5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2025 wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2025 wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der BF mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Er weise im Bundesgebiet keine familiären Bindungen auf, welche eine aufschiebende Wirkung rechtfertigen würden. Zudem verfüge er über keine finanziellen Mittel und bestehe die Gefahr, dass der BF bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes erneut strafbare Handlungen begehen würde. Das Verhalten des BF stelle eine erhebliche Gefahr für die Gesellschaft dar. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass der BF mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Er weise im Bundesgebiet keine familiären Bindungen auf, welche eine aufschiebende Wirkung rechtfertigen würden. Zudem verfüge er über keine finanziellen Mittel und bestehe die Gefahr, dass der BF bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes erneut strafbare Handlungen begehen würde. Das Verhalten des BF stelle eine erhebliche Gefahr für die Gesellschaft dar. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde und führte aus, seit mehreren Jahren eine Beziehung zu seiner namentlich genannten Verlobten zu führen. Er habe mit seiner Verlobten bei seinem Schwiegervater gelebt und könne nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe dort weiter wohnen. In Polen habe er keine Familie. Er habe in Haft einen Deutschkurs besucht und dort gearbeitet. Er verfüge auch über mehrere Hundert Euro und habe daher genügend Geld für die erste Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, bis er wieder eine Arbeit finden würde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 19.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit August 2021 im Bundesgebiet auf. Der BF hat eine Lebensgefährtin mit polnischer Staatsangehörigkeit, welche im Bundesgebiet lebt und arbeitet. Der BF gab an, bereits in Polen und auch im Bundesgebiet vor seiner Festnahme mit seiner Lebensgefährtin und ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Während der Strafhaft wurde der BF regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht. Der BF stellte keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde. Der BF ging im Bundesgebiet zwischen August und November 2021 mit Unterbrechungen kurzfristigen angemeldeten Beschäftigung bei drei verschiedenen Arbeitgebern nach. Darüber hinaus ging er gelegentlich unangemeldeten Tätigkeiten im Bundesgebiet nach. 1.2. Der BF wurde mehrfach strafgerichtlich verurteilt: 1) Am 01.06.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls
GB und der Urkundenunterdrückung
GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.1) Am 01.06.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB und der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im September 2022 Waren im Wert von EUR 81,33 aus einem Baumarkt und im November 2022 und Mai 2023 Waren im Wert von EUR 33,03 und EUR 13,92 aus Lebensmittelgeschäften zu stehlen versuchte. Zudem unterdrückte er einen Personalausweis und einen Führerschein, welche er zuvor unabhängig voneinander fand. Bei der Strafbemessung wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend sowie das teilweise reumütige Geständnis im Vorverfahren und der Umstand, dass es bei den Diebstählen beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet. Das Urteil wurde aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des BF von der Hauptverhandlung in Abwesenheit gefällt. 2) Am 21.02.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.2) Am 21.02.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 127, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Dezember 2023 Aufpasserdienste leistete, während sein Mittäter das Schloss eines versperrten E-Bikes im Wert von EUR 1.700,- mit einem Seitenschneider aufzubrechen versuchte, um dieses unrechtmäßig wegzunehmen, wobei sie bei frischer Tat betreten wurden. Weiters wurden beim BF bei der daraufhin erfolgten Festnahme zwei Bankomatkarten gefunden, über die er nicht verfügen durfte. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von drei Vergehen und 11 teils einschlägige Vorstrafen als erschwerend sowie das Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der teilweise Versuch als mildernd gewertet. Der BF ab 31.12.2023 in Haft und wurde am 10.02.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen. 3) Der BF wurde in Polen wegen der Begehung von Vermögensdelikten mehrfach strafgerichtlich verurteilt. 1.4. Am 10.02.2024 wurde gegen den BF ein gelinderes Mittel
1.4. Am 10.02.2024 wurde gegen den BF ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, FPG angeordnet.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) richten. Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.2.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Gegenständlich bringt der BF in der Beschwerde vor, seit nunmehr vier Jahren in Österreich zu leben und im Bundesgebiet ein aufrechtes Familienleben mit seiner polnischen Lebensgefährtin zu führen. Laut Besucherliste aus der Justizanstalt wurde der BF auch regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht. Die Lebensgefährtin geht aktuell einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Auch wenn eine sofortige Ausreise
2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können. Auch wenn eine sofortige Ausreise
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuzuerkennen.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2307878.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.