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{'item': 'W152 2233903-3'}

Obsah (21)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 68§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 61§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW152 2233903-3 Spruch, W152 2233903-3/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2020 (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch Bundesamt oder belangte Behörde) vom 02.02.2023, Zahl: 1266054510-200575405, wurde – nach Durchführung eines ausschließlich verfahrensrechtlichen Verfahrens (Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Nichtbescheid) – der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch Bundesamt oder belangte Behörde) vom 02.02.2023, Zahl: 1266054510-200575405, wurde – nach Durchführung eines ausschließlich verfahrensrechtlichen Verfahrens (Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Nichtbescheid) – der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Mit Teilerkenntnis vom 14.03.2023, GZ: W278 2233903-2/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen den oben genannten Bescheid erhobenen Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis vom 14.03.2023, GZ: W278 2233903-2/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen den oben genannten Bescheid erhobenen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Das BVwG wies – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2023 – mit Erkenntnis vom 02.02.2024, GZ: W278 2233903-2/9E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt I), wobei festgehalten wurde, dass

§ 55Abs.

2 FPG die Frist für die freiwillige Ausweise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II). Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides wurde hiebei ersatzlos behoben (Spruchpunkt III).Das BVwG wies – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2023 – mit Erkenntnis vom 02.02.2024, GZ: W278 2233903-2/9E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins), wobei festgehalten wurde, dass

Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausweise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei). Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides wurde hiebei ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei). Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt am 05.02.2024 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.02.2024 rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2024 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 16.12.2024, Zahl: 1266054510-240577385, diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 16.12.2024, , Zahl: 1266054510-240577385, diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde der damaligen gewillkürten Rechtsvertretung ( XXXX ) des Beschwerdeführers am 23.12.2024 rechtswirksam zugestellt; dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer selbst übermittelt und ihm am 30.12.2024 nachweislich bei der Post-Geschäftsstelle ausgefolgt. Dieser Bescheid wurde der damaligen gewillkürten Rechtsvertretung ( römisch 40 ) des Beschwerdeführers am 23.12.2024 rechtswirksam zugestellt; dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer selbst übermittelt und ihm am 30.12.2024 nachweislich bei der Post-Geschäftsstelle ausgefolgt. Am 03.01.2025 langte beim Bundesamt eine E-Mail der nunmehrigen gewillkürten Rechtsvertretung ( XXXX ) des Beschwerdeführers mit dem Betreff: „Beschwerde gegen Asylentscheidung, XXXX , IFA 1266054510 u Verfahrens Zahl 240577385“ ein. Der Text lautete: „Innerhalb offener Frist wird formal Beschwerde erhoben. Am 03.01.2025 langte beim Bundesamt eine E-Mail der nunmehrigen gewillkürten Rechtsvertretung ( römisch 40 ) des Beschwerdeführers mit dem Betreff: „Beschwerde gegen Asylentscheidung, römisch 40 , IFA 1266054510 u Verfahrens Zahl 240577385“ ein. Der Text lautete: „Innerhalb offener Frist wird formal Beschwerde erhoben. Beantragt wird den Bescheid abzuändern, Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu erteilen und festzustellen[,] dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.“ Am 14.01.2025 wurde beim Bundesamt durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein als „Beschwerdeergänzung“ benannter Schriftsatz eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den unbestrittenen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer betreffend. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.3. Zurückweisung der Beschwerde: § 16 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise: „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der,
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder,
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. […]“ § 9 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 9, VwGVG lautet auszugsweise: „Inhalt der Beschwerde § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:,
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
  4. das Begehren und,
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Belangte Behörde ist1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
(2)Belangte Behörde ist, 1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, […]“ § 13 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise: „Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“ Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel

der –

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0123, mwN, zu einer „leeren“ Beschwerde). Um im Sinn der Rechtsprechung ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059, mwN; VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102, Rn 9f). Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel

der –

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dient , Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0123, mwN, zu einer „leeren“ Beschwerde). Um im Sinn der Rechtsprechung ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059, mwN; VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102, Rn 9f). Auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere" Beschwerden nach dem VwGVG sind ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0123, mwN). Gleiches gilt für Revisionen. Vorschriften zur Mängelbehebung dienen dazu, Personen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen, vor prozessualen Nachteilen zu schützen. Bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sind sofort zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0053, mwN; VwGH 27.11.2023, Ra 2023/07/0153).Auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere" Beschwerden nach dem VwGVG sind ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen , vergleiche VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0123, mwN). Gleiches gilt für Revisionen. Vorschriften zur Mängelbehebung dienen dazu, Personen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen, vor prozessualen Nachteilen zu schützen. Bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sind sofort zurückzuweisen , vergleiche z.B. VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0053, mwN; VwGH 27.11.2023, Ra 2023/07/0153). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dies eneut mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Die Beschwerdefrist betrug somit zwei Wochen.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dies eneut mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Die Beschwerdefrist betrug somit zwei Wochen. Der Bescheid wurde der damaligen gewillkürten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.12.2024 rechtswirksam zugestellt. Am 03.01.2025 langte beim Bundesamt eine E-Mail der nunmehrigen gewillkürten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem Betreff: „Beschwerde gegen Asylentscheidung, XXXX , IFA 1266054510 u Verfahrens Zahl 240577385“ ein. Der Text lautete lediglich: „Innerhalb offener Frist wird formal Beschwerde erhoben. Am 03.01.2025 langte beim Bundesamt eine E-Mail der nunmehrigen gewillkürten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem Betreff: „Beschwerde gegen Asylentscheidung, römisch 40 , IFA 1266054510 u Verfahrens Zahl 240577385“ ein. Der Text lautete lediglich: „Innerhalb offener Frist wird formal Beschwerde erhoben. Beantragt wird den Bescheid abzuändern, Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu erteilen und festzustellen[,] dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.“ Folglich erfüllt diese – im Übrigen auch nicht unterzeichnete – „Beschwerde“ jedenfalls nicht die Kriterien des § 9 Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5 VwGVG, obwohl die Rechtsvertretung sowohl um die Rechtsmittelfrist wissen als auch ua. in Kenntnis davon sein musste, dass eine Beschwerde eine nähere Begründung benötigt. Somit fehlt es an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht, und ist daher § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (vgl. hiezu auch VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062, Rn 2).Folglich erfüllt diese – im Übrigen auch nicht unterzeichnete – „Beschwerde“ jedenfalls nicht die Kriterien des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, VwGVG, obwohl die Rechtsvertretung sowohl um die Rechtsmittelfrist wissen als auch ua. in Kenntnis davon sein musste, dass eine Beschwerde eine nähere Begründung benötigt. Somit fehlt es an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht, und ist daher Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden vergleiche hiezu auch VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062, Rn 2). Dies wird dadurch bekräftigt, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesamt durch dieselbe Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.01.2025 ein als „Beschwerdeergänzung“ benannter Schriftsatz nachgereicht wurde, der – abgesehen von der Ziffer 5, den Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist – nunmehr die inhaltlichen Kriterien einer Beschwerde erfüllen würde und mit dem die „leere“ Beschwerde ohne Abwarten eines Verbesserungsauftrages, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, ergänzt wurde. In einer Gesamtschau ist somit erkennbar, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerde bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet war, um eben die Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen und war die Beschwerde iSd oben zitierten Judikatur deshalb als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W152.2233903.3.01

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