RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW104 2306921-1 Spruch, W104 2306921-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 8.9.2022 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der unter anderem festgestellt wurde, dass die verwendeten Stallungen, Ausrüstungen, Transportkisten und Fahrzeuge nicht entsprechend sauber gewesen sowie Kälber angebunden gehalten worden seien. Darüber hinaus hätten über zwei Wochen alte Kälber nicht zusätzlich zu Milch- und Milchaustauschertränke Zugang zu ausreichend Frischwasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten gehabt bzw. sei das Tränkwasser verunreinigt gewesen. Schließlich sei die Haltung nicht derart gestaltet gewesen, dass die Tiere keine Verletzung erleiden könnten. In dem dazu verfassten Bewertungsblatt des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.12.2022 wird das Ausmaß der Verstöße mit „3“ (betriebsübergreifend; 1 = innerbetrieblich, 5 = regional) bewertet. Die Schwere wird bei zwei Verstößen mit „1“ (leicht) und bei drei Verstößen mit „3“ (mittel; 5 = schwer) eingestuft, die Dauer bis auf eine „1“ (kurzfristig) durchwegs mit „5“ (dauerhaft).
- Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr
- Er beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Mit Bescheid vom 10.1.2024, AZ II/4-DZ/23-24290862010 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.629,
- Mit Schreiben vom 22.1.2024 übermittelte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung der AMA eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 24.11.2023 samt Bewertungsblatt. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB für schuldig gesprochen, weil er zumindest ab dem 5.2.2023 bis Anfang September 2023 seine Rinder roh misshandelt und ihnen unnötige Qualen zugefügt habe. Die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Schreiben vom 22.1.2024 übermittelte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung der AMA eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 24.11.2023 samt Bewertungsblatt. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB für schuldig gesprochen, weil er zumindest ab dem 5.2.2023 bis Anfang September 2023 seine Rinder roh misshandelt und ihnen unnötige Qualen zugefügt habe. Die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem beiliegenden Bewertungsblatt vom 9.1.2024 ist eine Beurteilung der drei bei im Zeitraum vom 5.2.2023 bis Anfang September 2023 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ermittelten und mit Urteil des Landesgerichts Linz festgestellten Verstöße des Beschwerdeführers gegen die Konditionalitäts-Anforderungen Personal, Bewegungsfreiheit sowie Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe im Bereich Tierschutz zu entnehmen, wonach jeder Verstoß mit Vorsatz begangen worden sei. Das Ausmaß aller Verstöße wurde mit „3“, Schwere und Dauer mit jeweils „5“ bewertet.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.6.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Direktzahlungen abgewiesen, wobei ein Abzug von 100 % wegen Konditionalitäts-Verstößen vorgenommen wurde. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 5.2.2023 seien drei Verstöße im Bereich Tierschutz bei den Anforderungen bzw. Standards Personal, Bewegungsfreiheit sowie Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe festgestellt worden, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 100 % im Rahmen der Konditionalität zu berücksichtigen gewesen seien.
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23.7.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt einer Kontrolle am 16.8.2023 aufgrund einer Krankheit nicht mehr zur Versorgung der Tiere fähig gewesen sei. Schon Anfang Juli hätten Familienangehörige die Versorgung der Tiere übernommen, da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Der Beschwerde seien ärztliche Atteste beigefügt, aus denen hervorgehe, dass die gesundheitlichen Einschränkungen schon im August 2023 bestanden hätten. Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die Sanktion auf 15 % reduziert werde, die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge bzw. die beantragten Direktzahlungen gewährt werden oder die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde war ein Befund vom 13.7.2023 über eine am gleichen Tag durchgeführte Computertomographie des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers und ein Erstbericht über eine am 22.11.2023 durchgeführte Untersuchung des linken Unterschenkels des Beschwerdeführers samt Diagnose und Therapieempfehlungen, beide vom Krankenhaus Rohrbach verfasst, sowie ein Entlassungsbrief des Kepler Universitätsklinikums in Linz über den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3.
- bis zum 14.2.2024 beigefügt.
- Mit Schreiben vom 1.8.2024 übermittelte die AMA die Beschwerde an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und fragte an, ob unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde eine Änderung der Beurteilung des Bewertungsblatts vom 9.1.2024 vorgenommen werde. Für den Fall, dass die Beurteilung nicht geändert werde, wurde von der AMA um eine ausführliche Begründung gebeten, weshalb weiterhin von einem Konditionalitäts-Verstoß auszugehen sei.
- Mit E-Mail vom 2.8.2024 informierte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die AMA dahingehend, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Linz keine Änderung der Bewertung vorgenommen werde.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24.9.2024, GZ BHRO/923130307787/23, wurde über den Beschwerdeführer als verantwortlichen Tierhalter wegen Vernachlässigung hinsichtlich Unterbringung und Betreuung bei der Haltung von Rindern im Zeitraum vom 7.9.2023 bis zum 2.11.2023 gemäß § 5 Abs.1 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.100,- verhängt.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24.9.2024, GZ BHRO/923130307787/23, wurde über den Beschwerdeführer als verantwortlichen Tierhalter wegen Vernachlässigung hinsichtlich Unterbringung und Betreuung bei der Haltung von Rindern im Zeitraum vom 7.9.2023 bis zum 2.11.2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.100,- verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der bei der Kontrolle vom 17.8.2023 festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel am 7.9.2023 eine weitere veterinärbehördliche Verlaufskontrolle erfolgt sei, bei der eine kurzzeitige, halbwegs akzeptable Verbesserung bei der Bodenhygiene und Klauenpflege vorgefunden worden sei. Bei einer neuerlichen Überprüfung am 2.11.2023 sei eine Verschlechterung der Haltung in Bezug auf Pflege und Betreuung festgestellt worden, eine grobe Vernachlässigung der Grundsätze der Tierhaltung sei evident gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Tierhaltung jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er als verantwortlicher Tierhalter und erfahrener Landwirt verpflichtet gewesen sei. Bei der Strafbemessung seien die persönliche bzw. gesundheitlich schwere Situation sowie das grundsätzliche Eingeständnis der Tatanlastung als mildernde Umstände zu berücksichtigen gewesen. Erschwerend sei eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung aus einer Erstbeanstandung im Jänner 2023, die hohe Anzahl des betroffenen Rinderbestandes (ca. 50, davon etwa die Hälfte Milchkühe) sowie die lange Dauer der aufgezeigten groben Mängel gewesen. Im dazu ausgefüllten Bewertungsblatt des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung wurden die beiden Konditionalitäts-Verstöße des Beschwerdeführers gegen die Anforderungen Personal und Bewegungsfreiheit hinsichtlich des Ausmaßes mit „3“ und bezüglich Schwere und Dauer mit jeweils „5“ bewertet.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 3.2.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass in Anbetracht der am Betrieb des Beschwerdeführers festgestellten schwerwiegenden Verstöße gegen den Tierschutz, die zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Tierquälerei geführt hätten, der Kürzungsprozentsatz von 100 % gerechtfertigt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Am 8.9.2022 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde festgestellt, dass die verwendeten Stallungen, Ausrüstungen, Transportkisten und Fahrzeuge nicht entsprechend sauber sowie Kälber angebunden gehalten wurden. Über zwei Wochen alte Kälber hatten nicht zusätzlich zu Milch- und Milchaustauschertränke Zugang zu ausreichend Frischwasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten. Das Tränkwasser war leicht verunreinigt. Schließlich war die Haltung nicht derart gestaltet, dass die Tiere keine Verletzung erleiden konnten. In dem dazu verfassten Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.12.2022 wird das Ausmaß der Verstöße mit „3“ (betriebsübergreifend; 1 = innerbetrieblich, 5 = regional) bewertet. Die Schwere wird bezüglich der Sauberkeit und des Tränkwassers mit „1“ (leicht) und bei den übrigen drei Verstößen mit „3“ (mittel; 5 = schwer) eingestuft, die Dauer bis auf eine „1“ (kurzfristig) hinsichtlich der Sauberkeit durchwegs mit „5“ (dauerhaft). Der Beschwerdeführer stellte am 6.12.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit Stichtag 5.2.2023 hielt der Beschwerdeführer 58 Rinder. Davon waren 28 Tiere Kühe, drei männliche Jungrinder, 26 weibliche Jungrinder und ein Tier ein weibliches Kalb. Anfang Juli 2023 übernahmen Familienangehörige des Beschwerdeführers die Versorgung der Tiere, da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage war. Am 13.7.2023 wurde eine Computertomographie des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers durchgeführt und dabei unter anderem eine höchstgradige mediale Gonarthrose festgestellt. Am 22.11.2023 wurde der Beschwerdeführer im Krankenhaus Rohrbach untersucht. Dabei wurde eine Muskelvenenthrombose im linken Unterschenkel festgestellt. Als Therapie wurde die siebentägige Einnahme von Eliquis (Apixaban) 10 mg, anschließend die dreimonatige Einnahme von Eliquis (Apixaban) 5 mg sowie das Tragen eines Kompressionsstrumpfes Klasse II bei Schwellung des Beins verordnet.Am 22.11.2023 wurde der Beschwerdeführer im Krankenhaus Rohrbach untersucht. Dabei wurde eine Muskelvenenthrombose im linken Unterschenkel festgestellt. Als Therapie wurde die siebentägige Einnahme von Eliquis (Apixaban) 10 mg, anschließend die dreimonatige Einnahme von Eliquis (Apixaban) 5 mg sowie das Tragen eines Kompressionsstrumpfes Klasse römisch zwei bei Schwellung des Beins verordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.11.2023, Zl. 30 Hv 58/23p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB für schuldig gesprochen, weil er zumindest ab dem 5.2.2023 bis Anfang September 2023 seine Rinder roh misshandelt und ihnen unnötige Qualen zugefügt hat, indem er diese nicht ausreichend mit Wasser und Futter versorgte, keine entsprechenden und keine adäquaten (trockene und saubere) Liegeflächen zur Verfügung stellte, sie stark verschmutzen ließ und die Klauenpflege vernachlässigte, sodass die Rinder Haut- und Klauenerkrankungen, Wunden an den Gelenkvorsprüngen und Schmerzen erlitten sowie einige Rinder eitrige Wunden durch eingewachsene Ketten und Halsbänder davontrugen. Die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde bei der Strafbemessung der bis dahin ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige und vollumfängliche Geständnis, erschwerend der Umstand, dass mehrere Tiere von der Tierquälerei betroffen waren, berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.11.2023, Zl. 30 Hv 58/23p, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB für schuldig gesprochen, weil er zumindest ab dem 5.2.2023 bis Anfang September 2023 seine Rinder roh misshandelt und ihnen unnötige Qualen zugefügt hat, indem er diese nicht ausreichend mit Wasser und Futter versorgte, keine entsprechenden und keine adäquaten (trockene und saubere) Liegeflächen zur Verfügung stellte, sie stark verschmutzen ließ und die Klauenpflege vernachlässigte, sodass die Rinder Haut- und Klauenerkrankungen, Wunden an den Gelenkvorsprüngen und Schmerzen erlitten sowie einige Rinder eitrige Wunden durch eingewachsene Ketten und Halsbänder davontrugen. Die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde bei der Strafbemessung der bis dahin ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige und vollumfängliche Geständnis, erschwerend der Umstand, dass mehrere Tiere von der Tierquälerei betroffen waren, berücksichtigt. Aufgrund des Urteils wurde am 9.1.2024 ein Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Konditionalität erstellt. Darin werden die drei bei im Zeitraum vom 5.2.2023 bis Anfang September 2023 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ermittelten und mit Urteil des Landesgerichts Linz festgestellten Verstöße des Beschwerdeführers gegen die Konditionalitäts-Anforderungen Personal, Bewegungsfreiheit sowie Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe im Bereich Tierwohl angeführt. Jeder Verstoß wurde als mit Vorsatz begangen beurteilt, das Ausmaß aller Verstöße wurde mit „3“, Schwere und Dauer mit jeweils „5“ bewertet. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.6.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Direktzahlungen abgewiesen, wobei ein Abzug von 100 % wegen Konditionalitäts-Verstößen vorgenommen wurde.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise: „Abschnitt 2 Konditionalität Artikel 12 Grundsatz und Geltungsbereich
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel römisch zwei oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten: a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen; b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit; c) Tierwohl.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116 ein. […]“ Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise: „Artikel 3 Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
(1)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
- a)eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- b)die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- c)eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
- d)die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;
- e)der Tod des Begünstigten;
- f)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten. […] Artikel 84 Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen. Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; b) der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden. […]
(2)Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:
- a)[…]
- b)unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;
- c)die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn
- i)der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist; […] Artikel 85 Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
(1)Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
(2)Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. [..]
(6)[…] Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(7)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen gemäß diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen ergänzt wird.“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
- Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
- Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, Amtsblatt L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT Artikel 6 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/
- Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen; b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards; c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde; d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/
- Artikel 7 Allgemeine Grundsätze zu Verstößen
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. […] Artikel 10 Prozentsätze der Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen Die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß beträgt mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben. Artikel 11 Berechnung der Kürzungen bei mehreren Verstößen im selben Kalenderjahr […]
(4)Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), „Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände § 6.
(1)[..]Paragraph 6,
(1)[..]
(2)Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. […]
(4)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt […]
- im Falle der Nichteinhaltung von Konditionalitätsvorschriften, dass die entsprechende Verwaltungssanktion nicht verhängt wird, und
- im Falle der Versäumnis einer in dieser Verordnung oder in Sonderrichtlinien geregelten Frist aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, dass die versäumte Handlung mit Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände unverzüglich nachgeholt werden kann. […]“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Art. 12 VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 12, VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/
- Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg.cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Artikel 84 und 85 der VO (EU) 2021/
- Aufgrund des Artikel 85, Absatz 7, leg.cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer durch sein reumütiges Geständnis vor dem Landesgericht Linz zugegeben, bei der Haltung seiner Rinder ab dem 5.2.2023 bis Anfang September 2023 je einen Konditionalitäts-Verstoß gegen die Anforderungen Personal, Bewegungsfreiheit sowie Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe im Bereich Tierwohl begangen zu haben. Anfang Juli 2023 war der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, die Tiere ordnungsgemäß zu versorgen. Dies deutet auf eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 Abs.1 lit f VO (EU) 2021/2116 hin, was zur Folge hätte, dass gemäß Art. 84 Abs. 2 lit c leg.cit. keine Verwaltungssanktion verhängt werden dürfte, weil der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen wäre. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer durch sein reumütiges Geständnis vor dem Landesgericht Linz zugegeben, bei der Haltung seiner Rinder ab dem 5.2.2023 bis Anfang September 2023 je einen Konditionalitäts-Verstoß gegen die Anforderungen Personal, Bewegungsfreiheit sowie Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe im Bereich Tierwohl begangen zu haben. Anfang Juli 2023 war der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, die Tiere ordnungsgemäß zu versorgen. Dies deutet auf eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera f, VO (EU) 2021/2116 hin, was zur Folge hätte, dass gemäß Artikel 84, Absatz 2, Litera c, leg.cit. keine Verwaltungssanktion verhängt werden dürfte, weil der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen wäre. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß § 6 Abs. 2 GSP-AV binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist, mittels eines von der AMA zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars geltend gemacht werden muss. Da es dem Beschwerdeführer möglich war, am 13.7.2023 zu einer Computertomographie-Untersuchung und am 22.11.2023 zu einer Untersuchung in das Krankenhaus Rohrbach zu kommen, war es ihm auch zumutbar, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit an die AMA innerhalb der dreiwöchigen Frist zu melden. Eine solche ist aber nie erfolgt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die länger andauernde Berufsunfähigkeit erst mit Juli 2023 begonnen hätte und der Beschwerdeführer frühestens zu diesem Zeitpunkt exkulpiert wäre. Die Konditionalitäts-Verstöße wurden aber bereits mit Beginn des 5.2.2023 begangen. Für den Zeitraum Februar bis Anfang Juli kann der Beschwerdeführer somit keine höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände geltend machen, sodass die Verstöße auch zu sanktionieren waren.Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GSP-AV binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist, mittels eines von der AMA zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars geltend gemacht werden muss. Da es dem Beschwerdeführer möglich war, am 13.7.2023 zu einer Computertomographie-Untersuchung und am 22.11.2023 zu einer Untersuchung in das Krankenhaus Rohrbach zu kommen, war es ihm auch zumutbar, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit an die AMA innerhalb der dreiwöchigen Frist zu melden. Eine solche ist aber nie erfolgt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die länger andauernde Berufsunfähigkeit erst mit Juli 2023 begonnen hätte und der Beschwerdeführer frühestens zu diesem Zeitpunkt exkulpiert wäre. Die Konditionalitäts-Verstöße wurden aber bereits mit Beginn des 5.2.2023 begangen. Für den Zeitraum Februar bis Anfang Juli kann der Beschwerdeführer somit keine höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände geltend machen, sodass die Verstöße auch zu sanktionieren waren. Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße gemäß Art. 85 Abs. 1 vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen. Zur Vorsätzlichkeit hat der Europäische Gerichtshof in C-396/12 festgehalten, dass der vorsätzliche Verstoß zum einen auf einem objektiven Tatbestandsmerkmal, nämlich der Verletzung einer Vorschrift, und zum anderen auf einem subjektiven Tatbestandsmerkmal beruht. Was das subjektive Tatbestandsmerkmal betrifft, kann der durch die Beihilfe Begünstigte mit seinem Verhalten entweder bewusst einen Verstoß gegen die Vorschriften herbeiführen oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines Verstoßes billigend in Kauf nehmen. Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße gemäß Artikel 85, Absatz eins, vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen. Zur Vorsätzlichkeit hat der Europäische Gerichtshof in C-396/12 festgehalten, dass der vorsätzliche Verstoß zum einen auf einem objektiven Tatbestandsmerkmal, nämlich der Verletzung einer Vorschrift, und zum anderen auf einem subjektiven Tatbestandsmerkmal beruht. Was das subjektive Tatbestandsmerkmal betrifft, kann der durch die Beihilfe Begünstigte mit seinem Verhalten entweder bewusst einen Verstoß gegen die Vorschriften herbeiführen oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines Verstoßes billigend in Kauf nehmen. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat bereits im September 2022 eine Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb des Beschwerdeführers stattgefunden, bei der Beanstandungen aufgrund der damals geltenden Cross Compliance-Vorschriften festgestellt wurden. Insbesondere war die Haltung damals dergestalt, dass eine zukünftige Verletzung von den Tieren nicht ausgeschlossen war. Obwohl dem Beschwerdeführer dieser Umstand bekannt war, hat er keine Maßnahmen gesetzt, um dies zu verhindern, sodass bei der nächsten Vor-Ort-Kontrolle im Februar 2023 dieses Risiko real wurde und die Rinder Wunden an den Gelenkvorsprüngen und Schmerzen erlitten, einige davon durch eitrige Wunden aufgrund eingewachsener Ketten und Halsbänder. Durch seine Untätigkeit hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Konditionalitäts-Verstoßes billigend in Kauf genommen und damit vorsätzlich im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehandelt. Gemäß Art. 85 Abs. 6 letzter Satz VO (EU) 2021/2116 beträgt die Kürzung bei einem vorsätzlichen Verstoß mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß und Dauer kann die AMA gemäß Art. 10 VO (EU) 2022/1172 diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anheben. Die tatsächliche Kürzung um 100 % hat die AMA bei der Beschwerdevorlage mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Tierquälerei begründet. Dabei hat sie die Bewertung durch das zuständige Amt der Oberösterreichischen Landesregierung außer Acht gelassen, dessen Beurteilung angesichts der im Sachverhalt geschilderten Umstände zu Recht nur bei der Schwere und Dauer mit „5“, beim Ausmaß hingegen nur mit einer „3“ für betriebsübergreifende und keiner möglichen „5“ für regionale Auswirkungen ausfiel. Es wäre somit möglich, den Kürzungsprozentsatz auf 75 % zu verringern, da hinsichtlich des Ausmaßes noch eine Steigerung möglich wäre, was die 100 % rechtfertigen würde. Damit ist aber für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen, denn er hat nicht nur einen, sondern drei Verstöße begangen. Gemäß Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 2022/1172 sind in diesem Fall die Prozentsätze der einzelnen Verstöße zu addieren, die Kürzung darf aber dabei nicht die 100 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen übersteigen. Im Ergebnis ist somit der Kürzungsprozentsatz von 100% nicht zu beanstanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Gemäß Artikel 85, Absatz 6, letzter Satz VO (EU) 2021/2116 beträgt die Kürzung bei einem vorsätzlichen Verstoß mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß und Dauer kann die AMA gemäß Artikel 10, VO (EU) 2022/1172 diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anheben. Die tatsächliche Kürzung um 100 % hat die AMA bei der Beschwerdevorlage mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Tierquälerei begründet. Dabei hat sie die Bewertung durch das zuständige Amt der Oberösterreichischen Landesregierung außer Acht gelassen, dessen Beurteilung angesichts der im Sachverhalt geschilderten Umstände zu Recht nur bei der Schwere und Dauer mit „5“, beim Ausmaß hingegen nur mit einer „3“ für betriebsübergreifende und keiner möglichen „5“ für regionale Auswirkungen ausfiel. Es wäre somit möglich, den Kürzungsprozentsatz auf 75 % zu verringern, da hinsichtlich des Ausmaßes noch eine Steigerung möglich wäre, was die 100 % rechtfertigen würde. Damit ist aber für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen, denn er hat nicht nur einen, sondern drei Verstöße begangen. Gemäß Artikel 11, Absatz 4, VO (EU) 2022/1172 sind in diesem Fall die Prozentsätze der einzelnen Verstöße zu addieren, die Kürzung darf aber dabei nicht die 100 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen übersteigen. Im Ergebnis ist somit der Kürzungsprozentsatz von 100% nicht zu beanstanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte. Zwar wurde vom Beschwerdeführer ein zusätzliches Vorbringen erstattet, dieses war aber für den gegenständlichen Fall nicht relevant, weil sich die Beanstandungen der Behörde auf einen Zeitraum davor bezogen haben. Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK (wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W104.2306921.1.00