Obsah (15)
§ 28Art. 133Art. 130Art 140§ 210§ 211§ 6§ 17§ 7§ 1§ 2§ 32§ 6c§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW108 2305642-1 Spruch, W108 2305642-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
- Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin brachte im Grundverfahren zu Geschäftszahl 53 Cg 30/13f vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Schriftsatz vom 17.03.2023 eine Klage auf Leistung (insbesondere Erfüllung des Vertrages und Ersatz des entstandenen Verspätungsschadens) mit einem Streitwert von EUR 6.593.191,54 s.A. gegen den Beklagten XXXX ein.
- Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin brachte im Grundverfahren zu Geschäftszahl 53 Cg 30/13f vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Schriftsatz vom 17.03.2023 eine Klage auf Leistung (insbesondere Erfüllung des Vertrages und Ersatz des entstandenen Verspätungsschadens) mit einem Streitwert von EUR 6.593.191,54 s.A. gegen den Beklagten römisch 40 ein. Die Pauschalgebühr Tarifpost (TP) 1 Gerichtsbührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 83.322,00 wurde am selben Tag mittels Gebühreneinzuges von der Beschwerdeführerin entrichtet. Gegen diese Klage brachte der rechtsfreundlich vertretene Beklagte mit Schriftsatz vom 26.04.2023 Klagebeantwortung ein, in welcher das Klagebegehren zur Gänze, dem Grunde und der Höhe nach, bestritten wurde. Aufgrund der grundlegenden Bestreitung des Beklagten in seiner Klagebeantwortung, dass es überhaupt zum Abschluss eines Kauf- und Bauträgervertrages gekommen sei, und der damit verbundenen Verweigerung der Leistungserbringung trat die nunmehrige Beschwerdeführerin vom Vertrag zurück und änderte mit Schriftsatz vom 18.10.2023 das Klagebegehren dahin, dass sie nunmehr ausschließlich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens sowie des Verspätungsschadens geltend machte. Das Klagebegehren wurde mit selben Schriftsatz auf EUR 584.499,75 s.A., eingeschränkt. Eine Tagsatzung wurde für den 01.12.2023 angesetzt, wobei der Beklagte ersuchte, ihn von dieser Tagsatzung zu entschuldigen oder den Termin zu vertragen, da er bereits im Juni 2023 Urlaub für diesen Zeitraum gebucht habe. In der Folge wurde die Tagsatzung mit Beschluss des Landesgerichtes auf den 15.12.2023 verlegt. Am 15.12.2023 kam es zur Abhaltung der ersten vorbereitenden Tagsatzung, wobei gleich zu Beginn der Tagsatzung Vergleichsmöglichkeiten erörtert wurden, die anfänglichen Vergleichsgespräche jedoch scheiterten. Das weitere Prozessprogramm wurde dahin erörtert, dass in einer weiteren Verhandlung die Einvernahmen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie des Beklagten erfolgen sollten. Vor Schluss der Tagsatzung wurden noch einmal Vergleichsmöglichkeiten erörtert, wobei auch diese scheiterten, da die Klägerin einem Vergleichsvorschlag des Beklagten nicht zustimmen konnte. Die Verhandlung wurde folglich zur Einvernahme der beiden Geschäftsführer auf den 05.04.2024 erstreckt. In der Verhandlung vom 05.04.2024 traten die Streitparteien um 9:00 Uhr in den Verhandlungsaal ein und baten um Verlegung des Termins um eine Stunde, da sie sich gerade noch in Vergleichsgesprächen befänden. Nach Aufruf der Sache um 10:30 Uhr und umfassender Erörterung der Vergleichsmöglichkeiten schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, welcher vom Richter am Computer geschrieben und sodann den Parteien zur Unterschrift vorgelegt und dem Protokolldeckblatt angeschlossen wurde. Der Vergleich erlangte Rechtswirksamkeit mit 10.04.
- Mit Schriftsatz vom 18.06.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückerstattung der Hälfte der Pauschalgebühr
der Anmerkung 4 zur TP 1 GGG und führte begründend aus, dass bereits vor dem Verhandlungstermin am 05.04.2024 vor Ort Vergleichsgespräche geführt worden seien, die dann um 10:30 Uhr beendet worden seien, und dass sodann in der Verhandlung nur mehr der Vergleich protokolliert worden sei. Dieser Sachverhalt sei demnach nicht anders zu beurteilen, als wenn das Gericht in der vorbereitenden Tagsatzung eine Mediation angeregt hätte, denn das Ergebnis der Mediation — der Vergleich — hätte ebenfalls in einer erstreckten Tagsatzung schriftlich ausgefertigt werden müssen. Maßgeblich wäre lediglich, dass mit dem Ergebnis der Mediation, nämlich dem Vergleich, der ebenfalls in einer erstreckten Tagsatzung schriftlich auszufertigen gewesen wäre, eine Erledigung des streitgegenständlichen Sachverhaltes eingetreten wäre.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien als zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter den Punkten
- und
- wiedergegeben) und der Rechtslage aus, dass die Anmerkung 4 zur TP 1 GGG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen käme, da keine Mediation durchgeführt worden sei und die Parteien sich erst in der zweiten Tagsatzung verglichen hätten. Auslegungen der Gebührennormen, die den Wortlaut des Gesetzes verlassen, seinen überdies nach der Rechtsprechung des VwGH unzulässig.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in der sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Rückzahlungsantrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus regte sie an, das Bundesverwaltungsgericht wolle einen Antrag auf Aufhebung der Anmerkung 4 zu TP 1 GGG
Art 140Abs.
1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof aufgrund von Verfassungswidrigkeit richten.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Rückzahlungsantrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus regte sie an, das Bundesverwaltungsgericht wolle einen Antrag auf Aufhebung der Anmerkung 4 zu TP 1 GGG
Artikel 140
, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof aufgrund von Verfassungswidrigkeit richten. Begründend wurde vorgebracht, dass die Ausführungen in den rechtlichen Erwägungen des Bescheides insofern unrichtig seien, als sich die Parteien nachweislich nicht erst in der zweiten Tagsatzung verglichen hätten. Die Parteien hätten sich vor der zweiten Tagsatzung verglichen und diese Tagsatzung wäre bereits mit einem final ausgehandelten Vergleicht eröffnet worden. In der zweiten Tagsatzung wäre somit lediglich die Protokollierung des finalen Vergleichs vorgenommen worden. Es hätten keine weiteren Vergleichsgespräche oder inhaltliche Diskussionen mehr stattgefunden. Dass die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien ohne Mediation stattgefunden hätten, sei korrekt. Für die in § 1 Abs. 1 GGG normierte Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, für die die vorgesehene Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu leisten wären, spiele es faktisch keine Rolle, ob sich die Parteien eines Zivilverfahrens zwischen der vorbereiteten Tagsatzung und der erstreckten Tagsatzung aufgrund eines Mediationsverfahrens oder aufgrund eigenständiger Vergleichsgespräche über den Prozessgegenstand geeinigt hätten und das Verfahren damit, auf dieselbe Weise, beendet hätten. Die einzige Differenzierung zwischen dem in Anmerkung 4 zur TP 1 lit. b GGG vorgesehenen Sachverhalt und dem gegenständlichen, wäre lediglich die Tatsache, dass eine Mediation durch das Gericht in der vorbereitenden Tagsatzung angeregt worden wäre, der Vergleich aufgrund der Mediation abgeschlossen worden wäre und die Durchführung der Mediation in der zweiten Tagsatzung schriftlich nachzuweisen wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen würden daher eine Ermäßigung der Pauschalgebühren auf die Hälfte schon bei einem höheren Maß der Inanspruchnahme des erkennenden Gerichts als es beim gegenständlichen Sachverhalt der Fall sei, gewähren. Diese gesetzliche Differenzierung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, es sei nicht ersichtlich, wieso die Rückerstattung der Hälfte der Pauschalgebühr im konkreten Fall verweigert werden sollte, da sie den Vergleichsabschluss mit der beklagten Partei des Grundverfahrens eigenständig ohne Mediation erzielen konnte und dabei das erkennende Gericht sogar entlastet hätte. Zudem sei festzuhalten, dass auch jeder (erfolgreichen) Mediation eine vergleichsweise Bereinigung innewohne, es sich also um ein „Weniger“ zur Mediation selbst handle. Da das „Mehr“ bereits zu einer teilweisen Gebührenbefreiung führe, müsste dies erst recht für den Fall des „Weniger“ gelten. Zu diesem Ergebnis käme man sowohl im Wege des Größenschlusses als auch der Analogie. So seien auch die Voraussetzung einer Analogie erfüllt, nämlich die Gleichbehandlung von ähnlich gelagerten Sachverhalten. Umso mehr gelte dies, wenn durch eine entsprechende Interpretation eines Gesetzes eine etwaige angelegte Verfassungswidrigkeit ausgeschlossen werden könnte. Der Gesetzgeber selbst hätte zudem keine Vorgaben getroffen, wie eine Mediation zu vollziehen wäre. Es müsse sich weder um einen zertifizierten Mediator handeln noch habe die Mediation einem bestimmten Regelwerk zu folgen. Die Mediation könne daher auch von jedem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Daran zeige sich, dass der Fokus des Gebührenbefreiungstatbestandes nicht die Mediation als solche sein könne, sondern nur dessen Ergebnis, die vergleichsweise Bereinigung selbst.Begründend wurde vorgebracht, dass die Ausführungen in den rechtlichen Erwägungen des Bescheides insofern unrichtig seien, als sich die Parteien nachweislich nicht erst in der zweiten Tagsatzung verglichen hätten. Die Parteien hätten sich vor der zweiten Tagsatzung verglichen und diese Tagsatzung wäre bereits mit einem final ausgehandelten Vergleicht eröffnet worden. In der zweiten Tagsatzung wäre somit lediglich die Protokollierung des finalen Vergleichs vorgenommen worden. Es hätten keine weiteren Vergleichsgespräche oder inhaltliche Diskussionen mehr stattgefunden. Dass die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien ohne Mediation stattgefunden hätten, sei korrekt. Für die in Paragraph eins, Absatz eins, GGG normierte Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, für die die vorgesehene Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu leisten wären, spiele es faktisch keine Rolle, ob sich die Parteien eines Zivilverfahrens zwischen der vorbereiteten Tagsatzung und der erstreckten Tagsatzung aufgrund eines Mediationsverfahrens oder aufgrund eigenständiger Vergleichsgespräche über den Prozessgegenstand geeinigt hätten und das Verfahren damit, auf dieselbe Weise, beendet hätten. Die einzige Differenzierung zwischen dem in Anmerkung 4 zur TP 1 Litera b, GGG vorgesehenen Sachverhalt und dem gegenständlichen, wäre lediglich die Tatsache, dass eine Mediation durch das Gericht in der vorbereitenden Tagsatzung angeregt worden wäre, der Vergleich aufgrund der Mediation abgeschlossen worden wäre und die Durchführung der Mediation in der zweiten Tagsatzung schriftlich nachzuweisen wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen würden daher eine Ermäßigung der Pauschalgebühren auf die Hälfte schon bei einem höheren Maß der Inanspruchnahme des erkennenden Gerichts als es beim gegenständlichen Sachverhalt der Fall sei, gewähren. Diese gesetzliche Differenzierung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, es sei nicht ersichtlich, wieso die Rückerstattung der Hälfte der Pauschalgebühr im konkreten Fall verweigert werden sollte, da sie den Vergleichsabschluss mit der beklagten Partei des Grundverfahrens eigenständig ohne Mediation erzielen konnte und dabei das erkennende Gericht sogar entlastet hätte. Zudem sei festzuhalten, dass auch jeder (erfolgreichen) Mediation eine vergleichsweise Bereinigung innewohne, es sich also um ein „Weniger“ zur Mediation selbst handle. Da das „Mehr“ bereits zu einer teilweisen Gebührenbefreiung führe, müsste dies erst recht für den Fall des „Weniger“ gelten. Zu diesem Ergebnis käme man sowohl im Wege des Größenschlusses als auch der Analogie. So seien auch die Voraussetzung einer Analogie erfüllt, nämlich die Gleichbehandlung von ähnlich gelagerten Sachverhalten. Umso mehr gelte dies, wenn durch eine entsprechende Interpretation eines Gesetzes eine etwaige angelegte Verfassungswidrigkeit ausgeschlossen werden könnte. Der Gesetzgeber selbst hätte zudem keine Vorgaben getroffen, wie eine Mediation zu vollziehen wäre. Es müsse sich weder um einen zertifizierten Mediator handeln noch habe die Mediation einem bestimmten Regelwerk zu folgen. Die Mediation könne daher auch von jedem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Daran zeige sich, dass der Fokus des Gebührenbefreiungstatbestandes nicht die Mediation als solche sein könne, sondern nur dessen Ergebnis, die vergleichsweise Bereinigung selbst. 1.5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass im Grundverfahren keine Mediation durchgeführt wurde und die Parteien sich nicht in der ersten Tagsatzung verglichen haben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. So ist unstrittig, dass im Grundverfahren in der ersten Tagsatzung am 15.12.2023 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien kein Vergleich zu Stande kam, vielmehr wurde die Verhandlung sogar aus dem Grund der weitergehenden Einvernahme der Parteien / deren Vertreter erstreckt. Das Beschwerdevorbringen, die Parteien hätten sich „nachweislich nicht erst in der zweiten Tagsatzung“ verglichen, sondern schon vor der zweiten Tagsatzung, bestätigt, dass der Vergleich nicht in der ersten Tagsatzung stattgefunden hat. Unstrittig ist auch, dass im Grundverfahren keine Mediation durchgeführt wurde bzw. es in der ersten Tagsatzung zu keiner Mediation/Mediationsanregung gekommen ist. Die Durchführung der Mediation wurde jedenfalls nicht schriftlich nachgewiesen. Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt, nämlich, dass im Grundverfahren keine Mediation durchgeführt wurde und die Parteien sich nicht in der ersten Tagsatzung verglichen haben, ist mangels Relevanz nicht zu klären, ob sich die Parteien des Grundverfahrens in oder vor der zweiten Tagsatzung verglichen haben. Im Übrigen aber ist die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich die Parteien des Grundverfahrens erst in der zweiten Tagsatzung verglichen haben, nicht zu beanstanden, da sie dem im Akt einliegenden Verhandlungsprotokoll des in Rede stehenden Landesgerichtes betreffend die zweite Tagsatzung am 05.04.2024 (53 Cg 30/13f – 26) entspricht. Aus diesem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Parteien (erst) in der erstreckten Verhandlung am 05.04.2024 nach Aufruf der Sache um 10:30 Uhr und umfassender Erörterung der Vergleichsmöglichkeiten einen Vergleich schlossen. Das in Entsprechung der Vorschriften errichtete Verhandlungsprotokoll, zu dem kein ausdrücklicher Widerspruch (
§ 210
ZPO) einer Partei vorliegt, liefert
§ 211ZPO vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher von dem im Protokoll geschilderten Verhandlungsverlauf ausgehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Beschwerdebehauptung, dass sich die Parteien schon vor der zweiten Tagsatzung verglichen hätten, als bloß unsubstanttierte Bestreitung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes dar. Im Übrigen aber ist die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich die Parteien des Grundverfahrens erst in der zweiten Tagsatzung verglichen haben, nicht zu beanstanden, da sie dem im Akt einliegenden Verhandlungsprotokoll des in Rede stehenden Landesgerichtes betreffend die zweite Tagsatzung am 05.04.2024 (53 Cg 30/13f – 26) entspricht. Aus diesem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Parteien (erst) in der erstreckten Verhandlung am 05.04.2024 nach Aufruf der Sache um 10:30 Uhr und umfassender Erörterung der Vergleichsmöglichkeiten einen Vergleich schlossen. Das in Entsprechung der Vorschriften errichtete Verhandlungsprotokoll, zu dem kein ausdrücklicher Widerspruch (
Paragraph 210, ZPO) einer Partei vorliegt, liefert
Paragraph 211, ZPO vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher von dem im Protokoll geschilderten Verhandlungsverlauf ausgehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Beschwerdebehauptung, dass sich die Parteien schon vor der zweiten Tagsatzung verglichen hätten, als bloß unsubstanttierte Bestreitung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes dar. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.2.1.
§ 1
Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.1.
Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
§ 2Z 1 lit.
a GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollanträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan, begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollanträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan, begründet.
§ 32
TP 1 GGG sind für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 350.000,00 Pauschalgebühren in Höhe von 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich EUR 4.203,00 zu entrichten.
Paragraph 32, TP 1 GGG sind für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 350.000,00 Pauschalgebühren in Höhe von 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich EUR 4.203,00 zu entrichten. Die Anmerkungen zur TP 1 GGG lauten dabei:
- Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
- Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
- Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an. 2a. […]
- […]
- Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder a. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder b. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen. […] Die Anmerkung 4 zur TP 1 GG wurde im Zuge der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022, ZVN 2022) in das GGG eingefügt. Aus den Erläuterungen (1291 der Beilagen XXVII. GP) ergibt sich diesbezüglich:Die Anmerkung 4 zur TP 1 GG wurde im Zuge der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, ZVN 2022) in das GGG eingefügt. Aus den Erläuterungen (1291 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich diesbezüglich: „Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2019 wurde die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 GGG dahingehend ergänzt, dass sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG (Zivilverfahren erster Instanz) auch in den Fällen auf die Hälfte reduziert, in denen „die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“. In der Praxis wurde kritisiert, dass diese Ermäßigungsvorschrift nicht auch für vor der ersten Tagsatzung geschlossene außergerichtliche Vergleiche, aufgrund derer eine Tagsatzung in der Folge nicht mehr notwendig ist, gelten soll (siehe insbesondere die E des BVwG L521 2231218-1/2E). Mangels einer Anordnung in der Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 blieb außerdem unklar, wie mit bereits entrichteten Mehrbeträgen zu verfahren ist, und ob es Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist, dass der Vergleich bereits in der ersten Tagsatzung selbst rechtswirksam wird. „Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, wurde die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 GGG dahingehend ergänzt, dass sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG (Zivilverfahren erster Instanz) auch in den Fällen auf die Hälfte reduziert, in denen „die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“. In der Praxis wurde kritisiert, dass diese Ermäßigungsvorschrift nicht auch für vor der ersten Tagsatzung geschlossene außergerichtliche Vergleiche, aufgrund derer eine Tagsatzung in der Folge nicht mehr notwendig ist, gelten soll (siehe insbesondere die E des BVwG L521 2231218-1/2E). Mangels einer Anordnung in der Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 blieb außerdem unklar, wie mit bereits entrichteten Mehrbeträgen zu verfahren ist, und ob es Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist, dass der Vergleich bereits in der ersten Tagsatzung selbst rechtswirksam wird. Es wird daher vorgeschlagen, die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2019 eingefügte Ergänzung zur Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 wieder zu beseitigen und in einer neuen Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 zu regeln, dass sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte reduziert, wenn die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird (lit. a.), oder wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird (lit. b). Durch diese Änderung soll die Gebührenermäßigung insbesondere auch dann zur Anwendung gelangen, wenn sich die Parteien bereits vor der ersten Tagsatzung außergerichtlich vergleichen und die Klage in der Folge zurückgezogen wird. Wie in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG (Zurückziehung und Zurückweisung der Klage oder eines in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführten Antrags vor Zustellung an den Verfahrensgegner) soll auch für die von der Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 GGG erfassten Fälle ausdrücklich angeordnet werden, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuzahlen sind. Es wird daher vorgeschlagen, die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, eingefügte Ergänzung zur Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 wieder zu beseitigen und in einer neuen Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 zu regeln, dass sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte reduziert, wenn die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird (Litera a,), oder wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird (Litera b,). Durch diese Änderung soll die Gebührenermäßigung insbesondere auch dann zur Anwendung gelangen, wenn sich die Parteien bereits vor der ersten Tagsatzung außergerichtlich vergleichen und die Klage in der Folge zurückgezogen wird. Wie in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG (Zurückziehung und Zurückweisung der Klage oder eines in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführten Antrags vor Zustellung an den Verfahrensgegner) soll auch für die von der Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 GGG erfassten Fälle ausdrücklich angeordnet werden, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuzahlen sind. Durch eine Formulierungsänderung soll letztlich klargestellt werden, dass die Ermäßigungsvorschrift nicht nur dann zum Tragen kommt, wenn die Parteien in der ersten Tagsatzung einen unbedingten Vergleich schließen, sondern auch dann, wenn die Rechtsache in der ersten Tagsatzung bedingt verglichen wird und dieser Vergleich in der Folge rechtswirksam wird. Die Gebührenermäßigung auf die Hälfte soll auch dann zum Tragen kommen, wenn sich die Parteien infolge einer spätestens in der ersten Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung vergleichen und dieser Vergleich rechtswirksam wird (lit. b). In der Praxis verschränken sich Zivilgerichtsverfahren und Zivilrechts-Mediation zunehmend in der ersten Tagsatzung. Ist die Rechtssache für die Zivilrechts-Mediation geeignet, wird diese in der ersten Tagsatzung vorgestellt. Entscheiden sich die Parteien in der Folge für die Mediation und wird die Rechtssache infolge der Mediation spätestens zu Beginn der zweiten Tagsatzung rechtswirksam verglichen, liegt ein Fall vor, der sich dem Vergleich in der ersten Tagsatzung stark annähert, sodass die Ermäßigungsvorschrift auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen soll. Eine Einschränkung auf Mediationen durch Mediatoren im Sinn d ZivMedG oder des EU-MediatG wird dabei nicht vorgenommen. Die Gebührenermäßigung auf die Hälfte soll auch dann zum Tragen kommen, wenn sich die Parteien infolge einer spätestens in der ersten Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung vergleichen und dieser Vergleich rechtswirksam wird (Litera b,). In der Praxis verschränken sich Zivilgerichtsverfahren und Zivilrechts-Mediation zunehmend in der ersten Tagsatzung. Ist die Rechtssache für die Zivilrechts-Mediation geeignet, wird diese in der ersten Tagsatzung vorgestellt. Entscheiden sich die Parteien in der Folge für die Mediation und wird die Rechtssache infolge der Mediation spätestens zu Beginn der zweiten Tagsatzung rechtswirksam verglichen, liegt ein Fall vor, der sich dem Vergleich in der ersten Tagsatzung stark annähert, sodass die Ermäßigungsvorschrift auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen soll. Eine Einschränkung auf Mediationen durch Mediatoren im Sinn d ZivMedG oder des EU-MediatG wird dabei nicht vorgenommen. Zum Nachweis, dass der Vergleich infolge einer Mediation geschlossen wurde, müssen die Parteien in der zweiten Tagsatzung eine vom Entscheidungsorgan zu protokollierende Erklärung abgeben, dass sie den Vergleich infolge einer Mediation am … (Datum der Mediation) geschlossen haben. Gleichzeitig haben sie die in dem Mediationsverfahren erzielte schriftliche Vereinbarung sowie eine Bestätigung des Mediators/der Mediatorin, dass in der Mediation am … (Datum der Mediation) eine Vereinbarung in der Rechtssache … (Aktenzahl des Gerichts) getroffen wurde, vorzulegen.“
§ 6cAbs.
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 3).
Abs. 3 leg. cit. ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Ziffer eins,) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 3,).
Absatz 3, leg. cit. ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen. 3.3.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren am 17.03.2023 eine Klage mit einem Streitwert von über EUR 350.000,00, konkret EUR 6.593.191,54, eingebracht und dafür durch Gebühreneinzug am selben Tag die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 83.322,00 (zusammengesetzt aus 1,2 % des Streitwertes plus EUR 4.203,00) entrichtet hat. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. 3.3.2.
- Des Weiteren steht im vorliegenden Fall auf der Ebene des Sachverhaltes fest, dass im Grundverfahren keine Mediation durchgeführt wurde und die Parteien sich nicht in der ersten Tagsatzung verglichen haben. Ausgehend von diesem Sachverhalt findet die von der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlich begehrte Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr in der hier maßgeblichen Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG aber keine Deckung. Nach der – klaren und nicht weiter auslegungsbedürftigen – Anordnung der genannten Anmerkung, dass sich die Pauschalgebühren nach der TP 1 dann auf die Hälfte ermäßigen, wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird, liegen im vorliegenden Fall, in dem weder ein Vergleich der Rechtssache in der ersten Tagsatzung noch eine Mediation stattgefunden hat, die Voraussetzungen einer Ermäßigung auf die Hälfte nach der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG nicht vor. 3.3.2.
- Des Weiteren steht im vorliegenden Fall auf der Ebene des Sachverhaltes fest, dass im Grundverfahren keine Mediation durchgeführt wurde und die Parteien sich nicht in der ersten Tagsatzung verglichen haben. Ausgehend von diesem Sachverhalt findet die von der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlich begehrte Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr in der hier maßgeblichen Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG aber keine Deckung. Nach der – klaren und nicht weiter auslegungsbedürftigen – Anordnung der genannten Anmerkung, dass sich die Pauschalgebühren nach der TP 1 dann auf die Hälfte ermäßigen, wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird, liegen im vorliegenden Fall, in dem weder ein Vergleich der Rechtssache in der ersten Tagsatzung noch eine Mediation stattgefunden hat, die Voraussetzungen einer Ermäßigung auf die Hälfte nach der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG nicht vor. Selbst wenn man den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgen würde, dass sich die Parteien des Grundverfahrens schon vor der zweiten Tagsatzung verglichen hätten und in der zweiten Tagsatzung lediglich die Protokollierung des finalen Vergleichs vorgenommen worden wäre, sind weder ein Vergleich der Rechtssache in der ersten Tagsatzung noch die Durchführung einer Mediation - und damit auch nicht die in der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG genannten Voraussetzungen einer Ermäßigung der Pauschalgebühr auf die Hälfte – gegeben.Selbst wenn man den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgen würde, dass sich die Parteien des Grundverfahrens schon vor der zweiten Tagsatzung verglichen hätten und in der zweiten Tagsatzung lediglich die Protokollierung des finalen Vergleichs vorgenommen worden wäre, sind weder ein Vergleich der Rechtssache in der ersten Tagsatzung noch die Durchführung einer Mediation - und damit auch nicht die in der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG genannten Voraussetzungen einer Ermäßigung der Pauschalgebühr auf die Hälfte – gegeben. 3.3.2.
- Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz (insbesondere Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG), etwa durch eine falsche Auslegung, unrichtig zur Anwendung gebracht hätte oder die den Bescheid tragenden Bestimmungen verfassungswidrig wären, ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde dargestellte Interpretation der Anmerkung 4 lit. b zu TP 1 GGG und die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich dieser Bestimmung nicht:3.3.2.
- Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz (insbesondere Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG), etwa durch eine falsche Auslegung, unrichtig zur Anwendung gebracht hätte oder die den Bescheid tragenden Bestimmungen verfassungswidrig wären, ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde dargestellte Interpretation der Anmerkung 4 Litera b, zu TP 1 GGG und die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich dieser Bestimmung nicht: Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Auslegung der Anmerkung 4 lit. b zu TP 1 GGG, dass die gegenständliche Fallkonstellation einem im Rahmen einer Mediation geschlossenen Vergleich gleichzuhalten bzw. die Pauschalgebühr im Wege eines Größenschlusses oder Analogie ebenfalls zu ermäßigen sei, findet weder im Wortlaut dieser Bestimmung noch in den Materialien Deckung. Der Gesetzeswortlaut und die Materialien lassen keine Interpretation dahin, dass – entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut – auch im Fall des Vergleichs der Rechtssache nicht in ersten Tagsatzung ohne Durchführung einer Mediation nicht zu. Angesichtes des unmissverständlichen Wortlautes der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG und des eindeutigen Inhaltes der Materialien bleibt kein Raum für sonstige (bzw. die von der Beschwerdeführerin gewünschten) Auslegungsmethoden. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Auslegung der Anmerkung 4 Litera b, zu TP 1 GGG, dass die gegenständliche Fallkonstellation einem im Rahmen einer Mediation geschlossenen Vergleich gleichzuhalten bzw. die Pauschalgebühr im Wege eines Größenschlusses oder Analogie ebenfalls zu ermäßigen sei, findet weder im Wortlaut dieser Bestimmung noch in den Materialien Deckung. Der Gesetzeswortlaut und die Materialien lassen keine Interpretation dahin, dass – entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut – auch im Fall des Vergleichs der Rechtssache nicht in ersten Tagsatzung ohne Durchführung einer Mediation nicht zu. Angesichtes des unmissverständlichen Wortlautes der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG und des eindeutigen Inhaltes der Materialien bleibt kein Raum für sonstige (bzw. die von der Beschwerdeführerin gewünschten) Auslegungsmethoden. Es war der eindeutige Wille des Gesetzgebers, nur bei Vergleichen, die in der ersten Tagsatzung oder infolge einer (spätestens) in der ersten Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung zustande kamen, eine Reduzierung der Pauschalgebühr vorzusehen. Eine Anwendung der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG auf Vergleiche, die (wie der hier vorliegende) nicht in der ersten Tagsatzung oder ohne Durchführung einer Mediation geschlossen wurde, scheidet daher aus. Darüber hinaus war verfahrensgegenständlich in der ersten Tagsatzung unbestritten eine Vergleichsmöglichkeit noch überhaupt kein Thema, im Gegenteil, wurde gerade zur weiteren Prozessfortsetzung die Verhandlung erstreckt, wodurch auch das Merkmal „spätestens“ in der ersten Tagsatzung nicht erfüllt ist. Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf die Hälfte kommt somit im vorliegenden Fall nicht in Betracht.Es war der eindeutige Wille des Gesetzgebers, nur bei Vergleichen, die in der ersten Tagsatzung oder infolge einer (spätestens) in der ersten Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung zustande kamen, eine Reduzierung der Pauschalgebühr vorzusehen. Eine Anwendung der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG auf Vergleiche, die (wie der hier vorliegende) nicht in der ersten Tagsatzung oder ohne Durchführung einer Mediation geschlossen wurde, scheidet daher aus. Darüber hinaus war verfahrensgegenständlich in der ersten Tagsatzung unbestritten eine Vergleichsmöglichkeit noch überhaupt kein Thema, im Gegenteil, wurde gerade zur weiteren Prozessfortsetzung die Verhandlung erstreckt, wodurch auch das Merkmal „spätestens“ in der ersten Tagsatzung nicht erfüllt ist. Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf die Hälfte kommt somit im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). Daher besteht für eine analoge oder interpretative Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG kein Raum, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Rechtssache nicht in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird (vgl. neuerlich VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126 und VwGH 23.09.2021, Ra 2021/16/0051, wo ausgesprochen wurde, dass eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes „wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich nicht in Betracht kommt; vgl. auch VwGH 03.12.2021, Ro 2021/16/0013).Daher besteht für eine analoge oder interpretative Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkung 4 Litera b, zur TP 1 GGG kein Raum, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Rechtssache nicht in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird vergleiche neuerlich VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126 und VwGH 23.09.2021, Ra 2021/16/0051, wo ausgesprochen wurde, dass eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes „wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich nicht in Betracht kommt; vergleiche auch VwGH 03.12.2021, Ro 2021/16/0013). Zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin kann auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gebührenermäßigung bei Vergleichen (die früher in der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG geregelt war und sich seit der ZVN 2022 in der TP 1 Anmerkung 4 findet) verwiesen werden, wonach gegen die Regelung der Anmerkung 2 zur TP 1, die sich nur auf in der ersten Verhandlung geschlossene Vergleiche bezieht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 25.02.2021, E 2044/2020, zitiert in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, in E 27 zu § 32 TP1).Zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin kann auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gebührenermäßigung bei Vergleichen (die früher in der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG geregelt war und sich seit der ZVN 2022 in der TP 1 Anmerkung 4 findet) verwiesen werden, wonach gegen die Regelung der Anmerkung 2 zur TP 1, die sich nur auf in der ersten Verhandlung geschlossene Vergleiche bezieht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 25.02.2021, E 2044 aus 2020,, zitiert in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, in E 27 zu Paragraph 32, TP1). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es mit dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes im Einklang, wenn der Gesetzgeber bei der Gebührenermäßigung zwischen einem Vergleich, der in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in der ersten Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung zu Stande kommt, einerseits und einem Vergleich, der ohne Durchführung einer Mediation, die spätestens in der ersten Tagsatzung angeregt wurde, zu Beginn der zweiten Tagsatzung geschlossen wurde, anderseits differenziert, zumal nicht gesagt werden kann, dass sich die zuletzt genannte Fallkonstellation dem Vergleich in der ersten Tagsatzung stark annähert. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. 3.3.2.
- Es sind aber auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen: Ausgehend vom Streitwert der Klage von über EUR 350.000,00, beträgt die Pauschalgebühr
der TP 1 GGG unbestritten EUR 83.322,00. Für die Rückzahlung von Gebühren
§ 6c
GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet die Beschwerdeführerin keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich ihr Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist und die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.Für die Rückzahlung von Gebühren
Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet die Beschwerdeführerin keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich ihr Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist und die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Rückzahlungsantrag kann somit nicht entsprochen werden. Für die in der Beschwerde in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum. 3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2305642.1.00