RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlI415 2115769-7 Spruch, I415 2115769-7/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 8EMRK.
Das Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom 24.07.2018 aufgrund der geänderten Gesetzeslage von 2011 aufgehoben und der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. Beide Bescheide erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.Am 20.09.2016 stellte der Beschwerdeführer beim nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes und einen Zusatzantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Das Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom 24.07.2018 aufgrund der geänderten Gesetzeslage von 2011 aufgehoben und der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK mit Bescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Beide Bescheide erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft. Nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2020 von einem österreichischen Straflandesgericht wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs erneut rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 03.02.2023 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ: XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2020 von einem österreichischen Straflandesgericht wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs erneut rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 03.02.2023 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ: römisch 40 , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Nachdem dem Beschwerdeführer am 03.07.2024 nachweislich sein für den 13.07.2024 anberaumter Abschiebetermin bekanntgegeben worden war, stellte er drei Tage vor diesem – am 10.07.2024 – während seiner Anhaltung in Strafhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er 2012 seine Religion geändert habe. Er sei vom Islam zur Römisch-Katholischen Kirche gewechselt und habe sich taufen lassen. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei hätte er deshalb „große Probleme“. Erstens hätte er Repressalien von den türkischen Behörden zu befürchten. Auch fürchte er, dass islamistische Privatpersonen erfahren würden, dass er nun Christ sei und diese ihn bedrohen würden. Ebenfalls am 10.07.2024 stellte der Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005. Nachdem dem Beschwerdeführer am 03.07.2024 nachweislich sein für den 13.07.2024 anberaumter Abschiebetermin bekanntgegeben worden war, stellte er drei Tage vor diesem – am 10.07.2024 – während seiner Anhaltung in Strafhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er 2012 seine Religion geändert habe. Er sei vom Islam zur Römisch-Katholischen Kirche gewechselt und habe sich taufen lassen. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei hätte er deshalb „große Probleme“. Erstens hätte er Repressalien von den türkischen Behörden zu befürchten. Auch fürchte er, dass islamistische Privatpersonen erfahren würden, dass er nun Christ sei und diese ihn bedrohen würden. Ebenfalls am 10.07.2024 stellte der Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005. Am 13.07.2024 wurde der Beschwerdeführer – angesichts dessen, dass ihm vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nach § 12a Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 ungeachtet seiner neuerlichen Asylantragstellung kein faktischer Abschiebeschutz zukam – abgeschoben.Am 13.07.2024 wurde der Beschwerdeführer – angesichts dessen, dass ihm vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nach Paragraph 12 a, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 ungeachtet seiner neuerlichen Asylantragstellung kein faktischer Abschiebeschutz zukam – abgeschoben. Mit Bescheid vom 08.08.2024 wies die belangte Behörde den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Mit Bescheid vom 08.08.2024 wies die belangte Behörde den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2024 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zur mündlichen Verhandlung in dieser Beschwerdesache wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, Dr. XXXX , mit dem Hinweis geladen, dass es dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei frei steht, gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter zu erscheinen bzw. sich von diesem vertreten zu lassen. Zur Verhandlung am 25.09.2024 erschienen jedoch weder Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter, sodass die Beschwerdesache in deren Abwesenheit erörtert werden musste. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2024 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zur mündlichen Verhandlung in dieser Beschwerdesache wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, Dr. römisch 40 , mit dem Hinweis geladen, dass es dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei frei steht, gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter zu erscheinen bzw. sich von diesem vertreten zu lassen. Zur Verhandlung am 25.09.2024 erschienen jedoch weder Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter, sodass die Beschwerdesache in deren Abwesenheit erörtert werden musste. Mit Schriftsatz vom 26.09.2024 beantragte der Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 04.10.2024 und erwuchs in Rechtskraft (sh. GZ: XXXX )..Mit Schriftsatz vom 26.09.2024 beantragte der Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 04.10.2024 und erwuchs in Rechtskraft (sh. GZ: römisch 40 ).. Nach Einlangen des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers vom 10.07.2024 auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 durch seinen Rechtsvertreter erteilte das BFA dem Beschwerdeführer am 11.07.2024 einen Verbesserungsauftrag, wobei sie ihn zur Vorlage des vollständig ausgefüllten Antrages, eines Lichtbildes gemäß § 5 AsylG-DV, der schriftlichen Begründung des Antrages, verfasst in deutscher Sprache (Stellungnahme), eines gültigen Reisedokuments (Original, Kopie), einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltendes Dokumentes (Original, Kopie, Übersetzung), einer sonstigen Urkunde (Original, Kopie, Übersetzung) wie z.B. einer Heiratsurkunde, einer Scheidungsurkunde oder einer Sterbeurkunde, im Falle einer beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ des Nachweises der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Original, Kopie) oder des Nachweises bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie), im Falle eines Antrages gemäß § 56 AsylG 2005 eines Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft und eines Nachweises einer Krankenversicherung sowie eines Nachweises über einen gesicherten Unterhalt aufforderte, wobei alle Unterlagen in Original und Kopie vorzulegen seien, und ihm zur Vorlage dieser Urkunden und Nachweise einen persönlichen Termin am 23.08.2024 erteilte. Schließlich wies sie ihn auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV im Falle der Nichtvorlage der Urkunden oder Nachweise hin. Sollte er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen. Nach Einlangen des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers vom 10.07.2024 auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 durch seinen Rechtsvertreter erteilte das BFA dem Beschwerdeführer am 11.07.2024 einen Verbesserungsauftrag, wobei sie ihn zur Vorlage des vollständig ausgefüllten Antrages, eines Lichtbildes gemäß Paragraph 5, AsylG-DV, der schriftlichen Begründung des Antrages, verfasst in deutscher Sprache (Stellungnahme), eines gültigen Reisedokuments (Original, Kopie), einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltendes Dokumentes (Original, Kopie, Übersetzung), einer sonstigen Urkunde (Original, Kopie, Übersetzung) wie z.B. einer Heiratsurkunde, einer Scheidungsurkunde oder einer Sterbeurkunde, im Falle einer beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ des Nachweises der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Original, Kopie) oder des Nachweises bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie), im Falle eines Antrages gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 eines Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft und eines Nachweises einer Krankenversicherung sowie eines Nachweises über einen gesicherten Unterhalt aufforderte, wobei alle Unterlagen in Original und Kopie vorzulegen seien, und ihm zur Vorlage dieser Urkunden und Nachweise einen persönlichen Termin am 23.08.2024 erteilte. Schließlich wies sie ihn auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Falle der Nichtvorlage der Urkunden oder Nachweise hin. Sollte er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen. Am 23.08.2024 übermittelte der Rechtsvertreter dem BFA u.a. ein Beiblatt des Beschwerdeführers zum verfahrensgegenständlichen Antrag, die Heiratsurkunde sowie das Scheidungsurteil des Beschwerdeführers (in deutscher und türkischer Sprache), die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.08.2024 betreffend den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, eine Meldebestätigung aus dem ZMR über die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 09.07.2015, einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die Geburtsurkunde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers – allesamt in Kopie (mit Ausnahme des Beiblattes). In dem Beiblatt wurde auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, auf seine im Bundesgebiet lebenden Kinder, auf seine Deutschkenntnisse, auf die Läuterung durch seine Haftstrafen sowie auf seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die auch während seiner Haftzeit angehalten habe und die er heiraten wolle, verwiesen. Zur Mitwirkungspflicht wurde ausgeführt, dass es ihm verwehrt geblieben sei, den Inlandsantrag persönlich zu stellen, weil er zuvor abgeschoben worden sei. Er habe auch bei der österreichischen Botschaft in Istanbul die Wiedereinreise für den Ladungstermin beantragt, worauf diese nicht reagiert habe. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu seinem Termin am 23.08.2024 und legte die geforderten Unterlagen und Nachweise auch nicht im Original vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2024 wies das BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 58 Abs 5, 10, 11 Asyl
G 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag nicht persönlich eingebracht worden sei sowie sich seine familiären und privaten Verhältnisse seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ: XXXX , nicht verändert hätten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2024 wies das BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 5, 10, 11, Asyl
G 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag nicht persönlich eingebracht worden sei sowie sich seine familiären und privaten Verhältnisse seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ: römisch 40 , nicht verändert hätten. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und hiebei die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei insoweit mangelhaft gewesen, als dass der Beschwerdeführer vor seiner Anhörung abgeschoben worden sei. Er habe seine Wiedereinreise bei der Botschaft beantragt, wobei dieser Antrag nicht bearbeitet worden sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, zum Termin zu erscheinen. Seine Integration, welche sich in seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, in der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und in seiner Umkehr seiner Einstellung aufgrund seiner langjährigen Haftstrafe zeige, sei nicht geprüft worden. Da die Behörde erst nach seiner Abschiebung einen Ladungstermin vergeben habe, sei ihm eine persönliche Antragstellung nicht möglich gewesen. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz sei somit verletzt worden. Es wurde ausdrücklich beantragt, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und seine Einreise mittels Begleitschreibens zu befürworten. In eventu wurde beantragt, seine Einvernahme im Rechtshilfeweg durch ein serbisches Gericht (Videokonferenz) vornehmen zu lassen. Am 17.12.2024 wurden die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei diese am 19.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und wurde durch seine Taufe am 01.10.2010 Mitglied der römisch-katholischen Kirche in Österreich. Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ist er geschieden und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX , wo er neben bzw. nach dem Schulbesuch auch in der elterlichen Landwirtschaft tätig war. Vor seiner Ausreise hielt er sich auch einige Jahre in Istanbul auf, wo er in der Tischlerei eines Onkels tätig war. In der Türkei ist an Verwandten des Beschwerdeführers noch zumindest seine Mutter aufhältig.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er neben bzw. nach dem Schulbesuch auch in der elterlichen Landwirtschaft tätig war. Vor seiner Ausreise hielt er sich auch einige Jahre in Istanbul auf, wo er in der Tischlerei eines Onkels tätig war. In der Türkei ist an Verwandten des Beschwerdeführers noch zumindest seine Mutter aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1990 nach Österreich ein. Ihm wurde zuletzt eine vom 02.04.1997 bis 03.12.2001 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Danach wurde ihm kein weiterer Aufenthaltstitel mehr erteilt. Der Beschwerdeführer lernte seine Lebensgefährtin im Oktober 2018 in einem Tanzlokal kennen. Ab Februar 2019 bis zur Verhaftung im Jänner 2020 lebte der Beschwerdeführer bei ihr. Eine Heirat war für das Jahr 2020 geplant. Der Beschwerdeführer war von 1993 bis 2008 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei erwachsene Kinder, die österreichische Staatsangehörige sind. Zwei weitere außereheliche (aber während aufrechter Ehe gezeugte) und bereits erwachsene Kinder sind ebenso österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer war in Österreich insgesamt ca. zwei Jahre und sechs Monate berufstätig. Konkret hat er vom 23.03.1992 bis zum 30.06.1992, vom 22.03.1993 bis zum 02.07.1993, vom 21.03.1994 bis zum 26.06.1994, vom 20.09.1994 bis zum 27.02.1995, vom 20.03.1995 bis zum 03.05.1995, vom 08.05.1995 bis zum 14.05.1995, am 18.09.1995, vom 05.08.1996 bis zum 10.08.1996, vom 10.02.1997 bis zum 14.04.1997, vom 01.09.1999 bis zum 03.02.2000, vom 02.02.2004 bis zum 09.02.2004 sowie vom 15.05.2007 bis zum 15.06.2007 gearbeitet. Danach war der Beschwerdeführer nicht mehr legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und wurden hierbei gegen ihn neben Geld- und bedingten Freiheitsstrafen auch unbedingte Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von 17 Jahren verhängt. Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom 12.06.1998, XXXX , wegen Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ATS 30,00 verurteilt. Dabei hat er sich ein ihm anvertrautes Sparbuch mit einem darauf befindlichen Geldbetrag von ATS 6.800,00 zugeeignet und entgegen einer getroffenen Vereinbarung ATS 31.800,00 behoben. Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 vom 12.06.1998, römisch 40 , wegen Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ATS 30,00 verurteilt. Dabei hat er sich ein ihm anvertrautes Sparbuch mit einem darauf befindlichen Geldbetrag von ATS 6.800,00 zugeeignet und entgegen einer getroffenen Vereinbarung ATS 31.800,00 behoben. Mit Urteil des XXXX vom 12.02.1999, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dabei hat er eine Frau zur Gewährung eines Darlehens von ATS 30.000,00 verleitet, indem er vorgab, fähig und willens zu sein, den Betrag bis zum 18.02.1998 zurückzuzahlen. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Mit Urteil des römisch 40 vom 12.02.1999, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dabei hat er eine Frau zur Gewährung eines Darlehens von ATS 30.000,00 verleitet, indem er vorgab, fähig und willens zu sein, den Betrag bis zum 18.02.1998 zurückzuzahlen. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Mit Urteil des XXXX vom 25.04.2001, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB, versuchter schwerer Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dabei hat er acht Frauen zur Gewährung von Darlehen in Höhe von insgesamt ATS 500.000,00 verleitet, indem er vorgab, fähig und willens zu sein, diese zurückzuzahlen. Zumindest zwei der acht Frauen lernte der Beschwerdeführer in einem Tanzlokal kennen. Mit sechs Frauen hatte er eine intime Beziehung. Fünf Frauen erklärte er, sie zu lieben, geschieden zu sein, mit ihnen eine dauerhafte Beziehung eingehen zu wollen oder sie heiraten zu wollen. Er behauptete, das Geld für einen Teilhaber seines Juweliergeschäfts, für seine schwerkranke Mutter, für Notariatsgebühren, zur Auszahlung seiner Frau, um sich von dieser trennen zu können, für eine Autoreparatur, für Krankenhauskosten nach einem Autounfall, Bezahlung einer Strafe in der Türkei, wegen des Todes seiner Mutter oder wegen Schulden zu benötigen. Vier der acht Frauen erklärte er, die Rückzahlung erfolge aus dem Veräußerungserlös eines Grundstücks in der Türkei. Zwei Mal hat er eine dieser Frauen, welcher er die Heirat nach seiner Scheidung versprach, vergewaltigt. Eine andere dieser Frauen, der er die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft in Aussicht stellte, nötigte er mit der Drohung mit dem Tode zur Fortsetzung der Beziehung zu ihm. Eine weitere dieser Frauen, der er versprach, er gehe eine dauerhafte Beziehung mit ihr ein und zahle ihr das Darlehen so bald als möglich aus einem Abfertigungsbetrag und einem Veräußerungserlös eines Grundstücks in der Türkei zurück, ist die Mutter von zwei seiner Kinder. Dieser drohte er mit der Entführung der Kinder, wenn sie den auf Anerkennung der Vaterschaft abzielenden Antrag nicht zurückziehe. Schließlich hat er jener Frau, die er auch vergewaltigte, bei neun Angriffen insgesamt ATS 7.300,00 gestohlen. Mildernd wurde das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium, erschwerend das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen, ein langer Tatzeitraum (von 1994 bis Ende 2000), ein rascher Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gegenüber mehreren Tatopfern und der besondere Vertrauensmissbrauch der Tatopfer und der hohe Schaden gewertet. Mit Urteil des römisch 40 vom 25.04.2001, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, versuchter schwerer Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dabei hat er acht Frauen zur Gewährung von Darlehen in Höhe von insgesamt ATS 500.000,00 verleitet, indem er vorgab, fähig und willens zu sein, diese zurückzuzahlen. Zumindest zwei der acht Frauen lernte der Beschwerdeführer in einem Tanzlokal kennen. Mit sechs Frauen hatte er eine intime Beziehung. Fünf Frauen erklärte er, sie zu lieben, geschieden zu sein, mit ihnen eine dauerhafte Beziehung eingehen zu wollen oder sie heiraten zu wollen. Er behauptete, das Geld für einen Teilhaber seines Juweliergeschäfts, für seine schwerkranke Mutter, für Notariatsgebühren, zur Auszahlung seiner Frau, um sich von dieser trennen zu können, für eine Autoreparatur, für Krankenhauskosten nach einem Autounfall, Bezahlung einer Strafe in der Türkei, wegen des Todes seiner Mutter oder wegen Schulden zu benötigen. Vier der acht Frauen erklärte er, die Rückzahlung erfolge aus dem Veräußerungserlös eines Grundstücks in der Türkei. Zwei Mal hat er eine dieser Frauen, welcher er die Heirat nach seiner Scheidung versprach, vergewaltigt. Eine andere dieser Frauen, der er die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft in Aussicht stellte, nötigte er mit der Drohung mit dem Tode zur Fortsetzung der Beziehung zu ihm. Eine weitere dieser Frauen, der er versprach, er gehe eine dauerhafte Beziehung mit ihr ein und zahle ihr das Darlehen so bald als möglich aus einem Abfertigungsbetrag und einem Veräußerungserlös eines Grundstücks in der Türkei zurück, ist die Mutter von zwei seiner Kinder. Dieser drohte er mit der Entführung der Kinder, wenn sie den auf Anerkennung der Vaterschaft abzielenden Antrag nicht zurückziehe. Schließlich hat er jener Frau, die er auch vergewaltigte, bei neun Angriffen insgesamt ATS 7.300,00 gestohlen. Mildernd wurde das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium, erschwerend das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen, ein langer Tatzeitraum (von 1994 bis Ende 2000), ein rascher Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit einem Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gegenüber mehreren Tatopfern und der besondere Vertrauensmissbrauch der Tatopfer und der hohe Schaden gewertet. Mit Urteil des XXXX vom 24.11.2005, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Er versetzte dabei einem Mann einen Schlag auf dessen Motorradhelm, wodurch dieser eine Prellung der Halswirbelsäule erlitt. Die zunächst bedingte Nachsicht der Strafe wurde später widerrufen. Mit Urteil des römisch 40 vom 24.11.2005, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Er versetzte dabei einem Mann einen Schlag auf dessen Motorradhelm, wodurch dieser eine Prellung der Halswirbelsäule erlitt. Die zunächst bedingte Nachsicht der Strafe wurde später widerrufen. Mit Urteil des XXXX vom 01.06.2006, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 01.06.2006 seine Unterhaltspflicht gegenüber zweien seiner Kinder nicht geleistet. Mit Urteil des römisch 40 vom 01.06.2006, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 01.06.2006 seine Unterhaltspflicht gegenüber zweien seiner Kinder nicht geleistet. Mit Urteil des XXXX vom 11.02.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dabei hat er im Zeitraum Februar 2004 bis August 2007 vier Frauen zur Übergabe von insgesamt EUR 265.220,00 verleitet. Obwohl verheiratet und Vater von vier Kindern bemühte sich der Beschwerdeführer nur drei Monate nach der Haftentlassung im Oktober 2003 um die Bekanntschaft von mehreren Frauen. Alle vier von ihm geschädigten Frauen lernte er in einem Tanzlokal kennen. Durch sein Auftreten, seine Schmeicheleien, das Inaussichtstellen einer dauerhaften Beziehung und durch seine „unfassbaren Lügengebilde“ (so das Strafurteil) verschaffte er sich eine Vertrauensposition. Er behauptete, das Geld zu benötigen, um seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern Unterhalt zu zahlen, wegen des Todes seiner Mutter (die tatsächlich am Leben war und ist) für Überführungskosten und seine eigenen Flugkosten, wegen finanzieller Engpässe im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Grundstücksverkaufs oder wegen offener Spielschulden zu benötigen. Er gab auch wahrheitswidrig an, dass er das Geld aus einer Haftentschädigung, aus einer ausständigen Schmerzengeldforderung oder aus dem Erlös eines Grundstücksverkaufs in der Türkei und ähnlichen Zusagen zurückzahlen werde. In einem Fall richtete er auch einen Dauerauftrag von seinem Konto in der Höhe von EUR 100,00 monatlich ein, um seine tatsächlich nicht gegebene Rückzahlungsfähig- und -willigkeit zu dokumentieren. Erschwerend wurde das Vorliegen von vier einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während anhängiger Strafverfahren und offener Probezeit und das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation von EUR 50.000,00 gewertet. Mildernd wurde die geständige Verantwortung und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Angesichts des besonders rücksichtslosen Verhaltens gegenüber der von ihm ausgenützten Frauen, der nur halbherzigen Versuche der Verbesserung seines Charakters, der kaum vorhandenen Bereitschaft, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit finanzieren zu wollen, des beträchtlichen Schadensbetrages, der dadurch hervorgerufenen existenzbedrohenden Beeinträchtigung seiner Opfer und der schamlosen Ausnützung des ihm entgegengebrachten Vertrauens und Zuneigung sah das Strafgericht die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe als erforderlich an, um ausreichend verhaltenssteuernd auf den Beschwerdeführer einwirken zu können. Mit Urteil des römisch 40 vom 11.02.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dabei hat er im Zeitraum Februar 2004 bis August 2007 vier Frauen zur Übergabe von insgesamt EUR 265.220,00 verleitet. Obwohl verheiratet und Vater von vier Kindern bemühte sich der Beschwerdeführer nur drei Monate nach der Haftentlassung im Oktober 2003 um die Bekanntschaft von mehreren Frauen. Alle vier von ihm geschädigten Frauen lernte er in einem Tanzlokal kennen. Durch sein Auftreten, seine Schmeicheleien, das Inaussichtstellen einer dauerhaften Beziehung und durch seine „unfassbaren Lügengebilde“ (so das Strafurteil) verschaffte er sich eine Vertrauensposition. Er behauptete, das Geld zu benötigen, um seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern Unterhalt zu zahlen, wegen des Todes seiner Mutter (die tatsächlich am Leben war und ist) für Überführungskosten und seine eigenen Flugkosten, wegen finanzieller Engpässe im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Grundstücksverkaufs oder wegen offener Spielschulden zu benötigen. Er gab auch wahrheitswidrig an, dass er das Geld aus einer Haftentschädigung, aus einer ausständigen Schmerzengeldforderung oder aus dem Erlös eines Grundstücksverkaufs in der Türkei und ähnlichen Zusagen zurückzahlen werde. In einem Fall richtete er auch einen Dauerauftrag von seinem Konto in der Höhe von EUR 100,00 monatlich ein, um seine tatsächlich nicht gegebene Rückzahlungsfähig- und -willigkeit zu dokumentieren. Erschwerend wurde das Vorliegen von vier einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während anhängiger Strafverfahren und offener Probezeit und das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation von EUR 50.000,00 gewertet. Mildernd wurde die geständige Verantwortung und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Angesichts des besonders rücksichtslosen Verhaltens gegenüber der von ihm ausgenützten Frauen, der nur halbherzigen Versuche der Verbesserung seines Charakters, der kaum vorhandenen Bereitschaft, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit finanzieren zu wollen, des beträchtlichen Schadensbetrages, der dadurch hervorgerufenen existenzbedrohenden Beeinträchtigung seiner Opfer und der schamlosen Ausnützung des ihm entgegengebrachten Vertrauens und Zuneigung sah das Strafgericht die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe als erforderlich an, um ausreichend verhaltenssteuernd auf den Beschwerdeführer einwirken zu können. Mit Urteil des XXXX vom 14.06.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der zu diesem Zeitpunkt geschiedene Beschwerdeführer hat zwischen August und November 2011 zwei Frauen in mehrfachen Angriffen zur Überlassung von insgesamt EUR 8.000,00 verleitet. Der Beschwerdeführer entschloss sich wegen finanzieller Schwierigkeiten während des aufrechten Strafvollzugs (wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges) zur neuerlichen Begehung von Betrugshandlungen, indem er sich Frauen näherte und diese anschließend unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu brachte, ihm immer wieder Geldbeträge auszuhändigen. Eine der beiden Frauen lernte der Beschwerdeführer in einem Zug kennen. Er erklärte ihr, dass er das Geld für ausständige Alimente benötige, von einem Kollegen ein Auto kaufen wolle, Schmerzengeld und Anwaltskosten eines Mannes bezahlen müsse, den er zusammengeschlagen habe, und dass seine Mutter gestorben sei und sein Bruder in die Türkei fliegen müsste, um dort die Verlassenschaft zu veräußern. Tatsächlich brauchte er das Geld, um Spielschulden zu bezahlen. Die Frau lehnte zunächst ab, woraufhin er den Druck erhöhte, ihr eine Vielzahl von SMS schrieb und sie auch weinend anrief. Er gab auch an, dass er sich selbst etwas antun würde, wenn er das Geld nicht bekomme. Er schwor ihr beim Leben seiner Kinder, dass er das Geld zurückzahle und er mit ihr ein neues Leben anfangen wolle. Er behauptete, dass er das Geld aus einer Rücklage bei der Justizanstalt in der Höhe von angeblich EUR 20.000,00 zurückzahlen werde. Er ließ sich auch ihre Kontodaten aufschreiben und brachte einen „Sozialarbeiter“ der Justizanstalt (das Strafgericht vermutete in Wahrheit einen Mithäftling) dazu, bei ihr anzurufen und neuerlich nach den Kontodaten zu fragen. Die zweite Frau lernte er in einem Tanzlokal kennen und erklärte ihr, dass er Schulden bei einem Mithäftling habe, weshalb er das Geld brauche. Er versprach ihr und schwörte auf seine Kinder, dass sie das Geld zurückbekommen werde. Erschwerend wurden die fünf einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit und während aufrechten Strafvollzugs wegen einschlägiger Delinquenz, die zweifache Deliktsqualifikation sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall, mildernd hingegen kein Umstand gewertet. Das Berufungsgericht sah im Beschwerdeführer einen hartnäckig in kriminellen Strickmustern verfangenen Wiederholungstäter, den bislang auch empfindliche Abstrafungen nicht davon abhielten, nach gleich verwerflichen Verhaltensmustern nach potentiellen Tatopfern Ausschau zu halten und diese in betrügerischer Gesinnung zur Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse zu missbrauchen. Das Berufungsgericht sah es daher als strikt geboten an, dem bis zuletzt schulduneinsichtigen Beschwerdeführer dessen gewichtiges kriminelles Fehlverhalten mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, um ihn endlich zu einem rechtstreuen Wandel, wozu alle bisherigen Resozialisierungsversuche nicht taugten, zu bewegen, und erhöhte die vom Strafgericht verhängte dreijährige Freiheitsstrafe um sechs Monate. Mit Urteil des römisch 40 vom 14.06.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der zu diesem Zeitpunkt geschiedene Beschwerdeführer hat zwischen August und November 2011 zwei Frauen in mehrfachen Angriffen zur Überlassung von insgesamt EUR 8.000,00 verleitet. Der Beschwerdeführer entschloss sich wegen finanzieller Schwierigkeiten während des aufrechten Strafvollzugs (wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges) zur neuerlichen Begehung von Betrugshandlungen, indem er sich Frauen näherte und diese anschließend unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu brachte, ihm immer wieder Geldbeträge auszuhändigen. Eine der beiden Frauen lernte der Beschwerdeführer in einem Zug kennen. Er erklärte ihr, dass er das Geld für ausständige Alimente benötige, von einem Kollegen ein Auto kaufen wolle, Schmerzengeld und Anwaltskosten eines Mannes bezahlen müsse, den er zusammengeschlagen habe, und dass seine Mutter gestorben sei und sein Bruder in die Türkei fliegen müsste, um dort die Verlassenschaft zu veräußern. Tatsächlich brauchte er das Geld, um Spielschulden zu bezahlen. Die Frau lehnte zunächst ab, woraufhin er den Druck erhöhte, ihr eine Vielzahl von SMS schrieb und sie auch weinend anrief. Er gab auch an, dass er sich selbst etwas antun würde, wenn er das Geld nicht bekomme. Er schwor ihr beim Leben seiner Kinder, dass er das Geld zurückzahle und er mit ihr ein neues Leben anfangen wolle. Er behauptete, dass er das Geld aus einer Rücklage bei der Justizanstalt in der Höhe von angeblich EUR 20.000,00 zurückzahlen werde. Er ließ sich auch ihre Kontodaten aufschreiben und brachte einen „Sozialarbeiter“ der Justizanstalt (das Strafgericht vermutete in Wahrheit einen Mithäftling) dazu, bei ihr anzurufen und neuerlich nach den Kontodaten zu fragen. Die zweite Frau lernte er in einem Tanzlokal kennen und erklärte ihr, dass er Schulden bei einem Mithäftling habe, weshalb er das Geld brauche. Er versprach ihr und schwörte auf seine Kinder, dass sie das Geld zurückbekommen werde. Erschwerend wurden die fünf einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit und während aufrechten Strafvollzugs wegen einschlägiger Delinquenz, die zweifache Deliktsqualifikation sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall, mildernd hingegen kein Umstand gewertet. Das Berufungsgericht sah im Beschwerdeführer einen hartnäckig in kriminellen Strickmustern verfangenen Wiederholungstäter, den bislang auch empfindliche Abstrafungen nicht davon abhielten, nach gleich verwerflichen Verhaltensmustern nach potentiellen Tatopfern Ausschau zu halten und diese in betrügerischer Gesinnung zur Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse zu missbrauchen. Das Berufungsgericht sah es daher als strikt geboten an, dem bis zuletzt schulduneinsichtigen Beschwerdeführer dessen gewichtiges kriminelles Fehlverhalten mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, um ihn endlich zu einem rechtstreuen Wandel, wozu alle bisherigen Resozialisierungsversuche nicht taugten, zu bewegen, und erhöhte die vom Strafgericht verhängte dreijährige Freiheitsstrafe um sechs Monate. Mit Urteil des XXXX vom 05.06.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1, 148 zweiter Fall StGB zu einer Strafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Er hat zwei Frauen im Zeitraum von Herbst 2015 bis 02.01.2020 zur Übergabe von insgesamt EUR 230.240,00 verleitet. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer unbeeindruckt von den über ihn verhängten Strafsanktionen anlässlich eines Freigangs im Sommer 2015 wiederum gezielt ein Tanzlokal aufsuchte und dort eines der beiden Opfer kennenlernte. Er entschloss sich wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten und seiner bevorstehenden Entlassung neuerlich dazu, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Betrugshandlungen zu bestreiten. Er schlich sich im Sommer 2015 gekonnt und gezielt in das Leben einer Frau, deren Vertrauen er wegen ihrer persönlichen Lebenssituation – ihr Mann war im selben Jahr verstorben – schnell gewann. Seine wahren Lebensumstände verschwieg er anfänglich, gab fälschlich an, als Gärtner gearbeitet zu haben und nun eine Pause zu machen. Unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung im September 2015 zog er zu dieser Frau in deren Wohnung und begann wenige Wochen danach, auf sie einzuwirken, ihm finanziell zu helfen. Er gab vor, eine exklusive Liebesbeziehung mit ihr zu führen, dies jedoch in Wirklichkeit von Anfang an in der Absicht, an ihre finanziellen Mittel und an eine kostenlose Unterkunft zu gelangen. Er behauptete, Geld für Anwaltskosten, zur Begleichung von privaten Schulden oder zum Einkauf in ein Geschäft als Teilhaber zu benötigen, obwohl er das Geld tatsächlich hauptsächlich zur Finanzierung seiner Spielsucht einsetzte. Die Frau, die selbst über keine großen finanziellen Mittel verfügte, nahm einen Kredit in Höhe von EUR 30.000,00 auf und übergab diese Summe in bar an den Beschwerdeführer, der die Kreditraten bedienen sollte. Bis Ende 2017 übergab sie ihm insgesamt weitere zumindest EUR 20.000,
- Der Beschwerdeführer zahlte insgesamt EUR 20.000,00 zurück, so dass der Frau ein Schaden von ca. EUR 27.000,00 entstand. Ab Sommer 2016 hielt sich der Beschwerdeführer regelmäßig in einer Seniorenresidenz auf, wo die Großeltern dieser Frau lebten. Von diesen erhielt er ein Darlehen von EUR 2.000,00 und zahlte EUR 1.000,00 an diese zurück. In derselben Seniorenresidenz suchte er gezielt den Kontakt zu einer damals bereits ca. 80-jährigen Frau. Er baute eine Beziehung zu ihr auf, gab sich fälschlich als österreichischer Staatsbürger XXXX aus, der in der Vergangenheit als Gärtner und als Fahrer für Krankentransporte und aktuell als Fahrer für das Grüne Kreuz tätig sei. Während er der einen Frau eine Lebensgemeinschaft vortäuschte, machte er gleichzeitig der anderen Frau vor, ihr Lebenspartner bzw. fixer Freund zu sein. Letztere begann bereits nach einem Monat im festen Glauben, er werde ihr das Geld zurückzahlen, dem Beschwerdeführer regelmäßig Geld zu übergeben. Einen kleineren Betrag in Höhe von EUR 1.000,00 zahlte er auch tatsächlich zurück. Die Frau verkaufte über Ersuchen des Beschwerdeführers nach und nach ihre Goldmünzen und ihren gesamten Schmuck im Wert von insgesamt EUR 60.000,00 und übergab den Erlös dem Beschwerdeführer. Die Frau ließ sich zur Absicherung Schuldscheine unterschreiben, die der Beschwerdeführer anstandslos unterzeichnete. Der Beschwerdeführer gab vor, ein Konto mit einem Betrag von EUR 152.000,00 in der Türkei zu haben, welchen er ihr überweisen werde, bzw. stellte er in Aussicht, gemeinsam hinzufliegen, um das Geld zu holen. Um den Schein seines Rückzahlungswillens aufrechtzuerhalten, ließ er die Frau bei der XXXX ein Konto für die Überweisung eröffnen. Außerdem meldete sich auch ein anderer Mann bei der Frau, der sich als Bankdirektor ausgab und die Frau beruhigen sollte. In den Jahren 2018 und 2019, als die Ersparnisse der Frau großteils aufgebraucht waren, übergab diese dem Beschwerdeführer ihre gesamte monatliche Pension in Höhe von EUR 3.000,
- Von der Frau aufgedeckte Unstimmigkeiten erklärte der Beschwerdeführer teils durch Vorlage von gefälschten Unterlagen und aufkeimende Zweifel erstickte er durch weitere Lügen und geschickte Manipulationen. Der Beschwerdeführer behauptete, das Geld für seine Mutter, die in der Türkei im Krankenhaus sei, für die Strom- und Gasrechnungen, seine Miete, Anwaltskosten, Auto- und Autoreparaturen, Möbel, Wohnung etc. zu benötigen. Tatsächlich benötigte er die herausgelockten Geldbeträge zur Begleichung von Spielschulden und zur Begleichung der Schulden bei der anderen Frau, dem weiteren Opfer dieses Strafverfahrens. Die Bewohnerin der Seniorenresidenz war zuletzt nicht mehr in der Lage, ihre Miete zu zahlen, schuldet dem Träger des Seniorenheims ca. EUR 50.000,00 und verlor ihren Heimplatz infolge dieser Rückstände. Erst dadurch wurden Verwandte der Frau auf den Beschwerdeführer aufmerksam. Im Jänner 2020 spielte der Beschwerdeführer der Frau nach wie vor glaubhaft vor, er wolle nun mit ihr in die Türkei reisen, um ihr das dort bei einer Bank verwahrte Geld zukommen zu lassen. Er bestellte sie zu einem Reisebüro, wollte dort, dass sie ihm EUR 400,00 für einen Flug aushändigt, wozu es jedoch nicht kam. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag festgenommen. Der Bewohnerin der Seniorenresidenz lockte der Beschwerdeführer insgesamt EUR 180.240,00 über einen Zeitraum von Sommer 2016 bis 02.01.2020 heraus. Erschwerend wurden die Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation und die zahlreichen Angriffe über einen längeren Tatzeitraum, mildernd die teilweise geständige Verantwortung, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung gewertet.Mit Urteil des römisch 40 vom 05.06.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, 148, zweiter Fall StGB zu einer Strafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Er hat zwei Frauen im Zeitraum von Herbst 2015 bis 02.01.2020 zur Übergabe von insgesamt EUR 230.240,00 verleitet. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer unbeeindruckt von den über ihn verhängten Strafsanktionen anlässlich eines Freigangs im Sommer 2015 wiederum gezielt ein Tanzlokal aufsuchte und dort eines der beiden Opfer kennenlernte. Er entschloss sich wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten und seiner bevorstehenden Entlassung neuerlich dazu, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Betrugshandlungen zu bestreiten. Er schlich sich im Sommer 2015 gekonnt und gezielt in das Leben einer Frau, deren Vertrauen er wegen ihrer persönlichen Lebenssituation – ihr Mann war im selben Jahr verstorben – schnell gewann. Seine wahren Lebensumstände verschwieg er anfänglich, gab fälschlich an, als Gärtner gearbeitet zu haben und nun eine Pause zu machen. Unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung im September 2015 zog er zu dieser Frau in deren Wohnung und begann wenige Wochen danach, auf sie einzuwirken, ihm finanziell zu helfen. Er gab vor, eine exklusive Liebesbeziehung mit ihr zu führen, dies jedoch in Wirklichkeit von Anfang an in der Absicht, an ihre finanziellen Mittel und an eine kostenlose Unterkunft zu gelangen. Er behauptete, Geld für Anwaltskosten, zur Begleichung von privaten Schulden oder zum Einkauf in ein Geschäft als Teilhaber zu benötigen, obwohl er das Geld tatsächlich hauptsächlich zur Finanzierung seiner Spielsucht einsetzte. Die Frau, die selbst über keine großen finanziellen Mittel verfügte, nahm einen Kredit in Höhe von EUR 30.000,00 auf und übergab diese Summe in bar an den Beschwerdeführer, der die Kreditraten bedienen sollte. Bis Ende 2017 übergab sie ihm insgesamt weitere zumindest EUR 20.000,
- Der Beschwerdeführer zahlte insgesamt EUR 20.000,00 zurück, so dass der Frau ein Schaden von ca. EUR 27.000,00 entstand. Ab Sommer 2016 hielt sich der Beschwerdeführer regelmäßig in einer Seniorenresidenz auf, wo die Großeltern dieser Frau lebten. Von diesen erhielt er ein Darlehen von EUR 2.000,00 und zahlte EUR 1.000,00 an diese zurück. In derselben Seniorenresidenz suchte er gezielt den Kontakt zu einer damals bereits ca. 80-jährigen Frau. Er baute eine Beziehung zu ihr auf, gab sich fälschlich als österreichischer Staatsbürger römisch 40 aus, der in der Vergangenheit als Gärtner und als Fahrer für Krankentransporte und aktuell als Fahrer für das Grüne Kreuz tätig sei. Während er der einen Frau eine Lebensgemeinschaft vortäuschte, machte er gleichzeitig der anderen Frau vor, ihr Lebenspartner bzw. fixer Freund zu sein. Letztere begann bereits nach einem Monat im festen Glauben, er werde ihr das Geld zurückzahlen, dem Beschwerdeführer regelmäßig Geld zu übergeben. Einen kleineren Betrag in Höhe von EUR 1.000,00 zahlte er auch tatsächlich zurück. Die Frau verkaufte über Ersuchen des Beschwerdeführers nach und nach ihre Goldmünzen und ihren gesamten Schmuck im Wert von insgesamt EUR 60.000,00 und übergab den Erlös dem Beschwerdeführer. Die Frau ließ sich zur Absicherung Schuldscheine unterschreiben, die der Beschwerdeführer anstandslos unterzeichnete. Der Beschwerdeführer gab vor, ein Konto mit einem Betrag von EUR 152.000,00 in der Türkei zu haben, welchen er ihr überweisen werde, bzw. stellte er in Aussicht, gemeinsam hinzufliegen, um das Geld zu holen. Um den Schein seines Rückzahlungswillens aufrechtzuerhalten, ließ er die Frau bei der römisch 40 ein Konto für die Überweisung eröffnen. Außerdem meldete sich auch ein anderer Mann bei der Frau, der sich als Bankdirektor ausgab und die Frau beruhigen sollte. In den Jahren 2018 und 2019, als die Ersparnisse der Frau großteils aufgebraucht waren, übergab diese dem Beschwerdeführer ihre gesamte monatliche Pension in Höhe von EUR 3.000,
- Von der Frau aufgedeckte Unstimmigkeiten erklärte der Beschwerdeführer teils durch Vorlage von gefälschten Unterlagen und aufkeimende Zweifel erstickte er durch weitere Lügen und geschickte Manipulationen. Der Beschwerdeführer behauptete, das Geld für seine Mutter, die in der Türkei im Krankenhaus sei, für die Strom- und Gasrechnungen, seine Miete, Anwaltskosten, Auto- und Autoreparaturen, Möbel, Wohnung etc. zu benötigen. Tatsächlich benötigte er die herausgelockten Geldbeträge zur Begleichung von Spielschulden und zur Begleichung der Schulden bei der anderen Frau, dem weiteren Opfer dieses Strafverfahrens. Die Bewohnerin der Seniorenresidenz war zuletzt nicht mehr in der Lage, ihre Miete zu zahlen, schuldet dem Träger des Seniorenheims ca. EUR 50.000,00 und verlor ihren Heimplatz infolge dieser Rückstände. Erst dadurch wurden Verwandte der Frau auf den Beschwerdeführer aufmerksam. Im Jänner 2020 spielte der Beschwerdeführer der Frau nach wie vor glaubhaft vor, er wolle nun mit ihr in die Türkei reisen, um ihr das dort bei einer Bank verwahrte Geld zukommen zu lassen. Er bestellte sie zu einem Reisebüro, wollte dort, dass sie ihm EUR 400,00 für einen Flug aushändigt, wozu es jedoch nicht kam. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag festgenommen. Der Bewohnerin der Seniorenresidenz lockte der Beschwerdeführer insgesamt EUR 180.240,00 über einen Zeitraum von Sommer 2016 bis 02.01.2020 heraus. Erschwerend wurden die Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation und die zahlreichen Angriffe über einen längeren Tatzeitraum, mildernd die teilweise geständige Verantwortung, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. 1.
- Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK:1.2.
Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK: Der Beschwerdeführer hielt sich von 1990 bis zu seiner Abschiebung am 13.07.2024 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er drei Anträge auf internationalen Schutz stellte (2004, 2015 sowie am 10.07.2024), die allesamt vollinhaltlich rechtskräftig negativ beschieden wurden. Bereits am 24.07.2018 wurde ein Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 vom 20.09.2016 vom BFA gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich von 1990 bis zu seiner Abschiebung am 13.07.2024 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er drei Anträge auf internationalen Schutz stellte (2004, 2015 sowie am 10.07.2024), die allesamt vollinhaltlich rechtskräftig negativ beschieden wurden. Bereits am 24.07.2018 wurde ein Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 vom 20.09.2016 vom BFA gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.02.2023, mit welchem eine Rückkehrentscheidung samt einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen wurde, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.02.2023, mit welchem eine Rückkehrentscheidung samt einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen wurde, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen, sondern wurde am 13.07.2024 abgeschoben. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wurde vom Rechtsvertreter per E-Mail am 10.07.2024 beim BFA eingebracht und im Zuge dessen um einen persönlichen Termin im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers am 12.07.2023 gebeten. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurde vom Rechtsvertreter per E-Mail am 10.07.2024 beim BFA eingebracht und im Zuge dessen um einen persönlichen Termin im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers am 12.07.2023 gebeten. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 11.07.2024, übermittelt am selben Tag an den Rechtsvertreter, wurde dem Beschwerdeführer der Termin zur persönlichen Antragstellung mit 23.08.2024 bekanntgegeben. Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem Belehrungen über das Erfordernis der Antragsbegründung, der Vorlage diverser Unterlagen und Dokumente in Original und in Kopie und der Möglichkeit des Antrages auf Mängelheilung sowie eine Belehrung über die Folgen des Nichtmitwirkens. Am 23.08.2024 übermittelte der Rechtsvertreter der belangten Behörde per E-Mail diverse Unterlagen in Kopie sowie ein Beiblatt (zur Ergänzung bzw. Aktualisierung des Sachverhaltes zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet). Der Beschwerdeführer erschien weder zu dem vorgeschriebenen persönlichen Termin am 23.08.2024 noch brachte er die geforderten Unterlagen im Original ein. Ein Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 wurde von ihm ebenfalls zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt.Der Beschwerdeführer erschien weder zu dem vorgeschriebenen persönlichen Termin am 23.08.2024 noch brachte er die geforderten Unterlagen im Original ein. Ein Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 wurde von ihm ebenfalls zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt. In Bezug auf sein Privat- und Familienleben konnten im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 keine entscheidungsrelevanten Änderungen festgestellt werden, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würden. In Bezug auf sein Privat- und Familienleben konnten im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 keine entscheidungsrelevanten Änderungen festgestellt werden, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asylgesetz gemäß § 58 Absatz 5, 10 und 11 Asyl
G 2005 zurückgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asylgesetz gemäß Paragraph 58, Absatz 5, 10 und 11 Asyl
G 2005 zurückgewiesen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Akten zu den vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor allem aus dem Erkenntnis vom 03.07.2023, GZ: XXXX , sowie aus dem Erkenntnis vom 25.09.2024, schriftlich ausgefertigt am 04.10.2024, GZ: XXXX . Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Akten zu den vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor allem aus dem Erkenntnis vom 03.07.2023, GZ: römisch 40 , sowie aus dem Erkenntnis vom 25.09.2024, schriftlich ausgefertigt am 04.10.2024, GZ: römisch 40 . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IFR) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines den österreichischen Behörden vorliegenden – und im Zentralen Melderegister sowie Informationsverbund Zentrales Fremdenregister hinterlegten - türkischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ: XXXX , sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2024, GZ: XXXX .Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ: römisch 40 , sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2024, GZ: römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde und geschieden ist, ist zudem im Zentralen Melderegister hinterlegt, während er im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.07.2024 im Verfahren zur GZ: XXXX erneut zur Protokoll gab, dass seine Mutter nach wie vor in der Türkei lebt. Dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde und geschieden ist, ist zudem im Zentralen Melderegister hinterlegt, während er im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.07.2024 im Verfahren zur GZ: römisch 40 erneut zur Protokoll gab, dass seine Mutter nach wie vor in der Türkei lebt. Die Feststellung zum Beginn sowie zum Ende seiner Heirat ergeben sich aus der dem BFA am 23.08.2024 übermittelten Heiratsurkunde sowie aus dem am selben Tag übermittelten Scheidungsurteil. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers basieren auf dem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB. Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit den bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ: XXXX , getroffenen Feststellungen.Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit den bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ: römisch 40 , getroffenen Feststellungen. 2.
- Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK:2.3.
Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK: Die Antragstellung, der Verbesserungsauftrag, der bekämpfte Bescheid und die Beschwerde sind aktenkundig. Dass der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter gegenständlichen Antrag lediglich per E-Mail gestellt hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer mit besagter E-Mail seines Rechtsvertreters zugleich um einen Termin zur persönlichen Antragstellung gebeten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt. Dass der nachweislich am 11.07.2024 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugegangene Verbesserungsauftrag über die Folgen des Nichtmitwirkens sowie die Möglichkeit des Antrages auf Mängelheilung abspricht, ergibt sich aus dem Akt. Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch nicht einmal behauptet. Die Feststellung, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde am 23.08.2024 diverse Unterlagen in Kopie sowie ein Beiblatt übermittelte, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt entnehmen. Dass im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben festgestellt werden konnten, gründet auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer stützt seinen verfahrensgegenständlichen Antrag laut des durch seinen Rechtsvertreter übermittelten Beiblattes auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, die er heiraten wolle, sowie seine Läuterung durch seine Haftstrafen. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat in Österreich mehrere Kinder. Mit seiner jetzigen Lebensgefährtin wohnt er nicht zusammen und tat er dies auch nur ab Februar 2019 bis zur Verhaftung im Jänner
- Seit dem Jahr 2007 hat er in Österreich nicht mehr gearbeitet. Während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mehrmals strafgerichtlich verurteilt, wobei zu seinen begangenen Straftaten mehrere Delikte wegen schweren Betrugs zählen. Seine letzte strafgerichtliche Verurteilung erging durch das Urteil des XXXX vom 05.06.2020, XXXX , wobei der Beschwerdeführer wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1, 148 zweiter Fall StGB zu einer Strafe von viereinhalb Jahren verurteilt wurde. All diese Feststellungen wurden jedoch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 getroffen. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 sind 1,5 Jahre vergangen, wobei der Beschwerdeführer diese Zeit bis zu seiner Abschiebung am 13.07.2024 in Haft verbrachte und seit diesem Zeitpunkt weder neue Kontakte bzw. Familienangehörige noch weitere integrative Schritte hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer stützt seinen verfahrensgegenständlichen Antrag laut des durch seinen Rechtsvertreter übermittelten Beiblattes auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, die er heiraten wolle, sowie seine Läuterung durch seine Haftstrafen. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat in Österreich mehrere Kinder. Mit seiner jetzigen Lebensgefährtin wohnt er nicht zusammen und tat er dies auch nur ab Februar 2019 bis zur Verhaftung im Jänner
- Seit dem Jahr 2007 hat er in Österreich nicht mehr gearbeitet. Während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mehrmals strafgerichtlich verurteilt, wobei zu seinen begangenen Straftaten mehrere Delikte wegen schweren Betrugs zählen. Seine letzte strafgerichtliche Verurteilung erging durch das Urteil des römisch 40 vom 05.06.2020, römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, 148, zweiter Fall StGB zu einer Strafe von viereinhalb Jahren verurteilt wurde. All diese Feststellungen wurden jedoch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 getroffen. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 sind 1,5 Jahre vergangen, wobei der Beschwerdeführer diese Zeit bis zu seiner Abschiebung am 13.07.2024 in Haft verbrachte und seit diesem Zeitpunkt weder neue Kontakte bzw. Familienangehörige noch weitere integrative Schritte hervorgekommen sind. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführt, er plane eine Heirat mit seiner Lebensgefährtin, ist darauf zu verweisen, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 festgestellt wurde, es sei eine Heirat für das Jahr 2020 geplant gewesen. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Umkehr seiner Einstellung anführt, ist auf das Urteil des Berufungsgerichts betreffend die Berufung gegen das Urteil des XXXX vom 14.06.2012 zu verweisen, in welchem das Berufungsgericht im Beschwerdeführer einen hartnäckig in kriminellen Strickmustern verfangenen Wiederholungstäter, den bislang auch empfindliche Abstrafungen nicht davon abhielten, nach gleich verwerflichen Verhaltensmustern nach potentiellen Tatopfern Ausschau zu halten und diese in betrügerischer Gesinnung zur Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse zu missbrauchen, sah. Auch diese Formulierung des Berufungsgerichts wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 wiedergegeben. Am 05.06.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt. Eine Umkehr seiner Einstellung ist daraus nicht zu erblicken und würde sich ohnehin nur an seinem Wohlverhalten in Freiheit seit seiner letzten Strafhaft messen lassen. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Umkehr seiner Einstellung anführt, ist auf das Urteil des Berufungsgerichts betreffend die Berufung gegen das Urteil des römisch 40 vom 14.06.2012 zu verweisen, in welchem das Berufungsgericht im Beschwerdeführer einen hartnäckig in kriminellen Strickmustern verfangenen Wiederholungstäter, den bislang auch empfindliche Abstrafungen nicht davon abhielten, nach gleich verwerflichen Verhaltensmustern nach potentiellen Tatopfern Ausschau zu halten und diese in betrügerischer Gesinnung zur Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse zu missbrauchen, sah. Auch diese Formulierung des Berufungsgerichts wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 wiedergegeben. Am 05.06.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt. Eine Umkehr seiner Einstellung ist daraus nicht zu erblicken und würde sich ohnehin nur an seinem Wohlverhalten in Freiheit seit seiner letzten Strafhaft messen lassen. Auch seine im Beiblatt erwähnten Deutschkenntnisse begründen keine entscheidungsrelevanten Änderungen und vermögen keine neue Abwägung der öffentlichen Interessen gegen seine privaten Interessen zu rechtfertigen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags durch die Behörde: Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 5, 10, 11 AsylG 2005 zurück, was sie mit der nicht persönlichen Einbringung des Antrages und einer damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung sowie einer fehlenden Änderung des Sachverhaltes bezüglich seines Privat- und Familienlebens begründete.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 5, 10, 11, AsylG 2005 zurück, was sie mit der nicht persönlichen Einbringung des Antrages und einer damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung sowie einer fehlenden Änderung des Sachverhaltes bezüglich seines Privat- und Familienlebens begründete. 3.1.
- Zur Zurückweisung gemäß § 58 Abs 5, 11 AsylG 2005: 3.1.
- Zur Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 5, 11, AsylG 2005: Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß §
- Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen, und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen, und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Aus den ErläutRV geht sohin hervor, dass die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Antragstellung (auch) insofern unverzichtbar ist, als sie der notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung (Biometrie) dient. In § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers „im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten“ normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde.In Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers „im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten“ normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde. Die ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 50) führen dazu aus: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“Die ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) führen dazu aus: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ 3.1.
- Zur Zurückweisung gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005: 3.1.
- Zur Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005: Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015). 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
- Anwendung des § 58 Abs 5, 11 AsylG 2005:3.2.
- Anwendung des Paragraph 58, Absatz 5, 11, AsylG 2005: Wie die belangte Behörde richtigerweise feststellt, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht persönlich ein und ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des BF bzw. wurde derartiges beschwerdehalber nicht einmal behauptet. Nur durch die persönliche Antragstellung können erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 normiert.Wie die belangte Behörde richtigerweise feststellt, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht persönlich ein und ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des BF bzw. wurde derartiges beschwerdehalber nicht einmal behauptet. Nur durch die persönliche Antragstellung können erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 normiert. Der Verbesserungsauftrag vom 11.07.2024 enthält dabei den Hinweis, dass eine persönliche Antragstellung erforderlich ist, wobei dieser Umstand dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer auch bewusst sein musste – hat er bei seiner Antragstellung per E-Mail am 10.07.2024 doch ausdrücklich um Vergabe eines solchen Termins zur persönlichen Antragstellung gebeten. Auch über die Folgen des Nichtnachkommens wurde im Verbesserungsauftrag schriftlich belehrt. Insofern ging die belangte Behörde mit der Erteilung eines Verbesserungsauftrags richtig vor und wies auch auf die Rechtsfolgen hin, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Der schon bei der Antragstellung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer selbst unternahm in weiterer Folge aktenkundig nichts, um eine persönliche Antragsstellung beim BFA nachzuholen, und erschien insbesondere nicht am 23.08.2024 bei der belangten Behörde zum im Verbesserungsauftrag namhaft gemachten Termin. Auch holte er eine persönliche Antragstellung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nach. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Wiedereinreise bei der Botschaft beantragte, dieser Antrag jedoch nicht bearbeitet wurde, - wie in der Beschwerde behauptet wurde - lässt sich mangels entsprechender Nachweise nicht feststellen. Ein Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV wurde nicht eingebracht.Ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Wiedereinreise bei der Botschaft beantragte, dieser Antrag jedoch nicht bearbeitet wurde, - wie in der Beschwerde behauptet wurde - lässt sich mangels entsprechender Nachweise nicht feststellen. Ein Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV wurde nicht eingebracht. Im Ergebnis ist damit bereits die formale Antragsvoraussetzung der persönlichen Antragseinbringung nicht erfüllt, weshalb der Antrag bereits aus diesem Grund von der belangten Behörde zurückzuweisen war. 3.2.
- Anwendung des § 58 Abs 10 AsylG 2005:3.2.
- Anwendung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005: Der maßgebliche Vergleichszeitpunkt für den gegenständlichen Antrag ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.
- Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und das somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und das somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 gerade einmal 1,5 Jahre vergangen sind und in dieser kurzen Zeitspanne grundsätzlich keine maßgebliche Sachverhaltsänderung möglich ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren maßgebliche Sachverhaltsänderungen dem Grunde nach verneint werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mwN).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren maßgebliche Sachverhaltsänderungen dem Grunde nach verneint werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mwN). Das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben – insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seine ehelichen und außerehelichen Kinder sowie sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet – war auch bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.
- Wie bereits zuvor ausgeführt, vermögen seine Absicht, seine Lebensgefährtin zu heiraten, sowie seine Deutschkenntnisse keine entscheidungsrelevanten Änderungen dieser Verhältnisse zu belegen. Sofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass der Beschwerdeführer sich seit Jahrzehnten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist darauf zu verweisen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet bereit seit dem Bescheid vom 14.07.2003, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde und der durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 08.06.2006 rechtskräftig wurde, unrechtmäßig ist. Auch nach Aufhebung des Aufenthaltsverbots im Jahr 2018 erwarb der Beschwerdeführer keine neuerliche Aufenthaltsberechtigung, weshalb sein Aufenthalt weiterhin unrechtmäßig ist. Schließlich ging der Beschwerdeführer seit 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und verbrachte den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, insgesamt 17 Jahre, in Strafhaft. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt ist eine Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers vorzunehmen und können dem Überwiegen der persönlichen Interessen Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt ist eine Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers vorzunehmen und können dem Überwiegen der persönlichen Interessen Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Solche Umstände, die das öffentliche Interesse gegen den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer relativieren, liegen angesichts der gehäuften strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner mehreren Haftstrafen vor. In diesem Zusammenhang kann des Weiteren dem Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer in Haft eine Umkehr seiner Einstellung erfahren habe und von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, nicht beigetreten werden. Diesbezüglich ist auf die bereits zitierten Formulierungen des Urteils des Berufungsgerichts gegen das Urteil des XXXX vom 14.06.2012 zu verweisen.In diesem Zusammenhang kann des Weiteren dem Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer in Haft eine Umkehr seiner Einstellung erfahren habe und von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, nicht beigetreten werden. Diesbezüglich ist auf die bereits zitierten Formulierungen des Urteils des Berufungsgerichts gegen das Urteil des römisch 40 vom 14.06.2012 zu verweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 unter Hinweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer wurde noch während seiner letzten Strafhaft im Bundesgebiet abgeschoben, sodass sich auch gar nicht beurteilen lässt, wie lange sich der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt wohlverhalten hat. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers kann denkmöglich gar nicht im Bundesgebiet gesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 unter Hinweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer wurde noch während seiner letzten Strafhaft im Bundesgebiet abgeschoben, sodass sich auch gar nicht beurteilen lässt, wie lange sich der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt wohlverhalten hat. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers kann denkmöglich gar nicht im Bundesgebiet gesetzt werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2023 und insbesondere aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten massiven Fehlverhaltens und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen somit keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich wäre, haben sich den Feststellungen zufolge nicht ergeben.Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2023 und insbesondere aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten massiven Fehlverhaltens und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen somit keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich wäre, haben sich den Feststellungen zufolge nicht ergeben. Mit Blick darauf und auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Art. 8 EMRK als nicht geboten.Mit Blick darauf und auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Artikel 8, EMRK als nicht geboten. Im Ergebnis ist daher keine entscheidungsrelevante Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten und hat daher die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung: Gemäß § 59 Abs 5 FPG bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Durch den Verweis im § 59 Abs. 5 FPG auf den § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in der Zusammenschau mit den Materialen hervor, das sich § 59 Abs. 5 leg. cit. nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot sind (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 59, E2). Eine solche, mit einem Einreiseverbot verbundene und noch aufrechte Rückkehrentscheidung lag im gegenständlichen Fall vor, sodass in Ansehung der vorangestellten Erwägungen die vom Bundesamt in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung in Bezug auf die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung entgegenstand (vgl. auch VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087-5).Durch den Verweis im Paragraph 59, Absatz 5, FPG auf den Paragraph 53, FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in der Zusammenschau mit den Materialen hervor, das sich Paragraph 59, Absatz 5, leg. cit. nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot sind vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], Paragraph 59,, E2). Eine solche, mit einem Einreiseverbot verbundene und noch aufrechte Rückkehrentscheidung lag im gegenständlichen Fall vor, sodass in Ansehung der vorangestellten Erwägungen die vom Bundesamt in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung in Bezug auf die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung entgegenstand vergleiche auch VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087-5). Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.07.2023 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Da im gegenständlichen Fall ein rechtskräftiges Einreiseverbot vorlag, ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 20.11.2024 zu Recht davon aus, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs 5 FPG nicht notwendig ist.Da im gegenständlichen Fall ein rechtskräftiges Einreiseverbot vorlag, ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 20.11.2024 zu Recht davon aus, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht notwendig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
- Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Dem Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung die Möglichkeit zur Verbesserung seines Antrages gewährt. Auch das Beschwerdevorbringen vom 16.12.2024 enthält keinen Sachverhalt mit einer entscheidungsmaßgeblichen Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I415.2115769.7.00