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{'item': 'L511 2277013-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlL511 2277013-1 Spruch, L511 2277013-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX , vom 05.07.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu RechtDas Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 , vom 05.07.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 05.07.2023 den Antrag des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab. Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer unter einem (Spruchpunkt II) gem § 8 Abs 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte (Spruchpunkt III) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs 4 AsylG (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 139-245).1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 05.07.2023 den Antrag des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch eins) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab. Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer unter einem (Spruchpunkt römisch zwei) gem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte (Spruchpunkt römisch drei) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 139-245). 1.
  3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I des Bescheides fristgerecht Beschwerde (AS 269-306).1.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides fristgerecht Beschwerde (AS 269-306).
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 24.08.2023 die Beschwerden samt durchnummerierten Verwaltungsakten vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktesaktes [OZ] 1). 2.
  6. Das BVwG führte in der Sache des Beschwerdeführers am 29.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen (OZ 8). 2.
  7. Mit Schreiben vom 05.02.2025 erklärte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die gegen Spruchpunkt I des Bescheides gerichtete Beschwerde zurückziehe (OZ 10).2.
  8. Mit Schreiben vom 05.02.2025 erklärte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides gerichtete Beschwerde zurückziehe (OZ 10). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
  10. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 05.02.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerden gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärungen weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 05.02.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärungen weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098). 1.
  11. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass (auch) Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides vom 05.07.2023 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.1.
  12. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass (auch) Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides vom 05.07.2023 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2277013.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.