5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025 sprach die belangte Behörde aus, dass gegen ihn gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch drei.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.). ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, weil er im Bundesgebiet straffällig geworden sei und immer wieder mit den Bestimmungen des SMG und des StGB in Konflikt komme. Er kümmere sich nicht um die rechtlichen Bestimmungen von Österreich. Er sei auch dem Rechtsstaat Österreich ablehnend eingestellt. Auch verfüge er über keine Krankheitseinsicht. Es sie nicht ersichtlich, dass sich sein bisheriges Fehlverhalten in der Zukunft ändern bzw. bessern sollte. Seine Ausreise sei daher im überwiegenden öffentlichen Interesse und ohne unnötigen zeitlichen Aufschub vorzunehmen, da sein weiterer Verbleib ein unkalkulierbares Risiko darstelle. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat stelle keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung dar. Wegen der von ihm ausgehenden gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sei seine sofortige Ausreise daher erforderlich. 1.
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hat erklärt, dass er den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA in vollem Umfang anfechte, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des Bescheides richtet. Der BF hat erklärt, dass er den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA in vollem Umfang anfechte, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides richtet. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde auf das vielfach strafgerichtlich inkriminierte Fehlverhalten des BF, darunter auf dessen letzte strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht XXXX zur GZ XXXX vom XXXX und das sich aus dem Urteil ergebende höchstkriminelle Persönlichkeitsbild des BF stützt. Demnach hat das Strafgericht in dessen Urteil ausgeführt, dass sich beim BF „ab der Jugend ein durchwegs delinquenter Lebensstil“ finde, „wobei vor allem Gewaltdelikte im Vordergrund stehen“ und eine „Kritikfähigkeit bezüglich dieser delinquenten Taten“ nicht gegeben sei. „Aus forensisch-psychiatrisch-kriminaldiagnostischer Perspektive ist davon auszugehen, dass zahlreiche prognostische Parameter beim Angeklagten negativ besetzt sind“. An einer anderen Stelle heißt es: „Es findet sich ein sozial desintegrierter Lebensstil und auch keine Chance auf berufliche oder soziale Reintegration und kann daher die Gefährlichkeit des Angeklagten nur intramural hintangehalten werden.“ und weiter: „Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, wonach beim Angeklagten die hoch krankheitswertigen Störungen bei gegebener Zurechnungsfähigkeit eine seelisch geistige Abartigkeit von höherem Grade darstellen, decken sich mit dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht in der Hauptverhandlung verschaffen konnte […]“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , XXXX ]. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde auf das vielfach strafgerichtlich inkriminierte Fehlverhalten des BF, darunter auf dessen letzte strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 zur GZ römisch 40 vom römisch 40 und das sich aus dem Urteil ergebende höchstkriminelle Persönlichkeitsbild des BF stützt. Demnach hat das Strafgericht in dessen Urteil ausgeführt, dass sich beim BF „ab der Jugend ein durchwegs delinquenter Lebensstil“ finde, „wobei vor allem Gewaltdelikte im Vordergrund stehen“ und eine „Kritikfähigkeit bezüglich dieser delinquenten Taten“ nicht gegeben sei. „Aus forensisch-psychiatrisch-kriminaldiagnostischer Perspektive ist davon auszugehen, dass zahlreiche prognostische Parameter beim Angeklagten negativ besetzt sind“. An einer anderen Stelle heißt es: „Es findet sich ein sozial desintegrierter Lebensstil und auch keine Chance auf berufliche oder soziale Reintegration und kann daher die Gefährlichkeit des Angeklagten nur intramural hintangehalten werden.“ und weiter: „Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, wonach beim Angeklagten die hoch krankheitswertigen Störungen bei gegebener Zurechnungsfähigkeit eine seelisch geistige Abartigkeit von höherem Grade darstellen, decken sich mit dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht in der Hauptverhandlung verschaffen konnte […]“ [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , römisch 40 ]. Schon in Anbetracht dieser vom Strafgericht gezogenen Schlussfolgerungen durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der BF ein eminent großes Risiko für die Sicherheit und Ordnung in Österreich darstellt. Dies lässt sich mit der Schlussfolgerung im bezogenen Urteil noch untermauern, wo es wörtlich heißt: „Die Tatsache, dass beim Angeklagten von einer großen Gefährlichkeit auszugehen ist, in der Form, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit unbehandelt erneut strafbare Handlungen wie die Gegenständlichen sowie Gewaltdelikte begehen wird und von diesen auszugehen ist, gründen auf dem Sachverständigen-Gutachten im Zusammenhalt mit den Angaben des Angeklagten in seiner Einvernahme.“ [Ebda., S. 7 f]. Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass der BF mit den von ihm begangenen Straftaten ein massiv der öffentlichen Ruhe und Ordnung widerstrebendes Verhalten gezeigt hat, wobei schon auf Grund seines psychischen Krankheitsbildes ein erheblicher Störwert ausgeht. Die vom BF verübten Straftaten weisen überdies eine hohe Steigerung der kriminellen Intensität auf, weshalb die Voraussetzungen für Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG jedenfalls gegeben sind. Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass der BF mit den von ihm begangenen Straftaten ein massiv der öffentlichen Ruhe und Ordnung widerstrebendes Verhalten gezeigt hat, wobei schon auf Grund seines psychischen Krankheitsbildes ein erheblicher Störwert ausgeht. Die vom BF verübten Straftaten weisen überdies eine hohe Steigerung der kriminellen Intensität auf, weshalb die Voraussetzungen für Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG jedenfalls gegeben sind. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2225941.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.