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{'item': 'W179 2284022-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW179 2284022-1 Spruch, W179 2284022-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (undatierten, am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage keine der Auswahlmöglichkeiten an und machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.
  2. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (undatierten, am römisch 40 bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage keine der Auswahlmöglichkeiten an und machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend. Zudem führte er im Wesentlichen aus, er sei einige Zeit arbeitslos gewesen, habe aber inzwischen wieder eine Arbeit. Seine Frau habe kein Einkommen. Er bitte daher um Gebührenbefreiung. Dem Antrag waren 1.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen sowie 2.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat XXXX beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen sowie 2.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat römisch 40 beigeschlossen.
  3. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich seines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, mit der sie feststellte, dass der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
  4. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen auf die Höhe seines Haushaltseinkommens hinwies und erneut um Gebührenbefreiung bat.
  5. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen auf die Höhe seines Haushaltseinkommens hinwies und erneut um Gebührenbefreiung bat.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass man den Antrag „eingehend geprüft und Folgendes festgestellt“ habe: „Der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) liegt nicht vor.“ „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“
  7. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer erneut auf die Höhe seines Haushaltseinkommens hinweist und im Wesentlichen ausführt, dass er von niemanden eine Unterstützung bekomme.
  8. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
  9. Mit hiergerichtlichem Parteiengehör vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Wesentlich auf, einen Nachweis seiner – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung (dh einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, zB einen Nachweis einer Rezeptgebührenbefreiung, Bescheide über Leistungsbezüge vom AMS, Mindestsicherungsbescheide, Pensionsbescheide, Pflegegeldbescheide) zu übermitteln, andernfalls sei seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  10. Mit hiergerichtlichem Parteiengehör vom römisch 40 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Wesentlich auf, einen Nachweis seiner – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (dh einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, zB einen Nachweis einer Rezeptgebührenbefreiung, Bescheide über Leistungsbezüge vom AMS, Mindestsicherungsbescheide, Pensionsbescheide, Pflegegeldbescheide) zu übermitteln, andernfalls sei seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  11. Der Beschwerdeführer verschweigt sich hierauf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt):
  13. Hiemit wird zunächst der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
  14. Der Beschwerdeführer unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen.
  15. Der Beschwerdeführer unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen.
  16. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  17. Beweiswürdigung:
  18. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen:
  19. Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
  20. Der Beschwerdeführer wurde – sowohl durch die belangte Behörde (im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) als auch durch das Bundesverwaltungsgericht (mit hiergerichtlichem Parteiengehör vom XXXX ) – ausdrücklich aufgefordert, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nachzuweisen, erbrachte jedoch keinen derartigen Nachweis. Vielmehr teilte er der belangten Behörde (im Rahmen der Beschwerde) mit: „Wir bekommen von niemanden eine Unterstützung.“
  21. Der Beschwerdeführer wurde – sowohl durch die belangte Behörde (im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) als auch durch das Bundesverwaltungsgericht (mit hiergerichtlichem Parteiengehör vom römisch 40 ) – ausdrücklich aufgefordert, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nachzuweisen, erbrachte jedoch keinen derartigen Nachweis. Vielmehr teilte er der belangten Behörde (im Rahmen der Beschwerde) mit: „Wir bekommen von niemanden eine Unterstützung.“
  22. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  23. Rechtliche Beurteilung:
  24. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
  25. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
  26. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
  27. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall. 3.
  28. Rechtsnormen: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 112/2023, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetzes 2014, BGBI. I. Nr 112/2023, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
  9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2)[…]Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetzes 2014, BGBI. römisch eins. Nr 112 aus 2023,, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
  9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2)[…] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. (2.) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. (2.) Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. §
  1. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2.der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2.der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)[…]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)[…]Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)[…]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)[…] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)[…]“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)[…]“ 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  2. Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden.
  3. Die belangte Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden.
  4. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
  5. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. 4.
  6. In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung verlangt vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen (oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung).4.
  7. In diesem Zusammenhang sind nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 50, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung verlangt vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen (oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach Paragraph 47, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung). 4.
  8. Daneben berechtigt § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular „Legen Sie dem Antrag unbedingt (…) die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.“4.
  9. Daneben berechtigt Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular „Legen Sie dem Antrag unbedingt (…) die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.“
  10. Der Beschwerdeführer erbrachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde und auch durch das Bundesverwaltungsgericht – keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung. Damit erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Anspruchsvoraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung. Seinem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren war folglich nicht stattzugeben.
  11. Der Beschwerdeführer erbrachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde und auch durch das Bundesverwaltungsgericht – keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung. Damit erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Anspruchsvoraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung. Seinem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren war folglich nicht stattzugeben.
  12. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde auf sein Haushaltseinkommen verweist und es den Einkommensgrenzen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren gegenüberstellt, ist festzuhalten: Mangels (nachgewiesenen) Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung ist die Höhe des Haushaltseinkommens im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung und war deshalb von der belangten Behörde auch nicht zu überprüfen (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung). Ein geringes Einkommen allein stellt keine Anspruchsgrundlage iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung dar.
  13. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde auf sein Haushaltseinkommen verweist und es den Einkommensgrenzen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren gegenüberstellt, ist festzuhalten: Mangels (nachgewiesenen) Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung ist die Höhe des Haushaltseinkommens im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung und war deshalb von der belangten Behörde auch nicht zu überprüfen (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung). Ein geringes Einkommen allein stellt keine Anspruchsgrundlage iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung dar.
  14. Da die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war die Beschwerde – ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) – als unbegründet abzuweisen.
  15. Da die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war die Beschwerde – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) – als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
  16. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Nachweises des Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand) ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.
  17. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterfüllung der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen zu Recht erfolgte.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2284022.1.00

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