GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 13.06.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer)
VG für den Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht eingehalten und sich erst am 13.06.2024 wieder beim AMS gemeldet habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 13.06.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer)
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht eingehalten und sich erst am 13.06.2024 wieder beim AMS gemeldet habe.
Vm § 13 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2024, W198 2295213-1/7E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides vom 13.06.2024
, Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 4. Im Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 22.05.2024 ein Kontrollmeldetermin für den 04.06.2024 vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten. Die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) habe mit zwei zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum erstellten Gutachten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der von ihm als Hinderungsgrund angegebenen Polyneuropathie, festgestellt. Der Beschwerdeführer selbst habe bestätigt, dass Bettlägrigkeit nicht vorgelegen sei und habe als Hinderungsgrund nur allgemeine Symptome seiner Polyneuropathie angegeben, ohne konkret zu machen, inwiefern diese ihn an der Einhaltung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins gehindert hätten. Nach Versäumen des Kontrollmeldetermins habe sich der Beschwerdeführer erst wieder am 13.06.2024 beim AMS gemeldet und sei daher der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 auszusprechen. 4. Im Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 22.05.2024 ein Kontrollmeldetermin für den 04.06.2024 vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten. , Die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) habe mit zwei zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum erstellten Gutachten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der von ihm als Hinderungsgrund angegebenen Polyneuropathie, festgestellt. Der Beschwerdeführer selbst habe bestätigt, dass Bettlägrigkeit nicht vorgelegen sei und habe als Hinderungsgrund nur allgemeine Symptome seiner Polyneuropathie angegeben, ohne konkret zu machen, inwiefern diese ihn an der Einhaltung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins gehindert hätten. Nach Versäumen des Kontrollmeldetermins habe sich der Beschwerdeführer erst wieder am 13.06.2024 beim AMS gemeldet und sei daher der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 auszusprechen.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 10.10.2024
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
VG vom 29.08.2024 kommt zu dem Schluss, dass aus allgemein medizinischer Sicht Tätigkeiten
Leistungskalkül zumutbar seien und eine kalkülsrelevante Besserung möglich ist. Die chefärztliche Stellungnahme vom 29.08.2024 bestätigt die beim Beschwerdeführer vorliegende Polyneuropathie, es wird jedoch ausgeführt, dass das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.Das AMS hat am 06.08.2024 der PVA einen Untersuchungsauftrag zur Abklärung der Terminfähigkeit des Beschwerdeführers erteilt. Das daraufhin ergangene Gutachten
, Paragraph 8, AlVG vom 29.08.2024 kommt zu dem Schluss, dass aus allgemein medizinischer Sicht Tätigkeiten
Leistungskalkül zumutbar seien und eine kalkülsrelevante Besserung möglich ist. Die chefärztliche Stellungnahme vom 29.08.2024 bestätigt die beim Beschwerdeführer vorliegende Polyneuropathie, es wird jedoch ausgeführt, dass das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, , als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu Paragraph 49, AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Im gegenständlichen Fall liegt kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mit der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Im gegenständlichen Fall liegt kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mit der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Es wird diesbezüglich auf nachstehende Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes vergewiesen, welche für Ladungen zu mündlichen Verhandlung entwickelt wurden. Nach Ansicht des erkennenden Senates sind diese Grundsätze analog auf den gegenständlichen Sachverhalt - ordnungsgemäße Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins - anzuwenden: Ra 2015/08/0006 vom 17.02.2016: „Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).“„Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).“ Ra 2015/20/0110 vom 18.06.2015: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (Hinweis Erkenntnis vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079).“ Das bloße Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist somit nicht ausreichend,da eine solche - ohne nähere Konkretisierung - keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung gibt. Eine Verhandlungsunfähigkeit ist einer Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend gleichzustellen und lässt sich dies auch auf den gegenständlichen Fall (Einhaltung des Kontrollmeldetermins) umlegen. Das bloße Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist somit nicht ausreichend,, da eine solche - ohne nähere Konkretisierung - keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung gibt. Eine Verhandlungsunfähigkeit ist einer Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend gleichzustellen und lässt sich dies auch auf den gegenständlichen Fall (Einhaltung des Kontrollmeldetermins) umlegen. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte erst am 13.06.2024. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer
VG im Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 keine Notstandshilfe gebührt.Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 49, AlVG im Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 keine Notstandshilfe gebührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2300501.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.