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{'item': 'W147 2300965-1'}

Obsah (12)§ 21Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 8§ 32§ 50§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW147 2300965-1 Spruch, W147 2300965-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 21Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, i

Vm § 3 Abs. 5 – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016, § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. Oktober 2023 bei der belangten Behörde eingelangter E-Mail beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangsgeräte und übermittelte eine Bestätigung über den Bezug einer Grundversorgung vom
  3. September 2023 und die Kopie eines Bescheides der belangten Behörde vom
  4. Oktober
  5. Am
  6. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Antragsformular zur Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen nach. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte sie den Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Die Beschwerdeführerin tätigte keine Angaben zur Haushaltsgröße. Dem Antragsformular beigeschlossen war eine Bestätigung über den Bezug einer Grundversorgung vom
  7. Februar
  8. Mit Schreiben
  9. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze vorlägen und sie aufgefordert, Nachweise über das aktuelle Einkommen ihres Mitbewohners nachzureichen.
  10. Hierauf teilte die Beschwerdeführerin mit, die erforderlichen Unterlagen bereits übermittelt zu haben.
  11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  12. Oktober 2023 ab. Begründend führte sie aus, die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen lägen nicht zur Gänze vor, es seien keine Nachweise über das aktuelle Einkommen des Mitbewohners der Beschwerdeführerin nachgerecht worden.
  13. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die Beschwerdeführerin stehe nicht im Kontakt zu ihrem Mitbewohner und sehe keine Möglichkeit, an die angeforderten Unterlagen zu gelangen. Aus ihrer Sicht sei es Angelegenheit der belangten Behörde, sich direkt an ihren Mitbewohner zu wenden.
  14. Am
  15. April 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ein weiteres Antragsformular zur Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und eine Bestätigung über die Grundversorgungsleistung.
  16. Mit Bescheid vom
  17. September 2024, GZ: 100002576768-5H, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  18. April 2024 ab.
  19. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
  20. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Die Beschwerdeführerin lebte im Zeitraum von November 2023 bis April 2024 in einer Wohngemeinschaft mit einem Mitbewohner, in welcher sie über ein eigenes Zimmer verfügte. Die Beschwerdeführerin und der Mitbewohner waren in diesem Zeitraum an der antragsgegenständlichen Adresse zum Hauptwohnsitz gemeldet. In dieser Zeit bezog sie Grundversorgung. 1.
  23. Die Höhe des Einkommens des Mitbewohners der Beschwerdeführerin kann für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Die Feststellung zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin wurden aufgrund einer vorgenommenen Einsicht in das Zentrale Melderegister in Zusammenhalt mit den Angaben der Beschwerdeführerin getroffen. Aus dem Melderegister geht hervor, dass neben der Beschwerdeführerin eine weitere Person im Zeitraum von November 2023 bis April 2024 an der antragsgegenständlichen Adresse zum Hauptwohnsitz gemeldet war. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde im Rahmen der erneuten Antragstellung vom
  26. April 2024 mit, ein Zimmer in ihrer Wohnung zu mieten. In dieser lebe neben ihr eine weitere Person, zu der kein Verwandtschaftsverhältnis bestehe. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Zweipersonenhaushalt lebte. Die Feststellungen über den Bezug der Grundversorgung gründen auf den entsprechenden Bestätigungen. 2.
  27. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl vonseiten der belangten Behörde, als auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die Einkünfte ihres Mitbewohners nachzuweisen, kam dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist jedoch nicht nach. An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

§ 21Abs.

7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum

  1. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit
  2. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn,
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder,
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)bis
(5)[…] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen […]Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen […]
(2)bis
(4)[…]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)[…] Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2)bis
(5)[…] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)[…]“ Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die

§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde

G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als , 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die

Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, […] § 3.

(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3)bis
(6)[…] Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […] Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.Paragraph 12,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben.
(2)[…]
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. […] Verfahren über Befreiungsanträge § 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)bis
(6)[…]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8)Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
(9)[…]“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise):„ABSCHNITT XIDie Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet (auszugsweise):, „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. Lehrlinge

§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.Paragraph 47,

(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:,
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,,
  8. Lehrlinge

Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie, 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer

§ 8Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer

Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren. § 48.

(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. §
  1. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  3. der Antragsteller muss volljährig sein,
  4. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  5. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:,
  6. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,,
  7. der Antragsteller muss volljährig sein,,
  8. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,,
  9. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:,
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,,
  2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie,
  3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage

§ 32Abs.

5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmena) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowieb) in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage

Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen,

  1. a)in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie,
  2. b)in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2)bis
(4)[…]“. Zu Spruchteil A) 3.
  1. Verfahrensgegenständlicher Zeitraum Da eine Gebührenbefreiung am
  2. Oktober 2023 beantragt wurde, war der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt der November
  3. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom
  4. Februar 2024, GZ: 100002482549-5RF, Beschwerde erhob, stellte sie am
  5. April 2024 einen neuerlichen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags. Der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt für diesen Antrag war der Mai 2024 . Mit Bescheid vom
  6. September 2024, GZ: 100002576768-5H, sprach die belangte Behörde über den neuerlichen Antrag vom
  7. April 2024 ab. Die beiden Anträge betreffen somit zwar die gleiche Sache, nämlich die Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. der ORF-Beitragspflicht, jedoch unterschiedliche Zeiträume. Soweit der Zeitraum ab Mai 2024 von dem Bescheid der belangten Behörde vom
  8. September 2024 erfasst ist, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum Bescheid vom
  9. Februar 2024, GZ: 100002482549-5RF, nur über die Monate November 2023 bis April 2024 abzusprechen. 3.
  10. Abweisung der Beschwerde Sowohl die Befreiung von der Rundfunkgebühr als auch jene von der ORF-Beitragspflicht sind

§ 21Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 i

Vm § 3 Abs. 5 RGG und § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bei Vorliegen der in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen zuzuerkennen.Sowohl die Befreiung von der Rundfunkgebühr als auch jene von der ORF-Beitragspflicht sind

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, RGG und Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bei Vorliegen der in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen zuzuerkennen. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. nunmehr von der ORF-Beitragspflicht unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushaltsnettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus.

Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. nunmehr von der ORF-Beitragspflicht unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushaltsnettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung setzt eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus.

Absatz 3, leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, dass neben dem Einkommen der Beschwerdeführerin auch jenes einer weiteren an der Adresse gemeldeten Person in die Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens miteinzubeziehen sei. Ein Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz ist nach § 3 Abs. 1 RGG der „Standort“. Ein Standort wird in § 2 Abs. 2 RGG als „die Wohnung oder sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird“ definiert. Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 3a RGG). Ein Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz ist nach Paragraph 3, Absatz eins, RGG der „Standort“. Ein Standort wird in Paragraph 2, Absatz 2, RGG als „die Wohnung oder sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird“ definiert. Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten vergleiche Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3 a, RGG). Eine Wohnung ist dabei die Zusammenfassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind (vgl. VwGH 07.05.1969, 125/68 zu § 26 BAO). Ob ein einzelner oder zwei getrennte „Wohnungen“ im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes vorliegen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anhand der tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung zu beurteilen. Dafür ist unter anderem maßgeblich, ob sich die Personen einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren und ob eine Form des Zusammenlebens (eine Wohngemeinschaft) ausgeübt wird. Die Annahme einer Wohngemeinschaft ist dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in der grundsätzlichen Verfügungshoheit der einzelnen Personen des Wohnungsverbandes gibt. Von abgeschlossenen Wohneinheiten ist insbesondere bei Vorliegen getrennter Eingangsbereiche, getrennter Postfächer sowie versperrbarer und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten auszugehen. Hierbei findet kein räumliches Zusammenleben, das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, statt. Die Bewohnung getrennter Wohnbereiche oder das Vorhandensein getrennter Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken ist demnach noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen (vgl. dazu VwGH 24.10.2012, 2009/17/0194).Eine Wohnung ist dabei die Zusammenfassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind vergleiche VwGH 07.05.1969, 125/68 zu Paragraph 26, BAO). Ob ein einzelner oder zwei getrennte „Wohnungen“ im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes vorliegen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anhand der tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung zu beurteilen. Dafür ist unter anderem maßgeblich, ob sich die Personen einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren und ob eine Form des Zusammenlebens (eine Wohngemeinschaft) ausgeübt wird. Die Annahme einer Wohngemeinschaft ist dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in der grundsätzlichen Verfügungshoheit der einzelnen Personen des Wohnungsverbandes gibt. Von abgeschlossenen Wohneinheiten ist insbesondere bei Vorliegen getrennter Eingangsbereiche, getrennter Postfächer sowie versperrbarer und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten auszugehen. Hierbei findet kein räumliches Zusammenleben, das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, statt. Die Bewohnung getrennter Wohnbereiche oder das Vorhandensein getrennter Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken ist demnach noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen vergleiche dazu VwGH 24.10.2012, 2009/17/0194). Da die Beschwerdeführerin angab, ein Zimmer in einer Wohnung zu mieten, in der ein weiterer Bewohner lebe, ist davon auszugehen, dass beiden zwar getrennte Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung standen, die restlichen Wohneinrichtungen jedoch geteilt benutzt wurden. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ist somit fallbezogen kein selbständiger Standort gegeben, da ein räumliches Zusammenleben, das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, vorlag. Aus den seit dem 01. Jänner 2024 maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 geht hervor, dass nunmehr lediglich auf die Eintragungen des Hauptwohnsitzes an einer Adresse im Zentralen Melderegister abzustellen ist. § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ordnet an, dass der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse zu entrichten ist, an der ein volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist.

Abs. 2 leg.cit. gelten bei mehreren an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragenen Personen diese als Gesamtschuldner, wobei der ORF-Beitrag von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten ist. Daraus ist zu schließen, dass bei der für die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht erforderlichen Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens die Einkünfte aller an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen zu berücksichtigen sind. Aus den seit dem 01. Jänner 2024 maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 geht hervor, dass nunmehr lediglich auf die Eintragungen des Hauptwohnsitzes an einer Adresse im Zentralen Melderegister abzustellen ist. Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ordnet an, dass der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse zu entrichten ist, an der ein volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist.

Absatz 2, leg.cit. gelten bei mehreren an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragenen Personen diese als Gesamtschuldner, wobei der ORF-Beitrag von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten ist. Daraus ist zu schließen, dass bei der für die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht erforderlichen Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens die Einkünfte aller an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen zu berücksichtigen sind. Da neben der Beschwerdeführerin auch ihr Mitbewohner von

  1. Jänner 2024 bis
  2. April 2024 am antragsgegenständlichen Standort zum Hauptwohnsitz gemeldet war, ist auch sein Einkommen bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens nach § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung für diesen Zeitraum einzubeziehen.Da neben der Beschwerdeführerin auch ihr Mitbewohner von
  3. Jänner 2024 bis
  4. April 2024 am antragsgegenständlichen Standort zum Hauptwohnsitz gemeldet war, ist auch sein Einkommen bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens nach Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung für diesen Zeitraum einzubeziehen. Seitens der Beschwerdeführerin wurden trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine tauglichen Nachweise über die Höhe des Einkommens ihres Mitbewohners im verfahrensgegenständlichen Zeitraum übermittelt. Mangels der erforderlichen Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei war es insofern nicht möglich, Feststellungen für diesen Zeitraum zu treffen, die für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens nach § 48 Abs.1 Fernmeldegebührenordnung erforderlich sind. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Seitens der Beschwerdeführerin wurden trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine tauglichen Nachweise über die Höhe des Einkommens ihres Mitbewohners im verfahrensgegenständlichen Zeitraum übermittelt. Mangels der erforderlichen Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei war es insofern nicht möglich, Feststellungen für diesen Zeitraum zu treffen, die für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens nach Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderlich sind. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 3.
  5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), bezüglich des Vorliegens eines einheitlichen Standortes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), bezüglich des Vorliegens eines einheitlichen Standortes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W147.2300965.1.00

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