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{'item': 'G306 2306213-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlG306 2306213-2 Spruch, G306 2306213-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. F

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens): Am XXXX .2025 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX - Außenstelle XXXX , die Akten betreffend des zu diesem Zeitpunkt im Polizeianhaltezentrum in XXXX in Schubhaft angehaltenen XXXX , von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.Am römisch 40 .2025 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 - Außenstelle römisch 40 , die Akten betreffend des zu diesem Zeitpunkt im Polizeianhaltezentrum in römisch 40 in Schubhaft angehaltenen römisch 40 , von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Mit Schreiben vom XXXX .2025 teilte die obig angeführte Behörde mit, dass der BF am XXXX .2025, um 11:55 Uhr zum Zwecke der Übergabe an die BBU und Ausreise nach China aus der Schubhaft entlassen wurde (OZ 3). Diese Mitteilung deckt sich auch mit der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Nachschau in der Anhaltedatei- und Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 teilte die obig angeführte Behörde mit, dass der BF am römisch 40 .2025, um 11:55 Uhr zum Zwecke der Übergabe an die BBU und Ausreise nach China aus der Schubhaft entlassen wurde (OZ 3). Diese Mitteilung deckt sich auch mit der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Nachschau in der Anhaltedatei- und Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Da im gegenständlichen Fall die von Amts wegen zu überprüfende Schubhaft, vor der Entscheidung des erkennenden Gerichtes, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Folge der erfolgten Übergabe an die BBU, aufgehoben wurde, war das von Amts wegen gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Da im gegenständlichen Fall die von Amts wegen zu überprüfende Schubhaft, vor der Entscheidung des erkennenden Gerichtes, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Folge der erfolgten Übergabe an die BBU, aufgehoben wurde, war das von Amts wegen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft spruchgemäß gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2306213.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.