← Österreich

{'item': 'W293 2244423-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW293 2244423-2 Spruch, W293 2244423-2/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 um XXXX Tage erhöht. Weiters wurde festgestellt, dass die etwaige daraus resultierende Nachzahlung bis zum XXXX nicht verjährt sei.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 um römisch 40 Tage erhöht. Weiters wurde festgestellt, dass die etwaige daraus resultierende Nachzahlung bis zum römisch 40 nicht verjährt sei.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegründe vorgebracht wurde, dass der Bescheid weder einen gesetzeskonformen Spruch noch eine nachvollziehbare/prüfbare Begründung bzw. hinsichtlich des Ausspruchs der Verjährung gar keine Begründung enthalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
  4. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
  5. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 34 Abs. 3, erster Absatz VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennNach Paragraph 34, Absatz 3,, erster Absatz VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
  6. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
  7. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3,, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
  8. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 33/2013, ErläutRV 2009 BlgNR
  9. GP, 8).
  10. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, ErläutRV 2009 BlgNR
  11. GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 34 VwGVG Anm 14).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 34, VwGVG Anmerkung 14).
  12. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell bereits über 150 Verfahren zur Frage der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f GehG anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in mehreren Verfahren entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden (siehe u.a. BVwG 31.07.2024, Zl. W122 2287930-1/5E). Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu diesem Erkenntnis die im Spruch genannten Verfahren anhängig, denen die Frage der Unionsrechtskonformität der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde liegt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liegt bislang nicht vor.
  13. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell bereits über 150 Verfahren zur Frage der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, GehG anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in mehreren Verfahren entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden (siehe u.a. BVwG 31.07.2024, Zl. W122 2287930-1/5E). Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu diesem Erkenntnis die im Spruch genannten Verfahren anhängig, denen die Frage der Unionsrechtskonformität der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde liegt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liegt bislang nicht vor.
  14. Gegenständlich macht der Beschwerdeführer zwar nicht eine Unionsrechtswidrigkeit geltend, das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch verpflichtet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe u.a. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212 mwN). Somit ist vom Bundesverwaltungsgericht § 169f GehG anzuwenden, zum dem bereits Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. Der Ausgang dieser Verfahren ist auch für den gegenständlichen Fall von Relevanz.
  15. Gegenständlich macht der Beschwerdeführer zwar nicht eine Unionsrechtswidrigkeit geltend, das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch verpflichtet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe u.a. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212 mwN). Somit ist vom Bundesverwaltungsgericht Paragraph 169 f, GehG anzuwenden, zum dem bereits Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. Der Ausgang dieser Verfahren ist auch für den gegenständlichen Fall von Relevanz. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2244423.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.