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{'item': 'W131 2307244-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW131 2307244-2 Spruch, W131 2307244-1/3E W131 2307244-2/10EW131 2307244-1/3E , W131 2307244-2/10E W131 2307244-3/

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 07.02.2025 begehrte die Antragstellerin (= ASt) insb die Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Zuschlags[erteilung] an die XXXX , und Auferlegung der Pauschalgebühren an die Antragsgegnerin. Dabei war aus der Eingabe eindeutig ersichtlich, dass die ASt ua die Zuschlagsentscheidung in der Phase vor Zuschlagserteilung für nichtig erklärt haben wollte - VwGH Zl 2004/04/0028.
  2. Mit Eingabe vom 07.02.2025 begehrte die Antragstellerin (= ASt) insb die Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Zuschlags[erteilung] an die römisch 40 , und Auferlegung der Pauschalgebühren an die Antragsgegnerin. Dabei war aus der Eingabe eindeutig ersichtlich, dass die ASt ua die Zuschlagsentscheidung in der Phase vor Zuschlagserteilung für nichtig erklärt haben wollte - VwGH Zl 2004/04/
  3. Aufgrund dieser Eingabe wurde zu GZ W131 2307244-1 ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zu W131 2307244-2 ein Nachprüfungsverfahren und zu W131 2307244-3 ein Pauschalgebührenersatzverfahren protokolliert. Danach zog die ASt mit zwei Eingaben den Nachprüfungs-, eV- und Pauschalgebührenersatzantrag, soweit er gegen die ASFINAG Bau Management GmbH gerichtet war, zurück und brachte parallel einen neuen Nachprüfungs-, eV- und Pauschalgebührenersatzantrag gegen die Konzernmutter der vorbezeichneten Gesellschaft als Auftraggeberin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 328 Abs 1 iVm § 327 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend die gegenständlichen Verfahrenseinstellungen durch Einzelrichter zu entscheiden. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 327, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend die gegenständlichen Verfahrenseinstellungen durch Einzelrichter zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von Nachprüfungs-, eV- und Pauschalgebührenersatzbegehren gemäß BVergG) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von Nachprüfungs-, eV- und Pauschalgebührenersatzbegehren gemäß BVergG) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Nachprüfungs-, eV- und Pauschalgebührenersatzbegehren waren die diesbezüglichen Verfahren beschlussmäßig einzustellen. Klargestellt wird, dass dabei dieser Beschluss auch an die XXXX zuzustellen ist, die als Partei auch des Nachprüfungsverfahrens W131 2307244-2 zu bewerten war, wobei diese Unternehmerin obiter auch aufrecht Partei des weteren Nachprüfungsverfahrens zu W131 2307315-2 war.Klargestellt wird, dass dabei dieser Beschluss auch an die römisch 40 zuzustellen ist, die als Partei auch des Nachprüfungsverfahrens W131 2307244-2 zu bewerten war, wobei diese Unternehmerin obiter auch aufrecht Partei des weteren Nachprüfungsverfahrens zu W131 2307315-2 war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs 4 B-VG i

Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2307244.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.