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{'item': 'G305 2307749-1'}

Obsah (4)§ 18Art 133§ 70§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlG305 2307749-1 Spruch, G305 2307749-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitraum in Österreich auf. Vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 war er in der Justizanstalt XXXX untergebracht und scheint seit dem XXXX .2025 keine amtliche Haupt- oder Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitraum in Österreich auf. Vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 war er in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht und scheint seit dem römisch 40 .2025 keine amtliche Haupt- oder Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , gemeinsam mit weiteren Mitangeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung gem. § 232 Abs. 1 StGB verurteilt und verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten über ihn, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten gem. §§ 43a Abs. 3 iVm. 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gemeinsam mit weiteren Mitangeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung gem. Paragraph 232, Absatz eins, StGB verurteilt und verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten über ihn, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten gem. Paragraphen 43 a, Absatz 3, in Verbindung mit 43 Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 in der JA XXXX .Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 in der JA römisch 40 . Mit Note vom XXXX .2024 informierte ihn die belangte Behörde, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und wurde er zur Angabe von verfahrensdienlichen Informationen aufgefordert, dies binnen 14 Tagen ab Erhalt der Verständigung. Die Verständigung wurde ihm am XXXX .2024 um 13:15 Uhr ausgehändigt. Mit Note vom römisch 40 .2024 informierte ihn die belangte Behörde, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und wurde er zur Angabe von verfahrensdienlichen Informationen aufgefordert, dies binnen 14 Tagen ab Erhalt der Verständigung. Die Verständigung wurde ihm am römisch 40 .2024 um 13:15 Uhr ausgehändigt. Die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme ließ der BF reaktionslos verstreichen. Er hat sich seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt in Österreich aufgehalten und scheint bei ihm - abgesehen von der Hauptwohnsitzmeldung in der JA XXXX vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 - bis laufend keine weitere Hauptwohnsitzmeldung mehr auf. Davor war er vom XXXX .2022 bis XXXX 2023 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX , gemeldet. Er hat sich seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt in Österreich aufgehalten und scheint bei ihm - abgesehen von der Hauptwohnsitzmeldung in der JA römisch 40 vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 - bis laufend keine weitere Hauptwohnsitzmeldung mehr auf. Davor war er vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 2023 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 , gemeldet. Da er in Österreich gemeinsam mit einem Mitangeklagten als Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vom XXXX 2023 bis XXXX .2023 im Großraum Vorarlberg zumindest 28 gefälschte 100-Euro-Scheine von einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, sie als echt und unverfälscht in den Verkehr zu bringen, indem er mit dem Mittäter die Geldscheine an sich nahm, in diversen Geschäften und Restaurants damit bezahlten und das Wechselgeld unter Abzug einer „Belohnung“ an den Mittelsmann übergab. Da er in Österreich gemeinsam mit einem Mitangeklagten als Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vom römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 im Großraum Vorarlberg zumindest 28 gefälschte 100-Euro-Scheine von einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, sie als echt und unverfälscht in den Verkehr zu bringen, indem er mit dem Mittäter die Geldscheine an sich nahm, in diversen Geschäften und Restaurants damit bezahlten und das Wechselgeld unter Abzug einer „Belohnung“ an den Mittelsmann übergab. Im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 scheint bei ihm keine amtliche Wohnsitzmeldung auf. Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen und war auch beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet. Er stand zu keiner Zeit im Bezug einer Leistung aus der staatlichen Grundversorgung oder im Bezug von Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe. Darüber hinaus verfügte er im Bundesgebiet über keine Sozial- und Krankenversicherung. Im Bundesgebiet verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte.Im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 scheint bei ihm keine amtliche Wohnsitzmeldung auf. Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen und war auch beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet. Er stand zu keiner Zeit im Bezug einer Leistung aus der staatlichen Grundversorgung oder im Bezug von Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe. Darüber hinaus verfügte er im Bundesgebiet über keine Sozial- und Krankenversicherung. Im Bundesgebiet verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weist somit zu Österreich weder soziale, noch wirtschaftliche Bezugspunkte auf. 1.
  3. Gegen den BF scheint in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil vom XXXX . XXXX verhängte das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der Geldfälschung gem. § 232 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten über den BF und weitere, im Urteil namentlich genannte Mittäter, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten gem. §§ 43a Abs. 3 iVm. 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht im Fall des BF den ordentlichen Lebenswandel, seine Geständigkeit, den Umstand, dass sein Beutewert nicht hoch war und seine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung, die Begehung der Taten mit Mittätern und dass die Taten mehrere Opfer betrafen.Mit Urteil vom römisch 40 . römisch 40 verhängte das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens der Geldfälschung gem. Paragraph 232, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten über den BF und weitere, im Urteil namentlich genannte Mittäter, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten gem. Paragraphen 43 a, Absatz 3, in Verbindung mit 43 Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht im Fall des BF den ordentlichen Lebenswandel, seine Geständigkeit, den Umstand, dass sein Beutewert nicht hoch war und seine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung, die Begehung der Taten mit Mittätern und dass die Taten mehrere Opfer betrafen. 1.
  4. Mit Bescheid vom XXXX .2025 sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und

§ 18Abs.

3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025 sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots gesprochen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, weil er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berührt. Die Abwägung ergebe, dass sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete. 1.

  1. Die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde richtet sich vollumfänglich gegen den Bescheid und heißt es in der Bescheidbegründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Bescheid mangelhaft sei, da der BF zum Sachverhalt nicht einvernommen wurde. Eine Einvernahme wäre notwendig gewesen, da er dann seine familiäre Verknüpfungen darlegen hätte können. Seit mehreren Jahren sei der BF mit XXXX , liiert. Die beiden hätten beabsichtigt, zu heiraten, wobei die Heirat durch das Ermittlungs- und Strafverfahren nicht stattgefunden habe bzw. verschoben worden sei. Er sei bis vor seiner Inhaftierung beruflich tätig gewesen und auf Montage, unter anderem in XXXX , gewesen. In Vorarlberg habe ein schützenswertes Familienleben bestanden. Die Familienangehörigen in Vorarlberg hätten ihn dabei unterstützt, das er sich freiwillig um seine Ausreise kümmerte. Das Aufenthaltsverbot sei zu hoch bemessen.1.
  2. Die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde richtet sich vollumfänglich gegen den Bescheid und heißt es in der Bescheidbegründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Bescheid mangelhaft sei, da der BF zum Sachverhalt nicht einvernommen wurde. Eine Einvernahme wäre notwendig gewesen, da er dann seine familiäre Verknüpfungen darlegen hätte können. Seit mehreren Jahren sei der BF mit römisch 40 , liiert. Die beiden hätten beabsichtigt, zu heiraten, wobei die Heirat durch das Ermittlungs- und Strafverfahren nicht stattgefunden habe bzw. verschoben worden sei. Er sei bis vor seiner Inhaftierung beruflich tätig gewesen und auf Montage, unter anderem in römisch 40 , gewesen. In Vorarlberg habe ein schützenswertes Familienleben bestanden. Die Familienangehörigen in Vorarlberg hätten ihn dabei unterstützt, das er sich freiwillig um seine Ausreise kümmerte. Das Aufenthaltsverbot sei zu hoch bemessen. 1.
  3. Das BFA übermittelte am XXXX .2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.1.
  4. Das BFA übermittelte am römisch 40 .2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder. Er ist jedoch EWR-Bürger.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid richte und den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid richte und den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass sich bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Vielmehr ging die Behörde von der Notwendigkeit der sofortigen Umsetzung des Aufenthaltsverbots aus, weil der BF mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit. In Übereinstimmung mit den Ausführungen geht auch das erkennende Gericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung davon aus, dass das Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten hat. Das diesbezügliche Vorbringen des BF hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, geht somit ins Leere. Der BF hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein massiv straffälliges Verhalten gezeigt, weswegen er auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Angesichts der von ihm begangenen Verbrechens der Geldfälschung und des Inverkehrbringens von gefälschten Geld im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der mangelnden Bereitschaft, sich in Österreich beruflich zu integrieren und seiner Bereitschaft zum unsteten Aufenthalt geht von ihm eine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der BF war in Österreich nur kurz, nämlich vom XXXX 2022 bis XXXX .2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sieht man von der Meldung in der JA XXXX vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 ab, scheint bei ihm keine weitere Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Die Einschau in den Register des Hauptverbandes hat ergeben, dass er in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Unterstellt man, dass er laut seinen Angaben in der Beschwerde „seit mehreren Jahren mit Frau XXXX , welche in Vorarlberg lebt, liiert sei“, so ergibt sich daraus, dass der BF quasi als U-Boot im Bundesgebiet gelebt haben könnte. Das vom BF ins Treffen geführte schützenswerte Privatleben muss insofern eine Relativierung hinnehmen, als er sich dadurch von der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht abbringen ließ. Hinzu kommt der Umstand, dass er ab dem XXXX .2023 bis XXXX .2023 im Bundesgebiet nicht (mehr) gemeldet war. Bei Unterstellung eines Verhaltens, das diametral zum gezeigten Verhalten steht, zeigt sich, dass offenbar in diesem Zeitraum kein schützenswertes Privatleben mehr bestand. Die Verfahrensrüge des BF geht ebenso ins Leere, wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, sich zu den Fragen der belangten Behörde zu äußern. Das hätte ihm bei Wahrunterstellung eines Privatlebens im Bundesgebiet jedenfalls gelingen müssen. Insgesamt vermochte die Beschwerdeschrift die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu beseitigen.Der BF hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein massiv straffälliges Verhalten gezeigt, weswegen er auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Angesichts der von ihm begangenen Verbrechens der Geldfälschung und des Inverkehrbringens von gefälschten Geld im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der mangelnden Bereitschaft, sich in Österreich beruflich zu integrieren und seiner Bereitschaft zum unsteten Aufenthalt geht von ihm eine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der BF war in Österreich nur kurz, nämlich vom römisch 40 2022 bis römisch 40 .2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sieht man von der Meldung in der JA römisch 40 vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 ab, scheint bei ihm keine weitere Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Die Einschau in den Register des Hauptverbandes hat ergeben, dass er in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Unterstellt man, dass er laut seinen Angaben in der Beschwerde „seit mehreren Jahren mit Frau römisch 40 , welche in Vorarlberg lebt, liiert sei“, so ergibt sich daraus, dass der BF quasi als U-Boot im Bundesgebiet gelebt haben könnte. Das vom BF ins Treffen geführte schützenswerte Privatleben muss insofern eine Relativierung hinnehmen, als er sich dadurch von der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht abbringen ließ. Hinzu kommt der Umstand, dass er ab dem römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 im Bundesgebiet nicht (mehr) gemeldet war. Bei Unterstellung eines Verhaltens, das diametral zum gezeigten Verhalten steht, zeigt sich, dass offenbar in diesem Zeitraum kein schützenswertes Privatleben mehr bestand. Die Verfahrensrüge des BF geht ebenso ins Leere, wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, sich zu den Fragen der belangten Behörde zu äußern. Das hätte ihm bei Wahrunterstellung eines Privatlebens im Bundesgebiet jedenfalls gelingen müssen. Insgesamt vermochte die Beschwerdeschrift die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu beseitigen. Die vom BF begangenen Straftaten stellen auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Die vom BF begangenen Straftaten stellen auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2307749.1.00

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