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{'item': 'W176 2298239-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW176 2298239-1 Spruch, W176 2298239-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG gesetzte Frist von acht Wochen zur Erlassung des versäumten Bescheids um (weitere) acht Wochen zu erstrecken, wird zurückgewiesen.B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.A) Der Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, die ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2024, Zl. W176 2298239-1/3E,

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG gesetzte Frist von acht Wochen zur Erlassung des versäumten Bescheids um (weitere) acht Wochen zu erstrecken, wird zurückgewiesen., B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 08.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte am 21.05.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) eine Säumnisbeschwerde ein, welche mit Schreiben vom 27.08.2024 samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
  2. römisch 40 (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 08.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte am 21.05.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) eine Säumnisbeschwerde ein, welche mit Schreiben vom 27.08.2024 samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
  3. Mit Erkenntnis vom 15.11.2024, Zl. W176 2298239-1/3E, trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der zugleich festgelegten Rechtsanschauung des Bundesveraltungsgerichts binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen.
  4. Mit Schreiben vom 201.2.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund der derzeit in Syrien herrschenden Lage (Fall des Assad-Regimes) keine Ermittlungsverfahren geführt werden könne und die Asylverfahren betreffend syrische Staatsangehörige bis aus Weiteres „ausgesetzt“ worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 7 Vw

GVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.3.1.2. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Diese Frist ist nicht erstreckbar und zwar weder in dem Sinn, dass das Verwaltungsgericht im Teilerkenntnis eine längere als die Höchstfrist festlegen dürfte, noch dahingehend, dass die einmal – bindend – festgelegte Frist auch nur innerhalb des achtwöchigen Rahmens verlängert werden dürfte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 201 [Stand 15.2.2017, rdb.at] uHa VwGH

  1. 1977, 290/77; 15.03.1983, 81/05/0164; 28.04.1997, 96/10/0049).Diese Frist ist nicht erstreckbar und zwar weder in dem Sinn, dass das Verwaltungsgericht im Teilerkenntnis eine längere als die Höchstfrist festlegen dürfte, noch dahingehend, dass die einmal – bindend – festgelegte Frist auch nur innerhalb des achtwöchigen Rahmens verlängert werden dürfte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 201 [Stand 15.2.2017, rdb.at] uHa VwGH
  2. 1977, 290/77; 15.03.1983, 81/05/0164; 28.04.1997, 96/10/0049). 3.
  3. Da die der belangten Behörde mit dem genannten Erkenntnis vom 15.11.2024 gesetzte Frist (grundsätzlich) nicht erstreckbar ist, war der gegenständliche Antrag auf Fristerstreckung zurückzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W176.2298239.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.