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{'item': 'W155 2238046-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2025 GeschäftszahlW155 2238046-5 Spruch, W155 2238046-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 57Abs.

1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.Mit dem im Spruch genannten (Mandats-)Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der er im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft einwendete.Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der er im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft einwendete. Am XXXX führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der die Entscheidung mündlich verkündet wurde und die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am römisch 40 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der die Entscheidung mündlich verkündet wurde und die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am XXXX stellte der BF durch die Rechtsvertretung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am XXXX verkündeten Erkenntnisses.Am römisch 40 stellte der BF durch die Rechtsvertretung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses. Am XXXX legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft sowie eine Stellungnahme vor. Am römisch 40 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft sowie eine Stellungnahme vor. Mit Erkenntnis vom XXXX stellte das BVwG fest, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig war. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA verabsäumt habe, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Asylverfahren seien bei Asylwerbern, die sich in Schubhaft befinden, vordringlich zu behandeln und schnellmöglich iSd § 22 Abs. 6 Asylgesetz zu entscheiden. Die Verzögerung beim Führen des Asylverfahrens führe zwangsläufig auch zu einer Verzögerung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd § 80 Abs. 5 FPG.Mit Erkenntnis vom römisch 40 stellte das BVwG fest, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig war. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA verabsäumt habe, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Asylverfahren seien bei Asylwerbern, die sich in Schubhaft befinden, vordringlich zu behandeln und schnellmöglich iSd Paragraph 22, Absatz 6, Asylgesetz zu entscheiden. Die Verzögerung beim Führen des Asylverfahrens führe zwangsläufig auch zu einer Verzögerung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd Paragraph 80, Absatz 5, FPG. Am XXXX wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am römisch 40 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am XXXX erhob der BF Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die Anhaltung des BF in der Schubhaft vom XXXX bis zum XXXX .Am römisch 40 erhob der BF Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die Anhaltung des BF in der Schubhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zu den bisherigen Verfahren: 1.1.
  3. Erstes Asylverfahren (in Rechtkraft erwachsen) 1.1.1.
  4. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Beim Versuch in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen wurde ihm am Grenzübergang die Einreise verweigert und der BF den österreichischen Behörden übergeben. Am XXXX stellte er unter der Identität XXXX , geboren am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 stellte er unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. ● Der BF war bis XXXX ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war bis römisch 40 ordnungsgemäß gemeldet. 1.1.1.
  5. Am XXXX stellte das BFA das Asylverfahren ein, nachdem der BF für eine weitere Einvernahme nicht zur Verfügung stand. Er verließ seine zugewiesene Unterkunft ohne eine weitere Anschrift zu hinterlassen.1.1.1.
  6. Am römisch 40 stellte das BFA das Asylverfahren ein, nachdem der BF für eine weitere Einvernahme nicht zur Verfügung stand. Er verließ seine zugewiesene Unterkunft ohne eine weitere Anschrift zu hinterlassen. 1.1.1.
  7. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft, das Asylverfahren am nächsten Tag wiederaufgenommen, weitergeführt und der BF einvernommen.1.1.1.
  8. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft, das Asylverfahren am nächsten Tag wiederaufgenommen, weitergeführt und der BF einvernommen. ● Der BF war vom XXXX ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war vom römisch 40 ordnungsgemäß gemeldet. 1.1.1.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.09.2016 wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.1.1.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.09.2016 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. ● Der BF befand sich vom XXXX in einer Justizanstalt. Der BF befand sich vom römisch 40 in einer Justizanstalt. 1.1.1.
  11. Am XXXX wurde der BF vom BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Er änderte seinen Namen auf XXXX und gab an, dass er sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort nicht kenne.1.1.1.
  12. Am römisch 40 wurde der BF vom BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Er änderte seinen Namen auf römisch 40 und gab an, dass er sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort nicht kenne. 1.1.1.
  13. Mit Bescheid vom XXXX , wies das BFA den ersten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Die Abschiebung nach Marokko wurde als zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.1.1.
  14. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das BFA den ersten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Die Abschiebung nach Marokko wurde als zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX leistete der BF keine Folge. Die Rechtsvertretung legte nach Zustellung der Ladung die Vollmacht zurück, da sich der BF innerhalb einer festgesetzten Frist nicht meldete.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 leistete der BF keine Folge. Die Rechtsvertretung legte nach Zustellung der Ladung die Vollmacht zurück, da sich der BF innerhalb einer festgesetzten Frist nicht meldete. ● Der BF war von XXXX ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war von römisch 40 ordnungsgemäß gemeldet. 1.1.1.
  15. Mit Erkenntnis vom XXXX , wurde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Bf, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand, zugestellt und erwuchs mit XXXX in Rechtskraft und war ab diesem Zeitpunkt durchsetzbar.1.1.1.
  16. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Bf, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand, zugestellt und erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft und war ab diesem Zeitpunkt durchsetzbar. 1.1.1.
  17. Am XXXX beantragte das BFA ein Heimreisezertifikat (HRZ) bei der marokkanischen Botschaft, da der BF keine Ambitionen zeigte, selbstständig ein Reisedokument zu erlangen und nach Marokko zurückzukehren.1.1.1.
  18. Am römisch 40 beantragte das BFA ein Heimreisezertifikat (HRZ) bei der marokkanischen Botschaft, da der BF keine Ambitionen zeigte, selbstständig ein Reisedokument zu erlangen und nach Marokko zurückzukehren. 1.1.1.
  19. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130

(1)erster Fall, 15 StGB, § 27
(2a)SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.1.1.
  1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130 (, eins,) erster Fall, 15 StGB, Paragraph 27 (, 2 a,) SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. ● Der BF befand sich vom XXXX in einer Justizanstalt.  Der BF befand sich vom römisch 40 in einer Justizanstalt. 1.1.1.
  2. Der BF reiste nach Entlassung aus der Strafhaft in die Niederlande und stellte dort als XXXX , StA Libyen, einen Asylantrag. Er wurde am 18.12.2017 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.1.1.1.
  3. Der BF reiste nach Entlassung aus der Strafhaft in die Niederlande und stellte dort als römisch 40 , StA Libyen, einen Asylantrag. Er wurde am 18.12.2017 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt. 1.1.
  4. Zweites Asylverfahren (in Rechtskraft erwachsen) und erste Schubhaft
  5. 1.2.
  6. Nach Rücküberstellung ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom XXXX über den BF gemäß § 76 Abs.2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die (erste) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
  7. 1.2.
  8. Nach Rücküberstellung ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom römisch 40 über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die (erste) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1.1.2.
  9. Der BF stellte am XXXX im Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Asylantrag). Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das BFA fest, dass gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Annahme besteht, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatbe. 1.1.2.
  10. Der BF stellte am römisch 40 im Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Asylantrag). Mit Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das BFA fest, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Annahme besteht, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatbe. 1.1.2.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.01.2018 wurde der BF wegen des §§ 127, 130
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten bedingt und einer Probezeit von 1 Jahr verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus wurde beschlossen, von den bisher gewährten bedingten Strafnachsichten und der gewährten bedingten Entlassung abzusehen, jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre zu verlängern.1.1.2.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.01.2018 wurde der BF wegen des Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten bedingt und einer Probezeit von 1 Jahr verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus wurde beschlossen, von den bisher gewährten bedingten Strafnachsichten und der gewährten bedingten Entlassung abzusehen, jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre zu verlängern. (Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom XXXX wurde auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Im Übrigen wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil wurde dem BF während des Aufenthaltes in einem PAZ am 24.
  2. 2024 zugestellt, er verweigerte allerdings die Unterschrift und Entgegennahme des Schriftstückes. Das Urteil wurde daher am XXXX rechtskräftig).(Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom römisch 40 wurde auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Im Übrigen wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil wurde dem BF während des Aufenthaltes in einem PAZ am 24.
  3. 2024 zugestellt, er verweigerte allerdings die Unterschrift und Entgegennahme des Schriftstückes. Das Urteil wurde daher am römisch 40 rechtskräftig). 1.1.2.
  4. Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen, weil die Voraussetzungen zur Erlangung des HRZ fehlten.1.1.2.
  5. Der BF wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen, weil die Voraussetzungen zur Erlangung des HRZ fehlten. ● Der BF befand sich vom XXXX in Schubhaft mit Phasen des Hungerstreikes und einer Selbstverletzung. Der BF befand sich vom römisch 40 in Schubhaft mit Phasen des Hungerstreikes und einer Selbstverletzung. 1.1.2.
  6. Am XXXX erfolgte eine positive Identifizierung des BF durch die marokkanische Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines HRZ.1.1.2.
  7. Am römisch 40 erfolgte eine positive Identifizierung des BF durch die marokkanische Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines HRZ. 1.1.2.
  8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der zweite Asylantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und über ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid wurde am XXXX durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.1.2.
  9. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der zweite Asylantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und über ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid wurde am römisch 40 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.2.
  10. Der BF hatte nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX keinen ordentlichen Wohnsitz. Der BF tauchte unter. Er reiste nach Italien aus. Er stellte zuletzt in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den Schweizer Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am XXXX nach Österreich überstellt. 1.1.2.
  11. Der BF hatte nach der Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 keinen ordentlichen Wohnsitz. Der BF tauchte unter. Er reiste nach Italien aus. Er stellte zuletzt in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den Schweizer Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am römisch 40 nach Österreich überstellt. ● Der BF war vom XXXX unbekannten Aufenthaltes bzw. zuletzt in der Schweiz.  Der BF war vom römisch 40 unbekannten Aufenthaltes bzw. zuletzt in der Schweiz. 1.1.
  12. Drittes Asylverfahren (in Rechtskraft erwachsen) und zweite Schubhaft 1.1.3.
  13. Der BF wurde nach Rücküberstellung aus der Schweiz auf Anordnung des BFA am XXXX festgenommen. Er stellte den dritten Asylantrag und wurde einvernommen. ER wurde in ein PAZ überstellt.1.1.3.
  14. Der BF wurde nach Rücküberstellung aus der Schweiz auf Anordnung des BFA am römisch 40 festgenommen. Er stellte den dritten Asylantrag und wurde einvernommen. ER wurde in ein PAZ überstellt. 1.1.3.
  15. Mit Bescheid vom XXXX , ordnete das BFA gemäß § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.1.1.3.

  1. Mit Bescheid vom römisch 40 , ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. 1.1.3.
  2. Am XXXX ersuchte das BFA um einen Vorführtermin vor die marokkanische Botschaft und um Ausstellung eines HRZ.1.1.3.
  3. Am römisch 40 ersuchte das BFA um einen Vorführtermin vor die marokkanische Botschaft und um Ausstellung eines HRZ. 1.1.3.
  4. Vom XXXX und vom XXXX befand sich der BF im Hungerstreik, den er freiwillig beendete.1.1.3.
  5. Vom römisch 40 und vom römisch 40 befand sich der BF im Hungerstreik, den er freiwillig beendete. 1.1.3.
  6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid.1.1.3.
  7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. 1.1.3.
  8. Das BFA legte am XXXX dem BVwG die Verfahrensakten samt Stellungnahme vor. Das BVwG ersuchte mit Email vom XXXX den amtsärztlichen Dienst um Bestätigung der Haftfähigkeit und Beantwortung von Fragen zum psychischen Zustand unter Beiziehung eines Facharztes. Am XXXX wurde ein medizinisches Gutachten zur Haftfähigkeit und zum psychischen Gesundheitszustand des BF vorgelegt und dem BF zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom XXXX bestritt der BF im Wesentlichen die Tauglichkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens.1.1.3.
  9. Das BFA legte am römisch 40 dem BVwG die Verfahrensakten samt Stellungnahme vor. Das BVwG ersuchte mit Email vom römisch 40 den amtsärztlichen Dienst um Bestätigung der Haftfähigkeit und Beantwortung von Fragen zum psychischen Zustand unter Beiziehung eines Facharztes. Am römisch 40 wurde ein medizinisches Gutachten zur Haftfähigkeit und zum psychischen Gesundheitszustand des BF vorgelegt und dem BF zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom römisch 40 bestritt der BF im Wesentlichen die Tauglichkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. 1.1.3.
  10. Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF außerordentliche Revision an den VwGH.1.1.3.
  11. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , wies das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF außerordentliche Revision an den VwGH. 1.1.3.
  12. Der BF wurde am XXXX wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen. In Bezug auf die Covid-19 Länderinformationen bestand bis auf weiteres, trotz positiver Identifizierung, keine Aussicht auf eine mögliche Abschiebung des Antragstellers (2238046-2).1.1.3.
  13. Der BF wurde am römisch 40 wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen. In Bezug auf die Covid-19 Länderinformationen bestand bis auf weiteres, trotz positiver Identifizierung, keine Aussicht auf eine mögliche Abschiebung des Antragstellers (2238046-2). ● Der BF befand sich vom XXXX in (zweiter) Schubhaft.  Der BF befand sich vom römisch 40 in (zweiter) Schubhaft. 1.1.3.
  14. Während der Schubhaft hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz den faktische Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für nicht rechtmäßig erklärt.1.1.3.
  15. Während der Schubhaft hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz den faktische Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für nicht rechtmäßig erklärt. 1.1.3.
  16. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , wurde Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.1.1.3.
  17. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , wurde Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. 1.1.3.
  18. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.1.3.
  19. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , wurde das Verfahren hinsichtlich der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhobenen Beschwerde eingestellt. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , wurde das Verfahren hinsichtlich der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhobenen Beschwerde eingestellt. 1.1.3.
  20. Der BF hatte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX keine Meldeadresse, er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und konnte weder die BBU noch die damals (mit Beschluss eines BG vom 23.03.2021) bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin eine Auskunft über den Verbleib des BF geben (das Pflegschaftsverfahren wurde mit Beschluss vom XXXX eingestellt).1.1.3.
  21. Der BF hatte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 keine Meldeadresse, er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und konnte weder die BBU noch die damals (mit Beschluss eines BG vom 23.03.2021) bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin eine Auskunft über den Verbleib des BF geben (das Pflegschaftsverfahren wurde mit Beschluss vom römisch 40 eingestellt). 1.1.3.
  22. Der BF stellte am XXXX in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den deutschen Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am XXXX nach Österreich rücküberstellt.1.1.3.
  23. Der BF stellte am römisch 40 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den deutschen Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am römisch 40 nach Österreich rücküberstellt. ● Der BF war von XXXX unbekannten Aufenthaltes bzw nicht ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war von römisch 40 unbekannten Aufenthaltes bzw nicht ordnungsgemäß gemeldet. 1.1.
  24. Viertes Asylverfahren und dritte Schubhaft 1.1.4.
  25. Nach Rücküberstellung wurde der BF festgenommen, einvernommen und in ein PAZ überstellt. Er stellte am XXXX seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung wirkte der BF nicht mit, verweigerte die Angaben verfahrensdienlicher Informationen und auch die Unterschrift unter die Niederschrift zur Erstbefragung.1.1.4.
  26. Nach Rücküberstellung wurde der BF festgenommen, einvernommen und in ein PAZ überstellt. Er stellte am römisch 40 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung wirkte der BF nicht mit, verweigerte die Angaben verfahrensdienlicher Informationen und auch die Unterschrift unter die Niederschrift zur Erstbefragung. 1.1.4.
  27. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am selben Tag fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.1.1.4.

  1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am selben Tag fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.4.
  2. Mit Erkenntnis vom XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.1.1.4.
  3. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. 1.1.4.
  4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX , wurde im Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig sei und wurde der Bescheid vom XXXX behoben.1.1.4.
  5. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde im Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig sei und wurde der Bescheid vom römisch 40 behoben. 1.1.4.
  6. Am XXXX wurde die Ausstellung eines HRZ für den BF beantragt.1.1.4.
  7. Am römisch 40 wurde die Ausstellung eines HRZ für den BF beantragt. 1.1.4.
  8. Der BF begab sich vom XXXX und vom XXXX in den Hungerstreik. 1.1.4.
  9. Der BF begab sich vom römisch 40 und vom römisch 40 in den Hungerstreik. 1.1.4.
  10. Mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom XXXX wurde der BF als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und der HRZ-Ausstellung zugestimmt.1.1.4.
  11. Mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom römisch 40 wurde der BF als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und der HRZ-Ausstellung zugestimmt. 1.1.4.
  12. Dem BF wurde im Schubhaftverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Rechtsberatungen fanden am XXXX und 23.05.2024 statt.1.1.4.
  13. Dem BF wurde im Schubhaftverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Rechtsberatungen fanden am römisch 40 und 23.05.2024 statt. 1.1.4.
  14. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das BVwG.1.1.4.
  15. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das BVwG. 1.1.4.
  16. Am XXXX führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG XXXX wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.4.
  17. Am römisch 40 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG römisch 40 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.4.
  18. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde die im Spruch genannte Rechtsanwältin (neuerlich) zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin im Asylverfahren bestellt (mit Beschluss vom XXXX auf die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten erweitert).1.1.4.
  19. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde die im Spruch genannte Rechtsanwältin (neuerlich) zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin im Asylverfahren bestellt (mit Beschluss vom römisch 40 auf die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten erweitert). 1.1.4.
  20. Am XXXX legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft sowie eine Stellungnahme vor.1.1.4.
  21. Am römisch 40 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft sowie eine Stellungnahme vor. 1.1.4.
  22. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde im amtswegig eingeleiteten Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.1.1.4.
  23. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde im amtswegig eingeleiteten Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist. 1.1.4.
  24. Auf Grund dieses Erkenntnisses wurde der BF am XXXX aus der Schubhaft entlassen.1.1.4.
  25. Auf Grund dieses Erkenntnisses wurde der BF am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen. ● Der BF befand sich vom XXXX in (der dritten) Schubhaft.  Der BF befand sich vom römisch 40 in (der dritten) Schubhaft. ● Der BF war vom XXXX nicht ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war vom römisch 40 nicht ordnungsgemäß gemeldet. 1.1.4.
  26. Das vierte Asylverfahren wurde am XXXX eingestellt.1.1.4.
  27. Das vierte Asylverfahren wurde am römisch 40 eingestellt. 1.
  28. Zum vorliegenden Verfahren: 1.2.1 Der BF wurde auf Grund des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX aus der Schubhaft entlassen.1.2.1 Der BF wurde auf Grund des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 aus der Schubhaft entlassen. ● Der BF befand sich vom XXXX in (der dritten) Schubhaft. Der BF befand sich vom römisch 40 in (der dritten) Schubhaft. ● Der BF war nach der Entlassung XXXX aus der (dritten) Schubhaft nicht ordnungsgemäß gemeldet. Der BF war nach der Entlassung römisch 40 aus der (dritten) Schubhaft nicht ordnungsgemäß gemeldet. 1.2.
  29. Am XXXX erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX in Bezug auf den Bescheid des BFA vom XXXX .1.2.
  30. Am römisch 40 erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 in Bezug auf den Bescheid des BFA vom römisch 40 . 1.2.
  31. Der BF wurde am 02.09.2024 aufgegriffen, festgenommen und wegen §127 StGB in Übergabehaft genommen. 1.2.
  32. Am XXXX wurde der BF aus der Übergabehaft entlassen und zum Strafvollzug nach Italien ausgeliefert. 1.2.
  33. Am römisch 40 wurde der BF aus der Übergabehaft entlassen und zum Strafvollzug nach Italien ausgeliefert. 1.
  34. Anhaltung in Schubhaft vom XXXX :1.
  35. Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 : 1.3.1 Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der volljährige BF führt im gegenständlichen Verfahren die im Spruch genannten Identitätsdaten, im Fremdenregister sind weitere Alias-Namen bzw. Alias-Identitäten des BF eingetragen. Er ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist weder österreichischer Staatsangehöriger noch Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates. Er ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Der BF reiste illegal nach Österreich und stellte am XXXX und zuletzt am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen, der zweite und der dritte Asylantrag wurde wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen. Das vierte Asylverfahren wurde eingestellt.Der BF reiste illegal nach Österreich und stellte am römisch 40 und zuletzt am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen, der zweite und der dritte Asylantrag wurde wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen. Das vierte Asylverfahren wurde eingestellt. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. einem anderen EU-Mitgliedstaat. Der BF tauchte immer wieder unter. Er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Der BF reiste aus und hielt sich in den Niederlanden, in Italien, in der Schweiz und in Deutschland auf, wo er weitere Asylanträge stellte. Aufgrund der Dublin III- VO wurde der BF immer wieder nach Österreich rücküberstellt, wo er vom XXXX , vom XXXX und schließlich vom XXXX in Schubhaft angehalten wurde. Der BF reiste aus und hielt sich in den Niederlanden, in Italien, in der Schweiz und in Deutschland auf, wo er weitere Asylanträge stellte. Aufgrund der Dublin III- VO wurde der BF immer wieder nach Österreich rücküberstellt, wo er vom römisch 40 , vom römisch 40 und schließlich vom römisch 40 in Schubhaft angehalten wurde. Der BF war haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hatte während seiner Anhaltung in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung. Die Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) des BF leben in Marokko. Der BF verfügt über kein soziales Netz oder Verwandtschaft in Österreich. 1.3.
  36. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Der BF verwendete wiederholt Aliasidentitäten in seinen Verfahren. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und war für die Behörden wiederholt nicht greifbar, er hielt sich im Verborgenen. Er entzog sich immer wieder seinen Asylverfahren und tauchte unter. Der BF reiste mehrfach unrechtmäßig in EU- bzw. Schengenstaaten weiter und stellte dort Anträge auf internationalen Schutz. Durch seine wiederholte unrechtmäßige Weiterreise entzog er sich dem Zugriff durch österreichische Behörden und behinderte die ihm drohende Abschiebung. Er leistete seiner bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Folge, sondern reiste illegal in andere EU-Mitgliedsstaaten aus. Der BF stellte mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Seinen zweiten und dritten Asylantrag stellte er zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeenden Maßnahme bestand. Auch seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte er, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Er verweigerte seine Mitwirkung im Rahmen der Erstbefragung. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Folgeantrag des BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist und der Bescheid des BFA vom XXXX behoben. Dem vierten Asylantrag des BF kommt faktischer Abschiebeschutz zu.Der BF stellte mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Seinen zweiten und dritten Asylantrag stellte er zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeenden Maßnahme bestand. Auch seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte er, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Er verweigerte seine Mitwirkung im Rahmen der Erstbefragung. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Folgeantrag des BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist und der Bescheid des BFA vom römisch 40 behoben. Dem vierten Asylantrag des BF kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den §§ 127, 129, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Er und ein Mittäter wurden für schuldig befunden fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, begangen wurden und bereits zwei solche Taten begangen haben. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahre, Schadenswiedergutmachung mildern und erschwerend die Faktenhäufung, Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren gewertet.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Er und ein Mittäter wurden für schuldig befunden fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, begangen wurden und bereits zwei solche Taten begangen haben. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahre, Schadenswiedergutmachung mildern und erschwerend die Faktenhäufung, Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren gewertet. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgiftvorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, jemandem und zumindest einer weiteren Person in Form von je geringen Mengen Cannabisharz zum Preis von insgesamt EUR 20,00 verkauft und damit überlassen zu haben und gewerbsmäßig bestimmten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgiftvorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, jemandem und zumindest einer weiteren Person in Form von je geringen Mengen Cannabisharz zum Preis von insgesamt EUR 20,00 verkauft und damit überlassen zu haben und gewerbsmäßig bestimmten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, das Alter unter 21 und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, Faktenhäufung, einschlägige Vorstrafe, extrem rascher Rückfall bei Verspüren des Haftübels im Vorverfahren und Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130

(1)1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon wurden 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Er wurde schuldig gesprochen, sich mit dem Vorsatz durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Taschendiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, eine KT samt € 1000.- Bargeld weggenommen zu haben. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon wurden 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Er wurde schuldig gesprochen, sich mit dem Vorsatz durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Taschendiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, eine KT samt € 1000.- Bargeld weggenommen zu haben. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Alter unter 21 Jahren du der Umstand, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden entstanden ist, berücksichtigt. Erschwerend wurde der äußerst rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug, die einschlägigen Vorstrafen und der knappe Abstand zwischen Verbüßung und Begehung von Straftaten. Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom XXXX wurde auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen und im Übrigen der Berufung teilweise Folge gegeben, der Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 43a Abs. 3 StGB und der Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Alter unter 21 Jahren du der Umstand, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden entstanden ist, berücksichtigt. Erschwerend wurde der äußerst rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug, die einschlägigen Vorstrafen und der knappe Abstand zwischen Verbüßung und Begehung von Straftaten. Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom römisch 40 wurde auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen und im Übrigen der Berufung teilweise Folge gegeben, der Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO aufgehoben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB und der Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der BF weist wie folgende Anzeigen auf, die teilweise zu oben genannten Verurteilungen führten (auszugsweise):
  2. Eintragung Behörde: Delikt, Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT Tatzeit XXXX Tatzeit römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  3. Eintragung Behörde:
  4. Delikt Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SUPERMARKT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  5. Eintragung Behörde: Delikt Code: 127 (LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  6. Eintragung Behörde: PI Salzburg Bahnhof für Salzburg LPD
  7. Delikt Code: 125 SACHBESCHAEDIGUNG Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40
  8. Delikt Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit XXXX Tatzeit römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  9. Eintragung Behörde
  10. Delikt, Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL Gut: BEKLEIDUNG, BEKLEIDUNG, BEKLEIDUNG Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  11. Eintragung Behörde: Zusatz: Einkaufszentrum
  12. Delikt Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Örtlichkeit: SONSTIGE OERTLICHKEIT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  13. Eintragung Behörde
  14. Delikt, Code: 129 DIEBSTAHL DURCH EINBRUCH OD. M. WAFFEN Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  15. Eintragung Behörde:
  16. Delikt, Code: 127 (LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: OEFFENTLICHES GEBAEUDE Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  17. Eintragung Behörde:
  18. Delikt, Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  19. Delikt, Code: 127 (LADEN-)DIEBSTAHL Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit XXXX Tatzeit römisch 40 Tatort XXXX Tatort römisch 40
  20. Delikt, Code: 130 GEWERBSMAESSIGER DIEBSTAHL UND DIEBSTAHL IM RAHMEN EINER KRIMINELLEN VEREINIGUNG Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort XXXX Tatort römisch 40
  21. Eintragung Behörde
  22. Delikt, Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  23. Delikt, Code: 127 (LADEN-)DIEBSTAHL Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort XXXX Tatort römisch 40
  24. Eintragung Behörde:
  25. Delikt, Code: 127 (LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SUPERMARKT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  26. Eintragung Behörde
  27. Delikt, Code: 164 HEHLEREI Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  28. Eintragung
  29. Delikt, Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SUPERMARKT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  30. Eintragung Behörde:
  31. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ Tatzeit XXXX Tatzeit römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  32. Eintragung Behörde:
  33. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  34. Eintragung Behörde: Parkplatz,
  35. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Örtlichkeit: SONSTIGE OERTLICHKEIT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  36. Eintragung Behörde:
  37. Delikt, Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SUPERMARKT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  38. Eintragung Behörde Zusatz: Erwerb, Besitz geringer Menge Cannabiskraut
  39. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG) Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ Tatzeit XXXX Tatzeit römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  40. Eintragung Behörde:
  41. Delikt, Code: 127 DIEBSTAHL Örtlichkeit: GASTRONOMIEBETRIEB Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40
  42. Eintragung (DVR:0003506) Behörde: Zusatz: Lt. Mitteilung der StA XXXX vom XXXX erfolgte die Einstellung gem. PAR 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit.Zusatz: Lt. Mitteilung der StA römisch 40 vom römisch 40 erfolgte die Einstellung gem. PAR 191 Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit.
  43. Delikt Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT Tatzeit: XXXX Tatzeit: römisch 40 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40 Der BF ist in den Niederlanden und in Italien straffällig geworden. Der BF trat in der Schubhaft in den Hungerstreik. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war nicht bereit und gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF missachtete seine ihn treffende Mitwirkungspflicht. Er entzog sich seinen Verfahren und kam Ladungen nicht nach. Der BF wäre bei einer Entlassung aus der Schubhaft im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen und war davon auszugehen, dass er zur Erzielung eines Unterhaltes weiterhin illegalen Tätigkeiten (ua. Suchtgifthandel, Diebstahl) nachgehen werde. Der BF hat in Österreich keine familiären Beziehungen und verfügt auch über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über kein regelmäßiges Einkommen, über keine regelmäßigen Zuwendungen oder über ausreichendes Vermögen zur Sicherung seiner Existenz. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von Straftaten. Er verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und tauchte unter. Er hielt sich nicht an die Bestimmungen des Meldegesetzes. Der BF wurde bereits von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die HRZ-Ausstellung zugesichert. Die Ausstellung des HRZ erfolgt von der marokkanischen Botschaft nach bestätigter Flugbuchung. Bei einer Vorlaufzeit von 4 Wochen, kann eine Flugbuchung jederzeit erfolgen. Für den BF war eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und war die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Es war von einem erhöhten Sicherungsbedarf oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Der Zweck der Schubhaft konnte nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden. 1.
  44. Zur Anhaltung in Schubhaft vom XXXX 1.
  45. Zur Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 Der BF stellte am XXXX den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte am römisch 40 den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Folgeantrag des BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist und der Bescheid des BFA vom XXXX behoben. Dem vierten Asylantrag des BF kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Folgeantrag des BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist und der Bescheid des BFA vom römisch 40 behoben. Dem vierten Asylantrag des BF kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Seit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurden keinerlei Verfahrensschritte zum Abschluss des Asylverfahrens gesetzt. Das Asylverfahren wurde mittlerweile am XXXX eingestellt.Seit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurden keinerlei Verfahrensschritte zum Abschluss des Asylverfahrens gesetzt. Das Asylverfahren wurde mittlerweile am römisch 40 eingestellt.
  46. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA zur Schubhaftverhängung sowie in die Verfahrensakten des BVwG betreffend Asylverfahren und Schubhaftverfahren, in die entsprechenden Einvernahmeprotokolle, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.
  47. Feststellungen zu den bisherigen Verfahren Der Verfahrensgang und die unter Pkt. II.
  48. getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten GZ XXXX und XXXX sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang und die unter Pkt. römisch zwei.
  49. getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten GZ römisch 40 und römisch 40 sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  50. Zu den Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2.
  51. Zu den Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2.2.
  52. Zur Person des Bf und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Identitätsdaten des BF und seine Herkunft beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde und Einvernahmen im Asylverfahren und der mündlichen Verhandlung beim BVwG sowie der Identifizierung durch die marokkanische Vertretungsbehörde (Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom XXXX ). Dass der BF Aliasidentitäten verwendete ergibt sich aus der Einsicht in die im Fremdenregister erfassten Aliasdaten zum BF und etwa auch aus den wechselnden eigenen Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren (vgl. XXXX ).Die Identitätsdaten des BF und seine Herkunft beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde und Einvernahmen im Asylverfahren und der mündlichen Verhandlung beim BVwG sowie der Identifizierung durch die marokkanische Vertretungsbehörde (Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom römisch 40 ). Dass der BF Aliasidentitäten verwendete ergibt sich aus der Einsicht in die im Fremdenregister erfassten Aliasdaten zum BF und etwa auch aus den wechselnden eigenen Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren vergleiche römisch 40 ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Asylstatus des BF ergeben sich einerseits durch Einsicht in das Fremdenregister und andererseits aus den diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidungen über seinen ersten, zweiten und dritten Asylantrag. Sein viertes Asylverfahren wurde eingestellt, da der BF nach Italien ausgeliefert wurde. Die Feststellungen zu seinen Asylanträgen und Schubhaften ergeben sich aus den Verwaltungsakten und Gerichtakten. Aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom XXXX ergibt sich die Rückkehrentscheidung und ein 8- jähriges Einreiseverbot. Aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom römisch 40 ergibt sich die Rückkehrentscheidung und ein 8- jähriges Einreiseverbot. Dass der BF kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem EU-Mitgliedsstaat hat, ergibt sich aus der Aussage des BF in den Einvernahmen und der Einsicht in das Fremdenregister und der EURODAC-Daten. Gegenteiliges hat das Verfahren auch nicht ergeben. Dass der BF untertauchte oder ortsabwesend war, ergibt sich aus den Einträgen im Zentralen Melderegister. Im gegenständlichen Verfahren zur Schubhaft vom XXXX haben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Haftunfähigkeit ergeben. Der BF hatte unzweifelhaft jederzeit Zugang zu benötigter medizinischer (und psychologischer) Behandlung. Wie sich aus den Vorverfahren ergibt, lag beim BF keine Krankheit vor, die nicht im PAZ behandelbar gewesen wäre. Eine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastungssituation oder eine suizidale Einengung wurden bisher nicht festgestellt. Der BF wurde regelmäßig vom psychiatrischen Dienst (DIALOG) gesehen (vgl. XXXX ). Aus der Anhaltedatei gehen keine auffallenden Arztbesuche hervor, die eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. eine Haftunfähigkeit vermuten lassen würden und war eine solche auch nicht anzunehmen, zumal gemäß den Verpflichtungen aus der Anhalteordnung (vgl. § 7 AnhO) eine Entlassung des BF aus der Schubhaft veranlasst oder eine Überstellung in eine Krankenanstalt erfolgt worden wäre. Angesichts der Erfahrung und Routine des Amtsarztes bzw. Psychiaters - insbesondere in Haftanstalten – bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Beurteilungsfähigkeit der im PAZ zuständigen Ärzte bzw. Psychologen. Der BF war auch nach seinen Entlassungen (zB nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX ) nicht in ambulanter oder stationärer Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung. Er hat keinen Arzt aufgesucht, um allfällige Beeinträchtigungen oder Krankheiten abklären zu lassen. Dass mittlerweile mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Besorgung der Vertretung im Asylverfahren bzw zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten für den BF bestellt wurde, lässt nicht auf eine Haftunfähigkeit des BF schließen. Der BF hat bislang keine Befunde oder Gutachten vorgelegt.Im gegenständlichen Verfahren zur Schubhaft vom römisch 40 haben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Haftunfähigkeit ergeben. Der BF hatte unzweifelhaft jederzeit Zugang zu benötigter medizinischer (und psychologischer) Behandlung. Wie sich aus den Vorverfahren ergibt, lag beim BF keine Krankheit vor, die nicht im PAZ behandelbar gewesen wäre. Eine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastungssituation oder eine suizidale Einengung wurden bisher nicht festgestellt. Der BF wurde regelmäßig vom psychiatrischen Dienst (DIALOG) gesehen vergleiche römisch 40 ). Aus der Anhaltedatei gehen keine auffallenden Arztbesuche hervor, die eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. eine Haftunfähigkeit vermuten lassen würden und war eine solche auch nicht anzunehmen, zumal gemäß den Verpflichtungen aus der Anhalteordnung vergleiche Paragraph 7, AnhO) eine Entlassung des BF aus der Schubhaft veranlasst oder eine Überstellung in eine Krankenanstalt erfolgt worden wäre. Angesichts der Erfahrung und Routine des Amtsarztes bzw. Psychiaters - insbesondere in Haftanstalten – bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Beurteilungsfähigkeit der im PAZ zuständigen Ärzte bzw. Psychologen. Der BF war auch nach seinen Entlassungen (zB nach der Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 ) nicht in ambulanter oder stationärer Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung. Er hat keinen Arzt aufgesucht, um allfällige Beeinträchtigungen oder Krankheiten abklären zu lassen. Dass mittlerweile mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Besorgung der Vertretung im Asylverfahren bzw zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten für den BF bestellt wurde, lässt nicht auf eine Haftunfähigkeit des BF schließen. Der BF hat bislang keine Befunde oder Gutachten vorgelegt. Dass seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) in Marokko leben, ergibt sich aus der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 5). 2.2.
  53. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Dass der BF wiederholt Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich bereits aus der Einsicht in die im Fremdenregister erfassten Aliasdaten zum BF und etwa auch aus den eigenen Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren (vgl. 2137715-1, insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017).Dass der BF wiederholt Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich bereits aus der Einsicht in die im Fremdenregister erfassten Aliasdaten zum BF und etwa auch aus den eigenen Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren vergleiche 2137715-1, insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2017). Dass der BF untertauchte, Meldevorschriften in Österreich nicht einhielt und für die Behörden wiederholt nicht greifbar war bzw. sich im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus der Durchsicht der Asyl- und Schubhaftakten und insbesondere aus den Auszügen aus dem Melderegister. Bereits das erste Asylverfahren des BF musste eingestellt werden, da der BF die zugewiesene Unterkunft unbekannten Aufenthalts verließ. Einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beim BVwG leistete der BF keine Folge (2137715-1). Der Bescheid des BFA vom XXXX im zweiten Asylverfahren konnte dem BF lediglich durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF unbekannten Aufenthalts war, an seiner damaligen Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. In seinem dritten Asylverfahren musste das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom XXXX eingestellt werden, da der BF keine Meldeadresse hatte. Der BF hat nach Entlassung aus der Schubhaft am XXXX und am XXXX keine Meldeadresse angegeben. Er wurde am XXXX aufgegriffen, über ihn mit Beschluss eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX die Übergabehaft verhängt. Dass der BF untertauchte, Meldevorschriften in Österreich nicht einhielt und für die Behörden wiederholt nicht greifbar war bzw. sich im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus der Durchsicht der Asyl- und Schubhaftakten und insbesondere aus den Auszügen aus dem Melderegister. Bereits das erste Asylverfahren des BF musste eingestellt werden, da der BF die zugewiesene Unterkunft unbekannten Aufenthalts verließ. Einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beim BVwG leistete der BF keine Folge (2137715-1). Der Bescheid des BFA vom römisch 40 im zweiten Asylverfahren konnte dem BF lediglich durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF unbekannten Aufenthalts war, an seiner damaligen Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. In seinem dritten Asylverfahren musste das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 eingestellt werden, da der BF keine Meldeadresse hatte. Der BF hat nach Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 und am römisch 40 keine Meldeadresse angegeben. Er wurde am römisch 40 aufgegriffen, über ihn mit Beschluss eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 die Übergabehaft verhängt. Dass der BF mehrfach in EU- Mitglieds-, bzw Schengenstaaten ausreiste und auch dort Asylanträge stellte ergibt sich aus den Eintragungen im Fremdenregister, den Asyl- und Schubhaftakten des BF samt den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken, etwa EURODAC-Abgleich, INT-Akt. Dass er sich dadurch dem Zugriff durch die österreichischen Behörden entzog und die ihm drohende Abschiebung behinderte, ist evident. Der BF hat seine Aufenthalte in den Niederlanden, Schweiz, Italien und Deutschland in seinen Einvernahmen bestätigt. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung und seine Mitwirkungspflichten. Der BF ignorierte seine Rückkehrentscheidung und sein Einreiseverbot. Dass der BF mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, ist aufgrund seines erstatteten Vorbringens und der daraus resultierenden Verfahrensergebnisse seiner Asylverfahren ersichtlich. Nach seinem ersten Asylverfahren, welches vollinhaltlich negativ entschieden wurde, wurde sein zweites und drittes Asylverfahren jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sein aktuelles Asylverfahren wurde am XXXX eingestellt. Dass gegen den BF bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, als er seinen zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Einsicht in die jeweiligen Entscheidungen zu diesen Verfahren. Mit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurden ua. die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot rechtskräftig bestätigt, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte er danach am XXXX Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte er am XXXX . Im Rahmen des seinen dritten Asylantrag zurückweisenden Bescheides vom XXXX wurde keine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Doch bestand im Zeitpunkt der Stellung des vierten Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls auch weiterhin die mit Bescheid des BFA vom XXXX rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und das gegen den BF erlassene befristete 8-jährige Einreiseverbot. Es bestand daher bei Stellung des vierten Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF. Dass der BF bei seinem aktuellen Asylantrag die Mitwirkung im Rahmen der Erstbefragung verweigerte, ergibt sich aus der Einsicht in die Niederschrift zur Erstbefragung vom XXXX . Daraus geht hervor, dass der BF sämtliche verfahrensrelevante Angaben verweigerte. Der BF versuchte, durch die Antragstellung seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern bzw. seine Abschiebung zu verzögern oder zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sind nicht erkennbar. Daraus ergibt sich aber auch, dass der BF seine Verhaltensweise gegenüber seinen Erstverfahren nicht geändert hat.Dass der BF mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, ist aufgrund seines erstatteten Vorbringens und der daraus resultierenden Verfahrensergebnisse seiner Asylverfahren ersichtlich. Nach seinem ersten Asylverfahren, welches vollinhaltlich negativ entschieden wurde, wurde sein zweites und drittes Asylverfahren jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sein aktuelles Asylverfahren wurde am römisch 40 eingestellt. Dass gegen den BF bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, als er seinen zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Einsicht in die jeweiligen Entscheidungen zu diesen Verfahren. Mit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurden ua. die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot rechtskräftig bestätigt, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte er danach am römisch 40 Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte er am römisch 40 . Im Rahmen des seinen dritten Asylantrag zurückweisenden Bescheides vom römisch 40 wurde keine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Doch bestand im Zeitpunkt der Stellung des vierten Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls auch weiterhin die mit Bescheid des BFA vom römisch 40 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und das gegen den BF erlassene befristete 8-jährige Einreiseverbot. Es bestand daher bei Stellung des vierten Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF. Dass der BF bei seinem aktuellen Asylantrag die Mitwirkung im Rahmen der Erstbefragung verweigerte, ergibt sich aus der Einsicht in die Niederschrift zur Erstbefragung vom römisch 40 . Daraus geht hervor, dass der BF sämtliche verfahrensrelevante Angaben verweigerte. Der BF versuchte, durch die Antragstellung seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern bzw. seine Abschiebung zu verzögern oder zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sind nicht erkennbar. Daraus ergibt sich aber auch, dass der BF seine Verhaltensweise gegenüber seinen Erstverfahren nicht geändert hat. Die Feststellung, dass der BF während den Schubhaften in den Hungerstreik trat, um seine Entlassung zu erwirken bzw. zu erzwingen, ergibt sich aus den diesbezüglichen im Verwaltungsakt zu den Schubhaftverfahren einliegenden Meldungen und der Anhaltedatei. Die Feststellung zu seinem-europaweiten - strafrechtlichen Verhalten ergeben sich aus den Strafurteilen, der kriminalpolizeilichen Auskunftsdatei und internationalen Anfragen und der Tatsache, dass der BF aktuell zwecks Strafvollzugs in Italien aufhältig ist. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den Auszügen aus dem Strafregister und Einsicht in die Strafurteile. Der BF wurde zudem im Jahr wegen –wenn auch nur geringfügigen- Diebstahls angezeigt und zuletzt wegen Diebstahls zum Zwecke des Strafvollzugs nach Italien ausgeliefert wurde. Es war daher davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch Eigentumsdelikte und Handel mit Suchtgiften erwarb. Geringfügige finanzielle Unterstützung erhält er von seiner Tante, wenn er in Italien ist. Eine andere Erwerbsquelle konnte der BF nicht nennen. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung durch den BF sowie der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich aus dem dargestellten Gesamtverhalten des BF: der BF missachtete bisher nicht nur seine Ausreiseverpflichtung, sondern verwendete mehrfach Aliasidentitäten. Er hielt die Meldevorschriften nicht ein, entzog sich seinen Asylverfahren und tauchte unter. Mehrfach entzog er sich dem Zugriff der Behörden durch unrechtmäßige Weiterreise in andere EU- bzw. Schengenstaaten und musste mehrfach nach Österreich rücküberstellt werden. Mehrfach stellte er in Österreich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Er wurde nicht nur in Österreich straffällig. Er wirkte bei seiner asylrechtlichen Erstbefragung im laufenden Asylverfahren nicht mit, verweigerte asylrelevante Angaben bzw leistete keine Unterschriften. Er trat in den Hungerstreik um eine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Er erklärte bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen, die der Anhaltedatei des PAZ zu entnehmen sind, nicht rückkehrwillig zu sein. Dass der BF nicht nur in der Vergangenheit nicht kooperativ war, sondern auch in der nachfolgenden Zeit und auch in Zukunft nicht kooperativ sein wird, zeigt etwa sein Verhalten nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX . Er verletzte seine Meldeverpflichtung reiste aus und war unbekannten Aufenthaltes, er stellte schließlich in Deutschland einen Asylantrag und wurde nach Österreich rücküberstellt wurde. Beim BF bestand daher die Gefahr, dass er bei seiner Entlassung aus der gegenständlichen Schubhaft neuerlich untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten werde, wie sich nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX bzw. am XXXX zeigte. Der BF hatte zudem nach der Entlassung aus der Schubhaft ab XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX keine Wohnsitzmeldung. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung durch den BF sowie der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich aus dem dargestellten Gesamtverhalten des BF: der BF missachtete bisher nicht nur seine Ausreiseverpflichtung, sondern verwendete mehrfach Aliasidentitäten. Er hielt die Meldevorschriften nicht ein, entzog sich seinen Asylverfahren und tauchte unter. Mehrfach entzog er sich dem Zugriff der Behörden durch unrechtmäßige Weiterreise in andere EU- bzw. Schengenstaaten und musste mehrfach nach Österreich rücküberstellt werden. Mehrfach stellte er in Österreich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Er wurde nicht nur in Österreich straffällig. Er wirkte bei seiner asylrechtlichen Erstbefragung im laufenden Asylverfahren nicht mit, verweigerte asylrelevante Angaben bzw leistete keine Unterschriften. Er trat in den Hungerstreik um eine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Er erklärte bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen, die der Anhaltedatei des PAZ zu entnehmen sind, nicht rückkehrwillig zu sein. Dass der BF nicht nur in der Vergangenheit nicht kooperativ war, sondern auch in der nachfolgenden Zeit und auch in Zukunft nicht kooperativ sein wird, zeigt etwa sein Verhalten nach der Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 . Er verletzte seine Meldeverpflichtung reiste aus und war unbekannten Aufenthaltes, er stellte schließlich in Deutschland einen Asylantrag und wurde nach Österreich rücküberstellt wurde. Beim BF bestand daher die Gefahr, dass er bei seiner Entlassung aus der gegenständlichen Schubhaft neuerlich untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten werde, wie sich nach der Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 bzw. am römisch 40 zeigte. Der BF hatte zudem nach der Entlassung aus der Schubhaft ab römisch 40 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 keine Wohnsitzmeldung. Dass der BF bereits von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die HRZ-Ausstellung zugesichert wurde, ergibt sich aus der Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom XXXX und der im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren abgebildeten Korrespondenz und der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom XXXX Die Feststellungen, wonach die Ausstellung des HRZ von der marokkanischen Botschaft nach bestätigter Flugbuchung erfolgt und bei einer Vorlaufzeit von 4 Wochen eine Flugbuchung jederzeit erfolgen kann, ergibt sich aus der Korrespondenz im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren. Dass im Fall des BF eine Flugbuchung und HRZ-Ausstellung erst nach rechtskräftigem Abschluss seines aktuellen Asylverfahrens in Betracht kommt und dass dem BF bis dahin ein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ergibt sich aus der Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung am XXXX zum Verfahren XXXX . Das erkennende Gericht kommt in Übereinstimmung mit den bisherigen Schubhaftverfahren zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des BF in einer Gesamtbetrachtung und nicht nur in Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen geeignet ist, die Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren und von einem erhöhten Sicherungsbedarf bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund seines Gesamtbildes, seines gesamten persönlichen Verhaltens und seiner Persönlichkeit auszugehen war und wird wie folgt begründet:Dass der BF bereits von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die HRZ-Ausstellung zugesichert wurde, ergibt sich aus der Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom römisch 40 und der im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren abgebildeten Korrespondenz und der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom römisch 40 Die Feststellungen, wonach die Ausstellung des HRZ von der marokkanischen Botschaft nach bestätigter Flugbuchung erfolgt und bei einer Vorlaufzeit von 4 Wochen eine Flugbuchung jederzeit erfolgen kann, ergibt sich aus der Korrespondenz im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren. Dass im Fall des BF eine Flugbuchung und HRZ-Ausstellung erst nach rechtskräftigem Abschluss seines aktuellen Asylverfahrens in Betracht kommt und dass dem BF bis dahin ein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ergibt sich aus der Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 zum Verfahren römisch 40 . Das erkennende Gericht kommt in Übereinstimmung mit den bisherigen Schubhaftverfahren zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des BF in einer Gesamtbetrachtung und nicht nur in Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen geeignet ist, die Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren und von einem erhöhten Sicherungsbedarf bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund seines Gesamtbildes, seines gesamten persönlichen Verhaltens und seiner Persönlichkeit auszugehen war und wird wie folgt begründet: Der BF ist zum wiederholten Male illegal nach Österreich eingereist. Er nutzte das Asylsystem bewusst aus, um fremdenrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Es war daher davon auszugehen, dass der BF nach seiner Entlassung alles versuchen wird, um seine Abschiebung zu umgehen bzw. diese zu verhindern. Es war auch nicht davon auszugehen, dass sich der BF freiwillig seinen Verfahren stellt und mitwirkt. Im Gegenteil zeigte er keinen Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und staatsdienenden Personen. Es war nicht ausgeschlossen, dass der BF bei einer Entlassung neuerlich strafbare Handlung setzen werde, zumal sich beim BF keine Änderung seiner wirtschaftlichen Situation ergeben hat. Die Art seiner strafbaren Handlungen lassen auf eine hohe Wiederholungsgefahr schließen. Diebstahl und Drogenkriminalität stellen eine erhebliche Beeinträchtigung von Grundinteressen der Bevölkerung dar, nämlich neben dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, insbesondere des der gesundheitlichen Integrität und Eigentumsordnung. Der BF wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in den Jahren 2016, 2017 und 2018 verurteilt. Er wurde auch außerhalb von Österreich straffällig und befindet sich aktuell wegen Diebstahls im Strafvollzug in Italien. Der Bf wurde innerhalb der Probezeit straffällig bzw wurde nach Entlassung aus dem Strafvollzug äußerst rasch rückfällig, was bei der Strafbemessung erschwerend bewertet wurde. Der Bf wurde oftmalig wegen Ladendiebstahls und Hehlerei angezeigt (20 Einträge). Auch wenn nicht alle Anzeigen zu Verurteilungen führten, besteht beim BF die schädliche Neigung, sich Sachen anzueignen, um sich oder andere zu bereichern. Außerdem wurde er wegen Drogenkriminalität nicht nur angezeigt, sondern auch verurteilt. Der illegale Umgang mit Drogen belasten die Grund -, bzw die Gesundheitsinteressen der Gesellschaft. Der BF war auf die kriminellen Handlungen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das von ihm gesetzte Verhalten zeigt, wie wenig er gewillt ist, ein geordnetes Leben zu führen und sich rechtsstaatlichen Normen zu unterwerfen. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des BF hat sich jahrelang nicht geändert, sodass beim BF jedenfalls die Gefahr bestand, dass er neuerliches Fehlverhalten zeigen wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Gesinnungswandel grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sich der Betreffende - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten wird und für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Wie oben ausgeführt, wurde der BF innerhalb der Probezeit straffällig bzw wurde nach Entlassung aus dem Strafvollzug äußerst rasch rückfällig. Das vom BF gezeigte Gesamtverhalten zeigt deutlich, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die verwaltungsbehördlichen Anordnungen zu akzeptieren. Dass der Bf in einer Gesamtbetrachtung und nicht nur im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welches das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt zudem auch daran, dass der BF keine Anstalten zeigte, ordnungsgemäß ein Einkommen zu erzielen und ein geordnetes Leben führen zu wollen, und das seit nahezu 10 Jahren. Sein nicht gesetzeskonformes Verhalten in Zusammenschau mit der Gewerbsmäßigkeit bei der Diebstahlverurteilung, die rasche Rückfälligkeit und Tatbegehung während anhängiger Verfahren sowie in Kombination mit der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zur eigenen Geldbeschaffung, die vielen zur Anzeige gebrachten Delikte zeigen ein Persönlichkeitsbild des BF, das nicht mit der öffentlichen Ordnung und dem Grundinteresse der Bevölkerung im Einklang steht. Abgesehen davon belasten Drogendelikte das Gesundheitssystem und begehen Drogenabhängige Eigentumsdelikte wie Diebstahl und Einbruch, um die Sucht zu finanzieren. Diebstahl verursacht finanzielle Verluste für Einzelpersonen und Unternehmen. Insgesamt belasten kriminelle Handlungen die öffentliche Sicherheit und führen zu Misstrauen in der Bevölkerung. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es ausführt, dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukommt und die Verpflichtung des Staates besteht, den europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber den Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Weiters ist zu erwähnen, dass der BF auch im Schengenraum straffällig wurde. Nachdem der BF keine Berufsausbildung hat, nicht gearbeitet hat, sich nicht um Integration bemüht, war naheliegend, dass der BF in Freiheit den Lebensunterhalt wieder mit dem Nutzen aus der Begehung von strafrechtlichen Delikten decken wird. Dass die strafrechtlichen Verurteilungen und mehrfachen Strafübertretungen Jahre zurückliegen, ist dem Umstand geschuldet, dass sich der BF nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Der BF ist nach seinen Entlassungen untergetaucht bzw hat Österreich verlassen. Der BF war, wenn er nicht in Schubhaft oder in einer Justizanstalt angehalten wurde, untergetaucht oder ortsabwesend. Er war etwa vom XXXX bis zu seiner Rücküberstellung am XXXX oder nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX bis zu seiner Rücküberstellung aus Deutschland untergetaucht bzw. ortsabwesend, sodass er zu keiner Verurteilung in Österreich kommen konnte. Dass sich sein Verhalten nicht ändern wird, war aus seinem Verhalten in der Schubhaft zu erschließen, zumal er ein aggressives Verhalten zeigte, das zur Anzeige gebracht wurde. Er wurde außerdem abermals nach der Entlassung aus der (zweiten) Schubhaft wegen Diebstahls im Jahr XXXX angezeigt und stellte sich heraus, dass er auch in den Niederlanden straffällig wurde. Von einer positiven Zukunftsprognose war daher nicht auszugehen - wie sich auch aus dem festgestellten Verhalten des BF zeigte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der BF aktuell wegen Diebstahls zwecks Strafvollzug nach Italien ausgeliefert werden musste. Das aufgezeigte Verhalten des BF steht daher den wesentlichen Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit entgegen.Der BF ist zum wiederholten Male illegal nach Österreich eingereist. Er nutzte das Asylsystem bewusst aus, um fremdenrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Es war daher davon auszugehen, dass der BF nach seiner Entlassung alles versuchen wird, um seine Abschiebung zu umgehen bzw. diese zu verhindern. Es war auch nicht davon auszugehen, dass sich der BF freiwillig seinen Verfahren stellt und mitwirkt. Im Gegenteil zeigte er keinen Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und staatsdienenden Personen. Es war nicht ausgeschlossen, dass der BF bei einer Entlassung neuerlich strafbare Handlung setzen werde, zumal sich beim BF keine Änderung seiner wirtschaftlichen Situation ergeben hat. Die Art seiner strafbaren Handlungen lassen auf eine hohe Wiederholungsgefahr schließen. Diebstahl und Drogenkriminalität stellen eine erhebliche Beeinträchtigung von Grundinteressen der Bevölkerung dar, nämlich neben dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, insbesondere des der gesundheitlichen Integrität und Eigentumsordnung. Der BF wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in den Jahren 2016, 2017 und 2018 verurteilt. Er wurde auch außerhalb von Österreich straffällig und befindet sich aktuell wegen Diebstahls im Strafvollzug in Italien. Der Bf wurde innerhalb der Probezeit straffällig bzw wurde nach Entlassung aus dem Strafvollzug äußerst rasch rückfällig, was bei der Strafbemessung erschwerend bewertet wurde. Der Bf wurde oftmalig wegen Ladendiebstahls und Hehlerei angezeigt (20 Einträge). Auch wenn nicht alle Anzeigen zu Verurteilungen führten, besteht beim BF die schädliche Neigung, sich Sachen anzueignen, um sich oder andere zu bereichern. Außerdem wurde er wegen Drogenkriminalität nicht nur angezeigt, sondern auch verurteilt. Der illegale Umgang mit Drogen belasten die Grund -, bzw die Gesundheitsinteressen der Gesellschaft. Der BF war auf die kriminellen Handlungen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das von ihm gesetzte Verhalten zeigt, wie wenig er gewillt ist, ein geordnetes Leben zu führen und sich rechtsstaatlichen Normen zu unterwerfen. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des BF hat sich jahrelang nicht geändert, sodass beim BF jedenfalls die Gefahr bestand, dass er neuerliches Fehlverhalten zeigen wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Gesinnungswandel grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sich der Betreffende - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten wird und für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Wie oben ausgeführt, wurde der BF innerhalb der Probezeit straffällig bzw wurde nach Entlassung aus dem Strafvollzug äußerst rasch rückfällig. Das vom BF gezeigte Gesamtverhalten zeigt deutlich, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die verwaltungsbehördlichen Anordnungen zu akzeptieren. Dass der Bf in einer Gesamtbetrachtung und nicht nur im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welches das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt zudem auch daran, dass der BF keine Anstalten zeigte, ordnungsgemäß ein Einkommen zu erzielen und ein geordnetes Leben führen zu wollen, und das seit nahezu 10 Jahren. Sein nicht gesetzeskonformes Verhalten in Zusammenschau mit der Gewerbsmäßigkeit bei der Diebstahlverurteilung, die rasche Rückfälligkeit und Tatbegehung während anhängiger Verfahren sowie in Kombination mit der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zur eigenen Geldbeschaffung, die vielen zur Anzeige gebrachten Delikte zeigen ein Persönlichkeitsbild des BF, das nicht mit der öffentlichen Ordnung und dem Grundinteresse der Bevölkerung im Einklang steht. Abgesehen davon belasten Drogendelikte das Gesundheitssystem und begehen Drogenabhängige Eigentumsdelikte wie Diebstahl und Einbruch, um die Sucht zu finanzieren. Diebstahl verursacht finanzielle Verluste für Einzelpersonen und Unternehmen. Insgesamt belasten kriminelle Handlungen die öffentliche Sicherheit und führen zu Misstrauen in der Bevölkerung. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es ausführt, dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukommt und die Verpflichtung des Staates besteht, den europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber den Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Weiters ist zu erwähnen, dass der BF auch im Schengenraum straffällig wurde. Nachdem der BF keine Berufsausbildung hat, nicht gearbeitet hat, sich nicht um Integration bemüht, war naheliegend, dass der BF in Freiheit den Lebensunterhalt wieder mit dem Nutzen aus der Begehung von strafrechtlichen Delikten decken wird. Dass die strafrechtlichen Verurteilungen und mehrfachen Strafübertretungen Jahre zurückliegen, ist dem Umstand geschuldet, dass sich der BF nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Der BF ist nach seinen Entlassungen untergetaucht bzw hat Österreich verlassen. Der BF war, wenn er nicht in Schubhaft oder in einer Justizanstalt angehalten wurde, untergetaucht oder ortsabwesend. Er war etwa vom römisch 40 bis zu seiner Rücküberstellung am römisch 40 oder nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 bis zu seiner Rücküberstellung aus Deutschland untergetaucht bzw. ortsabwesend, sodass er zu keiner Verurteilung in Österreich kommen konnte. Dass sich sein Verhalten nicht ändern wird, war aus seinem Verhalten in der Schubhaft zu erschließen, zumal er ein aggressives Verhalten zeigte, das zur Anzeige gebracht wurde. Er wurde außerdem abermals nach der Entlassung aus der (zweiten) Schubhaft wegen Diebstahls im Jahr römisch 40 angezeigt und stellte sich heraus, dass er auch in den Niederlanden straffällig wurde. Von einer positiven Zukunftsprognose war daher nicht auszugehen - wie sich auch aus dem festgestellten Verhalten des BF zeigte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der BF aktuell wegen Diebstahls zwecks Strafvollzug nach Italien ausgeliefert werden musste. Das aufgezeigte Verhalten des BF steht daher den wesentlichen Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit entgegen. Dass der BF über kein ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung verfügte oder selbsterhaltungsfähig gewesen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Auch wurden der Anhaltedatei des PAZ keine Barmittel oder sonstige Vermögenswerte angeführt. Dass der BF über keine soziale Verankerung in Österreich verfügt, außer Freunden, die ihn in verschiedene Länder bringen oder nach Österreich gebracht haben, sind den Angaben des BF zu entnehmen (VHS zu XXXX Der BF gab an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er konnte die Namen seiner Freunde angeben. Abgesehen davon, sind in der Anhaltedatei keine Besuche von Freunden oder Bekannten verzeichnet, die für das Bestehen von engen sozialen Anknüpfungspunkten sprechen könnten.Dass der BF über keine soziale Verankerung in Österreich verfügt, außer Freunden, die ihn in verschiedene Länder bringen oder nach Österreich gebracht haben, sind den Angaben des BF zu entnehmen (VHS zu römisch 40 Der BF gab an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er konnte die Namen seiner Freunde angeben. Abgesehen davon, sind in der Anhaltedatei keine Besuche von Freunden oder Bekannten verzeichnet, die für das Bestehen von engen sozialen Anknüpfungspunkten sprechen könnten. 2.
  54. Zu den Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft vom XXXX 2.
  55. Zu den Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 Dass seit der Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX bis zu seiner Entlassung am XXXX keinerlei Verfahrensschritte zum Abschluss des Asylverfahrens gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Inhalt des Asylaktes. Daraus geht hervor, dass mit Verfahrensanordnung vom XXXX , dem BF zugestellt am selben Tag, mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufzuheben (AS 61f). Am XXXX fand eine kurze Einvernahme des BF statt und wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Der Verwaltungsakt samt mündlich verkündetem Bescheid ist dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden und langte am XXXX beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid des BFA vom XXXX behoben ( XXXX ). Daher kommt dem vierten Asylantrag faktischer Abschiebeschutz zu. Im Asylakt befindet sich lediglich die Verfahrensanordnungen an den BF vom XXXX mit dem Inhalt, dass sein Verfahren zugelassen wurde und er über den Verlust des Aufenthaltsrechts informiert wurde, sowie eine Korrespondenz, mit dem Ersuchen den Akt vorrangig zu bearbeiten sowie die Information über die Aktenrückmittlung vom XXXX , beim BFA eingelangt XXXX Weitere Veranlassungen (wie etwa Parteiengehör, Ladung), die auf ein zügiges Betreiben oder einen beabsichtigten Abschluss des Asylverfahrens hindeuten würden, finden sich im Verwaltungsakt zum Asylverfahren nicht. Das BFA hat während der seit XXXX durchgehenden Anhaltung des BF in Schubhaft keinerlei weitere Verfahrensschritte zum Abschluss des Asylverfahrens gesetzt hat (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).Dass seit der Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 bis zu seiner Entlassung am römisch 40 keinerlei Verfahrensschritte zum Abschluss des Asylverfahrens gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Inhalt des Asylaktes. Daraus geht hervor, dass mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 , dem BF zugestellt am selben Tag, mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufzuheben (AS 61f). Am römisch 40 fand eine kurze Einvernahme des BF statt und wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Der Verwaltungsakt samt mündlich verkündetem Bescheid ist dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden und langte am römisch 40 beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid des BFA vom römisch 40 behoben ( römisch 40 ). Daher kommt dem vierten Asylantrag faktischer Abschiebeschutz zu. Im Asylakt befindet sich lediglich die Verfahrensanordnungen an den BF vom römisch 40 mit dem Inhalt, dass sein Verfahren zugelassen wurde und er über den Verlust des Aufenthaltsrechts informiert wurde, sowie eine Korrespondenz, mit dem Ersuchen den Akt vorrangig zu bearbeiten sowie die Information über die Aktenrückmittlung vom römisch 40 , beim BFA eingelangt römisch 40 Weitere Veranlassungen (wie etwa Parteiengehör, Ladung), die auf ein zügiges Betreiben oder einen beabsichtigten Abschluss des Asylverfahrens hindeuten würden, finden sich im Verwaltungsakt zum Asylverfahren nicht. Das BFA hat während der seit römisch 40 durchgehenden Anhaltung des BF in Schubhaft keinerlei weitere Verfahrensschritte zum Abschluss des Asylverfahrens gesetzt hat (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).
  56. Rechtliche Beurteilung 3.
  57. Zu den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen: §§ 76, 77, 80 und 67 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77, 80 und 67 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: „Schubhaft „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  3. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  4. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  5. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft „§ 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ „Aufenthaltsverbot „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. […]“ § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft „22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er u

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