RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2025 GeschäftszahlW606 2272498-1 Spruch, W606 2272498-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
§ 59Abs. 2 El
WOG 2010 ein Einsparungspotential von XXXX % als Zielvorgabe für den Zeitraum von 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes gemäß § 48 Abs.
§ 59Abs. 1 El
WOG 2010 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß § 48 Abs.
§ 59Abs. 1 El
WOG 2010 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 3.), das dem Netznutzungsentgelt, dem Systemdienstleistungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst – abgesehen von den in Spruchpunkt 5. festgelegten Mengen – gemäß § 48 Abs.
§ 61El
WOG 2010 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 4.) sowie das dem Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke und für Erbringer von Regelreserve zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß § 48 Abs.
§ 61El
WOG 2010 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 5.) fest und wies die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 6.).1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte die belangte Behörde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010 ein Einsparungspotential von römisch 40 % als Zielvorgabe für den Zeitraum von 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 3.), das dem Netznutzungsentgelt, dem Systemdienstleistungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst – abgesehen von den in Spruchpunkt
- festgelegten Mengen – gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 4.) sowie das dem Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke und für Erbringer von Regelreserve zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 (Spruchpunkt 5.) fest und wies die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 6.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung „den angefochtenen Bescheid vom XXXX , dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt
- wie folgt lautet: Die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes werden gemäß § 48 Abs.
§ 59Abs. 1 El
WOG 2010 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt: […]“ (Formatierung abweichend), in eventu den angefochtenen Bescheid vom XXXX aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung „den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt
- wie folgt lautet: Die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt: […]“ (Formatierung abweichend), in eventu den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom XXXX wird beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. XXXX geführt und ist derzeit anhängig.Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom römisch 40 wird beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. römisch 40 geführt und ist derzeit anhängig. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde Spruchpunkt
- des unter Pkt. 1.
- angeführten Bescheids ab. Der Spruch des angefochtenen Bescheids verweist hiezu auf „Spruchpunkt 3 des Bescheids des Vorstands der E-Control vom XXXX [offenkundig gemeint: XXXX ] über die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts“. Zur GZ XXXX übermittelte die belangte Behörde am XXXX das vorläufige Ermittlungsergebnis an die Beschwerdeführerin.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde Spruchpunkt
- des unter Pkt. 1.
- angeführten Bescheids ab. Der Spruch des angefochtenen Bescheids verweist hiezu auf „Spruchpunkt 3 des Bescheids des Vorstands der E-Control vom römisch 40 [offenkundig gemeint: römisch 40 ] über die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts“. Zur GZ römisch 40 übermittelte die belangte Behörde am römisch 40 das vorläufige Ermittlungsergebnis an die Beschwerdeführerin. In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid führt die Beschwerdeführerin aus, dass „der Abänderung des Bescheides durch die belangte Behörde […] hiermit nicht entgegengetreten werden [soll], ebensowenig dem mit dem hier angefochtenen Bescheid festgestellten Betrag der Kosten für die Beschaffung der Netzverlustenergie“. Die Beschwerde richtet sich allein gegen Spruchpunkt
- des Bescheids vom XXXX . Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung folglich „den angefochtenen Bescheid zu XXXX in der (abgeänderten) Fassung vom XXXX dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt
- wie folgt lautet: Die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes werden gemäß § 48 Abs.
§ 59Abs. 1 El
WOG 2010 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt: […]“ (Formatierung abweichend), in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid führt die Beschwerdeführerin aus, dass „der Abänderung des Bescheides durch die belangte Behörde […] hiermit nicht entgegengetreten werden [soll], ebensowenig dem mit dem hier angefochtenen Bescheid festgestellten Betrag der Kosten für die Beschaffung der Netzverlustenergie“. Die Beschwerde richtet sich allein gegen Spruchpunkt
- des Bescheids vom römisch 40 . Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung folglich „den angefochtenen Bescheid zu römisch 40 in der (abgeänderten) Fassung vom römisch 40 dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt
- wie folgt lautet: Die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt: […]“ (Formatierung abweichend), in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich im Einzelnen aus den in den jeweiligen bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten einliegenden, unbedenklichen Bescheiden, Beschwerden sowie sonstigen Schriftstücken.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die belangte Behörde Spruchpunkt
- des Bescheids vom XXXX , Zl. XXXX , abgeändert hat. Bei der Bezugnahme im Spruch des angefochtenen Bescheids auf einen Bescheid vom selben Tag mit der Zl. XXXX handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler im Sinne von § 62 Abs. 4 AVG (zur Möglichkeit der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheids hinsichtlich seines Datums und der Geschäftszahl, wenn aus der Entscheidung insgesamt offenkundig ist, welcher Bescheid ihr zugrunde liegt, mwN VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024). Mit der Zl. XXXX liegt im Verwaltungsakt vielmehr die Übermittlung des vorläufigen Ermittlungsergebnisses ein. Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids geht unstrittig hervor, dass der Bescheid vom XXXX mit der Zl. XXXX abgeändert wird. Sowohl für die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin ist zuletzt angesichts des Verfahrensgangs und des Beschwerdevorbringens ebenso unstrittig, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Änderung des Bescheids der belangten Behörde mit der Zl XXXX erfolgte. Die Bezeichnung des abzuändernden Bescheids mit der Zl. XXXX anstelle der Zl. XXXX stellt sich folglich als offenkundige Unrichtigkeit dar.3.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die belangte Behörde Spruchpunkt
- des Bescheids vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgeändert hat. Bei der Bezugnahme im Spruch des angefochtenen Bescheids auf einen Bescheid vom selben Tag mit der Zl. römisch 40 handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler im Sinne von Paragraph 62, Absatz 4, AVG (zur Möglichkeit der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheids hinsichtlich seines Datums und der Geschäftszahl, wenn aus der Entscheidung insgesamt offenkundig ist, welcher Bescheid ihr zugrunde liegt, mwN VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024). Mit der Zl. römisch 40 liegt im Verwaltungsakt vielmehr die Übermittlung des vorläufigen Ermittlungsergebnisses ein. Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids geht unstrittig hervor, dass der Bescheid vom römisch 40 mit der Zl. römisch 40 abgeändert wird. Sowohl für die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin ist zuletzt angesichts des Verfahrensgangs und des Beschwerdevorbringens ebenso unstrittig, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Änderung des Bescheids der belangten Behörde mit der Zl römisch 40 erfolgte. Die Bezeichnung des abzuändernden Bescheids mit der Zl. römisch 40 anstelle der Zl. römisch 40 stellt sich folglich als offenkundige Unrichtigkeit dar. Ein Bescheid, der offenkundig eine derartige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit aufweist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann in der „richtigen“, das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn seine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG durch Bescheid unterblieben ist (vgl. zuletzt VwGH 08.11.2024, Ra 2023/12/0071; mwN Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 2023] § 62 AVG, Rz 75).Ein Bescheid, der offenkundig eine derartige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit aufweist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann in der „richtigen“, das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn seine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG durch Bescheid unterblieben ist vergleiche zuletzt VwGH 08.11.2024, Ra 2023/12/0071; mwN Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 2023] Paragraph 62, AVG, Rz 75). 3.
- Den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheids. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; weiters VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. mwN VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167; weiters zB VwSlg. 19.003 A/2014; 19.092 A/2015; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde.3.
- Den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheids. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; weiters VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche mwN VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167; weiters zB VwSlg. 19.003 A/2014; 19.092 A/2015; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts kommt es somit darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheids auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. mwN VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167).Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts kommt es somit darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheids auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche mwN VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 3 AVG allein Spruchpunkt
- des Bescheids vom XXXX , der die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß § 48 Abs.
§ 59Abs. 1 El
WOG 2010 für das Jahr 2023 betreffend die Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat, ab. Hingegen blieb Spruchpunkt 2. des Bescheids vom XXXX – dessen Abänderung die Beschwerdeführerin gegenständlich in der Fassung des angefochtenen Bescheids beantragt –, der die Feststellung der Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes gemäß § 48 Abs.
§ 59Abs. 1 El
WOG 2010 für das Jahr 2023 betreffend die Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat, vom angefochtenen Bescheid sowohl formal als auch materiell unberührt. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid nicht zuletzt aus, dass im Übrigen – das heißt abseits vom geänderten Spruchpunkt
- – der Bescheid vom XXXX unverändert bleibt.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG allein Spruchpunkt
- des Bescheids vom römisch 40 , der die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 betreffend die Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat, ab. Hingegen blieb Spruchpunkt
- des Bescheids vom römisch 40 – dessen Abänderung die Beschwerdeführerin gegenständlich in der Fassung des angefochtenen Bescheids beantragt –, der die Feststellung der Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 betreffend die Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat, vom angefochtenen Bescheid sowohl formal als auch materiell unberührt. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid nicht zuletzt aus, dass im Übrigen – das heißt abseits vom geänderten Spruchpunkt
- – der Bescheid vom römisch 40 unverändert bleibt. Eine Abänderung eines Bescheids gemäß § 68 Abs. 3 AVG hat zur Folge, dass dem ursprünglichen Bescheid – grundsätzlich zur Gänze – derogiert wird (vgl. mwN VwGH 18.09.2003, 2000/16/0606; siehe auch Altmann/Müllner, Die amtswegige Aufhebung und Abänderung von Bescheiden neben und nach dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2016, 249 [251]). Ein allfälliges, zwischenzeitlich eingeleitetes Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid wäre vom Bundesverwaltungsgericht – sofern der ursprüngliche Bescheid in der Vergangenheit noch keine Wirkungen entfaltet hat – infolge Wegfalls des Beschwerdegegenstands einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Rz 5; aA Altmann/Müllner, aaO, 251, denen zufolge mangels Beschwer mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen sei).Eine Abänderung eines Bescheids gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG hat zur Folge, dass dem ursprünglichen Bescheid – grundsätzlich zur Gänze – derogiert wird vergleiche mwN VwGH 18.09.2003, 2000/16/0606; siehe auch Altmann/Müllner, Die amtswegige Aufhebung und Abänderung von Bescheiden neben und nach dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2016, 249 [251]). Ein allfälliges, zwischenzeitlich eingeleitetes Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid wäre vom Bundesverwaltungsgericht – sofern der ursprüngliche Bescheid in der Vergangenheit noch keine Wirkungen entfaltet hat – infolge Wegfalls des Beschwerdegegenstands einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Rz 5; aA Altmann/Müllner, aaO, 251, denen zufolge mangels Beschwer mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen sei). Zur Derogation kommt es jedoch nur im Umfang einer untrennbaren Einheit. Enthält ein Bescheid trennbare Spruchpunkte, wird somit durch einen Abänderungsbescheid nur jenen Spruchpunkten derogiert, die unmittelbar von der Abänderung erfasst sind oder die zu diesen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Übrigen bleiben jedoch die von der Abänderung nicht betroffenen, trennbaren Spruchpunkte des ursprünglichen Bescheids unberührt und weiterhin im Rechtsbestand. Ihnen wird im Besonderen auch nicht durch den Ausspruch im Bescheid gemäß § 68 AVG, dass im Übrigen der ursprüngliche Bescheid unverändert bleibe, derogiert. Wenn eine Behörde nämlich über trennbare Spruchteile unter einem abspricht, handelt es sich dabei in Wahrheit um mehrere Bescheide, die in einer einheitlichen Ausfertigung zusammengefasst werden (vgl. VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; mwN Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 2023] § 59 AVG, Rz 100).Zur Derogation kommt es jedoch nur im Umfang einer untrennbaren Einheit. Enthält ein Bescheid trennbare Spruchpunkte, wird somit durch einen Abänderungsbescheid nur jenen Spruchpunkten derogiert, die unmittelbar von der Abänderung erfasst sind oder die zu diesen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Übrigen bleiben jedoch die von der Abänderung nicht betroffenen, trennbaren Spruchpunkte des ursprünglichen Bescheids unberührt und weiterhin im Rechtsbestand. Ihnen wird im Besonderen auch nicht durch den Ausspruch im Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG, dass im Übrigen der ursprüngliche Bescheid unverändert bleibe, derogiert. Wenn eine Behörde nämlich über trennbare Spruchteile unter einem abspricht, handelt es sich dabei in Wahrheit um mehrere Bescheide, die in einer einheitlichen Ausfertigung zusammengefasst werden vergleiche VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; mwN Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 2023] Paragraph 59, AVG, Rz 100). 3.
- Mit ihrer hier gegenständlichen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin Spruchpunkt
- des Bescheids vom XXXX in der – ihrer Ansicht zufolge abgeänderten – Fassung des angefochtenen Bescheids abzuändern. Spruchpunkt
- des Bescheids vom XXXX wurde jedoch durch den angefochtenen Bescheid nicht abgeändert. Er steht auch zum (abgeänderten) Spruchpunkt
- in keinem untrennbaren Zusammenhang.3.
- Mit ihrer hier gegenständlichen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin Spruchpunkt
- des Bescheids vom römisch 40 in der – ihrer Ansicht zufolge abgeänderten – Fassung des angefochtenen Bescheids abzuändern. Spruchpunkt
- des Bescheids vom römisch 40 wurde jedoch durch den angefochtenen Bescheid nicht abgeändert. Er steht auch zum (abgeänderten) Spruchpunkt
- in keinem untrennbaren Zusammenhang. 3.4.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennbarkeit von Absprüchen dann gegeben, „wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist“ (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230), also (im Falle von Absprüchen über Leistungen) die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte. In Fällen, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (vgl. mwN VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).3.4.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennbarkeit von Absprüchen dann gegeben, „wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist“ (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230), also (im Falle von Absprüchen über Leistungen) die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte. In Fällen, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor vergleiche mwN VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Mit dem Netznutzungsentgelt werden der Netzbetreiberin die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten (vgl. § 52 Abs. 1 ElWOG 2010). Mit dem Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die der Netzbetreiberin für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen (vgl. § 53 Abs. 1 ElWOG 2010). § 59 Abs. 7 ElWOG 2010 sieht vor, dass die Kosten für die Bestimmung der Netzverlustentgelte und der Netznutzungsentgelte bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln sind. Das ElWOG 2010 – und folglich auch die belangte Behörde – differenziert somit zwischen den Kostenarten. Kosten für Netzverluste werden gesondert behandelt und getrennt ermittelt.Mit dem Netznutzungsentgelt werden der Netzbetreiberin die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, ElWOG 2010). Mit dem Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die der Netzbetreiberin für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, ElWOG 2010). Paragraph 59, Absatz 7, ElWOG 2010 sieht vor, dass die Kosten für die Bestimmung der Netzverlustentgelte und der Netznutzungsentgelte bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln sind. Das ElWOG 2010 – und folglich auch die belangte Behörde – differenziert somit zwischen den Kostenarten. Kosten für Netzverluste werden gesondert behandelt und getrennt ermittelt. Die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste (Spruchpunkt 3.) ist somit gegenständlich für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit der Feststellung der Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes (Spruchpunkt 2.) einem gesonderten Abspruch zugänglich. Weder ist Spruchpunkt
- notwendige Grundlage für Spruchpunkt 2., noch umgekehrt. Ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Absprüchen besteht daher nicht, wie auch die Beschwerdeführerin – die den angefochtenen Bescheid lediglich aus Vorsichtsgründen bekämpft – auf S. 2 f. ihrer Stellungnahme vom 10.02.2025 selbst ausführt. 3.4.
- Ferner setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufung nach dem AVG eine Untrennbarkeit von Absprüchen, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruchs verhindert, einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheids voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen (einzigen) Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329).3.4.
- Ferner setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufung nach dem AVG eine Untrennbarkeit von Absprüchen, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruchs verhindert, einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheids voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen (einzigen) Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329). Dass die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste einer- und die Feststellung der Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes andererseits tatsächlich nur ein einziger Abspruch mit unselbständigen Teilen wären, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen kann, ist im Lichte des Ausgeführten nicht erkennbar. 3.
- Spruchpunkt
- des Bescheids vom XXXX ist folglich nicht – insbesondere nicht in einer von der Beschwerdeführerin behaupteten, „abgeänderten“ Fassung – Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt
- des Bescheids vom XXXX ist vielmehr weiterhin vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zur Zl. XXXX anhängig; ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt
- vorliegt, ist in ebendiesem Beschwerdeverfahren zu entscheiden.3.
- Spruchpunkt
- des Bescheids vom römisch 40 ist folglich nicht – insbesondere nicht in einer von der Beschwerdeführerin behaupteten, „abgeänderten“ Fassung – Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt
- des Bescheids vom römisch 40 ist vielmehr weiterhin vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zur Zl. römisch 40 anhängig; ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt
- vorliegt, ist in ebendiesem Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 3.
- Aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen. 3.
- Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
- Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Zur Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass ein Bescheid, der offenkundig eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit aufweist, auch dann in der „richtigen“, das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen ist, wenn seine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG durch Bescheid unterblieben ist, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH 08.11.2024, Ra 2023/12/0071).Dass ein Bescheid, der offenkundig eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit aufweist, auch dann in der „richtigen“, das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen ist, wenn seine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG durch Bescheid unterblieben ist, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche zuletzt VwGH 08.11.2024, Ra 2023/12/0071). Dass der Spruchpunkt betreffend die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste von jenem Spruchpunkt zur Feststellung der Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes trennbar ist, folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Trennbarkeit von Absprüchen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230; 14.09.2004, 2001/11/0329). Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar.Dass der Spruchpunkt betreffend die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste von jenem Spruchpunkt zur Feststellung der Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes trennbar ist, folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Trennbarkeit von Absprüchen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230; 14.09.2004, 2001/11/0329). Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2272498.1.00