RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW291 2272323-3 Spruch, W291 2272323-3/6E erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Anna Caroline RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Anna Caroline RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 13.12.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.12.2021 fand die Erstbefragung statt und am 27.01.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Desertion eine Verfolgung durch das syrische Regime befürchte.
- Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte einen Antrag auf Wiedersetzung in den vorigen Stand. Das BFA wies diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die gegen den Bescheid betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 30.11.2023, Zl. XXXX , ab.
- Gegen diesen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte einen Antrag auf Wiedersetzung in den vorigen Stand. Das BFA wies diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die gegen den Bescheid betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , ab.
- Am 13.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt und am 11.07.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
- Gegen die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das BVwG.
- Dem Beschwerdeführer wurde zu aktuellen Länderberichten Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. 1.
- Zum gegenständlichen zweiten Folgenantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz: 1.2.
- Erster Antrag auf internationalen Schutz: 1.2.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.1.
- Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Verfahrens im Wesentlichen an, dass er vom syrischen Militär desertiert sei und er deshalb gesucht werde. 1.2.1.
- Mit Bescheid vom 03.02.2023 wies das BFA diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).1.2.1.
- Mit Bescheid vom 03.02.2023 wies das BFA diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Bescheid ist insbesondere zu entnehmen: „Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist Ihr Vorbingen bezüglich Ihrer Desertation nicht glaubhaft und somit auch die daraus resultierende staatliche Verfolgung seitens dem Staat Syrien.“ 1.2.
- Zweiter Antrag auf internationalen Schutz: 1.2.2.
- Am 13.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.2.
- Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers. Auf die Frage, warum er jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stellt, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert hat, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich erhalte [sic!] meine alten Fluchtgründe aufrecht und möchte ergänzend angeben, dass mein Ort in Syrien vom syrischen Regime übernommen wurde und es daher nicht sicher ist.“ 1.2.2.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2024 brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Fluchtgrund Folgendes vor: „LA: Habe Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Meine alten Gründe bleiben aufrecht. Ich bin desertiert vom syrischen Militär, Ich hatte vorm BVwG nicht die Möglichkeit, bei Richter XXXX meine Fluchtgründe zu schildern. Die Verhandlung war nur auf die Probleme mit der Post fokusiert. Ich bin, wie bereits gesagt, vom Militär desertiert, mir droht die Todesstrafe und ich werde als Landesverräter bezeichnet. Ich möchte noch angeben, dass wir 5 Brüder waren. Einer meiner Brüder ist verstorben, jetzt sind wir nur noch 4.VP: Meine alten Gründe bleiben aufrecht. Ich bin desertiert vom syrischen Militär, Ich hatte vorm BVwG nicht die Möglichkeit, bei Richter römisch 40 meine Fluchtgründe zu schildern. Die Verhandlung war nur auf die Probleme mit der Post fokusiert. Ich bin, wie bereits gesagt, vom Militär desertiert, mir droht die Todesstrafe und ich werde als Landesverräter bezeichnet. Ich möchte noch angeben, dass wir 5 Brüder waren. Einer meiner Brüder ist verstorben, jetzt sind wir nur noch
- … LA: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen? VP: Meine 2 Brüder und ich haben als Goldschmiede gearbeitet, und hatten Geschäfte. 2018 kam es zwischen FSA und Regime zu Friedensverhandlungen. Es gab Schießereien zwischen Milizen, bei denen man nicht genau wusste zu welcher Seite sie jetzt gehörten. Sie haben einen Bruder von mir überfallen und ausgeraubt. Dieser Bruder ist jetzt in GB und heißt XXXX . Nach ca. 7 Monaten haben wir erfahren, dass diese Milizen Mitglieder des Regimes waren. Wir wurden bedroht, weshalb meine beiden Brüder und Ich [sic!] aus Syrien geflüchtet sind. Wie bereits gesagt, einer ist in GB, einer in den VAE, mein
- Bruder hatte nichts mit dem Geschäft zu tun, deswegen ist er in Syrien geblieben, und ich bin in Österreich. Im Jahr 2021/22 wurde nach meinen 2 Brüdern und mir gesucht, nachdem unser Haus beschossen wurde, ist mein Sohn und meine Mutter verletzt worden. Deshalb weiß ich, dass wir immer noch bedroht und verfolgt werden. Ich bin auch desertiert. Das sind alle meine Fluchtgründe.VP: Meine 2 Brüder und ich haben als Goldschmiede gearbeitet, und hatten Geschäfte. 2018 kam es zwischen FSA und Regime zu Friedensverhandlungen. Es gab Schießereien zwischen Milizen, bei denen man nicht genau wusste zu welcher Seite sie jetzt gehörten. Sie haben einen Bruder von mir überfallen und ausgeraubt. Dieser Bruder ist jetzt in GB und heißt römisch 40 . Nach ca. 7 Monaten haben wir erfahren, dass diese Milizen Mitglieder des Regimes waren. Wir wurden bedroht, weshalb meine beiden Brüder und Ich [sic!] aus Syrien geflüchtet sind. Wie bereits gesagt, einer ist in GB, einer in den VAE, mein
- Bruder hatte nichts mit dem Geschäft zu tun, deswegen ist er in Syrien geblieben, und ich bin in Österreich. Im Jahr 2021/22 wurde nach meinen 2 Brüdern und mir gesucht, nachdem unser Haus beschossen wurde, ist mein Sohn und meine Mutter verletzt worden. Deshalb weiß ich, dass wir immer noch bedroht und verfolgt werden. Ich bin auch desertiert. Das sind alle meine Fluchtgründe. Anm.: VP fragt ob er die Namen dieser Milizionäre im Handy nachschauen kann, und uns mitteilen. XXXX Anmerkung, VP fragt ob er die Namen dieser Milizionäre im Handy nachschauen kann, und uns mitteilen. römisch 40 LA: Wie kommen Sie zu diesen Namen? VP: Durch meinen Bruder, weil dieser Vorfall auch eine Gerichtsverhandlung nach sich zog. Deswegen weiß mein Bruder auch die Namen. LA: Haben Sie Dokumente bzgl. dieser Gerichtsverhandlung in Syrien? VP: Nein, ich werde jedoch meinen Bruder fragen. … LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit ihr Vorbringen darzustellen oder möchten Sie noch etwas hinzufügen? Möchten Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe noch etwas anführen, wonach ich nicht explizit gefragt habe? VP: Ja, danke, ich habe alles gesagt. Ich möchte bitte Asyl, weil ich meine Familie nachholen möchte.“ 1.2.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 1.2.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 1.2.2.
- Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde am 31.07.2024 brachte der Beschwerdeführer – abgesehen von einer Desertation – Folgendes vor (Hervorhebung im Original): „Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, dass der BF im Rahmen der Einvernahme drei Namen von Milizionären, die den BF in seinem Herkunftsstaat verfolgen (Bescheid S 4) [sic!]. Den Namen hat er aus einem Gerichtsverfahren, das gegen seinen Bruder geführt wird. Diesen Umstand hat das BFA außen vor gelassen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner neuerlichen Asylantragstellung auf Geschehnisse stützt, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zugetragen haben, nämlich das Gerichtsverfahren seines Bruders sowie das Erlangen der Kenntnis über die Namen seiner Verfolger, kann die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht damit begründet werden, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers von der Rechtskraft des Bescheides in seinem Erstverfahren erfasst sei (Das Bundesverwaltungsgericht entschied lediglich über die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren eine erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstandene Änderung des Sachverhalts vorgebracht. Aufgrund des neuen Vorbringens ergibt sich eine potentiell asylrelevante Änderung des Sachverhalts nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens. … Wie den Ausführungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang zu entnehmen ist, sind in gegenständlichem Verfahren neue Umstände im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des BF zu Tage getreten. Unabhängig von der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrags besteht daher für den BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Desertation.“ 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien mit Stand 31.01.2025: „Wie es dazu kam Am
- November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
- Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
- Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
- Dezember 2024, ISPI,
- Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw,
- Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian,
- Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24,
- Jänner 2025). Am
- Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau,
- Dezember 2024). […] Neueste Entwicklungen Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). Am
- Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
- Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
- Jänner 2025). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Am
- Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
- Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. […].“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergibt sich insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. S. 1).Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergibt sich insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vergleiche S. 1). 2.
- Zum gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz 2.2.
- Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz: 2.2.1.
- Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 14.12.
- 2.2.1.
- Die Feststellung zu den Fluchtgründen im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme. 2.2.1.
- Die Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, fußt auf dem Bescheid des BFA vom 03.02.
- 2.2.
- Zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz: 2.2.2.
- Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotoll vom 13.03.2024 (vgl. Erstbefragungsprotokoll, Seite 2).2.2.2.
- Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotoll vom 13.03.2024 vergleiche Erstbefragungsprotokoll, Seite 2). 2.2.2.
- Die Feststellungen zur Erstbefragung des Beschwerdeführers am selben Tage und zu seiner Angabe auf die Frage, warum er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gründen auf dem Erstbefragungsprotoll vom 13.03.2024 (vgl. Erstbefragungsprotokoll, Seiten 1 und 4).2.2.2.
- Die Feststellungen zur Erstbefragung des Beschwerdeführers am selben Tage und zu seiner Angabe auf die Frage, warum er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gründen auf dem Erstbefragungsprotoll vom 13.03.2024 vergleiche Erstbefragungsprotokoll, Seiten 1 und 4). 2.2.2.
- Die Feststellung zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Fluchtgrund in der Einvernahme gründet auf das Einvernahme-Protokoll vom 11.07.2024, Seiten 5 und
- 2.2.2.
- Die Feststellung, dass der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 15.07.
- 2.2.2.
- Die Feststellung, dass der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 15.07.
- 2.2.2.
- Die Feststellung zur Beschwerde ergeben sich aus dieser. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierte Quelle. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 04.03.2024, Ra 2021/14/0070, Rn. 15). Das BVwG hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0234, Rn. 12). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0234, Rn. 13 mit Verweis auf VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).3.
- Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 04.03.2024, Ra 2021/14/0070, Rn. 15). Das BVwG hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0234, Rn. 12). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0234, Rn. 13 mit Verweis auf VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). 3.
- Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 02.10.2024, Ra 2024/14/0180, Rn. 16 mit Verweis auf VwGH 13.06.2024, Ra 2024/14/0310 mwN).3.
- Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 02.10.2024, Ra 2024/14/0180, Rn. 16 mit Verweis auf VwGH 13.06.2024, Ra 2024/14/0310 mwN). 3.
- Das VwG hat auch zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung eines neuerlichen Antrages, der von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, geändert hat. Es darf nicht die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt beurteilen, der der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag (vgl allgemein VwGVG § 28). Geht das VwG zu Unrecht davon aus, dass nachfolgende Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu bleiben haben und unterlässt es diesbezügliche Ermittlungen betreffend den neuen Sachverhalt, belastet es sein Erkenntnis ebenfalls mit Willkür (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 27 [Stand 1.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VfGH 11.06.2015, E 1286/2014)3.
- Das VwG hat auch zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung eines neuerlichen Antrages, der von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, geändert hat. Es darf nicht die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt beurteilen, der der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag vergleiche allgemein VwGVG Paragraph 28,). Geht das VwG zu Unrecht davon aus, dass nachfolgende Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu bleiben haben und unterlässt es diesbezügliche Ermittlungen betreffend den neuen Sachverhalt, belastet es sein Erkenntnis ebenfalls mit Willkür (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 27 [Stand 1.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,) Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, E 1286/2014, insbesondere Folgendes aus:Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, E 1286 aus 2014,, insbesondere Folgendes aus: „3.
- Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, G5/2014, ausgesprochen hat, hat das Verwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder sonstige Prozessvoraussetzungen fehlten, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. §28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art130 Abs4 B-VG -, die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. §17 VwGVG trifft Vorkehrungen für die von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Verfahrensregeln, ist aber nicht als Einschränkung der den Verwaltungsgerichten durch Art130 Abs4 B-VG und §28 VwGVG eingeräumten Befugnis und Pflicht zu verstehen, grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung zu erlassen (VfGH 18.6.2014, G5/2014). 3.
- Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen einen den Antrag des Beschwerdeführers im Sinne des §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Erkenntnis ist so zu werten, als ob das Verwaltungsgericht ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte (vgl. zB VfSlg 5970/1969, 6016/1969, 6486/1971, 8084/1977, 8098/1977, 13.258/1992 zur Rechtslage vor der Einführung der Verwaltungsgerichte). Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist somit die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache.Das angefochtene Erkenntnis ist so zu werten, als ob das Verwaltungsgericht ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte vergleiche zB VfSlg 5970 aus 1969,, 6016 aus 1969,, 6486 aus 1971,, 8084 aus 1977,, 8098 aus 1977,, 13.258 aus 1992, zur Rechtslage vor der Einführung der Verwaltungsgerichte). Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist somit die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache. 3.
- Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs2 bis 4 des §68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VfSlg 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79). Die Wirkung der Rechtskraft eines Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf nach Erlassung des Bescheides geänderte Sachverhalte, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (VwGH 19.11.1979, Z 16/79 und die dort zitierte Vorjudikatur). Es können daher nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514/1990, 19.269/2010).3.
- Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs2 bis 4 des §68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VfSlg 10.240 aus 1984,, 19.269 aus 2010,; VwGH 19.11.1979, Ziffer 16 /, 79,). Die Wirkung der Rechtskraft eines Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf nach Erlassung des Bescheides geänderte Sachverhalte, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (VwGH 19.11.1979, Ziffer 16 /, 79 und die dort zitierte Vorjudikatur). Es können daher nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514 aus 1990,, 19.269 aus 2010,). 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher zu prüfen gehabt, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung des Folgeantrages am
- Februar 2011 geändert hat. Im angefochtenen Erkenntnis hat es jedoch ausgesprochen, dass Prozessgegenstand die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung des BAA sei, sodass die Frage, ‚ob res iudicata vorliege, nach dem Sachverhalt, der dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (Februar 2011) vorgelegen habe, zu beurteilen [sei]‘. Allfällige ‚nachfolgende Lageänderungen‘ müssten dabei unberücksichtigt bleiben (s. die wörtliche Wiedergabe aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, oben 3.2). Da das Bundesverwaltungsgericht somit jegliche Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt unterlassen hat, ist das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet.“ 3.
- Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich fallgegenständlich Folgendes: Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Vorbringen in seinem Folgenantrag ausschließlich auf das syrische Regime unter Kontrolle von Baschar al-Assad, welches es seit 09.12.2024 nicht mehr gibt. Bereits vor diesem Hintergrund betreffen die vom Beschwerdeführer angeführten Änderungen Umstände, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung betreffend § 3 AsylG führen können. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Vorbringen in seinem Folgenantrag ausschließlich auf das syrische Regime unter Kontrolle von Baschar al-Assad, welches es seit 09.12.2024 nicht mehr gibt. Bereits vor diesem Hintergrund betreffen die vom Beschwerdeführer angeführten Änderungen Umstände, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung betreffend Paragraph 3, AsylG führen können. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W291.2272323.3.00