den Angaben der Hausverwaltung zum dortigen Aufenthalt nicht berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten und gehe keiner Erwerbstätigkeit
. Er sei nicht sozialversichert und habe seine Existenzmittel nicht
gewiesen. Es werde auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitssuchend sei und der die Voraussetzungen der §§ 51 ff NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten nicht erfülle. Trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme in Deutsch und in leserlicher Schrift abgeben. Es hätten keine Angehörigen oder familiären Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer in Österreich tiefgreifend integriert. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vor der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd Art. 8 EMRK sei nicht hervorgekommen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren und dort einer Erwerbstätigkeit
zugehen. Es lägen zudem keine Hinweise auf eine Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2023 in einem Kellerabteil einer Hausanlage von der Polizei angetroffen worden sei, obwohl er
den Angaben der Hausverwaltung zum dortigen Aufenthalt nicht berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten und gehe keiner Erwerbstätigkeit
. Er sei nicht sozialversichert und habe seine Existenzmittel nicht
gewiesen. Es werde auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitssuchend sei und der die Voraussetzungen der Paragraphen 51, ff NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten nicht erfülle. Trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme in Deutsch und in leserlicher Schrift abgeben. Es hätten keine Angehörigen oder familiären Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer in Österreich tiefgreifend integriert. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vor der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd Artikel 8, EMRK sei nicht hervorgekommen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren und dort einer Erwerbstätigkeit
zugehen. Es lägen zudem keine Hinweise auf eine Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom 18.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer
weislich am 30.01.2024 zugestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 23.02.2024, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und „aussprechen, dass eine Ausweisung des BF auf Dauer unzulässig ist“ [sic!], in eventu den Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung verlängern; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2008 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, wo er auch behördlich mit einem Wohnsitz gemeldet sei. Aktuell sei er bis 15.03.2024 einem Notquartier des Roten Kreuzes zugewiesen und habe auch eine Betreuungsvereinbarung mit der Wohnungslosenhilfe abgeschlossen. Er habe in Ungarn eine Ausbildung zum Maler und Tapezierer abgeschlossen und sei zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Österreich eingereist. Von 01.08.2008 bis 28.02.2011 sei er als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger sozialversichert gewesen. Zwischen Dezember 2021 und Jänner 2022 habe der Beschwerdeführer Malerarbeiten in Österreich für einen näher genannten Auftraggeber durchgeführt. Entsprechende Rechnungen seien der Beschwerde beigelegt. Von 02.10.2023 bis 19.01.2024 habe der Beschwerdeführer zudem erfolgreich einen Deutsch-Sprachkurs auf Niveau A2 besucht und in dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice eine Beihilfe in Höhe von täglich EUR 2,27 erhalten. Er sei momentan auf Arbeitssuche. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet habe er bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Der Beschwerdeführer sei durch die Gewährung von nur schriftlichem Parteiengehör durch das Bundesamt in seinen Rechten verletzt worden. Er hätte jedenfalls persönlich einvernommen werden müssen. Auch hätte die Behörde aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers erkennen sowie darauf Rücksicht nehmen müssen, dass er unter prekären persönlichen Verhältnissen lebe und ihn daher persönlich befragen müssen. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei vom Bundesamt ebenfalls nicht gewürdigt worden und sei er weiters strafrechtlich unbescholten. Die Ausweisung erweise sich auch iSd. § 66 Abs. 3 FPG als unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Zudem sei die Ausweisung auch unverhältnismäßig iSd. § 66 Abs. 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG. Diesbezüglich sei nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nämlich seine lange Aufenthaltsdauer, seine Arbeitssuche und seine Deutschkenntnisse, Bezug genommen worden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2008 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, wo er auch behördlich mit einem Wohnsitz gemeldet sei. Aktuell sei er bis 15.03.2024 einem Notquartier des Roten Kreuzes zugewiesen und habe auch eine Betreuungsvereinbarung mit der Wohnungslosenhilfe abgeschlossen. Er habe in Ungarn eine Ausbildung zum Maler und Tapezierer abgeschlossen und sei zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Österreich eingereist. Von 01.08.2008 bis 28.02.2011 sei er als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger sozialversichert gewesen. Zwischen Dezember 2021 und Jänner 2022 habe der Beschwerdeführer Malerarbeiten in Österreich für einen näher genannten Auftraggeber durchgeführt. Entsprechende Rechnungen seien der Beschwerde beigelegt. Von 02.10.2023 bis 19.01.2024 habe der Beschwerdeführer zudem erfolgreich einen Deutsch-Sprachkurs auf Niveau A2 besucht und in dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice eine Beihilfe in Höhe von täglich EUR 2,27 erhalten. Er sei momentan auf Arbeitssuche. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet habe er bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Der Beschwerdeführer sei durch die Gewährung von nur schriftlichem Parteiengehör durch das Bundesamt in seinen Rechten verletzt worden. Er hätte jedenfalls persönlich einvernommen werden müssen. Auch hätte die Behörde aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers erkennen sowie darauf Rücksicht nehmen müssen, dass er unter prekären persönlichen Verhältnissen lebe und ihn daher persönlich befragen müssen. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei vom Bundesamt ebenfalls nicht gewürdigt worden und sei er weiters strafrechtlich unbescholten. Die Ausweisung erweise sich auch iSd. Paragraph 66, Absatz 3, FPG als unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Zudem sei die Ausweisung auch unverhältnismäßig iSd. Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG. Diesbezüglich sei nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nämlich seine lange Aufenthaltsdauer, seine Arbeitssuche und seine Deutschkenntnisse, Bezug genommen worden. Unter einem wurden
folgende Unterlagen vorgelegt: - Meldebestätigung vom 03.07.2023 über eine Hauptwohnsitzmeldung vom selben Tag (AS 123); - Kontoauszug des Beschwerdeführers über ein Guthaben von EUR 51,96
Erhalt des Klimabonus 2023 in Höhe von EUR 110,00 (AS 125); - drei handgeschriebene Rechnungen vom 08.12.2021 (unleserlicher Betrag), vom31.01.2022 über EUR 2.400,00 brutto (netto EUR 2.000,00) und vom 10.03.2022 über EUR 240,00 brutto (netto EUR 200,00) (AS 127 ff); - Betreuungsvereinbarung vom 15.02.2023 mit der Wohnungslosenhilfe (AS 133 ff); - Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 07.09.2023 über eine Einladung zum Informationstag für einen Deutschkurs (AS 137 ff); - Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 12.10.2023 über die Höhe der Beihilfe zu den Kursnebenkosten von täglich EUR 2,27 bis 19.01.2024 (AS 141 ff); - Teilnahmebestätigung für den Kurs „Deutsch und Alphabetisierung“ von 02.10.2023 bis 19.01.2024 (AS 147); - Zuweisungsschein des Beschwerdeführers für 33 Nächte von 19.01.2024 bis 21.02.2024 und für weitere 23 Nächte von 21.02.2024 bis 15.03.2024 in eine Unterkunft des Roten Kreuzes (AS 149 ff); - Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 01.02.2024 über einen Kontrollmeldetermin am 03.05.2024 (AS 153 ff);
weise über eine allfällige finanzielle Unterstützung (konkrete Höhe, Regelmäßigkeit, allfälliger Rechtsanspruch) vorzulegen und weiters dazu aufgefordert, konkret an ihn gerichtete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie seinen Lebensumständen zu beantworten. 5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert und ihm darüber hinaus Parteiengehör eingeräumt. Ausweislich der konkreten Melde- und Sozialversicherungsdaten sowie dem übrigen Akteninhalt wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben hat und der Akteninhalt aktuell auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht iSd. Paragraphen 51, ff NAG geschlossen werden könnte. Er wurde dazu aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige ärztliche Befunde über seinen Gesundheitszustand, (sofern vorhanden) eine Kopie seiner europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC oder EKVK) auf seinen Namen oder eine Polizze einer privaten Krankenversicherung, aus welcher der konkrete Umfang des Krankenversicherungsschutzes hervorgeht und, ob dieser auch in Österreich zum Tragen kommt, eine Kopie seines aktuellen Mietvertrages und/oder eine Aufstellung der aktuellen Lebenserhaltungskosten sowie
weise über eine allfällige finanzielle Unterstützung (konkrete Höhe, Regelmäßigkeit, allfälliger Rechtsanspruch) vorzulegen und weiters dazu aufgefordert, konkret an ihn gerichtete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie seinen Lebensumständen zu beantworten. 6. Am 02.04.2024 langte die mit 28.03.2024 datierte schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer halte sich abgesehen von einer halbjährlichen Unterbrechung 2019 (Berufstätigkeit in Deutschland) seit 2008 durchgehend in Österreich auf. Von 27.03.2012 bis 19.08.2021 sei ihm unentgeltlich im Keller einer Liegenschaft der Israelitischen Kultusgemeinde Unterkunft gewährt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Patientenkarte bei „ XXXX “, einer Organisation, die Behandlungen für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz anbiete. Er selbst verfüge weder über eine europäische Krankenversicherungskarte und sei auch nicht privat krankenversichert. Zum Gesundheitszustand wurde kein Vorbringen erstattet, sondern lediglich ein Laborbefund über eine Blutuntersuchung vom 05.07.2023 vorgelegt. Der Beschwerdeführer erhalte keine finanziellen Zuwendungen seitens des Arbeitsmarktservice. Nur während des Deutschkurses habe er „Taggeld“ erhalten. Er habe zwei Mal den Klimabonus erhalten. Sonst bestünden keine Zuwendungen. Er verfüge über ein ungarisches Facharbeiterzeugnis, welches ihn
ungarischem Recht berechtigte, als Maler, Lackierer und Tapezierer tätig zu sein. Weiters habe der Beschwerdeführer drei näher genannte Gewerbe in Österreich im April 2010 angemeldet und im September 2010 bei einem Unternehmensführungsworkshop beim Wifi teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine Aufträge und sei arbeitssuchend. Da der Beschwerdeführer keine Anmeldebescheinigung erhalten habe, werde er beim Arbeitsmarktservice auch nicht als arbeitslos gemeldet. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Er habe keine Familie in Österreich. In Ungarn würden Cousins und entfernte Verwandte leben. 6. Am 02.04.2024 langte die mit 28.03.2024 datierte schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer halte sich abgesehen von einer halbjährlichen Unterbrechung 2019 (Berufstätigkeit in Deutschland) seit 2008 durchgehend in Österreich auf. Von 27.03.2012 bis 19.08.2021 sei ihm unentgeltlich im Keller einer Liegenschaft der Israelitischen Kultusgemeinde Unterkunft gewährt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Patientenkarte bei „ römisch 40 “, einer Organisation, die Behandlungen für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz anbiete. Er selbst verfüge weder über eine europäische Krankenversicherungskarte und sei auch nicht privat krankenversichert. Zum Gesundheitszustand wurde kein Vorbringen erstattet, sondern lediglich ein Laborbefund über eine Blutuntersuchung vom 05.07.2023 vorgelegt. Der Beschwerdeführer erhalte keine finanziellen Zuwendungen seitens des Arbeitsmarktservice. Nur während des Deutschkurses habe er „Taggeld“ erhalten. Er habe zwei Mal den Klimabonus erhalten. Sonst bestünden keine Zuwendungen. Er verfüge über ein ungarisches Facharbeiterzeugnis, welches ihn
ungarischem Recht berechtigte, als Maler, Lackierer und Tapezierer tätig zu sein. Weiters habe der Beschwerdeführer drei näher genannte Gewerbe in Österreich im April 2010 angemeldet und im September 2010 bei einem Unternehmensführungsworkshop beim Wifi teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine Aufträge und sei arbeitssuchend. Da der Beschwerdeführer keine Anmeldebescheinigung erhalten habe, werde er beim Arbeitsmarktservice auch nicht als arbeitslos gemeldet. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Er habe keine Familie in Österreich. In Ungarn würden Cousins und entfernte Verwandte leben. Unter einem wurden
folgende Unterlagen vorgelegt: - beglaubigte Übersetzung des ungarischen Facharbeiterzeugnisses als Maler, Lackierer und Tapezierer (OZ 4); - drei Gewerberegisterauszüge jeweils vom 07.04.2010 (jeweils OZ 4); - Teilnahmebestätigung des Wifi vom 15.09.2010 über einen zweitägigen Unternehmensführungsworkshop für EPU (OZ 4); - Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 18.03.2024 über die Aufforderung zur Vorlage einer Anmeldebescheinigung (OZ 4); - Laborbefund über eine Blutuntersuchung vom 05.07.2023 (OZ 4); - Ausdruck einer Stellenausschreibung des Arbeitsmarktservice (OZ 4);
weise bzw. Unterlagen vorzulegen, die seiner Rechtsansicht
dienlich sind.
folgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt eingesehen vom 29.01.2025):Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über
folgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt eingesehen vom 29.01.2025): 09.05.2001 bis 16.05.2004 Nebenwohnsitz 07.04.2008 bis 17.04.2008 Nebenwohnsitz 26.08.2009 bis 19.08.2009 Nebenwohnsitz 01.04.2010 bis 27.03.2012 Hauptwohnsitz 19.08.2021 bis 02.05.2023 Hauptwohnsitz 03.07.2023 - 13.05.2024 Hauptwohnsitz beim Roten Kreuz 13.05.2024 - 30.12.2024 Hauptwohnsitz bei den Johannitern 30.12.2024 - dato Hauptwohnsitz beim Samariterbund In Österreich hat der Beschwerdeführer erstmals am 10.07.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt, die ihm bisher nicht erteilt wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom 10.04.2024 und vom 29.01.2025).In Österreich hat der Beschwerdeführer erstmals am 10.07.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt, die ihm bisher nicht erteilt wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom 10.04.2024 und vom 29.01.2025). Der Beschwerdeführer hat in Ungarn eine Ausbildung zum Maler, Lackierer und Tapezierer absolviert (vgl. aktenkundiges, beglaubigt übersetztes, ungarisches Facharbeiterzeugnis vom 16.05.2001, OZ 4).Der Beschwerdeführer hat in Ungarn eine Ausbildung zum Maler, Lackierer und Tapezierer absolviert vergleiche aktenkundiges, beglaubigt übersetztes, ungarisches Facharbeiterzeugnis vom 16.05.2001, OZ 4). In Österreich verfügte er in
folgenden Zeiträumen über die folgenden Gewerbeberechtigungen (vgl. aktenkundige GISA-Auszüge vom 10.04.2024 und aktenkundige Ablichtung der Ergebnisse der Einsicht in die Datenbank am 29.01.2025):In Österreich verfügte er in
folgenden Zeiträumen über die folgenden Gewerbeberechtigungen vergleiche aktenkundige GISA-Auszüge vom 10.04.2024 und aktenkundige Ablichtung der Ergebnisse der Einsicht in die Datenbank am 29.01.2025): - GISA-Zahl XXXX , gültig von 27.08.2008 bis 24.03.2015, freies Gewerbe: „Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertigbezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einer einfachen Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen“;- GISA-Zahl römisch 40 , gültig von 27.08.2008 bis 24.03.2015, freies Gewerbe: „Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertigbezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einer einfachen Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen“; - GISA-Zahl XXXX , gültig von 27.08.2008 bis 24.03.2015, freies Gewerbe: „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“;- GISA-Zahl römisch 40 , gültig von 27.08.2008 bis 24.03.2015, freies Gewerbe: „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“; - GISA-Zahl XXXX , gültig von 27.08.2008 bis 07.01.2015, freies Gewerbe: „Reinigungsgewerbe, umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben, Reinigung von allen oder wenigstens mehreren Hausbewohnern zugänglichen Stiegen, Gängen, Kellern (ausgenommen Kellerabteile), Waschküchen, Trockenräumen und Liften in Wohngebäuden, soweit sich deren Verschmutzung bloß aus der regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Benützung ergibt, und die Reinigung von Gehsteigen, Höfen und Parkplätzen, sowie die Reinigung von Wohnungen
Art der Hausfrau oder des Hausmannes (einschließlich Fensterputzen, soweit dieses vom Boden aus bzw. durch Inanspruchnahme von Hilfen zum Hochsteigen bewerkstelligt werden kann, soweit diese Tätigkeiten keine Sicherheitsvorkehrungen im Sinne des ArbeitnehmerlnnenschutzG (ASchG) in der jeweils geltenden Fassung erfordert) unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise verwendeten Reiniger und Geräte“.- GISA-Zahl römisch 40 , gültig von 27.08.2008 bis 07.01.2015, freies Gewerbe: „Reinigungsgewerbe, umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben, Reinigung von allen oder wenigstens mehreren Hausbewohnern zugänglichen Stiegen, Gängen, Kellern (ausgenommen Kellerabteile), Waschküchen, Trockenräumen und Liften in Wohngebäuden, soweit sich deren Verschmutzung bloß aus der regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Benützung ergibt, und die Reinigung von Gehsteigen, Höfen und Parkplätzen, sowie die Reinigung von Wohnungen
Art der Hausfrau oder des Hausmannes (einschließlich Fensterputzen, soweit dieses vom Boden aus bzw. durch Inanspruchnahme von Hilfen zum Hochsteigen bewerkstelligt werden kann, soweit diese Tätigkeiten keine Sicherheitsvorkehrungen im Sinne des ArbeitnehmerlnnenschutzG (ASchG) in der jeweils geltenden Fassung erfordert) unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise verwendeten Reiniger und Geräte“. Es lagen daher bereits seit Jänner 2015 bzw. März 2015 keine aufrechten Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Dennoch hat der Beschwerdeführer offensichtlich zeitweise Tätigkeiten als Maler, Lackierer und Anstreicher vorgenommen, jedenfalls im Dezember 2021, im Jänner 2022 und März 2022 (vgl. aktenkundige Rechnungen, AS 127 ff), ohne über eine entsprechende Gewerbeberechtigung oder eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu verfügen.Dennoch hat der Beschwerdeführer offensichtlich zeitweise Tätigkeiten als Maler, Lackierer und Anstreicher vorgenommen, jedenfalls im Dezember 2021, im Jänner 2022 und März 2022 vergleiche aktenkundige Rechnungen, AS 127 ff), ohne über eine entsprechende Gewerbeberechtigung oder eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu verfügen. Darüber hinaus liegen in Österreich nur im Zeitraum von 01.08.2008 bis 28.02.2011 Versicherungszeiten als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger vor, wobei im Zeitraum 01.05.2009 bis 28.02.2011 die Beiträge nicht bezahlt wurden. Darüber hinaus ging er in Österreich bisher keiner sozialversicherten, selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit
(vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2024, vom 10.04.2024 und vom 29.01.2025).Darüber hinaus liegen in Österreich nur im Zeitraum von 01.08.2008 bis 28.02.2011 Versicherungszeiten als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger vor, wobei im Zeitraum 01.05.2009 bis 28.02.2011 die Beiträge nicht bezahlt wurden. Darüber hinaus ging er in Österreich bisher keiner sozialversicherten, selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit
vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2024, vom 10.04.2024 und vom 29.01.2025). Der Beschwerdeführer verfügt daher offenkundig über keine legale Einnahmequelle, bezieht keine Versicherungsleistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung und erhält auch keine finanzielle Unterstützung. Es liegt weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.04.2024; schriftliche Stellungnahme vom 28.03.2024, OZ 4). Der Beschwerdeführer verfügt daher offenkundig über keine legale Einnahmequelle, bezieht keine Versicherungsleistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung und erhält auch keine finanzielle Unterstützung. Es liegt weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.04.2024; schriftliche Stellungnahme vom 28.03.2024, OZ 4). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre oder private Bindungen. Seine Eltern sind bereits verstorben, er Cousins und entfernte Verwandte in Ungarn (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 28.03.2024, OZ 4). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre oder private Bindungen. Seine Eltern sind bereits verstorben, er Cousins und entfernte Verwandte in Ungarn vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 28.03.2024, OZ 4). Ein soziales oder ehrenamtliches/gemeinnütziges Engagement ist nicht hervorgekommen. Er hat über das Arbeitsmarktservice von 02.10.2023 bis 19.01.2024 einen Deutschkurs mit Alphabetisierung besucht (vgl. AS 137 ff). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über relevante Deutschkenntnisse verfügen würde. Im September 2010 hat er zudem einen zweitägigen Unternehmensführungsworkshop beim Wifi besucht (vgl. OZ 4). Er hat sich zum „Zertifikatskurs Peers der Wohnungslosenhilfe“ angemeldet. Es kann aber nicht festgestellt werden, wann sich der Beschwerdeführer angemeldet hat und ob er den Kurs tatsächlich gemacht hat (Stellungnahme vom 06.02.2025).Ein soziales oder ehrenamtliches/gemeinnütziges Engagement ist nicht hervorgekommen. Er hat über das Arbeitsmarktservice von 02.10.2023 bis 19.01.2024 einen Deutschkurs mit Alphabetisierung besucht vergleiche AS 137 ff). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über relevante Deutschkenntnisse verfügen würde. Im September 2010 hat er zudem einen zweitägigen Unternehmensführungsworkshop beim Wifi besucht vergleiche OZ 4). Er hat sich zum „Zertifikatskurs Peers der Wohnungslosenhilfe“ angemeldet. Es kann aber nicht festgestellt werden, wann sich der Beschwerdeführer angemeldet hat und ob er den Kurs tatsächlich gemacht hat (Stellungnahme vom 06.02.2025). Darüber hinaus liegen keine Kursbesuche, Ausbildungen oder tragfähige Hinweise dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer alsbald mit der Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit rechnen könnte, zumal auch keine Einstellungszusage vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer leidet an Adipositas per magna, CVI und chronischer Ulzeration der Haut (Stellungnahme vom 06.02.2025). Es kann nicht festgestellt werden, dass die diese Erkrankungen nicht auch in Ungarn behandelt werden können oder dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Rückkehr
Ungarn nicht zulassen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 28.03.2012 bis 18.08.2021 (abgesehen von der vorgebrachten halbjährlichen Unterbrechung 2019 zur Arbeit in Deutschland) trotz der Melde- und Sozialversicherungslücken tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 10.04.2024, Strafregister zuletzt eingesehen am 29.01.2025).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 10.04.2024, Strafregister zuletzt eingesehen am 29.01.2025).
Ungarn in Lebensgefahr geraten oder einen unwiderbringlichen Schaden erleiden könnte. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 28.03.2012 bis 18.08.2021 (abgesehen von der vorgebrachten halbjährlichen Unterbrechung im Jahr 2019 zur Arbeit in Deutschland) trotz der Melde- und Sozialversicherungslücken tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, zumal lediglich eine Rechnung aus August 2018 einer Telefongesellschaft vorgelegt wurde, mit der ein länger andauernder Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls nicht belegt werden kann. Aber selbst wenn der BF sich im Jahr 2018, davor oder danach tatsächlich länger in Österreich aufgehalten hätte, so müsste ihm vorgeworfen werden, dass er Meldeverstöße beging. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren keine eine Einstellungszusage in Vorlage bringen und kann aus der ausgedruckten und vorgelegten Stellenanzeige des Arbeitsmarktservice auch nicht auf eine
haltige und intensive Stellensuche geschlossen werden. Es wurden keine schriftlichen Bewerbungen des Beschwerdeführers vorgelegt und ist in Anbetracht dessen, dass es dem Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet schon in der Vergangenheit nicht gelungen ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, auch nicht mit besonderer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihm dies alsbald – auch unter Berücksichtigung seines Alters – gelingen würde. Trotz der seit dem letzten Parteiengehör (mit welchem der BF manduziert wurde und aufgrund dessen der BF auch verstanden haben sollte, welche Schritte zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vorzunehmen wären) vergangenen Zeit hat der BF weder ein Gewerbe angemeldet noch ist zu seiner Person eine unselbständige Tätigkeit angemeldet. Es liegt auch kein ärztliches Attest vor, demzufolge der Beschwerdeführer arbeitsunfähig wäre. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde und in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.03.2024, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
1 lit. B der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht
B der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12). Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat
der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat
der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 24, Absatz eins, der zitierten Richtlinie berufen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13). Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über irgendwelche Ersparnisse verfügt, zumal der Beschwerdeführer zuletzt in Obdachlosenunterkünften lebte und keine nennenswerten Vermögenswerte vorgebracht hat. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch andere Personen wurde von ihm ausdrücklich verneint und hat er auch keinerlei familiäre Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer erhielt auch – abgesehen von dem zweimaligen Klimabonus und einer Unterstützung des Arbeitsmarktservice bis Jänner 2024 von EUR 2,27 täglich zum Kursbeitrag – keinerlei sonstige finanzielle Zuwendungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht krankenversichert und verfügt auch über keine entsprechende private Krankenversicherung. Zwar hat er Dienstleistungen eines Gesundheitszentrums in Anspruch genommen und genießt kostenlose Leistungen eines gemeinnützigen Vereines, wodurch jedoch, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, nicht sichergestellt ist, dass sein weiterer Aufenthalt Kosten aus öffentlichen Geldern verursachen würde. Insgesamt hat er im Verfahren nicht argumentieren können, dass die Voraussetzungen
2 Z 2 und 3 NAG, nämlich das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, erfüllt sind. Insgesamt hat er im Verfahren nicht argumentieren können, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG, nämlich das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, erfüllt sind. Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung sucht, jedoch konnte, wohl nicht zuletzt wegen der behaupteten Krankheiten, auch nicht substantiiert ausgeführt werden, dass er
wie vor aktiv auf Beschäftigungssuche ist und er begründete Aussicht auf eine Einstellung hat. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über keine Existenzmittel und auch keinen Krankenversicherungsschutz verfügt und diese eine kumulative Voraussetzung des § 51 Abs. 1 NAG darstellen, konnten weitere Ermittlungen zu ausreichenden Existenzmitteln auch unterbleiben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über keine Existenzmittel und auch keinen Krankenversicherungsschutz verfügt und diese eine kumulative Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, NAG darstellen, konnten weitere Ermittlungen zu ausreichenden Existenzmitteln auch unterbleiben. Der Beschwerdeführer hat weder das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel noch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz
gewiesen, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten auch
1 Z 2 NAG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat weder das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel noch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz
gewiesen, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten auch
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sind. Da der Beschwerdeführer seinen im Verfahren getätigten Angaben
über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt, ist jedenfalls auch kein Tatbestand des § 52 NAG erfüllt. Da der Beschwerdeführer seinen im Verfahren getätigten Angaben
über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt, ist jedenfalls auch kein Tatbestand des Paragraph 52, NAG erfüllt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers weder die Voraussetzungen des § 51 NAG noch jene des § 52 NAG vor. Es fehlt damit weiters an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers weder die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG noch jene des Paragraph 52, NAG vor. Es fehlt damit weiters an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG. Festzuhalten ist zudem, dass es dem Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nicht gelungen ist, über einen fünfjährigen durchgehenden Zeitraum hinweg die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. §§ 51 f NAG durchgehend zu erfüllen, sodass er jedenfalls – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat.Festzuhalten ist zudem, dass es dem Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nicht gelungen ist, über einen fünfjährigen durchgehenden Zeitraum hinweg die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraphen 51, f NAG durchgehend zu erfüllen, sodass er jedenfalls – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Es ist aus dem Akteninhalt auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer inzwischen versucht hätte, seinen weiteren Aufenthalt (
haltig) zu legalisieren. Er ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeiten
, hat sich auch nicht durch Meldung beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet, bezieht keine Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung und finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
haltig auf Arbeitssuche wäre und berechtigte Aussichten auf die Aufnahme einer Beschäftigung hätte.
2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Der BF hielt sich zuletzt durchgehend seit August 2021 mit einer Unterbrechung von zwei Monaten im Bundesgebiet auf. Selbst bei Unterstellung – was jedoch aufgrund der Meldedaten und des Vorbringens des BF nicht angenommen wird – dass der Beschwerdeführer sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits über zehn Jahre (überwiegend unrechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, ist die ständigen Rechtsprechung des VwGH zu beachten, wonach bei einem mehr als zehn Jahre (oder knapp an zehn Jahre heranreichenden) andauernden Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch
so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wird (vgl. dazu etwa VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0185, mwN), muss im konkreten Einzelfall festgehalten werden, dass er bis dato jedoch nur im Zeitraum von 01.08.2008 bis 28.02.2011 einer sozialversicherten Tätigkeit als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger
ging, wobei im Zeitraum 01.05.2009 bis 28.02.2011 die Beiträge nicht bezahlt wurden. Selbst bei Unterstellung – was jedoch aufgrund der Meldedaten und des Vorbringens des BF nicht angenommen wird – dass der Beschwerdeführer sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits über zehn Jahre (überwiegend unrechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, ist die ständigen Rechtsprechung des VwGH zu beachten, wonach bei einem mehr als zehn Jahre (oder knapp an zehn Jahre heranreichenden) andauernden Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch
so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wird vergleiche dazu etwa VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0185, mwN), muss im konkreten Einzelfall festgehalten werden, dass er bis dato jedoch nur im Zeitraum von 01.08.2008 bis 28.02.2011 einer sozialversicherten Tätigkeit als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger
ging, wobei im Zeitraum 01.05.2009 bis 28.02.2011 die Beiträge nicht bezahlt wurden. Darüber hinaus ging er in Österreich bisher keiner sozialversicherten, selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit
. Vielmehr erloschen die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers bereits im Jänner und März 2015. Dennoch ging er offensichtlich immer wieder ohne die gesetzlichen Bestimmungen dazu einzuhalten, einer selbstständigen Tätigkeit als Maler
, verfügte aber weder über eine entsprechende Gewerbeberechtigung oder eine Sozialversicherung und ist auch nicht hervorgekommen, dass er jemals Einkommenssteuer oder Umsatzsteuer abgeführt hätte, obwohl auf den vorgelegten Rechnungen für Dezember 2021 bis März 2022 Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen wurden. Mangels jeglicher sonstiger Einkunftsquellen oder finanzieller Unterstützung muss vom Bundesverwaltungsgericht auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt zumindest die letzten Jahre hindurch nur durch „Schwarzarbeit“ bzw. mangels Gewerbeberechtigung und den sonstigen Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit durch „Pfuscherei“ finanziert hat. Die Verhinderung von Schwarzarbeit (oder im gegenständlichen Fall auch von Pfuscherei) stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Beschwerdeführer hielt sich jahrelang in Österreich auf, ohne einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Erwerbstätigkeit
zugehen und erfüllte auch sonst nicht die nötigen Bedingungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten. Es lag dementsprechend auch keinerlei Sozial- und insbesondere keine Unfallversicherung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers davon – entsprechend der Rechtsprechung zur Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen Drittstaatsangehörige (vgl. dazu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371) – ebenfalls davon auszugehen, dass durch die jahrelang ausgeübte illegale Erwerbstätigkeit und auch das Fehlen eines sonstigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts jedenfalls öffentliche Interessen gefährdet werden.Die Verhinderung von Schwarzarbeit (oder im gegenständlichen Fall auch von Pfuscherei) stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Beschwerdeführer hielt sich jahrelang in Österreich auf, ohne einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Erwerbstätigkeit
zugehen und erfüllte auch sonst nicht die nötigen Bedingungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten. Es lag dementsprechend auch keinerlei Sozial- und insbesondere keine Unfallversicherung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers davon – entsprechend der Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen Drittstaatsangehörige vergleiche dazu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371) – ebenfalls davon auszugehen, dass durch die jahrelang ausgeübte illegale Erwerbstätigkeit und auch das Fehlen eines sonstigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts jedenfalls öffentliche Interessen gefährdet werden. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in einer Unterkunft des Roten Kreuzes, der Johanniter und des Samariterbundes. Es kann nicht festgestellt werden, wo er während der besonders langen Meldelücke von 28.03.2012 bis 18.08.2021 lebte (wie ausgeführt, legte der BF lediglich eine Telefonrechnung aus Augst 2018 vor). Der Beschwerdeführer hätte bei Wahrunterstellung seines Vorbringens im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Bestimmungen des Meldegesetzes massiv verletzt. Schließlich konnte er trotz der Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen sozialen Bezüge im Bundesgebiet geltend machen. Er verfügt ausweislich des nötigen Alphabetisierungs-Deutschkurses weder über relevante Sprachkenntnisse noch ist er sonst in die Gesellschaft oder beruflich in Österreich integriert. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. In Ungarn leben hingen noch Cousins und entferntere Verwandte. Es kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr in Ungarn verfügen würde. Für eine
haltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sind die allenfalls wenigen privaten Anknüpfungspunkte auf jeden Fall zu wenig. Die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 3 FPG ("
haltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") setzt voraus, dass sich der Fremde in den letzten zehn Jahren vor Erlassung der Ausweisung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (VwGH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067, mit Verweis auf VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 66, Absatz 3, FPG ("
haltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") setzt voraus, dass sich der Fremde in den letzten zehn Jahren vor Erlassung der Ausweisung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (VwGH 09.11.2023, Ra 2023/22/0067, mit Verweis auf VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer versuchte offenbar zu argumentieren, dass seine Rückkehr
Ungarn wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich ist, wobei er aber noch in seiner Beschwerde und dann noch in seiner Stellungnahme 28.03.2024 vorbrachte, dass er sich auf Arbeitssuche befindet, was er auch zu dokumentieren versuchte. In derselben Stellungnahme vom 28.03.2024 legte er einen Blutbefund, datiert mit 05.07.2023, vor und einen weiteren Befund zusammen mit der Stellungnahme vom 07.02.2025, welcher mit 25.07.2024 datiert. Aus dem letztgenannten Befund geht unter anderem hervor, dass Tests zu HIV, Hepatitis A, B und C jeweils negativ verlaufen sind. Darüberhinaus konnten erhöhte Harnsäurewerte, Werte zu „NT-proBNP“ und „ALAT“ sowie niedrige Werte zu „Lymphozyten rel.“, Cholineasterase, HDL-Cholesterin und Folsäure festgestellt werden. In einem zusammen mit der zuletzt abgegebenen Stellungnahme vorgelegten „Pflegebefundbericht“ eines Gesundheitszentrums vom 07.02.2025 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Adipositas per magna, CVI [chronisch-venöse Insuffizienz, Anm.] und chronischer Ulzeration der Haut leidet. Wie beweiswürdigend bereits festgehalten kann mit diesen Dokumenten und auch mit dem vorlegten Foto, das offenbar den Beschwerdeführer mit einem einbandagierten Bein zeigt, nicht dargelegt werden, das eine lebensbedrohliche Krankheit oder ein gravierendes Gesundheitsrisiko im Falle der Rückführung vorliegt. Darüberhinaus kam auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht behandelt werden kann. Insgesamt war aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung
Ungarn in Lebensgefahr geraten oder einen unwiderbringlichen Schaden erleiden könnte. Im Detail wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
dem eine sofortige Ausreise – wie schon von der belangten Behörde ausgeführt – nicht erforderlich erscheint, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
dem eine sofortige Ausreise – wie schon von der belangten Behörde ausgeführt – nicht erforderlich erscheint, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme vom 28.03.2024 geklärt erscheint bzw. eine weitere Klärung des Sachverhalts aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.03.2024 auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erwartet werden kann. Soweit die mündliche Verhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als glaubhaft gewertet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als glaubhaft gewertet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2287477.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.