RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW227 2277738-1 Spruch, W227 2277738-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom
- Juli 2023, Zl. 532344601, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom
- Juli 2023, Zl. 532344601, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer beantragte am
- Mai 2019 für sein im Sommersemester 2019 begonnenes Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der JKU Linz Studienbeihilfe, die ihm die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz (belangte Behörde) mit Bescheid vom
- Mai 2019 bewilligte. In Folge bezog der Beschwerdeführer bis Ende Februar 2023 Studienbeihilfe.
- Am
- Jänner 2023 suchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe an und führte dazu zusammengefasst aus, dass er von Spätsommer 2020 bis
- November 2021 erkrankt und in fachärztlicher Behandlung gewesen sei. Seit dem
- Juni 2022 sei er erneut erkrankt. Überdies sei er in Karenz gewesen und für die Pflege und Erziehung seiner Tochter verantwortlich gewesen.
- Zu diesem Ansuchen teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Jänner 2023 mit, dass (grundsätzlich) die Anspruchsdauer wegen Pflege und Erziehung eines Kindes im Ausmaß von zwei Semestern verlängert werden könne, (jedoch nur) bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 4 Wochen eine Bestätigung seines Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang seiner Dissertation vorzulegen.
- Am
- Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er keinen günstigen Studienerfolg vorweisen könne.
- Daraufhin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom
- Mai 2023 den Antrag vom
- Mai 2019 gemäß den §§ 6 Z 3, 16 Abs. 1 Z 3, 16 Abs. 2 und 20 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis für den günstigen Studienerfolg nicht vorgelegt habe.
- Daraufhin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom
- Mai 2023 den Antrag vom
- Mai 2019 gemäß den Paragraphen 6, Ziffer 3, 16, Absatz eins, Ziffer 3, 16, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis für den günstigen Studienerfolg nicht vorgelegt habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner beiden Erkrankungen nur in den ersten drei Semestern (Sommersemester 2019, Wintersemester 2019/2020 und Sommersemester 2020) sowie im Sommersemester 2022 „normal“ habe studieren können. Zusätzlich sei er mit der Pflege seiner beeinträchtigten Tochter ausgelastet gewesen. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Bestätigung über einen günstigen Studienerfolg vorzuweisen. Zudem sei ihm eine Verlängerung um zwei Semester im Jänner 2023 „in Aussicht gestellt“ worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner beiden Erkrankungen nur in den ersten drei Semestern (Sommersemester 2019, Wintersemester 2019 aus 2020, und Sommersemester 2020) sowie im Sommersemester 2022 „normal“ habe studieren können. Zusätzlich sei er mit der Pflege seiner beeinträchtigten Tochter ausgelastet gewesen. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Bestätigung über einen günstigen Studienerfolg vorzuweisen. Zudem sei ihm eine Verlängerung um zwei Semester im Jänner 2023 „in Aussicht gestellt“ worden.
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies der an der belangten Behörde eingerichtete Senat die Vorstellung ab und bestätigte den Bescheid vom
- Mai
- Begründend führte der Senat mit Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1998, Zl. 98/12/0163, im Wesentlichen aus: Da sich der Beschwerdeführer im Sommersemester 2023 im
- Semester der Anspruchsdauer befunden habe, sei der gesetzlich vorgeschriebene Studienerfolg angefordert worden. Denn gemäß § 19 Abs. 5 StudFG bewirke das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges i.S.d. §§ 20 bis 24 StudFG zu entheben. Auf dieses Erfordernis sei der Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom
- Jänner 2023 hingewiesen worden. Bei Doktoratsstudien bestehe der günstige Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 StudFG in der Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation nach dem
- Semester (Anm.: aufgrund des neutralen Sommersemesters 2020 erst nach dem
- Semester). Mangels eines derartigen Nachweises habe der Beschwerdeführer die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen sei.Da sich der Beschwerdeführer im Sommersemester 2023 im
- Semester der Anspruchsdauer befunden habe, sei der gesetzlich vorgeschriebene Studienerfolg angefordert worden. Denn gemäß Paragraph 19, Absatz 5, StudFG bewirke das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges i.S.d. Paragraphen 20 bis 24 StudFG zu entheben. Auf dieses Erfordernis sei der Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom
- Jänner 2023 hingewiesen worden. Bei Doktoratsstudien bestehe der günstige Studienerfolg gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, StudFG in der Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation nach dem
- Semester Anmerkung, aufgrund des neutralen Sommersemesters 2020 erst nach dem
- Semester). Mangels eines derartigen Nachweises habe der Beschwerdeführer die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt: Das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei für seinen Sachverhalt „unerheblich“, weil sich die (dortige) Rechtsprechung auf § 17 Abs. 2 StudFG und somit auf Studienwechsel beziehe. Das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei für seinen Sachverhalt „unerheblich“, weil sich die (dortige) Rechtsprechung auf Paragraph 17, Absatz 2, StudFG und somit auf Studienwechsel beziehe. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm krankheitsbedingt das Erbringen eines günstigen Studienerfolgs „gänzlich unmöglich“ gewesen sei und der Grundsatz des ultra posse nemo obligatur auch im Verwaltungsrecht gelte. Da er mittlerweile wieder genesen sei, könne er den günstigen Studienerfolg im nächsten Jahr nachweisen; alles andere sei „schlichtweg eine diskriminierende verwaltungsbehördliche Praxis“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der am XXXX geborene Beschwerdeführer beantragte am
- Mai 2019 für sein im Sommersemester 2019 begonnenes Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der JKU Linz Studienbeihilfe, die ihm mit Bescheid vom
- Mai 2019 bewilligt wurde. In Folge bezog der Beschwerdeführer bis Ende Februar 2023 Studienbeihilfe.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer beantragte am
- Mai 2019 für sein im Sommersemester 2019 begonnenes Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der JKU Linz Studienbeihilfe, die ihm mit Bescheid vom
- Mai 2019 bewilligt wurde. In Folge bezog der Beschwerdeführer bis Ende Februar 2023 Studienbeihilfe. Am
- Jänner 2023 suchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe an. Der Beschwerdeführer legte keine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang seiner Dissertation vor.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2022 (vgl. § 41 Abs. 5 StudFG: Fassung vom
- März 2023), lauten (auszugsweise):3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, vergleiche Paragraph 41, Absatz 5, StudFG: Fassung vom
- März 2023), lauten (auszugsweise): „Österreichische Staatsbürger § 3.
(1)[…]Paragraph 3,
(1)[…]
(5)Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.
(5)Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz 2, UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben. […] Voraussetzungen § 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende 1. […] 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24), 4. […] Allgemeine Voraussetzungen § 16.
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
- sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).Paragraph 16,
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende,
- sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),,
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und,
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 24).
(2)Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen. […] Anspruchsdauer § 18.
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18,
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
(2)[…] Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen § 19.
(1)[…] Paragraph 19,
(1)[…]
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 24 zu entheben.
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 24 zu entheben.
(6)[…] Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen § 20.
(1)Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges Paragraph 20,
(1)Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
- […]
- nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
- […]
- abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
- abweichend von Ziffer 4, nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
(2)[…] Erledigung des Antrages § 41.
(1)Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.Paragraph 41,
(1)Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2)[…]
(5)Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.
(5)Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Absatz eins, ist auf Grund des letzten Antrages (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 4, 7, Absatz 2 und 41 Absatz 2, gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.
(6)[…]“ § 3 der COVID-19-Studienförderungsverordnung BGBl. II 173/2020 lautet (auszugsweise):Paragraph 3, der COVID-19-Studienförderungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 173 aus 2020, lautet (auszugsweise): „Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung § 3.
(1)Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.Paragraph 3,
(1)Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.
(2)Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
(2)Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, StudFG oder die gemäß Paragraph 19, StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
(3)[...]“ 3.1.
- Der Zweck des StudFG 1992 besteht in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit führen soll (vgl. VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053, mit Hinweis auf VwGH 02.09.1998, 98/12/0163).3.1.
- Der Zweck des StudFG 1992 besteht in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit führen soll vergleiche VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053, mit Hinweis auf VwGH 02.09.1998, 98/12/0163). Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein System, das die Gewährung einer Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges bindet (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, § 20 mit Verweis auf VfGH 06.06.2006, B 3260/05).Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein System, das die Gewährung einer Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges bindet vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, Paragraph 20, mit Verweis auf VfGH 06.06.2006, B 3260/05). Der „günstige Studienerfolg“ ist als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StudFG nicht vorliegt. Nach der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 2 StudFG darf die vorgesehene Studienzeit – unter Hinweis auf §§ 18, 19 StudFG – nicht wesentlich überschritten werden. Die nähere Ausgestaltung dieser Voraussetzung nehmen die Bestimmungen der §§ 18, 19 StudFG zur „Anspruchsdauer“ und zu deren Verlängerung aus wichtigen Gründen vor (siehe VwGH 15.06.2020, Ro 2019/10/0037, m.w.H.).Der „günstige Studienerfolg“ ist als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, StudFG nicht vorliegt. Nach der Voraussetzung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG darf die vorgesehene Studienzeit – unter Hinweis auf Paragraphen 18, 19, StudFG – nicht wesentlich überschritten werden. Die nähere Ausgestaltung dieser Voraussetzung nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 18, 19, StudFG zur „Anspruchsdauer“ und zu deren Verlängerung aus wichtigen Gründen vor (siehe VwGH 15.06.2020, Ro 2019/10/0037, m.w.H.). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Zunächst ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das im angefochtenen Bescheid angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1998, Zl. 98/12/0163, auf seinen Fall nicht anwendbar sei, zu entgegnen, dass – wie oben dargelegt – auch in diesem klar hervorgehoben wurde, dass der Zweck des StudFG 1992 in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien besteht, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit führen soll. Folglich ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (vgl. § 6 Z 3 i.V.m. §§ 16 bis 24 StudFG). Zunächst ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das im angefochtenen Bescheid angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1998, Zl. 98/12/0163, auf seinen Fall nicht anwendbar sei, zu entgegnen, dass – wie oben dargelegt – auch in diesem klar hervorgehoben wurde, dass der Zweck des StudFG 1992 in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien besteht, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit führen soll. Folglich ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist vergleiche Paragraph 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraphen 16 bis 24 StudFG). Die Anspruchsdauer eines Doktoratsstudiums umfasst gemäß § 18 Abs. 1 StudFG die vorgesehene Studienzeit (6 Semester) zuzüglich eines Toleranzsemesters. Inklusive des gemäß § 3 Abs. 2 C-StudFV neutralen Semesters im Sommersemester 2020, betrug die Anspruchsdauer des Beschwerdeführers für sein Doktoratsstudium somit insgesamt 8 Semester, also bis inklusive Wintersemester 2022/2023.Die Anspruchsdauer eines Doktoratsstudiums umfasst gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StudFG die vorgesehene Studienzeit (6 Semester) zuzüglich eines Toleranzsemesters. Inklusive des gemäß Paragraph 3, Absatz 2, C-StudFV neutralen Semesters im Sommersemester 2020, betrug die Anspruchsdauer des Beschwerdeführers für sein Doktoratsstudium somit insgesamt 8 Semester, also bis inklusive Wintersemester 2022 aus 2023,. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer erfolgt unter Maßgabe des § 19 StudFG. Am
- Jänner 2023 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester nach § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG aufgrund der Pflege und Erziehung seines Kindes in Aussicht. Dabei wies die belangte Behörde zu Recht auf das Erfordernis des günstigen Studienerfolgs hin, da gemäß § 19 Abs. 5 StudFG das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 ff StudFG zu entheben. Soweit sich der Beschwerdeführer als Begründung für die Nichterreichung des vorgesehenen Studienerfolges darauf beruft, dass er auf Grund seiner fachärztlich bestätigten psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, seinem Studium im ausreichenden Ausmaß nachzukommen, verkennt er die Rechtslage insofern, als Krankheit zwar einen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe darstellen kann (vgl. § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG), aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht von der Verpflichtung zum Nachweis des Studienerfolges entbindet. Die in § 19 Abs. 5 StudFG festgestellte Berücksichtigung wichtiger Gründe ausschließlich für die Anspruchsdauer ist lediglich eine Klarstellung und entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. RV 473 BlgNR,
- GP, S. 3, EB zu § 19 Abs. 5 StudFG).Eine Verlängerung der Anspruchsdauer erfolgt unter Maßgabe des Paragraph 19, StudFG. Am
- Jänner 2023 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, StudFG aufgrund der Pflege und Erziehung seines Kindes in Aussicht. Dabei wies die belangte Behörde zu Recht auf das Erfordernis des günstigen Studienerfolgs hin, da gemäß Paragraph 19, Absatz 5, StudFG das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20, ff StudFG zu entheben. Soweit sich der Beschwerdeführer als Begründung für die Nichterreichung des vorgesehenen Studienerfolges darauf beruft, dass er auf Grund seiner fachärztlich bestätigten psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, seinem Studium im ausreichenden Ausmaß nachzukommen, verkennt er die Rechtslage insofern, als Krankheit zwar einen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe darstellen kann vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG), aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht von der Verpflichtung zum Nachweis des Studienerfolges entbindet. Die in Paragraph 19, Absatz 5, StudFG festgestellte Berücksichtigung wichtiger Gründe ausschließlich für die Anspruchsdauer ist lediglich eine Klarstellung und entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Regierungsvorlage 473 BlgNR,
- GP, S. 3, EB zu Paragraph 19, Absatz 5, StudFG). Da der Beschwerdeführer keine Bestätigung seines Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang seiner Dissertation und damit keinen Nachweis eines günstigen Studienerfolgs i.S.d. § 20 Abs. 1 Z 6 StudFG vorweisen konnte, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.Da der Beschwerdeführer keine Bestätigung seines Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang seiner Dissertation und damit keinen Nachweis eines günstigen Studienerfolgs i.S.d. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, StudFG vorweisen konnte, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Studienbeihilfe. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht von der Verpflichtung zum Nachweis des Studienerfolges entbindet, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht von der Verpflichtung zum Nachweis des Studienerfolges entbindet, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2277738.1.00