Obsah (11)
§ 2§ 51Art. 133§ 52§ 35§ 6§ 75§ 59§ 17Art. 130§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW296 2306437-1 Spruch, W296 2306437-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 2Abs.
1 HDG 2014 begangen. Dadurch haben Sie gegen Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Punkt A.II.3., Punkt F.
- Satz 1 und gegen den
- Gedankenstrich des Untertitels „Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters“ der Beilage römisch sechs der Dienstanweisung „Der Sanitätstrupp in der Einheit“, S92011/78-Vor/2013, Stand: Juli 2013, sowie gegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, SanG verstoßen und folglich eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. Über Sie wird daher
§ 51Abs.
1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Über Sie wird daher
Paragraph 51, Absatz eins, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 275,- verhängt.“
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Sanitätsunteroffizierin auf dem Arbeitsplatz der Kommandantin des Sanitätstrupps bzw. als Notfallsanitäterin der XXXX beim Österreichischen Bundesheer dienstverwendet.
- Die Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Sanitätsunteroffizierin auf dem Arbeitsplatz der Kommandantin des Sanitätstrupps bzw. als Notfallsanitäterin der römisch 40 beim Österreichischen Bundesheer dienstverwendet.
- Am XXXX wurde der (damals noch stellvertretende Bataillonskommandant) Obstlt XXXX , wegen eines Vorfalls am XXXX im Zuge einer öffentlichen Angelobung in XXXX befragt. Obstlt XXXX , gab an, er sei an diesem Tage von OStv XXXX informiert worden, dass eine zivile Person kollabiert sei und er habe, als er sodann vor Ort gewesen sei, festgestellt, dass kein Sanitätspersonal anwesend gewesen sei, weswegen er begonnen habe, Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten. Nach kurzer Zeit sei die Disziplinarbeschuldigte vor Ort gewesen und habe er ihr den Auftrag gegeben, das Sanitätsfahrzeug zu holen und ihn bei der Ersten Hilfe zu unterstützen. Die Disziplinarbeschuldigte habe das notwendige Gerät in ihrem Notfallsanitätsrucksack nicht sogleich gefunden und sei das Gerät nicht einsatzbereit gewesen, da zum Beispiel das Blutzuckermessgerät nicht funktioniert habe, weil die Batterie leer gewesen sei. Nachdem die Erstversorgung abgeschlossen gewesen sei, hätte die Patientin in das Sanitätsfahrzeug verladen werden sollen, doch wäre der eingeteilte Rettungssanitäter nicht in der Lage gewesen, die Trage im Sanitätsfahrzeug zu bedienen und sei auch keine Anleitung seitens der Disziplinarbeschuldigten erfolgt, weswegen er gemeinsam mit OStv XXXX die Verladung durchgeführt habe.
- Am römisch 40 wurde der (damals noch stellvertretende Bataillonskommandant) Obstlt römisch 40 , wegen eines Vorfalls am römisch 40 im Zuge einer öffentlichen Angelobung in römisch 40 befragt. Obstlt römisch 40 , gab an, er sei an diesem Tage von OStv römisch 40 informiert worden, dass eine zivile Person kollabiert sei und er habe, als er sodann vor Ort gewesen sei, festgestellt, dass kein Sanitätspersonal anwesend gewesen sei, weswegen er begonnen habe, Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten. Nach kurzer Zeit sei die Disziplinarbeschuldigte vor Ort gewesen und habe er ihr den Auftrag gegeben, das Sanitätsfahrzeug zu holen und ihn bei der Ersten Hilfe zu unterstützen. Die Disziplinarbeschuldigte habe das notwendige Gerät in ihrem Notfallsanitätsrucksack nicht sogleich gefunden und sei das Gerät nicht einsatzbereit gewesen, da zum Beispiel das Blutzuckermessgerät nicht funktioniert habe, weil die Batterie leer gewesen sei. Nachdem die Erstversorgung abgeschlossen gewesen sei, hätte die Patientin in das Sanitätsfahrzeug verladen werden sollen, doch wäre der eingeteilte Rettungssanitäter nicht in der Lage gewesen, die Trage im Sanitätsfahrzeug zu bedienen und sei auch keine Anleitung seitens der Disziplinarbeschuldigten erfolgt, weswegen er gemeinsam mit OStv römisch 40 die Verladung durchgeführt habe.
- Am XXXX wurde der ebenfalls beim Vorfall am XXXX anwesende Zeuge OStv XXXX zum Vorfall befragt. Dieser gab an, er sei an diesem Tage bei der Angelobung als Moderator eingeteilt gewesen und habe sich um ca. 17:00 Uhr bei seinen Schwiegereltern befunden. Plötzlich sei neben ihnen eine weibliche, zivile Person kollabiert und habe er versucht, die (korrekt:) Sanitäter:innen zu alarmieren. Währenddessen hätten sich zwei Zivilisten um die Patientin gekümmert. Nachdem er ein weiteres Mal nach den (korrekt:) Sanitäter:innen gerufen habe und niemand gekommen sei, habe er Obstlt XXXX , alarmiert, da dieser freiwillig im Rettungsdienst arbeite. Zeitgleich mit Mjr XXXX , sei auch die Disziplinarbeschuldigte, die Ärztin Dr. XXXX und ein Rettungssanitäter vor Ort eingetroffen und seien Erste-Hilfe-Maßnahmen eingeleitet worden. Das benötigte Gerät habe jedoch aufgrund von leeren Batterien nicht funktioniert (Blutzuckermessgerät sowie Pulsoxymeter). Ob Reservebatterien eingesetzt worden seien, könne er nicht sagen. Er habe dann nach Anweisung durch Mjr XXXX , das Sanitätsfahrzeug geholt. Nachdem er wieder vor Ort gewesen sei, habe Mjr XXXX , befohlen, dass die Schaufeltrage aus dem Sanitätsfahrzeug abgeladen werden solle. Dies hätten der Rettungssanitäter und der Kraftfahrer des Sanitätsfahrzeuges versucht, jedoch nicht geschafft. Weder hätten diese die Trage gefunden, noch hätten sie diese abladen können. Daraufhin habe er Mjr XXXX , beim Abladen der Schaufeltrage unterstützt und die Patientin sei durch ihn und Mjr XXXX , verladen bzw. sei die die Patientin danach verbracht worden.
- Am römisch 40 wurde der ebenfalls beim Vorfall am römisch 40 anwesende Zeuge OStv römisch 40 zum Vorfall befragt. Dieser gab an, er sei an diesem Tage bei der Angelobung als Moderator eingeteilt gewesen und habe sich um ca. 17:00 Uhr bei seinen Schwiegereltern befunden. Plötzlich sei neben ihnen eine weibliche, zivile Person kollabiert und habe er versucht, die (korrekt:) Sanitäter:innen zu alarmieren. Währenddessen hätten sich zwei Zivilisten um die Patientin gekümmert. Nachdem er ein weiteres Mal nach den (korrekt:) Sanitäter:innen gerufen habe und niemand gekommen sei, habe er Obstlt römisch 40 , alarmiert, da dieser freiwillig im Rettungsdienst arbeite. Zeitgleich mit Mjr römisch 40 , sei auch die Disziplinarbeschuldigte, die Ärztin Dr. römisch 40 und ein Rettungssanitäter vor Ort eingetroffen und seien Erste-Hilfe-Maßnahmen eingeleitet worden. Das benötigte Gerät habe jedoch aufgrund von leeren Batterien nicht funktioniert (Blutzuckermessgerät sowie Pulsoxymeter). Ob Reservebatterien eingesetzt worden seien, könne er nicht sagen. Er habe dann nach Anweisung durch Mjr römisch 40 , das Sanitätsfahrzeug geholt. Nachdem er wieder vor Ort gewesen sei, habe Mjr römisch 40 , befohlen, dass die Schaufeltrage aus dem Sanitätsfahrzeug abgeladen werden solle. Dies hätten der Rettungssanitäter und der Kraftfahrer des Sanitätsfahrzeuges versucht, jedoch nicht geschafft. Weder hätten diese die Trage gefunden, noch hätten sie diese abladen können. Daraufhin habe er Mjr römisch 40 , beim Abladen der Schaufeltrage unterstützt und die Patientin sei durch ihn und Mjr römisch 40 , verladen bzw. sei die die Patientin danach verbracht worden.
- Am XXXX leitete der Einheitskommandant der Disziplinarbeschuldigten, Hptm XXXX , gegen diese ein Disziplinarverfahren mit folgendem Spruch ein: „Am XXXX um ca. 1700 Uhr war Ihr Gerät, welches Sie als bei einer Angelobung in XXXX eingeteilte NFSUO zur Verfügung hatten, nicht einsatzbereit. Aufgefallen ist dieser Missstand nachdem eine Zivilistin im Zuge der Angelobung kollabiert ist. Ich leite daher ein Disziplinarverfahren gem. § 61 Abs. 1 HDG 2014 gegen Sie ein.“
- Am römisch 40 leitete der Einheitskommandant der Disziplinarbeschuldigten, Hptm römisch 40 , gegen diese ein Disziplinarverfahren mit folgendem Spruch ein: „Am römisch 40 um ca. 1700 Uhr war Ihr Gerät, welches Sie als bei einer Angelobung in römisch 40 eingeteilte NFSUO zur Verfügung hatten, nicht einsatzbereit. Aufgefallen ist dieser Missstand nachdem eine Zivilistin im Zuge der Angelobung kollabiert ist. Ich leite daher ein Disziplinarverfahren gem. Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 gegen Sie ein.“
- Am XXXX erließ Hptm XXXX eine Disziplinarverfügung folgenden Inhaltes: „Sie haben am XXXX um ca. 1700 Uhr, Ihr zugewiesenes Gerät als NFSUO nicht ausreichend geprüft und eine Zivilistin, welche kollabiert sei, nicht ausreichend versorgt und dem Ansehen des Bundesheeres geschadet bzw. somit gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen und [daher] eine Pflichtverletzung
§ 2Abs.
1 HDG 2014 begangen. Über Sie wird
§ 52HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 300 € verhängt.“5.
Am römisch 40 erließ Hptm römisch 40 eine Disziplinarverfügung folgenden Inhaltes: „Sie haben am römisch 40 um ca. 1700 Uhr, Ihr zugewiesenes Gerät als NFSUO nicht ausreichend geprüft und eine Zivilistin, welche kollabiert sei, nicht ausreichend versorgt und dem Ansehen des Bundesheeres geschadet bzw. somit gegen Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verstoßen und [daher] eine Pflichtverletzung
Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. Über Sie wird
Paragraph 52, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 300 € verhängt.“
- Die Disziplinarbeschuldigte erhob daraufhin am XXXX Einspruch und führte aus, sie habe den Notfallsanitätsrucksack samt Gerätschaft vor der Angelobung kontrolliert und wäre die vor Ort eingesetzte Ärztin für die medizinische Versorgung verantwortlich gewesen. Sie habe alle unterstützenden Maßnahmen erfüllt und habe es seitens der Ärztin keine Kritik gegeben. Nicht im Kausalzusammenhang mit der Disziplinarverfügung stehend habe der Abtransport einer Zivilperson mit dem Sanitätskraftfahrzeug des Bundesheeres für Verwunderung ihrerseits gesorgt.
- Die Disziplinarbeschuldigte erhob daraufhin am römisch 40 Einspruch und führte aus, sie habe den Notfallsanitätsrucksack samt Gerätschaft vor der Angelobung kontrolliert und wäre die vor Ort eingesetzte Ärztin für die medizinische Versorgung verantwortlich gewesen. Sie habe alle unterstützenden Maßnahmen erfüllt und habe es seitens der Ärztin keine Kritik gegeben. Nicht im Kausalzusammenhang mit der Disziplinarverfügung stehend habe der Abtransport einer Zivilperson mit dem Sanitätskraftfahrzeug des Bundesheeres für Verwunderung ihrerseits gesorgt.
- Aufgrund des Einspruches leitete der (dann) Bataillonskommandant Obstlt XXXX , (fortan: belangte Behörde) das ordentliche Verfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte ein.
- Aufgrund des Einspruches leitete der (dann) Bataillonskommandant Obstlt römisch 40 , (fortan: belangte Behörde) das ordentliche Verfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte ein.
- Am XXXX wurde die bei der Angelobung am XXXX (lediglich) als Gast anwesende Ärztin Dr. XXXX befragt, wobei diese angab, die Disziplinarbeschuldigte habe der Patientin eine Blutdruckmanschette zur Blutdruckmessung wenig professionell angelegt, weswegen sie begonnen habe, die Patientin nach deren Beschwerden und deren medizinischen Vorgeschichte zu befragen. Die Patientin habe aufgrund ihres Zustandes nicht alle Fragen beantworten können, jedoch schon, dass sie Blutverdünner einnehme, obgleich sie nicht angeben habe können, weshalb sie dieses Medikament benötige. Weiters habe die Patientin angegeben, dass ihr übel sei; zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch noch nicht erbrochen. Ein Grundwehrsanitäter habe eine Blutdruckmessung durchgeführt und ihr das Ergebnis gemeldet. Der Wert sei in Ordnung gewesen; der Blutdruck sei ihr jedoch nicht gemeldet worden, da die Messung seitens der Disziplinarbeschuldigten vermutlich nicht richtig funktioniert habe. Mit dem Pulsoxymeter hätte der Puls gemessen werden sollen, doch habe das Gerät nicht funktioniert, weswegen sie, die Ärztin, den Puls daraufhin mit dem Finger gemessen und einen sehr niedrigen Puls festgestellt habe. Sie habe in weiterer Folge entschieden, die weitere Versorgung mit dem Grundwehrsanitäter durchzuführen, da sie das Gefühl gehabt habe, dass die Disziplinarbeschuldigte mit der Situation überfordert gewesen sei. Der Zustand der Patientin habe sich nicht gebessert, er habe sich sogar eher verschlechtert. Die Patientin schiene teilweise weggetreten gewesen zu sein. Nachdem keine zivile Rettung vor Ort gewesen sei, habe sie entschieden, die Patientin mit dem Heeres-Sanitätsfahrzeug ins Krankenhaus zu verbringen. Hierzu habe die Patientin mit der Schaufeltrage aufgeladen werden müssen und sei die Disziplinarbeschuldigte nicht in der Lage gewesen, diese Trage zusammenzubauen; es hätten jedoch einige in der Nähe stehende Soldaten (Obstlt XXXX , und OStv XXXX ) bei der Verladung unterstützt. Das Sanitätsfahrzeug habe seinen Aufstellungsplatz einige 100 Meter entfernt gehabt und habe der Grundwehrkraftfahrer des Sanitätsfahrzeuges das Fahrzeug selbstständig zum Ort des Geschehens gelenkt und habe die Patientin in Folge verladen werden können.
- Am römisch 40 wurde die bei der Angelobung am römisch 40 (lediglich) als Gast anwesende Ärztin Dr. römisch 40 befragt, wobei diese angab, die Disziplinarbeschuldigte habe der Patientin eine Blutdruckmanschette zur Blutdruckmessung wenig professionell angelegt, weswegen sie begonnen habe, die Patientin nach deren Beschwerden und deren medizinischen Vorgeschichte zu befragen. Die Patientin habe aufgrund ihres Zustandes nicht alle Fragen beantworten können, jedoch schon, dass sie Blutverdünner einnehme, obgleich sie nicht angeben habe können, weshalb sie dieses Medikament benötige. Weiters habe die Patientin angegeben, dass ihr übel sei; zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch noch nicht erbrochen. Ein Grundwehrsanitäter habe eine Blutdruckmessung durchgeführt und ihr das Ergebnis gemeldet. Der Wert sei in Ordnung gewesen; der Blutdruck sei ihr jedoch nicht gemeldet worden, da die Messung seitens der Disziplinarbeschuldigten vermutlich nicht richtig funktioniert habe. Mit dem Pulsoxymeter hätte der Puls gemessen werden sollen, doch habe das Gerät nicht funktioniert, weswegen sie, die Ärztin, den Puls daraufhin mit dem Finger gemessen und einen sehr niedrigen Puls festgestellt habe. Sie habe in weiterer Folge entschieden, die weitere Versorgung mit dem Grundwehrsanitäter durchzuführen, da sie das Gefühl gehabt habe, dass die Disziplinarbeschuldigte mit der Situation überfordert gewesen sei. Der Zustand der Patientin habe sich nicht gebessert, er habe sich sogar eher verschlechtert. Die Patientin schiene teilweise weggetreten gewesen zu sein. Nachdem keine zivile Rettung vor Ort gewesen sei, habe sie entschieden, die Patientin mit dem Heeres-Sanitätsfahrzeug ins Krankenhaus zu verbringen. Hierzu habe die Patientin mit der Schaufeltrage aufgeladen werden müssen und sei die Disziplinarbeschuldigte nicht in der Lage gewesen, diese Trage zusammenzubauen; es hätten jedoch einige in der Nähe stehende Soldaten (Obstlt römisch 40 , und OStv römisch 40 ) bei der Verladung unterstützt. Das Sanitätsfahrzeug habe seinen Aufstellungsplatz einige 100 Meter entfernt gehabt und habe der Grundwehrkraftfahrer des Sanitätsfahrzeuges das Fahrzeug selbstständig zum Ort des Geschehens gelenkt und habe die Patientin in Folge verladen werden können. Dr. XXXX fügte ihrer Aussage hinzu, dass die Disziplinarbeschuldigte als Kommandantin völlig ungeeignet sei. Wie sich am XXXX gezeigt habe, wäre diese als alleine agierende Notfallsanitäts-Unteroffizierin völlig überfordert gewesen und hätte die Versorgung der Patientin ohne ihr Eingreifen oder das des damaligen stellvertretenden Bataillonskommandanten des XXXX (Obstlt XXXX ) sicher nicht funktioniert. Zudem sei die Disziplinarbeschuldigte ihrer Meldepflicht über den oben genannten Vorfall nicht nachgekommen und habe den Vorfall nicht an den Kommandanten des XXXX (ObstdG XXXX ) gemeldet. lm Zuge ihres Einspruches habe die Disziplinarbeschuldigte zudem angemerkt, dass sie nichts falsch gemacht habe, weil sie, die Ärztin, sie nicht getadelt habe. Dies habe sie deswegen nicht gemacht, da dies in einer Notsituation völlig unangebracht gewesen wäre, doch läge es auf der Hand, dass die Disziplinarbeschuldigte nicht richtig agiert habe. Die Ärztin ergänzte, sie wolle noch zur Disziplinarbeschuldigten, mit welcher sie regelmäßig im Sanitätsrevier in XXXX zusammenarbeiten würde, angeben, dass diese kein Interesse zeige, sich im täglichen Dienstbetrieb in irgendeiner Form einzubringen oder fortzubilden. Der derzeitige Ausbildungsstand der Disziplinarbeschuldigten sei als grob mangelhaft zu bewerten und sei sie zudem oft gar nicht verfügbar, da sie sich nicht im Revier befände. Dies gehe soweit, dass man die Disziplinarbeschuldigte an manchen Tagen gar nicht sehe.Dr. römisch 40 fügte ihrer Aussage hinzu, dass die Disziplinarbeschuldigte als Kommandantin völlig ungeeignet sei. Wie sich am römisch 40 gezeigt habe, wäre diese als alleine agierende Notfallsanitäts-Unteroffizierin völlig überfordert gewesen und hätte die Versorgung der Patientin ohne ihr Eingreifen oder das des damaligen stellvertretenden Bataillonskommandanten des römisch 40 (Obstlt römisch 40 ) sicher nicht funktioniert. Zudem sei die Disziplinarbeschuldigte ihrer Meldepflicht über den oben genannten Vorfall nicht nachgekommen und habe den Vorfall nicht an den Kommandanten des römisch 40 (ObstdG römisch 40 ) gemeldet. lm Zuge ihres Einspruches habe die Disziplinarbeschuldigte zudem angemerkt, dass sie nichts falsch gemacht habe, weil sie, die Ärztin, sie nicht getadelt habe. Dies habe sie deswegen nicht gemacht, da dies in einer Notsituation völlig unangebracht gewesen wäre, doch läge es auf der Hand, dass die Disziplinarbeschuldigte nicht richtig agiert habe. Die Ärztin ergänzte, sie wolle noch zur Disziplinarbeschuldigten, mit welcher sie regelmäßig im Sanitätsrevier in römisch 40 zusammenarbeiten würde, angeben, dass diese kein Interesse zeige, sich im täglichen Dienstbetrieb in irgendeiner Form einzubringen oder fortzubilden. Der derzeitige Ausbildungsstand der Disziplinarbeschuldigten sei als grob mangelhaft zu bewerten und sei sie zudem oft gar nicht verfügbar, da sie sich nicht im Revier befände. Dies gehe soweit, dass man die Disziplinarbeschuldigte an manchen Tagen gar nicht sehe.
- Im seitens der belangten Behörde am XXXX mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis findet sich folgender Spruch: „Sie haben am XXXX um ca. 1700 Uhr im Laufe einer Angelobung des XXXX einer kollabierenden Zivilistin nicht helfen können, da Sie es einerseits verabsäumt haben, lhr Gerät vorgestaffelt auf Einsatzbereitschaft zu überprüfen, andererseits zeigten sich gravierende Mängel in der Handhabung Ihrer Ausrüstung. Dadurch haben Sie vorsätzlich gegen § 43
(1)im Zusammenhang mit § 43
(2)BDG verstoßen und eine Pflichtverletzung
§ 2Abs.
1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2, begangen. Über Sie wird daher
§ 51
(2)HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 300€ (Dreihundert) verhängt.“9. Im seitens der belangten Behörde am römisch 40 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis findet sich folgender Spruch: „Sie haben am römisch 40 um ca. 1700 Uhr im Laufe einer Angelobung des römisch 40 einer kollabierenden Zivilistin nicht helfen können, da Sie es einerseits verabsäumt haben, lhr Gerät vorgestaffelt auf Einsatzbereitschaft zu überprüfen, andererseits zeigten sich gravierende Mängel in der Handhabung Ihrer Ausrüstung. Dadurch haben Sie vorsätzlich gegen Paragraph 43,
(1)im Zusammenhang mit Paragraph 43,
(2)BDG verstoßen und eine Pflichtverletzung
Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 2, begangen. Über Sie wird daher
Paragraph 51,
(2)HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 300€ (Dreihundert) verhängt.“
- Mit Schreiben vom XXXX brachte die Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen das mündliche verkündete Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX ein und führte zur Sachverhaltsdarstellung aus, das Disziplinarerkenntnis beruhe auf zwei Anschuldigungen: Erstens habe sie den Notfallsanitätsrucksack nicht überprüft und zweitens habe sie die kollabierte Zivilistin nicht ausreichend versorgt. Zum ersten Vorwurf führte sie aus, sie habe den Notfallsanitätsrucksack vor der Angelobung persönlich im Krankenrevier abgeholt und vollständig überprüft, wobei die Prüfung der Funktionsfähigkeit des Pulsoxymeters und des Blutzuckermessgerätes miteingeschlossen gewesen wäre. Beide Geräte seien mit Batterien ausgestattet und zum Zeitpunkt der Überprüfung funktionsfähig gewesen. Bei dem Vorfall betreffend eine kollabierte Zivilistin hätten beide Geräte auf Anhieb nicht funktioniert, wobei das Blutzuckermessgerät von einem Rettungssanitäter bedient worden sei. Währenddessen habe sie den Blutdruck der kollabierten Zivilistin mit der Blutdruckmanschette am Oberarm sowie die Sauerstoffsättigung mit dem Pulsoxymeter gemessen und dabei habe das Pulsoxymeter nicht funktioniert. Sie habe in Folge ohne weitere Verzögerung ein Ersatzgerät aus dem Sanitätskraftfahrzeug geholt und die Messung fortgesetzt. Zur der korrekten Handhabung des Blutzuckermessgerätes durch den Rettungssanitäter könne sie nichts sagen. Ihre Wahrnehmung sei gewesen, dass dieser ebenfalls ein Ersatzgerät aus dem Sanitätskraftfahrzeug geholt habe. Dieses Gerät sei in der Handhabung etwas diffizil, da die Knopfzellenbatterien konstruktionsbedingt öfters ,,nachgedrückt" werden müssten. Zum zweiten Vorwurf führte die Disziplinarbeschuldigte aus, dass für die medizinische Versorgung der Zivilistin die vor Ort eingesetzte Ärztin Dr. XXXX verantwortlich gewesen sei und habe sie alle von der Ärztin angeordnete unterstützende Tätigkeiten erfüllt. Zu keinem Zeitpunkt der Versorgung der Zivilistin habe es einen kritischen Kommentar seitens der verantwortlichen Ärztin gegeben und liege der Disziplinarverfügung auch keine schriftliche Beschwerde der Ärztin bei. Dem Vorwurf, die Zivilistin nicht ausreichend versorgt zu haben, liege daher keine hinreichende Begründung zugrunde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 brachte die Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen das mündliche verkündete Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 ein und führte zur Sachverhaltsdarstellung aus, das Disziplinarerkenntnis beruhe auf zwei Anschuldigungen: Erstens habe sie den Notfallsanitätsrucksack nicht überprüft und zweitens habe sie die kollabierte Zivilistin nicht ausreichend versorgt. Zum ersten Vorwurf führte sie aus, sie habe den Notfallsanitätsrucksack vor der Angelobung persönlich im Krankenrevier abgeholt und vollständig überprüft, wobei die Prüfung der Funktionsfähigkeit des Pulsoxymeters und des Blutzuckermessgerätes miteingeschlossen gewesen wäre. Beide Geräte seien mit Batterien ausgestattet und zum Zeitpunkt der Überprüfung funktionsfähig gewesen. Bei dem Vorfall betreffend eine kollabierte Zivilistin hätten beide Geräte auf Anhieb nicht funktioniert, wobei das Blutzuckermessgerät von einem Rettungssanitäter bedient worden sei. Währenddessen habe sie den Blutdruck der kollabierten Zivilistin mit der Blutdruckmanschette am Oberarm sowie die Sauerstoffsättigung mit dem Pulsoxymeter gemessen und dabei habe das Pulsoxymeter nicht funktioniert. Sie habe in Folge ohne weitere Verzögerung ein Ersatzgerät aus dem Sanitätskraftfahrzeug geholt und die Messung fortgesetzt. Zur der korrekten Handhabung des Blutzuckermessgerätes durch den Rettungssanitäter könne sie nichts sagen. Ihre Wahrnehmung sei gewesen, dass dieser ebenfalls ein Ersatzgerät aus dem Sanitätskraftfahrzeug geholt habe. Dieses Gerät sei in der Handhabung etwas diffizil, da die Knopfzellenbatterien konstruktionsbedingt öfters ,,nachgedrückt" werden müssten. Zum zweiten Vorwurf führte die Disziplinarbeschuldigte aus, dass für die medizinische Versorgung der Zivilistin die vor Ort eingesetzte Ärztin Dr. römisch 40 verantwortlich gewesen sei und habe sie alle von der Ärztin angeordnete unterstützende Tätigkeiten erfüllt. Zu keinem Zeitpunkt der Versorgung der Zivilistin habe es einen kritischen Kommentar seitens der verantwortlichen Ärztin gegeben und liege der Disziplinarverfügung auch keine schriftliche Beschwerde der Ärztin bei. Dem Vorwurf, die Zivilistin nicht ausreichend versorgt zu haben, liege daher keine hinreichende Begründung zugrunde. Unter der Rubrik „Beschwerdegründe“ führte die Disziplinarbeschuldigte aus, der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig (mangelhafte Sachverhaltsfeststellung), da die Versorgung der kollabierenden Zivilistin im Verantwortungsbereich der zuständigen Notfallärztin gelegen sei und habe es von dieser weder eine negative Aussage noch eine Beschwerde während und nach der medizinischen Versorgung bezüglich ihrer Tätigkeit oder zu ihrer Handhabung der Ausrüstung gegeben. Während der mündlichen Disziplinarverhandlung sei weder eine Kritik seitens der Notfallärztin erwähnt worden, noch läge eine schriftliche Beschwerde der Notfallärztin vor. Der Vorwurf, den Notfallsanitätsrucksack nicht überprüft zu haben, sei vom Nichtfunktionieren des Pulsoxymeter und des Blutzuckermessgerätes abgeleitet worden, was in ihrer Sichtweise eine unzulässige kausale Schlussfolgerung sei, da beide Geräte zum Zeitpunkt der Überprüfung vor der Angelobung funktioniert hätten. Insgesamt läge daher eine qualifizierte Sachverhaltsdarstellung über ein ,,nicht helfen können einer kollabierenden Zivilistin" bzw. „gravierende Mängel in der Handhabung der Ausrüstung" nicht vor, weswegen der Sachverhalt daher mangelhaft festgestellt worden sei. Dieser beruhe alleine auf der subjektiven Wahrnehmung von Obstlt XXXX , der zum Zeitpunkt der Versorgung der Patientin vor Oft anwesend gewesen sei.Unter der Rubrik „Beschwerdegründe“ führte die Disziplinarbeschuldigte aus, der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig (mangelhafte Sachverhaltsfeststellung), da die Versorgung der kollabierenden Zivilistin im Verantwortungsbereich der zuständigen Notfallärztin gelegen sei und habe es von dieser weder eine negative Aussage noch eine Beschwerde während und nach der medizinischen Versorgung bezüglich ihrer Tätigkeit oder zu ihrer Handhabung der Ausrüstung gegeben. Während der mündlichen Disziplinarverhandlung sei weder eine Kritik seitens der Notfallärztin erwähnt worden, noch läge eine schriftliche Beschwerde der Notfallärztin vor. Der Vorwurf, den Notfallsanitätsrucksack nicht überprüft zu haben, sei vom Nichtfunktionieren des Pulsoxymeter und des Blutzuckermessgerätes abgeleitet worden, was in ihrer Sichtweise eine unzulässige kausale Schlussfolgerung sei, da beide Geräte zum Zeitpunkt der Überprüfung vor der Angelobung funktioniert hätten. Insgesamt läge daher eine qualifizierte Sachverhaltsdarstellung über ein ,,nicht helfen können einer kollabierenden Zivilistin" bzw. „gravierende Mängel in der Handhabung der Ausrüstung" nicht vor, weswegen der Sachverhalt daher mangelhaft festgestellt worden sei. Dieser beruhe alleine auf der subjektiven Wahrnehmung von Obstlt römisch 40 , der zum Zeitpunkt der Versorgung der Patientin vor Oft anwesend gewesen sei. Die Disziplinarbeschuldigte beantragte in Folge, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- aufheben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, ausgehändigt der Disziplinarbeschuldigten am XXXX , wurde der Spruch wie folgt abgeändert: „Sie haben es 1) unterlassen, sich auf lhren Dienst während der Angelobung am XXXX so vorzubereiten, dass sie die Sie treffenden Dienstpflichten als Notfallsanitäter mängelfrei erfüllen hätten können. Sie haben weiters 2) einer kollabierenden Zivilistin nicht die den Umständen entsprechende und von einem Notfallsanitäter des Österreichischen Bundesheers gewöhnlich zu erwartende Hilfe angedeihen lassen. Damit haben Sie in beiden Fällen grob fahrlässig gegen § 43 Abs. 1 und gegen Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz, BGBI Nr. 333/1979 idgF. (BDG) verstoßen und eine Pflichtverletzung
§ 2Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBI.
I 2/2014 HDG begangen. Wegen dieses Verhaltens wird über Sie
§ 51Abs.
2 HDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 275,- verhängt.“11. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, ausgehändigt der Disziplinarbeschuldigten am römisch 40 , wurde der Spruch wie folgt abgeändert: „Sie haben es 1) unterlassen, sich auf lhren Dienst während der Angelobung am römisch 40 so vorzubereiten, dass sie die Sie treffenden Dienstpflichten als Notfallsanitäter mängelfrei erfüllen hätten können. Sie haben weiters 2) einer kollabierenden Zivilistin nicht die den Umständen entsprechende und von einem Notfallsanitäter des Österreichischen Bundesheers gewöhnlich zu erwartende Hilfe angedeihen lassen. Damit haben Sie in beiden Fällen grob fahrlässig gegen Paragraph 43, Absatz eins und gegen Absatz 2, Beamtendienstrechtsgesetz, BGBI Nr. 333 aus 1979, idgF. (BDG) verstoßen und eine Pflichtverletzung
Paragraph 2, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBI. römisch eins 2 aus 2014, HDG begangen. Wegen dieses Verhaltens wird über Sie
Paragraph 51, Absatz 2, HDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 275,- verhängt.“ In der Begründung wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrens und der dienstlichen Daten ausgeführt, die „Dienstpostenbeschreibung“ (i.e.: Arbeitsplatzbeschreibung) der Disziplinarbeschuldigten umfasse die Führung des Sanitätstrupps, die Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft des Sanitätstrupps, die Wartung und Pflege sowie Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen Sanitätsgerätes und die Wahrnehmung der Aufgaben als (korrekt:) Rettungs- und Notfallsanitäterin. Nach Wiederholung der Vorgänge am XXXX wurde weiters dargelegt, dass die Disziplinarbeschuldigte das für die Erste Hilfe notwendige Gerät im (korrekt:) Notfallsanitätsrucksack zunächst nicht gefunden habe und habe das Blutzuckermessgerät wegen leerer Batterien nicht funktioniert. Ebenso habe, wie sie in ihrem Rechtsmittel auch konstatiert habe, das Pulsmessgerät nicht funktioniert. Die Disziplinarbeschuldigte habe angegeben, sie habe den Notfallsanitätsrucksack nach Abholung aus dem Sanitätsrevier überprüft und wären die Geräte mit Batterien ausgestattet bzw. funktionsfähig gewesen, doch werde ihre Behauptung, sie habe den Notfallsanitätsrucksack überprüft, als Schutzbehauptung gewertet, denn, hätte sie dies getan, dann hätte sie die Geräte vor Ort bei der Ersten Hilfe auf Anhieb gefunden und sie nicht zunächst vergeblich gesucht, was der Disziplinarvorgesetzte aus Eigenem beobachten habe können. Die Disziplinarbeschuldigt habe den zur Last gelegten Sachverhalt auch im Rahmen der Verhandlung aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Disziplinarvorgesetzten seitens des Einheitskommandanten entnehmen können. Weiters habe die Disziplinarbeschuldigte, wie die vor Ort tätige Ärztin ausgesagt habe, bei der Erstversorgung die Blutdruckmanschette wenig professionell angelegt. Dies habe dazu geführt, dass die Blutdruckmessung kein Ergebnis geliefert habe. Zudem habe die Disziplinarbeschuldigte, als die Messung mit dem Pulsoxymeter nicht funktioniert habe, bei der Pulsmessung nicht die ihr als Notfallsanitäterin bekannte alternative Methode des Messens des Pulses mit Uhr und dem Finger angewendet, wodurch sie ebenfalls den Puls hätte feststellen können, weswegen die vor Ort tätige Ärztin sich dazu entschlossen habe, die Versorgung der Patientin mit dem anwesenden Grundwehrdienersanitäter durchzuführen, weil die Ärztin den Eindruck gewonnen habe, dass die Disziplinarbeschuldigte mit der Situation überfordert gewesen wäre. Nach der Entscheidung der Ärztin, die Patientin mit dem Heeressanitätskraftfahrzeug zu verlegen, seien erneut gravierende Mängel in der Eignung der Disziplinarbeschuldigten zur Erfüllung der diese treffenden Dienstpflichten offensichtlich geworden. Sie habe erst im ihr unterstehenden (korrekt:) Heeressanitätskraftfahrzeug die Schaufeltrage nicht gefunden, hernach sei sie nicht imstande gewesen, die Trage zusammenbauen zu lassen und zu bedienen.In der Begründung wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrens und der dienstlichen Daten ausgeführt, die „Dienstpostenbeschreibung“ (i.e.: Arbeitsplatzbeschreibung) der Disziplinarbeschuldigten umfasse die Führung des Sanitätstrupps, die Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft des Sanitätstrupps, die Wartung und Pflege sowie Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen Sanitätsgerätes und die Wahrnehmung der Aufgaben als (korrekt:) Rettungs- und Notfallsanitäterin. Nach Wiederholung der Vorgänge am römisch 40 wurde weiters dargelegt, dass die Disziplinarbeschuldigte das für die Erste Hilfe notwendige Gerät im (korrekt:) Notfallsanitätsrucksack zunächst nicht gefunden habe und habe das Blutzuckermessgerät wegen leerer Batterien nicht funktioniert. Ebenso habe, wie sie in ihrem Rechtsmittel auch konstatiert habe, das Pulsmessgerät nicht funktioniert. Die Disziplinarbeschuldigte habe angegeben, sie habe den Notfallsanitätsrucksack nach Abholung aus dem Sanitätsrevier überprüft und wären die Geräte mit Batterien ausgestattet bzw. funktionsfähig gewesen, doch werde ihre Behauptung, sie habe den Notfallsanitätsrucksack überprüft, als Schutzbehauptung gewertet, denn, hätte sie dies getan, dann hätte sie die Geräte vor Ort bei der Ersten Hilfe auf Anhieb gefunden und sie nicht zunächst vergeblich gesucht, was der Disziplinarvorgesetzte aus Eigenem beobachten habe können. Die Disziplinarbeschuldigt habe den zur Last gelegten Sachverhalt auch im Rahmen der Verhandlung aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Disziplinarvorgesetzten seitens des Einheitskommandanten entnehmen können. Weiters habe die Disziplinarbeschuldigte, wie die vor Ort tätige Ärztin ausgesagt habe, bei der Erstversorgung die Blutdruckmanschette wenig professionell angelegt. Dies habe dazu geführt, dass die Blutdruckmessung kein Ergebnis geliefert habe. Zudem habe die Disziplinarbeschuldigte, als die Messung mit dem Pulsoxymeter nicht funktioniert habe, bei der Pulsmessung nicht die ihr als Notfallsanitäterin bekannte alternative Methode des Messens des Pulses mit Uhr und dem Finger angewendet, wodurch sie ebenfalls den Puls hätte feststellen können, weswegen die vor Ort tätige Ärztin sich dazu entschlossen habe, die Versorgung der Patientin mit dem anwesenden Grundwehrdienersanitäter durchzuführen, weil die Ärztin den Eindruck gewonnen habe, dass die Disziplinarbeschuldigte mit der Situation überfordert gewesen wäre. Nach der Entscheidung der Ärztin, die Patientin mit dem Heeressanitätskraftfahrzeug zu verlegen, seien erneut gravierende Mängel in der Eignung der Disziplinarbeschuldigten zur Erfüllung der diese treffenden Dienstpflichten offensichtlich geworden. Sie habe erst im ihr unterstehenden (korrekt:) Heeressanitätskraftfahrzeug die Schaufeltrage nicht gefunden, hernach sei sie nicht imstande gewesen, die Trage zusammenbauen zu lassen und zu bedienen. Es wurde weiter ausgeführt, in der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten habe diese einen unrichtigen, vom mündlich verkündeten Spruch des Disziplinarerkenntnisses abweichenden Wortlaut des Spruchs behauptet, wobei der tatsächliche Spruch laut dem ihr nachgewiesen bekannten Protokoll der Verhandlung gelautet habe: „Sie haben am XXXX um ca. 1700 Uhr im Laufe einer Angelobung des XXXX einer kollabierenden Zivilistin nicht helfen können, da Sie es einerseits verabsäumt haben, lhr Gerät vorgestaffelt auf Einsatzbereitschaft zu überprüfen, andererseits zeigten sich gravierende Mängel in der Handhabung lhrer Ausrüstung. Dadurch haben Sie vorsätzlich gegen § 43
(1)im Zusammenhang mit § 43
(2)BDG verstoßen und eine Pflichtverletzung [...] begangen." lhrem Beschwerdebegehren zu entnehmen sei ein Bedürfnis zur Sachverhaltsergänzung und sei diese wie folgt: Die Feststellung, wer für die Hilfeleistung im Notfall zuständig sei, sei keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, wie die Disziplinarbeschuldigte zu ergänzen beantragt habe, sondern eine Rechtsfrage, über die ihr das Notfallsanitätergesetz und die im Bundesheer geltenden Dienstvorschriften für (korrekt:) Notfallsanitäter:innen Auskunft erteilen, zu deren Kenntnis die Disziplinarbeschuldigte verpflichtet sei. Wenn der Disziplinarvorgesetzte manuduzierend deren Beschwerdebehauptung der Ergänzungswürdigkeit des Sachverhalts als Verfahrensantrag werte, so sei dieser schon deswegen abzuweisen, weil hier eine Tatbestands- und keine Sachverhaltsfrage vorläge: (korrekt:) Die anwesende Ärztin habe die ärztlichen Pflichten zu erfüllen, (korrekt:) die anwesende Notfallsanitäterin die Pflichten (korrekt:) der Notfallsanitäterin und gäbe über beide das Gesetz Auskunft. Die übrigen Behauptungen der Beschwerde - die darin gipfeln, zu unterstellen, dass eine anwesende Ärztin habe die Verpflichtung, eine ausgebildete und ranghöhere Sanitätsunteroffizierin das Anlegen der Blutdruckmanschette im Detail anzuordnen oder Zusammenbau der Krankentrage im Detail zu erläutern, wenn diese Tätigkeiten ganz eindeutig in der Kompetenz (korrekt:) der Notfallsanitäterin lägen - seien für die Bewertung der vorliegenden Pflichtverletzungen nicht maßgeblich. ln das Protokoll der Einvernahme von Dr. XXXX habe die Disziplinarbeschuldigte Einsicht nehmen können und sei sie mit der Beweisaussage der Ärztin bei der mündlichen Verhandlung konfrontiert worden, ebenso mit den Beweisaussagen des nunmehrigen Disziplinarvorgesetzten und des OStv XXXX beim erhebenden Einheitskommandanten. Die Behauptung der Disziplinarbeschuldigten, die Strafe gründe sich einzig auf die subjektive Wahrnehmung von Obstlt XXXX , sei daher objektiv unrichtig. Es wurde weiter ausgeführt, in der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten habe diese einen unrichtigen, vom mündlich verkündeten Spruch des Disziplinarerkenntnisses abweichenden Wortlaut des Spruchs behauptet, wobei der tatsächliche Spruch laut dem ihr nachgewiesen bekannten Protokoll der Verhandlung gelautet habe: „Sie haben am römisch 40 um ca. 1700 Uhr im Laufe einer Angelobung des römisch 40 einer kollabierenden Zivilistin nicht helfen können, da Sie es einerseits verabsäumt haben, lhr Gerät vorgestaffelt auf Einsatzbereitschaft zu überprüfen, andererseits zeigten sich gravierende Mängel in der Handhabung lhrer Ausrüstung. Dadurch haben Sie vorsätzlich gegen Paragraph 43,
(1)im Zusammenhang mit Paragraph 43,
(2)BDG verstoßen und eine Pflichtverletzung [...] begangen." lhrem Beschwerdebegehren zu entnehmen sei ein Bedürfnis zur Sachverhaltsergänzung und sei diese wie folgt: Die Feststellung, wer für die Hilfeleistung im Notfall zuständig sei, sei keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, wie die Disziplinarbeschuldigte zu ergänzen beantragt habe, sondern eine Rechtsfrage, über die ihr das Notfallsanitätergesetz und die im Bundesheer geltenden Dienstvorschriften für (korrekt:) Notfallsanitäter:innen Auskunft erteilen, zu deren Kenntnis die Disziplinarbeschuldigte verpflichtet sei. Wenn der Disziplinarvorgesetzte manuduzierend deren Beschwerdebehauptung der Ergänzungswürdigkeit des Sachverhalts als Verfahrensantrag werte, so sei dieser schon deswegen abzuweisen, weil hier eine Tatbestands- und keine Sachverhaltsfrage vorläge: (korrekt:) Die anwesende Ärztin habe die ärztlichen Pflichten zu erfüllen, (korrekt:) die anwesende Notfallsanitäterin die Pflichten (korrekt:) der Notfallsanitäterin und gäbe über beide das Gesetz Auskunft. Die übrigen Behauptungen der Beschwerde - die darin gipfeln, zu unterstellen, dass eine anwesende Ärztin habe die Verpflichtung, eine ausgebildete und ranghöhere Sanitätsunteroffizierin das Anlegen der Blutdruckmanschette im Detail anzuordnen oder Zusammenbau der Krankentrage im Detail zu erläutern, wenn diese Tätigkeiten ganz eindeutig in der Kompetenz (korrekt:) der Notfallsanitäterin lägen - seien für die Bewertung der vorliegenden Pflichtverletzungen nicht maßgeblich. ln das Protokoll der Einvernahme von Dr. römisch 40 habe die Disziplinarbeschuldigte Einsicht nehmen können und sei sie mit der Beweisaussage der Ärztin bei der mündlichen Verhandlung konfrontiert worden, ebenso mit den Beweisaussagen des nunmehrigen Disziplinarvorgesetzten und des OStv römisch 40 beim erhebenden Einheitskommandanten. Die Behauptung der Disziplinarbeschuldigten, die Strafe gründe sich einzig auf die subjektive Wahrnehmung von Obstlt römisch 40 , sei daher objektiv unrichtig. Zur Strafbemessung wurde nach Wiedergabe der Legistik dargelegt, der Disziplinarvorgesetzte habe würdigen müssen, dass die mangelhafte Vorbereitung der Disziplinarbeschuldigten und deren ungeschicktes Agieren mehrfach öffentlich für Außenstehende und Bundesheerangehörige sichtbar geworden sei und eine Schädigung des Ansehens und des Vertrauens ins Bundesheer und in die Besorgung der Amtsgeschäfte nicht nur möglich scheine, sondern konkret eingetreten sei, sohin die Pflichtverletzung schwer wiege. Auch generalpräventive Überlegungen würden nach einer strengen Ahndung des Fehlverhaltens verlangen, weil der gezeigte Ausbildungsstand bei Sanitätspersonal im (korrekt:) Unteroffizier:innenrang nicht toleriert werden dürfe. Der Disziplinarvorgesetzte gehe nach Durchsicht der in der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten geltend gemachten Rechtfertigung allerdings davon aus, dass diese - entgegen seiner ersten Überzeugung - es nicht ernstlich für möglich gehalten habe, völlig unvorbereitet zur Angelobung gefahren zu sein und dass sie sich deshalb nicht vorsätzlich damit abgefunden habe, deren Dienstpflichten als (korrekt:) Notfallsanitäterin nicht erfüllen gekonnt zu haben. Dies läge insbesondere auch daran, dass die Disziplinarbeschuldigte sich, wie sie auch selbst noch in deren Rechtfertigung in der Beschwerde zugestanden habe, ihrer Dienstpflichten zur Vorbereitung und zum verantwortungsbewussten Handeln als (korrekt:) Notfallsanitäterin nicht bewusst sei. Hier fehle ihr ganz offensichtlich das Unrechtsbewusstsein, weshalb der Disziplinarvorgesetzte nicht mehr von vorsätzlicher, sondern von grob fahrlässiger Tatbegehung ausgehe. Entsprechend sei die verhängte Geldbuße zu mildern gewesen. Dieses Unwissen sei der Disziplinarbeschuldigten jedoch vorzuwerfen - rein objektiv seien ihre Dienstpflichten im Beamtendienstrechtsgesetz, der ADV und in ihrem speziellen Fall auch im Notfallsanitätergesetz geregelt, subjektiv falle ihr die Aussage von Frau Dr. XXXX zur Last, die über die Dienstauffassung der Disziplinarbeschuldigten und ihren Willen, sich fortzubilden, nichts Vorteilhaftes zu berichten wisse (Zitat: Protokoll der Aussage Dr. XXXX S. 4). Das Risiko, das die Disziplinarbeschuldigte mit dem sorglosen Umgang mit ihren Dienstpflichten zur Vorbereitung, Weiterbildung und zum professionellen Umgang mit Patienten geschaffen habe, verwirkliche sich genau in dem traurigen Bild, das sie für Außenstehende, Vorgesetzte und Kameradinnen und Kameraden im Rahmen der Angelobung geboten habe. Sie habe daher grob fahrlässig in Bezug auf beide Spruchpunkte gehandelt. Die Disziplinarbeschuldigte habe erst Anfang XXXX als Umschulerin die Ausbildung zur Notfallsanitäterin abgeschlossen und gestehe der Disziplinarvorgesetzte ihr mildernd zu, dass sie zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung nicht über eine jahrelange Praxis im Sanitätswesen verfügt hätte. Da die Disziplinarbeschuldigte aber jegliche Verantwortung für die von ihr grob fahrlässig geschaffene Situation auf die anwesende Ärztin schieben habe wollen und nicht bereit sei, sich mit den von ihr gewöhnlich zu erwartenden Kenntnissen als (korrekt:) Sanitäterin auseinanderzusetzen, erkenne der Disziplinarvorgesetzte auch in ihrer schriftlichen Rechtfertigung - wie schon vorher in der mündlichen Verhandlung - keine Reumütigkeit. Mildernd gewertet worden sei die bisherige Unbescholtenheit der Disziplinarbeschuldigten; nicht mildernd bewertet werden habe ihre bisherige Diensterfüllung gewertet werden können, da (korrekt:) die Beamtin die ihr übertragenen Dienstpflichten engagiert und aus eigenem Antrieb heraus zu erbringen habe. Besonders, wenn dies wie im Fall der Disziplinarbeschuldigten durch tagtäglichen Umgang mit (korrekt:) Patient:innen etwa im Rahmen des truppenärztlichen Sanitätsdienstes möglich sei, aber auch wenn der Dienstgeber zahlreiche Gelegenheiten biete, sich etwa durch eine (korrekt:) Notfallsanitäter:innenschulung fortzubilden, brauche der Dienstgeber Mängel wie etwa das dilettantische Anlegen einer Blutdruckmanschette nicht sanktionslos hinzunehmen. Als mildernd bewertet der Disziplinarvorgesetzte ebenfalls das Bemühen der Disziplinarbeschuldigten, in der konkreten Situation die ihr aufgetragene und ihr mögliche Hilfe zu leisten, doch müsse von (korrekt:) einer Notfallsanitäterin des Österreichischen Bundesheers in ihrer Situation in Zukunft mehr verlangt werden können, weshalb aus spezialpräventiven Gründen ebenfalls eine strenge Strafe tat- und schuldangemessen sei.Zur Strafbemessung wurde nach Wiedergabe der Legistik dargelegt, der Disziplinarvorgesetzte habe würdigen müssen, dass die mangelhafte Vorbereitung der Disziplinarbeschuldigten und deren ungeschicktes Agieren mehrfach öffentlich für Außenstehende und Bundesheerangehörige sichtbar geworden sei und eine Schädigung des Ansehens und des Vertrauens ins Bundesheer und in die Besorgung der Amtsgeschäfte nicht nur möglich scheine, sondern konkret eingetreten sei, sohin die Pflichtverletzung schwer wiege. Auch generalpräventive Überlegungen würden nach einer strengen Ahndung des Fehlverhaltens verlangen, weil der gezeigte Ausbildungsstand bei Sanitätspersonal im (korrekt:) Unteroffizier:innenrang nicht toleriert werden dürfe. Der Disziplinarvorgesetzte gehe nach Durchsicht der in der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten geltend gemachten Rechtfertigung allerdings davon aus, dass diese - entgegen seiner ersten Überzeugung - es nicht ernstlich für möglich gehalten habe, völlig unvorbereitet zur Angelobung gefahren zu sein und dass sie sich deshalb nicht vorsätzlich damit abgefunden habe, deren Dienstpflichten als (korrekt:) Notfallsanitäterin nicht erfüllen gekonnt zu haben. Dies läge insbesondere auch daran, dass die Disziplinarbeschuldigte sich, wie sie auch selbst noch in deren Rechtfertigung in der Beschwerde zugestanden habe, ihrer Dienstpflichten zur Vorbereitung und zum verantwortungsbewussten Handeln als (korrekt:) Notfallsanitäterin nicht bewusst sei. Hier fehle ihr ganz offensichtlich das Unrechtsbewusstsein, weshalb der Disziplinarvorgesetzte nicht mehr von vorsätzlicher, sondern von grob fahrlässiger Tatbegehung ausgehe. Entsprechend sei die verhängte Geldbuße zu mildern gewesen. Dieses Unwissen sei der Disziplinarbeschuldigten jedoch vorzuwerfen - rein objektiv seien ihre Dienstpflichten im Beamtendienstrechtsgesetz, der ADV und in ihrem speziellen Fall auch im Notfallsanitätergesetz geregelt, subjektiv falle ihr die Aussage von Frau Dr. römisch 40 zur Last, die über die Dienstauffassung der Disziplinarbeschuldigten und ihren Willen, sich fortzubilden, nichts Vorteilhaftes zu berichten wisse (Zitat: Protokoll der Aussage Dr. römisch 40 S. 4). Das Risiko, das die Disziplinarbeschuldigte mit dem sorglosen Umgang mit ihren Dienstpflichten zur Vorbereitung, Weiterbildung und zum professionellen Umgang mit Patienten geschaffen habe, verwirkliche sich genau in dem traurigen Bild, das sie für Außenstehende, Vorgesetzte und Kameradinnen und Kameraden im Rahmen der Angelobung geboten habe. Sie habe daher grob fahrlässig in Bezug auf beide Spruchpunkte gehandelt. Die Disziplinarbeschuldigte habe erst Anfang römisch 40 als Umschulerin die Ausbildung zur Notfallsanitäterin abgeschlossen und gestehe der Disziplinarvorgesetzte ihr mildernd zu, dass sie zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung nicht über eine jahrelange Praxis im Sanitätswesen verfügt hätte. Da die Disziplinarbeschuldigte aber jegliche Verantwortung für die von ihr grob fahrlässig geschaffene Situation auf die anwesende Ärztin schieben habe wollen und nicht bereit sei, sich mit den von ihr gewöhnlich zu erwartenden Kenntnissen als (korrekt:) Sanitäterin auseinanderzusetzen, erkenne der Disziplinarvorgesetzte auch in ihrer schriftlichen Rechtfertigung - wie schon vorher in der mündlichen Verhandlung - keine Reumütigkeit. Mildernd gewertet worden sei die bisherige Unbescholtenheit der Disziplinarbeschuldigten; nicht mildernd bewertet werden habe ihre bisherige Diensterfüllung gewertet werden können, da (korrekt:) die Beamtin die ihr übertragenen Dienstpflichten engagiert und aus eigenem Antrieb heraus zu erbringen habe. Besonders, wenn dies wie im Fall der Disziplinarbeschuldigten durch tagtäglichen Umgang mit (korrekt:) Patient:innen etwa im Rahmen des truppenärztlichen Sanitätsdienstes möglich sei, aber auch wenn der Dienstgeber zahlreiche Gelegenheiten biete, sich etwa durch eine (korrekt:) Notfallsanitäter:innenschulung fortzubilden, brauche der Dienstgeber Mängel wie etwa das dilettantische Anlegen einer Blutdruckmanschette nicht sanktionslos hinzunehmen. Als mildernd bewertet der Disziplinarvorgesetzte ebenfalls das Bemühen der Disziplinarbeschuldigten, in der konkreten Situation die ihr aufgetragene und ihr mögliche Hilfe zu leisten, doch müsse von (korrekt:) einer Notfallsanitäterin des Österreichischen Bundesheers in ihrer Situation in Zukunft mehr verlangt werden können, weshalb aus spezialpräventiven Gründen ebenfalls eine strenge Strafe tat- und schuldangemessen sei.
- Am XXXX brachte die Disziplinarbeschuldigte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 brachte die Disziplinarbeschuldigte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt – unvollständigem – Verwaltungsakt.
- Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt – unvollständigem – Verwaltungsakt.
- Am selben Tage wurde die belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Nachreichung der Niederschrift der Verhandlung samt mündlich-verkündetem Disziplinarerkenntnis vom XXXX , des Zustellnachweises der Beschwerdevorentscheidung und des Einbringungsnachweises des Vorlageantrages vom XXXX ersucht.
- Am selben Tage wurde die belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Nachreichung der Niederschrift der Verhandlung samt mündlich-verkündetem Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 , des Zustellnachweises der Beschwerdevorentscheidung und des Einbringungsnachweises des Vorlageantrages vom römisch 40 ersucht.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen Frist den Nachweis der (formlosen) Mitteilung der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber der Disziplinarbeschuldigten, den Nachweis über den Vorhalt einer Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse gegenüber der Disziplinarbeschuldigten samt etwaiger Stellungnahme ihrerseits hierzu ersucht. Des Weiteren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Vorlage der für das Bundesheer geltenden Dienstvorschriften für Notfallsanitäter:innen und weiterer dienstlicher Daten betreffend die Disziplinarbeschuldigte ersucht.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen Frist den Nachweis der (formlosen) Mitteilung der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber der Disziplinarbeschuldigten, den Nachweis über den Vorhalt einer Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse gegenüber der Disziplinarbeschuldigten samt etwaiger Stellungnahme ihrerseits hierzu ersucht. Des Weiteren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Vorlage der für das Bundesheer geltenden Dienstvorschriften für Notfallsanitäter:innen und weiterer dienstlicher Daten betreffend die Disziplinarbeschuldigte ersucht.
- Am XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am XXXX , übermittelte die belangte Behörde die Niederschrift der Verhandlung samt mündlich-verkündetem Disziplinarerkenntnis vom XXXX und führte aus, die Beschwerdevorentscheidung sei der Disziplinarbeschuldigten persönlich am XXXX übergeben worden und habe diese auch direkt ihren Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht.
- Am römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde die Niederschrift der Verhandlung samt mündlich-verkündetem Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 und führte aus, die Beschwerdevorentscheidung sei der Disziplinarbeschuldigten persönlich am römisch 40 übergeben worden und habe diese auch direkt ihren Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht.
- Mit Parteiengehör vom XXXX ermöglichte das Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe von Zeug:innen samt Beweisthema für die mündliche Verhandlung.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 ermöglichte das Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe von Zeug:innen samt Beweisthema für die mündliche Verhandlung.
- In der beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangten Stellungnahme der Disziplinarbeschuldigten legte diese zunächst den Verfahrensgang in ihrer Rechtssache dar und führte aus, sie habe erst mit Übermittlung des Aktes Einsicht in die schriftliche Stellungnahme der beiden Zeug:innen OStv XXXX und Dr. XXXX bekommen. Dabei habe sie mit Erstaunen festgestellt, dass einige Aussagen falsch und widersprüchlich seien. Beigelegt sei zudem eine von ihr initiierte Zeugenaussage des Rekruten XXXX , die ebenfalls einige Widersprüchlichkeiten aufzeigen würde.
- In der beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingelangten Stellungnahme der Disziplinarbeschuldigten legte diese zunächst den Verfahrensgang in ihrer Rechtssache dar und führte aus, sie habe erst mit Übermittlung des Aktes Einsicht in die schriftliche Stellungnahme der beiden Zeug:innen OStv römisch 40 und Dr. römisch 40 bekommen. Dabei habe sie mit Erstaunen festgestellt, dass einige Aussagen falsch und widersprüchlich seien. Beigelegt sei zudem eine von ihr initiierte Zeugenaussage des Rekruten römisch 40 , die ebenfalls einige Widersprüchlichkeiten aufzeigen würde. Sie führte ihren Werdegang beim Österreichischen Bundesheer und weiters aus, sie habe sich freiwillig und aus eigenem Interesse entschlossen, die Sanitätsausbildung zu absolvieren und habe im März XXXX die Ausbildung (korrekt:) zur Rettungssanitäterin bzw. im Mai XXXX (korrekt:) zur Notfallsanitäterin abgeschlossen und sei seit Mai XXXX mit dem Arbeitsplatz (korrekt:) „Kommandantin Sanitätstrupp und Notfallsanitätsunteroffizierin“ betraut. Seit diesem Zeitpunkt habe sich das Dienstverhältnis, insbesondere zum Kompaniekommandanten merklich verschlechtert, was auch in einem persönlichen Gespräch zum Ausdruck gekommen sei.Sie führte ihren Werdegang beim Österreichischen Bundesheer und weiters aus, sie habe sich freiwillig und aus eigenem Interesse entschlossen, die Sanitätsausbildung zu absolvieren und habe im März römisch 40 die Ausbildung (korrekt:) zur Rettungssanitäterin bzw. im Mai römisch 40 (korrekt:) zur Notfallsanitäterin abgeschlossen und sei seit Mai römisch 40 mit dem Arbeitsplatz (korrekt:) „Kommandantin Sanitätstrupp und Notfallsanitätsunteroffizierin“ betraut. Seit diesem Zeitpunkt habe sich das Dienstverhältnis, insbesondere zum Kompaniekommandanten merklich verschlechtert, was auch in einem persönlichen Gespräch zum Ausdruck gekommen sei. In Folge schilderte die Disziplinarbeschuldigte die Geschehnisse des XXXX aus ihrer Sicht und merkte insbesondere an, aus ihrer Sicht sei die eingeteilte Ärztin eher passiv gewesen und habe Obstlt XXXX , sich zunehmend eingemischt und Anweisungen gegeben, was dem militärischen Grundsatz „Einheit der Führung“ widerspräche und besonders für die Versorgung von Notfallpatient:innen irritierend sei, und habe sich Obstlt XXXX , schon vor Ort ganz allgemein mit dem Ablauf unzufrieden gezeigt.In Folge schilderte die Disziplinarbeschuldigte die Geschehnisse des römisch 40 aus ihrer Sicht und merkte insbesondere an, aus ihrer Sicht sei die eingeteilte Ärztin eher passiv gewesen und habe Obstlt römisch 40 , sich zunehmend eingemischt und Anweisungen gegeben, was dem militärischen Grundsatz „Einheit der Führung“ widerspräche und besonders für die Versorgung von Notfallpatient:innen irritierend sei, und habe sich Obstlt römisch 40 , schon vor Ort ganz allgemein mit dem Ablauf unzufrieden gezeigt. Als Konsequenz dieses Vorfalles habe am XXXX eine Kaderfortbildung des Sanitätspersonals stattgefunden und sei auch der damalige Bataillonskommandant ObstdG XXXX vor Ort anwesend gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei von einem Disziplinarverfahren ihr gegenüber keine Rede gewesen.Als Konsequenz dieses Vorfalles habe am römisch 40 eine Kaderfortbildung des Sanitätspersonals stattgefunden und sei auch der damalige Bataillonskommandant ObstdG römisch 40 vor Ort anwesend gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei von einem Disziplinarverfahren ihr gegenüber keine Rede gewesen. Erst mit dem Abgang von ObstdG XXXX und der (korrekt:) Ernennung von Obstlt XXXX , zum Bataillonskommandanten leitete Hptm XXXX zwei Monate nach dem Vorfall ein Disziplinarverfahren gegen sie ein und sei sie hierüber überrascht gewesen, weil mit der Kaderfortbildung und der Reaktion des damaligen Bataillonskommandanten ObstdG XXXX der Vorfall für sie abgeschlossen erschienen sei. In Folge replizierte die Disziplinarbeschuldigte auf die ADV und die dort normierte Pflicht des Vorgesetzten, bei Mängel oder Übelstände unverzüglich erforderliche Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes zu treffen.Erst mit dem Abgang von ObstdG römisch 40 und der (korrekt:) Ernennung von Obstlt römisch 40 , zum Bataillonskommandanten leitete Hptm römisch 40 zwei Monate nach dem Vorfall ein Disziplinarverfahren gegen sie ein und sei sie hierüber überrascht gewesen, weil mit der Kaderfortbildung und der Reaktion des damaligen Bataillonskommandanten ObstdG römisch 40 der Vorfall für sie abgeschlossen erschienen sei. In Folge replizierte die Disziplinarbeschuldigte auf die ADV und die dort normierte Pflicht des Vorgesetzten, bei Mängel oder Übelstände unverzüglich erforderliche Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes zu treffen. Bei ihrem Rapport am XXXX habe sie betreffend die angeblich ihrerseits mangelhafte Handhabe der Krankentrage den Kompaniekommandanten darauf hingewiesen, dass sie bei der Kaderausbildung am XXXX als Ausbilderin teilgenommen habe, wo sie persönlich die Handhabung der Krankentrage erklärt habe, woraufhin der Kompaniekommandant diesen Vorwurf aus der Begründung gestrichen habe.Bei ihrem Rapport am römisch 40 habe sie betreffend die angeblich ihrerseits mangelhafte Handhabe der Krankentrage den Kompaniekommandanten darauf hingewiesen, dass sie bei der Kaderausbildung am römisch 40 als Ausbilderin teilgenommen habe, wo sie persönlich die Handhabung der Krankentrage erklärt habe, woraufhin der Kompaniekommandant diesen Vorwurf aus der Begründung gestrichen habe. In Folge zeigte sie (Zitat:) „Ungereimtheiten, Übertreibungen und Falschaussagen“ auf und legte dar, sie habe erst am XXXX die schriftliche Aussage Dr. XXXX ausgefolgt bekommen, sodass sie viele Anschuldigungen bzw. Behauptungen der Ärztin erst danach habe erfassen können. Sie sei bei der mündlichen Verhandlung am XXXX mit lediglich einem Sachverhalt Dr. XXXX konfrontiert worden, der in der Zeug:innenaussage nicht einmal erwähnt worden sei, nämlich, dass eine Zivilperson rechtlich gesehen nur in einem lebensgefährlichen Notfall mit einem Heereskraftfahrzeug abtransportiert werden dürfe, welcher nicht vorgelegen sein könne, da die Ärztin im Kraftfahrzeug vorne mitgefahren sei, sodass es entweder kein Notfall gewesen sein könne oder es sich um einen widerrechtlichen Patient:innentransport gehandelt habe. Denn wenn nämlich eine Soldatin oder ein Soldat „umgekippt“ wäre, was bei Angelobungen durchaus öfters vorkomme, wäre weder eine Ärztin noch der Sanitätskraftwagen zur Verfügung gestanden. Das sei ihre Kritik an diesem Vorfall gewesen und habe sie das bei der mündlichen Einvernahme auch. Über all die anderen detaillierten Vorwürfe der Ärztin habe sie zu diesem Zeitpunkt keine Information gehabt.In Folge zeigte sie (Zitat:) „Ungereimtheiten, Übertreibungen und Falschaussagen“ auf und legte dar, sie habe erst am römisch 40 die schriftliche Aussage Dr. römisch 40 ausgefolgt bekommen, sodass sie viele Anschuldigungen bzw. Behauptungen der Ärztin erst danach habe erfassen können. Sie sei bei der mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit lediglich einem Sachverhalt Dr. römisch 40 konfrontiert worden, der in der Zeug:innenaussage nicht einmal erwähnt worden sei, nämlich, dass eine Zivilperson rechtlich gesehen nur in einem lebensgefährlichen Notfall mit einem Heereskraftfahrzeug abtransportiert werden dürfe, welcher nicht vorgelegen sein könne, da die Ärztin im Kraftfahrzeug vorne mitgefahren sei, sodass es entweder kein Notfall gewesen sein könne oder es sich um einen widerrechtlichen Patient:innentransport gehandelt habe. Denn wenn nämlich eine Soldatin oder ein Soldat „umgekippt“ wäre, was bei Angelobungen durchaus öfters vorkomme, wäre weder eine Ärztin noch der Sanitätskraftwagen zur Verfügung gestanden. Das sei ihre Kritik an diesem Vorfall gewesen und habe sie das bei der mündlichen Einvernahme auch. Über all die anderen detaillierten Vorwürfe der Ärztin habe sie zu diesem Zeitpunkt keine Information gehabt. In Folge legte die Disziplinarbeschuldigte ihre Gedanken betreffend die Strafbemessung dar und meinte zusammengefasst, es handle sich, wenn überhaupt, nicht um eine „mehrfache“ Tatbegehung, sondern um einen einzigen Fall; die Ärztin sei weder für Fortbildungen zuständig noch habe sie ihr gegenüber je den Wunsch nach einer notwendigen Ausbildungsmaßnahme geäußert; zur plötzlich aufgekommenen mangelnden Dienstauffassung: es habe nie eine einzige negative Aussage, Beschwerde oder sonstige Maßnahme betreffend ihre Arbeitstätigkeit gegeben, zur nachgesagten Überforderung: die Ärztin habe ihr nach deren Abgang die alleinige Versorgung für mögliche Notfälle anvertraut und das, obgleich sie angeblich keine Manschette habe anlegen können; zur mangelnden Verfügbarkeit: ihr Dienstort sei die Kompanie und sie unterstütze nur bei Bedarf das Krankenrevier, weswegen sie nicht ständig dort sei; zur Verletzung der Meldepflicht: der stellvertretende Bataillonskommandant sei vor Ort gewesen, weswegen diese Vorwurf ins Leere ginge, zur „Nichterfüllung ihrer bisherigen Dienstpflichten“: dieser Vorwurf treffe sie persönlich und sei unter Verweis auf ihre bisherige Unbescholtenheit und die angeschlossenen Dienstbeschreibungen vor allem in Auslandseinsätzen durch keine Tatsachen belegt. Die Disziplinarbeschuldigte vermeinte in Folge, sie habe am XXXX das Gespräch mit Dr. XXXX gesucht, welche sich äußerst ausweichend verhalten und keine konkreten Begründungen geliefert habe und verstehe sie nicht, wieso die Ärztin wegen eines Vorfalles, der bereits am XXXX gewesen sei, bis XXXX nicht mit ihr gesprochen habe, obgleich sie dienstlich am Krankenrevier zusammenarbeiten würden. Auf einzelne Punkte angesprochen, habe Dr. XXXX geantwortet, dass „das nicht sie sage, sondern andere“. Von sich auf habe die Ärztin bezüglich des Vorfalles weder Kritik noch Beschwerde geäußert, was bei der Schwere der Vorwürfe Pflicht gewesen wäre. Die Disziplinarbeschuldigte vermeinte in Folge, sie habe am römisch 40 das Gespräch mit Dr. römisch 40 gesucht, welche sich äußerst ausweichend verhalten und keine konkreten Begründungen geliefert habe und verstehe sie nicht, wieso die Ärztin wegen eines Vorfalles, der bereits am römisch 40 gewesen sei, bis römisch 40 nicht mit ihr gesprochen habe, obgleich sie dienstlich am Krankenrevier zusammenarbeiten würden. Auf einzelne Punkte angesprochen, habe Dr. römisch 40 geantwortet, dass „das nicht sie sage, sondern andere“. Von sich auf habe die Ärztin bezüglich des Vorfalles weder Kritik noch Beschwerde geäußert, was bei der Schwere der Vorwürfe Pflicht gewesen wäre. Angeschlossen diesem Schriftsatz waren die Disziplinarverfügung vom XXXX , der Einspruch der Disziplinarbeschuldigten vom XXXX , die Verhandlungsniederschrift vom XXXX , die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten vom XXXX , Fotos von einem geöffneten Notfallsanitätsrucksack samt Markierung der fallgegenständlichen Geräte, eine schriftliche Aussage von beim Vorfall am XXXX anwesenden Rekruten XXXX vom XXXX , eine Kopie des Dienstplanes der XXXX StbKp für den Zeitraum von XXXX bis XXXX mit Ersichtlichmachung der von der Disziplinarbeschuldigten erwähnten Schulung XXXX am XXXX von 08:00 bis 14:00 Uhr, eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens OStm XXXX vom XXXX samt Beiblatt, eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens Hptm XXXX vom XXXX samt Beiblatt, eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens XXXX vom XXXX samt Beiblatt, eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens XXXX vom XXXX samt Beiblatt, eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens XXXX vom XXXX , eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz vom XXXX , wobei hier der Aussteller seitens XXXX mangels Lesbarkeit nicht identifiziert werden konnte, Beiblätter zur Leistungsbeurteilung/Auslandseinsatz vom XXXX , wobei hier der Aussteller mangels Lesbarkeit nicht identifiziert werden konnte, Beiblätter zur Leistungsbeurteilung/Auslandseinsatz seitens Obstl XXXX vom XXXX , wobei hier die Einheit mangels Lesbarkeit nicht identifiziert werden konnte, Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens KdtKdoGrp OStv XXXX vom XXXX samt Beiblatt, Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens Hptm KpKdt XXXX vom XXXX samt Beiblatt, Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz vom XXXX , wobei hier der Aussteller mangels Lesbarkeit nicht identifiziert werden konnte, eine weitere undatierte Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz mit unleserlichen Vorgesetzten und eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens Mjr XXXX vom XXXX .Angeschlossen diesem Schriftsatz waren die Disziplinarverfügung vom römisch 40 , der Einspruch der Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 , die Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 , Fotos von einem geöffneten Notfallsanitätsrucksack samt Markierung der fallgegenständlichen Geräte, eine schriftliche Aussage von beim Vorfall am römisch 40 anwesenden Rekruten römisch 40 vom römisch 40 , eine Kopie des Dienstplanes der römisch 40 StbKp für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 mit Ersichtlichmachung der von der Disziplinarbeschuldigten erwähnten Schulung römisch 40 am römisch 40 von 08:00 bis 14:00 Uhr, eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens OStm römisch 40 vom römisch 40 samt Beiblatt, eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens Hptm römisch 40 vom römisch 40 samt Beiblatt, eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens römisch 40 vom römisch 40 samt Beiblatt, eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens römisch 40 vom römisch 40 samt Beiblatt, eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens römisch 40 vom römisch 40 , eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz vom römisch 40 , wobei hier der Aussteller seitens römisch 40 mangels Lesbarkeit nicht identifiziert werden konnte, Beiblätter zur Leistungsbeurteilung/Auslandseinsatz vom römisch 40 , wobei hier der Aussteller mangels Lesbarkeit nicht identifiziert werden konnte, Beiblätter zur Leistungsbeurteilung/Auslandseinsatz seitens Obstl römisch 40 vom römisch 40 , wobei hier die Einheit mangels Lesbarkeit nicht identifiziert werden konnte, Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens KdtKdoGrp OStv römisch 40 vom römisch 40 samt Beiblatt, Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens Hptm KpKdt römisch 40 vom römisch 40 samt Beiblatt, Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz vom römisch 40 , wobei hier der Aussteller mangels Lesbarkeit nicht identifiziert werden konnte, eine weitere undatierte Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz mit unleserlichen Vorgesetzten und eine Leistungsbeurteilung über die Disziplinarbeschuldigte im Auslandseinsatz seitens Mjr römisch 40 vom römisch 40 .
- Die am XXXX eingelangten Stellungnahme der Disziplinarbeschuldigten wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.
- Die am römisch 40 eingelangten Stellungnahme der Disziplinarbeschuldigten wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.
- Am XXXX übermittelte die belangte Behörde in Folge der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX Informationen betreffend die Mitteilung der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber der Disziplinarbeschuldigten, (ihrer Ansicht nach) einen Nachweis über den Vorhalt einer Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse gegenüber der Disziplinarbeschuldigten samt vermeintlicher Stellungnahme ihrerseits hierzu, die für das Bundesheer geltenden Dienstvorschriften für Notfallsanitäter:innen und weiterer dienstlicher Daten betreffend die Disziplinarbeschuldigte.
- Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde in Folge der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 Informationen betreffend die Mitteilung der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber der Disziplinarbeschuldigten, (ihrer Ansicht nach) einen Nachweis über den Vorhalt einer Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse gegenüber der Disziplinarbeschuldigten samt vermeintlicher Stellungnahme ihrerseits hierzu, die für das Bundesheer geltenden Dienstvorschriften für Notfallsanitäter:innen und weiterer dienstlicher Daten betreffend die Disziplinarbeschuldigte.
- Am XXXX trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf, zustellfähige Adressen der Zeugen Hptm XXXX und OStv XXXX , bekanntzugeben. Dem wurde mit Schreiben vom selben Tag Folge getragen und zudem am selben Tage die vollständige Dienstvorschrift „Der Sanitätstrupp in der Einheit“ übermittelt.
- Am römisch 40 trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf, zustellfähige Adressen der Zeugen Hptm römisch 40 und OStv römisch 40 , bekanntzugeben. Dem wurde mit Schreiben vom selben Tag Folge getragen und zudem am selben Tage die vollständige Dienstvorschrift „Der Sanitätstrupp in der Einheit“ übermittelt.
- Mit Schreiben vom XXXX beantragte die belangte Behörde, als Zeugen XXXX zu laden. Dieser sei ausgebildeter Rettungssanitäter und sei Teil des am XXXX eingeteilten Sanitätstrupps unter der Leitung der Disziplinarbeschuldigten gewesen. Er könne ergänzende fachliche Aussagen zur Handhabung des eingesetzten Sanitätsgerätes sowie zur Vorbereitung tätigen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die belangte Behörde, als Zeugen römisch 40 zu laden. Dieser sei ausgebildeter Rettungssanitäter und sei Teil des am römisch 40 eingeteilten Sanitätstrupps unter der Leitung der Disziplinarbeschuldigten gewesen. Er könne ergänzende fachliche Aussagen zur Handhabung des eingesetzten Sanitätsgerätes sowie zur Vorbereitung tätigen.
- Am XXXX langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zum Schreiben der Disziplinarbeschuldigten vom XXXX ein. Im Zuge der mündlichen Verhandlung sei die Beschuldigte über (korrekt:) Zeug:innenniederschriften informiert und sei eine Einsichtnahme nicht verlangt worden. Das verwendete Pulsoxymeter Herzmed PC60B1 besitze eine Batterieanzeige, beim Prüfen der Funktion müsse der mangelhafte Batterieladezustand aufgefallen sein. Nach Bedienungsanleitung des Herstellers besitze das Gerät eine Laufzeit von 30 Stunden bei vollen Batterien.
- Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zum Schreiben der Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 ein. Im Zuge der mündlichen Verhandlung sei die Beschuldigte über (korrekt:) Zeug:innenniederschriften informiert und sei eine Einsichtnahme nicht verlangt worden. Das verwendete Pulsoxymeter Herzmed PC60B1 besitze eine Batterieanzeige, beim Prüfen der Funktion müsse der mangelhafte Batterieladezustand aufgefallen sein. Nach Bedienungsanleitung des Herstellers besitze das Gerät eine Laufzeit von 30 Stunden bei vollen Batterien.
- Die am XXXX eingelangten Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Disziplinarbeschuldigten zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.
- Die am römisch 40 eingelangten Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Disziplinarbeschuldigten zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.
- Am XXXX wurden die Verfahrensparteien sowie die Zeug:innen (OStv XXXX , Hptm XXXX , XXXX und Dr. XXXX ) zur mündlichen Verhandlung am XXXX geladen.
- Am römisch 40 wurden die Verfahrensparteien sowie die Zeug:innen (OStv römisch 40 , Hptm römisch 40 , römisch 40 und Dr. römisch 40 ) zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , gab die Disziplinarbeschuldigte ihre Vermögensverhältnisse bekannt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , gab die Disziplinarbeschuldigte ihre Vermögensverhältnisse bekannt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher alle relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit den Verfahrensparteien erörtert und zudem Zeug:innen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den persönlichen Verhältnissen der Disziplinarbeschuldigten: Die Disziplinarbeschuldigte steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, trat am XXXX in das Österreichische Bundesheer ein, war bislang Kommandantin des Zeichenübertragungstrupps, Kommandantin des Datenfunktrupps, Fernmeldeoffizierin, Kommandantin des Datenfunktrupps und Fernmeldeoffizierin und wurde bzw. wird zum Entscheidungszeitpunkt sowohl der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichtes als Kommandantin des Sanitätstrupps und Notfallsanitätsunteroffizierin bei der XXXX beim Österreichischen Bundesheer dienstverwendet. Die Disziplinarbeschuldigte steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, trat am römisch 40 in das Österreichische Bundesheer ein, war bislang Kommandantin des Zeichenübertragungstrupps, Kommandantin des Datenfunktrupps, Fernmeldeoffizierin, Kommandantin des Datenfunktrupps und Fernmeldeoffizierin und wurde bzw. wird zum Entscheidungszeitpunkt sowohl der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichtes als Kommandantin des Sanitätstrupps und Notfallsanitätsunteroffizierin bei der römisch 40 beim Österreichischen Bundesheer dienstverwendet. Die Einstufung der Beschwerdeführerin gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: M BUO Gehaltsstufe XXXX und ihr monatliche Bruttoeinkommen der Disziplinarbeschuldigten bzw. die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde € XXXX (Grundbezug plus Truppendienstzulage). Sie hatte und hat keine Funktion in der Personalvertretung inne, ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat XXXX eine Belohnung in der Höhe von € 240,- und von XXXX bis XXXX insgesamt € 1.251,20 für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Grundwehrdiener:innenausbildung erhalten.Die Einstufung der Beschwerdeführerin gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: M BUO Gehaltsstufe römisch 40 und ihr monatliche Bruttoeinkommen der Disziplinarbeschuldigten bzw. die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde € römisch 40 (Grundbezug plus Truppendienstzulage). Sie hatte und hat keine Funktion in der Personalvertretung inne, ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € 240,- und von römisch 40 bis römisch 40 insgesamt € 1.251,20 für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Grundwehrdiener:innenausbildung erhalten. Die Disziplinarbeschuldigte ist ledig und hat keine Sorgepflichten, ihr ist ein Haus samt Grundstück und ein Auto zu eigen, sie hat keine Wertpapiere oder weiteres Vermögen; zudem hat sie keine Schulden. Die Disziplinarbeschuldigte hat im März XXXX die Ausbildung zur Rettungssanitäterin, im Mai XXXX zur Notfallsanitäterin und am XXXX den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2/Sanitätsdienst des Österreichischen Bundesheeres abgeschlossen. Die Disziplinarbeschuldigte hat im März römisch 40 die Ausbildung zur Rettungssanitäterin, im Mai römisch 40 zur Notfallsanitäterin und am römisch 40 den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2/Sanitätsdienst des Österreichischen Bundesheeres abgeschlossen. 1.
- Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall: Am XXXX fand in XXXX eine öffentliche Angelobung statt. Die Disziplinarbeschuldigte war als Notfallsanitäterin im Rang einer Unteroffizierin im Dienst. Eine zivile Person kollabierte bei dieser Angelobung, Obstlt XXXX , bemerkte dies und auch, dass kein Sanitätspersonal anwesend war, weswegen er begann, Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten. Nach kurzer Zeit begab sich die Disziplinarbeschuldigte zum Ort des Geschehens und bekam von Obstlt XXXX , den Auftrag, ihn bei der Ersten Hilfe zu unterstützen. Das für den konkreten Notfall notwendige Gerät aus dem Notfallsanitätsrucksack der Disziplinarbeschuldigten, konkret: das Blutzuckermessgerät und das Pulsoxymeter, funktionierten jedoch nicht (auf Anhieb). Am römisch 40 fand in römisch 40 eine öffentliche Angelobung statt. Die Disziplinarbeschuldigte war als Notfallsanitäterin im Rang einer Unteroffizierin im Dienst. Eine zivile Person kollabierte bei dieser Angelobung, Obstlt römisch 40 , bemerkte dies und auch, dass kein Sanitätspersonal anwesend war, weswegen er begann, Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten. Nach kurzer Zeit begab sich die Disziplinarbeschuldigte zum Ort des Geschehens und bekam von Obstlt römisch 40 , den Auftrag, ihn bei der Ersten Hilfe zu unterstützen. Das für den konkreten Notfall notwendige Gerät aus dem Notfallsanitätsrucksack der Disziplinarbeschuldigten, konkret: das Blutzuckermessgerät und das Pulsoxymeter, funktionierten jedoch nicht (auf Anhieb). Die Disziplinarbeschuldigte hatte es unterlassen, die ihr als Notfallsanitäterin anvertrauten Geräte, konkret das Blutzuckermessgerät und das Pulsoxymeter, im Vorfeld ihres Einsatzes am XXXX dergestalt zu kontrollieren, dass die genannten Geräte in Folge auch uneingeschränkt sofort einsatzbereit waren.Die Disziplinarbeschuldigte hatte es unterlassen, die ihr als Notfallsanitäterin anvertrauten Geräte, konkret das Blutzuckermessgerät und das Pulsoxymeter, im Vorfeld ihres Einsatzes am römisch 40 dergestalt zu kontrollieren, dass die genannten Geräte in Folge auch uneingeschränkt sofort einsatzbereit waren. Diese Unterlassung der Disziplinarbeschuldigten stellt sich als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig dar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten: Die diesbezüglichen Feststellungen folgen dem Akteninhalt, den Vorlagen der belangten Behörde vom XXXX und den diesbezüglich bestätigenden Angaben der Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .Die diesbezüglichen Feststellungen folgen dem Akteninhalt, den Vorlagen der belangten Behörde vom römisch 40 und den diesbezüglich bestätigenden Angaben der Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.
- Zu den Feststellungen bezüglich des verfahrensgegenständlichen Vorfalls: Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren zunächst auf der Aussage von Obstlt XXXX , vom XXXX , den Zeug:innenaussagen OStv XXXX vom XXXX bzw. der Ärztin Dr. XXXX vom XXXX sowie den Angaben der Disziplinarbeschuldigten selbst im Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX . Zudem basieren die genannten Feststellungen auf den Angaben des in der Beschwerdeverhandlung als Beteiligten einvernommenen Obstlt XXXX , und den Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeug:innen Hptm XXXX , OStv XXXX , Grundwehrdiener bzw. Rettungssanitäter XXXX und der Ärtzin Dr. XXXX XXXX .Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren zunächst auf der Aussage von Obstlt römisch 40 , vom römisch 40 , den Zeug:innenaussagen OStv römisch 40 vom römisch 40 bzw. der Ärztin Dr. römisch 40 vom römisch 40 sowie den Angaben der Disziplinarbeschuldigten selbst im Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 . Zudem basieren die genannten Feststellungen auf den Angaben des in der Beschwerdeverhandlung als Beteiligten einvernommenen Obstlt römisch 40 , und den Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeug:innen Hptm römisch 40 , OStv römisch 40 , Grundwehrdiener bzw. Rettungssanitäter römisch 40 und der Ärtzin Dr. römisch 40 römisch 40 . Hierbei gilt es zunächst zu betonen, dass die Disziplinarbeschuldigte selbst bereits in ihrem Rechtsmittel zu Spruchpunkt
- konstatierte, dass die beiden eingesetzten Geräte, nämlich das Pulsoxymeter und das Blutzuckermessgerät, welche ihrem Notfallsanitätsrucksack entnommen wurden, im gegenständlichen Notfall nicht funktionstüchtig gewesen seien, obgleich sie hinzufügte, diese Geräte zuvor kontrolliert zu haben XXXX . Hierbei gilt es zunächst zu betonen, dass die Disziplinarbeschuldigte selbst bereits in ihrem Rechtsmittel zu Spruchpunkt
- konstatierte, dass die beiden eingesetzten Geräte, nämlich das Pulsoxymeter und das Blutzuckermessgerät, welche ihrem Notfallsanitätsrucksack entnommen wurden, im gegenständlichen Notfall nicht funktionstüchtig gewesen seien, obgleich sie hinzufügte, diese Geräte zuvor kontrolliert zu haben römisch 40 . Die Funktionsuntüchtigkeit der beiden genannten Geräte, welche sich beim Notfall vom XXXX im Notfallsanitätsrucksack der Disziplinarbeschuldigten befunden hatten, wurde durch den Beteiligten Obstlt XXXX , sowohl in seiner Aussage vom XXXX als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , sowie durch den Zeugen OStv XXXX sowohl in seiner Aussage vom XXXX als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX und vom Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX bestätigt. Leicht anderslautend war die Aussage der Zeugin Dr. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, die eingangs von (bloß) einem, nicht funktionstüchtigen Gerät, nämlich vom Pulsoxymeter, sprach, jedoch in Folge konstatierte, sie habe das Ergebnis der Blutzuckermessung erhalten, könne jedoch nicht sagen, ob zwei Blutzuckermessgeräte in Verwendung gewesen seien und eines davon unter Umständen zunächst nicht funktioniert habe XXXX . Die Funktionsuntüchtigkeit der beiden genannten Geräte, welche sich beim Notfall vom römisch 40 im Notfallsanitätsrucksack der Disziplinarbeschuldigten befunden hatten, wurde durch den Beteiligten Obstlt römisch 40 , sowohl in seiner Aussage vom römisch 40 als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , sowie durch den Zeugen OStv römisch 40 sowohl in seiner Aussage vom römisch 40 als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 und vom Zeugen römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 bestätigt. Leicht anderslautend war die Aussage der Zeugin Dr. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, die eingangs von (bloß) einem, nicht funktionstüchtigen Gerät, nämlich vom Pulsoxymeter, sprach, jedoch in Folge konstatierte, sie habe das Ergebnis der Blutzuckermessung erhalten, könne jedoch nicht sagen, ob zwei Blutzuckermessgeräte in Verwendung gewesen seien und eines davon unter Umständen zunächst nicht funktioniert habe römisch 40 . Es ist somit unstrittig, respektive außer Streit gestellt, dass sowohl das von der Disziplinarbeschuldigten in ihrem Notfallsanitätsrucksack mitgeführte Pulsoxymeter und -Blutzuckermessgerät auf Anhieb im Notfall nicht funktioniert hatten und wird ihr Hinweis darauf, dass sie das Blutzuckermessgerät nicht bedient habe, sondern jener Grundwehrdiener, welcher an diesem Tage als Rettungssanitäter eingesetzt gewesen sei XXXX , ihr nicht zum Erfolg verhelfen, war es doch, wie in Folge ausgeführt werden wird, ihre alleinige Aufgabe, die Gerätschaft in dem von ihr ausgefassten Notfallsanitätsrucksack vor dem Einsatz bei der Angelobung in XXXX am XXXX vollständig auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Zudem legte sie bereits in ihrer Beschwerde, aber auch vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass man die Knopfzellenbatterien des damals eingesetzten Blutzuckermessgerätes aufgrund eines „Wacklers“ öfters habe nachdrücken müssen, und habe sich dieses Gerät bereits am Morgen des Vorfallstages bei ihrer Kontrolle nicht gleich einschalten lassen, weswegen sie „hinten draufdrücken“ habe müssen XXXX . Die Frage des Rechtsvertreters der Disziplinarbeschuldigten, ob diese dem Rettungssanitäter gesagt habe, dass man die Batterien nachdrücken müsse, verneinte sie XXXX . Die belangte Behörde befragte die Disziplinarbeschuldigte daraufhin, ob bei der morgendlichen Kontrolle des Gerätes bereits klar gewesen sei, dass man die Batterien nachdrücken müsse, was diese bejahte und auf die Frage der belangten Behörde, wieso sie ein offensichtlich defektes Gerät nicht austauschen habe lassen, antwortete die Disziplinarbeschuldigte, dass sie sich zusammengefasst erstens nichts dabei gedacht habe und sich zweitens eine Anforderung eines neuen Gerätes an diesem Tage nicht mehr ausgegangen wäre, weswegen sie beschlossen habe, mit dem vorhandenen bzw. dem „alten“ Gerät zu werken XXXX .Es ist somit unstrittig, respektive außer Streit gestellt, dass sowohl das von der Disziplinarbeschuldigten in ihrem Notfallsanitätsrucksack mitgeführte Pulsoxymeter und -Blutzuckermessgerät auf Anhieb im Notfall nicht funktioniert hatten und wird ihr Hinweis darauf, dass sie das Blutzuckermessgerät nicht bedient habe, sondern jener Grundwehrdiener, welcher an diesem Tage als Rettungssanitäter eingesetzt gewesen sei römisch 40 , ihr nicht zum Erfolg verhelfen, war es doch, wie in Folge ausgeführt werden wird, ihre alleinige Aufgabe, die Gerätschaft in dem von ihr ausgefassten Notfallsanitätsrucksack vor dem Einsatz bei der Angelobung in römisch 40 am römisch 40 vollständig auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Zudem legte sie bereits in ihrer Beschwerde, aber auch vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass man die Knopfzellenbatterien des damals eingesetzten Blutzuckermessgerätes aufgrund eines „Wacklers“ öfters habe nachdrücken müssen, und habe sich dieses Gerät bereits am Morgen des Vorfallstages bei ihrer Kontrolle nicht gleich einschalten lassen, weswegen sie „hinten draufdrücken“ habe müssen römisch 40 . Die Frage des Rechtsvertreters der Disziplinarbeschuldigten, ob diese dem Rettungssanitäter gesagt habe, dass man die Batterien nachdrücken müsse, verneinte sie römisch 40 . Die belangte Behörde befragte die Disziplinarbeschuldigte daraufhin, ob bei der morgendlichen Kontrolle des Gerätes bereits klar gewesen sei, dass man die Batterien nachdrücken müsse, was diese bejahte und auf die Frage der belangten Behörde, wieso sie ein offensichtlich defektes Gerät nicht austauschen habe lassen, antwortete die Disziplinarbeschuldigte, dass sie sich zusammengefasst erstens nichts dabei gedacht habe und sich zweitens eine Anforderung eines neuen Gerätes an diesem Tage nicht mehr ausgegangen wäre, weswegen sie beschlossen habe, mit dem vorhandenen bzw. dem „alten“ Gerät zu werken römisch 40 . Betreffend das von ihr im konkreten Einsatz bediente Pulsoxymeter sagte die Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Gerät nicht funktioniert habe, weswegen sie in Folge die Reservebatterien geholt habe. Diese seien in einer Schachtel verstaut und wären (ebenso) leer gewesen. Konfrontiert damit, dass sie zur umfassenden Kontrolle ihrer Gerätschaften angehalten gewesen wäre, vermeinte die Disziplinarbeschuldigte, dass sie für die Kontrolle der Batterien einen Batterietester benötigt hätte, den sie nicht gehabt habe. Die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob sie einen solchen je angefordert habe, verneinte sie und fügte ein weiteres Mal hinzu, sie habe nicht daran gedacht. Den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes, dass ein Teil ihres Arbeitsplatzes die Überprüfung der Gerätschaften sei und, wenn sie für diese Überprüfung weitere Gerätschaften benötige, sie dies der Organisation hätte melden müssen, nahm die Disziplinarbeschuldigte schweigend zur Kenntnis XXXX . Betreffend das von ihr im konkreten Einsatz bediente Pulsoxymeter sagte die Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Gerät nicht funktioniert habe, weswegen sie in Folge die Reservebatterien geholt habe. Diese seien in einer Schachtel verstaut und wären (ebenso) leer gewesen. Konfrontiert damit, dass sie zur umfassenden Kontrolle ihrer Gerätschaften angehalten gewesen wäre, vermeinte die Disziplinarbeschuldigte, dass sie für die Kontrolle der Batterien einen Batterietester benötigt hätte, den sie nicht gehabt habe. Die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob sie einen solchen je angefordert habe, verneinte sie und fügte ein weiteres Mal hinzu, sie habe nicht daran gedacht. Den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes, dass ein Teil ihres Arbeitsplatzes die Überprüfung der Gerätschaften sei und, wenn sie für diese Überprüfung weitere Gerätschaften benötige, sie dies der Organisation hätte melden müssen, nahm die Disziplinarbeschuldigte schweigend zur Kenntnis römisch 40 . Zudem sagte die Disziplinarbeschuldigte betreffend beide Geräte aus, dass die Ladezustände der Batterien bei einer Möglichkeit von einem bis zu drei Balken, einen Balken aufgewiesen hätten, wobei sie auf Befragung hinzufügte, dass mit einem Balken grundsätzlich das Auslangen gefunden würde XXXX .Zudem sagte die Disziplinarbeschuldigte betreffend beide Geräte aus, dass die Ladezustände der Batterien bei einer Möglichkeit von einem bis zu drei Balken, einen Balken aufgewiesen hätten, wobei sie auf Befragung hinzufügte, dass mit einem Balken grundsätzlich das Auslangen gefunden würde römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht versuchte in der Beschwerdeverhandlung, die mögliche Funktionsuntüchtigkeit der zwei gegenständlichen Geräte trotz vermeintlich vorangegangener Kontrolle allumfassend zu eruieren und befragte die Disziplinarbeschuldigte zur genauen Uhrzeit und zu den exakten Schritte ihrer Kontrolle, und, wer den an diesem Tag von ihr ausgefassten Notfallsanitätsrucksack zum Sanitätskraftfahrzeug verbracht bzw. wer diesen Notfallsanitätsrucksack darin verstaut habe, weiters, ob der Lagerplatz im Sanitätskraftfahrzeug verschmutzt gewesen wäre und, ob ihr der Notfallsanitätsrucksack in der Zeit zwischen der Kontrolle und dem Notfall hinuntergefallen sei. Die Disziplinarbeschuldigte gab zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes an, sie selbst habe den an diesem Tag von ihr ausgefassten Notfallsanitätsrucksack zum Sanitätskraftfahrzeug verbracht und auch darin korrekt am dafür vorgesehenen Platz verstaut, der Lagerplatz im Sanitätskraftfahrzeug wäre nicht verschmutzt gewesen und sei ihr auch der Notfallsanitätsrucksack in der Zeit zwischen der Kontrolle und dem Notfall nicht hinuntergefallen XXXX . Auf Nachfrage ergänzte sie, dass sie den genannten Notfallsanitätsrucksack in der Zeit zwischen der Kontrolle und dem Notfall nicht mehr kontrolliert habe, bestätigte weiters die Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es am dem besagten Tage, folgend den Aufzeichnungen betreffend XXXX , welches etwa zehn Kilometer von XXXX entfernt ist, weder zu heiß noch zu kalt gewesen sei (siehe: XXXX Österreich Wetter monatlich | AccuWeather), sodass die Temperatur nicht maßgeblich für den Funktionsausfall der zwei Geräte hätte sein können und pflichtete auch die belangte Behörde diesen Angaben samt Schlussfolgerungen, dass es nicht am Wetter gelegen haben könne, bei. Das Bundesverwaltungsgericht versuchte in der Beschwerdeverhandlung, die mögliche Funktionsuntüchtigkeit der zwei gegenständlichen Geräte trotz vermeintlich vorangegangener Kontrolle allumfassend zu eruieren und befragte die Disziplinarbeschuldigte zur genauen Uhrzeit und zu den exakten Schritte ihrer Kontrolle, und, wer den an diesem Tag von ihr ausgefassten Notfallsanitätsrucksack zum Sanitätskraftfahrzeug verbracht bzw. wer diesen Notfallsanitätsrucksack darin verstaut habe, weiters, ob der Lagerplatz im Sanitätskraftfahrzeug verschmutzt gewesen wäre und, ob ihr der Notfallsanitätsrucksack in der Zeit zwischen der Kontrolle und dem Notfall hinuntergefallen sei. Die Disziplinarbeschuldigte gab zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes an, sie selbst habe den an diesem Tag von ihr ausgefassten Notfallsanitätsrucksack zum Sanitätskraftfahrzeug verbracht und auch darin korrekt am dafür vorgesehenen Platz verstaut, der Lagerplatz im Sanitätskraftfahrzeug wäre nicht verschmutzt gewesen und sei ihr auch der Notfallsanitätsrucksack in der Zeit zwischen der Kontrolle und dem Notfall nicht hinuntergefallen römisch 40 . Auf Nachfrage ergänzte sie, dass sie den genannten Notfallsanitätsrucksack in der Zeit zwischen der Kontrolle und dem Notfall nicht mehr kontrolliert habe, bestätigte weiters die Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es am dem besagten Tage, folgend den Aufzeichnungen betreffend römisch 40 , welches etwa zehn Kilometer von römisch 40 entfernt ist, weder zu heiß noch zu kalt gewesen sei (siehe: römisch 40 Österreich Wetter monatlich | AccuWeather), sodass die Temperatur nicht maßgeblich für den Funktionsausfall der zwei Geräte hätte sein können und pflichtete auch die belangte Behörde diesen Angaben samt Schlussfolgerungen, dass es nicht am Wetter gelegen haben könne, bei. Die Disziplinarbeschuldigte wurde in Folge befragt, ob sie je von gleichartigen Problemen bei zuvor kontrollierten Geräten gehört habe, was sie verneinte, und wurde diese Angabe auch seitens des Beteiligten Obstlt XXXX , der seit XXXX ehrenamtlicher Rettungssanitäter beim Österreichischen Roten Kreuz ist und bereits weit über 1000 Einsätze als Rettungssanitäter absolvierte, aber auch seitens des konkret an diesem Tage diensteingeteilten Rettungssanitäter Zeugen XXXX bestätigt XXXX . Die Disziplinarbeschuldigte wurde in Folge befragt, ob sie je von gleichartigen Problemen bei zuvor kontrollierten Geräten gehört habe, was sie verneinte, und wurde diese Angabe auch seitens des Beteiligten Obstlt römisch 40 , der seit römisch 40 ehrenamtlicher Rettungssanitäter beim Österreichischen Roten Kreuz ist und bereits weit über 1000 Einsätze als Rettungssanitäter absolvierte, aber auch seitens des konkret an diesem Tage diensteingeteilten Rettungssanitäter Zeugen römisch 40 bestätigt römisch 40 . Sowohl die Disziplinarbeschuldigte als auch der Beteiligte Obstlt XXXX , und der Zeuge XXXX wurden abschließend vom Bundesverwaltungsgericht befragt, ob es noch irgendeine andere Erklärung für die Funktionsuntüchtigkeit der zwei Geräte geben könne. Die Disziplinarbeschuldigte verwies in Folge ausschließlich darauf, dass nicht sie, sondern der Grundwehrdiener das Blutzuckermessgerät bedient habe, hatte aber in Folge auch keine weitere noch mögliche Erklärung (auch) für die Funktionsuntüchtigkeit des von ihr bedienten Pulsoxymeters parat XXXX . Der Beteiligte Obstlt XXXX , sagte aus, dass, wenn keine äußeren Schäden bei den Geräten ersichtlich gewesen seien, es nur noch der Ladezustand der Batterien habe sein können, weswegen die Geräte nicht funktioniert hätten XXXX und der Zeuge Grundwehrdiener XXXX gab zu Protokoll, als einzige Erklärung würde ihm die Verschleißung der Platine des Gerätes einfallen, fügte jedoch sogleich hinzu, dass dieses Szenario sehr unrealistisch sei XXXX .Sowohl die Disziplinarbeschuldigte als auch der Beteiligte Obstlt römisch 40 , und der Zeuge römisch 40 wurden abschließend vom Bundesverwaltungsgericht befragt, ob es noch irgendeine andere Erklärung für die Funktionsuntüchtigkeit der zwei Geräte geben könne. Die Disziplinarbeschuldigte verwies in Folge ausschließlich darauf, dass nicht sie, sondern der Grundwehrdiener das Blutzuckermessgerät bedient habe, hatte aber in Folge auch keine weitere noch mögliche Erklärung (auch) für die Funktionsuntüchtigkeit des von ihr bedienten Pulsoxymeters parat römisch 40 . Der Beteiligte Obstlt römisch 40 , sagte aus, dass, wenn keine äußeren Schäden bei den Geräten ersichtlich gewesen seien, es nur noch der Ladezustand der Batterien habe sein können, weswegen die Geräte nicht funktioniert hätten römisch 40 und der Zeuge Grundwehrdiener römisch 40 gab zu Protokoll, als einzige Erklärung würde ihm die Verschleißung der Platine des Gerätes einfallen, fügte jedoch sogleich hinzu, dass dieses Szenario sehr unrealistisch sei römisch 40 . Folglich trat trotz Prüfung des Bundesverwaltungsgerichtes keine realistisch-andere Erklärung für die Funktionsuntüchtigkeit von gleich zwei zuvor kontrollierten Geräten als jene zutage, dass die Disziplinarbeschuldigte die zwei spruchgegenständlichen Geräte an diesem Tage entweder nicht, jedenfalls aber nicht ausreichend dergestalt geprüft hatte, dass diese einem Einsatz standhalten würden. Betreffend die Kontrolle der Gerätschaften ist betreffend die Dienstpflichten der Disziplinarbeschuldigten anzumerken, dass diese nicht nur Kommandantin des Sanitätstrupps, sondern vor allem auch Notfallsanitäterin (in Unteroffizierinnenrang) ist und das Sanitätergesetz, auf welchem ihre Ausbildung zur Notfallsanitäterin basiert(e), die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel normiert. Da die Disziplinarbeschuldigte zudem, wie erwähnt, Notfallsanitäterin des Österreichischen Bundesheeres ist, gilt für sie noch spezifischer eine spezielle Dienstanweisung bzw. ein Befehl ihres Dienstgebers („Der Sanitätstrupp in der Einheit“), welche die eigenverantwortliche Pflege und Überprüfung ihrer Gerätschaften mehrfach normiert und wurde diese Verpflichtung auch in ihrer ad personam konkretisierten Arbeitsplatzbeschreibung verschriftlicht. Die Wartung der im Einsatz zu verwendenden Gerätschaften ist somit Teil ihres Arbeitsplatzes und folglich Teil ihrer Dienstpflichten (Näheres hierzu in der rechtlichen Beurteilung). Weiters ist anzumerken, dass es lebensfremd erscheint, dass trotz vermeintlich vorheriger Kontrolle gleich zwei Geräte kurze Zeit darauf in einem Einsatz nicht funktionieren, sodass von einer Scheinbehauptung der Disziplinarbeschuldigten auszugehen ist und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dieser Argumentation, respektive auch den Erklärungen in der Beschwerdeverhandlung, beide Geräte hätten aufgrund von „höherer Gewalt“ nicht funktioniert, nicht gefolgt wird, da kein von außen kommendes, unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis bei der umfangreichen und amtswegigen Prüfung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerdeverhandlung zutage getreten ist und auch nicht ausgeführt wurde, was ein derartiges Ereignis hätte sein bzw. woher es herrühren hätte sollen oder können. Folglich ist gerade in Anbetracht dessen, dass die Pflicht besteht, der Notfallsanitäterin zugeordnete Geräte einsatzbereit zu halten, nicht von einem derartigen Zufall auszugehen, dass am selben Einsatztag gleich zwei Geräte nicht verwendbar sind. Die Erklärung der Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht erwies sich folglich unter lebensnaher Betrachtung als wenig glaubhaft und war diese doch sichtlich bemüht, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung jedenfalls betreffend das Blutzuckermessgerät von sich zu lenken, indem sie, wie bereits erwähnt, vermeinte, dass ja nicht sie dieses Gerät bedient habe, sondern der als Rettungssanitäter eingeteilte Grundwehrdiener. Die Funktionsuntüchtigkeit des von ihr bedienten Gerätes konnte sie hingegen nicht erklären. Insgesamt ergibt sich somit klar das Bild, dass die Disziplinarbeschuldigte am XXXX vor der Angelobung in XXXX - entgegen ihrer Ausführungen - die ihr aufgrund des Sanitätsgesetzes, der sie als Notfallsanitäterin betreffenden Dienstanweisung des Österreichischen Bundesheeres und ihrer Arbeitsplatzbeschreibung vorgeschriebene Kontrolle des Blutzuckermessgerätes und des Pulsoxymeters nicht bzw. jedenfalls ausreichend durchgeführt hatte.Insgesamt ergibt sich somit klar das Bild, dass die Disziplinarbeschuldigte am römisch 40 vor der Angelobung in römisch 40 - entgegen ihrer Ausführungen - die ihr aufgrund des Sanitätsgesetzes, der sie als Notfallsanitäterin betreffenden Dienstanweisung des Österreichischen Bundesheeres und ihrer Arbeitsplatzbeschreibung vorgeschriebene Kontrolle des Blutzuckermessgerätes und des Pulsoxymeters nicht bzw. jedenfalls ausreichend durchgeführt hatte. Die Feststellung, dass die Disziplinarbeschuldigte am XXXX betreffend die Wartung ihrer Gerätschaften auffallend sorgfaltswidrig gehandelt hatte, folgt den soeben dargelegten Überlegungen zu ihrem Berufsbild an sich, denn wenn eine Notfallsanitäterin diese essentielle Aufgabenstellung ihrer Arbeit (jedenfalls teilweise) unterlässt, handelte sie zumindest grob fahrlässig und ist hier Obstlt XXXX , beizupflichten, dass die aufgrund einer Funktionsuntüchtigkeit in einem Notfall verunmöglichte Messung einer Blutzuckerentgleisung – vor allem im Falle einer Unterzuckerung - lebensbedrohlich sein und zu einem Notarzteinsatz führen kann XXXX , sodass es sich bei der von der Disziplinarbeschuldigten gesetzten Verfehlung keinesfalls um eine leichte handelt. Vor allem in Anbetracht dessen, wie von der Disziplinarbeschuldigten bereits in ihrer Stellungnahme vom XXXX angegeben und vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt XXXX , dass die verwendeten Notfallrucksäcke nicht personalisiert seien, hätte sie sich in Anbetracht der klaren Dienstvorschriften bzw. Vorgaben hinsichtlich der Überprüfung ihrer Geräte umso bewusster sein müssen, was jedoch nicht der Fall war und zeigte sich hierdurch eine auffallende Sorgfaltswidrigkeit.Die Feststellung, dass die Disziplinarbeschuldigte am römisch 40 betreffend die Wartung ihrer Gerätschaften auffallend sorgfaltswidrig gehandelt hatte, folgt den soeben dargelegten Überlegungen zu ihrem Berufsbild an sich, denn wenn eine Notfallsanitäterin diese essentielle Aufgabenstellung ihrer Arbeit (jedenfalls teilweise) unterlässt, handelte sie zumindest grob fahrlässig und ist hier Obstlt römisch 40 , beizupflichten, dass die aufgrund einer Funktionsuntüchtigkeit in einem Notfall verunmöglichte Messung einer Blutzuckerentgleisung – vor allem im Falle einer Unterzuckerung - lebensbedrohlich sein und zu einem Notarzteinsatz führen kann römisch 40 , sodass es sich bei der von der Disziplinarbeschuldigten gesetzten Verfehlung keinesfalls um eine leichte handelt. Vor allem in Anbetracht dessen, wie von der Disziplinarbeschuldigten bereits in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 angegeben und vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt römisch 40 , dass die verwendeten Notfallrucksäcke nicht personalisiert seien, hätte sie sich in Anbetracht der klaren Dienstvorschriften bzw. Vorgaben hinsichtlich der Überprüfung ihrer Geräte umso bewusster sein müssen, was jedoch nicht der Fall war und zeigte sich hierdurch eine auffallende Sorgfaltswidrigkeit.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 35Abs.
1 HDG 2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisses dieses Gesetzes.
Paragraph 35, Absatz eins, HDG 2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisses dieses Gesetzes.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 75
HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
Paragraph 75, HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat. Da folglich in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu A) 3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF, lauten:3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), idgF, lauten: „Allgemeine Grundsätze §
- Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“ 3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet:3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lautet: „Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […]“ 3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. I Nr. 146/2001, idgF, lauten:3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, idgF, lauten: „Geltung bestimmter Vorschriften § 46.
(1)Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 46,
(1)Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. […]“ 3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom
- Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), StF: BGBl. Nr. 43/1979, idgF, lauten:3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom
- Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, idgF, lauten: „Geltungsbereich §
- Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. […]“ 3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), StF: BGBl. I Nr. 2/2014, idgF, lauten:3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, idgF, lauten: „Pflichtverletzungen § 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
- Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
- gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
- einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.Paragraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen,
- Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder,
- gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder,
- einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen. […]
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. […] Verjährung § 3.
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
- innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
- innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.Paragraph 3,
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde,
- innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und,
- innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
(2)Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt. […] Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe § 6.
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6,
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
- die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
- die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. […] Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:
- im Kommandanten- und im SenatsverfahrenParagraph 23, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende