104.2306920.1.00

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