4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Nach seiner Festnahme stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 20.10.2024 statt. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht, da Gründe vorlagen, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Der diesbezüglich aufgenommene Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht.2. Der BF reiste neuerlich nach Österreich ein und tauchte unter. Am 19.10.2024 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 12.09.2023
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Nach seiner Festnahme stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 20.10.2024 statt. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht, da Gründe vorlagen, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Der diesbezüglich aufgenommene Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wies mit Erkenntnis vom 17.11.2024 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wies mit Erkenntnis vom 17.11.2024 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
5 FPG könne die Schubhaft gegen einen Fremden, der während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der BF habe zwar im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, allerdings habe dieser nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gedient. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu klargestellt, dass die Schubhaft nur dann aufrecht erhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch auch weitere Gründe gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Dass der Antrag auf internationalen Schutz vom BF in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei könne im Hinblick auf die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Russland und das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich keinesfalls angenommen werden.
Paragraph 40, Absatz 5, FPG könne die Schubhaft gegen einen Fremden, der während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der BF habe zwar im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, allerdings habe dieser nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gedient. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu klargestellt, dass die Schubhaft nur dann aufrecht erhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch auch weitere Gründe gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Dass der Antrag auf internationalen Schutz vom BF in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei könne im Hinblick auf die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Russland und das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich keinesfalls angenommen werden. Das dem BF auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich zukommende Bleiberecht sei in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei der Sicherungszweck der Abschiebung nicht verwirklichbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft erreicht werden könne. Da derzeit keine Flüge nach Russland stattfänden und nicht absehbar sei, wann der Flugverkehr wiederaufgenommen werde, sie die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr verhältnismäßig. Zudem verfüge der BF nur über ein abgelaufenes Heimreisezertifikat. In diesem Zusammenhang werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines sachkundigen Vertreters des Bundesamtes beantragt. Zum Nichtvorliegen einer Fluchtgefahr werde ausgeführt, dass gegen den BF zwar eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, jedoch stelle dieser Umstand alleine keine Fluchtgefahr dar. Der BF verfüge über eine gesicherte Unterkunft und könne sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft an der Adresse seiner Ehefrau behördlich melden. Mit Hilfe seiner in Österreich lebenden Familie könne der BF auch seine Lebensunterhaltskosten bis zur Ausreise finanzieren. Zum Beweis dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF beantragt. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet straffällig geworden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass Fluchtgefahr bestehe und dürfe auch nicht als Kriterium für die Beurteilung, ob Fluchtgefahr bestehe, herangezogen werden. Der BF bereue seine Taten und sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Der BF habe sich von extremistischem Gedankengut distanziert und gerichtlich festgestellt zwei Personen von der Ausreise nach Syrien abgehalten. Zudem sei der BF bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF, des namhaft gemachten Zeugen sowie eines sachkundigen Vertreters des Bundesamtes durchzuführen, auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen werde.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Kostenersatz wurde
GVG abgewiesen (Spruchpunkt IV.).
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV habe die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2025, Zl. W250 2211302-29/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2024 zurückgewiesen und hat zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 18.11.2024
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen werde.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Kostenersatz wurde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV habe die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. In einer Aktenvorlage und Stellungnahme vom 12.02.2025 wurde bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft von mehr als 4 Monaten
4 BFA-VG vom BFA ausgeführt, dass der BF mehrfach eindrücklich dargelegt habe, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Diesbezüglich seien keine Änderungen eingetreten und scheine der BF weiterhin nicht an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes interessiert zu sein. Es sei weiterhin vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und liege unverändert Sicherungsbedarf vor. Das Bundesamt habe bereits am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den Fremden erlassen und habe versucht, diesen am 14.09.2023 an der Adresse seines Bruders sowie an der Adresse seiner Eltern zu vollziehen, der BF sei jedoch von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen worden. Im Falle der Entlassung sei auch weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der BF wieder untertauche und allenfalls nach Deutschland oder ein anderes Land reise. Der Fremde verfüge offensichtlich über ein hohes Maß an Mobilität und könne auf ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten zurückgreifen. Der BF habe bisher insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung gezeigt, indem er trotz des bestehenden Einreiseverbotes eingereist und langfristig illegal im Bundesgebiet verharrt sei. Auch spreche der Umstand, dass der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz erst im Stande der Festnahme gestellt habe, dafür, dass der Fremde damit eine Entlassung aus der Haft erwirken habe wollen. Abschiebungen in die Russische Föderation würden stattfinden. Im ersten Quartal 2025 hätten bereits mehrere russische Staatsangehörige über Georgien nach Moskau rückgeführt werden können. Es würden insgesamt somit keine Rückführungshindernisse bestehen und könne die Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der Schubhaft-Höchstdauer durchgeführt werden. In einer Aktenvorlage und Stellungnahme vom 12.02.2025 wurde bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft von mehr als 4 Monaten
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA ausgeführt, dass der BF mehrfach eindrücklich dargelegt habe, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Diesbezüglich seien keine Änderungen eingetreten und scheine der BF weiterhin nicht an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes interessiert zu sein. Es sei weiterhin vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und liege unverändert Sicherungsbedarf vor. Das Bundesamt habe bereits am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den Fremden erlassen und habe versucht, diesen am 14.09.2023 an der Adresse seines Bruders sowie an der Adresse seiner Eltern zu vollziehen, der BF sei jedoch von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen worden. Im Falle der Entlassung sei auch weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der BF wieder untertauche und allenfalls nach Deutschland oder ein anderes Land reise. Der Fremde verfüge offensichtlich über ein hohes Maß an Mobilität und könne auf ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten zurückgreifen. Der BF habe bisher insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung gezeigt, indem er trotz des bestehenden Einreiseverbotes eingereist und langfristig illegal im Bundesgebiet verharrt sei. Auch spreche der Umstand, dass der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz erst im Stande der Festnahme gestellt habe, dafür, dass der Fremde damit eine Entlassung aus der Haft erwirken habe wollen. Abschiebungen in die Russische Föderation würden stattfinden. Im ersten Quartal 2025 hätten bereits mehrere russische Staatsangehörige über Georgien nach Moskau rückgeführt werden können. Es würden insgesamt somit keine Rückführungshindernisse bestehen und könne die Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der Schubhaft-Höchstdauer durchgeführt werden. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweiswürdigung vom 13.2.2025 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom 12.2.2025 übermittelt und dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 17.2.2025 eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. In einer Mitteilung des BFA vom 18.2.2025 wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 16.02.2025, GZ: W612 1315471-9/10E,
5 BFA-VG nicht zuerkannt habe. Die Entscheidung des Bundesamtes sei demnach durchführbar. Seitens des Bundesamtes werde aktuell die Rückführung des Fremden geplant und sei mit dieser jedenfalls innerhalb des ersten Quartals 2025 zu rechnen. Die Rückführung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der KW 9 effektuiert werden können und werde somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer stattfinden. In einer Mitteilung des BFA vom 18.2.2025 wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 16.02.2025, GZ: W612 1315471-9/10E,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt habe. Die Entscheidung des Bundesamtes sei demnach durchführbar. Seitens des Bundesamtes werde aktuell die Rückführung des Fremden geplant und sei mit dieser jedenfalls innerhalb des ersten Quartals 2025 zu rechnen. Die Rückführung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der KW 9 effektuiert werden können und werde somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer stattfinden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) rechtskräftig verurteilt.1.2.4.1. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 05.08.2011 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Hehlerei
Paragraph 164, Absatz 2, Strafgesetzbuch – StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) rechtskräftig verurteilt. 1.2.4.
GB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatz-freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.2.4.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.02.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke
Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatz-freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sich der BF hat während eines näher genannten Zeitraumes in den Jahren 2013 und 2014 an einem näher genannten Ort in Syrien und in anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt hat, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (§ 278 Abs. 3 StGB), indem er in ein Ausbildungslager einer näher genannten fundamental-islamistischen Gruppierung reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich an Kampfhandlungen dieser terroristischen Vereinigung, unter anderem am Angriff auf ein näher genanntes Gebäude, teilnahm und sich zu Beginn der oben angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager einer näher genannten Gruppierung in einem Ort in Syrien absolvierte, wobei er im Gebrauch von Schusswaffen geschult wurde.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sich der BF hat während eines näher genannten Zeitraumes in den Jahren 2013 und 2014 an einem näher genannten Ort in Syrien und in anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt hat, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), indem er in ein Ausbildungslager einer näher genannten fundamental-islamistischen Gruppierung reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich an Kampfhandlungen dieser terroristischen Vereinigung, unter anderem am Angriff auf ein näher genanntes Gebäude, teilnahm und sich zu Beginn der oben angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager einer näher genannten Gruppierung in einem Ort in Syrien absolvierte, wobei er im Gebrauch von Schusswaffen geschult wurde. In die Urteilserwägungen wurden die Fortsetzung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung durch längere Zeit sowie das Zusammentreffen von Vergehen mit insgesamt drei Verbrechen erschwerend, demgegenüber das teilweise Geständnis und Abhalten zweier Personen von einer Reise nach Syrien zum Zwecke der Beteiligung an Kampfhandlungen mildernd. 1.2.4.4. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) rechtskräftig verurteilt. 1.2.4.4. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF hat eine näher genannte Person in einer näher genannten Justizanstalt am Körper verletzt hat, indem er dieser Person einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich die Person eine Prellung des linken Augapfels und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue zuzog. In die Urteilserwägungen wurden die Provokation durch den Zweitangeklagten sowie das Geständnis als mildernd einbezogen. 1.2.4.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.03.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. 1.2.4.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.03.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft mit zwei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Person verletzt hat, indem sie auf diese Person einschlugen und diese mit den Füßen traten, sodass diese Person Schwellungen und Prellungen am rechten Unterarm und an der linken Schulter sowie Hämatome an der Nase und an der rechten Wange erlitt. Im Zuge der Urteilserwägungen wurden das reumütige Geständnis mildernd und die überaus brutale Vorgangsweise als erschwerend gewertet. 1.2.
3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten. Das Bundesamt wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.11.2024 vollinhaltlich ab, gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.12.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2024.1.3.3. Der BF stellte am 19.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF auf Grund eines
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten. Das Bundesamt wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.11.2024 vollinhaltlich ab, gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.12.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ §80 FPG lautet: „Dauer der Schubhaft § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.2.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der BF wird
2 Z. 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten. In derartigen Konstellationen darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit
FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.3.2.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der BF wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten. In derartigen Konstellationen darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.2.3.
FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen. Der Erlassung dieses unbefristeten Einreiseverbotes lagen die oben unter Punkt II.1.2.4. festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde. 3.2.3.
Paragraph 67, FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen. Der Erlassung dieses unbefristeten Einreiseverbotes lagen die oben unter Punkt römisch zwei.1.2.4. festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde. Es ist dabei insbesondere hervorzuheben, dass der BF wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke
GB rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt die Beteiligung des BF an einer fundamental-islamistischen terroristischen Vereinigung zu Grunde. Dass sich der BF innerlich nicht von islamistischer Ideologie abgewandt hat, zeigt sich insbesondere an seinen gegen Juden gerichteten Aussagen in der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024. Es Weiteren ist in Anschlag, dass der BF überdies wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Dabei hielt ihn weder die rechtskräftige Bestrafung noch der tatsächliche Vollzug der Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen ab, wobei er insbesondere auch während seiner Anhaltung in Strafhaft straffällig wurde und wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Im Zuge dessen wurde insbesondere im Urteil eines Bezirksgerichtes vom 4.3.2019 die überaus brutale Vorgangsweise durch Gewaltanwendung erschwerend gewertet. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 auf die mehrfache Verurteilung angesprochen, führte der BF nur rechtfertigend an, dass er auf Grund der Anhaltung in Strafhaft nunmehr keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Dem konkreten Einwand, dass er während seiner Anhaltung in Strafhaft strafbare Handlungen begangen hat, konnte er nicht entgegentreten und relativierte die Bedeutung der Verurteilung wegen Körperverletzung insofern, als er angab, diese nur aus Notwehr begangen zu haben, was sich den im Akt aufliegenden Gerichtsurteilen jedoch nicht ableiten lässt. Da der BF weder durch Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 die Bedeutung der Verurteilungen zu schmälern versucht hat, besteht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bewusst entgegen des unbefristeten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist und sich in weiterer Folge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Verborgenen aufgehalten hat und klar einräumte, sich durch sein Verhalten einer möglichen Festnahme entziehen habe wollen („Jeden Tag bin ich um 05:30 Uhr rausgegangen um einen scheiß Cobra-Einsatz zu verhindern. Egal wo ich bin, um 05:30 Uhr habe ich das Haus immer verlassen.“) stellt der Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist dabei insbesondere hervorzuheben, dass der BF wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke
Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt die Beteiligung des BF an einer fundamental-islamistischen terroristischen Vereinigung zu Grunde. Dass sich der BF innerlich nicht von islamistischer Ideologie abgewandt hat, zeigt sich insbesondere an seinen gegen Juden gerichteten Aussagen in der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024. Es Weiteren ist in Anschlag, dass der BF überdies wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Dabei hielt ihn weder die rechtskräftige Bestrafung noch der tatsächliche Vollzug der Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen ab, wobei er insbesondere auch während seiner Anhaltung in Strafhaft straffällig wurde und wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Im Zuge dessen wurde insbesondere im Urteil eines Bezirksgerichtes vom 4.3.2019 die überaus brutale Vorgangsweise durch Gewaltanwendung erschwerend gewertet. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 auf die mehrfache Verurteilung angesprochen, führte der BF nur rechtfertigend an, dass er auf Grund der Anhaltung in Strafhaft nunmehr keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Dem konkreten Einwand, dass er während seiner Anhaltung in Strafhaft strafbare Handlungen begangen hat, konnte er nicht entgegentreten und relativierte die Bedeutung der Verurteilung wegen Körperverletzung insofern, als er angab, diese nur aus Notwehr begangen zu haben, was sich den im Akt aufliegenden Gerichtsurteilen jedoch nicht ableiten lässt. Da der BF weder durch Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 die Bedeutung der Verurteilungen zu schmälern versucht hat, besteht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bewusst entgegen des unbefristeten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist und sich in weiterer Folge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Verborgenen aufgehalten hat und klar einräumte, sich durch sein Verhalten einer möglichen Festnahme entziehen habe wollen („Jeden Tag bin ich um 05:30 Uhr rausgegangen um einen scheiß Cobra-Einsatz zu verhindern. Egal wo ich bin, um 05:30 Uhr habe ich das Haus immer verlassen.“) stellt der Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine weitere Steigerung erhält diese Gefahr noch dadurch, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024 seine ablehnende Haltung gegenüber der Republik Österreich ausgedrückt hat, indem er insbesondere angab „Österreich ist kein Rechtsstaat […]“ und weiter ausführte „Ich kann in die Schweiz, Deutschland gehen. Die sind viel besser als Österreich, das weiß doch jeder.“ Auch seine ablehnende Haltung gegenüber den österreichischen Fremdenbehörden trat er in dieser Einvernahme klar hervor, da er angab „Ihr seid korrupt, dass ihr mein Heimreisezertifikat beschafft habt. Dafür werdet ihr noch büßen.“ sowie „Ihr sei alle korrupt. Korrupter als die Russen.“ Insgesamt ist aus den Aussagen des BF daher klar erkennbar, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert, woraus sich in Verbindung mit den von ihm begangenen Straftaten – insbesondere seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – die tatsächliche und erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung von Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenem an Ruhe und an Sicherheit für die Person, ergibt. Dadurch werden nicht nur die Interessen Einzelner, sondern vielmehr einer großen Anzahl von Menschen und nicht zuletzt der gesamten Republik erheblich gefährdet. Ob der vom BF im Rahmen seiner Anhaltung am 19.10.2024 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt worden ist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Schubhaft
2 Z. 1 FPG unerheblich, zumal der Aufenthalt des BF eine Gefahr im Sinne des § 67 FPG darstellt. Ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, der ausnahmsweise die Anordnung von Schubhaft
2 Z. 1 FPG ohne das Erfordernis der oben erwähnten Gefährdung zulässt, ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – unerheblich.Ob der vom BF im Rahmen seiner Anhaltung am 19.10.2024 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt worden ist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG unerheblich, zumal der Aufenthalt des BF eine Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG darstellt. Ob die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vorliegen, der ausnahmsweise die Anordnung von Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ohne das Erfordernis der oben erwähnten Gefährdung zulässt, ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – unerheblich. 3.2.4. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.2.4.1.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im September 2023 unter. Er gab dem Bundesamt weder bekannt, dass er sich in Österreich aufhält noch kam er seiner Meldeverpflichtung nach. Durch dieses Verhalten entzog er sich seiner neuerlichen Abschiebung, sodass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.3.2.4.1.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im September 2023 unter. Er gab dem Bundesamt weder bekannt, dass er sich in Österreich aufhält noch kam er seiner Meldeverpflichtung nach. Durch dieses Verhalten entzog er sich seiner neuerlichen Abschiebung, sodass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. 3.2.4.2. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist
3 Z. 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde am 05.08.2021 in die Russische Föderation abgeschoben. Er kehrte spätestens im September 2023 entgegen dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 erlassenen unbefristeten Einreiseverbot nach Österreich zurück. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt.3.2.4.2. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde am 05.08.2021 in die Russische Föderation abgeschoben. Er kehrte spätestens im September 2023 entgegen dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 erlassenen unbefristeten Einreiseverbot nach Österreich zurück. Es ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt. 3.2.4.3.
3 Z. 5 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund § 34 Abs. 3 Z. 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 19.10.2024 nach seiner auf Grund eines
3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgten Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag auf Grund des unbefristet erlassenen Einreiseverbotes eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist daher in seiner qualifizierten Form erfüllt.3.2.4.3.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 19.10.2024 nach seiner auf Grund eines
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgten Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag auf Grund des unbefristet erlassenen Einreiseverbotes eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher in seiner qualifizierten Form erfüllt. 3.2.4.4.
3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befindet sich die Kernfamilie des BF, er kann bei seiner Ehefrau wohnen und von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Selbst unter Berücksichtigung der sozialen Verankerung des BF in Österreich ist im gegenständlichen Fall nicht von einer verringerten Fluchtgefahr auszugehen. So ist es dem BF gelungen, seine Festnahme über ein Jahr lang zu verhindern. Der erste Festnahmeversuch fand bereits am 14.09.2023 statt. Dabei gaben Familienangehörige des BF an, nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Der BF gab vor dem Bundesamt an, dass er Vorsichtsmaßnahmen ergriffen habe, um einer Festnahme zu entgehen – wie zum Beispiel das Verlassen der jeweiligen Unterkunft um 05:30 Uhr. Durch dieses vom BF über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gezeigte Verhalten, das ihm eine Vereitelung seiner Festnahme ermöglicht hat, ergibt sich jedoch, dass er durch seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und der damit verbundenen Wohnmöglichkeit und finanziellen Unterstützung nicht davon abgehalten werden konnte, unterzutauchen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen.3.2.4.4.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befindet sich die Kernfamilie des BF, er kann bei seiner Ehefrau wohnen und von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Selbst unter Berücksichtigung der sozialen Verankerung des BF in Österreich ist im gegenständlichen Fall nicht von einer verringerten Fluchtgefahr auszugehen. So ist es dem BF gelungen, seine Festnahme über ein Jahr lang zu verhindern. Der erste Festnahmeversuch fand bereits am 14.09.2023 statt. Dabei gaben Familienangehörige des BF an, nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Der BF gab vor dem Bundesamt an, dass er Vorsichtsmaßnahmen ergriffen habe, um einer Festnahme zu entgehen – wie zum Beispiel das Verlassen der jeweiligen Unterkunft um 05:30 Uhr. Durch dieses vom BF über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gezeigte Verhalten, das ihm eine Vereitelung seiner Festnahme ermöglicht hat, ergibt sich jedoch, dass er durch seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und der damit verbundenen Wohnmöglichkeit und finanziellen Unterstützung nicht davon abgehalten werden konnte, unterzutauchen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. 3.2.4.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, die von Vermögensdelikten über Suchtgifthandel, der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung sowie Gewaltdelikten reicht. Dabei konnte der BF weder durch eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung noch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden. Insbesondere hat er während seiner Anhaltung in Strafhaft das Vergehen der Körperverletzung begangen, bei dem im strafgerichtlichen Urteil auf die überaus brutale Vorgangsweise hingewiesen wurde. Da der BF wegen mehrerer Verbrechen (Suchtgifthandel, Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung, Ausbildung für terroristische Zwecke) und Vergehen (Hehlerei, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Körperverletzung) zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 49 Monaten verurteilt wurde und weder durch eine vorangegangen Verurteilung noch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden konnte, besteht die konkrete Gefahr, dass der BF neuerlich straffällig wird. Das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung überwiegt daher den Schutz der persönlichen Freiheit des BF bei weitem. In der Beschwerde bringt der BF diesbezüglich vor, dass seine Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig sei, zumal mit seiner Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen sei und das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Abschiebung des BF auf dem Luftweg auch auf Grund des abgelaufenen Heimreisezertifikates – mit dem die Staatsangehörigkeit des BF geklärt wurde – über Georgien in die Russische Föderation möglich ist.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits entschieden, gegen diese Entscheidung hat der BF Beschwerde erhoben. Der BF wird bisher seit weniger als drei Monaten in Schubhaft angehalten. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten überschritten werden könnte. Nach neuesten Informationen des BFA der Stellungnahme vom 12.02.2025 zufolge sind im ersten Quartal 2025 bereits mehrere russische Staatsangehörige über Georgien nach Moskau rückgeführt wurden. Es ist daher auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens von Verhältnismäßigkeit auszugehen.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits entschieden, gegen diese Entscheidung hat der BF Beschwerde erhoben. Der BF wird bisher seit weniger als drei Monaten in Schubhaft angehalten. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten überschritten werden könnte. Nach neuesten Informationen des BFA der Stellungnahme vom 12.02.2025 zufolge sind im ersten Quartal 2025 bereits mehrere russische Staatsangehörige über Georgien nach Moskau rückgeführt wurden. Es ist daher auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens von Verhältnismäßigkeit auszugehen. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Die Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.3.2 Zu Spruchteil B) 3.2.7. Es war
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen., 3.2 Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2211302.30.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.