G, §§ 9 und 18 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG, Paragraphen 9 und 18 BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger russischer Staatsangehöriger, stellte am 02.09.2009 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 31.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 31.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt ging auf Grund von Rechercheergebnissen nicht von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nicht in eine lebensbedrohende Notlage geraten werde, im Herkunftsstaat sei die Behandlung von psychischen Erkrankungen (PTSD) möglich. Es lägen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der russischen Föderation (Tschetschenien) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine solche zulässig sei. Sodann begründete das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, wonach sich seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in der Russischen Föderation aufhielten und in sein bisher zwei Jahre dauerndes Privatleben im Bundesgebiet nicht in ungerechtfertigter Weise eingegriffen werde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an den (damaligen) Asylgerichtshof vom XXXX wurde nach einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen, das Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX hinsichtlich der Asylfrage und subsidiärem Schutz eingestellt sowie
G 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an den (damaligen) Asylgerichtshof vom römisch 40 wurde nach einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2014 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen, das Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 hinsichtlich der Asylfrage und subsidiärem Schutz eingestellt sowie
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Landegerichtes für Strafsachen Wien vom 09.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes
GB, 143 erster und zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB sowie des Verbrechens der schweren Erpressung
GB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landegerichtes für Strafsachen Wien vom 09.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, StGB, 143 erster und zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB sowie des Verbrechens der schweren Erpressung
Paragraph 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.02.2016 das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Vm einem Einreiseverbot
3 Z 1 FPG mit der Möglichkeit dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen samt Länderinformationen zu Russland (Stand 13.04.2015) und Tschetschenien (Stand Dezember 2013) zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer um Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gebeten.Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.02.2016 das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Möglichkeit dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen samt Länderinformationen zu Russland (Stand 13.04.2015) und Tschetschenien (Stand Dezember 2013) zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer um Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gebeten. In der Stellungnahme vom 24.02.2016 gab der Beschwerdeführer u.a. an, eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu haben, sowie dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und zu seinem Bruder habe. Mit Bescheid vom 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und
Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.)
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt II.).
FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie
Vm Abs. 3 Z1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 46, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. In der Beschwerde vom 07.04.2016 führte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden sei und ihm damit in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden sei. Ferner wurde die mangelnde Aktualität der Länderfeststellungen sowie in der Folge die Beweiswürdigung gerügt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da neben der fehlenden Einvernahme des Beschwerdeführers und veralteten Länderfeststellungen auch die bereits seit 2012 geplante Hochzeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin, seine Deutschkenntnisse und Integration sowie der Umstand, dass seiner künftigen Ehefrau ein Aufenthalt in der Russischen Föderation unzumutbar sei, Berücksichtigung zu finden habe und ein allfälliger Behandlungsbedarf zu erheben und vor aktuellen Länderfeststellungen zu beurteilen sei.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da neben der fehlenden Einvernahme des Beschwerdeführers und veralteten Länderfeststellungen auch die bereits seit 2012 geplante Hochzeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin, seine Deutschkenntnisse und Integration sowie der Umstand, dass seiner künftigen Ehefrau ein Aufenthalt in der Russischen Föderation unzumutbar sei, Berücksichtigung zu finden habe und ein allfälliger Behandlungsbedarf zu erheben und vor aktuellen Länderfeststellungen zu beurteilen sei. Am 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Justizanstalt Graz-Karlau niederschriftlich einvernommen. Mit Schreiben vom 02.02.2017 wurde ihm zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Vm einem Einreiseverbot
3 Z 1 FPG sowie zu aktuellen Länderinformationen zu Tschetschenien und Russland Parteiengehör unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen gewährt.Mit Schreiben vom 02.02.2017 wurde ihm zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sowie zu aktuellen Länderinformationen zu Tschetschenien und Russland Parteiengehör unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. 791058609-160249017, wurde
Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt II.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), sowie
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers als Obmann des "Sport- und Kulturvereins Goldenberg" wegen schwerer Straftaten als Mitglied der sogenannten "Goldenbergbande" zu einer Haftstrafe von vier Jahren eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei. Da diese nicht auf Dauer unzulässig sei, habe nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu unterbleiben. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG seien gegeben. Die Abschiebung sei mangels glaubwürdiger politischer Verfolgung auch zulässig. Da der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei seine sofortige Ausreise erforderlich und seine Abschiebung nach Russland nach seiner Entlassung aus der Strafhaft geplant. Ferner stelle die Erfüllung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe als Mitglied der "Goldenbergbande" zahlreiche schwere Straftaten verübt, weshalb er zu vier Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden sei. Es sei auch als Planer und Hintermann der Raubüberfälle aufgetreten und habe diese koordiniert. Er stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und sei auf Grund des von ihm gezeigten Verhaltens von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. 791058609-160249017, wurde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers als Obmann des "Sport- und Kulturvereins Goldenberg" wegen schwerer Straftaten als Mitglied der sogenannten "Goldenbergbande" zu einer Haftstrafe von vier Jahren eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei. Da diese nicht auf Dauer unzulässig sei, habe nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu unterbleiben. Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG seien gegeben. Die Abschiebung sei mangels glaubwürdiger politischer Verfolgung auch zulässig. Da der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei seine sofortige Ausreise erforderlich und seine Abschiebung nach Russland nach seiner Entlassung aus der Strafhaft geplant. Ferner stelle die Erfüllung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe als Mitglied der "Goldenbergbande" zahlreiche schwere Straftaten verübt, weshalb er zu vier Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden sei. Es sei auch als Planer und Hintermann der Raubüberfälle aufgetreten und habe diese koordiniert. Er stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und sei auf Grund des von ihm gezeigten Verhaltens von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. In der dagegen vom bevollmächtigten Rechtsberater erhobenen vollumfänglichen Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Nach Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist
1 BFA-VG wurde das Fehlen aktueller Länderfeststelllungen bemängelt und das Fehlen beweiswürdigender Ausführungen gerügt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK, was auch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX festgestellt und daher eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erachtet worden sei. Da die Strafhaft einen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeigeführt habe, bedeute die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben nach Art. 8 EMRK und sei bei seiner Rückkehr eine Verletzung seiner ihm durch Art. 2 und 3 EMRK gewährten Rechte zu befürchten. Im Fall des Beschwerdeführers müsse eine Interessensabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausgehen. Hinsichtlich des Einreisverbotes wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht ausreichend begründet worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.In der dagegen vom bevollmächtigten Rechtsberater erhobenen vollumfänglichen Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Nach Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wurde das Fehlen aktueller Länderfeststelllungen bemängelt und das Fehlen beweiswürdigender Ausführungen gerügt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, was auch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 festgestellt und daher eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erachtet worden sei. Da die Strafhaft einen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeigeführt habe, bedeute die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben nach Artikel 8, EMRK und sei bei seiner Rückkehr eine Verletzung seiner ihm durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte zu befürchten. Im Fall des Beschwerdeführers müsse eine Interessensabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausgehen. Hinsichtlich des Einreisverbotes wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht ausreichend begründet worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Am 26.09.2018 wurde der Beschwerdeführer abgeschoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde in Erledigung der Beschwerde
5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
Vm § 9 BFA-VG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und dass seine Abschiebung
9 FPG, § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig waren.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde in Erledigung der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und dass seine Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig waren. Am 02.11.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023 abgewiesen. Im April 2023 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal nach Österreich ein. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.Im April 2023 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal nach Österreich ein. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 31.05.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Russland in den ukrainischen Krieg einberufen worden sei. Den ersten Einberufungsbefehl habe er im Oktober 2022 erhalten, den zweiten im März 2023. Dazwischen habe er von der Polizei einen Zettel erhalten, auf dem stehe, dass gegen ihn in einer Strafsache ermittelt werde. Es sei dabei um die erste Einberufung gegangen, die er ignoriert habe. Bei diesem Zettel habe es sich auch um eine Vorladung bei der tschetschenischen Polizei gehandelt. Er habe in den letzten Jahren in Russland gewohnt und im Sommer regelmäßig seine Verwandten in Tschetschenien besucht. Im August 2022 sei er wieder zu Besuch gewesen. Die tschetschenische Polizei habe ihn nach Grosny zu ihrer Basis gebracht. Dort sei er in einen Keller mit 13 – 14 anderen Personen gesperrt worden. In einem separaten Raum seien sie einzeln mit Schlägen und Stromstößen gefoltert worden. Nach der Folterung sei man zu einem Ermittler gebracht worden und habe die Möglichkeit gehabt, einen Einberufungsbefehl zu unterzeichnen, um direkt in die Ukraine geschickt zu werden oder eine fiktive Straftat angelastet zu bekommen, um direkt ins Gefängnis geschickt zu werden. Er selbst sei rund neun Tage dort gewesen. Nachdem er nicht bereit gewesen sei, dem Einberufungsbefehl Folge zu leisten, sei ihm eine fiktive Straftat angelastet worden. Es sei behauptet worden, dass er acht Gramm Kokain besessen habe. Ermittler hätten bei ihm zu Hause das Kokain versteckt und dann gefilmt, wie sie es finden. Seine Tante sei zu Hause gewesen, als die Ermittler da gewesen seien und sich über den Beschwerdeführer erkundigt hätten. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie zur Dienstelle gehen könne. Dort sei ihr vom Chef angeboten worden, 750.000 Rubel zu bezahlen, damit der Beschwerdeführer freikomme. Die Tante habe bezahlt und einen Tag später sei der Beschwerdeführer freigekommen. Ihm sei gedroht worden, weder zum Arzt zu gehen noch von den Vorfällen jemanden zu erzählen. Ein Kollege von ihm sei nach Wolgograd gefahren und habe den Beschwerdeführer auf dessen Bitte hin mitgenommen. Er sei dort dann zum Arzt gegangen und in weiterer Folge von dort aus wieder zu seinem richtigen Wohnsitz zurückgekehrt. Nach diesen Vorfällen habe sich ein FSB Mitarbeiter, bei dem sich der Beschwerdeführer bereits 2018 regelmäßig melden habe müssen, beim Beschwerdeführer gemeldet. Der Beschwerdeführer habe sich bei diesem Mitarbeiter erneut regelmäßig melden müssen. Als dann noch die Einberufungsbefehle gekommen seien, habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen, was er im Oktober 2022 getan habe. Am 05.10.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er nach seiner Abschiebung von 2018 bis 2022 in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung gelebt habe. Bei der Ankunft in Russland sei er vom russischen Geheimdienst am Flughafen empfangen worden. Er sei acht Stunden befragt worden. Als er zu seinen in Österreich angegebenen Problemen befragt worden sei, habe er geschildert, dass er jene mit der tschetschenischen Regierung angegeben habe. Ihm sei die Möglichkeit gegeben worden, mit dem russischen Geheimdienst zu kooperieren, andernfalls wäre er der tschetschenischen Regierung übergeben worden. Zwei Monate nach der Ankunft in Russland habe sich ein Mann namens Igor vom Geheimdienst bei seiner Mutter gemeldet und sie zu einer Einvernahme gebeten. Kurz darauf sei auch er von Igor kontaktiert worden und einvernommen worden. In weiterer Folge habe er sich alle zwei Wochen einmal bei der Dienststelle melden und eine Unterschrift leisten müssen. Nach rund sechs Monaten habe ihm Igor mitgeteilt, dass er ihm nun vertraue und er sich nicht mehr zu melden brauche. Im Juli 2022 sei er dann nach Tschetschenien zu Verwandten auf Urlaub gefahren. Er sei von zu Hause von tschetschenischen Polizisten entführt und in einer Polizeistation festgehalten worden, wo er mit 15 anderen Leuten im Keller gewesen sei. Man sei jeden Tag in ein anderes Zimmer mitgenommen worden und sei mit Gummistöcken geschlagen worden und habe Stromschläge erhalten. Drei Mal sei am Abend ein Zivilpolizist zu ihm gekommen und habe mit ihm geredet. Es habe zwei Möglichkeiten gegeben. Entweder man habe als Freiwilliger für den Krieg unterschrieben oder man habe unterschreiben müssen, dass man Drogen bei sich hat. Der Beschwerdeführer habe die Option mit den Drogen unterschrieben, woraufhin er mit der Polizei nach Hause gefahren sei. Dort sei gefilmt worden, wie er Drogen im Regal habe. Die Tante des Beschwerdeführers sei dabei gewesen. Der Polizist habe ihr gesagt, dass das mit dem obersten Polizeichef besprochen werden müsse. Seine Tante sei zu diesem Mann gegangen, der von ihr umgerechnet rund 7.500 Euro verlangt habe, damit der Beschwerdeführer freikomme. Die Tante habe das bezahlt, woraufhin der Beschwerdeführer freigekommen sei. Bei der Freilassung sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass er nicht zum Arzt gehen und nicht aus Tschetschenien ausreisen dürfe. In Grosny habe er einen Nachbarn gebeten, ihn nach Wolgograd mitzunehmen. Dort sei der Beschwerdeführer zum Arzt gegangen und danach mit dem Flugzeug nach XXXX gereist. Nach zwei bis drei Tagen habe ihm seine Tante mitgeteilt, dass die Polizei in Tschetschenien nach ihm gesucht habe. Die Polizei sei ein bis zwei Monate lang immer wieder gekommen. Sie hätten der Tante auch gedroht, den Beschwerdeführer wieder nach Tschetschenien zu schleppen. Danach habe sich Igor gemeldet und sich nach den Problemen des Beschwerdeführers erkundigt. Der Beschwerdeführer habe Igor um Hilfe geboten. Dann habe der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten und er sei dann ausgereist. Den zweiten Einberufungsbefehl habe seine Tante bekommen, als er bereits ausgereist gewesen sei. Am 05.10.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er nach seiner Abschiebung von 2018 bis 2022 in der Stadt römisch 40 in einer Mietwohnung gelebt habe. Bei der Ankunft in Russland sei er vom russischen Geheimdienst am Flughafen empfangen worden. Er sei acht Stunden befragt worden. Als er zu seinen in Österreich angegebenen Problemen befragt worden sei, habe er geschildert, dass er jene mit der tschetschenischen Regierung angegeben habe. Ihm sei die Möglichkeit gegeben worden, mit dem russischen Geheimdienst zu kooperieren, andernfalls wäre er der tschetschenischen Regierung übergeben worden. Zwei Monate nach der Ankunft in Russland habe sich ein Mann namens Igor vom Geheimdienst bei seiner Mutter gemeldet und sie zu einer Einvernahme gebeten. Kurz darauf sei auch er von Igor kontaktiert worden und einvernommen worden. In weiterer Folge habe er sich alle zwei Wochen einmal bei der Dienststelle melden und eine Unterschrift leisten müssen. Nach rund sechs Monaten habe ihm Igor mitgeteilt, dass er ihm nun vertraue und er sich nicht mehr zu melden brauche. Im Juli 2022 sei er dann nach Tschetschenien zu Verwandten auf Urlaub gefahren. Er sei von zu Hause von tschetschenischen Polizisten entführt und in einer Polizeistation festgehalten worden, wo er mit 15 anderen Leuten im Keller gewesen sei. Man sei jeden Tag in ein anderes Zimmer mitgenommen worden und sei mit Gummistöcken geschlagen worden und habe Stromschläge erhalten. Drei Mal sei am Abend ein Zivilpolizist zu ihm gekommen und habe mit ihm geredet. Es habe zwei Möglichkeiten gegeben. Entweder man habe als Freiwilliger für den Krieg unterschrieben oder man habe unterschreiben müssen, dass man Drogen bei sich hat. Der Beschwerdeführer habe die Option mit den Drogen unterschrieben, woraufhin er mit der Polizei nach Hause gefahren sei. Dort sei gefilmt worden, wie er Drogen im Regal habe. Die Tante des Beschwerdeführers sei dabei gewesen. Der Polizist habe ihr gesagt, dass das mit dem obersten Polizeichef besprochen werden müsse. Seine Tante sei zu diesem Mann gegangen, der von ihr umgerechnet rund 7.500 Euro verlangt habe, damit der Beschwerdeführer freikomme. Die Tante habe das bezahlt, woraufhin der Beschwerdeführer freigekommen sei. Bei der Freilassung sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass er nicht zum Arzt gehen und nicht aus Tschetschenien ausreisen dürfe. In Grosny habe er einen Nachbarn gebeten, ihn nach Wolgograd mitzunehmen. Dort sei der Beschwerdeführer zum Arzt gegangen und danach mit dem Flugzeug nach römisch 40 gereist. Nach zwei bis drei Tagen habe ihm seine Tante mitgeteilt, dass die Polizei in Tschetschenien nach ihm gesucht habe. Die Polizei sei ein bis zwei Monate lang immer wieder gekommen. Sie hätten der Tante auch gedroht, den Beschwerdeführer wieder nach Tschetschenien zu schleppen. Danach habe sich Igor gemeldet und sich nach den Problemen des Beschwerdeführers erkundigt. Der Beschwerdeführer habe Igor um Hilfe geboten. Dann habe der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten und er sei dann ausgereist. Den zweiten Einberufungsbefehl habe seine Tante bekommen, als er bereits ausgereist gewesen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinem Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung
G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach (gemeint wohl in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinem Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach (gemeint wohl in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Feststehe, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer sei geistig und körperlich gesund. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung, seines Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation weder vorbestraft noch werde nach ihm gefahndet. Er habe keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um nicht zum Grundwehrdienst eingezogen zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nicht, dass er in eine aussichtslose Lage gerate oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperlicher Unversehrtheit verletzt werde. Auch drohe ihm keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung. Die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Russische Föderation könne gefahrlos erfolgen. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Leistungen aus dem Sozialfond XXXX .Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Leistungen aus dem Sozialfond römisch 40 . Abgesehen von seinem Sohn verfüge der Beschwerdeführer über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er sei zwar traditionell verheiratet, jedoch sei die Legitimation der Ehe nie erfolgt. Nach der illegalen Einreise habe der Beschwerdeführer für zwei Monate ohne österreichische Aufenthaltsberechtigung bei seinem Sohn und dessen Mutter gelebt. Aktuell lebe er nicht mit seinem Sohn und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Die vorliegende Integration des Beschwerdeführers sei nur von untergeordneter Bedeutung. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde begründet, dass beim Beschwerdeführer von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden müsse. Auch unter Berücksichtigung des in Österreich lebenden Sohnes sei ein Einreiseverbot in der Höhe von fünf Jahren angemessen. Gegen diesen am 14.02.2024 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Russische Föderation beinhalten, sich aber nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung für die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Nach § 338 des russischen StGB würden bei Desertation während Mobilmachung und in Kriegszeiten Freiheitsstrafen von 5 bis 15 Jahren drohen. Auch bei Wehrdienstverweigerung würden nach russischem StGB teils massive Freiheitsstrafen drohen. Die Angst des Beschwerdeführers vor einer Einberufung durch das russische Militär sei nachvollziehbar und bestehe zweifelsfrei die Gefahr einberufen zu werden, da die Rekrutierungspraktiken in den diversen Regionen unterschiedlich seien und willkürlich gehandhabt würden und eine "verdeckte" Mobilmachung laufe. Dem Beschwerdeführer drohe daher bei der Rückkehr eine Einberufung sowie der direkte Einsatz an der Front.Gegen diesen am 14.02.2024 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Russische Föderation beinhalten, sich aber nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung für die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Nach Paragraph 338, des russischen StGB würden bei Desertation während Mobilmachung und in Kriegszeiten Freiheitsstrafen von 5 bis 15 Jahren drohen. Auch bei Wehrdienstverweigerung würden nach russischem StGB teils massive Freiheitsstrafen drohen. Die Angst des Beschwerdeführers vor einer Einberufung durch das russische Militär sei nachvollziehbar und bestehe zweifelsfrei die Gefahr einberufen zu werden, da die Rekrutierungspraktiken in den diversen Regionen unterschiedlich seien und willkürlich gehandhabt würden und eine "verdeckte" Mobilmachung laufe. Dem Beschwerdeführer drohe daher bei der Rückkehr eine Einberufung sowie der direkte Einsatz an der Front. In der Beweiswürdigung habe sich die belangte Behörde nicht mit den aktuellen Länderberichten zur Situation in der Russischen Föderation befasst und daher den Fall falsch beurteilt. Der Beschwerdeführer habe nicht bereits im Februar 2022 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Die vorgelegten Dokumente hätte die Behörde bei Zweifel daran näher überprüfen lassen können, zumal ihr selbst nicht die notwendige Fachkompetenz zukomme, zu beurteilen, ob diese echt seien. Die Behörde hätte genauer nachfragen müssen, dann hätte sie erfahren, dass das Delikt bezüglich der Drogen aufgrund der Lösegeldzahlung durch die Tante bereits gelöscht sei und es dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen sei, auszureisen. Die Fahndung aufgrund der Wehrpflicht sei erst als Nachfluchtgrund entstanden. Hinsichtlich des Familienlebens wurde vorgebracht, dass ein solches bestehe und nicht von einer Ehe abhängig sei. Die belangte Behörde hätte auch das Kindeswohl prüfen müssen, was sie unterlassen habe. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich bei der „Offenen Jugendarbeit“ tätig und zeige, dass er aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt habe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Wesensveränderung und dem ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers befasst und diesen nicht berücksichtigt, was jedoch bei der Entscheidung über die Erlassung eines Einreiseverbotes notwendig gewesen wäre. Zudem wurden ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und eine Betätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verein „Offene Jugend und Kulturarbeit“ (OJKA) in XXXX vorgelegt.Hinsichtlich des Familienlebens wurde vorgebracht, dass ein solches bestehe und nicht von einer Ehe abhängig sei. Die belangte Behörde hätte auch das Kindeswohl prüfen müssen, was sie unterlassen habe. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich bei der „Offenen Jugendarbeit“ tätig und zeige, dass er aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt habe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Wesensveränderung und dem ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers befasst und diesen nicht berücksichtigt, was jedoch bei der Entscheidung über die Erlassung eines Einreiseverbotes notwendig gewesen wäre. Zudem wurden ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und eine Betätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verein „Offene Jugend und Kulturarbeit“ (OJKA) in römisch 40 vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Am 25.04.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht Unterlagen hinsichtlich der Beschäftigung des Beschwerdeführers ein. Eine für den 08.08.2024 ausgeschriebene mündliche Verhandlung musste aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers kurzfristig verlegt werden. Nachdem die von Gericht als Zeugin geladene (ehemalige) traditionell geehelichte Ehefrau des Beschwerdeführers am 13.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben hat, dass sie nach Möglichkeit nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte, da sie mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun haben wolle, beantwortete sie mit am 20.08.2024 eingelangten E-Mail Fragen betreffend ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer sowie dem Verhältnis des gemeinsamen Sohnes zum Beschwerdeführer. Dabei gab sie an, den Beschwerdeführer März 2019 traditionell geheiratet zu haben und seit Anfang Juni 2024 von diesem getrennt zu sein, da es jeden Tag Streit gegeben habe. Es bestehe kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer, sie möchte zu diesem keinen mehr haben. Sie habe die alleinige Obsorge über den Sohn und es bestehe eine freiwillige Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer im Rhythmus von 3 Wochen den Sohn in Begleitung ihres Bruders einen halben Tag sehen könne. Der Beschwerdeführer würde keinen Unterhalt bezahlen. Am 22.08.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache durch. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Als Vertrauensperson des Beschwerdeführers war XXXX alias XXXX anwesend.Am 22.08.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache durch. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Als Vertrauensperson des Beschwerdeführers war römisch 40 alias römisch 40 anwesend. Dabei gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Abschiebung aus Österreich 2018 in XXXX (Föderationskreis Zentralrussland) in einer Mietwohnung gelebt zu haben. Der Mietvertrag sei auf seinen Namen ausgestellt, gemeldet sei er jedoch in Tschetschenien gewesen. In XXXX lebe auch sein Onkel. Eine Tante des Beschwerdeführers würde in Wien mit ihren Kindern wohnen, die anderen in Tschetschenien. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers seien 2022 ebenso aus XXXX ausgereist und würden sich jetzt in Deutschland befinden. Dabei gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Abschiebung aus Österreich 2018 in römisch 40 (Föderationskreis Zentralrussland) in einer Mietwohnung gelebt zu haben. Der Mietvertrag sei auf seinen Namen ausgestellt, gemeldet sei er jedoch in Tschetschenien gewesen. In römisch 40 lebe auch sein Onkel. Eine Tante des Beschwerdeführers würde in Wien mit ihren Kindern wohnen, die anderen in Tschetschenien. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers seien 2022 ebenso aus römisch 40 ausgereist und würden sich jetzt in Deutschland befinden. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer 2009 nach Österreich eingereist sei, gab er an, er sei damals in die tschetschenische Armee einberufen worden. Auf die Frage, er sei mit 15 Jahren einberufen worden, bejahte dies der Beschwerdeführer. Auf die Frage, er sei damals in XXXX in die tschetschenische Armee einberufen worden, meinte der Beschwerdeführer, er sei zu diesem Zeitpunkt in Tschetschenien gewesen. Auf Vorhalt, zu diesem Zeitpunkt habe es keinen Krieg gegeben, meinte der Beschwerdeführer, in Tschetschenien sei es so. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer würde erstmals im Gegensatz zur Einvernahme vor dem BFA nunmehr behaupten, aus Tschetschenien ausgereist zu sein, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er damals gesagt habe.Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer 2009 nach Österreich eingereist sei, gab er an, er sei damals in die tschetschenische Armee einberufen worden. Auf die Frage, er sei mit 15 Jahren einberufen worden, bejahte dies der Beschwerdeführer. Auf die Frage, er sei damals in römisch 40 in die tschetschenische Armee einberufen worden, meinte der Beschwerdeführer, er sei zu diesem Zeitpunkt in Tschetschenien gewesen. Auf Vorhalt, zu diesem Zeitpunkt habe es keinen Krieg gegeben, meinte der Beschwerdeführer, in Tschetschenien sei es so. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer würde erstmals im Gegensatz zur Einvernahme vor dem BFA nunmehr behaupten, aus Tschetschenien ausgereist zu sein, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er damals gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 2 Einberufungsbefehle bekommen, der erste sei von Oktober 2022, der zweite Jänner oder Februar 2023. Beide habe die Tante in Tschetschenien zugestellt bekommen. Auf die Frage, wo die Originale dazu seien, gab der Beschwerdeführer an, bei seiner Tante. Auf Ersuchen des Gerichts gab der Beschwerdeführer an, die Originale binnen eines Monats beischaffen zu können. Diesbezüglich wird ein gerichtlicher Auftrag erteilt. Das Schriftstück auf Aktenseite 41 wird im Rahmen der Verhandlung vom Dolmetscher übersetzt und stellt sich als eine Ladung zur Einvernahme für den 18.11.2022, 10 Uhr, beim Bundesministerium für Inneres in Grosny wegen einer Straftat heraus. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer im Oktober 2022 einen neuen Reisepass ausgestellt bekommen habe können, wenn er doch behaupte, vom Militär gesucht zu werden, gab er an, er habe Geld bezahlt bei der Reisepassausstellung. Auf Vorhalt, wie er unter diesen Umständen legal über den Flughafen Moskau ausreisen habe können, gab der Beschwerdeführer an, er sei einen Tag nachdem er den Einberufungsbefehl erhalten habe, ausgereist. Auf Vorhalt, vor dem BFA habe er behauptet, er sei zum Zeitpunkt der Ausreise schon gesucht worden und habe trotzdem mit Glück ausreisen können, gab der Beschwerdeführer an, er sei einen Tag nachdem er den Einberufungsbefehl bekommen habe, ausgereist und habe dabei Glück gehabt. Er habe bei seiner Inhaftierung Verletzungen erlitten, nämlich Hämatome an der Hüfte und am Auge. Befragt nach dem Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe hier einen Sohn. Er habe auch eine Frau, zurzeit hätten sie Eheprobleme. Auf Vorhalt, die Lebensgefährtin habe dem Gericht bekannt gegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun haben wolle und deshalb auch nicht zur Verhandlung erscheinen wolle, gab der Beschwerdeführer an, sie sei sauer auf ihn, sie hätten Probleme in der Beziehung. Der Beschwerdeführer würde sie nicht als Ex-Lebensgefährtin bezeichnen, er sehe die derzeitige Situation lediglich als Streit an. Der Beschwerdeführer wohne bei einem Bekannten. Die Frau habe die Obsorge über den Sohn, der Beschwerdeführer sehe ihn ab und zu, regelmäßig, dies sei aber nicht gerichtlich entschieden worden, das hätten sie untereinander ausgemacht. Es gebe keine Besuchsregelung. Der Beschwerdeführer mache eine Lehre als Maler und Beschichtungstechniker. Auf Vorhalt, ob er eine Beschäftigungsbewilligung trotz Einreiseverbot habe, bejahte dies der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen binnen eines Monats die Beschäftigungsbewilligung dem Gericht zu übermitteln. Zum Schluss der Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation erörtert, wobei der Rechtsvertreter angab binnen einer Frist von einem Monat eine Stellungnahme abzugeben. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an das Arbeitsmarktservice XXXX , wieso der Firma des Beschwerdeführers trotz Einreiseverbots desselben eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, gab dieses bekannt, dass die Bewilligung zu dem Zeitpunkt erteilt worden sei, als der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt habe. Am 31.05.2023 sei ihnen seitens des BFA mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer „seit 31.05.2023 zum Asylverfahren zugelassen (ist) und verfügt aktuell über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
G 2005“. Dementsprechend habe das AMS, gestützt auf § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG, die Beschäftigungsbewilligung erteilt. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an das Arbeitsmarktservice römisch 40 , wieso der Firma des Beschwerdeführers trotz Einreiseverbots desselben eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, gab dieses bekannt, dass die Bewilligung zu dem Zeitpunkt erteilt worden sei, als der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt habe. Am 31.05.2023 sei ihnen seitens des BFA mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer „seit 31.05.2023 zum Asylverfahren zugelassen (ist) und verfügt aktuell über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005“. Dementsprechend habe das AMS, gestützt auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, die Beschäftigungsbewilligung erteilt. Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25.09.2024 gab dieser bekannt, dass der Beschwerdeführer 2009 nach Österreich gereist, wobei seinerzeit der Grund für die Einreise die Einberufung in die tschetschenische Armee gewesen sei. Dieser Fluchtgrund stelle auch den gegenständlichen zentralen Fluchtgrund dar, zumal der Beschwerdeführer im Sommer 2022 offensichtlich ohne jede Rechtsgrundlage verhaftet worden sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation ergebe, würden die Ausführungen des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigt werden. Auch wenn die Behörden behaupten würden, dass Grundwehrdiener nicht in den Krieg geschickt würden, treffe dies nicht für tschetschenische Grundwehrdiener zu. Der Länderdokumentation sei insbesondere zu entnehmen, dass es innerhalb der russischen Gesellschaft unter Streitkräften vermehrt zu interethnischen Spannungen komme, wobei ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands überproportional vom Mobilisierungswellen getroffen würden. Der Beschwerdeführer verweise ausdrücklich auf die Situation in Tschetschenien, wonach tschetschenische Gruppierungen in der Ukraine seit Kriegsbeginn kämpfen würden. Die Menschenrechtssituation in Tschetschenien sei äußerst beunruhigend und seien Menschenrechtsverletzungen den staatlichen Akteuren zuzuschreiben. Mit Schriftsatz vom selben Tag legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer sowie den diesbezüglichen Lehrvertrag vor. Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ihm vom Gericht aufgetragene Vorlage des Einberufungsbefehls des Beschwerdeführers um 2 Wochen zu erstrecken. Bis dato wurde vom Beschwerdeführer kein Einberufungsbefehl vorgelegt. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit Mail vom 13.02.2025 mit, dass sich seit der letzten Stellungnahme nichts an den Familienverhältnissen geändert habe. Sie habe keinen Kontakt zum Beschwerdeführer und seit 15.12.2024 besteht auch kein Kontakt des Sohnes mit dem Beschwerdeführer mehr. Mutter und Sohn seien Anfang Jänner von XXXX in ein anderes Bundesland verzogen.Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit Mail vom 13.02.2025 mit, dass sich seit der letzten Stellungnahme nichts an den Familienverhältnissen geändert habe. Sie habe keinen Kontakt zum Beschwerdeführer und seit 15.12.2024 besteht auch kein Kontakt des Sohnes mit dem Beschwerdeführer mehr. Mutter und Sohn seien Anfang Jänner von römisch 40 in ein anderes Bundesland verzogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannten Daten. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch. Zudem beherrscht er Deutsch und Russisch sowie etwas Englisch. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren. Im Alter von etwa zwei Jahren zog er gemeinsam mit seiner Familie nach Moskau und lebte dort bis er etwa acht Jahre alt war bei seiner Tante. Danach lebte er für drei Jahre in die Teilrepublik Tschetschenien ehe er für weitere drei Jahre in die Stadt XXXX im gleichnamigen Oblast zog. Von dort reiste er im Jahr 2009 gemeinsam mit seiner Tante nach Österreich und lebte bis 2018 im Bundesgebiet. 2018 wurde er in die Russische Föderation abgeschoben und lebte daraufhin in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung. In der Stadt XXXX verfügt die Familie (bzw. die Mutter) des Beschwerdeführers über eine Eigentumswohnung. Im Herkunftsstaat leben drei Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers sowie zahlreiche weitere Verwandten.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren. Im Alter von etwa zwei Jahren zog er gemeinsam mit seiner Familie nach Moskau und lebte dort bis er etwa acht Jahre alt war bei seiner Tante. Danach lebte er für drei Jahre in die Teilrepublik Tschetschenien ehe er für weitere drei Jahre in die Stadt römisch 40 im gleichnamigen Oblast zog. Von dort reiste er im Jahr 2009 gemeinsam mit seiner Tante nach Österreich und lebte bis 2018 im Bundesgebiet. 2018 wurde er in die Russische Föderation abgeschoben und lebte daraufhin in der Stadt römisch 40 in einer Mietwohnung. In der Stadt römisch 40 verfügt die Familie (bzw. die Mutter) des Beschwerdeführers über eine Eigentumswohnung. Im Herkunftsstaat leben drei Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers sowie zahlreiche weitere Verwandten. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Schule und war nach seiner Abschiebung – mit einer Unterbrechung während welcher er anderen Tätigkeiten nachgegangen ist – bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in einem Baumaterialgeschäft erwerbstätig. Während seines vorangegangen Aufenthaltes in Österreich von 2009 bis 2018 besuchte der Beschwerdeführer drei Jahre die Schule, begann in der Justizanstalt eine Lehre zum Maler und eignete sich Deutschkenntnisse an. Nachdem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung des Einreiseverbotes mit Bescheid vom 21.03.2023 abgewiesen wurde, reiste der Beschwerdeführer – trotz nach wie vor aufrechtem Einreiseverbot – Anfang April 2023 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf, stellte jedoch erst am XXXX einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz und verfügt erst seit 02.06.2023 wieder über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Im Entscheidungszeitpunkt wohnt er in XXXX .Nachdem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung des Einreiseverbotes mit Bescheid vom 21.03.2023 abgewiesen wurde, reiste der Beschwerdeführer – trotz nach wie vor aufrechtem Einreiseverbot – Anfang April 2023 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf, stellte jedoch erst am römisch 40 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz und verfügt erst seit 02.06.2023 wieder über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Im Entscheidungszeitpunkt wohnt er in römisch 40 . Der Beschwerdeführer war mit einer russischen Staatsangehörigen, die über einen Daueraufenthalt EU verfügt, traditionell verheiratet. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn, XXXX , in Österreich geboren und verfügt er wie seine Mutter über einen Daueraufenthalt EU.Der Beschwerdeführer war mit einer russischen Staatsangehörigen, die über einen Daueraufenthalt EU verfügt, traditionell verheiratet. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn, römisch 40 , in Österreich geboren und verfügt er wie seine Mutter über einen Daueraufenthalt EU. Seit Juni 2024 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in dieser Beziehung und hat auch keinen Kontakt mehr zur früheren Lebensgefährtin. Diese lebt mit dem gemeinsamen Sohn, für welchen ihr die alleinige Obsorge zukommt, in XXX. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn und seiner Ex-Lebensgefährtin, er leistet keine Unterhaltszahlungen, sah seit der Trennung seinen Sohn alle drei Wochen in Begleitung des Bruders seiner Ex-Lebensgefährtin und seit dem 15.12.2024 fand überhaupt kein Treffen mehr statt.Seit Juni 2024 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in dieser Beziehung und hat auch keinen Kontakt mehr zur früheren Lebensgefährtin. Diese lebt mit dem gemeinsamen Sohn, für welchen ihr die alleinige Obsorge zukommt, in römisch 30 . Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn und seiner Ex-Lebensgefährtin, er leistet keine Unterhaltszahlungen, sah seit der Trennung seinen Sohn alle drei Wochen in Begleitung des Bruders seiner Ex-Lebensgefährtin und seit dem 15.12.2024 fand überhaupt kein Treffen mehr statt. Zudem lebt eine Tante des Beschwerdeführers mit ihren Kindern in Wien, ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer führt derzeit – vom AMS trotz Einreiseverbot genehmigt - seine Lehre zum Maler und Beschichtungstechniker weiter und engagierte sich früher ehrenamtlich beim Verein „Offene Jugend und Kulturarbeit“ (OJKA) in XXXX . Er pflegt soziale Kontakte mit Personen, die er von der Arbeit kennt; um intensive soziale Beziehungen handelt es sich dabei nicht. Der Beschwerdeführer führt derzeit – vom AMS trotz Einreiseverbot genehmigt - seine Lehre zum Maler und Beschichtungstechniker weiter und engagierte sich früher ehrenamtlich beim Verein „Offene Jugend und Kulturarbeit“ (OJKA) in römisch 40 . Er pflegt soziale Kontakte mit Personen, die er von der Arbeit kennt; um intensive soziale Beziehungen handelt es sich dabei nicht. Mit rechtskräftigem Urteil des Landegerichtes für Strafsachen Wien vom 09.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes
GB, 143 erster und zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB sowie des Verbrechens der schweren Erpressung
GB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landegerichtes für Strafsachen Wien vom 09.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, StGB, 143 erster und zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB sowie des Verbrechens der schweren Erpressung
Paragraph 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Obmann des „Sport und Kulturvereins Goldenberg“ als Mitglied der sogenannten „Goldenbergbande“ zahlreiche schwere Straftaten beging, unter anderem trat er als Planer und Hintermann zahlreicher Raubüberfälle auf, hat diese koordiniert und auch begangen. Der Beschwerdeführer befand sich zunächst in Untersuchungshaft und vom 09.06.2015 bis 17.07.2018 aufgrund dieser Verurteilung in (Straf-)Haft. Er steht nach wie vor in Kontakt mit zumindest einem seiner früheren Mittäter, der als Vertrauensperson bei der Gerichtsverhandlung anwesend war. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der 30jährige Beschwerdeführer hat den Wehrdienst bei den Streitkräften der Russischen Föderation nicht abgeleistet und besteht kein Einberufungsbefehl für ihn. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Tschetschenien oder in die Stadt XXXX , in welcher er vor seiner Ausreise lebte und in der sein Onkel nach wie vor lebt, in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol oder Astrachan, niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.Dem Beschwerdeführer ist es möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Tschetschenien oder in die Stadt römisch 40 , in welcher er vor seiner Ausreise lebte und in der sein Onkel nach wie vor lebt, in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol oder Astrachan, niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Der Beschwerdeführer ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 14, 12.06.2024: Politische Lage Letzte Änderung 2024-06-12 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022).
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022).
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt
offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vergleiche KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann
offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei ’Gerechtes Russland – Patrioten - Für die Wahrheit’ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann
offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei ’Gerechtes Russland – Patrioten - Für die Wahrheit’ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vergleiche KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vergleiche KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vergleiche KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-06-12 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024). In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
dem Online-Medienportal ’Kaukasischer Knoten’ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem ’Islamischen Staat’ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021).
dem Online-Medienportal ’Kaukasischer Knoten’ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vergleiche KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus- Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2024-06-12 Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023).
dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 25.12.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGWW RUSS 25.12.2023). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 25.12.2023). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 30.6.2023). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023).
dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 25.12.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche FGWW RUSS 25.12.2023). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 25.12.2023). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 30.6.2023). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 25.12.2023): A [A]: tauglich Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen В [W]: eingeschränkt tauglich Г [G]: vorübergehend untauglich Д [D]: untauglich
dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 4.8.2023). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 25.12.2023). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. VMR RUSS o.D.a).
dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 4.8.2023). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 25.12.2023). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 30.6.2023; vergleiche VMR RUSS o.D.a).
den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 25.12.2023). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a). Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 30.6.2023). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 30.6.2023). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).
dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 25.12.2023). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. So die Zustellung eines Einberufungsbefehls auf die hier dargestellte Art und Weise nicht möglich ist, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 25.12.2023). Das einheitliche Militärregister sollte ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Die Teilmobilmachung in Russland hat zu Kleinkorruption in Form von Manipulationen des Wehrpflichtigenregisters sowie in Form von Bestechung an Grenzübergängen geführt (FH 24.5.2023). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu 'kaufen' (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') zu nennen. Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und keinem Ausgang bzw. kaum Urlaub. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee kann
dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 14.2.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie gewöhnliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Die Teilmobilmachung in Russland hat zu Kleinkorruption in Form von Manipulationen des Wehrpflichtigenregisters sowie in Form von Bestechung an Grenzübergängen geführt (FH 24.5.2023). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu 'kaufen' (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') zu nennen. Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und keinem Ausgang bzw. kaum Urlaub. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee kann
dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 14.2.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie gewöhnliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022). Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022).
einem präsidentiellen Erlass vom 1.12.2023 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.209.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.320.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS 1.12.2023). Bis 2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der bewaffneten Kräfte auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Für das Jahr 2024 sind 38,6 % des Gesamtbudgets für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung vorgesehen (Iswestija 13.11.2023). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024). Mobilisierung Letzte Änderung 2024-06-12 Teilmobilisierung Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen
dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022): • aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze • aus gesundheitlichen Gründen • im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022) Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis 'für den Dienstgebrauch' (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis 'für den Dienstgebrauch' (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anmerkung der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vergleiche EUAA 16.12.2022a). Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 25.12.2023). Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022).
der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 25.12.2023). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a).
weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022b). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 25.12.2023). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a).
weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vergleiche UN News 27.9.2022b). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022). Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist
einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation]M
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