RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlI416 2300886-1 SpruchI416 2300886-1/2E, I416 2300886-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 31.01.2024 langte bei der belangten Behörde der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben, auf die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderkosten (Erneuerbare-Förderpauschale, Erneuerbarer-Förderbeitrag sowie Grüngas-Förderbeitrag) ab
- Jänner 2024 ein. Dem Antrag wurden ein Lohnzettel von So. G. von Jänner 2024, ein Bescheid der SVS vom 29.11.2022, aus dem der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers ab 01.08.2022 hervorgeht, eine Schulbesuchsbestätigung von J.G. aus dem Jahr 2021 sowie eine Privathaushaltsbestätigung beigelegt. Mit Schreiben vom 07.03.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige, und gewährte die Möglichkeit, eventuell abzugsfähige Posten wie die Aufschlüsselung des Mietzinses und einen Nachweis über außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid sowie aktuelle Bezüge bzw. Schulbesuchsbestätigungen von Sa. G. und J.G. binnen zwei Wochen nachzureichen. Am 25.03.2024 langten der Lohnzettel von So. G. von Februar 2024, die Schulbesuchsbestätigung von J.G. aus dem Jahr 2023, der Bescheid über die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Primarstufe Allgemeinbildung an der XXXX vom 19.07.2023 von Sa. G., ein Nachweis über eine Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers für die Zeit vom 01.08.2022 – 30.11.2022 samt Nachweis über die Höhe der monatlichen Leistung der Erwerbsunfähigkeitspension im Dezember 2022 sowie ein Schreiben bezüglich des Antrags auf Rezeptgebührenbefreiung an den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein. Am 25.03.2024 langten der Lohnzettel von So. G. von Februar 2024, die Schulbesuchsbestätigung von J.G. aus dem Jahr 2023, der Bescheid über die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Primarstufe Allgemeinbildung an der römisch 40 vom 19.07.2023 von Sa. G., ein Nachweis über eine Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers für die Zeit vom 01.08.2022 – 30.11.2022 samt Nachweis über die Höhe der monatlichen Leistung der Erwerbsunfähigkeitspension im Dezember 2022 sowie ein Schreiben bezüglich des Antrags auf Rezeptgebührenbefreiung an den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 02.05.2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten ab und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, den ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige. Abzugsfähige Posten seien nicht nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei im letzten Schreiben dazu aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Ebenso sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden. Mit Bescheid vom 02.05.2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten ab und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, den ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige. Abzugsfähige Posten seien nicht nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei im letzten Schreiben dazu aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Ebenso sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei als Beschwerdegründe die zu geringe Berücksichtigung der Nebenkosten des Studiums von Sa. G. (z.B. Wasserrettung – Helferschein, Sportwoche), die zu geringe Berücksichtigung der Nebenkosten der Schule von J.G. (z.B. Werkstättenausgaben), die fehlende Berücksichtigung der monatlichen Schulkosten der Schule von M.-C.G. sowie die fehlende Berücksichtigung der Fahrtenpauschale moniert wurden. Überstunden würden zudem nicht jeden Monat anfallen. Die Zahlung des ORF-Beitrages stelle eine unangemessene finanzielle Belastung für den Haushalt dar. Um neuerliche Überprüfung des Bescheides wurde gebeten. Der Beschwerde wurden der Nachweis über eine Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers für die Zeit vom 01.08.2022 – 30.11.2022 samt Nachweis über die Höhe der monatlichen Leistung der Erwerbsunfähigkeitspension im Dezember 2022, der Bescheid über die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Primarstufe Allgemeinbildung an der XXXX vom 19.07.2023 von Sa. G., die Schulbesuchsbestätigung von J.G. aus dem Jahr 2023, die Schulbesuchsbestätigung von M.-C.G. aus dem Jahr 2024 sowie der Lohnzettel von So. G. von April 2024 beigelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei als Beschwerdegründe die zu geringe Berücksichtigung der Nebenkosten des Studiums von Sa. G. (z.B. Wasserrettung – Helferschein, Sportwoche), die zu geringe Berücksichtigung der Nebenkosten der Schule von J.G. (z.B. Werkstättenausgaben), die fehlende Berücksichtigung der monatlichen Schulkosten der Schule von M.-C.G. sowie die fehlende Berücksichtigung der Fahrtenpauschale moniert wurden. Überstunden würden zudem nicht jeden Monat anfallen. Die Zahlung des ORF-Beitrages stelle eine unangemessene finanzielle Belastung für den Haushalt dar. Um neuerliche Überprüfung des Bescheides wurde gebeten. Der Beschwerde wurden der Nachweis über eine Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers für die Zeit vom 01.08.2022 – 30.11.2022 samt Nachweis über die Höhe der monatlichen Leistung der Erwerbsunfähigkeitspension im Dezember 2022, der Bescheid über die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Primarstufe Allgemeinbildung an der römisch 40 vom 19.07.2023 von Sa. G., die Schulbesuchsbestätigung von J.G. aus dem Jahr 2023, die Schulbesuchsbestätigung von M.-C.G. aus dem Jahr 2024 sowie der Lohnzettel von So. G. von April 2024 beigelegt. Am 16.10.2024 wurden die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegt, wobei diese am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben, auf die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderkosten (Erneuerbare-Förderpauschale, Erneuerbarer-Förderbeitrag sowie Grüngas-Förderbeitrag) ab
- Jänner
- Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau So. G. sowie seinen Kindern Sa. G., J.G. und M.-C. G. einen Fünfpersonenhaushalt an der Adresse XXXX , und sind alle mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau So. G. sowie seinen Kindern Sa. G., J.G. und M.-C. G. einen Fünfpersonenhaushalt an der Adresse römisch 40 , und sind alle mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Das Haushaltseinkommen betrug im Jahr 2024 monatlich durchschnittlich € 3.146,
- Der Beschwerdeführer bezieht seit August 2022 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Diese betrug im Jahr 2022 € 481,
- Im Jahr 2024 betrug die Höhe seiner Erwerbsunfähigkeitspension € 532,
- Seine Ehefrau So. G. ist seit Jänner 2016 als Angestellte bei der Gemeinde XXXX tätig. Im Jahr 2024 erhielt sie dadurch einen Lohn von monatlich durchschnittlich € 2.614,
- Seine Ehefrau So. G. ist seit Jänner 2016 als Angestellte bei der Gemeinde römisch 40 tätig. Im Jahr 2024 erhielt sie dadurch einen Lohn von monatlich durchschnittlich € 2.614,
- J.G. und M.-C. G. gehen noch zur Schule, Sa. G. studiert an der XXXX . Alle drei beziehen somit kein regelmäßiges Erwerbseinkommen.J.G. und M.-C. G. gehen noch zur Schule, Sa. G. studiert an der römisch 40 . Alle drei beziehen somit kein regelmäßiges Erwerbseinkommen. Die durch den Schulbesuch bzw. das Studium entstehenden Kosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, wobei konkrete Nachweise der Schulkosten bzw. Kosten des Studiums auch nicht vorgelegt wurden. Die Fahrtenpauschale wurde als Pendlerpauschale beim Lohn von So. G. berücksichtigt und ist dies zulässig. Ein Mietvertrag bzw. eine Aufschlüsselung der Miete wurde nicht vorgelegt. Das Haushaltseinkommen im Jahr 2024 liegt über der „für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze“.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ergänzend wurden Auszüge zu allen Haushaltsmitgliedern aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger amtswegig eingeholt. Die Feststellungen hinsichtlich der Haushaltsgröße und des Hauptwohnsitzes ergeben sich aus dem Antragsformular in Zusammenschau mit der dem Antrag beigelegten Privathaushaltsbestätigung und stimmen die Angaben mit der ergänzend zum Verwaltungsakt eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister überein. Das festgestellte monatliche durchschnittliche Haushaltseinkommen für das Jahr 2024 ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen in Zusammenschau mit den AJ-WEB-Auszügen zu den Haushaltsmitgliedern. Die Feststellung des Beginns sowie der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2022 ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die Höhe seiner Erwerbsunfähigkeitspension im Jahr 2024 ist dem aktuellen AJ-WEB-Auszug zu entnehmen (2024: € 532,13), wobei zusätzlich der Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer (https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) angewandt wurde. Bei einer derart geringen Pension ist jedoch der Bruttobetrag gleich hoch wie der Nettobetrag. Anhand der drei vorgelegten Lohnzettel aus dem Jahr 2024 von So. G. (Jänner 2024, Februar 2024 und April 2024) wurde das Durchschnittseinkommen von So. G. von drei Monaten errechnet und dieses für das gesamte Jahr 2024 herangezogen. Das Durchschnittseinkommen von So. G. im Jahr 2024 betrug € 2.614,
- Dass J.G. und M.-C.G. noch zur Schule gehen, basiert auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen dieser beiden Kinder. Anhand des Bescheides der XXXX über die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Primarstufe Allgemeinbildung von Sa. G. konnte die entsprechende Feststellung zum Studium von Sa. G. getroffen werden.Anhand des Bescheides der römisch 40 über die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Primarstufe Allgemeinbildung von Sa. G. konnte die entsprechende Feststellung zum Studium von Sa. G. getroffen werden. In den eingeholten AJ-WEB-Auszügen zu allen drei Kindern scheint kein regelmäßiges Erwerbseinkommen auf, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Im vorgelegten Verwaltungsakt sind keine konkreten Nachweise der Schulkosten bzw. Kosten des Studiums ersichtlich. Nur auf der Schulbesuchsbestätigung von M.-C. G. ist die Höhe des monatlichen Schulgeldes mit € 85,00 ausgewiesen und mit einem Stempel der Schule versehen, sodass von dessen Richtigkeit auszugehen ist. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes stellen diese Schulkosten bzw. Kosten des Studiums - ausgehend von den §§ 34, 35 Einkommenssteuergesetz (EStG) - jedoch nicht dar.Im vorgelegten Verwaltungsakt sind keine konkreten Nachweise der Schulkosten bzw. Kosten des Studiums ersichtlich. Nur auf der Schulbesuchsbestätigung von M.-C. G. ist die Höhe des monatlichen Schulgeldes mit € 85,00 ausgewiesen und mit einem Stempel der Schule versehen, sodass von dessen Richtigkeit auszugehen ist. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes stellen diese Schulkosten bzw. Kosten des Studiums - ausgehend von den Paragraphen 34, 35, Einkommenssteuergesetz (EStG) - jedoch nicht dar. Dass die Fahrtenpauschale als Pendlerpauschale im Rahmen des Lohns von So. G. berücksichtigt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Lohnzetteln von So. G., auf denen eine Pendlerpauschale ausgewiesen ist. Gründe, wonach dies rechtlich verboten ist, existieren nicht. Im vorgelegten Verwaltungsakt ist auch weder ein Mietvertrag noch eine Aufschlüsselung über die Höhe der Miete ersichtlich. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO, § 3 Abs 2 letzter Satz iVm § 2 Abs 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO, Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2024 2024 1 Person € 1.217,96 € 1.364,12 2 Personen € 1.921,46 € 2.152,03 jede weitere € 187,93 € 210,48
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Relevante Rechtsvorschriften: Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF Beitrags Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF Beitrags Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen diese als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung gelten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Mit Antrag vom 29.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtungspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtungspflicht der Erneuerbaren-Förderkosten. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr. 112/2023, lautet folgendermaßen:Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet folgendermaßen: Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, lautet folgendermaßen: Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lautet folgendermaßen: § 72.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
- das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben, sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
- die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
- eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten. (…) Die §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr. 112/2023, lauten folgendermaßen: Die Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten folgendermaßen: Befreiungsbestimmungen § 47.Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
- Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
- gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2)(…) § 48.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. §
- Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise: Begriffsbestimmungen § 2.Paragraph 2,
(1)„Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)„Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
- Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
- Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)(…) Verfahren § 4.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (…) 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2024 Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand und ist daher die Z 3 des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung sowie die Z 1 des § 3 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz erfüllt.Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2024 Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand und ist daher die Ziffer 3, des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung sowie die Ziffer eins, des Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz erfüllt. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, § 3 Abs 2 letzter Satz iVm § 2 Abs 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Fünfpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Fünfpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2024 2024 5 Personen € 2.485,25 € 2.783,48 Abzugsfähige Posten im Sinne des § 48 Abs 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung sowie des § 2 Abs 3 Z 1 und 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz wurden nicht geltend gemacht, weshalb der Pauschalbetrag von € 140, -- als Wohnaufwand gegengerechnet werden kann. Abzugsfähige Posten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 Fernmeldegebührenordnung sowie des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz wurden nicht geltend gemacht, weshalb der Pauschalbetrag von € 140, -- als Wohnaufwand gegengerechnet werden kann. Zu den Schulkosten bzw Studienkosten ist folgender Auszug aus dem Kommentar zum Einkommenssteuergesetz von Doralt/Kirchmayr/Zorn heranzuziehen: „Kosten der Berufsausbildung (sei es im In- oder Ausland) eines Kindes sind nach Maßgabe des § 34 Abs 7 Z 4 grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn es sich um Kosten handelt, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl etwa zum Verlust der Existenzgrundlage oben Tz 55/1; weiters unten Tz 78 „Schulgeld“). Abziehbare Berufsausbildungskosten können sich auf Grund von Mehraufwendungen wegen der Behinderung des Kindes ergeben (vgl zB LStR 2002 Rz 879 zum Schulgeld für eine Behindertenschule). Davon abgesehen sind Kosten der Berufsausbildung für Kinder (Schulgelder, Studiengebühren udgl) als Teil der laufenden Unterhaltsverpflichtung mit den Transferleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) abgegolten (so beispielsweise kein Abzug von Schulgeld für die Ausbildung eines Kindes an einer Privatschule mit anthroposophischer Pädagogik, vgl VwGH 23.11.2000, 95/15/0203; auch kein Schulgeldabzug für ein Kind eines befristet nach Österreich entsandten ausländischen Arbeitnehmers, vgl VwGH 16.10.2002, 98/13/0179, VwSlg 7751/F, oder für eine Pilotenausbildung, vgl VwGH 27.6.2013, 2011/15/0008).“ (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 34 Rz 59 (Stand 1.1.2024, rdb.at))„Kosten der Berufsausbildung (sei es im In- oder Ausland) eines Kindes sind nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn es sich um Kosten handelt, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden vergleiche etwa zum Verlust der Existenzgrundlage oben Tz 55/1; weiters unten Tz 78 „Schulgeld“). Abziehbare Berufsausbildungskosten können sich auf Grund von Mehraufwendungen wegen der Behinderung des Kindes ergeben vergleiche zB LStR 2002 Rz 879 zum Schulgeld für eine Behindertenschule). Davon abgesehen sind Kosten der Berufsausbildung für Kinder (Schulgelder, Studiengebühren udgl) als Teil der laufenden Unterhaltsverpflichtung mit den Transferleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) abgegolten (so beispielsweise kein Abzug von Schulgeld für die Ausbildung eines Kindes an einer Privatschule mit anthroposophischer Pädagogik, vergleiche VwGH 23.11.2000, 95/15/0203; auch kein Schulgeldabzug für ein Kind eines befristet nach Österreich entsandten ausländischen Arbeitnehmers, vergleiche VwGH 16.10.2002, 98/13/0179, VwSlg 7751/F, oder für eine Pilotenausbildung, vergleiche VwGH 27.6.2013, 2011/15/0008).“ (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 Paragraph 34, Rz 59 (Stand 1.1.2024, rdb.at)) Die in der Beschwerde erwähnten Schulkosten bzw. Kosten des Studiums sind daher bei der Berechnung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen. Zudem wurden keine Nachweise über die Höhe dieser Kosten erbracht. Ebenso ist eine etwaige Fahrtenpauschale als Pendlerpauschale im Rahmen des Lohns von So. G. durchaus zu berücksichtigen und wurde dies auch gemacht. Gesetzliche Bestimmungen, die dies rechtlich verbieten, existieren nicht. Daraus folgt, dass das Haushaltseinkommen im Jahr 2024 abzüglich des Pauschalaufwandes von € 140,00 € 3.006,43 betrug und somit im Jahr 2024 mit € 222,95 über der für eine Gebührenbefreiung für einen Fünfpersonenhaushalt maßgeblichen Betragsgrenze lag. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2300886.1.00