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{'item': 'W250 2307797-1'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW250 2307797-1 Spruch, W250 2307797-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2025 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein libyscher Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2024 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.06.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Mit Schreiben vom 13.08.2024 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.
  2. Am 11.10.2024 wurde das Bundesamt von der Festnahme des BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung verständigt und es erließ einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, da die Voraussetzung für Sicherungsmaßnahmen vorlagen.2. Am 11.10.2024 wurde das Bundesamt von der Festnahme des BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung verständigt und es erließ einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, da die Voraussetzung für Sicherungsmaßnahmen vorlagen.

  1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.11.2024 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 07.11.2024 wurde das Bundesamt vom Strafantritt des BF und den Terminen einer möglichen bedingten Entlassung am 09.01.2025 bzw. 09.02.2025 verständigt. Mit Schreiben vom 27.11.2024 wurde das Bundesamt von der bedingten Entlassung des BF am 07.02.2025 verständigt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.11.2024 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 07.11.2024 wurde das Bundesamt vom Strafantritt des BF und den Terminen einer möglichen bedingten Entlassung am 09.01.2025 bzw. 09.02.2025 verständigt. Mit Schreiben vom 27.11.2024 wurde das Bundesamt von der bedingten Entlassung des BF am 07.02.2025 verständigt.
  3. Am 07.02.2025 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und auf Grund des am 11.10.2024 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag wurde der BF vom Bundesamt einvernommen.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.
  5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.02.2025 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung der Entlassung des BF aus der Haft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.02.2025 zugestellt.6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.02.2025 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung unter der aufschiebenden Bedingung der Entlassung des BF aus der Haft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.02.2025 zugestellt.

  1. Mit einem weiteren Bescheid vom 07.02.2025 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
  2. Am 18.02.2025 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.02.2025 sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Begründend brachte er unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen vor, dass Schubhaft im Anschluss an eine Strafhaft nur verhängt werden dürfe, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung, laufende Abschiebungsvorkehrungen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, nachkomme. Der BF habe sich über einen Zeitraum von über vier Monaten in Gerichtshaft befunden. Trotzdem habe die belangte Behörde offenbar keine Schritte gesetzt, um eine rasche Ausreise des BF zu ermöglichen. Auf Grund der Säumigkeit der Behörde sei die Schubhaft gegenüber dem BF angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unverhältnismäßig. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.02.2025 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
  3. Das Bundesamt legte am 18.02.2025 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Darin wird zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Wesentlichen vorgebracht, dass am 11.10.2024 auf Grund der widersprüchlichen Angaben des BF sowohl bei der tunesischen als auch bei der libyschen Vertretungsbehörde Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet worden seien. Da dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine aufschiebende Wirkung zukomme, werde durch die Entscheidung über diesen Antrag mit Bescheid vom 07.02.2025 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nicht verzögert. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit Bescheid vom 07.02.2025 verzögere das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht, da im Asylverfahren bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  4. Da in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.02.2025 keine Angaben zum konkreten Verlauf des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF gemacht wurden, richtete des Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Anfrage an die für die Beschaffung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes. Mit Stellungnahme vom 19.02.2025 teilte das Bundesamt mit, dass am 17.10.2024 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der tunesischen Vertretungsbehörde eingebracht worden sei. Da bis zum 07.02.2025 keine Rückmeldung erfolgt sei, sei eine Urgenz mit dem Verweis auf die bestehende Schubhaft mit dem Ersuchen um prioritäre Bearbeitung des Antrages an die tunesische Vertretungsbehörde gerichtet worden. Eine persönliche Vorführung des BF sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Bei der libyschen Vertretungsbehörde seien bisher noch keine behördlichen Maßnahmen ergriffen worden. Auf Grund des Antrages des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren habe bei der libyschen Vertretungsbehörde kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet werden können. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der libyschen Vertretungsbehörde werde nach Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren erfolgen. Eine Vorführung zu einem Interview werde kurzfristig nach der Beantragung des Heimreisezertifikates erfolgen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der unter I.
  7. bis I.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  9. Der unter römisch eins.
  10. bis römisch eins.
  11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  12. Der BF wurde am 09.10.2024 nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen, das Bundesamt erlangte am 11.10.2024 von diesem Umstand Kenntnis und erließ am 11.10.2024 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG. Mit Schreiben vom 07.11.2024 wurde das Bundesamt vom Strafantritt des BF und den Terminen einer möglichen bedingten Entlassung am 09.01.2025 bzw. 09.02.2025 verständigt. Mit Schreiben vom 27.11.2024 wurde das Bundesamt von der bedingten Entlassung des BF am 07.02.2025 verständigt.1.2. Der BF wurde am 09.10.2024 nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen, das Bundesamt erlangte am 11.10.2024 von diesem Umstand Kenntnis und erließ am 11.10.2024 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Mit Schreiben vom 07.11.2024 wurde das Bundesamt vom Strafantritt des BF und den Terminen einer möglichen bedingten Entlassung am 09.01.2025 bzw. 09.02.2025 verständigt. Mit Schreiben vom 27.11.2024 wurde das Bundesamt von der bedingten Entlassung des BF am 07.02.2025 verständigt. Der BF wurde am 07.02.2025 vom Bundesamt nach seiner Entlassung aus er Strafhaft zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen, vor diesem Zeitpunkt hat das Bundesamt kein Verfahren zur Anordnung der Schubhaft geführt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundesamt die Gründe, die zur Anordnung der Schubhaft über den BF geführt haben, erst nach dessen Entlassung aus der Strafhaft bekannt geworden sind, liegen nicht vor. 1.

  1. Der BF stellte in seinem Asylverfahren mit Schreiben vom 13.08.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über diesen Antrag entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 07.02.2025 nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft. 1.
  2. Das Bundesamt beantragte am 17.11.2024 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der tunesischen Vertretungsbehörde. Weitere Verfahrensschritte wurden während der Anhaltung des BF in Strafhaft nicht gesetzt. Am 07.02.2025 urgierte das Bundesamt erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der tunesischen Vertretungsbehörde. Bei der libyschen Vertretungsbehörde wurden bisher noch keine behördlichen Maßnahmen ergriffen. Auf Grund des Antrages des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren konnte bei der libyschen Vertretungsbehörde kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der libyschen Vertretungsbehörde wird nach Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren erfolgen. Eine Vorführung zu einem Interview kann kurzfristig nach der Beantragung des Heimreisezertifikates erfolgen.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. 2.
  5. Dass das Bundesamt vom Haftantritt und dem Entlassungstermin des BF verständigt wurde ergibt sich aus den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der zuständigen Justizanstalt. Die Feststellung, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft vom Bundesamt im Verfahren zur Anordnung der Schubhaft einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF entsprechend der im Verwaltungsakt einliegenden Entlassungsbestätigung am 07.02.2025 um 08.00 Uhr aus der Strafhaft entlassen wurde. Seine Einvernahme durch das Bundesamt fand laut Niederschrift am 07.02.2025 um 09.25 Uhr statt. Dass vor diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Anordnung der Schubhaft geführt worden wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundesamt die Gründe, die zur Anordnung der Schubhaft über den BF geführt haben, erst nach dessen Entlassung aus der Strafhaft bekannt geworden sind, liegen entsprechend dem Verwaltungsakt nicht vor. Daraus ergibt sich vielmehr, dass bereits am 11.10.2024 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, da die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vorlagen. 2.
  6. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in seinem Asylverfahren und der Entscheidung darüber mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  7. Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei den Vertretungsbehörden Tunesiens und Libyens beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.02.
  8. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde3.
  11. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  12. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).3.1.2.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Für den BF wurde zwar am 17.10.2024 vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde Tunesiens eingeleitet, weitere Verfahrensschritte setzte das Bundesamt während der Anhaltung des BF in Strafhaft jedoch nicht. Erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörde und ersuchte auf Grund der Schubhaft um prioritäre Behandlung. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der libyschen Vertretungsbehörde wurde während der Anhaltung des BF in Strafhaft nicht eingeleitet, da über den mit Schreiben vom 13.08.2024 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren des BF noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Einen Bescheid diesen Antrag betreffend erließ das Bundesamt erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2014, 2013/21/0209, ausgesprochen, dass es vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 FPG Sache der Fremdenpolizeibehörde sei, die Ausstellung eines beantragten Heimreisezertifikates zügig zu betreiben, wenn das Ende der verhängten Strafhaft erkennbar sei. Wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibe, so erweise sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen.In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2014, 2013/21/0209, ausgesprochen, dass es vor dem Hintergrund des Paragraph 80, Absatz eins, FPG Sache der Fremdenpolizeibehörde sei, die Ausstellung eines beantragten Heimreisezertifikates zügig zu betreiben, wenn das Ende der verhängten Strafhaft erkennbar sei. Wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibe, so erweise sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Schubhaftbescheid keine Umstände ins Treffen geführt, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zügig zu betreiben. Derartige Umstände wurden auch in der abgegebenen Stellungnahme nicht angegeben. Eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der tunesischen Vertretungsbehörde erfolgte erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft. Ein entsprechendes Verfahren bei der libyschen Vertretungsbehörde konnte auf Grund des Antrages des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in seinem Asylverfahren nicht eingeleitet werden. Über diesen seit August 2024 anhängigen Antrag entschied das Bundesamt erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft. Da im vorliegenden Fall das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, nicht entsprochen hat, erweist sich die mit Bescheid vom 07.02.2025 angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig.Da im vorliegenden Fall das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, nicht entsprochen hat, erweist sich die mit Bescheid vom 07.02.2025 angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig. 3.1.3. Angemerkt wird, dass der angefochtene Bescheid zwar vom Bundesamt als nach einem ordentlichen Verfahren erlassen bezeichnet wird, tatsächlich hat das Bundesamt jedoch während der Anhaltung des BF in Strafhaft kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern den BF erst am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft einvernommen und ihm damit erstmals Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft Stellung zu nehmen. Die Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft. Der BF wurde von 09.10.2024 bis 07.02.2025 in gerichtlicher Strafhaft angehalten. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der übermittelten Stellungnahme konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende der Strafhaft ergeben hätte.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009). Das Bundesamt erließ bereits am 11.10.2024 – nach der Verständigung über die Festnahme des BF – einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG. Es ging daher bereits damals davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels vorliegen. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre Schubhaft über den für ca. vier Monate in Gerichtshaft angehaltenen BF nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst zum Ende der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen.Das Bundesamt erließ bereits am 11.10.2024 – nach der Verständigung über die Festnahme des BF – einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Es ging daher bereits damals davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels vorliegen. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre Schubhaft über den für ca. vier Monate in Gerichtshaft angehaltenen BF nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst zum Ende der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. 3.1.4. Der Beschwerde war daher

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.4. Der Beschwerde war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung des Bundesamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken ergibt sich, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund von Untätigkeit der Behörde im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates während der Strafhaft des BF auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Da im vorliegenden Fall die Schubhaft unverhältnismäßig ist, da das Bundesamt während der Strafhaft des BF das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nicht zügig betrieben hat, war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.2. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung des Bundesamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken ergibt sich, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund von Untätigkeit der Behörde im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates während der Strafhaft des BF auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Da im vorliegenden Fall die Schubhaft unverhältnismäßig ist, da das Bundesamt während der Strafhaft des BF das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nicht zügig betrieben hat, war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B) – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2307797.1.00

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