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{'item': 'W155 2238046-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2025 GeschäftszahlW155 2238046-3 Spruch, W155 2238046-3/34E Schriftliche Ausfertigung des am 24.05.2024 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs.

1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde auf Grund eines mit den deutschen Behörden durchgeführtes Dublin – Konsultationsverfahren nach Österreich rücküberstellt und auf Grund eines Festnahmeauftrages am XXXX festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Er stellte den vierten Antrag auf internationalen Schutz und wurde erstbefragt. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde auf Grund eines mit den deutschen Behörden durchgeführtes Dublin – Konsultationsverfahren nach Österreich rücküberstellt und auf Grund eines Festnahmeauftrages am römisch 40 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Er stellte den vierten Antrag auf internationalen Schutz und wurde erstbefragt. Mit dem im Spruch genannten (Mandats-)Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den BF gemäß § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.Mit dem im Spruch genannten (Mandats-)Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der er im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft einwendete.Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der er im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft einwendete. Auf Grund einer Unzuständigkeitseinrede wurde der vom BFA vorgelegte Verfahrensakt samt Stellungnahme am XXXX der Gerichtsabteilung XXXX vorgelegt. Auf Grund einer Unzuständigkeitseinrede wurde der vom BFA vorgelegte Verfahrensakt samt Stellungnahme am römisch 40 der Gerichtsabteilung römisch 40 vorgelegt. Mit Mitteilung vom XXXX ersuchte das BVwG den amtsärztlichen Dienst im PAZ um Bestätigung der Haftfähigkeit und Beantwortung von Fragen zum psychischen Zustand des BF unter Beiziehung eines Facharztes.Mit Mitteilung vom römisch 40 ersuchte das BVwG den amtsärztlichen Dienst im PAZ um Bestätigung der Haftfähigkeit und Beantwortung von Fragen zum psychischen Zustand des BF unter Beiziehung eines Facharztes. Am XXXX wurde ein medizinisches Gutachten zur Haftfähigkeit und zum psychischen Gesundheitszustand des BF vorgelegt.Am römisch 40 wurde ein medizinisches Gutachten zur Haftfähigkeit und zum psychischen Gesundheitszustand des BF vorgelegt. Am XXXX führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der die Entscheidung mündlich verkündet wurde. Am römisch 40 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der die Entscheidung mündlich verkündet wurde. Am XXXX stellte der BF durch die Rechtsvertretung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses.Am römisch 40 stellte der BF durch die Rechtsvertretung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zu den bisherigen Verfahren: 1.1.
  3. Erstes Asylverfahren (in Rechtkraft erwachsen) 1.1.1.
  4. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Beim Versuch in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen wurde ihm am Grenzübergang die Einreise verweigert und der BF den österreichischen Behörden übergeben. Am XXXX stellte er unter der Identität XXXX , geboren am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 stellte er unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. ● Der BF war bis XXXX ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war bis römisch 40 ordnungsgemäß gemeldet. 1.1.1.
  5. Am XXXX stellte das BFA das Asylverfahren ein, nachdem der BF für eine weitere Einvernahme nicht zur Verfügung stand. Er verließ seine zugewiesene Unterkunft ohne eine weitere Anschrift zu hinterlassen.1.1.1.
  6. Am römisch 40 stellte das BFA das Asylverfahren ein, nachdem der BF für eine weitere Einvernahme nicht zur Verfügung stand. Er verließ seine zugewiesene Unterkunft ohne eine weitere Anschrift zu hinterlassen. 1.1.1.
  7. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft, das Asylverfahren wiederaufgenommen, weitergeführt und der BF einvernommen.1.1.1.
  8. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft, das Asylverfahren wiederaufgenommen, weitergeführt und der BF einvernommen. ● Der BF war vom XXXX ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war vom römisch 40 ordnungsgemäß gemeldet. 1.1.1.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.1.1.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. ● Der BF befand sich vom XXXX in einer Justizanstalt. Der BF befand sich vom römisch 40 in einer Justizanstalt. 1.1.1.
  11. Am XXXX wurde der BF vom BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Er änderte seinen Namen auf XXXX und gab an, dass er sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort nicht kenne.1.1.1.
  12. Am römisch 40 wurde der BF vom BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Er änderte seinen Namen auf römisch 40 und gab an, dass er sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort nicht kenne. 1.1.1.
  13. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den ersten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Die Abschiebung nach Marokko wurde als zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.1.1.
  14. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den ersten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Die Abschiebung nach Marokko wurde als zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX leistete der BF keine Folge. Die Rechtsvertretung legte nach Zustellung der Ladung die Vollmacht zurück, da sich der BF innerhalb einer festgesetzten Frist nicht meldete.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 leistete der BF keine Folge. Die Rechtsvertretung legte nach Zustellung der Ladung die Vollmacht zurück, da sich der BF innerhalb einer festgesetzten Frist nicht meldete. ● Der BF war von XXXX ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war von römisch 40 ordnungsgemäß gemeldet. 1.1.1.
  15. Mit Erkenntnis vom XXXX wurde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Lichte der Überprüfung des Art. 8 EMRK wurde bei der Interessensabwägung zu Lasten des BF vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten, dem eine Verurteilung wegen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch zugrunde lag, berücksichtigt. Besonders schwer beurteile das BVwG, dass der BF schon drei Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde und vor diesem Hintergrund sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdete. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stand insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögens- und Eigentumskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Nach ständiger Judikatur kommt diesem gewichtigen öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 08.06.2010, 2008/18/0478 ua)1.1.1.
  16. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wurde die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Lichte der Überprüfung des Artikel 8, EMRK wurde bei der Interessensabwägung zu Lasten des BF vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten, dem eine Verurteilung wegen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch zugrunde lag, berücksichtigt. Besonders schwer beurteile das BVwG, dass der BF schon drei Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde und vor diesem Hintergrund sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdete. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stand insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögens- und Eigentumskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Nach ständiger Judikatur kommt diesem gewichtigen öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 08.06.2010, 2008/18/0478 ua) Dieses Erkenntnis wurde dem Bf, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand, zugestellt und erwuchs mit XXXX in Rechtskraft und war ab diesem Zeitpunkt durchsetzbar.Dieses Erkenntnis wurde dem Bf, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand, zugestellt und erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft und war ab diesem Zeitpunkt durchsetzbar. 1.1.1.
  17. Am XXXX beantragte das BFA ein Heimreisezertifikat (HRZ) bei der marokkanischen Botschaft, da der BF keine Ambitionen zeigte, selbstständig ein Reisedokument zu erlangen und nach Marokko zurückzukehren.1.1.1.
  18. Am römisch 40 beantragte das BFA ein Heimreisezertifikat (HRZ) bei der marokkanischen Botschaft, da der BF keine Ambitionen zeigte, selbstständig ein Reisedokument zu erlangen und nach Marokko zurückzukehren. 1.1.1.
  19. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130

(1)erster Fall, 15 StGB, § 27
(2a)SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.1.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130,
(1)erster Fall, 15 StGB, Paragraph 27,
(2a)SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. ● Der BF befand sich vom XXXX in einer Justizanstalt.  Der BF befand sich vom römisch 40 in einer Justizanstalt. 1.1.1.
  1. Der BF reiste nach Entlassung aus der Strafhaft in die Niederlande und stellte dort als XXXX , StA Libyen, einen Asylantrag. Er wurde am XXXX aufgrund der Dublin-VO nach Österreich rücküberstellt.1.1.1.
  2. Der BF reiste nach Entlassung aus der Strafhaft in die Niederlande und stellte dort als römisch 40 , StA Libyen, einen Asylantrag. Er wurde am römisch 40 aufgrund der Dublin-VO nach Österreich rücküberstellt. 1.1.
  3. Zweites Asylverfahren (in Rechtskraft erwachsen) und erste Schubhaft 1.1.2.
  4. Nach Rücküberstellung ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom XXXX über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die (erste) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.1.1.2.
  5. Nach Rücküberstellung ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom römisch 40 über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die (erste) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1.1.2.
  6. Der BF stellte am XXXX im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Asylantrag). Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das BFA fest, dass gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Annahme besteht, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe.1.1.2.
  7. Der BF stellte am römisch 40 im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Asylantrag). Mit Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das BFA fest, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Annahme besteht, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. 1.1.2.
  8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus wurde beschlossen, von den bisher gewährten bedingten Strafnachsichten und der gewährten bedingten Entlassung abzusehen, jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre zu verlängern.1.1.2.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus wurde beschlossen, von den bisher gewährten bedingten Strafnachsichten und der gewährten bedingten Entlassung abzusehen, jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre zu verlängern. (Über die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des BF wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erkannte ein Oberlandesgericht mit Urteil vom 09.07.2024, dass auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen wird. Im Übrigen wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil wurde dem BF während des Aufenthaltes in einem PAZ am XXXX zugestellt, er verweigerte allerdings die Unterschrift und Entgegennahme des Schriftstückes. Das Urteil wurde daher am XXXX rechtskräftig).(Über die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des BF wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erkannte ein Oberlandesgericht mit Urteil vom 09.07.2024, dass auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen wird. Im Übrigen wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil wurde dem BF während des Aufenthaltes in einem PAZ am römisch 40 zugestellt, er verweigerte allerdings die Unterschrift und Entgegennahme des Schriftstückes. Das Urteil wurde daher am römisch 40 rechtskräftig). 1.1.2.
  2. Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen, weil die Voraussetzungen zur Erlangung des HRZ fehlten.1.1.2.
  3. Der BF wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen, weil die Voraussetzungen zur Erlangung des HRZ fehlten. • Der BF befand sich vom XXXX in Schubhaft mit Phasen des Hungerstreikes und einer Selbstverletzung. • Der BF befand sich vom römisch 40 in Schubhaft mit Phasen des Hungerstreikes und einer Selbstverletzung. 1.1.2.
  4. Am XXXX erfolgte eine positive Identifizierung des BF durch die marokkanische Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines HRZ.1.1.2.
  5. Am römisch 40 erfolgte eine positive Identifizierung des BF durch die marokkanische Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines HRZ. 1.1.2.
  6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der zweite Asylantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und über ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid wurde am XXXX durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.1.2.
  7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der zweite Asylantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und über ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid wurde am römisch 40 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.2.
  8. Der BF war nach seiner Entlassung aus der Schubhaft an keinem ordentlichen Wohnsitz gemeldet. Der BF tauchte unter. Er reiste aus. Er stellte in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den Schweizer Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am XXXX nach Österreich überstellt. 1.1.2.
  9. Der BF war nach seiner Entlassung aus der Schubhaft an keinem ordentlichen Wohnsitz gemeldet. Der BF tauchte unter. Er reiste aus. Er stellte in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den Schweizer Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am römisch 40 nach Österreich überstellt. ● Der BF war vom XXXX unbekannten Aufenthaltes bzw. zuletzt in der Schweiz aufhältig.  Der BF war vom römisch 40 unbekannten Aufenthaltes bzw. zuletzt in der Schweiz aufhältig. 1.1.
  10. Drittes Asylverfahren (in Rechtskraft erwachsen) und zweite Schubhaft 1.1.3.
  11. Der BF wurde nach Rücküberstellung aus der Schweiz auf Anordnung des BFA am XXXX festgenommen. Er stellte den dritten Asylantrag und wurde einvernommen. Er wurde in ein PAZ überstellt.1.1.3.
  12. Der BF wurde nach Rücküberstellung aus der Schweiz auf Anordnung des BFA am römisch 40 festgenommen. Er stellte den dritten Asylantrag und wurde einvernommen. Er wurde in ein PAZ überstellt. 1.1.3.
  13. Mit Bescheid vom XXXX , ordnete das BFA gemäß § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.1.1.3.

  1. Mit Bescheid vom römisch 40 , ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. 1.1.3.
  2. Am XXXX ersuchte das BFA um einen Vorführtermin vor die marokkanische Botschaft und um Ausstellung eines HRZ.1.1.3.
  3. Am römisch 40 ersuchte das BFA um einen Vorführtermin vor die marokkanische Botschaft und um Ausstellung eines HRZ. 1.1.3.
  4. Vom XXXX und vom XXXX befand sich der BF im Hungerstreik, den er freiwillig beendete.1.1.3.
  5. Vom römisch 40 und vom römisch 40 befand sich der BF im Hungerstreik, den er freiwillig beendete. 1.1.3.
  6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid.1.1.3.
  7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. 1.1.3.
  8. Das BFA legte dem BVwG am XXXX die Verfahrensakten samt Stellungnahme vor. Das BVwG ersuchte mit Email vom XXXX den amtsärztlichen Dienst um Bestätigung der Haftfähigkeit und Beantwortung von Fragen zum psychischen Zustand unter Beiziehung eines Facharztes. Am XXXX wurde ein medizinisches Gutachten zur Haftfähigkeit und zum psychischen Gesundheitszustand des BF vorgelegt und dem BF zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom XXXX bestritt der BF im Wesentlichen die Tauglichkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens.1.1.3.
  9. Das BFA legte dem BVwG am römisch 40 die Verfahrensakten samt Stellungnahme vor. Das BVwG ersuchte mit Email vom römisch 40 den amtsärztlichen Dienst um Bestätigung der Haftfähigkeit und Beantwortung von Fragen zum psychischen Zustand unter Beiziehung eines Facharztes. Am römisch 40 wurde ein medizinisches Gutachten zur Haftfähigkeit und zum psychischen Gesundheitszustand des BF vorgelegt und dem BF zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom römisch 40 bestritt der BF im Wesentlichen die Tauglichkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. 1.1.3.
  10. Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF außerordentliche Revision an den VwGH.1.1.3.
  11. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , wies das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF außerordentliche Revision an den VwGH. 1.1.3.
  12. Der BF wurde am XXXX wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen. In Bezug auf die Covid-19 Länderinformationen bestand bis auf weiteres, trotz positiver Identifizierung, keine Aussicht auf eine mögliche Abschiebung des Antragstellers ( XXXX 1.1.3.
  13. Der BF wurde am römisch 40 wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen. In Bezug auf die Covid-19 Länderinformationen bestand bis auf weiteres, trotz positiver Identifizierung, keine Aussicht auf eine mögliche Abschiebung des Antragstellers ( römisch 40 ● Der BF befand sich vom XXXX in (zweiter) Schubhaft  Der BF befand sich vom römisch 40 in (zweiter) Schubhaft 1.1.3.
  14. Während der Schubhaft hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz den faktische Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für nicht rechtmäßig erklärt.1.1.3.
  15. Während der Schubhaft hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz den faktische Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für nicht rechtmäßig erklärt. 1.1.3.
  16. Mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2021, XXXX , wurde Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.1.1.3.
  17. Mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2021, römisch 40 , wurde Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. 1.1.3.
  18. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.1.3.
  19. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , wurde das Verfahren hinsichtlich der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhobenen Beschwerde eingestellt. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , wurde das Verfahren hinsichtlich der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhobenen Beschwerde eingestellt. 1.1.3.
  20. Der BF hatte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX keine Meldeadresse, er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und konnte weder die BBU noch die damals (mit Beschluss eines BG vom XXXX ) bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin Auskunft über den Verbleib des BF geben (das Pflegschaftsverfahren wurde mit Beschluss vom XXXX ).1.1.3.
  21. Der BF hatte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 keine Meldeadresse, er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und konnte weder die BBU noch die damals (mit Beschluss eines BG vom römisch 40 ) bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin Auskunft über den Verbleib des BF geben (das Pflegschaftsverfahren wurde mit Beschluss vom römisch 40 ). 1.1.3.
  22. Der BF stellte am XXXX in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den deutschen Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am XXXX nach Österreich rücküberstellt.1.1.3.
  23. Der BF stellte am römisch 40 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den deutschen Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am römisch 40 nach Österreich rücküberstellt. ● Der BF war von XXXX unbekannten Aufenthaltes bzw nicht ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war von römisch 40 unbekannten Aufenthaltes bzw nicht ordnungsgemäß gemeldet. 1.1.
  24. Viertes Asylverfahren und dritte (verfahrensgegenständliche) Schubhaft 1.1.4.
  25. Nach Rücküberstellung wurde der BF festgenommen, einvernommen und in ein PAZ überstellt. Er stellte am XXXX seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung wirkte der BF nicht mit, verweigerte die Angaben verfahrensdienlicher Informationen und die Unterschrift in der Niederschrift zur Erstbefragung.1.1.4.
  26. Nach Rücküberstellung wurde der BF festgenommen, einvernommen und in ein PAZ überstellt. Er stellte am römisch 40 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung wirkte der BF nicht mit, verweigerte die Angaben verfahrensdienlicher Informationen und die Unterschrift in der Niederschrift zur Erstbefragung. 1.1.4.
  27. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am selben Tag fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.1.1.4.

  1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am selben Tag fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.4.
  2. Mit Erkenntnis vom XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.1.1.4.
  3. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. 1.1.4.
  4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX , wurde im Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig sei und wurde der Bescheid vom XXXX behoben.1.1.4.
  5. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde im Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig sei und wurde der Bescheid vom römisch 40 behoben. 1.1.4.
  6. Am XXXX wurde die Ausstellung eines HRZ für den BF beantragt.1.1.4.
  7. Am römisch 40 wurde die Ausstellung eines HRZ für den BF beantragt. 1.1.4.
  8. Der BF begab sich vom XXXX und vom XXXX in den Hungerstreik. 1.1.4.
  9. Der BF begab sich vom römisch 40 und vom römisch 40 in den Hungerstreik. 1.1.4.
  10. Mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom XXXX wurde der BF als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und der HRZ-Ausstellung zugestimmt.1.1.4.
  11. Mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom römisch 40 wurde der BF als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und der HRZ-Ausstellung zugestimmt. 1.1.4.
  12. Dem BF wurde im Schubhaftverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Rechtsberatungen fanden am XXXX statt.1.1.4.
  13. Dem BF wurde im Schubhaftverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Rechtsberatungen fanden am römisch 40 statt. 1.1.4.
  14. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das BVwG.1.1.4.
  15. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das BVwG. 1.1.4.
  16. Am XXXX führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.4.
  17. Am römisch 40 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.4.
  18. Mit Beschluss des BG vom XXXX wurde die im Spruch genannte Rechtsanwältin (neuerlich) zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin im Asylverfahren bestellt (mit Beschluss vom XXXX erweitert auf die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten).1.1.4.
  19. Mit Beschluss des BG vom römisch 40 wurde die im Spruch genannte Rechtsanwältin (neuerlich) zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin im Asylverfahren bestellt (mit Beschluss vom römisch 40 erweitert auf die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten). 1.1.4.
  20. Am XXXX fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Er erklärte neuerlich nicht rückkehrwillig zu sein.1.1.4.
  21. Am römisch 40 fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Er erklärte neuerlich nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.4.
  22. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde im amtswegig eingeleiteten Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.1.1.4.
  23. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde im amtswegig eingeleiteten Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist. 1.1.4.
  24. Auf Grund dieses Erkenntnisses wurde der BF am XXXX aus der Schubhaft entlassen.1.1.4.
  25. Auf Grund dieses Erkenntnisses wurde der BF am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen. ● Der BF befand sich vom XXXX in (der dritten) Schubhaft.  Der BF befand sich vom römisch 40 in (der dritten) Schubhaft. ● Der BF war vom XXXX nicht ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war vom römisch 40 nicht ordnungsgemäß gemeldet. 1.1.4.
  26. Der BF wurde XXXX aufgegriffen, festgenommen und wegen §127 StGB in einer Justizanstalt in Übergabehaft genommen.1.1.4.
  27. Der BF wurde römisch 40 aufgegriffen, festgenommen und wegen §127 StGB in einer Justizanstalt in Übergabehaft genommen. 1.1.4.
  28. Am XXXX wurde der BF aus der Übergabehaft entlassen und nach Italien zum Zwecke des Strafvollzuges ausgeliefert. 1.1.4.
  29. Am römisch 40 wurde der BF aus der Übergabehaft entlassen und nach Italien zum Zwecke des Strafvollzuges ausgeliefert. 1.1.4.
  30. Das vierte Asylverfahren wurde am XXXX eingestellt.1.1.4.
  31. Das vierte Asylverfahren wurde am römisch 40 eingestellt. 1.
  32. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der volljährige BF führt im gegenständlichen Verfahren die im Spruch genannten Identitätsdaten. Im Fremdenregister sind weitere Alias-Namen bzw. Alias-Identitäten des BF eingetragen. Er legte keine identitätsbezeugenden Dokumente vor. Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Der BF reiste erstmals im Jahre XXXX illegal nach Österreich und stellte am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen wurde. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde vom BVwG bestätigt. Der BF reiste erstmals im Jahre römisch 40 illegal nach Österreich und stellte am römisch 40 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen wurde. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde vom BVwG bestätigt. Trotz des rechtskräftigen negativen Abschlusses des ersten Asylverfahrens nahm der BF seine Ausreiseverpflichtung nicht wahr und tauchte unter und gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Der BF hielt sich in ua. in den Niederlanden, in der Schweiz in Italien und zuletzt in Deutschland auf, wo er jeweils Asylanträge stellte. Aufgrund der Dublin III- VO wurde der BF immer wieder nach Österreich überstellt, wo er am XXXX und nunmehr am XXXX Folgeanträge stellte (zweiter, dritter und vierter Asylantrag).Der BF hielt sich in ua. in den Niederlanden, in der Schweiz in Italien und zuletzt in Deutschland auf, wo er jeweils Asylanträge stellte. Aufgrund der Dublin III- VO wurde der BF immer wieder nach Österreich überstellt, wo er am römisch 40 und nunmehr am römisch 40 Folgeanträge stellte (zweiter, dritter und vierter Asylantrag). Der zweite Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei. Zugleich erkannte das BFA, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und verhängte über den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Der zweite Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei. Zugleich erkannte das BFA, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und verhängte über den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Der dritte Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt. Der dritte Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt. Das vierte Asylverfahren wurde eingestellt, weil der BF am XXXX nach Italien zum Zweck des Strafvollzugs ausgeliefert wurde.Das vierte Asylverfahren wurde eingestellt, weil der BF am römisch 40 nach Italien zum Zweck des Strafvollzugs ausgeliefert wurde. Der BF verfügt über einen faktischen Abschiebeschutz. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Der BF wurde vom XXXX , vom XXXX und schließlich vom XXXX mit jeweils Phasen des Hungerstreikes angehalten.Der BF wurde vom römisch 40 , vom römisch 40 und schließlich vom römisch 40 mit jeweils Phasen des Hungerstreikes angehalten. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Schubhaft war der BF haftfähig. Er befand sich laut amtspolizeilichen Gutachten vom XXXX in einem guten Allgemeinzustand. Eine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastungsstörung wurde beim Bf nicht festgestellt. Der BF hatte während seiner Anhaltung in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF verweigerte die Einnahme angebotener Medikamente. Es gab keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Schubhaft war der BF haftfähig. Er befand sich laut amtspolizeilichen Gutachten vom römisch 40 in einem guten Allgemeinzustand. Eine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastungsstörung wurde beim Bf nicht festgestellt. Der BF hatte während seiner Anhaltung in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF verweigerte die Einnahme angebotener Medikamente. Es gab keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. mündlichen Verkündung des Erkenntnisses lag keine Erwachsenenvertretung vor. Der BF ist keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügte über keine finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung. Seine Familienangehörigen (Eltern und 2 Brüder) leben in Marokko. Eine Tante lebt in Italien (Turin). In Österreich bestehen weder familiäre, soziale und berufliche Bindungen noch verfügt der BF über einen ordentlichen Wohnsitz und Deutschkenntnisse. Er ist nicht integriert. Der BF hat 9 Jahre die Schule in seinem Heimatdorf besucht, er hat keine Berufsausbildung aber Erfahrung im Spenglerwesen. 1.
  33. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Der BF verwendete wiederholt Aliasidentitäten in seinen Verfahren. Der BF tauchte zwischen den jeweiligen rechtskräftigen Asylverfahren, Aufenthalten in Justizanstalten bzw Schubhaften unter, hielt sich im Verborgenen und war für die Behörden nicht greifbar. Verfahren wurden eingestellt, weil der BF untergetaucht war. Er versuchte sich seiner Abschiebung nach Marokko zu entziehen. Er verfügte nicht durchgehend über aufrechte Wohnadressen. Zuletzt war er vom XXXX im PAZ gemeldet. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX hielt sich der BF im Verborgenen auf ohne sich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes zu melden. Der BF tauchte zwischen den jeweiligen rechtskräftigen Asylverfahren, Aufenthalten in Justizanstalten bzw Schubhaften unter, hielt sich im Verborgenen und war für die Behörden nicht greifbar. Verfahren wurden eingestellt, weil der BF untergetaucht war. Er versuchte sich seiner Abschiebung nach Marokko zu entziehen. Er verfügte nicht durchgehend über aufrechte Wohnadressen. Zuletzt war er vom römisch 40 im PAZ gemeldet. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 hielt sich der BF im Verborgenen auf ohne sich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes zu melden. Beim Bf besteht Fluchtgefahr. Er reiste mehrfach unrechtmäßig in EU- bzw. Schengenstaaten weiter und stellte dort Anträge auf internationalen Schutz, zuletzt im Februar XXXX in Deutschland. Durch seine wiederholte unrechtmäßige Weiterreise entzog er sich dem Zugriff durch österreichische Behörden und behinderte die ihm drohende Abschiebung. Er leistete seiner bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Folge, sondern reiste illegal in andere EU-Mitgliedsstaaten aus.Beim Bf besteht Fluchtgefahr. Er reiste mehrfach unrechtmäßig in EU- bzw. Schengenstaaten weiter und stellte dort Anträge auf internationalen Schutz, zuletzt im Februar römisch 40 in Deutschland. Durch seine wiederholte unrechtmäßige Weiterreise entzog er sich dem Zugriff durch österreichische Behörden und behinderte die ihm drohende Abschiebung. Er leistete seiner bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Folge, sondern reiste illegal in andere EU-Mitgliedsstaaten aus. Der BF stellte mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Seinen zweiten und dritten Asylantrag stellte er zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeenden Maßnahme bestand. Auch seinen vierten Asylantrag stellte er, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF versucht durch die Antragstellung, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern bzw. seine Abschiebung zu verzögern oder zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sind nicht erkennbar. Bei seinem vierten Asylantrag verweigerte er seine Mitwirkung im Rahmen der Erstbefragung. Der BF hielt seine bisher vorgebrachten Fluchtgründen aufrecht. Das vierte Asylverfahren wurde eingestellt. Der BF wirkte an einzelnen Verfahren (ua. an der Erwachsenvertreterbestellung) nicht mit oder tauchte unter. Der Bf trat in den jeweiligen Schubhaften in den Hungerstreik, um seine Entlassung zu erzwingen. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach dem StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach dem SMG verurteilt (rechtskräftige Urteile eines LG vom XXXX und XXXX ). Der BF ist immer wieder mit verschieden Eigentumsdelikten in Erscheinung getreten. Er wurde insgesamt 14-mal wegen Diebstahl und 5-mal wegen Drogenkriminalität, sowie wegen Hehlerei angezeigt. Zuletzt am XXXX mit einem Ladendiebstahl. Am XXXX wurde der BF wegen aggressiven Verhaltens in der Schubhaft angezeigt.Der BF wurde in Österreich strafrechtlich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach dem StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach dem SMG verurteilt (rechtskräftige Urteile eines LG vom römisch 40 und römisch 40 ). Der BF ist immer wieder mit verschieden Eigentumsdelikten in Erscheinung getreten. Er wurde insgesamt 14-mal wegen Diebstahl und 5-mal wegen Drogenkriminalität, sowie wegen Hehlerei angezeigt. Zuletzt am römisch 40 mit einem Ladendiebstahl. Am römisch 40 wurde der BF wegen aggressiven Verhaltens in der Schubhaft angezeigt. Der BF wurde im Wesentlichen mit Eigentumsdelikten in den Niederlanden und in Italien straffällig. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: -) Er wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den §§ 127, 129, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF und ein Mittäter wurden für schuldig befunden, fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, begangen wurden und bereits zwei solche Taten begangen haben. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, das Alter unter 21 und Schadenswiedergutmachung mildern und erschwerend die Faktenhäufung und Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren gewertet.-) Er wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF und ein Mittäter wurden für schuldig befunden, fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, begangen wurden und bereits zwei solche Taten begangen haben. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, das Alter unter 21 und Schadenswiedergutmachung mildern und erschwerend die Faktenhäufung und Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren gewertet. -) Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen
  34. des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, jemandem und zumindest einer weiteren Person in Form von je geringen Mengen Cannabisharz zum Preis von insgesamt EUR 20,00 verkauft und damit überlassen zu haben und
  35. gewerbsmäßig bestimmten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.-) Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen
  36. des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, jemandem und zumindest einer weiteren Person in Form von je geringen Mengen Cannabisharz zum Preis von insgesamt EUR 20,00 verkauft und damit überlassen zu haben und
  37. gewerbsmäßig bestimmten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, das Alter unter 21 und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, Faktenhäufung, einschlägige Vorstrafe, extrem rascher Rückfall bei Verspüren des Haftübels im Vorverfahren und Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens. -) Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130

(1)1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon wurden 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Er wurde schuldig gesprochen, sich mit dem Vorsatz durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Taschendiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, eine KT samt € 1000.- Bargeld weggenommen zu haben. -) Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon wurden 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Er wurde schuldig gesprochen, sich mit dem Vorsatz durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Taschendiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, eine KT samt € 1000.- Bargeld weggenommen zu haben. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Alter unter 21 Jahren gewertet und der Umstand, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden entstanden ist. Erschwerend wurde der äußerst rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug, die einschlägigen Vorstrafen und der knappe Abstand zwischen Verbüßung und Begehung von Straftaten. Über die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des BF wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobene Berufung erkannte ein Oberlandesgericht mit Urteil vom XXXX , dass auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen wird. Im Übrigen wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschluss nach § 494a StPO wurde aufgehoben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 43a Abs. 3 StGB und der Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Alter unter 21 Jahren gewertet und der Umstand, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden entstanden ist. Erschwerend wurde der äußerst rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug, die einschlägigen Vorstrafen und der knappe Abstand zwischen Verbüßung und Begehung von Straftaten. Über die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des BF wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobene Berufung erkannte ein Oberlandesgericht mit Urteil vom römisch 40 , dass auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen wird. Im Übrigen wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO wurde aufgehoben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB und der Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der BF weist wie folgende Anzeigen auf, die teilweise zu oben genannten Verurteilungen führten (auszugsweise):
  2. Eintragung Behörde: Delikt, Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT Tatzeit XXXX Tatzeit römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  3. Eintragung Behörde:
  4. Delikt Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SUPERMARKT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  5. Eintragung Behörde: Delikt Code: 127 (LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  6. Eintragung Behörde: PI Salzburg Bahnhof für Salzburg LPD
  7. Delikt Code: 125 SACHBESCHAEDIGUNG Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40
  8. Delikt Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit XXXX Tatzeit römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  9. Eintragung Behörde
  10. Delikt, Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL Gut: BEKLEIDUNG, BEKLEIDUNG, BEKLEIDUNG Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  11. Eintragung Behörde: Zusatz: Einkaufszentrum
  12. Delikt Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Örtlichkeit: SONSTIGE OERTLICHKEIT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  13. Eintragung Behörde
  14. Delikt, Code: 129 DIEBSTAHL DURCH EINBRUCH OD. M. WAFFEN Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  15. Eintragung Behörde:
  16. Delikt, Code: 127 (LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: OEFFENTLICHES GEBAEUDE Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  17. Eintragung Behörde:
  18. Delikt, Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  19. Delikt, Code: 127 (LADEN-)DIEBSTAHL Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit XXXX Tatzeit römisch 40 Tatort XXXX Tatort römisch 40
  20. Delikt, Code: 130 GEWERBSMAESSIGER DIEBSTAHL UND DIEBSTAHL IM RAHMEN EINER KRIMINELLEN VEREINIGUNG Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort XXXX Tatort römisch 40
  21. Eintragung Behörde
  22. Delikt, Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  23. Delikt, Code: 127 (LADEN-)DIEBSTAHL Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort XXXX Tatort römisch 40
  24. Eintragung Behörde:
  25. Delikt, Code: 127 (LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SUPERMARKT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  26. Eintragung Behörde
  27. Delikt, Code: 164 HEHLEREI Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  28. Eintragung
  29. Delikt, Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SUPERMARKT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  30. Eintragung Behörde:
  31. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ Tatzeit XXXX Tatzeit römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  32. Eintragung Behörde:
  33. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  34. Eintragung Behörde: Parkplatz,
  35. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Örtlichkeit: SONSTIGE OERTLICHKEIT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  36. Eintragung Behörde:
  37. Delikt, Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SUPERMARKT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  38. Eintragung Behörde Zusatz: Erwerb, Besitz geringer Menge Cannabiskraut
  39. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ Tatzeit XXXX Tatzeit römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  40. Eintragung Behörde:
  41. Delikt, Code: 127 DIEBSTAHL Örtlichkeit: GASTRONOMIEBETRIEB Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  42. Eintragung (DVR:0003506) Behörde: Zusatz: Lt. Mitteilung der StA W XXXX vom XXXX erfolgte die Einstellung gem. PAR 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit.Zusatz: Lt. Mitteilung der StA W römisch 40 vom römisch 40 erfolgte die Einstellung gem. PAR 191 Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit.
  43. Delikt Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40 Der BF verfügt über ein Aufenthaltsverbot in der Schweiz und in Italien. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war nicht bereit und gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF missachtete seine ihn treffende Mitwirkungspflicht. Er entzog sich seinen Verfahren und kam Ladungen nicht nach, er verletzte seine Mitwirkungspflicht. Es war davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit erneut untertauchen wird, um sich seiner Abschiebung zu entziehen und war davon auszugehen, dass er zur Erzielung seines Unterhaltes weiterhin illegalen Tätigkeiten (ua. Suchtgifthandel, Diebstahl) nachgehen wird. Der BF war zB nach der Entlassung aus der (ersten) Schubhaft am XXXX nicht mehr ordentlich gemeldet, er tauchte unter. Auch nach Entlassung aus der Schubhaft am XXXX gab er seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Er reiste aus und stellte schließlich im Februar XXXX in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz.Es war davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit erneut untertauchen wird, um sich seiner Abschiebung zu entziehen und war davon auszugehen, dass er zur Erzielung seines Unterhaltes weiterhin illegalen Tätigkeiten (ua. Suchtgifthandel, Diebstahl) nachgehen wird. Der BF war zB nach der Entlassung aus der (ersten) Schubhaft am römisch 40 nicht mehr ordentlich gemeldet, er tauchte unter. Auch nach Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 gab er seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Er reiste aus und stellte schließlich im Februar römisch 40 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte eine positive Identifizierung des BF durch die marokkanische Botschaft. Ein Heimreisezertifikat wird mit Bekanntgabe der Flugdaten ausgestellt. Bei einer Vorlaufzeit von 4 Wochen, könnte jederzeit eine Flugbuchung erfolgen. Es war damit zu rechnen, dass eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar ist.Am römisch 40 erfolgte eine positive Identifizierung des BF durch die marokkanische Botschaft. Ein Heimreisezertifikat wird mit Bekanntgabe der Flugdaten ausgestellt. Bei einer Vorlaufzeit von 4 Wochen, könnte jederzeit eine Flugbuchung erfolgen. Es war damit zu rechnen, dass eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar ist. In einer Gesamtbetrachtung und nicht nur im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen stellte das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
  44. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA zur gegenständlichen Schubhaftverhängung und zu den vorangegangenen bzw. nachfolgenden Schubhaftverfahren, sowie in die Verfahrensakten des BVwG betreffend Asylverfahren und Schubhaftverfahren, in die entsprechenden Einvernahmeprotokolle, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.
  45. Feststellungen zu den bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. II.
  46. getroffenen Feststellungen zum bisherigen und zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus den behördlichen Verwaltungsakten und der Einsicht in die Gerichtsakten zu Zl. XXXX und XXXX , aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang und die unter Pkt. römisch zwei.
  47. getroffenen Feststellungen zum bisherigen und zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus den behördlichen Verwaltungsakten und der Einsicht in die Gerichtsakten zu Zl. römisch 40 und römisch 40 , aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  48. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF hat zum Nachweis seiner Identität keine Dokumente vorgelegt. Die Feststellung zu seiner Herkunft aus Marokko beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde und Einvernahmen im Asylverfahren und der mündlichen Verhandlung beim BVwG sowie der Identifizierung durch die marokkanische Vertretungsbehörde (Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom XXXX ).Der BF hat zum Nachweis seiner Identität keine Dokumente vorgelegt. Die Feststellung zu seiner Herkunft aus Marokko beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde und Einvernahmen im Asylverfahren und der mündlichen Verhandlung beim BVwG sowie der Identifizierung durch die marokkanische Vertretungsbehörde (Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom römisch 40 ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Asylstatus des BF ergeben sich einerseits durch Einsicht in das Fremdenregister und andererseits aus den diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidungen über seinen ersten, zweiten und dritten Asylantrag. Sein viertes Asylverfahren wurde eingestellt, da der BF nach Italien ausgeliefert wurde ( XXXX ). Aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 15.06.2018 ergibt sich die Rückkehrentscheidung und ein 8- jähriges Einreiseverbot. Die Feststellungen zum Asylstatus des BF ergeben sich einerseits durch Einsicht in das Fremdenregister und andererseits aus den diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidungen über seinen ersten, zweiten und dritten Asylantrag. Sein viertes Asylverfahren wurde eingestellt, da der BF nach Italien ausgeliefert wurde ( römisch 40 ). Aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 15.06.2018 ergibt sich die Rückkehrentscheidung und ein 8- jähriges Einreiseverbot. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich schon aus seinen wiederholenden Asylanträgen. Im gegenständlichen Verfahren zur Schubhaft vom XXXX haben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Haftunfähigkeit ergeben. Der Bf hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX auf die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die seine Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen, mit nein und dem Hinweis, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, beantwortet. Das erkennende Gericht ersuchte den amtsärztlichen Dienst beim PAZ um Überprüfung der Haftfähigkeit und die Beantwortung gestellter Fragen. Aus dem Gutachten des Amtsarztes geht hervor, dass sich der BF in einem guten Allgemeinzustand befand und bis auf leichte Nackenverspannungen keine physischen Beschwerden bestanden haben. Es wurde keine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastungssituation sowie eine suizidale Einengung festgestellt. Die empfohlene Einnahme von Medikamenten wurde vom BF abgelehnt. Die Einnahme vom Medikamenten, wie Psychopharmaka und Schlafmittel erscheinen bei Anhaltung in Haft per se nicht ungewöhnlich und sind nachvollziehbar, zumal die Haft an sich schon eine psychische Belastungssituation darstellt. Der Bedarf oder die Einnahme von Psychopharmaka schließt die Haftfähigkeit nicht aus und steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung im Gutachten, dass es sich beim BF um eine psychische Belastungssituation handelt, die das übliche Maß nicht überschreitet und nicht ein Ausmaß erreicht, das eine Haftunfähigkeit begründet. Im Hinblick auf das Schubhaftverfahren als Eilverfahren war die Begutachtung ausreichend und erwiesen sich –angesichts der Erfahrung und Routine des Amtsarztes bzw. Psychiaters – die Begutachtungsergebnisse als schlüssig und richtig. Auch bestehen keine Zweifel an der Beurteilungsfähigkeit der im PAZ zuständigen Ärzte bzw. Psychologen. Einen anderslautenden Befund legte der BF nicht vor, obwohl er – wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte - in XXXX (bzw in einer Justizanstalt) in ärztlicher Behandlung war. Wäre eine Haftunfähigkeit festgestellt worden, wäre die Anhaltung nicht aufrechterhalten worden. Beim BF lag keine Krankheit vor, die nicht im PAZ behandelbar gewesen wäre. Aus der Anhaltedatei gehen keine auffallenden Arztbesuche hervor, die eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bzw. eine Haftunfähigkeit vermuten lassen könnten. Andernfalls wäre gemäß den Verpflichtungen aus der Anhalteordnung (vgl. § 7 AnhO) eine Entlassung des BF aus der Schubhaft veranlasst worden oder eine Überstellung in eine Krankenanstalt erfolgt. Dass der BF jederzeit Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hatte, war unzweifelhaft. Außerdem ist festzuhalten, dass der BF nach der Entlassung aus der ersten Schubhaft am XXXX bzw. der zweiten Schubhaft am XXXX untergetaucht bzw. ausgereist ist und sein Leben bewerkstelligen konnte. Der BF hatte jedenfalls seit seiner Entlassung im Jahr XXXX ausreichend Zeit, einen Arzt aufzusuchen und allfällige Beeinträchtigungen oder Krankheiten abklären zu lassen. Der BF war nicht in ambulanter oder stationärer Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung. Er legte bislang keine Befunde vor. Es haben sich daher insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen würden. Schließlich konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild über den BF verschaffen. Für das erkennende Gericht wies der BF einen durchwegs stabilen Zustand auf. Den Eindruck einer schweren psychischen Beeinträchtigung hat der BF in der mündlichen Verhandlung nicht erweckt. Er konnte der Verhandlung folgen und Fragen, die für das erkennende Gericht wesentlich waren, beantworten, wenn auch nicht immer eine detaillierte, datenbezogene inhaltliche Antwort erfolgte. Der BF bestätigte seine wiederholten Asylanträge, seine Aufenthalte in Deutschland, Niederlanden, Schweiz und Italien und seine Straffälligkeit bzw seine Drogendelikte. Er teilte seine Zukunftspläne mit. Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit des BF sind nicht aufgekommen. Auch konnte der BF eine Vollmacht an seine Rechtvertretung erteilen. Im gegenständlichen Verfahren zur Schubhaft vom römisch 40 haben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Haftunfähigkeit ergeben. Der Bf hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 auf die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die seine Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen, mit nein und dem Hinweis, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, beantwortet. Das erkennende Gericht ersuchte den amtsärztlichen Dienst beim PAZ um Überprüfung der Haftfähigkeit und die Beantwortung gestellter Fragen. Aus dem Gutachten des Amtsarztes geht hervor, dass sich der BF in einem guten Allgemeinzustand befand und bis auf leichte Nackenverspannungen keine physischen Beschwerden bestanden haben. Es wurde keine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastungssituation sowie eine suizidale Einengung festgestellt. Die empfohlene Einnahme von Medikamenten wurde vom BF abgelehnt. Die Einnahme vom Medikamenten, wie Psychopharmaka und Schlafmittel erscheinen bei Anhaltung in Haft per se nicht ungewöhnlich und sind nachvollziehbar, zumal die Haft an sich schon eine psychische Belastungssituation darstellt. Der Bedarf oder die Einnahme von Psychopharmaka schließt die Haftfähigkeit nicht aus und steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung im Gutachten, dass es sich beim BF um eine psychische Belastungssituation handelt, die das übliche Maß nicht überschreitet und nicht ein Ausmaß erreicht, das eine Haftunfähigkeit begründet. Im Hinblick auf das Schubhaftverfahren als Eilverfahren war die Begutachtung ausreichend und erwiesen sich –angesichts der Erfahrung und Routine des Amtsarztes bzw. Psychiaters – die Begutachtungsergebnisse als schlüssig und richtig. Auch bestehen keine Zweifel an der Beurteilungsfähigkeit der im PAZ zuständigen Ärzte bzw. Psychologen. Einen anderslautenden Befund legte der BF nicht vor, obwohl er – wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte - in römisch 40 (bzw in einer Justizanstalt) in ärztlicher Behandlung war. Wäre eine Haftunfähigkeit festgestellt worden, wäre die Anhaltung nicht aufrechterhalten worden. Beim BF lag keine Krankheit vor, die nicht im PAZ behandelbar gewesen wäre. Aus der Anhaltedatei gehen keine auffallenden Arztbesuche hervor, die eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bzw. eine Haftunfähigkeit vermuten lassen könnten. Andernfalls wäre gemäß den Verpflichtungen aus der Anhalteordnung vergleiche Paragraph 7, AnhO) eine Entlassung des BF aus der Schubhaft veranlasst worden oder eine Überstellung in eine Krankenanstalt erfolgt. Dass der BF jederzeit Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hatte, war unzweifelhaft. Außerdem ist festzuhalten, dass der BF nach der Entlassung aus der ersten Schubhaft am römisch 40 bzw. der zweiten Schubhaft am römisch 40 untergetaucht bzw. ausgereist ist und sein Leben bewerkstelligen konnte. Der BF hatte jedenfalls seit seiner Entlassung im Jahr römisch 40 ausreichend Zeit, einen Arzt aufzusuchen und allfällige Beeinträchtigungen oder Krankheiten abklären zu lassen. Der BF war nicht in ambulanter oder stationärer Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung. Er legte bislang keine Befunde vor. Es haben sich daher insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen würden. Schließlich konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild über den BF verschaffen. Für das erkennende Gericht wies der BF einen durchwegs stabilen Zustand auf. Den Eindruck einer schweren psychischen Beeinträchtigung hat der BF in der mündlichen Verhandlung nicht erweckt. Er konnte der Verhandlung folgen und Fragen, die für das erkennende Gericht wesentlich waren, beantworten, wenn auch nicht immer eine detaillierte, datenbezogene inhaltliche Antwort erfolgte. Der BF bestätigte seine wiederholten Asylanträge, seine Aufenthalte in Deutschland, Niederlanden, Schweiz und Italien und seine Straffälligkeit bzw seine Drogendelikte. Er teilte seine Zukunftspläne mit. Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit des BF sind nicht aufgekommen. Auch konnte der BF eine Vollmacht an seine Rechtvertretung erteilen. Das Vorbringen des BF, dass ihn niemand unterstütze und er keine Hilfe habe, ist nicht nachvollziehbar. Der BF war in karitative Einrichtungen untergebracht, die er verlassen hat oder nicht dorthin zurückkehrte. Gerade solche Einrichtungen bieten Unterstützung an. Dass ihm nach der Entlassung nie kommuniziert worden sei, an wen er sich wenden könne, um eine Meldeadresse registrieren lassen zu können, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dem Bf stand eine Rechtsberatung zur Seite und hatte der BF im Rahmen der Rechtsberatungen die Möglichkeit, Informationen einzuholen. Dass der BF nunmehr gewillt ist, Unterstützung zu suchen, wie die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeverhandlung ausführte, hat sich im weiteren Verlauf seiner Verfahren nicht gezeigt, zumal der BF nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX wiederum Meldevorschriften nicht einhielt und die ihm angebotene Hilfe nicht suchte.Das Vorbringen des BF, dass ihn niemand unterstütze und er keine Hilfe habe, ist nicht nachvollziehbar. Der BF war in karitative Einrichtungen untergebracht, die er verlassen hat oder nicht dorthin zurückkehrte. Gerade solche Einrichtungen bieten Unterstützung an. Dass ihm nach der Entlassung nie kommuniziert worden sei, an wen er sich wenden könne, um eine Meldeadresse registrieren lassen zu können, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dem Bf stand eine Rechtsberatung zur Seite und hatte der BF im Rahmen der Rechtsberatungen die Möglichkeit, Informationen einzuholen. Dass der BF nunmehr gewillt ist, Unterstützung zu suchen, wie die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeverhandlung ausführte, hat sich im weiteren Verlauf seiner Verfahren nicht gezeigt, zumal der BF nach der Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 wiederum Meldevorschriften nicht einhielt und die ihm angebotene Hilfe nicht suchte. Die Verhandlung bestätigte ferner, dass der BF über keine soziale Verankerung in Österreich verfügt, außer Freunden, die ihn in verschiedene Länder bringen und ihn nach Österreich gebracht haben. Der BF gab an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er hat einen Freund in Österreich, dessen Namen und Adresse er nicht nennen konnte. Abgesehen davon, sind in der Anhaltedatei keine Besuche von Freunden oder Bekannten verzeichnet, die für das Bestehen von engen sozialen Anknüpfungspunkten sprechen könnten. Aufgrund der Angaben des BF in der Verhandlung am 24.05.2024 und der Einsicht in das Melderegister war festzustellen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF einer legalen beruflichen Tätigkeit nachging sind nicht ersichtlich. Er selbst gab an, in Österreich nie gearbeitet zu haben. Dass der BF über ein ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung verfügte und selbsterhaltungsfähig gewesen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Auch wurden der Anhaltedatei des PAZ keine Barmittel oder sonstige Vermögenswerte angeführt. Dass seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) in Marokko leben, ergibt sich aus der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 5). 2.
  49. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Dass der BF wiederholt Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich bereits aus der Einsicht in die im Fremdenregister betreffend erfasste Aliasdaten zum BF und auch aus den wechselnden eigenen Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren (vgl. XXXX , insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des BVwG vom XXXX ).Dass der BF wiederholt Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich bereits aus der Einsicht in die im Fremdenregister betreffend erfasste Aliasdaten zum BF und auch aus den wechselnden eigenen Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren vergleiche römisch 40 , insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 ). Dass der BF untertauchte, Meldevorschriften in Österreich nicht einhielt und für die Behörden wiederholt nicht greifbar war bzw. sich im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus der Durchsicht der Asyl- und Schubhaftakten und insbesondere aus den Auszügen aus dem Melderegister. Bereits das erste Asylverfahren des BF musste eingestellt werden, da der BF die zugewiesene Unterkunft unbekannten Aufenthalts verließ. Einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beim BVwG leistete der BF keine Folge ( XXXX ). Der Bescheid des BFA vom XXXX im zweiten Asylverfahren konnte dem BF lediglich durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF unbekannten Aufenthalts war, an seiner damaligen Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. In seinem dritten Asylverfahren musste das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 29.11.2021 eingestellt werden, da der BF keine Meldeadresse hatte. Der BF hat nach Entlassung aus der Schubhaft am XXXX und bzw. aus der Schubhaft am XXXX keine Meldeadresse angegeben. Er wurde am XXXX aufgegriffen und über ihn die Übergabehaft verhängt.Dass der BF untertauchte, Meldevorschriften in Österreich nicht einhielt und für die Behörden wiederholt nicht greifbar war bzw. sich im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus der Durchsicht der Asyl- und Schubhaftakten und insbesondere aus den Auszügen aus dem Melderegister. Bereits das erste Asylverfahren des BF musste eingestellt werden, da der BF die zugewiesene Unterkunft unbekannten Aufenthalts verließ. Einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beim BVwG leistete der BF keine Folge ( römisch 40 ). Der Bescheid des BFA vom römisch 40 im zweiten Asylverfahren konnte dem BF lediglich durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF unbekannten Aufenthalts war, an seiner damaligen Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. In seinem dritten Asylverfahren musste das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 29.11.2021 eingestellt werden, da der BF keine Meldeadresse hatte. Der BF hat nach Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 und bzw. aus der Schubhaft am römisch 40 keine Meldeadresse angegeben. Er wurde am römisch 40 aufgegriffen und über ihn die Übergabehaft verhängt. Dass der BF fluchtgefährlich ist, ergibt sich aus seinen ständigen Ausreisen in EU-Mitgliedsstaaten. Er entzog sich durch die wiederholte unrechtmäßige Weiterreise dem Zugriff durch die österreichischen Behörden und behinderte die ihm drohende Abschiebung (Eintragungen im Fremdenregister, den Asyl- und Schubhaftakten des BF samt den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken, etwa EURODAC-Abgleich, INT-Akt) Wie der BF in der Verhandlung selbst angibt, hat er alles Mögliche versucht, um ein Schutzland zu finden. Der BF hat sich den Verfahren in Österreich immer wieder entzogen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der BF war nach dem Strafvollzug bzw. nach Entlassung aus der Schubhaft an einer unbekannten Adresse aufhältig bzw. setzte sich illegal in den Niederlanden, in die Schweiz und nach Italien ab. Er versuchte nicht nur in Österreich viermal, sondern auch in anderen Mitgliedsstaaten einen Asylstatus zu erlangen. Der BF ignorierte seine Rückkehrentscheidung und sein Einreiseverbot. Dass der BF mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, ist aufgrund seines erstatteten Vorbringens und des daraus resultierenden Verfahrensergebnisses seiner Asylverfahren klar ersichtlich. Nach seinem ersten Asylverfahren, welches vollinhaltlich negativ entschieden wurde, wurde sein zweites und drittes Asylverfahren jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sein aktuelles Asylverfahren wurde am XXXX eingestellt. Dass gegen den BF bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, als er seinen zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Einsicht in die jeweiligen Entscheidungen zu diesen Verfahren. Mit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurden ua. die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot rechtskräftig bestätigt, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte er danach am XXXX Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte er am XXXX . Im Rahmen des seinen dritten Asylantrag zurückweisenden Bescheides vom XXXX wurde allerdings keine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Doch bestand im Zeitpunkt der Stellung des vierten Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls auch weiterhin die mit Bescheid des BFA vom XXXX rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und das gegen den BF erlassene befristete 8-jährige Einreiseverbot. Es bestand daher bei Stellung des vierten Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF. Dass der BF bei seinem aktuellen Asylantrag die Mitwirkung im Rahmen der Erstbefragung verweigerte, ergibt sich aus der Einsicht in die Niederschrift zur Erstbefragung vom XXXX . Daraus geht hervor, dass der BF sämtliche verfahrensrelevante Angaben verweigerte. Der BF versucht durch die Antragstellung, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern bzw. seine Abschiebung zu verzögern oder zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sind nicht erkennbar. Daraus ergibt sich aber auch, dass der BF seine Verhaltensweise gegenüber seinen Erstverfahren nicht geändert hat.Dass der BF mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, ist aufgrund seines erstatteten Vorbringens und des daraus resultierenden Verfahrensergebnisses seiner Asylverfahren klar ersichtlich. Nach seinem ersten Asylverfahren, welches vollinhaltlich negativ entschieden wurde, wurde sein zweites und drittes Asylverfahren jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sein aktuelles Asylverfahren wurde am römisch 40 eingestellt. Dass gegen den BF bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, als er seinen zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Einsicht in die jeweiligen Entscheidungen zu diesen Verfahren. Mit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurden ua. die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot rechtskräftig bestätigt, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte er danach am römisch 40 Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte er am römisch 40 . Im Rahmen des seinen dritten Asylantrag zurückweisenden Bescheides vom römisch 40 wurde allerdings keine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Doch bestand im Zeitpunkt der Stellung des vierten Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls auch weiterhin die mit Bescheid des BFA vom römisch 40 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und das gegen den BF erlassene befristete 8-jährige Einreiseverbot. Es bestand daher bei Stellung des vierten Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF. Dass der BF bei seinem aktuellen Asylantrag die Mitwirkung im Rahmen der Erstbefragung verweigerte, ergibt sich aus der Einsicht in die Niederschrift zur Erstbefragung vom römisch 40 . Daraus geht hervor, dass der BF sämtliche verfahrensrelevante Angaben verweigerte. Der BF versucht durch die Antragstellung, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern bzw. seine Abschiebung zu verzögern oder zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sind nicht erkennbar. Daraus ergibt sich aber auch, dass der BF seine Verhaltensweise gegenüber seinen Erstverfahren nicht geändert hat. Die Feststellung zu seinem-europaweiten - strafrechtlichen Verhalten ergeben sich aus den Strafurteilen, der kriminalpolizeilichen Auskunftsdatei, und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF auch in den Niederlanden straffällig geworden ist, ergibt sich aus einer Anfrage des Behördenvertreters vom XXXX , die ergab, dass der BF 2017/2018 unter einem anderen Namen straffällig geworden ist (VHS S 16).Die Feststellung zu seinem-europaweiten - strafrechtlichen Verhalten ergeben sich aus den Strafurteilen, der kriminalpolizeilichen Auskunftsdatei, und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF auch in den Niederlanden straffällig geworden ist, ergibt sich aus einer Anfrage des Behördenvertreters vom römisch 40 , die ergab, dass der BF 2017 aus 2018, unter einem anderen Namen straffällig geworden ist (VHS S 16). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den Auszügen aus dem Strafregister und Einsicht in die Strafurteile. Der BF wurde zudem im Jahr XXXX wegen –wenn auch nur geringfügigen- Diebstahls angezeigt und zuletzt wegen Diebstahls nach Italien zum Zwecke des Strafvollzugs ausgeliefert. Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot des BF in der Schweiz und in Italien ergeben sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführen des Behördenvertreters. Es daher davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch Eigentumsdelikte und Handel mit Suchtgiften erwarb. Geringfügige finanzielle Unterstützung erhält er von seiner Tante, wenn er in Italien ist. Eine andere Erwerbsquelle konnte der BF nicht nennen. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung durch den BF sowie der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich aus dem dargestellten Gesamtverhalten des BF. Der BF missachtete bisher nicht nur seine Ausreiseverpflichtung, sondern verwendete mehrfach Aliasidentitäten. Er hielt die Meldevorschriften nicht ein, entzog sich seinen Asylverfahren und tauchte unter.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den Auszügen aus dem Strafregister und Einsicht in die Strafurteile. Der BF wurde zudem im Jahr römisch 40 wegen –wenn auch nur geringfügigen- Diebstahls angezeigt und zuletzt wegen Diebstahls nach Italien zum Zwecke des Strafvollzugs ausgeliefert. Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot des BF in der Schweiz und in Italien ergeben sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführen des Behördenvertreters. Es daher davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch Eigentumsdelikte und Handel mit Suchtgiften erwarb. Geringfügige finanzielle Unterstützung erhält er von seiner Tante, wenn er in Italien ist. Eine andere Erwerbsquelle konnte der BF nicht nennen. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung durch den BF sowie der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich aus dem dargestellten Gesamtverhalten des BF. Der BF missachtete bisher nicht nur seine Ausreiseverpflichtung, sondern verwendete mehrfach Aliasidentitäten. Er hielt die Meldevorschriften nicht ein, entzog sich seinen Asylverfahren und tauchte unter. Dass der BF mehrfach unrechtmäßig in EU- bzw. Schengenstaaten reiste, dort Anträge auf internationalen Schutz stellte und sich durch die wiederholte unrechtmäßige Weiterreise dem Zugriff durch die österreichischen Behörden entzog und die ihm drohende Abschiebung behinderte, ergibt sich aus den Eintragungen im Fremdenregister, den Asyl- und Schubhaftakten samt den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (vgl. etwa EURODAC-Abgleich, INT-Akt). Der BF führte zudem in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am XXXX aus, in den Niederlanden und Deutschland gewesen zu sein und auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt zu haben. Er habe alles Mögliche versucht, um ein Schutzland zu finden (VHS S. 6). Der BF ignorierte aber damit seine Rückkehrentscheidung und sein Einreiseverbot.Dass der BF mehrfach unrechtmäßig in EU- bzw. Schengenstaaten reiste, dort Anträge auf internationalen Schutz stellte und sich durch die wiederholte unrechtmäßige Weiterreise dem Zugriff durch die österreichischen Behörden entzog und die ihm drohende Abschiebung behinderte, ergibt sich aus den Eintragungen im Fremdenregister, den Asyl- und Schubhaftakten samt den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken vergleiche etwa EURODAC-Abgleich, INT-Akt). Der BF führte zudem in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am römisch 40 aus, in den Niederlanden und Deutschland gewesen zu sein und auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt zu haben. Er habe alles Mögliche versucht, um ein Schutzland zu finden (VHS S. 6). Der BF ignorierte aber damit seine Rückkehrentscheidung und sein Einreiseverbot. Der BF wirkte bei seiner asylrechtlichen Erstbefragung im laufenden Asylverfahren nicht mit, verweigerte asylrelevante Angaben bzw leistete keine Unterschriften. Er trat in den Hungerstreik, um eine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen, wie sich aus den diesbezüglichen im Verwaltungsakt zu den Schubhaftverfahren einliegenden Meldungen und der Anhaltedatei ergibt. Er erklärte bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen nicht rückkehrwillig zu sein. Dass der BF nicht nur in der Vergangenheit bzw. in der verfahrensgegenständlichen Zeit nicht kooperativ war, sondern auch in der nachfolgenden Zeit und auch in Zukunft nicht kooperativ sein wird, zeigt etwa sein Verhalten nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX . Er verletzte seine Meldeverpflichtung (er war zB vom XXXX nicht nach den Meldevorschriften gemeldet) reiste aus und war unbekannten Aufenthaltes, er stellte schließlich in Deutschland einen Asylantrag und wurde nach Österreich rücküberstellt wurde. Beim BF bestand daher die Gefahr, dass er bei seiner Entlassung aus der gegenständlichen Schubhaft neuerlich untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten werde, was sich nicht nur nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX , sondern auch nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX der Fall war. Der BF hatte zudem ab XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX keine Wohnsitzmeldung. Am XXXX wurde er nach Italien zum Strafvollzug ausgeliefert, davor befand der sich ab XXXX in Übergabehaft in einer Justizanstalt.Der BF wirkte bei seiner asylrechtlichen Erstbefragung im laufenden Asylverfahren nicht mit, verweigerte asylrelevante Angaben bzw leistete keine Unterschriften. Er trat in den Hungerstreik, um eine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen, wie sich aus den diesbezüglichen im Verwaltungsakt zu den Schubhaftverfahren einliegenden Meldungen und der Anhaltedatei ergibt. Er erklärte bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen nicht rückkehrwillig zu sein. Dass der BF nicht nur in der Vergangenheit bzw. in der verfahrensgegenständlichen Zeit nicht kooperativ war, sondern auch in der nachfolgenden Zeit und auch in Zukunft nicht kooperativ sein wird, zeigt etwa sein Verhalten nach der Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 . Er verletzte seine Meldeverpflichtung (er war zB vom römisch 40 nicht nach den Meldevorschriften gemeldet) reiste aus und war unbekannten Aufenthaltes, er stellte schließlich in Deutschland einen Asylantrag und wurde nach Österreich rücküberstellt wurde. Beim BF bestand daher die Gefahr, dass er bei seiner Entlassung aus der gegenständlichen Schubhaft neuerlich untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten werde, was sich nicht nur nach der Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 , sondern auch nach der Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 der Fall war. Der BF hatte zudem ab römisch 40 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 keine Wohnsitzmeldung. Am römisch 40 wurde er nach Italien zum Strafvollzug ausgeliefert, davor befand der sich ab römisch 40 in Übergabehaft in einer Justizanstalt. Dass er kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem EU-Mitgliedsstaat hat, ergibt sich aus der Aussage des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.05.2024, (VHS S 6) und der Einsicht in das Fremdenregister und der EURODAC-Daten. Gegenteiliges hat das Verfahren auch nicht ergeben. Dass der BF bereits von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die HRZ-Ausstellung zugesichert wurde, ergibt sich aus der Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom 09.05.2024 (Verfahren 2238046-3) und der im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren abgebildeten Korrespondenz und der unbedenklichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.07.
  50. Dass HRZ von der marokkanischen Botschaft ausgestellt werden, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2024 (VHS S. 9). Die Feststellungen, wonach die Ausstellung des HRZ von der marokkanischen Botschaft nach bestätigter Flugbuchung erfolgt und bei einer Vorlaufzeit von 4 Wochen eine Flugbuchung jederzeit erfolgen kann, ergibt sich aus der Aussage des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung und der Korrespondenz im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren. Das erkennende Gericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass beim BF von einem erhöhten Sicherungsbedarf bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund seines gesamten persönlichen Verhaltens und seines Persönlichkeitsbildes auszugehen war: Der BF reiste zum wiederholten Male aus Österreich aus und wurde auf Grund der Dublin-VO wieder nach Österreich rücküberstellt. Der BF entzog sich seinen Verfahren. Er nutzte das Asylsystem bewusst aus, um fremdenrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Es war daher davon auszugehen, dass der BF nach seiner Entlassung alles versuchen wird, um seine Abschiebung zu umgehen bzw. diese zu verhindern. Es war auch nicht davon auszugehen, dass sich der BF freiwillig seinen Verfahren stellt und mitwirkt. Im Gegenteil zeigte er keinen Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und staatsdienenden Personen. Es war auch davon auszugehen, dass der BF neuerlich strafbare Handlung setzen werde, zumal er auch seine persönliche und wirtschaftliche Situation nicht geändert hat. Die Art seiner strafbaren Handlungen lassen auf eine hohe Wiederholungsgefahr schließen. Diebstahl und Drogenkriminalität stellen eine erhebliche Beeinträchtigung von Grundinteressen der Bevölkerung dar, nämlich neben dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, insbesondere des der gesundheitlichen Integrität und Eigentumsordnung. Der BF wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in den Jahren 2016, 2017 und 2018 verurteilt. Er wurde auch außerhalb von Österreich straffällig und befindet sich aktuell wegen Diebstahls im Strafvollzug in Italien. Der Bf wurde innerhalb der Probezeit straffällig bzw wurde nach Entlassung aus dem Strafvollzug äußerst rasch rückfällig, was bei der Strafbemessung erschwerend bewertet wurde. Der Bf wurde oftmalig wegen Ladendiebstahls und Hehlerei angezeigt (20 Einträge). Auch wenn nicht alle Anzeigen zu Verurteilungen führten, besteht beim BF die schädliche Neigung, sich Sachen anzueignen, um sich oder andere zu bereichern. Die Diebstähle betrafen unter anderem Gebrauchsgegenstände und Sacheigentum. Außerdem wurde er wegen Drogenkriminalität nicht nur angezeigt, sondern auch verurteilt. Der illegale Umgang mit Drogen belasten die Grund -, bzw die Gesundheitsinteressen der Gesellschaft. Der BF war auf die kriminellen Handlungen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das von ihm gesetzte Verhalten zeigt, wie wenig er gewillt ist, ein geordnetes Leben zu führen und sich rechtsstaatlichen Normen zu unterwerfen. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des BF hat sich jahrelang nicht geändert, sodass beim BF jedenfalls die Gefahr bestand, dass er neuerliches Fehlverhalten zeigen wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Gesinnungswandel grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sich der Betreffende - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten wird und für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Wie oben ausgeführt, wurde der BF innerhalb der Probezeit straffällig bzw wurde nach Entlassung aus dem Strafvollzug äußerst rasch rückfällig. Das vom BF gezeigte Gesamtverhalten zeigt deutlich, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die verwaltungsbehördlichen Anordnungen zu akzeptieren. Dass der Bf in einer Gesamtbetrachtung und nicht nur im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welches das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt daran, dass der BF keine Anstalten zeigt, ordnungsgemäß ein Einkommen zu erzielen und ein geordnetes Leben führen zu wollen, und das seit nahezu 10 Jahren. Sein nicht gesetzeskonformes Verhalten zeigen in Zusammenschau mit der Gewerbsmäßigkeit bei der Diebstahlverurteilung, die rasche Rückfälligkeit und Tatbegehung während anhängiger Verfahren sowie in Kombination mit der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zur eigenen Geldbeschaffung und die vielen zur Anzeige gebrachten Delikte ein Persönlichkeitsbild des BF, das nicht mit der öffentlichen Ordnung und dem Grundinteresse der Gesellschaft im Einklang steht. Abgesehen davon belasten Drogendelikte das Gesundheitssystem und begehen Drogenabhängige Eigentumsdelikte wie Diebstahl und Einbruch, um die Sucht zu finanzieren. Diebstahl verursacht finanzielle Verluste für Einzelpersonen und Unternehmen. Insgesamt belasten kriminelle Handlungen die öffentliche Sicherheit und führen zu Misstrauen in der Bevölkerung. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es ausführt, dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukommt und die Verpflichtung des Staates besteht, den europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber den Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Weiters ist zu erwähnen, dass der BF auch im Schengenraum straffällig wurde. Nachdem der BF keine Berufsausbildung hat, nicht gearbeitet hat, sich nicht um Integration bemüht, war naheliegend, dass der BF in Freiheit den Lebensunterhalt wieder mit dem Nutzen aus der Begehung von strafrechtlichen Delikten decken wird. Dass die strafrechtlichen Verurteilungen und mehrfachen Strafübertretungen Jahre zurückliegen, ist dem Umstand geschuldet, dass sich der BF nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Der BF ist nach seinen Entlassungen untergetaucht bzw hat Österreich verlassen. Der BF war, wenn er nicht in Schubhaft oder in einer Justizanstalt angehalten wurde, untergetaucht oder ortsabwesend. Er war etwa vom XXXX bis zu seiner Rücküberstellung am XXXX oder nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX bis zu seiner Rücküberstellung aus Deutschland untergetaucht bzw. ortsabwesend, sodass er zu keiner Verurteilung in Österreich kommen konnte. Dass sich sein Verhalten nicht ändern wird, war aus seinem Verhalten in der Schubhaft zu erschließen, zumal er ein aggressives Verhalten zeigte, das zur Anzeige gebracht wurde. Er wurde außerdem abermals nach der Entlassung aus der (zweiten) Schubhaft wegen Diebstahls vom XXXX angezeigt und stellte sich heraus, dass er auch in den Niederlanden, wie die Beschwerdeverhandlung ergeben hat, straffällig wurde. Von einer positiven Zukunftsprognose war daher nicht auszugehen - wie sich auch aus dem festgestellten nachfolgenden Verhalten des BF zeigte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der BF aktuell wegen Diebstahls zwecks Strafvollzug nach Italien ausgeliefert werden musste. Das aufgezeigte Verhalten des BF steht daher den wesentlichen Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit entgegen.Der BF reiste zum wiederholten Male aus Österreich aus und wurde auf Grund der Dublin-VO wieder nach Österreich rücküberstellt. Der BF entzog sich seinen Verfahren. Er nutzte das Asylsystem bewusst aus, um fremdenrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Es war daher davon auszugehen, dass der BF nach seiner Entlassung alles versuchen wird, um seine Abschiebung zu umgehen bzw. diese zu verhindern. Es war auch nicht davon auszugehen, dass sich der BF freiwillig seinen Verfahren stellt und mitwirkt. Im Gegenteil zeigte er keinen Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und staatsdienenden Personen. Es war auch davon auszugehen, dass der BF neuerlich strafbare Handlung setzen werde, zumal er auch seine persönliche und wirtschaftliche Situation nicht geändert hat. Die Art seiner strafbaren Handlungen lassen auf eine hohe Wiederholungsgefahr schließen. Diebstahl und Drogenkriminalität stellen eine erhebliche Beeinträchtigung von Grundinteressen der Bevölkerung dar, nämlich neben dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, insbesondere des der gesundheitlichen Integrität und Eigentumsordnung. Der BF wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in den Jahren 2016, 2017 und 2018 verurteilt. Er wurde auch außerhalb von Österreich straffällig und befindet sich aktuell wegen Diebstahls im Strafvollzug in Italien. Der Bf wurde innerhalb der Probezeit straffällig bzw wurde nach Entlassung aus dem Strafvollzug äußerst rasch rückfällig, was bei der Strafbemessung erschwerend bewertet wurde. Der Bf wurde oftmalig wegen Ladendiebstahls und Hehlerei angezeigt (20 Einträge). Auch wenn nicht alle Anzeigen zu Verurteilungen führten, besteht beim BF die schädliche Neigung, sich Sachen anzueignen, um sich oder andere zu bereichern. Die Diebstähle betrafen unter anderem Gebrauchsgegenstände und Sacheigentum. Außerdem wurde er wegen Drogenkriminalität nicht nur angezeigt, sondern auch verurteilt. Der illegale Umgang mit Drogen belasten die Grund -, bzw die Gesundheitsinteressen der Gesellschaft. Der BF war auf die kriminellen Handlungen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das von ihm gesetzte Verhalten zeigt, wie wenig er gewillt ist, ein geordnetes Leben zu führen und sich rechtsstaatlichen Normen zu unterwerfen. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des BF hat sich jahrelang nicht geändert, sodass beim BF jedenfalls die Gefahr bestand, dass er neuerliches Fehlverhalten zeigen wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Gesinnungswandel grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sich der Betreffende - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten wird und für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Wie oben ausgeführt, wurde der BF innerhalb der Probezeit straffällig bzw wurde nach Entlassung aus dem Strafvollzug äußerst rasch rückfällig. Das vom BF gezeigte Gesamtverhalten zeigt deutlich, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die verwaltungsbehördlichen Anordnungen zu akzeptieren. Dass der Bf in einer Gesamtbetrachtung und nicht nur im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welches das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt daran, dass der BF keine Anstalten zeigt, ordnungsgemäß ein Einkommen zu erzielen und ein geordnetes Leben führen zu wollen, und das seit nahezu 10 Jahren. Sein nicht gesetzeskonformes Verhalten zeigen in Zusammenschau mit der Gewerbsmäßigkeit bei der Diebstahlverurteilung, die rasche Rückfälligkeit und Tatbegehung während anhängiger Verfahren sowie in Kombination mit der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zur eigenen Geldbeschaffung und die vielen zur Anzeige gebrachten Delikte ein Persönlichkeitsbild des BF, das nicht mit der öffentlichen Ordnung und dem Grundinteresse der Gesellschaft im Einklang steht. Abgesehen davon belasten Drogendelikte das Gesundheitssystem und begehen Drogenabhängige Eigentumsdelikte wie Diebstahl und Einbruch, um die Sucht zu finanzieren. Diebstahl verursacht finanzielle Verluste für Einzelpersonen und Unternehmen. Insgesamt belasten kriminelle Handlungen die öffentliche Sicherheit und führen zu Misstrauen in der Bevölkerung. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es ausführt, dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukommt und die Verpflichtung des Staates besteht, den europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber den Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Weiters ist zu erwähnen, dass der BF auch im Schengenraum straffällig wurde. Nachdem der BF keine Berufsausbildung hat, nicht gearbeitet hat, sich nicht um Integration bemüht, war naheliegend, dass der BF in Freiheit den Lebensunterhalt wieder mit dem Nutzen aus der Begehung von strafrechtlichen Delikten decken wird. Dass die strafrechtlichen Verurteilungen und mehrfachen Strafübertretungen Jahre zurückliegen, ist dem Umstand geschuldet, dass sich der BF nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Der BF ist nach seinen Entlassungen untergetaucht bzw hat Österreich verlassen. Der BF war, wenn er nicht in Schubhaft oder in einer Justizanstalt angehalten wurde, untergetaucht oder ortsabwesend. Er war etwa vom römisch 40 bis zu seiner Rücküberstellung am römisch 40 oder nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 bis zu seiner Rücküberstellung aus Deutschland untergetaucht bzw. ortsabwesend, sodass er zu keiner Verurteilung in Österreich kommen konnte. Dass sich sein Verhalten nicht ändern wird, war aus seinem Verhalten in der Schubhaft zu erschließen, zumal er ein aggressives Verhalten zeigte, das zur Anzeige gebracht wurde. Er wurde außerdem abermals nach der Entlassung aus der (zweiten) Schubhaft wegen Diebstahls vom römisch 40 angezeigt und stellte sich heraus, dass er auch in den Niederlanden, wie die Beschwerdeverhandlung ergeben hat, straffällig wurde. Von einer positiven Zukunftsprognose war daher nicht auszugehen - wie sich auch aus dem festgestellten nachfolgenden Verhalten des BF zeigte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der BF aktuell wegen Diebstahls zwecks Strafvollzug nach Italien ausgeliefert werden musste. Das aufgezeigte Verhalten des BF steht daher den wesentlichen Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit entgegen. Dem Vorbringen der Rechtsvertretung, dass der BF von seiner Familie in Italien unterstützt wird und der BF daher nicht sein Leben mit Straftaten finanzieren müsse, ist entgegenzuhalten, dass der BF lediglich angab, von seiner Tante in Italien immer wieder 100€ bis 150€ bekommen zu haben. Er konnte aber weder konkrete Angaben, wie er das Geld bekommen hat (Auslandsüberweisung) noch war von einer Regelmäßigkeit die Rede. Es ist aber durchaus vorstellbar, dass ihn seine Tante bei seinen Aufenthalten in Italien unterstützte (VHS S. 15)
  51. Rechtliche Beurteilung 3.
  52. Zu den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen: §§ 76, 77, 80 und 67 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77, 80 und 67 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: „Schubhaft „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  3. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  4. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  5. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde

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