Obsah (13)
§ 28Art 133§ 17Art. 130§ 31§ 1§ 50§ 4a§ 48§ 2§ 3§ 60§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlG315 2301048-1 Spruch, G315 2301048-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Anträgen vom 28.02.2024, bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden auch: OBS oder belangte Behörde) am 04.03.2024 einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin die Kostendeckelung für Haushalte nach § 72a Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz sowie die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten und gab einen Drei-Personen-Haushalt an. Unter Punkt
- des Formulars kreuzte die Beschwerdeführerin als Anspruchsvoraussetzungen den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art, den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, den Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit und den Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung an.
- Mit Anträgen vom 28.02.2024, bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden auch: OBS oder belangte Behörde) am 04.03.2024 einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin die Kostendeckelung für Haushalte nach Paragraph 72 a, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz sowie die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten und gab einen Drei-Personen-Haushalt an. Unter Punkt
- des Formulars kreuzte die Beschwerdeführerin als Anspruchsvoraussetzungen den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art, den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, den Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit und den Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung an. Den Antragsformularen waren folgende Unterlagen beigeschlossen: Strom – Jahresabrechnung 2023/24 vom 23.01.2024 (AS 5 ff); Mietzinsvorschreibung samt Nebenkosten gültig ab 01.01.2024 (AS 13); Bezug der Beschwerdeführerin von Rehabilitationsgeld ab 01.01.2023 (AS 14); Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über den Bezug von Pflegegeld ab 01.01.2024 (AS 15); Beschluss des BG Leibnitz über die Einleitung eines Abschöpfungsverfahren (AS 16); Mitteilung des Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch betreffend Andreas HÖDL von 23.07.2023 bis 20.07.2024 (AS 17); Beschluss des BG Leibnitz betreffend Herabsetzung von Unterhalt (AS 18); Bescheid der BH Leibnitz betreffend Hilfe zum Lebensunterhalt für Ricardo PANSI von 01.01.2024 bis 31.01.2025 (AS 19); Mitteilung über die Höhe eines monatlichen Taschengeldes für Ricardo PANSI vom 29.01.2024 (AS 20); Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (AS 21 ff); Mit Schreiben vom 12.03.2024 und 17.03.2024 urgierte die Beschwerdeführerin den Stand ihrer Antragsverfahren bei der belangten Behörde.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2024, amtssigniert am 19.03.2024, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Angaben zu machen bzw. Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die gesetzliche Anspruchsgrundlage zB. Rezeptgebührenbefreiung, das Einkommen von allen drei Haushaltsmitgliedern sowie eine Mietzinsaufgliederung nachzureichen. Hierauf langte bei der belangten Behörde am 22.03.2024 ein Schreiben des Herrn XXXX (Anm:. der Ehegatte der Beschwerdeführerin) ein, welcher dieser mitteilte, dass alle aufgelisteten Unterlagen bereits bei der belangten Behörde vorliegen würden.Hierauf langte bei der belangten Behörde am 22.03.2024 ein Schreiben des Herrn römisch 40 Anmerkung der Ehegatte der Beschwerdeführerin) ein, welcher dieser mitteilte, dass alle aufgelisteten Unterlagen bereits bei der belangten Behörde vorliegen würden. Mit Schreiben vom 29.03.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Screenshot betreffend ihres „Rehageldbezuges“. Daraufhin folgten zwischen 05.04.2024 und 08.05.2024 diverse Nachfragen bei der belangten Behörde betreffend den aktuellen Stand des Verfahrens.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2024, amtssigniert am 10.05.2024, wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Hierbei wurde ihr mitgeteilt, es sei seitens der belangten Behörde festgestellt worden, dass das Haushaltnettoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige und wurde diese zeitgleich aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Abweisung des Antrages, den Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nachzureichen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail am 24.05.2024 übermittelt. Dem Schreiben war zudem ein Berechnungsblatt mit nachfolgender Berechnung beigelegt: Antragsteller/In Rehabilitationsgeld € 1.679,97 monatlich Haushaltsmitglieder AMS-BezugMindestsicherungHaushaltsmitglieder , AMS-Bezug, Mindestsicherung Wohnbeihilfe € 1.244,04 monatlich € -€ 527,00 818,25 monatlich monatlich Summe der Einkünfte Summe der Abzüge € € 3.451,01 -818,25 monatlich monatlich Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.632,76 monatlich Richtsatz für 3 Personen € -2.362,52 monatlich Richtsatzüberschreitung € 270,24 monatlich
- Mit Antrag vom 30.06.2024, bei der belangten Behörde am 04.07.2024 einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten und gab einen Drei-Personen-Haushalt an. Unter Pkt. 4 kreuzte die Beschwerdeführerin als Anspruchsvoraussetzungen den Bezug von Leistungen von pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art sowie den Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung an. Zu ihrem Antrag führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie nochmals um Befreiung ansuche, da sie sich ab 01.07.2024 in Pension befinde und sich das Gesamt Haushaltsnettoeinkommen sohin verringert habe und nunmehr eine Richtsatzunterschreitung vorliege. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen: Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (AS 58, 63, 66); Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.05.2024 betreffend die Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit 30.06.2024 (AS 59); Niederschrift bezüglich des voraussichtlichen Pensionsbezuges (AS 60); Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über den Bezug von Pflegegeld ab 01.01.2024 betreffend die Beschwerdeführerin (AS 61); Schreiben des Sozialministeriumservice betreffend Feststellung eines Behinderungsgrades betreffend die Beschwerdeführerin (AS 62); Krankengeldbezug betreffend XXXX ab 02.06.2024 bis 30.08.2024 (AS 64); Krankengeldbezug betreffend römisch 40 ab 02.06.2024 bis 30.08.2024 (AS 64); Mitteilung des Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch betreffend XXXX von 23.07.2023 bis 20.07.2024 (AS 65); Mitteilung des Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch betreffend römisch 40 von 23.07.2023 bis 20.07.2024 (AS 65); Bescheid der BH XXXX betreffend Hilfe zum Lebensunterhalt für XXXX von 01.01.2024 bis 31.01.2025 (AS 67); Bescheid der BH römisch 40 betreffend Hilfe zum Lebensunterhalt für römisch 40 von 01.01.2024 bis 31.01.2025 (AS 67); Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe betreffend XXXX (AS 68); Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe betreffend römisch 40 (AS 68); Strom – Jahresabrechnung 2023/24 vom 23.01.2024 (AS 69 ff); Mietzinsvorschreibung samt Nebenkosten gültig ab 01.01.2024 (AS 72); Mietvertrag vom 02.07.2019 (AS 73 ff); Abrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben (AS 75 ff);
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2024, amtssigniert am 17.07.2024, GZ: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.03.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten abgewiesen und ausgesprochen, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2024, amtssigniert am 17.07.2024, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.03.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten abgewiesen und ausgesprochen, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Haushaltsnettoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz überschreite. Weiters seien die geforderten Unterlagen nicht binnen der Frist von 14 Tagen nachgereicht worden. Dem Bescheid war folgendes Berechnungsblatt beigelegt: Antragsteller/In Rehabilitationsgeld € 1.679,97 monatlich Haushaltsmitglieder AMS-BezugMindestsicherungHaushaltsmitglieder , AMS-Bezug, Mindestsicherung Miete abzgl. Wohnbeihilfe € 1.244,04 monatlich € -€ 527,00 804,65 monatlich monatlich Summe der Einkünfte Summe der Abzüge € € 3.451,01 -804,65 monatlich monatlich Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.646,36 monatlich Richtsatz für 3 Personen € -2.362,52 monatlich Richtsatzüberschreitung € 283,84 monatlich Der gegenständlich angefochtene Bescheid, amtssigniert am 17.07.2024, wurde an die Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am 22.07.2024 (Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am
- Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom 22.07.2024, bei der belangten Behörde am 30.07.2024 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am 22.07.2024 (Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am
- Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom 22.07.2024, bei der belangten Behörde am 30.07.2024 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass sie sich seit 01.07.2024 in der Berufsunfähigkeitspension befinde und kein „Rehageldbezug“ mehr vorliege. Dieser Bezug könne sohin nicht mehr zur Berechnung herangezogen werden und liege nunmehr eine Richtsatzunterschreitung vor. Der Beschwerde waren nochmals sämtliche Unterlagen beigelegt, welche die Beschwerdeführerin bereits mit Antragstellung vom 30.06.2024 an die belangte Behörde übermittelt hatte.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 18.10.2024 einlangten.
- Am 25.10.2024 übermittelte der Ehegatte der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte hierzu ergänzend vor, dass er sich aufgrund der schweren Krankheit der Beschwerdeführerin nunmehr um diese Angelegenheit kümmere. Er führte nochmalig aus, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit 01.07.2024 eine Berufsunfähigkeitspension beziehe und dies nicht von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre. Die Einkommenssituation habe sich nunmehr seit 01.10.2024 nochmals verändert, zumal er selbst keinerlei Einkommen mehr beziehe und nunmehr bei der Beschwerdeführerin als ihr Ehegatte mitversichert sei. Dies habe er auch der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.10.2024 mitgeteilt, wurde er aber darauf hingewiesen, dass das Verfahren nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Diesem Schreiben waren folgende Unterlagen beigelegt: Beschwerde an die OBS; der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 16.07.2024; Berechnung ab 01.10.2024; Schreiben der Abteilung für rechtliche Angelegenheiten der OBS vom 18.10.2024; Übermittelte Stellungnahme an die OBS vom 18.10.2024; Schreiben der ÖGK vom 08.10.2024 betreffend Mitversicherung; Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.07.2024 über die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension; Bescheid des AMS vom 04.10.2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für XXXX ; Bescheid des AMS vom 04.10.2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für römisch 40 ;
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2024 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , darauf hingewiesen, dass zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in welchem er einschritt, keine Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, welche ihn dazu berechtigen würde, rechtsgültige Vertretungshandlungen für die Beschwerdeführerin vorzunehmen und er wurde entsprechend manuduziert.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2024 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , darauf hingewiesen, dass zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in welchem er einschritt, keine Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, welche ihn dazu berechtigen würde, rechtsgültige Vertretungshandlungen für die Beschwerdeführerin vorzunehmen und er wurde entsprechend manuduziert. Am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurde eine Vollmacht übermittelt, mit welcher die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten dazu berechtigt, diese im gegenständlichen Verfahren zu vertreten. Zeitgleich erging eine Anfrage zum Verfahrensstand und zum Ausgang des Verfahrens.
- Am 13.12.2024 übermittelte der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Screenshot über die Abbuchung des ORF-Beitrages und urgierte eine Erledigung.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2024 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verfahrensabläufe manuduziert. Unter anderem wurde er auf die Entscheidungsfrist hingewiesen und gebeten, von weiteren Anfragen an das Bundesverwaltungsgericht Abstand zu nehmen.
- Am 20.01.2025 langten weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hierzu wurde seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nunmehr ein neuer Pflegegeldbescheid und eine Bewilligung für die Pflegekarenz vorliege. Diesem Schreiben waren folgende Unterlagen beigeschlossen: Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.01.2025 bezüglich der Höhe des Pflegegeldanspruches vom 01.07.2024 bis 31.12.2025; Bestätigung des AMS vom 13.01.2025 betreffend Abmeldung vom AMS-Leistungsbezug von XXXX wegen Pflegekarenz; Bestätigung des AMS vom 13.01.2025 betreffend Abmeldung vom AMS-Leistungsbezug von römisch 40 wegen Pflegekarenz; Mitteilung des Sozialministeriumservice über die Bewilligung der Pflegekarenz für XXXX für die Dauer von 13.01.2025 bis 12.04.2025; Mitteilung des Sozialministeriumservice über die Bewilligung der Pflegekarenz für römisch 40 für die Dauer von 13.01.2025 bis 12.04.2025;
- Es erfolgten weitere Anfragen und Unmutsbekundungen wegen der nach Ansicht des Einschreiters langen Verfahrensdauer trotz Vorliegens einer eindeutigen Sach- und Rechtslage.
- Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2025 wurde die belangte Behörde über den aktuellen Verfahrensstand unterrichtet sowie mitgeteilt, dass nach vorläufiger Rechtseinschätzung der gegenständlich angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu beheben sei, da im Verfahren die Grundsätze der Rechtsklarheit nicht beachtet worden seien bzw. sich der Bescheidinhalt in Zusammenschau mit der Aktenlage als gravierend mangelhaft darstellt. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht, den Verfahrensstand zu einem allenfalls zweiten Verfahren in Bezug zu einem Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2024 mitzuteilen. Der belangten Behörde wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2025 einlangend, gab diese ihre Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Antrag vom 28.02.2024, bei der belangten Behörde am 04.03.2024 einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin die Kostendeckelung für Haushalte nach §72a Erneuerbaren-Ausbau Gesetz für die Zählpunktnummer „ XXXX “ unter Vorlage der Strom – Jahresabrechnung 2023/2024 (vgl. Antrag vom 28.02.2024 samt Unterlagen, AS 3 ff).1.
- Mit Antrag vom 28.02.2024, bei der belangten Behörde am 04.03.2024 einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin die Kostendeckelung für Haushalte nach §72a Erneuerbaren-Ausbau Gesetz für die Zählpunktnummer „ römisch 40 “ unter Vorlage der Strom – Jahresabrechnung 2023 aus 2024, vergleiche Antrag vom 28.02.2024 samt Unterlagen, AS 3 ff). 1.
- Mit weiterem Antrag vom 28.02.2023, bei der belangten Behörde am 04.03.2024 einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin für die antragsgegenständliche Adresse die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten und gab hierzu die Zählpunktnummer „ XXXX “ an. Diesem Antrag waren weitere Unterlagen beigeschlossen (vgl. Antrag vom 28.02.2024 samt Unterlagen, AS 11 ff).1.
- Mit weiterem Antrag vom 28.02.2023, bei der belangten Behörde am 04.03.2024 einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin für die antragsgegenständliche Adresse die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten und gab hierzu die Zählpunktnummer „ römisch 40 “ an. Diesem Antrag waren weitere Unterlagen beigeschlossen vergleiche Antrag vom 28.02.2024 samt Unterlagen, AS 11 ff). 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2024, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am 19.03.2024, erging an die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt (vgl. Schreiben vom 18.03.2024, AS 36 bis 37):1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2024, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am 19.03.2024, erging an die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt vergleiche Schreiben vom 18.03.2024, AS 36 bis 37): „[…] danke für Ihren Antrag vom 04.03.2024 auf ● Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ● Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) Strom-Zählpunktnummer 1: „ XXXX “Strom-Zählpunktnummer 1: „ römisch 40 “ Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein: o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen. o Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids des Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit o Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente o Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices. o Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz. o Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit. ● Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein: o bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid o bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge o bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung o bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) o bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide o sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen Gesetzlichen Anspruch z.B. Rezeptgebührenbefreiung Einkommen von allen 3 Haushaltmitgliedern Mietzinsaufgliederung […] Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […]“ Festgestellt wird, dass die belangte Behörde hierbei nur über den zweiten Antrag vom 28.02.2024 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten gem. § 72 EAG die Nachreichung von Unterlagen verlangt hat. Den ersten Antrag vom 28.02.2024 auf Kostendeckelung gem. § 72a EAG lässt die belangte Behörde hierbei völlig unberücksichtigt. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde hierbei nur über den zweiten Antrag vom 28.02.2024 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten gem. Paragraph 72, EAG die Nachreichung von Unterlagen verlangt hat. Den ersten Antrag vom 28.02.2024 auf Kostendeckelung gem. Paragraph 72 a, EAG lässt die belangte Behörde hierbei völlig unberücksichtigt. Weiters wird festgestellt, dass im Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2024 offenbar eine falsche Zählpunktnummer „ XXXX “ angeführt wird, welche sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt. Aus den beiden Anträgen vom 28.02.2024 sowie der vorgelegten Strom – Jahresabrechnung 2023/24 sind die Zählpunktnummern „ XXXX “ und „ XXXX “ zu entnehmen.Weiters wird festgestellt, dass im Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2024 offenbar eine falsche Zählpunktnummer „ römisch 40 “ angeführt wird, welche sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt. Aus den beiden Anträgen vom 28.02.2024 sowie der vorgelegten Strom – Jahresabrechnung 2023/24 sind die Zählpunktnummern „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ zu entnehmen. 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2024, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am 10.05.2024, wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme zum zweiten Antrag einlangend am 04.03.2024, auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zu Strom-Zählpunktnummer „ XXXX “ verständigt. Diesem Schreiben wurde auch ein Berechnungsblatt beigelegt und ergab sich daraus eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 270,24 (vgl. Schreiben der OBS vom 08.05.2024, AS 48 ff).1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2024, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am 10.05.2024, wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme zum zweiten Antrag einlangend am 04.03.2024, auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zu Strom-Zählpunktnummer „ römisch 40 “ verständigt. Diesem Schreiben wurde auch ein Berechnungsblatt beigelegt und ergab sich daraus eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 270,24 vergleiche Schreiben der OBS vom 08.05.2024, AS 48 ff). Zum ersten Antrag vom 28.02.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2024, auf Kostendeckelung gem. § 72a EAG, Zählpunktnummer „ XXXX “ fand keine Beweisaufnahme statt.Zum ersten Antrag vom 28.02.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2024, auf Kostendeckelung gem. Paragraph 72 a, EAG, Zählpunktnummer „ römisch 40 “ fand keine Beweisaufnahme statt. 1.
- Am 30.06.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag sowie der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten und machte als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen sowie den Bezug von Pflegegeld und einen Drei-Personen-Haushalt geltend. Dieser Antrag langte am 04.07.2024 samt sämtlicher Unterlagen und sohin vor Bescheiderlassung bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde erlangte sohin spätestens zum 04.07.2024 die Kenntnis darüber, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.2024 kein Rehabilitationsgeld mehr bezieht und ab diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitspension erhält. Auch brachte die Beschwerdeführerin den Bezug von Krankengeld bezüglich XXXX ab Juni 2024 bis August 2024 in Vorlage (vgl. Antrag vom 30.06.2024 samt Unterlagen einlangend bei der belangten Behörde am 04.07.2024, AS 54 ff).Die belangte Behörde erlangte sohin spätestens zum 04.07.2024 die Kenntnis darüber, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.2024 kein Rehabilitationsgeld mehr bezieht und ab diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitspension erhält. Auch brachte die Beschwerdeführerin den Bezug von Krankengeld bezüglich römisch 40 ab Juni 2024 bis August 2024 in Vorlage vergleiche Antrag vom 30.06.2024 samt Unterlagen einlangend bei der belangten Behörde am 04.07.2024, AS 54 ff). Zum Antrag vom 30.06.2024 wurde seitens der belangten Behörde kein eigenes Verfahren eingeleitet (vgl. Stellungnahme der OBS vom 07.02.2025; OZ 18). Zum Antrag vom 30.06.2024 wurde seitens der belangten Behörde kein eigenes Verfahren eingeleitet vergleiche Stellungnahme der OBS vom 07.02.2025; OZ 18). 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.07.2024, GZ: XXXX , unterzeichnet am 17.07.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.03.2024, auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Strom-Zählpunktnummer 1: „ XXXX “ und XXXX XXXX ) abgewiesen; die Abweisung wurde damit begründet, dass eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 283,84 vorliege (vgl. Bescheid vom 16.07.2024, AS 82 ff).1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.07.2024, GZ: römisch 40 , unterzeichnet am 17.07.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.03.2024, auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Strom-Zählpunktnummer 1: „ römisch 40 “ und römisch 40 römisch 40 ) abgewiesen; die Abweisung wurde damit begründet, dass eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 283,84 vorliege vergleiche Bescheid vom 16.07.2024, AS 82 ff). Dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde auch über den ersten Antrag vom 28.02.2024 zur Kostendeckelung nach §72a EAG abgesprochen hat. Die belangte Behörde bezog zur Berechnungsgrundlage das Rehabilitationsgeld iHv EUR 1.679,97, den AMS-Bezug von XXXX iHv EUR 1.244,04 und den Bezug von Mindestsicherung von XXXX iHv EUR 527,00 heran. In Abzug brachte die belangte Behörde hierbei den Mietzins abzgl. einer eventuellen Wohnbeihilfe (vgl. Bescheid vom 16.07.2024, AS 82 ff).Die belangte Behörde bezog zur Berechnungsgrundlage das Rehabilitationsgeld iHv EUR 1.679,97, den AMS-Bezug von römisch 40 iHv EUR 1.244,04 und den Bezug von Mindestsicherung von römisch 40 iHv EUR 527,00 heran. In Abzug brachte die belangte Behörde hierbei den Mietzins abzgl. einer eventuellen Wohnbeihilfe vergleiche Bescheid vom 16.07.2024, AS 82 ff). Die bis zur Bescheidausfertigung, welche laut Amtssignatur frühestens am 17.07.2024 erfolgt ist, eingelangten Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt (vgl. etwa Stellungnahme vom 07.02.2025, OZ 18; Berechnungsblatt im angefochtenen Bescheid vom 16.07.2024, AS 82 ff).Die bis zur Bescheidausfertigung, welche laut Amtssignatur frühestens am 17.07.2024 erfolgt ist, eingelangten Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt vergleiche etwa Stellungnahme vom 07.02.2025, OZ 18; Berechnungsblatt im angefochtenen Bescheid vom 16.07.2024, AS 82 ff). 1.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin sowie ihrer Haushaltsmitglieder Einsicht in das Zentrale Melderegister und holte den aktenkundigen Auszug ein. 2.
- Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom 18.10.
- 2.
- Die Übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehepartner und im Verfahren bevollmächtigten Vertreter gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen sowie der Stellungnahme der belangten Behörde, welche jeweils in Klammer zitiert und nicht bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.
- Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.3.1.
- Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Soweit die Bundes- oder Landesgesetze gem. § 2 VwGVG nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.Soweit die Bundes- oder Landesgesetze gem. Paragraph 2, VwGVG nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2. Zurückverweisung:
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
§ 28Abs. 3 Vw
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.1.3. materielle Rechtsgrundlagen: Die §§ 3, 4a, 10, 12, 14a und 21 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt:Die Paragraphen 3, 4 a, 10, 12, 14 a und 21 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt: „§ 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.„§ 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ „§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.„§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. „§ 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ „§ 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.„§ 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben. […]
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ „§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“„§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“ […]“ „§ 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]“ Die §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBI. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:„§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge
§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“ „§
- Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen. (Anm.:
(5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.“Anmerkung,
(5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.“ Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBI. I Nr. 150/2021 idF BGBI. I Nr. 123/2024, lauten auszugsweise wie folgt:„§ 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.
I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBI. römisch eins Nr. 150 aus 2021, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 123 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:, „§ 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“ „§ 72a.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den
§ 48Abs.
1 Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind § 48 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.„§ 72a.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den
Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind Paragraph 48, Absatz eins, 3, 4 und 5 der Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Kostendeckelung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, § 49 Z 1 bis 4 erster Satz, § 50 Abs. 2 bis 6, § 51 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sowie § 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Kostendeckelung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Paragraph 49, Ziffer eins bis 4 erster Satz, Paragraph 50, Absatz 2 bis 6, Paragraph 51, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 53, der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“„§ 103. […][…]“, „§ 103. […]
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes: […]
- § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit
- Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft.
- Paragraph 72, Absatz eins, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit
- Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft. […]“ Die § 2 und 4 der EAG-Befreiungsverordnung, BGBI. II Nr. 61/2022 idF BGBI. II Nr. 197/2024, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt:Die Paragraph 2 und 4 der EAG-Befreiungsverordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 61 aus 2022, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 197 aus 2024,, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt: „§ 2.
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten
§ 1verrechnen:1.
Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,a) welche
§ 2Z 1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl.
II Nr. 402/2017, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind undb) an welchen eine Person, die
§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.
I Nr. 112/2023, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,a) welche
Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, BGBl. II Nr. 171/2012, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind undb) an welchen eine Person, die
§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.„§ 2.
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten
Paragraph eins, verrechnen:, 1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte,, a) welche
Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und, b) an welchen eine Person, die
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat., 2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte,, a) welche
Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und, b) an welchen eine Person, die
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
(2)bis
(3)[…]“ „§ 4.
(1)Die Befreiung
§ 2
oder die Deckelung
§ 3sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service Gmb
H unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.„§ 4.
(1)Die Befreiung
Paragraph 2, oder die Deckelung
Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:1. durch den Anspruchsberechtigten
§ 2dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs.
1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;2. durch den Anspruchsberechtigten
§ 3dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:, 1. durch den Anspruchsberechtigten
Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;, 2. durch den Anspruchsberechtigten
Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.“ 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: 3.2.
- Rechtzeitig der Beschwerde: Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin übermittelt. Die früheste Postaufgabe des Bescheides wird mit 17.07.2024 angenommen, zumal der angefochtene Bescheid an diesem Tag amtssigniert wurde. Ausgehend von der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am
- Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Geht man nunmehr davon aus, dass der Bescheid am 17.07.2024 an das Zustellorgan übergeben wurde, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid frühestens am 22.07.2024 der Beschwerdeführerin zugestellt. Demnach ist die Beschwerdebehebung am 22.07.2024, bei der belangten Behörde am 30.07.2024 einlangend, jedenfalls fristgerecht.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin übermittelt. Die früheste Postaufgabe des Bescheides wird mit 17.07.2024 angenommen, zumal der angefochtene Bescheid an diesem Tag amtssigniert wurde. Ausgehend von der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am
- Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Geht man nunmehr davon aus, dass der Bescheid am 17.07.2024 an das Zustellorgan übergeben wurde, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid frühestens am 22.07.2024 der Beschwerdeführerin zugestellt. Demnach ist die Beschwerdebehebung am 22.07.2024, bei der belangten Behörde am 30.07.2024 einlangend, jedenfalls fristgerecht. 3.2.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen. Im vorliegenden Fall steht weder der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren bloß ansatzweise ermittelt hat.3.2.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Fall nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen. Im vorliegenden Fall steht weder der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren bloß ansatzweise ermittelt hat. In der Bescheidbegründung verweist die belangte Behörde hinsichtlich der nicht erfüllten Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten darauf, dass das Haushaltsnettoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige. Es ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin am 30.06.2024, bei der belangten Behörde am 04.07.2024 einlangend, vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt hat. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.2024 kein Rehabilitationsgeld, sondern eine Berufsunfähigkeitspension bezieht. Auch bezog Herr XXXX , Ehegatte und Haushaltsmitglied der Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Bezug aus der Arbeitslosenversicherung, sondern Krankengeld. Schon aus diesem Grund erweist sich der Bescheid als fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar.In der Bescheidbegründung verweist die belangte Behörde hinsichtlich der nicht erfüllten Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten darauf, dass das Haushaltsnettoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige. Es ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin am 30.06.2024, bei der belangten Behörde am 04.07.2024 einlangend, vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt hat. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.2024 kein Rehabilitationsgeld, sondern eine Berufsunfähigkeitspension bezieht. Auch bezog Herr römisch 40 , Ehegatte und Haushaltsmitglied der Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Bezug aus der Arbeitslosenversicherung, sondern Krankengeld. Schon aus diesem Grund erweist sich der Bescheid als fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar. Dazu tritt, dass der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, ob im angefochtenen Bescheid nunmehr über den ersten Antrag vom 28.02.2024, bei der belangten Behörde am 04.03.2024 einlangend, zur Kostendeckelung für Haushalte nach § 72a EAG entschieden wurde. Dazu tritt, dass der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, ob im angefochtenen Bescheid nunmehr über den ersten Antrag vom 28.02.2024, bei der belangten Behörde am 04.03.2024 einlangend, zur Kostendeckelung für Haushalte nach Paragraph 72 a, EAG entschieden wurde. Es ist auch weder aus dem Spruch noch aus der Bescheidbegründung ersichtlich, auf welchen Zeitraum sich die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Behörde bezieht. Abgesehen hätte die belangte Behörde jedenfalls die bis zum Datum der Bescheiderlassung am 17.07.2024 vorgelegte Unterlagen berücksichtigen müssen. In ihrer Stellungnahme vom 07.02.2025 führt die belangte Behörde lediglich aus, dass im Nachhinein nicht festgestellt werden kann, warum der Sachbearbeiter offenbar nicht die Pensionsbezüge anstatt des Rehageldes berücksichtigt hat. Auch wurde zum Antrag vom 30.06.2024 und die dabei vorgebrachten Unterlagen, welche hätten jedenfalls berücksichtigt werden müssen, zumal sie vor Bescheiderlassung vorgelegt wurden, kein eigenes Verfahren eingeleitet. Die belangte Behörde hat hier, wie in der Stellungnahme vom 07.02.2024 ausgeführt, die handschriftliche Notiz der Beschwerdeführerin zur Berechnung, welche diese im Zuge ihrer Antragstellung vom 30.06.2024 vorgelegt hat, herangezogen. Im gegenständlichen Fall erweist sich das gesamte erstinstanzliche Verfahren und der diesem Verfahren zugrundeliegende Bescheid sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Vor allem ist aus dem Bescheid und der sonstigen Aktenlage heraus für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie viele Verfahren zu den Anträgen der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingeleitet wurden und was Stand der Verfahren zu den weiteren (nach dem 28.02.2024 eingebrachten) Anträgen ist bzw. ob diese Anträge irgend einer verfahrensrechtlichen Erledigung zugeführt wurden. Auch die eingeforderte Stellungnahme der Behörde hat insofern keine Klärung bewirkt. Aus dem Spruch des in Beschwerde gezogenen und gegenständlich zu betrachtenden Bescheides heraus ist ersichtlich, dass nur über den Antrag vom 04.03.2024 (gemeint ist wohl der mit 28.02.2024 datierte Antrag, der bei der Behörde am 04.03.2024 einging) entschieden worden ist, wobei mehrere Anträge mit diesen Daten im Akt erliegen. Auf welchen Zeitraum und auf welche Sache sich der Bescheid tatsächlich bezieht und ob damit auch die Sachlage zum Zeitpunkt der weiteren Anträge der BF erfasst werden sollte, ist aber nicht definiert. Dazu tritt, dass der Bescheid auch keine Ausführungen zum Verfahrensgang oder entsprechende Ausführungen in der Begründung enthält, anhand welcher eindeutig feststellbar wäre, was nun konkret Gegenstand des Bescheides und damit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Dazu tritt, dass nicht alle Unterlagen berücksichtigt wurden, die vor Erlassung des in Rede stehenden Bescheides bei der Behörde eingingen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen als ungeklärt dar und ist für das Bundesverwaltungsgericht trotz Rückfrage bei der Behörde nicht feststellbar. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre damit weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Verfahren von Rechtsunkundigen und rechtlich unvertretenen Parteien – nicht zuletzt wegen der häufig vorkommenden, mehrfachen Antragstellungen und der damit offenkundig verbundenen Schwierigkeit der Behörde, zahlreiche Nachreichungen den verschiedenen Anträgen bzw. Verfahren zuordnen zu können, als aufwändig gestalten können. Nichtsdesto trotz oder gerade bei offenkundig rechtsunkundigen Personen hat die Behörde diese zu manuduzieren und die Verfahren so zu führen, dass sich für die Betroffenen, ebenso wie für nachprüfende Organe ein klares Bild über die zu führenden Verfahren und die jeweiligen Vorgänge in den betreffenden Rechtssachen ergibt. Die Umstände der Verfahrensführung sind auch in den Erledigungen der Behörde abzubilden. In diesem Zusammenhang sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, Folgendes hervorzuheben:
§ 60
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Dazu sei auch noch erwähnt, dass grundsätzlich alle Anträge in einem Verwaltungsverfahren einer Erledigung zuzuführen sind; sei es durch eine bescheidmäßige Erledigung oder durch eine – nach den Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Rechtsmaterie – vorzunehmende Einstellung von Verfahren bei einer Zurückziehung von weiteren Anträgen in einem bereits anhängigen Verfahren, in dem die selbe Sach- und Rechtslage anzuwenden ist; allenfalls nach vorheriger Manuduktion der Partei im Hinblick auf die Rechtsfolgen und die Möglichkeit einer Zurückziehung. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass im konkreten Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht nur bloß ansatzweise ermittelt wurde, sondern sich dieser für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Dokumentation als gar nicht nachvollziehbar erweist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht nur ergänzende Ermittlungen vornehmen, sondern darüberhinaus noch ermitteln müsste, wie viele Verfahren bei der Behörde überhaupt noch anhängig sind bzw. wie viele weitere – möglicherweise mit der hier vorliegenden Rechtssache in Konflikt stehende – Erledigungen noch dem Rechtsbestand angehören. Im vorliegenden Fall ist noch anzumerken, dass abgesehen von der mangelnden Dokumentation zum Verfahren Unterlagen vorgelegt wurden, die im gegenständlichen Bescheid jedenfalls hätten berücksichtigt werden müssen, wobei aber aufgrund der obenstehenden Erwägungen nicht eindeutig feststellbar ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die begehrte Befreiung bzw. die in den verschiedenen Anträgen begehrten Befreiungen tatsächlich (durchgängig) erfüllte. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, den für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt. Schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG kann im vorliegenden Fall aufgrund der nachzuholenden Ermittlungen, wie oben dargestellt, nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht gerechnet werden. Schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG kann im vorliegenden Fall aufgrund der nachzuholenden Ermittlungen, wie oben dargestellt, nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht gerechnet werden. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Deshalb war mit einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen. Deshalb war mit einer Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen. 3.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungsschritte durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung der Vorhalte im Parteiengehör vom 03.02.2025 und der oben stehenden Erwägungen zu verwerten haben. Der Sicherheit halber wird darauf hingewiesen, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde und alle zwischenzeitig vorgelegten Unterlagen sowie die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Sach- und Rechtslage zu beachten sind. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2301048.1.00