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{'item': 'W294 2211302-30'}

Obsah (17)Art. 133§ 34§ 76§ 40§ 22a§ 35§ 18§ 164§ 278e§ 83§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW294 2211302-30 Spruch, W294 2211302-30/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 30.07.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen. Am 05.08.2021 wurde der BF in die Russische Föderation abgeschoben.
  2. Der BF reiste neuerlich nach Österreich ein und tauchte unter. Am 19.10.2024 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 12.09.2023

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Nach seiner Festnahme stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 20.10.2024 statt. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht, da Gründe vorlagen, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Der diesbezüglich aufgenommene Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht.2. Der BF reiste neuerlich nach Österreich ein und tauchte unter. Am 19.10.2024 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 12.09.2023

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Nach seiner Festnahme stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 20.10.2024 statt. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht, da Gründe vorlagen, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Der diesbezüglich aufgenommene Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wies mit Erkenntnis vom 17.11.2024 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wies mit Erkenntnis vom 17.11.2024 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2024 vollinhaltlich abgewiesen und dem BF keine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.12.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.
  2. Am 07.01.2025 erhob der BF neuerlich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte begründend im Wesentlichen vor, dass weder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit noch Fluchtgefahr vorliege und die Anhaltung des BF auch nicht verhältnismäßig sei.

§ 40Abs.

5 FPG könne die Schubhaft gegen einen Fremden, der während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der BF habe zwar im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, allerdings habe dieser nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gedient. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu klargestellt, dass die Schubhaft nur dann aufrecht erhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch auch weitere Gründe gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Dass der Antrag auf internationalen Schutz vom BF in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei könne im Hinblick auf die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Russland und das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich keinesfalls angenommen werden.

Paragraph 40, Absatz 5, FPG könne die Schubhaft gegen einen Fremden, der während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der BF habe zwar im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, allerdings habe dieser nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gedient. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu klargestellt, dass die Schubhaft nur dann aufrecht erhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch auch weitere Gründe gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Dass der Antrag auf internationalen Schutz vom BF in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei könne im Hinblick auf die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Russland und das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich keinesfalls angenommen werden. Das dem BF auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich zukommende Bleiberecht sei in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei der Sicherungszweck der Abschiebung nicht verwirklichbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft erreicht werden könne. Da derzeit keine Flüge nach Russland stattfänden und nicht absehbar sei, wann der Flugverkehr wiederaufgenommen werde, sie die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr verhältnismäßig. Zudem verfüge der BF nur über ein abgelaufenes Heimreisezertifikat. In diesem Zusammenhang werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines sachkundigen Vertreters des Bundesamtes beantragt. Zum Nichtvorliegen einer Fluchtgefahr werde ausgeführt, dass gegen den BF zwar eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, jedoch stelle dieser Umstand alleine keine Fluchtgefahr dar. Der BF verfüge über eine gesicherte Unterkunft und könne sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft an der Adresse seiner Ehefrau behördlich melden. Mit Hilfe seiner in Österreich lebenden Familie könne der BF auch seine Lebensunterhaltskosten bis zur Ausreise finanzieren. Zum Beweis dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF beantragt. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet straffällig geworden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass Fluchtgefahr bestehe und dürfe auch nicht als Kriterium für die Beurteilung, ob Fluchtgefahr bestehe, herangezogen werden. Der BF bereue seine Taten und sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Der BF habe sich von extremistischem Gedankengut distanziert und gerichtlich festgestellt zwei Personen von der Ausreise nach Syrien abgehalten. Zudem sei der BF bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF, des namhaft gemachten Zeugen sowie eines sachkundigen Vertreters des Bundesamtes durchzuführen, auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Das Bundesamt legte am 08.01.2025 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, die eine Veränderung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2024 über die Schubhaftbeschwerde vom 10.11.2024 erkennen lasse. Mit dem genannten Erkenntnis sei sowohl die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft als auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung festgestellt worden. Es liege somit eine unsubstantiierte Beschwerde vor, der es hinsichtlich des Antrages auf Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft sowie der bisherigen Anhaltung in Schubhaft an der erforderlichen Legitimation fehle. Bezüglich des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr, der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels sowie zur Gefährdung durch den BF werde auf die umfangreichen Ausführungen in der Stellungnahme zur ersten Schubhaftbeschwerde verwiesen. Der diesbezügliche Sachverhalt habe sich nicht geändert und seien auch in der aktuellen Beschwerde keine Neuerungen vorgebracht worden. Die Effektuierung der Außerlandesbringung sei deutlich innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu erwarten. Der Behörde liege ein Heimreisezertifikat aus dem Jahr 2021 vor. Dieses sei zwar abgelaufen, jedoch sei der BF eindeutig als Staatsangehöriger der Russischen Föderation identifiziert worden und sei bereits im Jahr 2021 seine erfolgreiche Abschiebung in die Russische Föderation erfolgt. Auf Basis der Identifizierung werde eine Überstellung des BF von den russischen Behörden auch mit dem Heimreisezertifikat aus dem Jahr 2021 akzeptiert und werde die Abschiebung von Wien über Tiflis nach Moskau mit einer georgischen Fluglinie erfolgen. Ein konkreter Abschiebetermin stehe lediglich aus dem Grund nicht fest, dass gegen die vollinhaltlich negative Entscheidung des Bundesamtes über den in Verzögerungsabsicht gestellten aktuellen Asylantrag Beschwerde erhoben worden sei. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde hinsichtlich der bereits durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Beschwerdepunkte als unzulässig zurückzuweisen, die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Beschwerdepunkte als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  2. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin er mit Schriftsatz vom 09.01.2025 ausführte, dass der BF den im Stande der Festnahme gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Der BF wolle den Ausgang des Asylverfahrens abwarten. Er verfüge über ein starkes familiäres Netzwerk in Österreich, insbesondere seine schwangere Ehefrau sowie seine Tochter leben in Österreich. Der BF sei bereit, mit der Behörde zu kooperieren. In der Stellungnahme des Bundesamtes werde nicht dargelegt, woraus die belangte Behörde den Schluss ziehe, dass die Effektuierung der Abschiebung des BF in absehbarer Zeit möglich sein werde. Der BF verfüge nur über ein abgelaufenes Heimreisezertifikat. Die Fortsetzung der Schubhaft sei daher nicht mehr verhältnismäßig.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2025, Zl. W250 2211302-29/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2024 zurückgewiesen und hat zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 18.11.2024

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen werde.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Kostenersatz wurde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt IV.).

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV habe die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2025, Zl. W250 2211302-29/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2024 zurückgewiesen und hat zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 18.11.2024

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen werde.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Kostenersatz wurde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV habe die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. In einer Aktenvorlage und Stellungnahme vom 12.02.2025 wurde bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft von mehr als 4 Monaten

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vom BFA ausgeführt, dass der BF mehrfach eindrücklich dargelegt habe, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Diesbezüglich seien keine Änderungen eingetreten und scheine der BF weiterhin nicht an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes interessiert zu sein. Es sei weiterhin vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und liege unverändert Sicherungsbedarf vor. Das Bundesamt habe bereits am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den Fremden erlassen und habe versucht, diesen am 14.09.2023 an der Adresse seines Bruders sowie an der Adresse seiner Eltern zu vollziehen, der BF sei jedoch von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen worden. Im Falle der Entlassung sei auch weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der BF wieder untertauche und allenfalls nach Deutschland oder ein anderes Land reise. Der Fremde verfüge offensichtlich über ein hohes Maß an Mobilität und könne auf ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten zurückgreifen. Der BF habe bisher insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung gezeigt, indem er trotz des bestehenden Einreiseverbotes eingereist und langfristig illegal im Bundesgebiet verharrt sei. Auch spreche der Umstand, dass der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz erst im Stande der Festnahme gestellt habe, dafür, dass der Fremde damit eine Entlassung aus der Haft erwirken habe wollen. Abschiebungen in die Russische Föderation würden stattfinden. Im ersten Quartal 2025 hätten bereits mehrere russische Staatsangehörige über Georgien nach Moskau rückgeführt werden können. Es würden insgesamt somit keine Rückführungshindernisse bestehen und könne die Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der Schubhaft-Höchstdauer durchgeführt werden. In einer Aktenvorlage und Stellungnahme vom 12.02.2025 wurde bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft von mehr als 4 Monaten

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA ausgeführt, dass der BF mehrfach eindrücklich dargelegt habe, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Diesbezüglich seien keine Änderungen eingetreten und scheine der BF weiterhin nicht an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes interessiert zu sein. Es sei weiterhin vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und liege unverändert Sicherungsbedarf vor. Das Bundesamt habe bereits am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den Fremden erlassen und habe versucht, diesen am 14.09.2023 an der Adresse seines Bruders sowie an der Adresse seiner Eltern zu vollziehen, der BF sei jedoch von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen worden. Im Falle der Entlassung sei auch weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der BF wieder untertauche und allenfalls nach Deutschland oder ein anderes Land reise. Der Fremde verfüge offensichtlich über ein hohes Maß an Mobilität und könne auf ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten zurückgreifen. Der BF habe bisher insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung gezeigt, indem er trotz des bestehenden Einreiseverbotes eingereist und langfristig illegal im Bundesgebiet verharrt sei. Auch spreche der Umstand, dass der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz erst im Stande der Festnahme gestellt habe, dafür, dass der Fremde damit eine Entlassung aus der Haft erwirken habe wollen. Abschiebungen in die Russische Föderation würden stattfinden. Im ersten Quartal 2025 hätten bereits mehrere russische Staatsangehörige über Georgien nach Moskau rückgeführt werden können. Es würden insgesamt somit keine Rückführungshindernisse bestehen und könne die Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der Schubhaft-Höchstdauer durchgeführt werden. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweiswürdigung vom 13.2.2025 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom 12.2.2025 übermittelt und dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 17.2.2025 eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. In einer Mitteilung des BFA vom 18.2.2025 wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 16.02.2025, GZ: W612 1315471-9/10E,

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt habe. Die Entscheidung des Bundesamtes sei demnach durchführbar. Seitens des Bundesamtes werde aktuell die Rückführung des Fremden geplant und sei mit dieser jedenfalls innerhalb des ersten Quartals 2025 zu rechnen. Die Rückführung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der KW 9 effektuiert werden können und werde somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer stattfinden. In einer Mitteilung des BFA vom 18.2.2025 wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 16.02.2025, GZ: W612 1315471-9/10E,

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt habe. Die Entscheidung des Bundesamtes sei demnach durchführbar. Seitens des Bundesamtes werde aktuell die Rückführung des Fremden geplant und sei mit dieser jedenfalls innerhalb des ersten Quartals 2025 zu rechnen. Die Rückführung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der KW 9 effektuiert werden können und werde somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer stattfinden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Verfahrensgang Der geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  4. Der BF ist gesund und haftfähig. 1.2.
  5. Der BF wird seit 22.10.2024 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 17.11.2024 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 17.11.2024 zugestellt, der Rechtsvertreterin des BF sowie dem Bundesamt wurde das Erkenntnis am 18.11.2024 zugestellt. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2025, Zl. W250 2211302-29/8E, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweiswürdigung vom 13.2.2025 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom 12.2.2025 übermittelt und dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 17.2.2025 eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, der BF erstattete keine Stellungnahme. 1.2.
  6. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1.2.4.
  7. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 05.08.2011 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Hehlerei

§ 164Abs. 2 Strafgesetzbuch – St

GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) rechtskräftig verurteilt.1.2.4.1. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 05.08.2011 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Hehlerei

Paragraph 164, Absatz 2, Strafgesetzbuch – StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) rechtskräftig verurteilt. 1.2.4.

  1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.09.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 Suchtmittelgesetz – SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.2.4.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.09.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz – SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF Suchtgift insbesondere im Zeitraum Frühjahr 2014 bis April 2015 in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen hat. In die Urteilserwägungen wurden das teilweise Geständnis mildernd einbezogen, erschwerend wurden das Zusammentreffen von Vergehen mit einem Verbrechen sowie eine einschlägige Vorstrafe und gewinnsüchtige Tatmotive berücksichtigt. 1.2.4.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.02.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke

§ 278eAbs. 2 St

GB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatz-freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.2.4.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.02.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke

Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatz-freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sich der BF hat während eines näher genannten Zeitraumes in den Jahren 2013 und 2014 an einem näher genannten Ort in Syrien und in anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt hat, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (§ 278 Abs. 3 StGB), indem er in ein Ausbildungslager einer näher genannten fundamental-islamistischen Gruppierung reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich an Kampfhandlungen dieser terroristischen Vereinigung, unter anderem am Angriff auf ein näher genanntes Gebäude, teilnahm und sich zu Beginn der oben angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager einer näher genannten Gruppierung in einem Ort in Syrien absolvierte, wobei er im Gebrauch von Schusswaffen geschult wurde.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sich der BF hat während eines näher genannten Zeitraumes in den Jahren 2013 und 2014 an einem näher genannten Ort in Syrien und in anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt hat, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), indem er in ein Ausbildungslager einer näher genannten fundamental-islamistischen Gruppierung reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich an Kampfhandlungen dieser terroristischen Vereinigung, unter anderem am Angriff auf ein näher genanntes Gebäude, teilnahm und sich zu Beginn der oben angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager einer näher genannten Gruppierung in einem Ort in Syrien absolvierte, wobei er im Gebrauch von Schusswaffen geschult wurde. In die Urteilserwägungen wurden die Fortsetzung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung durch längere Zeit sowie das Zusammentreffen von Vergehen mit insgesamt drei Verbrechen erschwerend, demgegenüber das teilweise Geständnis und Abhalten zweier Personen von einer Reise nach Syrien zum Zwecke der Beteiligung an Kampfhandlungen mildernd. 1.2.4.4. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) rechtskräftig verurteilt. 1.2.4.4. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF hat eine näher genannte Person in einer näher genannten Justizanstalt am Körper verletzt hat, indem er dieser Person einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich die Person eine Prellung des linken Augapfels und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue zuzog. In die Urteilserwägungen wurden die Provokation durch den Zweitangeklagten sowie das Geständnis als mildernd einbezogen. 1.2.4.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.03.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. 1.2.4.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.03.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft mit zwei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Person verletzt hat, indem sie auf diese Person einschlugen und diese mit den Füßen traten, sodass diese Person Schwellungen und Prellungen am rechten Unterarm und an der linken Schulter sowie Hämatome an der Nase und an der rechten Wange erlitt. Im Zuge der Urteilserwägungen wurden das reumütige Geständnis mildernd und die überaus brutale Vorgangsweise als erschwerend gewertet. 1.2.

  1. Der BF hat sich innerlich nicht von islamistischer Ideologie abgewandt. 1.2.
  2. Die Abschiebung des BF ist mit dem abgelaufenen Heimreisezertifikat möglich, die Abschiebung auf dem Luftweg in die Russische Föderation kann über Georgien erfolgen. Das zwischenstaatliche mit der Russischen Föderation abgeschlossene Rückübernahmeabkommen ist in Kraft und wurde nicht suspendiert. Abschiebungen in die Russische Föderation finden statt. Die Rückführung des BF ist geplant und ist mit dieser jedenfalls innerhalb des ersten Quartals 2025 zu rechnen. Die Rückführung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der KW 9 effektuiert werden und wird somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer stattfinden. 1.
  3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 1.3.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2018 abgewiesen. Am 05.08.2021 wurde der BF in die Russische Föderation abgeschoben. Der BF kehrte entgegen dieses Einreiseverbotes spätestens im September 2023 nach Österreich zurück. 1.3.
  5. Der BF tauchte nach seiner unrechtmäßigen Einreise im September 2023 unter. Er gab weder dem Bundesamt seine Einreise bzw. seinen Aufenthalt in Österreich bekannt noch kam er seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nach. Der BF entzog sich dadurch seiner – neuerlichen – Abschiebung. Das Bundesamt erließ bereits am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF und versuchte diesen am 14.09.2023 an der Adresse seines Bruders sowie an der Adresse seiner Eltern zu vollziehen, der BF wurde jedoch im Zuge dieser Maßnahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen. Die Schwägerin des BF gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass der BF zwar in der Wohnung genächtigt habe, nicht jedoch in der Nacht vor dem Festnahmeversuch. Die Mutter sowie die Schwester des BF gaben gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie den BF eine Woche vor dem Festnahmeversuch zuletzt gesehen hätten. Sämtliche von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragten Familienangehörigen des BF gaben an, seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Der BF wurde am 19.10.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Fußballspiel aufgegriffen und festgenommen. 1.3.
  6. Der BF stellte am 19.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF auf Grund eines

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten. Das Bundesamt wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.11.2024 vollinhaltlich ab, gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.12.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2024.1.3.3. Der BF stellte am 19.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF auf Grund eines

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten. Das Bundesamt wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.11.2024 vollinhaltlich ab, gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.12.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.

  1. 1.3.
  2. In Österreich leben die Eltern, die Geschwister sowie die Ehegattin und die zweijährige Tochter des BF. Der BF geht keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach. Er hat die Möglichkeit, bei seiner Ehefrau Unterkunft zu nehmen und kann von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  4. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 betreffend. 2.
  5. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  6. Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Zentralen Fremdenregister vermerkten Daten, dem ausgestellten Heimreisezertifikat sowie den Angaben des BF vor dem Bundesamt sowie dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.11.2024 getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da dem BF der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde, die seither gestellten Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurden und über den am 19.10.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
  7. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. 2.2.
  8. Dass der BF seit 22.10.2024 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2024 über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 abgesprochen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2.
  9. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 einliegenden Urteilsausfertigungen sowie den Eintragungen im Strafregister. 2.2.
  10. Dass der BF innerlich islamistischer Ideologie – insbesondere Verschwörungstheorien über Juden – anhängt ergibt sich insbesondere aus seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024: „Das was die österreichische Regierung mit den Menschen anstellt, ist unmenschlich. […] Ihr seid nur Roboter, die von den scheiß Judenanhängern manipuliert werden.“ „Lassen Sie Syrien, schauen Sie was Israel macht. Da gibt es genug Terroristen, kümmert euch um diese.“ „Österreich ist kein Rechtsstaat und wird von Netanyahu-Anhängern regiert.“ „Du hast die Mühe gemacht, am Sonntag das zu schreiben, weil du einen Befehl von den Juden bekommen hast.“ Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Einvernahme am 21.10.2024 auf Grund der sehr guten Deutschkenntnisse des BF in deutscher Sprache durchgeführt wurde. 2.2.
  11. Die Möglichkeit, den BF auf Grund des abgelaufenen Heimreisezertifikates auf dem Luftweg über Georgien in die Russische Föderation abzuschieben, legte bereits der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 dar. Dabei gab er auch an, dass das Bundesamt in Kontakt zur russischen Vertretungsbehörde steht und laufend Abschiebungen in die Russische Föderation stattfinden. Diese Angaben werden nunmehr auch durch die Ausführungen in der Mitteilung des BFA per E-Mail am 18.2.2025 bestätigt. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.02.2025 ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Möglichkeit, den BF in die Russische Föderation abzuschieben. Diesen Angaben zufolge finden Abschiebungen in die Russische Föderation statt. Im ersten Quartal 2025 haben bereits mehrere russische Staatsangehörige über Georgien nach Moskau rückgeführt werden können. Es bestehen insgesamt somit keine Rückführungshindernisse und kann die Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der Schubhaft-Höchstdauer durchgeführt werden. 2.
  12. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  13. Die Feststellungen zum rechtskräftigen und unbefristeten Einreiseverbot ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2019 betreffend. Dass der BF am 05.08.2021 in die Russische Föderation abgeschoben wurde, geht aus den Eintragungen des Zentralen Fremdenregisters klar hervor. Dass der BF entgegen des Einreiseverbotes spätestens im September 2023 neuerlich nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA sowie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.3.
  14. Dass sich der BF bewusst dem Zugriff der Fremdenbehörden entzogen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er den Eintragungen im Zentralen Melderegister zufolge seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und keine Wohnadresse im Bundesgebiet angegeben hat. Aus seinen Ausführungen vor dem BFA geht auch explizit hervor, dass der BF durch ein bewusstes Verlassen seiner Unterkunft in den frühen Morgenstunden beabsichtigte, die Durchführung seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterbinden. Dass das Bundesamt bereits am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den fehlgeschlagenen Versuchen, den BF in der Wohnung seines Bruders sowie in der Wohnung seiner Eltern am 14.09.2023 festzunehmen, ergeben sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion. Aus diesem Bericht ergibt sich auch, dass sämtliche von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragten Familienangehörigen angaben, dass sich der BF in Österreich aufhalte, da er in einer der Wohnungen genächtigt habe bzw. vor einer Woche zuletzt gesehen worden sei, den Aufenthaltsort des BF jedoch nicht zu kennen. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 19.10.2024 ergeben sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion. 2.3.
  15. Die Feststellungen den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2024 betreffend sowie den vom Bundesamt diesbezüglich erlassenen Bescheid ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.3.
  16. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF, seiner Wohnmöglichkeit und der mangelnden beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF im bisherigen Verfahren.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zu Spruchteil A) 3.1.
  19. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: „Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ §80 FPG lautet: „Dauer der Schubhaft § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet: „
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.2.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der BF wird

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten. In derartigen Konstellationen darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit

§ 67

FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.3.2.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten. In derartigen Konstellationen darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.2.3.

§ 67

FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen. Der Erlassung dieses unbefristeten Einreiseverbotes lagen die oben unter Punkt II.1.2.4. festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde. 3.2.3.

Paragraph 67, FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen. Der Erlassung dieses unbefristeten Einreiseverbotes lagen die oben unter Punkt römisch zwei.1.2.4. festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde. Es ist dabei insbesondere hervorzuheben, dass der BF wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke

§ 278eAbs. 2 St

GB rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt die Beteiligung des BF an einer fundamental-islamistischen terroristischen Vereinigung zu Grunde. Dass sich der BF innerlich nicht von islamistischer Ideologie abgewandt hat, zeigt sich insbesondere an seinen gegen Juden gerichteten Aussagen in der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024. Es Weiteren ist in Anschlag, dass der BF überdies wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Dabei hielt ihn weder die rechtskräftige Bestrafung noch der tatsächliche Vollzug der Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen ab, wobei er insbesondere auch während seiner Anhaltung in Strafhaft straffällig wurde und wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Im Zuge dessen wurde insbesondere im Urteil eines Bezirksgerichtes vom 4.3.2019 die überaus brutale Vorgangsweise durch Gewaltanwendung erschwerend gewertet. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 auf die mehrfache Verurteilung angesprochen, führte der BF nur rechtfertigend an, dass er auf Grund der Anhaltung in Strafhaft nunmehr keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Dem konkreten Einwand, dass er während seiner Anhaltung in Strafhaft strafbare Handlungen begangen hat, konnte er nicht entgegentreten und relativierte die Bedeutung der Verurteilung wegen Körperverletzung insofern, als er angab, diese nur aus Notwehr begangen zu haben, was sich den im Akt aufliegenden Gerichtsurteilen jedoch nicht ableiten lässt. Da der BF weder durch Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 die Bedeutung der Verurteilungen zu schmälern versucht hat, besteht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bewusst entgegen des unbefristeten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist und sich in weiterer Folge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Verborgenen aufgehalten hat und klar einräumte, sich durch sein Verhalten einer möglichen Festnahme entziehen habe wollen („Jeden Tag bin ich um 05:30 Uhr rausgegangen um einen scheiß Cobra-Einsatz zu verhindern. Egal wo ich bin, um 05:30 Uhr habe ich das Haus immer verlassen.“) stellt der Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist dabei insbesondere hervorzuheben, dass der BF wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke

Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt die Beteiligung des BF an einer fundamental-islamistischen terroristischen Vereinigung zu Grunde. Dass sich der BF innerlich nicht von islamistischer Ideologie abgewandt hat, zeigt sich insbesondere an seinen gegen Juden gerichteten Aussagen in der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024. Es Weiteren ist in Anschlag, dass der BF überdies wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Dabei hielt ihn weder die rechtskräftige Bestrafung noch der tatsächliche Vollzug der Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen ab, wobei er insbesondere auch während seiner Anhaltung in Strafhaft straffällig wurde und wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Im Zuge dessen wurde insbesondere im Urteil eines Bezirksgerichtes vom 4.3.2019 die überaus brutale Vorgangsweise durch Gewaltanwendung erschwerend gewertet. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 auf die mehrfache Verurteilung angesprochen, führte der BF nur rechtfertigend an, dass er auf Grund der Anhaltung in Strafhaft nunmehr keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Dem konkreten Einwand, dass er während seiner Anhaltung in Strafhaft strafbare Handlungen begangen hat, konnte er nicht entgegentreten und relativierte die Bedeutung der Verurteilung wegen Körperverletzung insofern, als er angab, diese nur aus Notwehr begangen zu haben, was sich den im Akt aufliegenden Gerichtsurteilen jedoch nicht ableiten lässt. Da der BF weder durch Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 die Bedeutung der Verurteilungen zu schmälern versucht hat, besteht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bewusst entgegen des unbefristeten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist und sich in weiterer Folge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Verborgenen aufgehalten hat und klar einräumte, sich durch sein Verhalten einer möglichen Festnahme entziehen habe wollen („Jeden Tag bin ich um 05:30 Uhr rausgegangen um einen scheiß Cobra-Einsatz zu verhindern. Egal wo ich bin, um 05:30 Uhr habe ich das Haus immer verlassen.“) stellt der Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine weitere Steigerung erhält diese Gefahr noch dadurch, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024 seine ablehnende Haltung gegenüber der Republik Österreich ausgedrückt hat, indem er insbesondere angab „Österreich ist kein Rechtsstaat […]“ und weiter ausführte „Ich kann in die Schweiz, Deutschland gehen. Die sind viel besser als Österreich, das weiß doch jeder.“ Auch seine ablehnende Haltung gegenüber den österreichischen Fremdenbehörden trat er in dieser Einvernahme klar hervor, da er angab „Ihr seid korrupt, dass ihr mein Heimreisezertifikat beschafft habt. Dafür werdet ihr noch büßen.“ sowie „Ihr sei alle korrupt. Korrupter als die Russen.“ Insgesamt ist aus den Aussagen des BF daher klar erkennbar, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert, woraus sich in Verbindung mit den von ihm begangenen Straftaten – insbesondere seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – die tatsächliche und erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung von Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenem an Ruhe und an Sicherheit für die Person, ergibt. Dadurch werden nicht nur die Interessen Einzelner, sondern vielmehr einer großen Anzahl von Menschen und nicht zuletzt der gesamten Republik erheblich gefährdet. Ob der vom BF im Rahmen seiner Anhaltung am 19.10.2024 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt worden ist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG unerheblich, zumal der Aufenthalt des BF eine Gefahr im Sinne des § 67 FPG darstellt. Ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, der ausnahmsweise die Anordnung von Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG ohne das Erfordernis der oben erwähnten Gefährdung zulässt, ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – unerheblich.Ob der vom BF im Rahmen seiner Anhaltung am 19.10.2024 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt worden ist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG unerheblich, zumal der Aufenthalt des BF eine Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG darstellt. Ob die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vorliegen, der ausnahmsweise die Anordnung von Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ohne das Erfordernis der oben erwähnten Gefährdung zulässt, ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – unerheblich. 3.2.4. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.2.4.1.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im September 2023 unter. Er gab dem Bundesamt weder bekannt, dass er sich in Österreich aufhält noch kam er seiner Meldeverpflichtung nach. Durch dieses Verhalten entzog er sich seiner neuerlichen Abschiebung, sodass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.3.2.4.1.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im September 2023 unter. Er gab dem Bundesamt weder bekannt, dass er sich in Österreich aufhält noch kam er seiner Meldeverpflichtung nach. Durch dieses Verhalten entzog er sich seiner neuerlichen Abschiebung, sodass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. 3.2.4.2. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

§ 76Abs.

3 Z. 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde am 05.08.2021 in die Russische Föderation abgeschoben. Er kehrte spätestens im September 2023 entgegen dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 erlassenen unbefristeten Einreiseverbot nach Österreich zurück. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt.3.2.4.2. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde am 05.08.2021 in die Russische Föderation abgeschoben. Er kehrte spätestens im September 2023 entgegen dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 erlassenen unbefristeten Einreiseverbot nach Österreich zurück. Es ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt. 3.2.4.3.

§ 76Abs.

3 Z. 5 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund § 34 Abs. 3 Z. 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 19.10.2024 nach seiner auf Grund eines

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgten Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag auf Grund des unbefristet erlassenen Einreiseverbotes eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist daher in seiner qualifizierten Form erfüllt.3.2.4.3.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 19.10.2024 nach seiner auf Grund eines

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgten Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag auf Grund des unbefristet erlassenen Einreiseverbotes eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher in seiner qualifizierten Form erfüllt. 3.2.4.4.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befindet sich die Kernfamilie des BF, er kann bei seiner Ehefrau wohnen und von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Selbst unter Berücksichtigung der sozialen Verankerung des BF in Österreich ist im gegenständlichen Fall nicht von einer verringerten Fluchtgefahr auszugehen. So ist es dem BF gelungen, seine Festnahme über ein Jahr lang zu verhindern. Der erste Festnahmeversuch fand bereits am 14.09.2023 statt. Dabei gaben Familienangehörige des BF an, nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Der BF gab vor dem Bundesamt an, dass er Vorsichtsmaßnahmen ergriffen habe, um einer Festnahme zu entgehen – wie zum Beispiel das Verlassen der jeweiligen Unterkunft um 05:30 Uhr. Durch dieses vom BF über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gezeigte Verhalten, das ihm eine Vereitelung seiner Festnahme ermöglicht hat, ergibt sich jedoch, dass er durch seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und der damit verbundenen Wohnmöglichkeit und finanziellen Unterstützung nicht davon abgehalten werden konnte, unterzutauchen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen.3.2.4.4.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befindet sich die Kernfamilie des BF, er kann bei seiner Ehefrau wohnen und von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Selbst unter Berücksichtigung der sozialen Verankerung des BF in Österreich ist im gegenständlichen Fall nicht von einer verringerten Fluchtgefahr auszugehen. So ist es dem BF gelungen, seine Festnahme über ein Jahr lang zu verhindern. Der erste Festnahmeversuch fand bereits am 14.09.2023 statt. Dabei gaben Familienangehörige des BF an, nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Der BF gab vor dem Bundesamt an, dass er Vorsichtsmaßnahmen ergriffen habe, um einer Festnahme zu entgehen – wie zum Beispiel das Verlassen der jeweiligen Unterkunft um 05:30 Uhr. Durch dieses vom BF über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gezeigte Verhalten, das ihm eine Vereitelung seiner Festnahme ermöglicht hat, ergibt sich jedoch, dass er durch seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und der damit verbundenen Wohnmöglichkeit und finanziellen Unterstützung nicht davon abgehalten werden konnte, unterzutauchen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. 3.2.4.

  1. Der BF hat durch seine unrechtmäßige Rückkehr nach Österreich trotz des vorliegenden Einreiseverbotes und des über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgten Untertauchens gezeigt, dass er die fremdenrechtlichen Bestimmungen völlig negiert. Zudem gab er am 21.10.2024 vor dem Bundesamt an, dass er beabsichtige, in die Schweiz oder nach Deutschland auszureisen, falls er nicht in Österreich bleiben kann. Es liegt daher insgesamt auch erheblicher Sicherungsbedarf vor. 3.2.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. In Österreich lebt die Kernfamilie des BF, er kann bei seiner Ehefrau Unterkunft nehmen. Es ist jedoch im Hinblick auf diese persönlichen Anknüpfungspunkte zu Ungunsten des BF in Anschlag zu bringen, dass bereits im Jahr 2019 ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde und er ca. zwei Jahre nach seiner Abschiebung entgegen des aufrechten Einreiseverbotes neuerlich nach Österreich eingereist ist und er sich bewusst den Fremdenbehörden entzogen hat.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, die von Vermögensdelikten über Suchtgifthandel, der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung sowie Gewaltdelikten reicht. Dabei konnte der BF weder durch eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung noch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden. Insbesondere hat er während seiner Anhaltung in Strafhaft das Vergehen der Körperverletzung begangen, bei dem im strafgerichtlichen Urteil auf die überaus brutale Vorgangsweise hingewiesen wurde. Da der BF wegen mehrerer Verbrechen (Suchtgifthandel, Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung, Ausbildung für terroristische Zwecke) und Vergehen (Hehlerei, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Körperverletzung) zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 49 Monaten verurteilt wurde und weder durch eine vorangegangen Verurteilung noch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden konnte, besteht die konkrete Gefahr, dass der BF neuerlich straffällig wird. Das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung überwiegt daher den Schutz der persönlichen Freiheit des BF bei weitem. In der Beschwerde bringt der BF diesbezüglich vor, dass seine Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig sei, zumal mit seiner Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen sei und das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Abschiebung des BF auf dem Luftweg auch auf Grund des abgelaufenen Heimreisezertifikates – mit dem die Staatsangehörigkeit des BF geklärt wurde – über Georgien in die Russische Föderation möglich ist.

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits entschieden, gegen diese Entscheidung hat der BF Beschwerde erhoben. Der BF wird bisher seit weniger als drei Monaten in Schubhaft angehalten. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten überschritten werden könnte. Nach neuesten Informationen des BFA der Stellungnahme vom 12.02.2025 zufolge sind im ersten Quartal 2025 bereits mehrere russische Staatsangehörige über Georgien nach Moskau rückgeführt wurden. Es ist daher auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens von Verhältnismäßigkeit auszugehen.

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits entschieden, gegen diese Entscheidung hat der BF Beschwerde erhoben. Der BF wird bisher seit weniger als drei Monaten in Schubhaft angehalten. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten überschritten werden könnte. Nach neuesten Informationen des BFA der Stellungnahme vom 12.02.2025 zufolge sind im ersten Quartal 2025 bereits mehrere russische Staatsangehörige über Georgien nach Moskau rückgeführt wurden. Es ist daher auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens von Verhältnismäßigkeit auszugehen. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Die Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.

  1. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde. Der BF reiste entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes neuerlich nach Österreich ein und entzog sich bewusst dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden. Der BF gab insbesondere gegenüber dem Bundesamt am 21.10.2024 an, dass er jeden Tag um 05:30 Uhr das Haus verlassen habe, um einer Festnahme zu entgehen. Bereits aus diesem Verhalten ist deutlich erkennbar, dass beim BF keinerlei Kooperationsbereitschaft mit dem Bundesamt besteht. Verstärkt wird diese mangelnde Kooperationsbereitschaft noch dadurch, dass der BF gegenüber dem Bundesamt am 21.10.2024 noch folgendes angab: „Ihr seid korrupt, dass ihr mein Heimreisezertifikat beschafft habt. Dafür werdet ihr noch büßen. […] Ihr seid alle korrupt. Korrupter als die Russen.“ Darüber hinaus gab er in dieser Einvernahme auch an, dass er nicht in die Russische Föderation ausreisen werde, sondern in die Schweiz bzw. nach Deutschland. Wörtlich gab er an: „Ich kann in die Schweiz, Deutschland gehen. Die sind viel besser als Österreich, das weiß doch jeder. Insbesondere was die Menschenrechte anbelangt.“ Insgesamt ist daher weder auf Grund des konkreten Verhaltens des BF, das mehr als ein Jahr lang bewusst auf die Vereitelung seiner Festnahme ausgerichtet war, noch auf Grund seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt von Kooperationsbereitschaft oder Vertrauenswürdigkeit des BF auszugehen. Da er überdies den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme am 19.10.2024 gestellt hat und gegenüber dem Bundesamt am 21.10.2024 auch ausdrücklich eingeräumt hat, dass er diesen Antrag nicht gestellt hätte, wenn er nicht festgenommen worden wäre, ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft für das Bundesamt zur Führung des Verfahrens sowie in weiterer Folge für seine neuerliche Abschiebung in die Russische Föderation greifbar sein wird. Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch zwingende Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. 3.2.
  2. Es war

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.3.2 Zu Spruchteil B) 3.2.7. Es war

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen., 3.2 Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2211302.30.00

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