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{'item': 'G304 2307879-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlG304 2307879-1 Spruch, G304 2307879-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch vier.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Vom BF wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. erhoben. Zu den Spruchpunkten I. bis III. gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht ab.
  2. Vom BF wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. erhoben. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht ab.
  3. Am 19.02.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. 1.
  6. Das Datum der Einreise des BF nach Österreich ist nicht bekannt. Nach seinen Angaben reiste er am 02.09.2024 mit dem PKW ein. Er wurde am 04.09.2024 wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und es wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  7. Er verfügte in Österreich außerhalb einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung oder eine behördliche Meldeadresse. Der BF verfügt in Österreich über keine Angehörigen und es bestehen keine privaten oder beruflichen Beziehungen. 1.
  8. Am 16.01.2025 erfolgte eine Verurteilung des BF durch ein inländisches Gericht wegen Suchtgifthandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren. 1.
  9. Der BF wurde am 16.01.2025 aus der Haft entlassen und über den BF mit Bescheid des BFA vom 17.01.2025 die Schubhaft verhängt. 1.
  10. Am 23.01.2025 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. 1.
  11. Der BF brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden sei. Die verhängte Strafe befinde sich im unteren Fünftel des Strafrahmens. Das verhängte Einreiseverbot stehe nicht im Verhältnis zum Verhalten des BF. Aufgrund des verspürten Haftübels sei anzunehmen, dass der BF keine weiteren Straftaten begehen werde.
  12. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Verurteilung des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Suchtgifthandels ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Der BF rechtfertigte sein strafrechtliches Verhalten mit dem Umstand, dass er Schulden habe. Im Zuge der Befragung vor dem BFA am 17.01.2025 gab der BF an, dass er mit einer Abschiebung nach Serbien einverstanden sei. Diese erfolgte am 23.01.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zu Spruchpunkt A) Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte I. bis III. sind aufgrund des Rechtsmittelverzichts vom 20.01.2025 in Rechtskraft erwachsen.Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sind aufgrund des Rechtsmittelverzichts vom 20.01.2025 in Rechtskraft erwachsen. 3.1.
  15. Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.1.
  16. Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;(...).“
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, (...).“ 3.1.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes: Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN). Der BF wurde in Österreich wegen Suchtgifthandels rechtskräftig von einem Landesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die verhängte Strafe sich im unteren Fünftel des möglichen Strafrahmens bewegt, ist festzustellen, dass Suchtmitteldelikte – und hier vor allem der Suchtgifthandel – eine Form der Kriminalität darstellt, welcher eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens einer Vielzahl von Personen innewohnt. Dieses Risiko wurde vom BF durch die Tatbegehung bewusst in Kauf genommen und lässt Rückschlüsse auf sein Persönlichkeitsbild zu. Auch ist bei dieser Kriminalitätsform die Gefahr eines Rückfalls höher als bei anderen Deliktsformen. Fallbezogen spricht das vorgebrachte Argument des BF, dass er nur aufgrund seiner Schulden diese Straftat begangen hat, eher für die Gefahr eines Rückfalls als für einen künftigen ordentlichen Lebenswandel. Ob das kurze Haftübel während der U-Haft tatsächlich einen Gesinnungswandel beim BF bewirken konnte, ist aufgrund der geringen Zeitspanne seit der Enthaftung noch nicht beantwortbar und daher ist auch noch kein Zeitraum des Wohlverhaltens zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen wurde. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen wurde. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnten keine privaten oder familiären Beziehungen zu Österreich erhoben werden und es wurden solche auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Um beim BF eine tatsächliche Besserung bzw. einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können, wird im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen und der persönlichen Umstände eine Einreiseverbotsdauer im Ausmaß von zwei Jahren für ausreichend erachtet, innerhalb welcher Zeit sich der BF in seinem Herkunftsstaat um einen positiven Gesinnungswandel bemühen kann. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot in seiner zeitlichen Dauer auf 2 Jahre zu reduzieren. 3.
  4. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  6. Nach § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre. Aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat.3.2.
  7. Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre. Aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat. Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, daher wurde zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, daher wurde zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn „1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. (…) oder 3. Fluchtgefahr besteht. „

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF rechtskräftig wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde. Suchtgifthandel stellt eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen dar. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war daher die sofortige Ausreise des BF erforderlich. Hinzu kommt, dass der BF das Bundesgebiet bereits am 23.01.2025 verlassen hat. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ist daher als unbegründet abzuweisen. , 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Im gegenständlichen Fall erschien somit

§ 21Abs.

7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im gegenständlichen Fall erschien somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch bei einem positiven Eindruck des BF in einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Herabsetzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich gewesen. 3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2307879.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.