RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlL504 2276434-1 Spruch, L504 2276434-1/12ESchriftliche Ausfertigung des am 14.01.2025 mündlich verkündeten Erkennt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 09.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um eine Frau, die ihren Angaben nach syrische Staatsangehörige ist. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung am 10.05.2023 gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Die Lage in Syrien ist sehr schlecht. Wir haben wegen dem Krieg eigentlich in Irak, Kurdistan, gelebt aber mein Vater meinte wir müssen zurück nach Syrien. Den Grund weiß ich nicht. Es wurde von den kurdischen Kräften versucht mich zu rekrutieren. Mein Bruder und ich wollten das nicht und man hätte uns gezwungen, wenn wir nicht geflohen wären. Das sind alle meine Fluchtgründe. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie bestraft und schließlich von den kurdischen Kräften zwangsrekrutiert werde. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie eine solche persönliche Gefährdung. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.06.2023 brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler im Einvernahmeprotokoll): „(…) F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie Ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür? A: Wie wir im Jänner 2023 nach Syrien gezogen sind, war in den ersten 3-4 Monaten alles in Ordnung. Mein Vater hat uns eines Tages erzählt, dass er von kurdischen Milizen angesprochen wurde und dass sie ihm gesagt haben, dass die ältesten Kinder der Familie, auch Töchter, einrücken müssen. Er wurde wegen dem 3-4 angesprochen und 2 Wochen danach haben ich und mein Bruder XXXX Syrien verlassen. Befragt gebe ich an, dass nachdem mein Vater das erste Mal wegen der Zwangsrekrutierung angesprochen wurde, ist nach einer Zeit eine Frau zu uns gekommen und hat einige Dinge verlangt von uns und gleich daraufhin hat sie das Gespräch mit mir angefangen. Sie hat mir gesagt, du bist ein kurdisches Mädchen und solltest unser Land verteidigen und dich für unser Land einsetzen und daraufhin habe ich folgendes zu ihr gesagt, dass ich gerne meine Ausbildung fortsetzen möchte, und dass ich ein friedlich gesinnter Mensch bin und mich an keinen Kriegshandlungen beteiligen möchte. Sie ist daraufhin einfach gegangen. Ich habe gemerkt, dass ihr die Antwort nicht gefallen hat. Nach diesem Vorfall haben Sie nur noch mit meinem Vater gesprochen. Befragt gebe ich an, dass ich nur einmal von ihnen angesprochen wurde. Befragt gebe ich an, dass die Freunde von XXXX mit den kurdischen Milizen involviert waren, er wurde von seinen Freunden bei der kurdischen Miliz angesprochen. Befragt gebe ich an, dass ich keine Freundinnen habe, die rekrutiert wurden. Das liegt daran, dass ich in Syrien keine Freunde habe, weil ich ein Großteil meines Lebens im Irak war. Befragt gebe ich an, dass die Flucht aus Syrien die Entscheidung meiner ganzen Familie war, da sie Angst um uns hatten.A: Wie wir im Jänner 2023 nach Syrien gezogen sind, war in den ersten 3-4 Monaten alles in Ordnung. Mein Vater hat uns eines Tages erzählt, dass er von kurdischen Milizen angesprochen wurde und dass sie ihm gesagt haben, dass die ältesten Kinder der Familie, auch Töchter, einrücken müssen. Er wurde wegen dem 3-4 angesprochen und 2 Wochen danach haben ich und mein Bruder römisch 40 Syrien verlassen. Befragt gebe ich an, dass nachdem mein Vater das erste Mal wegen der Zwangsrekrutierung angesprochen wurde, ist nach einer Zeit eine Frau zu uns gekommen und hat einige Dinge verlangt von uns und gleich daraufhin hat sie das Gespräch mit mir angefangen. Sie hat mir gesagt, du bist ein kurdisches Mädchen und solltest unser Land verteidigen und dich für unser Land einsetzen und daraufhin habe ich folgendes zu ihr gesagt, dass ich gerne meine Ausbildung fortsetzen möchte, und dass ich ein friedlich gesinnter Mensch bin und mich an keinen Kriegshandlungen beteiligen möchte. Sie ist daraufhin einfach gegangen. Ich habe gemerkt, dass ihr die Antwort nicht gefallen hat. Nach diesem Vorfall haben Sie nur noch mit meinem Vater gesprochen. Befragt gebe ich an, dass ich nur einmal von ihnen angesprochen wurde. Befragt gebe ich an, dass die Freunde von römisch 40 mit den kurdischen Milizen involviert waren, er wurde von seinen Freunden bei der kurdischen Miliz angesprochen. Befragt gebe ich an, dass ich keine Freundinnen habe, die rekrutiert wurden. Das liegt daran, dass ich in Syrien keine Freunde habe, weil ich ein Großteil meines Lebens im Irak war. Befragt gebe ich an, dass die Flucht aus Syrien die Entscheidung meiner ganzen Familie war, da sie Angst um uns hatten. (…) F: Wurden Sie in Syrien persönlich bedroht oder verfolgt? A: Nein. F: Hat Ihr Bruder in Syrien den Militärdienst abgeleistet? A: Nein. XXXX ist Student und XXXX hat ihn nicht abgeleistet.A: Nein. römisch 40 ist Student und römisch 40 hat ihn nicht abgeleistet. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Syrien? A: Das Gefängnis. Nach der Folter im Gefängnis werden sie mich in die kurdische Armee zwangsrekrutieren. (…)“ Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der bP wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 04.08.
- Darin wird vorgebracht, dass die bP auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Kurdin zu einer Ableistung des Wehrdienstes bei den kurdischen Frauenverteidigungseinheiten gezwungen wäre. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 04.08.
- Darin wird vorgebracht, dass die bP auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Kurdin zu einer Ableistung des Wehrdienstes bei den kurdischen Frauenverteidigungseinheiten gezwungen wäre. Am 14.01.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit der bP, ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Aufgefordert, in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet, führte sie im Wesentlichen aus, dass die Kurden Kenntnis darüber hätten, dass sie und ihr Bruder ausgereist seien. Die kurdischen Einheiten würden sie suchen. Sollten sie zurückkehren, würden sie sicherlich Strafen erwarten. Sie würden sie z.B. inhaftieren oder auch zwangsrekrutieren. Vielleicht müsste(n) sie in Syrien oder an einem anderen Ort kämpfen. Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Die bP hat innerhalb offener Frist die schriftliche Ausfertigung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest. Die bP ist der Volksgruppe der Kurden und dem muslimisch-sunnitischen Glauben zugehörig. Sie spricht Kurdisch-Kurmanji und Arabisch. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist Syrien. Die bP ist ledig und kinderlos. 1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX , Gouvernement Al-Hasaka, geboren und absolvierte dort einen Teil ihrer Schulbildung. Die bP ist in römisch 40 , Gouvernement Al-Hasaka, geboren und absolvierte dort einen Teil ihrer Schulbildung. Die bP reiste im Jänner 2013 in den Irak nach XXXX , in die Provinz XXXX , mit ihren Eltern und Geschwistern aus. Sie schloss im Irak ihre Schulausbildung ab. Die bP kehrte im Jänner 2023 mit ihrer Familie nach Syrien in die Herkunftsregion, XXXX , zurück und reiste im Mai 2023 mit ihrem Bruder in die Türkei und von dort schlepperunterstütz nach Österreich aus.Die bP reiste im Jänner 2013 in den Irak nach römisch 40 , in die Provinz römisch 40 , mit ihren Eltern und Geschwistern aus. Sie schloss im Irak ihre Schulausbildung ab. Die bP kehrte im Jänner 2023 mit ihrer Familie nach Syrien in die Herkunftsregion, römisch 40 , zurück und reiste im Mai 2023 mit ihrem Bruder in die Türkei und von dort schlepperunterstütz nach Österreich aus. Sie wohnte vor ihrer Ausreise wieder in der Herkunftsregion in XXXX mit ihrer Familie. Sie wohnte vor ihrer Ausreise wieder in der Herkunftsregion in römisch 40 mit ihrer Familie. , 1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: In Syrien, XXXX , leben auch noch insbes. Verwandte. Die Eltern der bP besitzen in XXXX ein intaktes Haus, welches derzeit nicht bewohnt wird. Die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder leben seit August 2023 wieder im Irak. Ein Bruder der bP lebt derzeit in Deutschland. In Syrien, römisch 40 , leben auch noch insbes. Verwandte. Die Eltern der bP besitzen in römisch 40 ein intaktes Haus, welches derzeit nicht bewohnt wird. Die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder leben seit August 2023 wieder im Irak. Ein Bruder der bP lebt derzeit in Deutschland. 1.
- Ausreisemodalitäten: Sie verließ im Mai 2023 abermals Syrien und reiste illegal zu Fuß in die Türkei aus. Sie reiste von der Türkei schlepperunterstützt über unbekannte Transitländer nach Österreich, wo sie den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie an, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen Reisepass besessen hat. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Aus dem Fremdenpass der bP geht ein Sichtvermerk vom Flughafen Erbil (EBL)/Irak vom 11.04.2024 und 07.05.2024 hervor. 1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. 1.
- Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. 1.
- Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet: Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Die Herkunftsregion der bP, XXXX , befindet sich im Einfluss- und Kontrollbereich der kurdischen Autonomiebehörden (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria).Die Herkunftsregion der bP, römisch 40 , befindet sich im Einfluss- und Kontrollbereich der kurdischen Autonomiebehörden (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria). Für die bP besteht in ihrer Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Risiko einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen. Zudem ist die bP im Herkunftsstaat nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen mit einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung konfrontiert. Weiterhin in Syrien lebende Familienangehörige, darunter die Cousins väterlicherseits der bP, können ihr ausreichend sozialen Schutz bieten. Aus dem von der bP vorgebrachten Gefährdungsvorbringen ergibt sich kein glaubhafter Sachverhalt, wonach im Falle der Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr oder sonstige, über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdung von Leib und/oder Leben bestünde. Die bP unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 1.
- Zur Lage in Syrien: Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira/Cizire von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 08.2017). Im November 2013 − etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition − rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrin, Kobane und Cizire aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für Westen („Rojava“) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 07.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.07.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.03.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 04.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobane war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (DFNS) ins Leben (SWP 07.2018). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone. Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 06.09.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom IS befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.06.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 04.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.03.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 01.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.05.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.01.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in der AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AA 24.06.2023). Die Türkei betrachtet sowohl die YPG als auch die PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 02.02.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.04.2022). Die provisorische Verfassung sieht Lokalwahlen (FH 09.03.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.04.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.01.2023; vgl. SD 22.07.2021). Die mit der PYD verbündeten Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 09.03.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.03.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.04.2022). Die provisorische Verfassung sieht Lokalwahlen (FH 09.03.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.04.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.01.2023; vergleiche SD 22.07.2021). Die mit der PYD verbündeten Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 09.03.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.03.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP nahesteht, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 01.10.2021). Seitdem der IS 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrormethoden Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 09.03.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 01.10.2021). Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der PYD dominierte AANES 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG dient (AA 02.02.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.08.2022; vgl. DIS 06.2022). Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 04.09.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 06.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 07.09.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der PYD dominierte AANES 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG dient (AA 02.02.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.08.2022; vergleiche DIS 06.2022). Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 04.09.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 06.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 07.09.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der Selbstverwaltung befindet. Vom DIS befragte Quellen machten hiezu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als der AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der Selbstverwaltung als aus der AANES stammend betrachtet werden und er müsste die Selbstverteidigungspflicht erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur Selbstverteidigungspflicht eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 06.2022; vgl. NMFA 08.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der Selbstverwaltung befindet. Vom DIS befragte Quellen machten hiezu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als der AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der Selbstverwaltung als aus der AANES stammend betrachtet werden und er müsste die Selbstverteidigungspflicht erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur Selbstverteidigungspflicht eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 06.2022; vergleiche NMFA 08.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 06.2022). Art. 2 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.06.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdienstes verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst in den Jahren 2016 und 2017 um jeweils zwei Monate ausgeweitet. Die Behörden der Selbstverwaltung gaben ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonates bestraft werden (DIS 06.2022).Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 06.2022). Artikel 2, des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.06.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdienstes verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst in den Jahren 2016 und 2017 um jeweils zwei Monate ausgeweitet. Die Behörden der Selbstverwaltung gaben ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonates bestraft werden (DIS 06.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS0 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten (HXP) sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom SDC verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 06.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des IS mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 06.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe zum Antritt der Selbstverteidigungspflicht erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdienstes dokumentiert wird − z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 06.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 02.02.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die Militärpolizei unter seiner Adresse. Die meisten sich der Wehrpflicht entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 06.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das Selbstverteidigungspflichtgesetz auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 02.02.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der Wehrpflicht um einen Monat bestraft würden − Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne.“ Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 06.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort der gesuchten Person durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 06.09.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 06.09.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 06.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 06.2022; vgl. EB 12.07.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 06.2022; vergleiche EB 12.07.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der Selbstverteidigungspflicht verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom Wehrdienst sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereiches und von NGO sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 06.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.07.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die Selbstverteidigungspflicht fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den Wehrdienst antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 06.2022). Proteste gegen die Selbstverteidigungspflicht Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zor und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 01.06.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 02.06.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 07.06.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 06.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.07.2023). Militärdienst von Frauen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten (AA 02.02.2024; vgl. DIS 06.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten leisten (DIS 06.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 02.02.2024; vgl. SNHR 26.01.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 03.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019; vgl. SNHR, 25.11.2023). Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten (AA 02.02.2024; vergleiche DIS 06.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten leisten (DIS 06.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 02.02.2024; vergleiche SNHR 26.01.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 03.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019; vergleiche SNHR, 25.11.2023). KurdInnen Anm.: Nähere Informationen z. B. zur Lage von Ajanib und Maktumin, inkl. Zugang zu Dokumenten, Bildung und Arbeit sowie bzgl. Bedingungen für die Beantragung der Staatsbürgerschaft, können im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung gestellt werden. Anmerkung, Nähere Informationen z. B. zur Lage von Ajanib und Maktumin, inkl. Zugang zu Dokumenten, Bildung und Arbeit sowie bzgl. Bedingungen für die Beantragung der Staatsbürgerschaft, können im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung gestellt werden. Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 1.2019). Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen 185 Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein und verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch ’dramatisch’ verbessert (FH 9.3.2023). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 04.01.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als Ausländer registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 20.03.2023). Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben (AA 02.02.2024). Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrages auch einen Gesprächstermin beim Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab (MRG 03.2018). Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische Selbstverwaltung nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (AA 02.02.2024). In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der PYD und ihres bewaffneten Arms als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 29.03.2023). Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 09.03.2023). Die syrische Regierung erkennt die kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 03.2018). Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Erlangung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 06.2021). Der mehr als ein Jahrzehnt andauernde Konflikt hat ein Klima geschaffen, das Gewalt gegen Frauen und Mädchen begünstigt, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Strukturen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.03.2023). Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von strengen Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit in der AANES. Durch die Niederlage des IS und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß extremen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (FH 09.03.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.03.2023). Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.03.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d.h. den Schutz eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 01.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern nach einer frühen Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bis hin zu einem Ehrenmord. Hintergrund ist, dass rechtliche Schritte gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.03.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDP (FH 09.03.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 01.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.03.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 01.10.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Strukturen in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 03.03.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.03.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 11.01.2024). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2% und 13,2%. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. In der AANES werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 09.03.2023). Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51% der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.03.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 05.2022). Die (selbstproklamierte) Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES -Autonomous Administration of North and East Syria) Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die PYD die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der PYD. In jeder Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen von Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.02.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 06.2021) (für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.02.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrages räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40% fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der SDF stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.08.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 09.03.2023)., Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die PYD die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der PYD. In jeder Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen von Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.02.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 06.2021) (für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.02.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrages räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40% fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der SDF stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.08.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 09.03.2023). Kurdische Frauen erleben liberalere kulturelle Normen in den kurdischen Gemeinschaften, was durch die politischen Parteien gefördert wird. Die Partizipation von Frauen an traditionell männlichen Aktivitäten ist in vielen Fällen weniger restriktiv. Allerdings ist die jeweilige Lage der Frauen großteils von ihren Familien und deren Einstellungen abhängig, sodass in religiöseren oder traditionelleren kurdischen Gemeinschaften auch traditionellere gesellschaftliche Normen gelten (Allsop und van Wilgenburg 2019). Diese Aspekte gelten jedoch nur für kurdische Frauen in der AANES, nicht für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z.B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die PYD eingestellt sind (STDOK 08.2017). Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekommen, fühlen sich einige kurdische Frauen Berichten zufolge mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung unwohl (Allsopp und van Wilgenburg 2019). Der Nordosten Syriens wird im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft beschrieben, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist (Atlanctic Council 12.03.2019). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwieriger, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobane Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.02.2018). Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus der AANES (UNPFA 28.3.2023). Anfragebeantwortung zu Syrien vom 10.01.2025: Information zu Zwangsrekrutierungen von Frauen im Kurdengebiet XXXX durch kurdische Sicherheitskräfte, Einsatzgebiete [a-12554]:Anfragebeantwortung zu Syrien vom 10.01.2025: Information zu Zwangsrekrutierungen von Frauen im Kurdengebiet römisch 40 durch kurdische Sicherheitskräfte, Einsatzgebiete [a-12554]: (…) lm Rahmen einer Recherche von etwa zwei Stunden konnten keine Informationen speziell zur Zwangsrekrutierung von Frauen seitens kurdischer Kräfte im Gebiet XXXX gefunden werden. lm Folgenden finden Sie auch Informationen zur aktuellen Lage in den kurdischen Gebieten Syriens, zur Beteiligung von Frauen in den kurdischen Streitkräften und zur Rekrutierung von Kindersoldatinnen durch kurdische Streitkräfte.(…) lm Rahmen einer Recherche von etwa zwei Stunden konnten keine Informationen speziell zur Zwangsrekrutierung von Frauen seitens kurdischer Kräfte im Gebiet römisch 40 gefunden werden. lm Folgenden finden Sie auch Informationen zur aktuellen Lage in den kurdischen Gebieten Syriens, zur Beteiligung von Frauen in den kurdischen Streitkräften und zur Rekrutierung von Kindersoldatinnen durch kurdische Streitkräfte. Das auf ecoi.net veröffentlichte Themendossier zum Wehrdienst in Syrien enthält unter anderem folgende Informationen zum Wehrdienst in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES): ,,Artikel 3 des Selbstverteidigungspflichtgesetzes gewährt Frauen das Recht, sich freiwillig dem Selbstverteidigungsdienst anzuschließen (General Assembly, 22.Februor 2024). Sowohl Wladimir von Wilgenburg als auch ein syrischer Kurdenexperte haben berichtet, dass ihnen keine Fälle bekannt seien, in denen Frauen zwangseingezogen wurden (DlS, Juni 2024,5.51,70)." (ACCORD,
- September 2024). (…) Beteiligung von Frauen in den kurdischen Streitkräften; Rekrutierung von Kindersoldat:innen ln einem im Jänner 2025 veröffentlichten Artikel von MedyaNews, einer Online-Plattform die über kurdische Themen berichtet, wird erwähnt, dass sich Bürger:innen im kurdisch geführten Nord- und Ostsyrien (Rojava) mobilisieren würden, um ihre Heimat gegen türkische Angriffe zu verteidigen, die im letzten Monat nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes zugenommen hätten, wobei kurdische Frauen an der Spitze des Widerstands stünden. ln Kobani (Kobane), einer strategisch wichtigen Grenzstadt von symbolischer Bedeutung, würden sich Zivilist:innen, darunter Mütter und Jugendliche, auf die Verteidigung gegen eine möglicherweise bevorstehende Bodeninvasion vorbereiten, indem sie sich on Aufgaben beteiligen würden, die von der Zubereitung von Essen für die Kämpfer:innen bis hin zum Griff zu den Waffen reichen würden (MedyaNews,
- Jänner 2025). lm Oktober 2024 erwähnte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW), dass die SDF im Wesentlichen aus zwei Komponenten bestünden, den People's Protection Units (YPG) und ihrem weiblichen Ableger, den Women's Protection Units (YPJ). Beide bewaffneten Gruppen seien direkt an der Rekrutierung minderjähriger Soldatinnen beteiligt (HRW,
- Oktober 2024). lm Juni 2024 berichtet das französische Auslandsfernsehen, France 24, über bewaffnete kurdische Frauen, die in der semi-autonomen kurdischen Region mithelfen würden, Felder nahe Qahtaniyah vor Feuer und Brandstifter:innen zu schützen (France 24,
- Juni 2024).
- Beweiswürdigung Hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergeben sich aus der Judikatur insbes. folgende beachtliche Leitlinien: Beweislast: Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom
- August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10). , Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei: Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Glaubhaftmachung: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.: ● dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067); ● ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ● nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ● die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). ● Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen (vgl VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN). Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen vergleiche VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN). Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN). Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: In Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente im Original kommt der bP lediglich eine Verfahrensidentität zu. Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen, die stimmig zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln sind. Ad 1.1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Aussagen der bP. Ad 1.1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, persönlichen Angaben in der Verhandlung. Ad 1.1.
- Ausreisemodalitäten: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Ad 1.1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben im Beschwerdeverfahren bzw. mangels vorgelegter medizinischer Bescheinigungsmittel. Ad 1.1.
- Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Ad 1.1.
- Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet: Die Feststellungen zu den in der Herkunftsregion der bP herrschenden Einfluss- und Kontrollverhältnisse beruhen auf der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Karte der SyriaLiveMap (www.syria.liveuamap.com). Auf Grund des Sturzes des Assad-Regimes steht einer Verfolgung durch das syrische Regime die aktuellen Einfluss- und Kontrollverhältnisse entgegen. Die Feststellung, wonach alleinstehende Frauen im Gebiet der AANES nicht aufgrund ihres Geschlechtes verfolgt werden, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB). Laut diesem ist der die kurdische Selbstverwaltung dominierenden PYD die Verbesserung der Lage von Frauen ein zentrales Anliegen. So stehen etwa an der Spitze der meisten kurdischen Behörden Frauen und Männer und werden Behörden, die sich mit für Frauen besonders relevanten Themen befassen, ausschließlich von Frauen geleitet. Außerdem gibt es mit der YPJ eine eigene Frauenmiliz, derer sich Frauen freiwillig anschließen können (Anfragebeantwortung vom 10.01.2025 / ACCORD 23.09.2024). Die Gesetze der AANES stellen häusliche Gewalt und Kinderehen unter Strafe. Zwar werden laut vorliegenden Länderfeststellungen auch aus den kurdischen Gebieten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt gemeldet, doch lässt sich aus dieser allgemein gehaltenen Formulierung nicht schließen, dass diese weit verbreitet sei und daher der bP im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion konkret und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, derartiger Gewalt ausgesetzt zu sein. In den vorliegenden Länderfeststellungen wird zwar erwähnt, dass Frauen, die zur PYD in Opposition stehen, gewissen Gefahren ausgesetzt sind, doch hat die bP zuletzt in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt, gegen die PYD eingestellt zu sein bzw. sich gegen diese politisch engagiert zu haben in der Vergangenheit. Die Lage der kurdischen Frauen in der AANES ist daher weitaus besser als die von Frauen im übrigen Syrien. In Anbetracht der Informationen des Themendossiers zum Wehrdienst in Syrien zum Wehrdienst in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) ist anzumerken, dass gemäß Artikel 3 des Selbstverteidigungspflichtgesetztes Frauen das Recht gewährt ist, sich freiwillig dem Selbstverteidigungsdienst anzuschließen. Laut Experte Wladimir van Wilgenburg als auch eines syrischen Kurdenexperten wird berichtet, dass in keinen Fällen bekannt ist, dass Frauen zwangseingezogen werden (DIS, Juni 2024, S 51, 70; ACCORD,
- September 2024) Da Frauen laut vorliegenden Länderinformationsblatt von der im Gebiet der AANES geltenden Selbstverteidigungspflicht nicht umfasst sind und es laut den Quellen nur vereinzelt zur Zwangsrekrutierung von Frauen und Mädchen durch kurdische Milizen gekommen ist, war festzustellen, dass von diesen eine (Zwangs)Rekrutierung der bP nicht beabsichtigt bzw. wahrscheinlich ist. Zudem vermochte die bP mit ihrem Vorbringen im Verfahren und vor dem BVwG nicht glaubwürdig darzulegen, inwiefern sie von einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Einheiten (Frauenverteidigungseinheiten) betroffen wäre. In der Einvernahme durch das BFA und der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte die bP, dass die kurdischen Milizen Mädchen und Frauen entführen würden und sie deshalb eine Zwangsrekrutierung fürchte (Einvernahmeprotokoll S. 4 sowie VHS, S.6). Sie gab jedoch in diesem Zusammenhang an, selbst mit keinen Versuchen der zwangsweisen Einziehung durch kurdische Soldaten konfrontiert gewesen zu sein (VHS, S. 6). Lediglich in der Einvernahme durch das BFA führte die bP aus, dass sie eine Frau für die kurdischen Milizen versucht habe anzuwerben. In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung unterließ die bP eine Schilderung dieses Ereignisses. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesem Gespräch um eine Zwangsrekrutierung handelte. Nachdem die bP sich darüber geäußert hatte, dass sie gerne ihre Schulbildung weiterführen würde und sich nicht an Kriegshandlungen beteiligen möchte, gab sie an, von der Frau in keine weiteren Gespräche eingebunden worden zu sein bzw. unter Druck gebracht worden zu sein (Einvernahmeprotokoll S. 6). Auf die dezidierte Frage der Leiterin der Amtshandlung in der Einvernahme, ob sie in Syrien jemals persönlich bedroht oder verfolgt wurde, verneinte sie dies auch (Einvernahmeprotokoll S. 7) Eine konkret auf sie bezogenes Risiko einer Zwangsrekrutierung war ihrem Vorbringen insgesamt daher nicht zu entnehmen. Die in der Länderinformation angegebenen Quellen berichten zwar von der nach wie vor bestehenden und weit verbreiteten Praktik der Rekrutierung von Kindersoldaten, an der auch die kurdischen Kräfte beteiligt sind. Es wird in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen, dass die Rekrutierung Minderjähriger ein strategisches Ziel der kurdischen Milizen darstellt und darüber hinaus durch den Einsatz von Minderjährigen verlorene Kräfte kompensiert werden sollen. Zudem wird auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass es laut der Anfragebeantwortung vom 03.10.2022 – insbesondere zwischen 2015 und 2021 – zur Zwangsrekrutierung von Frauen und Mädchen durch die kurdischen Einheiten gekommen ist. Das Bestehen eines konkreten und individuellen Rekrutierungsinteresses an der bP ist angesichts der allgemein gehaltenen und insoweit unsubstantiierten Angaben in der Einvernahme und vor dem BVwG sowie vor dem Hintergrund dessen, dass die bP auch nicht in direktem Kontakt zu kurdischen Streitkräften stand, jedoch nicht anzunehmen. In der Folge ergab es sich nicht als maßgeblich wahrscheinlich, dass die bP der realen Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Militäreinheiten ausgesetzt ist, insbesondere, da es sich bei der bP um eine erwachsene Frau und um kein minderjähriges Mädchen handelt. Im Verfahren vor dem BVwG kam hervor, dass sich Cousins väterlicherseits in Syrien aufhalten. Nachdem sich diese mit ihren Familien nach wie vor problemlos in der Herkunftsregion aufhalten können, ist nicht davon auszugehen, dass die bP in Syrien keine männliche Bezugsperson habe. Da zahlreiche Cousins väterlicherseits in der Herkunftsregion leben, ist auch davon auszugehen, dass es sich um mehrere (männliche) Personen handelt, die der bP sozialen Schutz vermitteln können. So schilderte die bP in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass ihr Vater auf Grund der Familie und persönlichen Gründen im Jänner 2023 nach Syrien mit der gesamten Familie zurückgekehrt ist. In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung schilderte sie erst auf die suggestive Befragung durch die Rechtsvertretung, dass mit den dort ansässigen Familienmitgliedern kein Kontakt bestehe. Dass dieser nicht wieder aufgenommen werden könnte, kam nicht hervor. Dass die Familie auf Grund von familiären Problemen den Herkunftsstaat im August 2023 wieder verlassen hätte, kann ihrem Vorbringen insgesamt auch nicht entnommen werden, so stützte sich die bP in der Einvernahme vor der Behörde sowie in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung lediglich darauf, dass die Familie auf Grund der Angst der Zwangsrekrutierung ihrer Kinder wieder in den Irak gereist sei. Die bP versuchte damit in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung die familiären Bezugspunkte zum Herkunftsstaat, wie bereits angedacht, nach Ansicht des BVwG aus verfahrenstaktischen Gründen zuletzt herabzuspielen: Auch in der Verhandlung gab sie über Befragung und nochmaliger Nachfrage durch den Richter von ihr abschließend formuliert keinerlei persönliche Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit etwaigem mangelnden Netzwerk bzw. betreffend mangelnder persönlicher Existenzmöglichkeiten an. Zu diesen doch erheblichen Divergenzen zu den Rückkehrproblemen ist Folgendes anzuführen: Das BVwG wählte in Bezug auf die Ermittlung der aktuellen Rückkehrproblematik eine offene Fragestellung („Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr nach Syrien in lhre Herkunftsregion noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden.“). Diese Art der Fragestellung zur Ermittlung der zu erhebenden Rückkehrproblematik ist suggestionsfrei, ermöglicht einen freien Redefluss und die Darstellung aller Problemlagen, die die Partei persönlich tatsächlich erwartet. Allgemeingültig sollten einvernahmetaktisch erst zu erhebende Tatsachen grundsätzlich durch offene Fragen ermittelt werden, um eine möglichst unbeeinflusste Aussage zu erhalten (vgl. zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 916). Sie können dadurch ohne suggestiven Einfluss von der befragten Person in beliebiger Ausführlichkeit, Genauigkeit und Richtung beantwortet werden. Diese Art der Fragestellung zur Ermittlung der zu erhebenden Rückkehrproblematik ist suggestionsfrei, ermöglicht einen freien Redefluss und die Darstellung aller Problemlagen, die die Partei persönlich tatsächlich erwartet. Allgemeingültig sollten einvernahmetaktisch erst zu erhebende Tatsachen grundsätzlich durch offene Fragen ermittelt werden, um eine möglichst unbeeinflusste Aussage zu erhalten vergleiche zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 916). Sie können dadurch ohne suggestiven Einfluss von der befragten Person in beliebiger Ausführlichkeit, Genauigkeit und Richtung beantwortet werden. Bei erst zu ermittelnden Umständen sollen einvernahmetaktisch Fragen vermieden werden, die der befragten Person vorzeitig Informationen darüber vermitteln, welche Antworten erwartet werden (vgl. zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 908).Bei erst zu ermittelnden Umständen sollen einvernahmetaktisch Fragen vermieden werden, die der befragten Person vorzeitig Informationen darüber vermitteln, welche Antworten erwartet werden vergleiche zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 908). Einer solchen tunlichen Art der Fragestellung bediente sich das BVwG in der Verhandlung, um der bP die Möglichkeit zu geben, alle Probleme konkret und vollständig anzugeben, die sie persönlich im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet. Die bP gab daraufhin nur die, letztlich als nicht glaubhaft erachteten, Probleme einer Zwangsrekrutierung an. Weitere, im Allgemeinen denkmögliche Problemlagen, wie etwa die Befürchtung im Herkunftsstaat keine Existenzgrundlage (zB. Nahrung, Unterkunft) finden zu können oder als alleinstehende Frau besonders intensiven Eingriffen in die psychische oder körperliche Integrität ausgesetzt zu sein, brachte sie trotz Äußerungsmöglichkeit dabei nicht vor. Auch bei einer Nachfrage, ob sie etwas Wichtiges zu ihrem Asylverfahren vergessen habe, bestätigte sie ausdrücklich, „Ich habe alles gesagt. Das waren alle Gründe.“ (VHS, S. 8.). Es wurde ihr durch die Nachfrage vom BVwG damit sogar eingeräumt, nochmals zu überlegen, ob sie etwaige Problembereiche, die sie vielleicht vergessen hatte, noch darzulegen. Aber auch dabei äußerte sie keine persönlichen Probleme hinsichtlich einer Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion. Die bevollmächtigte Rechtsvertretung bediente sich nach Abschluss der Befragung durch das BVwG hingegen einer Fragetaktik mit doch erheblicher suggestiver Kraft (vgl. (vgl. zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 923), in dem sie geschlossene Fragen stellte und die bP damit thematisch auf denkmögliche Problembereiche lenkte und einschränkte. Die bevollmächtigte Rechtsvertretung bediente sich nach Abschluss der Befragung durch das BVwG hingegen einer Fragetaktik mit doch erheblicher suggestiver Kraft vergleiche vergleiche zB Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 923), in dem sie geschlossene Fragen stellte und die bP damit thematisch auf denkmögliche Problembereiche lenkte und einschränkte. Die suggestive Wirkung dieser Fragestellung und die negativen Auswirkungen auf die Erforschung des wahren Sachverhaltes zeigte sich im konkreten Fall dadurch klar, dass die bP trotz vorher – auch bei nochmaliger Nachfrage durch das Gericht - explizit nicht genannter bzw. von ihr sogar ausgeschlossener Probleme, nunmehr doch angab, dass sie solche Probleme hinsichtlich einer Rückkehr erwarte: „(…) Wie ist der Kontakt zu den Verwandten die in Syrien leben? lch persönlich habe gar keinen Kontakt mit den Verwandten in Syrien. Theoretisch gesprochen, im Falle einer Rückkehr nach Syrien, hätten Sie Unterstützung von diesen Verwandten? lch denke nicht, wir sprechen gar nicht, dass weiß ich auch nicht. Auch mein Vater spricht nicht oft mit denen. Es gab auch einige Probleme in der Vergangenheit. lm Hinblick auf die aktuelle Situation in Syrien, auf die neuer aufgeflammten Konflikte zwischen der Türkei und den Kurdengebiet und auch Oppositionelle Gruppierung unter der HTS. Wie schätzen Sie die allgemeine Lage als Frau in Syrien ein? Seitens der Kurden wird es jetzt nur Schlimmer, weil sie brauchen immer neue Kämpfer. Sie werden Männer und Frauen brauchen. Die Kurden sind regelmäßig im Konflikt mit den Türken. Mit Arabern gibt es auch ständig Probleme. Was die HTS angeht, ich denke das die eher lslamisch regieren. Das könnte ein bisschen schwieriger für die Frauen sein. Sie könnte eingeschränkt leben. Wenig Freiheit haben. Das mit dem Kopftuch kann auch ein Thema sein. Sie werden die Kontrolle über die Privatsphäre der Frau haben. (…)“ Das BVwG erachtet diese Art der Fragestellung gegenständlich als einen (suggestiven) „Anstoß“ der Vertreterin an die bP, um ihre Aussage aus asyltaktischen Motiven zu einem Bereich und einem Vorbringen zu lenken, den bzw. das sie selbst zuvor aus eigenem nicht problematisch erachtete. Der Grund, weshalb die bP bezüglich der Probleme bei ihrer Rückkehr auf vorherige offene und wiederholte Fragestellung des BVwG hin nicht ansatzweise derartige Probleme im Falle der Rückkehr darlegte, nun aber auf Fragestellung ihrer Vertreterin, zu vorherigen Angaben widersprüchlich, schon, sieht das Gericht die Ursache in der Art und manipulierenden Absicht der Fragestellung. Ob die bP dies nun dergestalt auf Basis der Erinnerung an eine lenkende Vorbesprechung mit dem Vertreter abgeändert darlegte oder sie dies nun völlig aus eigenem derart problematisiert, kann letztlich dahingestellt bleiben. In einer Gesamtbetrachtung unterliegt die bP daher nicht den einschlägigen Verfolgungsrisiken, denen als alleinstehende anzusehende Frauen in Syrien ausgesetzt zu sein. Die Familie verfügt in XXXX über ein Haus im Eigentum und hat die bP auch noch insbesondere männliche Verwandte in der Herkunftsregion. In einer Gesamtbetrachtung unterliegt die bP daher nicht den einschlägigen Verfolgungsrisiken, denen als alleinstehende anzusehende Frauen in Syrien ausgesetzt zu sein. Die Familie verfügt in römisch 40 über ein Haus im Eigentum und hat die bP auch noch insbesondere männliche Verwandte in der Herkunftsregion. Das Gericht gelangt resümierend zur Ansicht, dass die von ihr nun nachgeschobene Rückkehrproblematik hinsichtlich der persönlichen Rückkehrbefürchtung als alleinstehende Frau nicht den Tatsachen entspricht und es ein weiterer Versuch ist, statt des Status einer subsidiär Schutzberechtigten doch jenen als Asylberechtigte zu erlangen, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht. Es gibt keinen vernünftigen Grund, dass die bP derartige Rückkehrprobleme auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichtes, alle von ihr erwarteten Probleme konkret und vollständig darzulegen verschweigt. Sie bestätigte auf Nachfrage des Gerichtes sogar, dass sie persönlich im Falle der Rückkehr keine anderen Probleme als die Gesagten erwartet. Würde sie tatsächlich Probleme als alleinstehende Frau erwarten, so wäre der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass sie dies schon angesichts der offenen und wiederholten Fragestellung durch das BVwG vorgebracht hätte. Es hätte auch der ihr bekannten Mitwirkungspflicht des § 15 AsylG sowie auch der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG entsprochen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, dass die bP derartige Rückkehrprobleme auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichtes, alle von ihr erwarteten Probleme konkret und vollständig darzulegen verschweigt. Sie bestätigte auf Nachfrage des Gerichtes sogar, dass sie persönlich im Falle der Rückkehr keine anderen Probleme als die Gesagten erwartet. Würde sie tatsächlich Probleme als alleinstehende Frau erwarten, so wäre der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass sie dies schon angesichts der offenen und wiederholten Fragestellung durch das BVwG vorgebracht hätte. Es hätte auch der ihr bekannten Mitwirkungspflicht des Paragraph 15, AsylG sowie auch der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG entsprochen. Letztlich geht das BVwG davon aus, dass sie in Bewusstsein auf das Vorhandensein persönlich diesbezüglich auf Frage des BVwG in der Verhandlung keine Rückkehrproblematik vorbrachte. Insbesondere ergeben sich auch aus den vorliegenden Länderfeststellungen konkrete Hinweise auf Unterstützungsnetzwerke (siehe auch Feststellungen zum Herkunftsstaat). Die willkürlichen Verhaftungen und anderen Repressionen die dem Assad-Regime zugeschrieben wurden, sind seit der Befreiung Damaskus durch die Einheiten der HTS Anfang Dezember gegenüber Rückkehrern nicht mehr zutreffend und kann nicht mehr daraus geschlossen werden, dass Rückkehr systematischen Repressionen ausgesetzt wären, insbesondere, da sich aus neueren Quellen ergibt, dass sich der derzeitige Regierungschef für eine Reintegration von geflüchteten Syrern ausspricht und für ein freies und stabiles Syrien auftritt. Der bP droht in ihrem Herkunftsstaat auch keine maßgebliche Gefahr von den syrischen Behörden aufgrund ihrer etwaig illegalen Ausreise bzw. der gegenständlichen Asylantragstellung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Dass vonseiten der AANES/SDF Konsequenzen drohen würden, weil die bP illegal ausgereist ist, ist jedenfalls auch nicht ausreichend belastbar aus den herangezogenen Länderinformationen und einem Blick aus der sich unter www.ecoi.net ergebenden Lage ableitbar. Betreffend ihrer Rückkehrbefürchtungen merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die ausreisekausalen Ereignisse als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant vorgebracht angesehen werden können. Einen anderen Grund, weshalb die bP im Rückkehrfall von staatlicher und/oder privater Seite in asylrelevanter Weise bedroht werden sollte, hat sie im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Trotz Belehrung, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, zuletzt in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung, beschränkte sich die bP hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen auf eine aus kurzen Sätzen bestehende – spekulative – Antwort, die im vagen Bereich blieb und zudem noch von ihren Ausführungen in der Einvernahme vor dem BFA – gar Rekrutierungsversuchen je unterlegen zu sein -erheblich abwich bzw. Ausführungen diesbezüglich gänzlich unterließ. Dies indiziert im Besonderen, dass die bP die behauptete Gefährdung bei einer Rückkehr keine besondere Bedeutung beimisst, andernfalls sie gleichbleibende Angaben zu ihren Befürchtungen getätigt hätte. Ad 1.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben. Zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation kommt jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zu und ältere dienen im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung. Im Interesse der Parteien hat das Bundesverwaltungsgericht ua. auch aktuellste Medienberichte insbesondere zur Lage in ihrer Herkunftsregion, gesichtet und festgestellt, dass sich daraus keine für diesen Fall entscheidungsrelevante, nachteilige Lageentwicklung ergibt: Betreffend der Rückkehr darf festgehalten werden, dass syrische Flüchtlinge in der ganzen Welt dazu aufgerufen wurden, nach Syrien zurückzukehren und am Wiederaufbau mitzuwirken, da Syrien ein freies Land sei, das seinen Stolz und seine Würde wiedererlangt hat. Die Sicherheit und Stabilität sei wiederherzustellen und brauche es einen Aufschwung, dabei könnte die Erfahrung der Rückkehrer eine wichtige Rolle spielen (https://orf.at/stories/3378627/, Zugriff am 08.01.2025).
- Rechtliche Beurteilung Ad A) Nichtzuerkennung des Status als asylberechtigte Person § 3 AsylG 2005Paragraph 3, AsylG 2005
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.). Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen. Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Bestimmung der Heimatregion der asylsuchenden Person Grundlage für die Prüfung ist, ob dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen der asylsuchenden Person an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat die Person vor der Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem sie geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit sie zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. Hat sie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem sie geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit die asylsuchende Person zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; mwN).Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Bestimmung der Heimatregion der asylsuchenden Person Grundlage für die Prüfung ist, ob dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen der asylsuchenden Person an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat die Person vor der Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem sie geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit sie zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. Hat sie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem sie geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit die asylsuchende Person zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; mwN). Fallbezogen ist festzuhalten, dass die bP in XXXX des Gouvernements Al-Hasaka, geboren und bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2013 dort aufgewachsen ist. Wie oben ausgeführt, hat sich der Wohnort der bP zwar von Jänner 2013 bis Jänner 2023 in den Irak verlagert, allerdings kehrte die bP mit ihren Eltern und Geschwistern im Jänner 2023 wieder in die Herkunftsregion, wo weitere Verwandte mit ihren Familien aufhältig sind, zurück. Insbesondere besteht das im Familieneigentum befindliche Haus samt Grundstück in der Herkunftsregion XXXX weiterhin. Im Ergebnis ist daher XXXX und das umliegende Gebiet als Herkunftsregion der bP anzusehen.Fallbezogen ist festzuhalten, dass die bP in römisch 40 des Gouvernements Al-Hasaka, geboren und bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2013 dort aufgewachsen ist. Wie oben ausgeführt, hat sich der Wohnort der bP zwar von Jänner 2013 bis Jänner 2023 in den Irak verlagert, allerdings kehrte die bP mit ihren Eltern und Geschwistern im Jänner 2023 wieder in die Herkunftsregion, wo weitere Verwandte mit ihren Familien aufhältig sind, zurück. Insbesondere besteht das im Familieneigentum befindliche Haus samt Grundstück in der Herkunftsregion römisch 40 weiterhin. Im Ergebnis ist daher römisch 40 und das umliegende Gebiet als Herkunftsregion der bP anzusehen. Darüber hinaus haben sich im vorliegenden Fall, wie beweiswürdigen dargelegt, auch keine sonstigen Hinweise oder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung der bP im Herkunftsstaat ergeben. Die bP gehört im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht der sozialen Gruppen der (de facto) alleinstehenden Frauen an, zumal männliche Verwandte mit deren Familien nach wie vor offenbar unverfolgt in Syrien in der Herkunftsregion leben. Weiters ist aus der Berichtslage zur Situation von Frauen in Syrien nicht abzuleiten, dass sämtliche Frauen in Syrien – unabhängig von hinzutretenden gefahrenerhöhenden Umständen – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen aufgrund ihres Geschlechts zu gewärtigen haben. Die Rückkehrbewegungen von Syrern aus dem Ausland gelten auch für Frauen. Es ergaben sich auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die bP als Angehörige der kurdischen Volksgruppe einer Zwangsrekrutierung zu den kurdischen Frauenverteidigungseinheiten unterliegt und damit einer Bedrohung einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Die bP konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung - oder aufgrund anderer Gründe - Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Darüber hinaus haben sich im vorliegenden Fall, wie beweiswürdigen dargelegt, auch keine sonstigen Hinweise oder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung der bP im Herkunftsstaat ergeben. Die bP gehört im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht der sozialen Gruppen der (de facto) alleinstehenden Frauen an, zumal männliche Verwandte mit deren Familien nach wie vor offenbar unverfolgt in Syrien in der Herkunftsregion leben. Weiters ist aus der Berichtslage zur Situation von Frauen in Syrien nicht abzuleiten, dass sämtliche Frauen in Syrien – unabhängig von hinzutretenden gefahrenerhöhenden Umständen – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen aufgrund ihres Geschlechts zu gewärtigen haben. Die Rückkehrbewegungen von Syrern aus dem Ausland gelten auch für Frauen. Es ergaben sich auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die bP als Angehörige der kurdischen Volksgruppe einer Zwangsrekrutierung zu den kurdischen Frauenverteidigungseinheiten unterliegt und damit einer Bedrohung einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Die bP konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung - oder aufgrund anderer Gründe - Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die bP kein Status der Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, zusammenhängt, was im vorliegenden Fall – auch im Hinblick auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse der Familie der bP – zu verneinen ist.Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die bP kein Status der Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, zusammenhängt, was im vorliegenden Fall – auch im Hinblick auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse der Familie der bP – zu verneinen ist. Der allgemeinen Gefährdung der bP durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ist im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend Rechnung getragen worden.Der allgemeinen Gefährdung der bP durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ist im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend Rechnung getragen worden. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ad B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L504.2276434.1.00