Obsah (10)
Art 133§ 52Art. 8§ 58§ 57§ 10§ 9§ 53§ 55§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlG305 2300848-1 Spruch, G305 2300848-1/7EG305 2300848-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) wurde am XXXX 2024 wegen des dringenden Tatverdachts des Suchtgifthandels festgenommen und noch am selben Tag in die JA XXXX eingeliefert.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) wurde am römisch 40 2024 wegen des dringenden Tatverdachts des Suchtgifthandels festgenommen und noch am selben Tag in die JA römisch 40 eingeliefert.
- Am XXXX 2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wider ihn erlassen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
- Am römisch 40 2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wider ihn erlassen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
- Mit Schreiben vom XXXX 2024 (ihm nachweislich am XXXX 2024 zugestellt) informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom Ergebnis des vor dieser Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, sich innert festgesetzter Frist dazu zu äußern. Die ihm gewährte Möglichkeit zur Äußerung ließ der BF reaktionslos verstreichen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2024 (ihm nachweislich am römisch 40 2024 zugestellt) informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom Ergebnis des vor dieser Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, sich innert festgesetzter Frist dazu zu äußern. Die ihm gewährte Möglichkeit zur Äußerung ließ der BF reaktionslos verstreichen.
- Mit Urteil vom XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX schuldig des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 2 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz, Abs. 2 und 3 SMG sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren über ihn, die in der Folge unbekämpft geblieben war und in Rechtskraft erwuchs.
- Mit Urteil vom römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 schuldig des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 SMG sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren über ihn, die in der Folge unbekämpft geblieben war und in Rechtskraft erwuchs.
- Mit Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde ihm gegenüber aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde.5. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach die belangte Behörde ihm gegenüber aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet habe und eine nachhaltige Integration nicht ersichtlich sei, sein Aufenthalt eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich darstelle. Wegen des Umstandes, dass er von einem inländischen Gericht wegen eines Suchtgiftdelikts rechtskräftig verurteilt wurde, er überdies in Österreich nie behördlich gemeldet war, sei davon auszugehen, dass er nicht gewillt sei, sich an die österr. Sein persönliches Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Erhalt der Volksgesundheit, an der Verteidigung der Moral und Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen dar, weshalb sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.
- Gegen diesen, dem BF am XXXX 2024 zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde vom XXXX 2024, die er auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“, „mangelhafte Bescheidbegründung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ stützt und mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen.
- Gegen diesen, dem BF am römisch 40 2024 zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde vom römisch 40 2024, die er auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“, „mangelhafte Bescheidbegründung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ stützt und mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. In der Begründung heißt es im Kern, dass die belangte Behörde nur mangelhaft begründet hätte, weshalb ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen wurde. Die Prognoseentscheidung der belangten Behörde sei nicht schlüssig dargelegt worden. Demnach habe sich die belangte Behörde mit dem Persönlichkeitsbild des BF oder der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung nicht im ausreichenden Maß auseinandergesetzt. Die Verhängung eines Einreiseverbots gegenüber ihm stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Art. 8
EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF dar.In der Begründung heißt es im Kern, dass die belangte Behörde nur mangelhaft begründet hätte, weshalb ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen wurde. Die Prognoseentscheidung der belangten Behörde sei nicht schlüssig dargelegt worden. Demnach habe sich die belangte Behörde mit dem Persönlichkeitsbild des BF oder der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung nicht im ausreichenden Maß auseinandergesetzt. Die Verhängung eines Einreiseverbots gegenüber ihm stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF dar.
- Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am 07.02.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der BF im Beisein eines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für seine Muttersprach als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach Teilnahmeverzicht fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch, er weist zudem grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache auf.1.
- Der BF wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch, er weist zudem grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache auf. In seinem Herkunftsstaat Serbien hat er im Unternehmen seines Vaters gearbeitet und ist er parallel dazu einem Studium nachgegangen, das er wegen einer Erkrankung seiner Mutter oft unterbrechen musste. Nach seinen Angaben mussten er und sein Vater arbeiten, um die Behandlungen der Mutter, sowie deren Krankenhausaufenthalte und Medikamente zu bezahlen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 6 unten]. Anlassbezogen kam nicht hervor, dass er das von ihm belegte Studium der Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen hätte. Das Unternehmen seines Vaters, das sich mit dem XXXX unterschiedlicher Art für den XXXX und anderen Maschinen beschäftigt, besteht bis laufend [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 7 oben].Das Unternehmen seines Vaters, das sich mit dem römisch 40 unterschiedlicher Art für den römisch 40 und anderen Maschinen beschäftigt, besteht bis laufend [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 7 oben]. 1.
- Der BF ist ledig und treffen ihn keine Sorgepflichten. Er hat weder eigene, noch adoptierte Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 5 unten]. Gegenwärtig hat er im Bundesgebiet auch keine Freundin [Ebda.]. 1.
- Ihm wurde zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet erteilt, noch hat er einen solchen je beantragt. Auch für andere EU-Mitgliedstaaten liegen keine Aufenthaltstitel vor. Er war auch nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, ohne die Absicht, sich hier niederzulassen oder sich hier länger aufzuhalten [Beschwerde, S. 2 Mitte]. Er hat sich im Bundesgebiet nie amtlich angemeldet und in unterschiedlichen Quartieren gewohnt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 11 unten]. 1.
- Der BF ging während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nach. Er war auch nie zur Sozialversicherung angemeldet [PB des BF in VH- Niederschrift vom 07.02.2025, S. 10 Mitte]. Kurzzeitig ging er hier nach eigenen Angaben Jobs nach, die ihm von seinen Freunden vermittelt wurden und beispielsweise in der Räumung von Wohnungen etc. bestanden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 5 oben]. 1.
- Im Bundesgebiet stand er zu keiner Zeit im Bezug von staatlichen Sozialleistungen oder von sonstigen finanziellen Zuwendungen [Ebda., S. 10 Mitte]. 1.
- Nach eigenen Angaben soll er über finanzielle Mittel verfügen, die aus dem Unternehmen seines Vaters und dem Verkaufserlös einer Eigentumswohnung seiner in der Zwischenzeit verstorbenen Mutter stammen sollen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 10 unten]. 1.
- Sein Vater und sein Bruder leben im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Wenn der BF sich im Herkunftsstaat aufhält, lebt er im Haus seiner Familie in XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 8 Mitte]. 1.
- Sein Vater und sein Bruder leben im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Wenn der BF sich im Herkunftsstaat aufhält, lebt er im Haus seiner Familie in römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 8 Mitte]. 1.
- Nach seinen Angaben leben auch Verwandte von ihm im Bundesgebiet, zu denen nach eigenen Angaben kein wechselseitiges wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025, S. 6 oben]. 1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wurde der der BF gemeinsam mit einem Mitangeklagten (dem am XXXX 1997 in Belgrad (Serbien) geborenen XXXX ) schuldig erkannt, in XXXX 1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der der BF gemeinsam mit einem Mitangeklagten (dem am römisch 40 1997 in Belgrad (Serbien) geborenen römisch 40 ) schuldig erkannt, in römisch 40 1./ XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten XXXX als Mittäterin (§ 12 StGB),1./ römisch 40 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten römisch 40 als Mittäterin (Paragraph 12, StGB), A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Mende, nämlich Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz an Delta-9-THC von 9,36 Gramm und THCA von 121,8 Gramm, A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Mende, nämlich Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz an Delta-9-THC von 9,36 Gramm und THCA von 121,8 Gramm, I./ erzeugt, indem sie dieses von der von ihnen kultivierten Cannabisplantage ernteten;römisch eins./ erzeugt, indem sie dieses von der von ihnen kultivierten Cannabisplantage ernteten; II./ mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie dieses nach der unter Punkt A./I./ beschriebenen strafbaren Handlung für den gewinnbringenden Verkauf bereithielten;römisch zwei./ mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie dieses nach der unter Punkt A./I./ beschriebenen strafbaren Handlung für den gewinnbringenden Verkauf bereithielten; B./ vorschriftswidrig 1800 Stück Cannabispflanzen mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Delta-9-THC von 0,23 +/- 0,02% und THCA von 3,1 +/-0,31% zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde;B./ vorschriftswidrig 1800 Stück Cannabispflanzen mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Delta-9-THC von 0,23 +/- 0,02% und THCA von 3,1 +/-0,31% zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde; C./ mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass sie den Stromzähler umgingen, wodurch der Stromverbrauch nicht erfasst wurde, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, elektrische Energie in einem EURO 5.000,-- übersteigenden Wrt, nämlich im Wert von EURO 117.897,84 entzogen. 2./ I./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem SMG ausgeführt werden, und der neben den beiden Angeklagten der abgesondert verfolgte und sich derzeit in Untersuchungshaft der JA XXXX befindliche XXXX , sowie die teils abgesondert verfolgten und teils bereits rechtskräftig verurteilten XXXX und noch weitere bekannte und unbekannte Täter angehören, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwarrömisch eins./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem SMG ausgeführt werden, und der neben den beiden Angeklagten der abgesondert verfolgte und sich derzeit in Untersuchungshaft der JA römisch 40 befindliche römisch 40 , sowie die teils abgesondert verfolgten und teils bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 und noch weitere bekannte und unbekannte Täter angehören, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar A./ XXXX und der abgesondert verfolgte XXXX im Zeitraum von XXXX bis XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitttäter (§ 12 StGB) in einer nicht mehr feststellbaren, jedenfalls die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA, mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 1,11% Delta-9-THC und 14,5% THCA [bzgl. Cannabiskraut] sowie 2,09% Delta-9-THC und 27,4% THCA [bzgl. Cannabisharz]), nicht mehr feststellbaren Abnehmern überlassen, indem sie die genannten Suchtgifte aus dem in der XXXX , geparkten PKW XXXX , pol. Kennzeichen XXXX , holten und damit die genannten Abnehmer belieferten;A./ römisch 40 und der abgesondert verfolgte römisch 40 im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitttäter (Paragraph 12, StGB) in einer nicht mehr feststellbaren, jedenfalls die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA, mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 1,11% Delta-9-THC und 14,5% THCA [bzgl. Cannabiskraut] sowie 2,09% Delta-9-THC und 27,4% THCA [bzgl. Cannabisharz]), nicht mehr feststellbaren Abnehmern überlassen, indem sie die genannten Suchtgifte aus dem in der römisch 40 , geparkten PKW römisch 40 , pol. Kennzeichen römisch 40 , holten und damit die genannten Abnehmer belieferten; B./ XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitttäter (§ 12 StGB) ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im Jahr 2024 bis zum XXXX in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge, nämlich 124.384,70 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1.380 Gramm Delta-9-THC und 18.100 Gramm THCA) und 41.074,5 Gramm Cannabisharz (enthaltend 880,40 Gramm Delta-9-THC und 11.490 Gramm THCA Reinsubstanz) mit dem Vorsatz besessen, dass sie in Verkehr gesetzt werden, indem sie das genannte Suchtgift in einem PKW der Marke XXXX , XXXX , in einer XXXX , bunkerten;B./ römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitttäter (Paragraph 12, StGB) ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im Jahr 2024 bis zum römisch 40 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge, nämlich 124.384,70 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1.380 Gramm Delta-9-THC und 18.100 Gramm THCA) und 41.074,5 Gramm Cannabisharz (enthaltend 880,40 Gramm Delta-9-THC und 11.490 Gramm THCA Reinsubstanz) mit dem Vorsatz besessen, dass sie in Verkehr gesetzt werden, indem sie das genannte Suchtgift in einem PKW der Marke römisch 40 , römisch 40 , in einer römisch 40 , bunkerten; II./ XXXX im Zeitraum vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 zum Überlassen einer die Grenzmenge (§28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich von zumindest 108.000 Gramm Cannabiskraut und 58.000 Gramm Cannabisharz (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA, mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 1,11% Delta-9-THC und 14,5% THCA [bzgl. Cannabiskraut] sowie 2,09% Delta-9-THC und 27,4% THCA [bzgl Cannabisharz] durch nicht mehr feststellbare Mitglieder der kriminellen Vereinigung an die Abnehmer „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ beigetragen, indem er laufend Aufzeichnungen über die übergebenen Suchtgifte sowie die noch offenen Schulden der genannten Abnehmer führte und die vorgenannten unbekannten Mitglieder der kriminellen Vereinigung dadurch in ihrem Tatentschluss bestärkte und bei den Verkäufen organisatorisch unterstütze.römisch zwei./ römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 zum Überlassen einer die Grenzmenge (§28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich von zumindest 108.000 Gramm Cannabiskraut und 58.000 Gramm Cannabisharz (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA, mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 1,11% Delta-9-THC und 14,5% THCA [bzgl. Cannabiskraut] sowie 2,09% Delta-9-THC und 27,4% THCA [bzgl Cannabisharz] durch nicht mehr feststellbare Mitglieder der kriminellen Vereinigung an die Abnehmer „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ beigetragen, indem er laufend Aufzeichnungen über die übergebenen Suchtgifte sowie die noch offenen Schulden der genannten Abnehmer führte und die vorgenannten unbekannten Mitglieder der kriminellen Vereinigung dadurch in ihrem Tatentschluss bestärkte und bei den Verkäufen organisatorisch unterstütze. Dem BF wurde zur Last gelegt, dadurch, zu 1./A/I./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG;zu 1./A/I./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG; zu 1./A/II./: das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz SMG;zu 1./A/II./: das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG; zu 1./B/: das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG;zu 1./B/: das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG; zu 1./C/: das Vergehen der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB;zu 1./C/: das Vergehen der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins und 2 erster Fall StGB; zu 2./I./A/ und II./: das Verbrechen des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 dritter Fall StGB;zu 2./I./A/ und römisch zwei./: das Verbrechen des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 12 dritter Fall StGB; zu 2./I/B: das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMGzu 2./I/B: das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG begangen zu haben, weshalb das Gericht nach § 28a Abs. 4 SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren über ihn verhängte.begangen zu haben, weshalb das Gericht nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren über ihn verhängte. Über den Mitangeklagten XXXX verhängte das Landesgericht XXXX eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren.Über den Mitangeklagten römisch 40 verhängte das Landesgericht römisch 40 eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren. In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF und die abgesondert verfolgte XXXX beschlossen hätten, ihre triste finanzielle Situation durch den Anbau und Verkauf von Cannabiskraut aufzubessern. Sie hätten sich entschieden, eine Cannabisplantage zu betreiben, um das solcherart erzeugte Cannabiskraut in weiterer Folge gewinnbringend zu verkaufen. In Umsetzung ihres Tatplans hätten sie am XXXX 2023 unter Verwendung der Personalien XXXX die Wohnung in XXXX , XXXX , mit einer Nutzfläche von ca. 1.245 m² gemietet, wobei das Mietverhältnis am XXXX 2023 begonnen habe. Im Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 hätten sie in dieser Wohnung 1.800 Cannabispflanzen kultiviert. Der BF und die abgesondert verfolgte XXXX hätten im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2023 insgesamt 1.310,3 Gramm netto Cannabiskraut geerntet, das sie für den anschließenden Verkauf in der Wohnung aufbewahrten. Darüber hinaus hätten sie zur Gewinnung von Suchtgift weitere 1.800 Cannabispflanzen angebaut, die am XXXX 2023 sichergestellt worden seien und sich zu diesem Zeitpunkt in Aufzucht befunden hätten. Die vom BF und der abgesondert verfolgten XXXX „hochprofessionell betriebene Cannabisplantage“ habe eines hohen Stromverbrauchs bedurft, weshalb sie den Stromzähler im Keller solcherart umgingen, dass der Stromverbrauch nicht erfasst wurde. Auf diese Weise hätten sie der XXXX im Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 Strom im Wert von EUR 117.897,84 entzogen. Der BF habe gewusst, dass der Besitz und das Erzeugen von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, und der Anbau von Cannabispflanzen zur Gewinnung von Suchtgift verboten ist. Ihm sei es bei der unter A/II./ beschriebenen Straftat darauf angekommen, das erzeugte Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr zu setzen.In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF und die abgesondert verfolgte römisch 40 beschlossen hätten, ihre triste finanzielle Situation durch den Anbau und Verkauf von Cannabiskraut aufzubessern. Sie hätten sich entschieden, eine Cannabisplantage zu betreiben, um das solcherart erzeugte Cannabiskraut in weiterer Folge gewinnbringend zu verkaufen. In Umsetzung ihres Tatplans hätten sie am römisch 40 2023 unter Verwendung der Personalien römisch 40 die Wohnung in römisch 40 , römisch 40 , mit einer Nutzfläche von ca. 1.245 m² gemietet, wobei das Mietverhältnis am römisch 40 2023 begonnen habe. Im Zeitraum vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 hätten sie in dieser Wohnung 1.800 Cannabispflanzen kultiviert. Der BF und die abgesondert verfolgte römisch 40 hätten im Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 insgesamt 1.310,3 Gramm netto Cannabiskraut geerntet, das sie für den anschließenden Verkauf in der Wohnung aufbewahrten. Darüber hinaus hätten sie zur Gewinnung von Suchtgift weitere 1.800 Cannabispflanzen angebaut, die am römisch 40 2023 sichergestellt worden seien und sich zu diesem Zeitpunkt in Aufzucht befunden hätten. Die vom BF und der abgesondert verfolgten römisch 40 „hochprofessionell betriebene Cannabisplantage“ habe eines hohen Stromverbrauchs bedurft, weshalb sie den Stromzähler im Keller solcherart umgingen, dass der Stromverbrauch nicht erfasst wurde. Auf diese Weise hätten sie der römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 Strom im Wert von EUR 117.897,84 entzogen. Der BF habe gewusst, dass der Besitz und das Erzeugen von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, und der Anbau von Cannabispflanzen zur Gewinnung von Suchtgift verboten ist. Ihm sei es bei der unter A/II./ beschriebenen Straftat darauf angekommen, das erzeugte Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr zu setzen. In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass der BF und der Zweitangeklagte XXXX spätestens im XXXX 2024 den Entschluss gefasst hätten, sich durch das vorschriftswidrige Besitzen und Überlassen von Suchtgiften ein Einkommen zu verschaffen. In Umsetzung ihres Tatplans hätten sie sich einer überwiegend serbischen Tätergruppierung angeschlossen, die darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern in Wien und anderen Orten in Österreich Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, insbesondere die Erzeugung und der Verkauf von außerordentlich großen Mengen von Suchtgift begangen werde. Die kriminelle Vereinigung habe ihren Sitz in der Slowakei gehabt und von dort aus den Suchtgifthandel in Österreich organisiert. Bei der genannten Gruppierung handle es sich um einen auf längere Zeit, nämlich mehrere Jahre angelegten Zusammenschluss mit dem Ziel, wiederkehrend Verbrechen nach dem SMG zu begehen. Der BF und XXXX hätten innerhalb der kriminellen Vereinigung anfänglich die Aufgabe eines Suchtgiftlieferanten inne. Nach der Verhaftung des XXXX habe der BF dessen Aufgaben der Finanzgebarung der vorliegenden kriminellen Vereinigung geerbt. Der BF sei demnach auf einer hierarchisch höheren Ebene angesiedelt gewesen, als XXXX , da letzterer ein neu angeworbenes Mitglied der vorliegenden kriminellen Vereinigung war. Der BF habe im Zeitraum vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 zum Verkauf von insgesamt 108.000 Gramm Cannabiskraut und 58.000 Gramm Canabisharz an Abnehmer beigetragen, indem er laufend Aufzeichnungen über die übergebenen Suchtgifte sowie die noch offenen Schulde der Abnehmer führte und die Mitglieder der kriminellen Vereinigung in ihrem Tatentschluss bestärkte und bei den Verkäufen organisatorisch unterstützte.In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass der BF und der Zweitangeklagte römisch 40 spätestens im römisch 40 2024 den Entschluss gefasst hätten, sich durch das vorschriftswidrige Besitzen und Überlassen von Suchtgiften ein Einkommen zu verschaffen. In Umsetzung ihres Tatplans hätten sie sich einer überwiegend serbischen Tätergruppierung angeschlossen, die darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern in Wien und anderen Orten in Österreich Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, insbesondere die Erzeugung und der Verkauf von außerordentlich großen Mengen von Suchtgift begangen werde. Die kriminelle Vereinigung habe ihren Sitz in der Slowakei gehabt und von dort aus den Suchtgifthandel in Österreich organisiert. Bei der genannten Gruppierung handle es sich um einen auf längere Zeit, nämlich mehrere Jahre angelegten Zusammenschluss mit dem Ziel, wiederkehrend Verbrechen nach dem SMG zu begehen. Der BF und römisch 40 hätten innerhalb der kriminellen Vereinigung anfänglich die Aufgabe eines Suchtgiftlieferanten inne. Nach der Verhaftung des römisch 40 habe der BF dessen Aufgaben der Finanzgebarung der vorliegenden kriminellen Vereinigung geerbt. Der BF sei demnach auf einer hierarchisch höheren Ebene angesiedelt gewesen, als römisch 40 , da letzterer ein neu angeworbenes Mitglied der vorliegenden kriminellen Vereinigung war. Der BF habe im Zeitraum vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 zum Verkauf von insgesamt 108.000 Gramm Cannabiskraut und 58.000 Gramm Canabisharz an Abnehmer beigetragen, indem er laufend Aufzeichnungen über die übergebenen Suchtgifte sowie die noch offenen Schulde der Abnehmer führte und die Mitglieder der kriminellen Vereinigung in ihrem Tatentschluss bestärkte und bei den Verkäufen organisatorisch unterstützte. Bei der Strafzumessung ging das Strafgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers gem. § 28a Abs. 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren aus und wertete in seinem Fall das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie das deutliche Übersteigen der 15-fachen Grenzmenge.Bei der Strafzumessung ging das Strafgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers gem. Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren aus und wertete in seinem Fall das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie das deutliche Übersteigen der 15-fachen Grenzmenge. 1.
- Der BF verfügt keine über die bisher festgestellten hinausgehenden tiefergehenden Bindungen zu Österreich.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt und vor dem BVwG festgestellt. Eine Datenblattkopie seines Reisepasses liegt vor (AS 77). Die Konstatierung zu seiner Schul- und Berufsausbildung und zu der im Herkunftsstaat ausgeübten beruflichen Tätigkeit gründet ebenso wie jene zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner Erwerbstätigkeit auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BVwG, dem die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.02.2025]. Dass der BF in Österreich amtlich nicht gemeldet war ergibt sich einerseits aus seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf einer Abfrage aus dem ZMR, die, sieht man von seiner gegenwärtigen Unterbringung in der Justizanstalt ab, keine weiteren Eintragungen über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist. Die Feststellungen zu seinen familiären Bindungen in Serbien und auch zu deren Fehlen im Bundesgebiet ergeben sich aus den hierzu vom BF vor dem BVwG gemachten Angaben [PV des BF in der VH-Niederschrift vom 07.02.2025]. Hieraus ergibt sich zudem, dass jenseits etwaiger Bekanntschaften, die durch seine kriminellen Machenschaften im Bundesgebiet entstanden sind, keine weitere und tiefergehende Integration im Bundesgebiet vorliegt, zumal diese auf sprachlicher Ebene nur geringfügig gegeben ist. Die Konstatierung, dass der BF im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich einerseits aus seiner Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits aus einer amtswegig eingeholten Abfrage. Er hat selbst angegeben, dass er keine Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet besessen hat. Im Abgleich mit dem im hg. Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX , ergibt sich in seinem Fall, dass er deshalb nach Österreich gekommen ist, um gemeinsam mit anderen serbischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet einen Suchtgifthandel samt Anbau von Cannabispflanzen im großen Stil zu betreiben, um sich daraus Einkünfte zu verschaffen. Im Zuge des geführten Beschwerdeverfahrens stellte sich durch Einschau in das strafgerichtliche Urteil heraus, dass der BF in der kriminellen Organisation eine federführende Rolle einnahm und in der hierarchischen Struktur derselben oben angesiedelt war. Vor dem erkennenden Gericht versuchte er seine Rolle dadurch herabzuspielen, indem er angab, selbst nur angeworben worden zu sein und nur eine Lieferantenrolle innegehabt zu haben. Aus dem Urteil ergibt sich, dass er gemeinsam mit dem Mitangeklagten eine Initiative zur Begründung dieser Organisation setzte und diese dadurch am Laufen zu halten, dass er seine Mittäter motivierte und als Überwacher der Finanzgebarung eine führende Rolle in der Organisation einnahm. Vor dem erkennenden Gericht vermittelte der BF insgesamt eine Persönlichkeitsstruktur, der jede Vertrauenswürdigkeit und Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Die Konstatierung, dass der BF im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich einerseits aus seiner Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits aus einer amtswegig eingeholten Abfrage. Er hat selbst angegeben, dass er keine Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet besessen hat. Im Abgleich mit dem im hg. Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , ergibt sich in seinem Fall, dass er deshalb nach Österreich gekommen ist, um gemeinsam mit anderen serbischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet einen Suchtgifthandel samt Anbau von Cannabispflanzen im großen Stil zu betreiben, um sich daraus Einkünfte zu verschaffen. Im Zuge des geführten Beschwerdeverfahrens stellte sich durch Einschau in das strafgerichtliche Urteil heraus, dass der BF in der kriminellen Organisation eine federführende Rolle einnahm und in der hierarchischen Struktur derselben oben angesiedelt war. Vor dem erkennenden Gericht versuchte er seine Rolle dadurch herabzuspielen, indem er angab, selbst nur angeworben worden zu sein und nur eine Lieferantenrolle innegehabt zu haben. Aus dem Urteil ergibt sich, dass er gemeinsam mit dem Mitangeklagten eine Initiative zur Begründung dieser Organisation setzte und diese dadurch am Laufen zu halten, dass er seine Mittäter motivierte und als Überwacher der Finanzgebarung eine führende Rolle in der Organisation einnahm. Vor dem erkennenden Gericht vermittelte der BF insgesamt eine Persönlichkeitsstruktur, der jede Vertrauenswürdigkeit und Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zu seiner Eingebundenheit in die kriminelle Organisation sowie zu der von ihm innegehabten führenden Rolle gründen im Kern auf dem im Gerichtsakt einliegenden, von Amts wegen beigeschafften Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX .Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zu seiner Eingebundenheit in die kriminelle Organisation sowie zu der von ihm innegehabten führenden Rolle gründen im Kern auf dem im Gerichtsakt einliegenden, von Amts wegen beigeschafften Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A: Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066). Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF liegen nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und seinen Aufenthalt auf einen touristischen Aufenthalt stützte, wobei die Aufenthaltsdauer auf Grund seiner kriminellen Machenschaften und seiner Eingebundenheit in eine kriminelle Organisation, deren Ziel es war, Einkünfte mit Drogenhandel in großem Stil zu erzielen, über die zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer hinausging. Die kriminellen Machenschaften des BF hatten eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF liegen nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und seinen Aufenthalt auf einen touristischen Aufenthalt stützte, wobei die Aufenthaltsdauer auf Grund seiner kriminellen Machenschaften und seiner Eingebundenheit in eine kriminelle Organisation, deren Ziel es war, Einkünfte mit Drogenhandel in großem Stil zu erzielen, über die zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer hinausging. Die kriminellen Machenschaften des BF hatten eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch nicht Opfer von Gewalt.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch nicht Opfer von Gewalt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. 3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der BF hat sich seit einem nicht feststellbaren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, wobei gesichert ist, dass er am XXXX 2023 in XXXX , eine Wohnung anmietete, in der er gemeinsam mit Mittätern vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 1.800 Cannabispflanzen kultivierte, verbunden mit dem Ziel diese gewinnbringend als Suchtgift zu verkaufen. Im bezogenen Zeitraum entzog er der Energieversorgerin XXXX Strom im Wert von EUR 117.897,
- Sein Aufenthalt im Bundesgebiet diente dazu, Suchtgift gemeinsam mit einer größeren Anzahl an Mittätern mit vornehmlich serbischer Staatsangehörigkeit im Rahmen einer kriminellen Organisation gewinnbringend zu verkaufen. Dabei wertete das Gericht die triste finanzielle Situation, in der er sich befand, als Triebfeder seines Handelns. Dabei entwickelte er ein Engagement, das ihn in der Hierarchie dieser kriminellen Organisation „nach oben“ beförderte, wofür er später strafgerichtlich auch verurteilt wurde. Der BF hat sich seit einem nicht feststellbaren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, wobei gesichert ist, dass er am römisch 40 2023 in römisch 40 , eine Wohnung anmietete, in der er gemeinsam mit Mittätern vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 1.800 Cannabispflanzen kultivierte, verbunden mit dem Ziel diese gewinnbringend als Suchtgift zu verkaufen. Im bezogenen Zeitraum entzog er der Energieversorgerin römisch 40 Strom im Wert von EUR 117.897,
- Sein Aufenthalt im Bundesgebiet diente dazu, Suchtgift gemeinsam mit einer größeren Anzahl an Mittätern mit vornehmlich serbischer Staatsangehörigkeit im Rahmen einer kriminellen Organisation gewinnbringend zu verkaufen. Dabei wertete das Gericht die triste finanzielle Situation, in der er sich befand, als Triebfeder seines Handelns. Dabei entwickelte er ein Engagement, das ihn in der Hierarchie dieser kriminellen Organisation „nach oben“ beförderte, wofür er später strafgerichtlich auch verurteilt wurde. Zum Familienleben ist auszuführen, dass sich dieses auf seinen Herkunftsstaat beschränkt und in Österreich lediglich Kontakte zu seinen in der kriminellen Organisation Mittätigen bestehen. Eine tiefergehende soziale Integration, die sich auch in Form einer sprachlichen Entwicklung der Deutschkenntnisse manifestiert, ist nicht geschehen. In seinem Herkunftsstaat Serbien leben der Vater und der Bruder des BF, mit denen er auch in Kontakt steht. Sein Privatleben beschränkt sich auf seine kriminellen Machenschaften und auf die währenddessen geknüpften Kontakte. Auch von einer Entwurzelung von Serbien und dort über keine Unterkunft zu verfügen, kann ob der dort bestehenden Kontakte nicht ausgegangen werden, hat er doch den Großteil seines (Berufs-)Lebens dort verbracht, eine Ausbildung abgeschlossen und dort eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus. Ob der geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Ob der geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.1.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
§ 52Abs.
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform. 3.1.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7).Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 7,).
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu den Spruchpunkten I. und II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots, zumal der BF seine Einreise und in der Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet dazu verwendete, gemeinsam mit anderen serbischen Staatsangehörigen im Rahmen einer kriminellen Organisation einen Suchtgifthandel im großen Stil aufzuziehen, verbunden mit der Absicht, diesen – nach den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX – über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu betreiben, um sich hier eine Einkommensquelle zur Verbesserung seiner als trist beurteilten Einkommenssituation zu verschaffen. Dabei wird nicht übersehen, dass er in dieser kriminellen Organisation eine führende Rolle einnahm, weshalb der Strafrahmen aus der Sicht des Strafgerichts bei 15 Jahren lag. Ein solcher Strafrahmen rechtfertigt sogar die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der belangten Behörde erwogene Befristung von 10 Jahren auch aus der Sicht des erkennenden Gerichts als nachvollziehbar und angemessen. Ein Wohlverhalten scheidet beim BF, der seit seiner Inhaftierung am XXXX 2024 bis laufend in der Justizanstalt einsitzt, aus.Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots, zumal der BF seine Einreise und in der Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet dazu verwendete, gemeinsam mit anderen serbischen Staatsangehörigen im Rahmen einer kriminellen Organisation einen Suchtgifthandel im großen Stil aufzuziehen, verbunden mit der Absicht, diesen – nach den Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 – über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu betreiben, um sich hier eine Einkommensquelle zur Verbesserung seiner als trist beurteilten Einkommenssituation zu verschaffen. Dabei wird nicht übersehen, dass er in dieser kriminellen Organisation eine führende Rolle einnahm, weshalb der Strafrahmen aus der Sicht des Strafgerichts bei 15 Jahren lag. Ein solcher Strafrahmen rechtfertigt sogar die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der belangten Behörde erwogene Befristung von 10 Jahren auch aus der Sicht des erkennenden Gerichts als nachvollziehbar und angemessen. Ein Wohlverhalten scheidet beim BF, der seit seiner Inhaftierung am römisch 40 2024 bis laufend in der Justizanstalt einsitzt, aus. Ob dieser Tatsache scheidet ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots aus und ist auch die mit zehn Jahren maßvoll bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots nicht zu reduzieren. 3.1.5. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:3.1.5. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
§ 55Abs.
4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde
Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde Da der BF keine familiären oder wesentlichen privaten Bindungen zu Österreich hat und er keine Möglichkeit der legalen Erwerbstätigkeit hat, ist die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht korrekturbedürftig. Der BF hat seinen Aufenthalt mit Einkünften aus dem Drogenhandel finanziert und geht mit dem von ihm im Rahmen einer kriminellen Organisation aufgezogenen Drogenhandel ein massiver Störwert einher. Seine mangelnde Integration im Bundesgebiet in Verbindung mit seiner – vom Strafgericht gesehenen - tristen finanziellen Lage führen dazu, dass der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei rechtliche Bedenken entgegenstehen, zumal er keine Vorbereitungen zum Abbruch etwaiger Bande im Bundesgebiet treffen muss und in Serbien über Familienangehörige verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil C: Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung
§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2300848.1.00