RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW211 2288083-1 Spruch, W211 2288083-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 15Abs.
1 lit. c DSGVO erfasst habe. Diese betreffe keinesfalls die Nichtbeauskunftung von gelöschten Daten. Damit sei auch klargestellt, dass kein identer Beschwerdegegenstand vorliege.13. Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2023 brachte der Beschwerdeführer soweit verfahrensrelevant vor, dass seine Zustimmung zur Einstellung des vorausgegangenen Verfahrens nur die Beauskunftung der konkreten Empfänger:
Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO erfasst habe.
Diese betreffe keinesfalls die Nichtbeauskunftung von gelöschten Daten. Damit sei auch klargestellt, dass kein identer Beschwerdegegenstand vorliege.
- Mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In rechtlicher Hinsicht führte sie zusammengefasst aus, dass im Rahmen eines Auskunftsbegehrens vom XXXX .2019 der:die Verantwortliche nur jene personenbezogene Daten zu beauskunften habe, welche in diesem Zeitpunkt tatsächlich verarbeitet worden seien. Dies treffe auf den Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 nicht zu.
- Mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In rechtlicher Hinsicht führte sie zusammengefasst aus, dass im Rahmen eines Auskunftsbegehrens vom römisch 40 .2019 der:die Verantwortliche nur jene personenbezogene Daten zu beauskunften habe, welche in diesem Zeitpunkt tatsächlich verarbeitet worden seien. Dies treffe auf den Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 nicht zu.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am XXXX .2024 eine rechtzeitige Beschwerde, welche von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX .2024 zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am römisch 40 .2024 eine rechtzeitige Beschwerde, welche von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 .2024 zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der festgestellte Sachverhalt des angefochtenen Bescheids richtig und nachvollziehbar sei. Nur die Feststellung der belangten Behörde, dass die mitbeteiligte Partei mit XXXX 2022 aus Sicherheitsgründen eine kurzfristige Speicherung von Daten implementiert habe, aus denen manuell eine Zuordnung von Zugriffen zu Empfänger:innen ermöglicht worden sei, die Daten jedoch keinem Betroffenen zugeordnet und auch nicht strukturiert gespeichert worden seien sowie bis zu dieser Systemänderung eine Zuordnung von Empfänger:innen nicht möglich gewesen sei, sei unzutreffend bzw. widersprüchlich. Zudem wisse der Beschwerdeführer jedenfalls von drei von der mitbeteiligten Partei beauskunfteten Empfänger:innen, dass diese auf personenbezogene Daten des Beschwerdeführers u.a. im System „ XXXX “ weiterhin zugreifen könnten. Dies lege nahe, dass eine Zuordnung zu den Empfänger:innen der Daten keineswegs nur Zeiträume ab XXXX 2022 betroffen habe. Auch sei die Rechtsfrage, ob im Rahmen eines Auskunftsersuchens nur jene Daten des Antragszeitpunkts zu beauskunften seien, nicht endgültig geklärt.Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der festgestellte Sachverhalt des angefochtenen Bescheids richtig und nachvollziehbar sei. Nur die Feststellung der belangten Behörde, dass die mitbeteiligte Partei mit römisch 40 2022 aus Sicherheitsgründen eine kurzfristige Speicherung von Daten implementiert habe, aus denen manuell eine Zuordnung von Zugriffen zu Empfänger:innen ermöglicht worden sei, die Daten jedoch keinem Betroffenen zugeordnet und auch nicht strukturiert gespeichert worden seien sowie bis zu dieser Systemänderung eine Zuordnung von Empfänger:innen nicht möglich gewesen sei, sei unzutreffend bzw. widersprüchlich. Zudem wisse der Beschwerdeführer jedenfalls von drei von der mitbeteiligten Partei beauskunfteten Empfänger:innen, dass diese auf personenbezogene Daten des Beschwerdeführers u.a. im System „ römisch 40 “ weiterhin zugreifen könnten. Dies lege nahe, dass eine Zuordnung zu den Empfänger:innen der Daten keineswegs nur Zeiträume ab römisch 40 2022 betroffen habe. Auch sei die Rechtsfrage, ob im Rahmen eines Auskunftsersuchens nur jene Daten des Antragszeitpunkts zu beauskunften seien, nicht endgültig geklärt.
- Mit Stellungahme vom XXXX .2024 führte die mitbeteiligte Partei soweit verfahrensrelevant und ergänzend aus, dass die Empfänger:innen (Kund:innen der mitbeteiligten Partei) im Kundenportal (im Dokumentenarchiv ihrer Benutzerkonten) die einmal abgerufenen Daten (z.B. Grundbuchsauszüge, Kartenmaterial, Wertgutachten, etc..) weiterhin einsehen könnten. Diese seien für alle weiteren Datenverarbeitungen eigenständige Verantwortliche. Das entsprechende Material werde durch die Kund:innen entgeltlich erworben und sei ab diesem Zeitpunkt in deren Verfügungsmacht. Diese seien somit in der Lage nach Belieben den erworbenen Artikel zu löschen, abzurufen, zu betrachten oder aufzubewahren. Weiters habe keine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – Aufzeichnung von Empfänger:innen vor XXXX 2022 stattgefunden. In der Stellungnahme war eine detaillierte Darstellung zu den einzelnen Onlinediensten der mitbeteiligten Partei enthalten.
- Mit Stellungahme vom römisch 40 .2024 führte die mitbeteiligte Partei soweit verfahrensrelevant und ergänzend aus, dass die Empfänger:innen (Kund:innen der mitbeteiligten Partei) im Kundenportal (im Dokumentenarchiv ihrer Benutzerkonten) die einmal abgerufenen Daten (z.B. Grundbuchsauszüge, Kartenmaterial, Wertgutachten, etc..) weiterhin einsehen könnten. Diese seien für alle weiteren Datenverarbeitungen eigenständige Verantwortliche. Das entsprechende Material werde durch die Kund:innen entgeltlich erworben und sei ab diesem Zeitpunkt in deren Verfügungsmacht. Diese seien somit in der Lage nach Belieben den erworbenen Artikel zu löschen, abzurufen, zu betrachten oder aufzubewahren. Weiters habe keine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – Aufzeichnung von Empfänger:innen vor römisch 40 2022 stattgefunden. In der Stellungnahme war eine detaillierte Darstellung zu den einzelnen Onlinediensten der mitbeteiligten Partei enthalten.
- Mit Stellungnahme vom XXXX 2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Darstellungen der mitbeteiligten Parteien nicht verifizierbar seien. Weder die Datenschutzbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht im davorliegenden Verfahren (zur GZ W605 2248297-1) habe die IT-Systeme der mitbeteiligten Partei auf irgendeine Art und Weise überprüft. Auch ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Auskunftserteilung sei nicht ersichtlich.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Darstellungen der mitbeteiligten Parteien nicht verifizierbar seien. Weder die Datenschutzbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht im davorliegenden Verfahren (zur GZ W605 2248297-1) habe die IT-Systeme der mitbeteiligten Partei auf irgendeine Art und Weise überprüft. Auch ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Auskunftserteilung sei nicht ersichtlich.
- Mit Stellungnahme vom XXXX 2024 führte die mitbeteiligte Partei ebenfalls ergänzend aus, dass sie bereits alle ihr bekannten Empfänger:innen gegenüber dem Beschwerdeführer beauskunftet habe.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 2024 führte die mitbeteiligte Partei ebenfalls ergänzend aus, dass sie bereits alle ihr bekannten Empfänger:innen gegenüber dem Beschwerdeführer beauskunftet habe. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Unternehmen aus dem Geschäftszweig der XXXX und XXXX . Das Geschäftsmodell der mitbeteiligten Partei besteht unter anderem darin, in öffentlichen Registern ( XXXX ) zugängliche Informationen XXXX , inklusive allfälliger personenbezogener Daten, abzufragen und in eigenen Datenbanken aufzubereiten und Kund:innen gegen Entgelt – über die auf der Webseite online abrufbaren Webservices ( XXXX ) – zur Verfügung zu stellen.1.
- Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Unternehmen aus dem Geschäftszweig der römisch 40 und römisch 40 . Das Geschäftsmodell der mitbeteiligten Partei besteht unter anderem darin, in öffentlichen Registern ( römisch 40 ) zugängliche Informationen römisch 40 , inklusive allfälliger personenbezogener Daten, abzufragen und in eigenen Datenbanken aufzubereiten und Kund:innen gegen Entgelt – über die auf der Webseite online abrufbaren Webservices ( römisch 40 ) – zur Verfügung zu stellen. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte XXXX .2019 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei, das diese am XXXX .2019 beantwortete.1.
- Der Beschwerdeführer stellte römisch 40 .2019 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei, das diese am römisch 40 .2019 beantwortete. Unter anderem aufgrund einer behaupteten Unvollständigkeit der erteilten Auskunft vom XXXX .2019 erhob der Beschwerdeführer am XXXX .2019 eine Datenschutzbeschwerde gegen die mitbeteiligte Partei.Unter anderem aufgrund einer behaupteten Unvollständigkeit der erteilten Auskunft vom römisch 40 .2019 erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 .2019 eine Datenschutzbeschwerde gegen die mitbeteiligte Partei. Am XXXX .2020 wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich etwaiger Empfänger:innen ergänzend zwei IT-Dienstleister:innen beauskunftet.Am römisch 40 .2020 wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich etwaiger Empfänger:innen ergänzend zwei IT-Dienstleister:innen beauskunftet. Die belangte Behörde wartete mit der Entscheidung über die Vollständigkeit der Auskunft hinsichtlich Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-154/21 (RW/Post) zu. Die belangte Behörde wartete mit der Entscheidung über die Vollständigkeit der Auskunft hinsichtlich Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-154/21 (RW/Post) zu. Nach der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO durch den EuGH mit Urteil vom 12.01.2023 erteilte die mitbeteiligte Partei ergänzende Auskünfte am XXXX .2023 zu 14 weiteren konkreten Empfänger:innen und hielt fest, dass seit dem XXXX .2022 keine Daten des Beschwerdeführers über die Applikation „ XXXX “ übermittelt worden sind.Nach der Auslegung von Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO durch den EuGH mit Urteil vom 12.01.2023 erteilte die mitbeteiligte Partei ergänzende Auskünfte am römisch 40 .2023 zu 14 weiteren konkreten Empfänger:innen und hielt fest, dass seit dem römisch 40 .2022 keine Daten des Beschwerdeführers über die Applikation „ römisch 40 “ übermittelt worden sind. Mit Stellungnahme vom XXXX .2023 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass mögliche Empfänger:innen von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers über die Applikation „ XXXX “ zwischen dem XXXX 2022 und XXXX .2022 bereits gelöscht sind.Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2023 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass mögliche Empfänger:innen von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers über die Applikation „ römisch 40 “ zwischen dem römisch 40 2022 und römisch 40 .2022 bereits gelöscht sind. Die belangte Behörde stellte in der Folge am XXXX .2023, aufgrund der Zustimmung des Beschwerdeführers das Verfahren hinsichtlich Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO formlos ein.Die belangte Behörde stellte in der Folge am römisch 40 .2023, aufgrund der Zustimmung des Beschwerdeführers das Verfahren hinsichtlich Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO formlos ein. 1.
- Die mitbeteiligte Partei führte jedenfalls vor dem XXXX .2022 keine Identifizierung und Speicherung der abfragenden Personen (Empfänger:innen) durch.1.
- Die mitbeteiligte Partei führte jedenfalls vor dem römisch 40 .2022 keine Identifizierung und Speicherung der abfragenden Personen (Empfänger:innen) durch.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen 1.
- - 1.
- ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und den Eingaben der Parteien im Laufe dieses Verfahren sowie einer amtswegigen Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt zum am Bundesverwaltungsgericht ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren zur Zl. W605 2248287-
- Die unter 1.
- und 1.
- getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der unter 1.
- getroffenen Feststellungen in seiner Bescheidbeschwerde moniert, dass die mitbeteiligte Partei die Kund:innen bzw. Empfänger:innen seiner personenbezogenen Daten bereits vor dem XXXX .2022 erfasst oder gespeichert habe bzw. nachträglich identifizieren könne, ist einerseits auf die dazu gemachten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung und andererseits auf das stringente und nachvollziehbare Vorbringen der mitbeteiligten Partei zu verweisen. Die mitbeteiligte Partei legte die Funktion ihrer Applikationen klar dar und beauskunftete dem Beschwerdeführer im Lichte der jüngsten Judikatur des EuGH weitere konkrete Empfänger:innen seiner personenbezogenen Daten (außerhalb der Applikation „ XXXX “). Im Hinblick auf die Applikation „ XXXX “ wurde durch die mitbeteiligte Partei durchgehend und gleichbleibend vorgebracht, dass jedenfalls bis XXXX .2022 – somit auch im Jahr 2019 – keine Aufzeichnung von Empfänger:innen der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgte, was durch den Beschwerdeführer bis zum XXXX .2024 auch nicht bestritten wurde. Für den erkennenden Senat ist auch nicht ersichtlich, wie das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument betreffend die Aufrufbarkeit seiner personenbezogenen Daten durch Empfänger:innen der Dienstleistungen der mitbeteiligten Partei Rückschlüsse auf eine Speicherung bzw. Protokollierung dieser Empfänger:innen durch die mitbeteiligte Partei im Jahr 2019 erlauben soll. Der Beschwerdeführer erlangte Kenntnis über die bei den Empfänger:innen vorhandenen personenbezogenen Daten durch weitere individuelle Auskunftsersuchen an die von der mitbeteiligten Partei am XXXX 2023 ergänzend genannten Empfänger:innnen. Jedoch sind die personenbezogenen Daten, die durch von der mitbeteiligten Partei verschiedene natürliche oder juristische Personen verarbeitet werden, nicht Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens; in diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der unter 1.
- getroffenen Feststellungen in seiner Bescheidbeschwerde moniert, dass die mitbeteiligte Partei die Kund:innen bzw. Empfänger:innen seiner personenbezogenen Daten bereits vor dem römisch 40 .2022 erfasst oder gespeichert habe bzw. nachträglich identifizieren könne, ist einerseits auf die dazu gemachten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung und andererseits auf das stringente und nachvollziehbare Vorbringen der mitbeteiligten Partei zu verweisen. Die mitbeteiligte Partei legte die Funktion ihrer Applikationen klar dar und beauskunftete dem Beschwerdeführer im Lichte der jüngsten Judikatur des EuGH weitere konkrete Empfänger:innen seiner personenbezogenen Daten (außerhalb der Applikation „ römisch 40 “). Im Hinblick auf die Applikation „ römisch 40 “ wurde durch die mitbeteiligte Partei durchgehend und gleichbleibend vorgebracht, dass jedenfalls bis römisch 40 .2022 – somit auch im Jahr 2019 – keine Aufzeichnung von Empfänger:innen der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgte, was durch den Beschwerdeführer bis zum römisch 40 .2024 auch nicht bestritten wurde. Für den erkennenden Senat ist auch nicht ersichtlich, wie das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument betreffend die Aufrufbarkeit seiner personenbezogenen Daten durch Empfänger:innen der Dienstleistungen der mitbeteiligten Partei Rückschlüsse auf eine Speicherung bzw. Protokollierung dieser Empfänger:innen durch die mitbeteiligte Partei im Jahr 2019 erlauben soll. Der Beschwerdeführer erlangte Kenntnis über die bei den Empfänger:innen vorhandenen personenbezogenen Daten durch weitere individuelle Auskunftsersuchen an die von der mitbeteiligten Partei am römisch 40 2023 ergänzend genannten Empfänger:innnen. Jedoch sind die personenbezogenen Daten, die durch von der mitbeteiligten Partei verschiedene natürliche oder juristische Personen verarbeitet werden, nicht Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens; in diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass es zu keiner Prüfung der IT-Systeme der mitbeteiligten Partei kam, ist eine solche für das hier geführte Beschwerdeverfahren aufgrund des feststehenden Sachverhalts für den in diesem Verfahren klar abgrenzbaren Beschwerdegegenstand nicht erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtsgrundlagen in Auszügen: Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen - Auszüge:Artikel 4, DSGVO – Begriffsbestimmungen - Auszüge: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; Art. 5 DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Auszüge:Artikel 5, DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Auszüge:
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); Art. 15 DSGVO – Recht auf Auskunft - Auszüge: Artikel 15, DSGVO – Recht auf Auskunft - Auszüge:
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. 3.
- In der Sache: Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom XXXX .2024 eine unrichtige Feststellung, einen nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde dahingehend geltend, dass diese den relevanten Zeitpunkt für die Beurteilung der zu beauskunftenden Informationen im Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO verkenne. Diesem Beschwerdevorbringen ist aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zu folgen:Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom römisch 40 .2024 eine unrichtige Feststellung, einen nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde dahingehend geltend, dass diese den relevanten Zeitpunkt für die Beurteilung der zu beauskunftenden Informationen im Zusammenhang mit Artikel 15, DSGVO verkenne. Diesem Beschwerdevorbringen ist aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zu folgen: Vorweg ist festzuhalten, dass, wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt, die formlose Einstellung gemäß § 24 Abs. 6 DSG nicht das Hindernis der Präjudizalität begründet und betreffend die stattgefundene Löschung – während des laufenden Verwaltungsverfahrens –keine Hinweise vorhanden sind, dass die gemäß § 24 Abs. 4 DSG vorgesehene subjektive oder objektive Frist abgelaufen wäre (vgl. ErlRV zur DSG-Novelle 2010 [472 BlgNR
- GP 13]); Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 7 (Stand 12.6.2018, rdb.at)).Vorweg ist festzuhalten, dass, wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt, die formlose Einstellung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG nicht das Hindernis der Präjudizalität begründet und betreffend die stattgefundene Löschung – während des laufenden Verwaltungsverfahrens –keine Hinweise vorhanden sind, dass die gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG vorgesehene subjektive oder objektive Frist abgelaufen wäre vergleiche ErlRV zur DSG-Novelle 2010 [472 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13]); Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 7 (Stand 12.6.2018, rdb.at)). 3.2.
- Zum Beschwerdegegenstand: Zum Themenkomplex des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers vom XXXX .2019 war am Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren, Zl. W605 2248297-1, anhängig, das mit Erkenntnis vom 27.01.2025 entschieden wurde. Zum Themenkomplex des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2019 war am Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren, Zl. W605 2248297-1, anhängig, das mit Erkenntnis vom 27.01.2025 entschieden wurde. Der im Zusammenhang mit der aktuellen Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2023 relevante Teil des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens betreffend eine behauptete unvollständige Beauskunftung der Empfänger:
Art. 15Abs.
1 lit. c DSGVO wurde am XXXX 2023 mit Zustimmung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde formlos eingestellt.Der im Zusammenhang mit der aktuellen Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 .2023 relevante Teil des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens betreffend eine behauptete unvollständige Beauskunftung der Empfänger:
Artikel 15
, Absatz eins, Litera c, DSGVO wurde am römisch 40 2023 mit Zustimmung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde formlos eingestellt. Aufgrund der zu diesem Themenkomplex neu eingebrachten Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2023 hatte die belangte Behörde – auf Basis des enthaltenen Beschwerdevorbringens – die Sache des von ihr zu führenden Verwaltungsverfahrens wie folgt abzustecken: „Wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Reaktion der mitbeteiligten Partei in Form der Löschung von Daten [im Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2022] vor vollständiger Erteilung der Auskunft betreffend das Auskunftsersuchen vom XXXX .2019 in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt?“Aufgrund der zu diesem Themenkomplex neu eingebrachten Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 .2023 hatte die belangte Behörde – auf Basis des enthaltenen Beschwerdevorbringens – die Sache des von ihr zu führenden Verwaltungsverfahrens wie folgt abzustecken: „Wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Reaktion der mitbeteiligten Partei in Form der Löschung von Daten [im Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022] vor vollständiger Erteilung der Auskunft betreffend das Auskunftsersuchen vom römisch 40 .2019 in seinem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt?“ Nichts anderes kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, da der Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG jedenfalls durch die „Sache“ des angefochtenen Bescheides beschränkt ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/003; 25.10.2018, Ra 2018/09/0110). Für den erkennenden Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde den Beschwerdegegenstand unrichtig abgesteckt oder verkürzt hätte (vgl. dazu auch die Definition des Beschwerdegegenstands durch den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX .2024, S 3: „(Nur) die Frage der Zulässigkeit dieser Löschung von Informationen über die personenbezogenen Daten (…) war aber Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers …“.).Nichts anderes kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, da der Prüfungsumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG jedenfalls durch die „Sache“ des angefochtenen Bescheides beschränkt ist vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/003; 25.10.2018, Ra 2018/09/0110). Für den erkennenden Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde den Beschwerdegegenstand unrichtig abgesteckt oder verkürzt hätte vergleiche dazu auch die Definition des Beschwerdegegenstands durch den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2024, S 3: „(Nur) die Frage der Zulässigkeit dieser Löschung von Informationen über die personenbezogenen Daten (…) war aber Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers …“.). Damit besteht auch für die Beurteilung der Frage, ob die DSGVO grundsätzlich eine Pflicht zur Speicherung bzw. Protokollierung von Empfänger:innen durch Verantwortliche vorsieht, welche in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Datenminimierung steht, kein Raum (vgl. BVwG 29.11.2023, W214 2233132-1).Damit besteht auch für die Beurteilung der Frage, ob die DSGVO grundsätzlich eine Pflicht zur Speicherung bzw. Protokollierung von Empfänger:innen durch Verantwortliche vorsieht, welche in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Datenminimierung steht, kein Raum vergleiche BVwG 29.11.2023, W214 2233132-1). 3.2.
- Zum Recht auf Auskunft: Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der:die Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss gegenüber dem:der Verantwortlichen geltend gemacht werden (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 15, 25 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der:die Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss gegenüber dem:der Verantwortlichen geltend gemacht werden vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 15, 25 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). Aus der Literatur geht zu diesem Betroffenenrecht hervor, dass es inhaltlich der betroffenen Person zunächst das Recht einräumt, vom:von der Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h definierte Informationen (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Aus der Literatur geht zu diesem Betroffenenrecht hervor, dass es inhaltlich der betroffenen Person zunächst das Recht einräumt, vom:von der Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h definierte Informationen vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Aufgrund der Judikatur des EuGH steht fest, dass das in Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGO vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der:die Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfänger:innen offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger:innen mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger:innen zu identifizieren, oder dass der:die Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der:die Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger:innen mitteilen (vgl. EuGH 12.01.2023, C-154/21 RW Rz 51).Aufgrund der Judikatur des EuGH steht fest, dass das in Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGO vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der:die Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfänger:innen offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger:innen mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger:innen zu identifizieren, oder dass der:die Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Artikel 12, Absatz 5, DSGVO sind; in diesem Fall kann der:die Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger:innen mitteilen vergleiche EuGH 12.01.2023, C-154/21 RW Rz 51). Es ist denkbar, dass es unter bestimmten Umständen nicht möglich ist, Informationen über konkrete Empfänger:innen zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht auf Informationen über die Kategorien von Empfänger:innen beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger:innen mitzuteilen, insbesondere, wenn diese noch nicht bekannt sind (vgl. EuGH 12.01.2023, C-154/21 RW Rz 48).Es ist denkbar, dass es unter bestimmten Umständen nicht möglich ist, Informationen über konkrete Empfänger:innen zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht auf Informationen über die Kategorien von Empfänger:innen beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger:innen mitzuteilen, insbesondere, wenn diese noch nicht bekannt sind vergleiche EuGH 12.01.2023, C-154/21 RW Rz 48). Aufgrund der Formulierung in Art 15 Abs. 1 DSGVO („verarbeitet werden“) ist zu schließen, dass die inhaltliche Auskunftsverpflichtung ausgelöst wird, wenn der:die Verantwortliche aktuell Daten verarbeitet (also zumindest speichert). Löscht ein:e Verantwortliche:r willkürlich die Daten nach Eingang eines Auskunftsantrags vor dessen Erledigung, so handelt er:sie rechtswidrig mit den entsprechenden Sanktionen. Der Umfang der Auskunftserteilung wird daher durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Eine teilweise Einschränkung des Auskunftsrechts (z.B. über die Empfänger:innen nur zwei Jahre zurück) wurde vom EuGH als unzulässig bewertet (vgl. EuGH 07.05.2009, C-553/07 Rijkeboer Rz 54). Mögliche Datenverarbeitungen in der Zukunft unterliegen jedoch nicht der Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts sind auch solche Empfänger:innen (-kategorien) zu beauskunften, die (geplanterweise) in der Zukunft personenbezogene Daten mitgeteilt erhalten (arg „oder noch offen gelegt werden“), jedoch nicht, wenn lediglich die Möglichkeit hierzu besteht (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 27, 39/2 (Stand 1.7.2024, rdb.at).Aufgrund der Formulierung in Artikel 15, Absatz eins, DSGVO („verarbeitet werden“) ist zu schließen, dass die inhaltliche Auskunftsverpflichtung ausgelöst wird, wenn der:die Verantwortliche aktuell Daten verarbeitet (also zumindest speichert). Löscht ein:e Verantwortliche:r willkürlich die Daten nach Eingang eines Auskunftsantrags vor dessen Erledigung, so handelt er:sie rechtswidrig mit den entsprechenden Sanktionen. Der Umfang der Auskunftserteilung wird daher durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Eine teilweise Einschränkung des Auskunftsrechts (z.B. über die Empfänger:innen nur zwei Jahre zurück) wurde vom EuGH als unzulässig bewertet vergleiche EuGH 07.05.2009, C-553/07 Rijkeboer Rz 54). Mögliche Datenverarbeitungen in der Zukunft unterliegen jedoch nicht der Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts sind auch solche Empfänger:innen (-kategorien) zu beauskunften, die (geplanterweise) in der Zukunft personenbezogene Daten mitgeteilt erhalten (arg „oder noch offen gelegt werden“), jedoch nicht, wenn lediglich die Möglichkeit hierzu besteht vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 27, 39/2 (Stand 1.7.2024, rdb.at). Kotschy führt hierzu aus, dass, was nun den Grund der Unmöglichkeit betrifft, der Gerichtshof zunächst in der Rs C-154/21, Rz 48, als Beispiel einen Fall offenbar unverschuldeter Unmöglichkeit anführt. Der Anspruch auf Benennung konkreter Empfänger:innen geht z.B. bei künftigen Sachverhalten, die noch nicht abschätzbar sind, ins Leere. Die Auskunft über Empfänger:innen, denen die personenbezogenen Daten in Zukunft noch offengelegt werden, ist auch in Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO vorgesehen, obwohl eine Auskunft nach der Zielformulierung der "Auskunft" im Einleitungssatz des Art. 15 Abs. 1 DSGVO eine Beschreibung des Status quo darstellt, nämlich „ob ... Daten (über den:die Auskunftswerber:in) verarbeitet werden“, was darauf hindeutet, dass vom:von der Verantwortlichen eine Beschreibung der tatsächlich stattgefundenen Verarbeitungsschritte entsprechend dem gegenwärtigen und vergangenen Stand der Dinge verlangt wird. Nur bei den Datenempfänger:innen wird in Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO - in systemwidriger Weise - eine Offenlegungspflicht auch für zukünftige Übermittlungen erwähnt. Eine systematische Interpretation des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO könnte zu dem Schluss führen, dass sich Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO nur auf solche zukünftigen Übermittlungen beziehen kann, die ihrer Art nach bereits laufend stattfinden - insofern Status quo sind - und bei welchen sicher ist, dass sie in naher Zukunft auch bestimmte weitere Empfänger:innen betreffen werden. Der EuGH hat die Frage einer Auskunft über zukünftige Empfänger:innen in der Rs C-154/21 nicht berührt (vgl. Kotschy, Die Rechte der betroffenen Person auf Information und Auskunft nach der DSGVO - eine Bestandsaufnahme, RdW 2023/523 (lexisnexis.at)).Kotschy führt hierzu aus, dass, was nun den Grund der Unmöglichkeit betrifft, der Gerichtshof zunächst in der Rs C-154/21, Rz 48, als Beispiel einen Fall offenbar unverschuldeter Unmöglichkeit anführt. Der Anspruch auf Benennung konkreter Empfänger:innen geht z.B. bei künftigen Sachverhalten, die noch nicht abschätzbar sind, ins Leere. Die Auskunft über Empfänger:innen, denen die personenbezogenen Daten in Zukunft noch offengelegt werden, ist auch in Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO vorgesehen, obwohl eine Auskunft nach der Zielformulierung der "Auskunft" im Einleitungssatz des Artikel 15, Absatz eins, DSGVO eine Beschreibung des Status quo darstellt, nämlich „ob ... Daten (über den:die Auskunftswerber:in) verarbeitet werden“, was darauf hindeutet, dass vom:von der Verantwortlichen eine Beschreibung der tatsächlich stattgefundenen Verarbeitungsschritte entsprechend dem gegenwärtigen und vergangenen Stand der Dinge verlangt wird. Nur bei den Datenempfänger:innen wird in Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO - in systemwidriger Weise - eine Offenlegungspflicht auch für zukünftige Übermittlungen erwähnt. Eine systematische Interpretation des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO könnte zu dem Schluss führen, dass sich Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO nur auf solche zukünftigen Übermittlungen beziehen kann, die ihrer Art nach bereits laufend stattfinden - insofern Status quo sind - und bei welchen sicher ist, dass sie in naher Zukunft auch bestimmte weitere Empfänger:innen betreffen werden. Der EuGH hat die Frage einer Auskunft über zukünftige Empfänger:innen in der Rs C-154/21 nicht berührt vergleiche Kotschy, Die Rechte der betroffenen Person auf Information und Auskunft nach der DSGVO - eine Bestandsaufnahme, RdW 2023/523 (lexisnexis.at)). Auch die überwiegende Mehrheit in der Literatur sieht den Umfang der Auskunftserteilung durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (vgl. Feiler/Forgó, EU-DSGVO und DSG2 Art 15 DSGVO Rz 2; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG4 Art 15 Rz 41a; Jahnel in Jahnel, DSGVO Art 15 Rz 19; Franck in Gola/Heckmann, DS-GVO3 Art 15 Rz 22).Auch die überwiegende Mehrheit in der Literatur sieht den Umfang der Auskunftserteilung durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt vergleiche Feiler/Forgó, EU-DSGVO und DSG2 Artikel 15, DSGVO Rz 2; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG4 Artikel 15, Rz 41a; Jahnel in Jahnel, DSGVO Artikel 15, Rz 19; Franck in Gola/Heckmann, DS-GVO3 Artikel 15, Rz 22). Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt auf „verfügbare Informationen“ ab: so kommt es nur auf tatsächlich zum Zeitpunkt des Stellens des Auskunftsbegehrens beim:bei der Verantwortlichen vorhandene Informationen an – es besteht keine nachträgliche Erhebungspflicht beim:bei der Verantwortlichen, die über die bei ihm:ihr verfügbaren Informationen hinausgeht (vgl. BVwG 27.09.2019, W101 2139434-1).Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt auf „verfügbare Informationen“ ab: so kommt es nur auf tatsächlich zum Zeitpunkt des Stellens des Auskunftsbegehrens beim:bei der Verantwortlichen vorhandene Informationen an – es besteht keine nachträgliche Erhebungspflicht beim:bei der Verantwortlichen, die über die bei ihm:ihr verfügbaren Informationen hinausgeht vergleiche BVwG 27.09.2019, W101 2139434-1). 3.2.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den konkreten Sachverhalt: Die in diesem Verfahren zu klärende Rechtsfrage ist jene des zeitlichen Umfangs der Auskunftsverpflichtung eines:einer Verantwortlichen im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO.Die in diesem Verfahren zu klärende Rechtsfrage ist jene des zeitlichen Umfangs der Auskunftsverpflichtung eines:einer Verantwortlichen im Zusammenhang mit Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Der erkennende Senat geht nach der soeben dargestellten Judikatur und Literatur bereits aufgrund des durch den Unionsgesetzgeber verfolgten Ziels und der Einordnung des Auskunftsrechts im System der DSGVO davon aus, dass nur solche konkreten Empfänger:
Art. 15Abs.
1 lit. c DSGVO zu beauskunften sind, denen im Zeitpunkt des Einlangens eines Auskunftsersuchens bereits personenbezogene Daten übermittelt worden sind oder an die eine solche Übermittlung in geplanter und vorhersehbarer Weise in Zukunft erfolgen wird. Der Umfang eines Auskunftsbegehrens ist somit durch den Zeitpunkt des Antrags begrenzt. Das Auskunftsersuchen eines:einer Betroffenen ist an keine Voraussetzungen gebunden; es steht dem Beschwerdeführer somit frei, in regelmäßigen Abständen Auskunftsersuchen an Verantwortliche zu stellen, um sich ein Bild der stattfindenden Übermittlungen seiner personenbezogenen Daten zu machen sowie gegebenenfalls eine gesonderte Überprüfung dieser Übermittlungen einzuleiten. An dieser Stelle ist anzumerken, dass ein Auskunftsersuchen immer gegenüber dem:der jeweiligen Verantwortlichen geltend zu machen ist; insofern steht der konkrete Datenbestand bei weiteren Verantwortlichen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren bei einem: einer anderen Verantwortlichen.Der erkennende Senat geht nach der soeben dargestellten Judikatur und Literatur bereits aufgrund des durch den Unionsgesetzgeber verfolgten Ziels und der Einordnung des Auskunftsrechts im System der DSGVO davon aus, dass nur solche konkreten Empfänger:
Artikel 15
, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu beauskunften sind, denen im Zeitpunkt des Einlangens eines Auskunftsersuchens bereits personenbezogene Daten übermittelt worden sind oder an die eine solche Übermittlung in geplanter und vorhersehbarer Weise in Zukunft erfolgen wird. Der Umfang eines Auskunftsbegehrens ist somit durch den Zeitpunkt des Antrags begrenzt. Das Auskunftsersuchen eines:einer Betroffenen ist an keine Voraussetzungen gebunden; es steht dem Beschwerdeführer somit frei, in regelmäßigen Abständen Auskunftsersuchen an Verantwortliche zu stellen, um sich ein Bild der stattfindenden Übermittlungen seiner personenbezogenen Daten zu machen sowie gegebenenfalls eine gesonderte Überprüfung dieser Übermittlungen einzuleiten. An dieser Stelle ist anzumerken, dass ein Auskunftsersuchen immer gegenüber dem:der jeweiligen Verantwortlichen geltend zu machen ist; insofern steht der konkrete Datenbestand bei weiteren Verantwortlichen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren bei einem: einer anderen Verantwortlichen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Telos der DSGVO und ErwGr 63 S 1, dass Betroffene durch das Recht auf Auskunft in die Lage versetzt werden sollen, über die sie betreffenden Datenverarbeitungen bzw. die damit zusammenhängenden Datenübermittlungen Kenntnis zu erlangen, um in der Folge weitere Betroffenenrechte ausüben zu können. Dieses grundlegende Verständnis kann im Zusammenhang mit noch nicht vorhersehbaren oder erfolgten Datenübermittlungen bzw. den damit korrespondierenden Empfänger:innen im Zeitpunkt eines Antrags auf Auskunft nicht in Einklang gebracht werden. Dies steht in Übereinstimmung mit jenen Meinungen in der Literatur (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG4 Art 15 Rz 41a; Kotschy, Die Rechte der betroffenen Person auf Information und Auskunft nach der DSGVO - eine Bestandsaufnahme, RdW 2023/523 (lexisnexis.at)), wonach der maßgebliche Zeitpunkt für die zu erteilenden Informationen um ein bis drei Monate – der maximalen Dauer der Frist zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch den:die Verantwortliche:n – bzw. um die tatsächliche Bearbeitungsdauer des Auskunftsbegehrens in die Zukunft zu verlegen ist bzw. sich nur auf solche zukünftigen Übermittlungen beziehen kann, die ihrer Art nach bereits laufend stattfinden – insofern Status quo sind – und bei welchen sicher ist, dass sie in naher Zukunft auch bestimmte weitere Empfänger:innen betreffen werden. Dies steht in Übereinstimmung mit jenen Meinungen in der Literatur vergleiche Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG4 Artikel 15, Rz 41a; Kotschy, Die Rechte der betroffenen Person auf Information und Auskunft nach der DSGVO - eine Bestandsaufnahme, RdW 2023/523 (lexisnexis.at)), wonach der maßgebliche Zeitpunkt für die zu erteilenden Informationen um ein bis drei Monate – der maximalen Dauer der Frist zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch den:die Verantwortliche:n – bzw. um die tatsächliche Bearbeitungsdauer des Auskunftsbegehrens in die Zukunft zu verlegen ist bzw. sich nur auf solche zukünftigen Übermittlungen beziehen kann, die ihrer Art nach bereits laufend stattfinden – insofern Status quo sind – und bei welchen sicher ist, dass sie in naher Zukunft auch bestimmte weitere Empfänger:innen betreffen werden. Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sämtliche zukünftige – während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Vollständigkeit einer Auskunft – stattfindende Datenverarbeitungen nachträglich mitzubeauskunften wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits festgehalten, dass (im Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgten Datenverarbeitungen) keine nachträgliche Erhebungspflicht vorliegt (vgl. BVwG 27.09.2019, W101 2139434-1). Auch die gefestigte Rechtsprechung – worauf sich der Beschwerdeführer u.a. stützt –, wonach während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens eine Löschung von zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unzulässig ist, bezieht sich ausschließlich auf vor einem Auskunftsersuchen bzw. in der Vergangenheit liegende und somit von einem Auskunftsersuchen erfasste Daten eines:einer Betroffenen.Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO kann jedoch nicht so verstanden werden, dass sämtliche zukünftige – während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Vollständigkeit einer Auskunft – stattfindende Datenverarbeitungen nachträglich mitzubeauskunften wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits festgehalten, dass (im Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgten Datenverarbeitungen) keine nachträgliche Erhebungspflicht vorliegt vergleiche BVwG 27.09.2019, W101 2139434-1). Auch die gefestigte Rechtsprechung – worauf sich der Beschwerdeführer u.a. stützt –, wonach während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens eine Löschung von zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unzulässig ist, bezieht sich ausschließlich auf vor einem Auskunftsersuchen bzw. in der Vergangenheit liegende und somit von einem Auskunftsersuchen erfasste Daten eines:einer Betroffenen. Zudem hat der EuGH in Randziffer 48 des Urteils vom 12.01.2023 zur Zahl C-154/21, RW, ausgeführt, dass keine konkreten Empfänger:innen zu beauskunften sind, wenn diese noch nicht bekannt sind. Mangels einer weiteren Auseinandersetzung des EuGH mit zukünftigen Empfänger:innen von personenbezogenen Daten – auch im Rahmen eines über mehrere Jahre andauernden Verwaltungsverfahrens – betreffend einer behaupteten Unvollständigkeit der ursprünglich erteilten Auskunft, kann dies „nur“ als Indiz herangezogen werden, zeigt jedoch, dass es Fälle geben kann, in welchen eine Auskunft faktisch unmöglich oder außerhalb des Sinns und Zwecks des Art. 15 DSGVO liegt. Auch ein rezentes – ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgebrachtes – Urteil des EuGH (vgl. EuGH 22.06.2023, C-579/21 Pankki) kann für die Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage nichts beitragen.Zudem hat der EuGH in Randziffer 48 des Urteils vom 12.01.2023 zur Zahl C-154/21, RW, ausgeführt, dass keine konkreten Empfänger:innen zu beauskunften sind, wenn diese noch nicht bekannt sind. Mangels einer weiteren Auseinandersetzung des EuGH mit zukünftigen Empfänger:innen von personenbezogenen Daten – auch im Rahmen eines über mehrere Jahre andauernden Verwaltungsverfahrens – betreffend einer behaupteten Unvollständigkeit der ursprünglich erteilten Auskunft, kann dies „nur“ als Indiz herangezogen werden, zeigt jedoch, dass es Fälle geben kann, in welchen eine Auskunft faktisch unmöglich oder außerhalb des Sinns und Zwecks des Artikel 15, DSGVO liegt. Auch ein rezentes – ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgebrachtes – Urteil des EuGH vergleiche EuGH 22.06.2023, C-579/21 Pankki) kann für die Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage nichts beitragen. Im vorliegenden Fall sind zwischen dem Einlangen des Auskunftsbegehrens am XXXX 2019 bzw. der erstmaligen Beantwortung am XXXX .2019 durch die mitbeteiligte Partei und dem gegenständlich monierten Verstoß der Löschung von Daten zu allfälligen Empfänger:innen zwischen dem XXXX .2022 und XXXX .2022 mehr als drei Jahre vergangen. Im vorliegenden Fall sind zwischen dem Einlangen des Auskunftsbegehrens am römisch 40 2019 bzw. der erstmaligen Beantwortung am römisch 40 .2019 durch die mitbeteiligte Partei und dem gegenständlich monierten Verstoß der Löschung von Daten zu allfälligen Empfänger:innen zwischen dem römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 mehr als drei Jahre vergangen. Gemäß den getroffenen Feststellungen hatte aber die mitbeteiligte Partei vor XXXX 2022 keine Zuordnung von Empfänger:innen gespeichert, weshalb eine derartige Auskunft für den durch das Auskunftsersuchen terminisierte Auskunftszeitraum gar nicht möglich war. Gemäß den getroffenen Feststellungen hatte aber die mitbeteiligte Partei vor römisch 40 2022 keine Zuordnung von Empfänger:innen gespeichert, weshalb eine derartige Auskunft für den durch das Auskunftsersuchen terminisierte Auskunftszeitraum gar nicht möglich war. Dass aber durch die Löschung von Daten, die erst im XXXX 2022 überhaupt durch die mitbeteiligte Partei gespeichert wurden, eine Verletzung des Rechts auf Auskunft des Beschwerdeführers in Bezug auf ein Auskunftsersuchen aus dem Jahr 2019 verursacht worden sein soll, kann durch den erkennenden Senat nicht gesehen werden. Dass aber durch die Löschung von Daten, die erst im römisch 40 2022 überhaupt durch die mitbeteiligte Partei gespeichert wurden, eine Verletzung des Rechts auf Auskunft des Beschwerdeführers in Bezug auf ein Auskunftsersuchen aus dem Jahr 2019 verursacht worden sein soll, kann durch den erkennenden Senat nicht gesehen werden. Da das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers die monierten bzw. durch die mitbeteiligte Partei gelöschten personenbezogenen Daten zwischen dem XXXX .2022 und XXXX .2022 nie erfasste, war der bekämpft Bescheid zu bestätigen.Da das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers die monierten bzw. durch die mitbeteiligte Partei gelöschten personenbezogenen Daten zwischen dem römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 nie erfasste, war der bekämpft Bescheid zu bestätigen. Das weitere Beschwerdevorbringen war nicht zu erörtern, da aufgrund der Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage für dieses kein Raum mehr bleibt. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer – beantragten – mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer – beantragten – mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit eine zu erteilende Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO durch den Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens (in die Zukunft) beschränkt ist. Für das gegenständliche Verfahren, in dem die Löschung von Daten aus dem Zeitraum vom 01.09.2022 bis 23.10.2022 im Rahmen eines Verfahrens über ein Auskunftsersuchen vom 30.07.2019 moniert wurde, erweist sich allerdings diese Rechtsfrage als nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit eine zu erteilende Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO durch den Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens (in die Zukunft) beschränkt ist. Für das gegenständliche Verfahren, in dem die Löschung von Daten aus dem Zeitraum vom 01.09.2022 bis 23.10.2022 im Rahmen eines Verfahrens über ein Auskunftsersuchen vom 30.07.2019 moniert wurde, erweist sich allerdings diese Rechtsfrage als nicht von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2288083.1.00