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{'item': 'W217 2294833-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW217 2294833-1 Spruch, W217 2294833-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  2. Am 17.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitskräfte nach ihm suchen würden und sein Leben deswegen in Gefahr sei. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, weswegen er für einen Monat festgenommen worden wäre. Er habe zudem einen mündlichen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten.
  3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.05.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.05.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer habe zu seiner vermeintlichen Inhaftierung jegliche Details vermissen lassen und diese auch in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Weiters habe er sich durch sein Verhalten (Demonstrationsteilnahme) auch nicht gegenüber dem Regime exponiert. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gefährdet, zum Reservedienst eingezogen zu werden, da er lediglich KFZ-Mechaniker gewesen sei und daher für den Reservemilitärdienst über keine maßgeblichen Qualifikationen verfüge. Dagegen spreche zudem die mehrmalige Einreise des Beschwerdeführers aus der Türkei nach XXXX zum Zwecke des Familienbesuches, sowie die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei zuletzt in XXXX aufhältig gewesen, wo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Rekrutierungen seitens des syrischen Regimes stattfinden würden. Der Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach XXXX über den Nordirak oder den Grenzübergang Semalka bzw. Bab al Hawa möglich, ohne Gebiete passieren zu müssen, die unter Kontrolle des Regimes stehen.Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer habe zu seiner vermeintlichen Inhaftierung jegliche Details vermissen lassen und diese auch in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Weiters habe er sich durch sein Verhalten (Demonstrationsteilnahme) auch nicht gegenüber dem Regime exponiert. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gefährdet, zum Reservedienst eingezogen zu werden, da er lediglich KFZ-Mechaniker gewesen sei und daher für den Reservemilitärdienst über keine maßgeblichen Qualifikationen verfüge. Dagegen spreche zudem die mehrmalige Einreise des Beschwerdeführers aus der Türkei nach römisch 40 zum Zwecke des Familienbesuches, sowie die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei zuletzt in römisch 40 aufhältig gewesen, wo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Rekrutierungen seitens des syrischen Regimes stattfinden würden. Der Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach römisch 40 über den Nordirak oder den Grenzübergang Semalka bzw. Bab al Hawa möglich, ohne Gebiete passieren zu müssen, die unter Kontrolle des Regimes stehen.
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er darin vor, aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen eine politische Verfolgung zu fürchten, zumal er gegenüber dem Regime oppositionell gesinnt sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auch schon mal in Haft gewesen und sei demnach ins Visier des syrischen Sicherheitsapparats geraten. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer im reservedienstfähigen Alter. Der Beschwerdeführer verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Reservedienst in der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und würde niemals für dieses Regime oder für die andere Bürgerkriegsakteure kämpfen. Ein Freikaufen komme für den Beschwerdeführer nicht in Frage, zumal er ein verbrecherisches Regime, insbesondere im Hinblick auf die EU-Sanktionen gegen das Assad-Regime, nicht unterstützen werde. Zudem verfüge er nicht über die entsprechenden finanziellen Ressourcen. Außerdem gebe es für die tatsächliche Befreiung keine hinreichende Garantie, zumal das Assad-Regime von großer Willkür geprägt sei. Der vermeintliche Befreiungsprozess sei weiters an formale Bedingungen geknüpft, welche der Beschwerdeführer nicht erfülle. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr vom syrischen Militär zum Reservedienst eingezogen zu werden. Nach den Länderberichten wäre der Beschwerdeführer im Zuge der Wehrpflicht als Rekrut gezwungen, sich direkt oder indirekt an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte zu beteiligen. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung, der Teilnahme an Demonstrationen, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung würden die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Haltung unterstellen. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er darin vor, aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen eine politische Verfolgung zu fürchten, zumal er gegenüber dem Regime oppositionell gesinnt sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auch schon mal in Haft gewesen und sei demnach ins Visier des syrischen Sicherheitsapparats geraten. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer im reservedienstfähigen Alter. Der Beschwerdeführer verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Reservedienst in der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und würde niemals für dieses Regime oder für die andere Bürgerkriegsakteure kämpfen. Ein Freikaufen komme für den Beschwerdeführer nicht in Frage, zumal er ein verbrecherisches Regime, insbesondere im Hinblick auf die EU-Sanktionen gegen das Assad-Regime, nicht unterstützen werde. Zudem verfüge er nicht über die entsprechenden finanziellen Ressourcen. Außerdem gebe es für die tatsächliche Befreiung keine hinreichende Garantie, zumal das Assad-Regime von großer Willkür geprägt sei. Der vermeintliche Befreiungsprozess sei weiters an formale Bedingungen geknüpft, welche der Beschwerdeführer nicht erfülle. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr vom syrischen Militär zum Reservedienst eingezogen zu werden. Nach den Länderberichten wäre der Beschwerdeführer im Zuge der Wehrpflicht als Rekrut gezwungen, sich direkt oder indirekt an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte zu beteiligen. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung, der Teilnahme an Demonstrationen, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung würden die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Haltung unterstellen. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung.
  7. Am 03.07.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
  8. Das BVwG führte am 29.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
  9. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 22.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu der anlässlich des Machtwechsels in Syrien Anfang Dezember 2024 ergangenen aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte am 05.02.2024 eine Stellungnahme ein und führte aus, dass aufgrund der der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, und es zurzeit an daher an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle. Es wurde darauf hingewiesen, dass die HTS, welche als Terrororganisation eingestuft worden sei, in der Vergangenheit für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gewesen sei und es abzuwarten bleibe, in welchem Ausmaß die HTS und eine neue Regierung weiterhin Menschenrechtsverletzungen verüben und ob es wirksamen Rechtsschutz gegen Übergriffe geben werde. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage rufe auch der UNHCR alle Staaten dazu auf, weiterhin keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien durchzuführen. Vor dem Hintergrund dieser Situation sei der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif. Voraussetzung wäre das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Syrien, geboren, allerdings in XXXX aufgewachsen. Er lebte bis 2013 in XXXX ehe er im Jahr 2014 aus Sicherheitsgründen innerstaatlich nach XXXX in ein Flüchtlingslager nahe der türkischen Grenze flüchtete. 2016 verließ der Beschwerdeführer Syrien in Richtung Türkei, nachdem er zuvor vergeblich versuchte, illegal in die Türkei einzureisen.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , Syrien, geboren, allerdings in römisch 40 aufgewachsen. Er lebte bis 2013 in römisch 40 ehe er im Jahr 2014 aus Sicherheitsgründen innerstaatlich nach römisch 40 in ein Flüchtlingslager nahe der türkischen Grenze flüchtete. 2016 verließ der Beschwerdeführer Syrien in Richtung Türkei, nachdem er zuvor vergeblich versuchte, illegal in die Türkei einzureisen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Ehefrau und Kinder halten sich derzeit in XXXX , Türkei, auf. Der Beschwerdeführer hat ferner zwei Brüder, zwei Halbbrüder und zwei Schwester sowie vier Halbschwestern, welche überwiegend in Syrien leben. Eine Halbschwester lebt in Deutschland.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Ehefrau und Kinder halten sich derzeit in römisch 40 , Türkei, auf. Der Beschwerdeführer hat ferner zwei Brüder, zwei Halbbrüder und zwei Schwester sowie vier Halbschwestern, welche überwiegend in Syrien leben. Eine Halbschwester lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Elementarschule, drei Jahre die Mittelschule und weitere drei Jahre die Oberstufe und schloss mit Matura im technischen Zweig „Elektrik“ ab. Danach arbeitete er als Elektriker. Von 2007 bis 2009 absolvierte er den Militärdienst. Nach seiner Abrüstung war er erneut als Elektriker und als Fliesenleger tätig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , befindet sich seit dem Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad Anfang Dezember 2024 unter der Kontrolle von HTS („Hayat Tahrir ash-Sham“).Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , befindet sich seit dem Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad Anfang Dezember 2024 unter der Kontrolle von HTS („Hayat Tahrir ash-Sham“). Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von den syrischen Regimekräften keine Bedrohung (mehr) aus. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr weder aufgrund einer Verweigerung des Reservedienstes in der syrischen Armee, noch aufgrund einer gegen das Regime gerichteten Demonstrationsteilnahme einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer unmittelbaren und persönlichen asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung bedroht. 1.
  13. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Im Folgenden wird die Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ wiedergegeben: „
  14. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf Arabisch: ردع العدوان - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Quelle: AJ 8.12.2024 Am 30.
  15. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  16. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  17. auf 8.
  18. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  19. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  20. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  21. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  22. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  23. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ezZour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الجرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  24. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  25. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  26. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  27. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  28. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  29. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).“
  30. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung vom 26.11.2022) und dem BFA (Einvernahme durch das BFA vom 17.04.2024), die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2024), auf die Beschwerde sowie auf die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen.2.
  31. Zur Person des Beschwerdeführers:Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung vom 26.11.2022) und dem BFA (Einvernahme durch das BFA vom 17.04.2024), die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2024), auf die Beschwerde sowie auf die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen., 2.
  32. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers wurden im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht (Erstbefragung vom 24.11.2022 sowie in der Beschwerde: XXXX , Einvernahme BFA am 17.04.2024 und mündliche Verhandlung: XXXX ). Mit Schreiben vom 20.11.2024 wurde die Änderung des Geburtsdatums auf XXXX beantragt. Als Beweismittel wurde ein bloßes Lichtbild eines kaum leserlichen und offensichtlich in arabischer Sprache gehaltenen Dokuments vorgelegt, welches der begleitenden Stellungnahme zufolge den Personalausweis des Beschwerdeführers darstellen soll. In Ermangelung des Originals des Personalausweises und einer entsprechenden Übersetzung kann dieser jedoch nicht zur Verifizierung des Geburtsdatums herangezogen werden. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers wurden im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht (Erstbefragung vom 24.11.2022 sowie in der Beschwerde: römisch 40 , Einvernahme BFA am 17.04.2024 und mündliche Verhandlung: römisch 40 ). Mit Schreiben vom 20.11.2024 wurde die Änderung des Geburtsdatums auf römisch 40 beantragt. Als Beweismittel wurde ein bloßes Lichtbild eines kaum leserlichen und offensichtlich in arabischer Sprache gehaltenen Dokuments vorgelegt, welches der begleitenden Stellungnahme zufolge den Personalausweis des Beschwerdeführers darstellen soll. In Ermangelung des Originals des Personalausweises und einer entsprechenden Übersetzung kann dieser jedoch nicht zur Verifizierung des Geburtsdatums herangezogen werden. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, sowie zu seiner Schulbildung, beruflichen Tätigkeiten und zum Verbleib seiner Familienangehörigen stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.11.
  33. Die Feststellungen zum Herkunftsort ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung am 29.11.2024, wo er im Wesentlichen konsistent angab, dass er zwar in XXXX geboren wurde, jedoch im Alter von 6 Jahren nach XXXX gezogen sei, wo er aufwuchs und bis 2015 lebte und wo sich auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Angabe des Beschwerdeführers noch zahlreiche Familienmitglieder aufhielten. Insofern war als Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Stadt XXXX anzunehmen und dies der im Folgenden vorzunehmenden Beurteilung seiner Fluchtgründe zugrunde zu legen.Die Feststellungen zum Herkunftsort ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung am 29.11.2024, wo er im Wesentlichen konsistent angab, dass er zwar in römisch 40 geboren wurde, jedoch im Alter von 6 Jahren nach römisch 40 gezogen sei, wo er aufwuchs und bis 2015 lebte und wo sich auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Angabe des Beschwerdeführers noch zahlreiche Familienmitglieder aufhielten. Insofern war als Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Stadt römisch 40 anzunehmen und dies der im Folgenden vorzunehmenden Beurteilung seiner Fluchtgründe zugrunde zu legen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  34. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  35. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen eine politische Verfolgung zu fürchten, zumal er gegenüber dem Regime oppositionell gesinnt sei. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer im reservedienstfähigen Alter und befürchte eine Einberufung im Falle seiner Rückkehr. Er verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Reservedienst in der syrischen Armee. Zudem werde ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung von den syrischen Behörden eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. 2.2.
  36. Die Feststellungen zu den Kontroll- und Herrschaftsbefugnisse in der Herkunftsregion Beschwerdeführers stützen sich auf die Einsichtnahme in die tagesaktuelle Karte der SyriaLiveMap (https://syria.liveuamap.com/) im Entscheidungszeitpunkt. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter ausschließlicher Kontrolle der HTS, eine Präsenz des syrischen Regimes in dieser Region ist nicht ersichtlich. Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch bekannt betrachtet werden. Die festgestellten länderspezifischen Tatsachen im Zusammenhang mit den jüngsten politischen Umwälzungen resultieren aus dem Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024, welcher den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition abbildet. Der Bericht lässt keine Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen des syrischen Wehrdienstes. Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten und dem festgestellten Umgang mit früheren Militärangehörigen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime – dies einerseits in Zusammenhang mit einer Verpflichtung zur Ableistung des Reservedienstes, andererseits hinsichtlich einer allfälligen Demonstrationsteilnahme – zu erleiden hätte, keine Asylrelevanz zu. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von den syrischen Regimekräften keine Bedrohung mehr aus. Somit war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr weder aufgrund einer Verweigerung des Reservedienstes in der syrischen Armee, noch aufgrund einer gegen das Regime gerichteten Demonstrationsteilnahme einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen der seitens des nicht mehr existenten syrischen Regimes unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sowie der illegalen Ausreise und der hiesigen Asylantragstellung. 2.2.
  37. Es haben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr asylrelevante Handlungen seitens der neuen Machthaber – der HTS – in seiner Herkunftsregion zu gewärtigen hätte. Aus der Kurzinformation zur Staatendokumentation geht hervor, dass seitens der Opposition (demnach auch vonseiten der HTS) weder Minderheiten Schaden zugefügt noch diskriminiert werden und Wehrpflichtigen Sicherheit gewährt wird und jegliche Übergriffe untersagt werden. Im Ergebnis kann es daher nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion einer ihn unmittelbar drohenden und konkret asylrelevanten Verfolgung durch die HTS ausgesetzt sein wird. Eine derartige Verfolgungsgefahr wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuelle Berichtslage zur Gesamtsituation in Syrien keinen sicheren Schluss auf fortgesetzte positive Entwicklungen zulässt. In diesem Zusammenhang weist auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.02.2025 darauf hin, dass derzeit nicht absehbar sei, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgehen würde und ob diese tatsächlich moderater geworden sei. Weiters führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Position des UNHCR vom 16.12.2024 zu Rückführungen nach Syrien aus, dass bestimmte Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit dem ehemaligen Assad-Regime zwar weggefallen seien, andere Verfolgungsgründe jedoch weiterhin bestehen oder stärker zu Tage treten würden. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargelegt, welche (weiterhin bestehenden oder allenfalls zukünftig auftretenden) Verfolgungsgründe in seinem konkreten Fall zu berücksichtigen wären. Wenn der Beschwerdeführer auf die notorischen Berichte zur HTS vor dem Sturz des Assad-Regimes verweist, so ist festzuhalten, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Der Beschwerdeführer hat jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere auch nicht in seiner Stellungnahme vom 05.02.2025, eine ihm seitens der HTS konkret und aktuell drohende Verfolgungsgefahr behauptet. Alleine aus dem Umstand der Machtübernahme der HTS in Verbindung mit seitens der HTS in der Vergangenheit unstrittig verübten Menschenrechtsverletzungen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, ohne dass er irgendwelche dahingehenden individuellen Gefährdungsmerkmale aufgezeigt hätte, im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen in einem für die Asylgewährung relevanten Ausmaß zu gewärtigen hätte. Die bloß entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr nicht aus.Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargelegt, welche (weiterhin bestehenden oder allenfalls zukünftig auftretenden) Verfolgungsgründe in seinem konkreten Fall zu berücksichtigen wären. Wenn der Beschwerdeführer auf die notorischen Berichte zur HTS vor dem Sturz des Assad-Regimes verweist, so ist festzuhalten, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Der Beschwerdeführer hat jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere auch nicht in seiner Stellungnahme vom 05.02.2025, eine ihm seitens der HTS konkret und aktuell drohende Verfolgungsgefahr behauptet. Alleine aus dem Umstand der Machtübernahme der HTS in Verbindung mit seitens der HTS in der Vergangenheit unstrittig verübten Menschenrechtsverletzungen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, ohne dass er irgendwelche dahingehenden individuellen Gefährdungsmerkmale aufgezeigt hätte, im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen in einem für die Asylgewährung relevanten Ausmaß zu gewärtigen hätte. Die bloß entfernte Möglichkeit einer solchen Verfolgung reicht für die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Bezugnehmend auf die ferner vorgebrachten Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien, wonach in einzelnen Landesteilen weiterhin Angriffe stattfinden und sich das Land mit einer großen Anzahl an intern Vertriebenen, mit explosiven Rückständen aus dem Krieg, mit einer am Boden liegenden Wirtschaft und einer großflächigen humanitären Krise, konfrontiert sehe (vgl. Stellungnahme vom 05.02.2025, S. 3), ist anzumerken, dass mit diesem Vorbringen keine individuelle Verfolgungsgefahr aufgezeigt wird, sondern eine allgemeine Gefährdungslage, die allenfalls zur (im Falle des Beschwerdeführers ohnehin erfolgten) Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen kann.Bezugnehmend auf die ferner vorgebrachten Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien, wonach in einzelnen Landesteilen weiterhin Angriffe stattfinden und sich das Land mit einer großen Anzahl an intern Vertriebenen, mit explosiven Rückständen aus dem Krieg, mit einer am Boden liegenden Wirtschaft und einer großflächigen humanitären Krise, konfrontiert sehe vergleiche Stellungnahme vom 05.02.2025, S. 3), ist anzumerken, dass mit diesem Vorbringen keine individuelle Verfolgungsgefahr aufgezeigt wird, sondern eine allgemeine Gefährdungslage, die allenfalls zur (im Falle des Beschwerdeführers ohnehin erfolgten) Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen kann. Es war daher insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer unmittelbaren und persönlichen asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung bedroht ist. 2.
  38. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat in 1.3 stützen sich zentral auf die zitierte Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 10.12.2024 betreffend den Sturz des syrischen Regimes Anfang Dezember
  39. Da diese Kurzinformation auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Informationen zu zweifeln.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auf den konkreten Fall bezogen haben sich – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer vonseiten einer der bewaffneten Konfliktparteien aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung der realen Gefahr von Verfolgung ausgesetzt ist. Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Wie festgestellt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde das Militär aufgelöst und spielen zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes besiegelt, sodass von Letztgenanntem im hypothetischen Rückkehrfall keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft ist. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Reservedienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Reservedienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen der seitens des nicht mehr existenten syrischen Regimes unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sowie der illegalen Ausreise und der hiesigen Asylantragstellung. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch haben sich im Verfahren sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs 1 AsylG iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2294833.1.00

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