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{'item': 'W198 2300501-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 49§ 13§ 14§ 15§ 8Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW198 2300501-1 Spruch, W198 2300501-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 13.06.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer)

§ 49Al

VG für den Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht eingehalten und sich erst am 13.06.2024 wieder beim AMS gemeldet habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 13.06.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer)

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht eingehalten und sich erst am 13.06.2024 wieder beim AMS gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es ihm aufgrund seiner Erkrankung an Polyneuropathie und den damit einhergehenden Symptomen am 04.06.2024 nicht möglich gewesen sei, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Er habe dem AMS auch am 28.05.2024 mitgeteilt, dass er den Termin nicht einhalten werde. Der Beschwerdeführer habe den Termin daher aus einem triftigen Grund versäumt und sei die Sperre daher zu Unrecht erfolgt.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2024, W198 2295213-1/7E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides vom 13.06.2024

§ 28Abs. 1 i

Vm § 13 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2024, W198 2295213-1/7E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides vom 13.06.2024

, Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 4. Im Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 22.05.2024 ein Kontrollmeldetermin für den 04.06.2024 vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten. Die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) habe mit zwei zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum erstellten Gutachten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der von ihm als Hinderungsgrund angegebenen Polyneuropathie, festgestellt. Der Beschwerdeführer selbst habe bestätigt, dass Bettlägrigkeit nicht vorgelegen sei und habe als Hinderungsgrund nur allgemeine Symptome seiner Polyneuropathie angegeben, ohne konkret zu machen, inwiefern diese ihn an der Einhaltung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins gehindert hätten. Nach Versäumen des Kontrollmeldetermins habe sich der Beschwerdeführer erst wieder am 13.06.2024 beim AMS gemeldet und sei daher der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 auszusprechen. 4. Im Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 22.05.2024 ein Kontrollmeldetermin für den 04.06.2024 vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten. , Die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) habe mit zwei zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum erstellten Gutachten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der von ihm als Hinderungsgrund angegebenen Polyneuropathie, festgestellt. Der Beschwerdeführer selbst habe bestätigt, dass Bettlägrigkeit nicht vorgelegen sei und habe als Hinderungsgrund nur allgemeine Symptome seiner Polyneuropathie angegeben, ohne konkret zu machen, inwiefern diese ihn an der Einhaltung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins gehindert hätten. Nach Versäumen des Kontrollmeldetermins habe sich der Beschwerdeführer erst wieder am 13.06.2024 beim AMS gemeldet und sei daher der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 auszusprechen.

  1. Mit Schreiben vom 21.09.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
  2. In einer mit 03.10.2024 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Kontrollmeldetermin nicht einhalten habe können, weil er durch seine bestehende, der belangten Behörde bekannte, Erkrankung nicht dazu in der Lage gewesen sei. Der belangten Behörde sei bereits vor der Zuweisung des Kontrollmeldetermins bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befinde und dass eine Wiederbestellung bei seiner Hausärztin erst für den 10.06.2024 anberaumt gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher den aufrechten Krankenstand vor Zuweisung des Termins berücksichtigen müssen. Eine Erkrankung, welche durch eine Krankenstandsmeldung belegt sei, sei jedenfalls als triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG zu qualifizieren. Nicht ausschlaggebend dafür könne sein, ob der Betroffene noch einen Anspruch auf Krankengeld habe oder bereits ausgesteuert sei. Nach Wegfall des triftigen Grunds habe sich der Beschwerdeführer innerhalb der darauffolgenden Woche beim AMS gemeldet. Die Sperre sei daher zu Unrecht erfolgt.
  3. In einer mit 03.10.2024 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Kontrollmeldetermin nicht einhalten habe können, weil er durch seine bestehende, der belangten Behörde bekannte, Erkrankung nicht dazu in der Lage gewesen sei. Der belangten Behörde sei bereits vor der Zuweisung des Kontrollmeldetermins bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befinde und dass eine Wiederbestellung bei seiner Hausärztin erst für den 10.06.2024 anberaumt gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher den aufrechten Krankenstand vor Zuweisung des Termins berücksichtigen müssen. Eine Erkrankung, welche durch eine Krankenstandsmeldung belegt sei, sei jedenfalls als triftiger Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zu qualifizieren. Nicht ausschlaggebend dafür könne sein, ob der Betroffene noch einen Anspruch auf Krankengeld habe oder bereits ausgesteuert sei. Nach Wegfall des triftigen Grunds habe sich der Beschwerdeführer innerhalb der darauffolgenden Woche beim AMS gemeldet. Die Sperre sei daher zu Unrecht erfolgt.
  4. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 10.10.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 10.10.2024

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 31.10.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.11.2024 dem AMS die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.
  3. Am 07.02.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.02.2025 dem AMS die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.02.2025 übermittelt.
  5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen.
  6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Bescheid der PVA vom 23.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Aus dem, diesem Bescheid zugrundeliegenden, ärztlichen Gesamtgutachten vom 27.03.2024 in Zusammenschau mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.04.2024 geht hervor, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Der Beschwerdeführer hat dem AMS am 14.05.2024 telefonisch einen Krankenstand ab 13.05.2024 gemeldet. Am selben Tag übermittelte er eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 13.05.2024 an das AMS. Aus dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2024 bei der behandelnden Ärztin wiederbestellt wurde. Am 16.05.2024 hat der Beschwerdeführer dem AMS eine aktualisierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt, aus welcher eine Wiederbestellung bei der Ärztin am 10.06.2024 hervorgeht. Ein konkretes Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 22.05.2024 ein Kontrollmeldetermin für den 04.06.2024 um 10:50 Uhr vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins. Dieses Einladungsschreiben vom 22.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto zugesendet. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben am 23.05.2024 gelesen. Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 04.06.2024 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Am 23.05.2024 hat der Beschwerdeführer dem AMS ein Schreiben der ÖGK vom 17.05.2024 übermittelt, wonach seine Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld am 06.09.2023 endete. Am 28.05.2024 hat der Beschwerdeführer dem AMS mitgeteilt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, er für 10.06.2024 bei seiner Ärztin wiederbestellt sei und er daher den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht wahrnehmen könne. Das AMS hat dem Beschwerdeführer daraufhin am 29.05.2024 mitgeteilt, dass er – was das Krankengeld betrifft – ausgesteuert sei und der Termin beim AMS daher einzuhalten sei, da es ansonsten zu einem Kontrollmeldeversäumnis kommen könne. Der Beschwerdeführer ist nicht zum Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 erschienen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am 13.06.
  8. Das AMS hat am 06.08.2024 der PVA einen Untersuchungsauftrag zur Abklärung der Terminfähigkeit des Beschwerdeführers erteilt. Das daraufhin ergangene Gutachten

§ 8Al

VG vom 29.08.2024 kommt zu dem Schluss, dass aus allgemein medizinischer Sicht Tätigkeiten

Leistungskalkül zumutbar seien und eine kalkülsrelevante Besserung möglich ist. Die chefärztliche Stellungnahme vom 29.08.2024 bestätigt die beim Beschwerdeführer vorliegende Polyneuropathie, es wird jedoch ausgeführt, dass das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.Das AMS hat am 06.08.2024 der PVA einen Untersuchungsauftrag zur Abklärung der Terminfähigkeit des Beschwerdeführers erteilt. Das daraufhin ergangene Gutachten

, Paragraph 8, AlVG vom 29.08.2024 kommt zu dem Schluss, dass aus allgemein medizinischer Sicht Tätigkeiten

Leistungskalkül zumutbar seien und eine kalkülsrelevante Besserung möglich ist. Die chefärztliche Stellungnahme vom 29.08.2024 bestätigt die beim Beschwerdeführer vorliegende Polyneuropathie, es wird jedoch ausgeführt, dass das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.

  1. Beweiswürdigung: Der Bescheid der PVA vom 23.04.2024, das ärztliche Gesamtgutachten vom 27.03.2024 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 11.04.2024 liegen im Akt ein. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dem AMS am 14.05.2024 telefonisch einen Krankenstand ab 13.05.2024 gemeldet hat und er am selben Tag eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung an das AMS gesendet hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS vom 14.05.2024 und der im Akt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Anhänge 10 und 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die dem AMS am 16.05.2024 übermittelte aktualisierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung liegt ebenfalls im Akt ein (Anhang 15 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 04.06.2024 ist in dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2024 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben erhalten hat. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 04.06.2024 ist in dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2024 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben erhalten hat. Das Schreiben der ÖGK vom 17.05.2024, welches der Beschwerdeführer am 23.05.2024 an das AMS gesendet hat, liegt im Akt ein (Anhang 20 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zur Mitteilung des Beschwerdeführers an das AMS vom 28.05.2024, wonach er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht wahrnehmen könne, sowie die Antwort des AMS vom 29.05.2024, dass der Termin einzuhalten sei, ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken im Akt (Anhänge 24 und 26 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nicht zum Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 erschienen ist. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die vorliegende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung allein trifft noch keine Aussage darüber, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich war, den Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde mit Nachricht des AMS vom 29.05.2024 darüber informiert, dass der Kontrollmeldetermin einzuhalten sei, da es ansonsten zu einem Kontrollmeldeversäumnis kommen könne. Es wird nicht verkannt, dass der Hinweis der belangten Behörde in diesem Schreiben, wonach der Beschwerdeführer ausgesteuert sei, verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz ist, zumal für die Frage, ob ein triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins vorliegt, der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins und nicht der Bezug von Krankengeld entscheidend ist. Dennoch lag zum Zeitpunkt der Mitteilung des AMS an den Beschwerdeführer vom 29.05.2024 die Arbeitsunfähigkeitsmeldung bereits vor und hat das AMS dadurch, dass es ihn – wenn auch mit nicht korrekter Begründung – aufgefordert hat, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen, zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeitsunfähigkeit allein kein triftiger Grund ist, den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht einzuhalten. Der Beschwerdeführer konnte in einer Gesamtschau nicht glaubhaft machen, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, den Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 einzuhalten. So gab der Beschwerdeführer in der Mitteilung an das AMS vom 28.05.2024 an, dass sich sein Gesundheitszustand seit Beginn der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht gebessert habe. In der Einvernahme vor dem AMS am 13.06.2024 führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand eher verschlechtert habe. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 14.05.2024 immer schlechter wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am 13.06.2024 zur Niederschrift zum AMS kommen konnte, nicht jedoch am 04.06.2024 zum Kontrollmeldetermin. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist weiters hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 regelmäßig nach XXXX gefahren ist um seine Eltern zu pflegen, entweder alleine mit dem Auto oder gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, und erscheint es auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, wieso ihm diese Fahrten möglich waren, er hingegen den Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht wahrnehmen konnte.In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist weiters hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 regelmäßig nach römisch 40 gefahren ist um seine Eltern zu pflegen, entweder alleine mit dem Auto oder gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, und erscheint es auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, wieso ihm diese Fahrten möglich waren, er hingegen den Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht wahrnehmen konnte. Beweiswürdigend festzuhalten ist weiters, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 23.04.2024 abgelehnt wurde. Die diesem Bescheid zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten belegen, dass beim Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchungen (im März 2024 und im August 2024) nicht vorlag. Bei Vorliegen von Berufsfähigkeit ist grundsätzlich auch vom Vorliegen von Terminfähigkeit auszugehen. Der Kontrollmeldetermin war für 04.06.2024 vorgeschrieben, und war sohin zwischen den beiden Untersuchungen im März 2024 und August 2024 angesetzt. Es kann nicht erkannt werden, wieso dem Beschwerdeführer, obwohl er sowohl im März 2024 als auch im August 2024 berufsfähig war, eine Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins im Juni 2024 nicht möglich gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer hat weiters in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob er am 04.06.2024 bettlägrig gewesen sei, dezidiert verneint. Seine in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin gab hingegen im Widerspruch dazu – und daher völlig unglaubwürdig – an, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2024 den ganzen Tag im Bett gelegen sei. Zu der vom Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerde vorgelegten, mit 03.07.2024 datierten, ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX , wonach der Beschwerdeführer am 04.06.2024 in ihrer Ordination in Behandlung gewesen sei, ist zu bemerken, dass diesbezüglich der Verdacht naheliegt, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt, die nicht den Tatsachen entspricht. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer diese Bestätigung im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt vorgelegt hat. Er hat auch im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere in der Einvernahme vom 13.06.2024, mit keinem Wort erwähnt, dass er am 04.06.2024, sohin am Tage des Kontrollmeldetermins, einen Arzttermin gehabt habe. Er legte diese Bestätigung erstmals mit der Beschwerde, sohin zu einem Zeitpunkt als er bereits den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten hatte, vor. Es fällt zudem auf, dass diese Bestätigung – genauso wie die Beschwerde – mit 03.07.2024 datiert ist und wird damit ein einmonatig zurückliegender Besuch des Beschwerdeführers in der Ordination bescheinigt. Zudem hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob der Beschwerdeführer am 04.06.2024 einen Arztbesuch gehabt habe, angegeben: „Meines Wissens nach nicht.“ Der Beschwerdeführer blieb, in der Verhandlung näher zu diesem Arzttermin gefragt, äußerst vage und konnte er weder die Uhrzeit angeben, noch wie er zu diesem Arzttermin hingekommen sei. Zu der vom Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerde vorgelegten, mit 03.07.2024 datierten, ärztlichen Bestätigung von Dr. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am 04.06.2024 in ihrer Ordination in Behandlung gewesen sei, ist zu bemerken, dass diesbezüglich der Verdacht naheliegt, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt, die nicht den Tatsachen entspricht. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer diese Bestätigung im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt vorgelegt hat. Er hat auch im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere in der Einvernahme vom 13.06.2024, mit keinem Wort erwähnt, dass er am 04.06.2024, sohin am Tage des Kontrollmeldetermins, einen Arzttermin gehabt habe. Er legte diese Bestätigung erstmals mit der Beschwerde, sohin zu einem Zeitpunkt als er bereits den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten hatte, vor. Es fällt zudem auf, dass diese Bestätigung – genauso wie die Beschwerde – mit 03.07.2024 datiert ist und wird damit ein einmonatig zurückliegender Besuch des Beschwerdeführers in der Ordination bescheinigt. Zudem hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob der Beschwerdeführer am 04.06.2024 einen Arztbesuch gehabt habe, angegeben: „Meines Wissens nach nicht.“ Der Beschwerdeführer blieb, in der Verhandlung näher zu diesem Arzttermin gefragt, äußerst vage und konnte er weder die Uhrzeit angeben, noch wie er zu diesem Arzttermin hingekommen sei. In einer Gesamtschau sämtlicher genannter Umstände konnte der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft machen, dass er - auch wenn eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für gegenständlichen Zeitraum vorlag - durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war. Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS am 13.06.2024 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Der Untersuchungsauftrag vom 06.08.2024, das Gutachten vom 29.08.2024 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 29.08.2024 liegen im Akt ein.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, , als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu Paragraph 49, AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Im gegenständlichen Fall liegt kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mit der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Im gegenständlichen Fall liegt kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mit der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Es wird diesbezüglich auf nachstehende Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes vergewiesen, welche für Ladungen zu mündlichen Verhandlung entwickelt wurden. Nach Ansicht des erkennenden Senates sind diese Grundsätze analog auf den gegenständlichen Sachverhalt - ordnungsgemäße Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins - anzuwenden: Ra 2015/08/0006 vom 17.02.2016: „Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).“„Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).“ Ra 2015/20/0110 vom 18.06.2015: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (Hinweis Erkenntnis vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079).“ Das bloße Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist somit nicht ausreichend,da eine solche - ohne nähere Konkretisierung - keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung gibt. Eine Verhandlungsunfähigkeit ist einer Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend gleichzustellen und lässt sich dies auch auf den gegenständlichen Fall (Einhaltung des Kontrollmeldetermins) umlegen. Das bloße Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist somit nicht ausreichend,, da eine solche - ohne nähere Konkretisierung - keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung gibt. Eine Verhandlungsunfähigkeit ist einer Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend gleichzustellen und lässt sich dies auch auf den gegenständlichen Fall (Einhaltung des Kontrollmeldetermins) umlegen. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte erst am 13.06.2024. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer

§ 49Al

VG im Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 keine Notstandshilfe gebührt.Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 49, AlVG im Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 keine Notstandshilfe gebührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2300501.1.00

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