RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlL524 2262234-3 Spruch, L524 2262234-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 31.07.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.10.2022 abgewiesen wurde. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt sowie 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2023, L531 2262234-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 27.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 16.07.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Es wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2024, L504 2262234-2/5E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht bewilligt.
- Am 24.01.2025 stellte der Beschwerdeführer den inzwischen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2025 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2025 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.02.2025 wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.02.2025 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Die Verwaltungsakten langten am 20.02.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG das BFA unverzüglich verständigt wurde.Die Verwaltungsakten langten am 20.02.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG das BFA unverzüglich verständigt wurde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 31.07.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022 abgewiesen wurde. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt sowie 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2023, L531 2262234-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. In diesem ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Vater von 2004 bis 2009 als Dolmetscher bei der amerikanischen Armee gearbeitet habe, weshalb sie auf der schwarzen Liste der Iraker stünden und ihr Leben in Gefahr sei. Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass sein Vater mit dem amerikanischen Militär zusammengearbeitet habe, weshalb er nicht in den Irak zurück könne. Der Beschwerdeführer legte eine Fotografie eines handschriftlich verfassten Schreibens vor, welches von drei Personen aus dem Heimatdorf im Irak stammen und besagen soll, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder im Irak verfolgt würden und nicht zurück könnten. Der Beschwerdeführer ist gesund. Sein Bruder (L524 2262238-3) lebt in Österreich, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem ebenso der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. Der Beschwerdeführer betreibt mit seinem Bruder eine Pizzeria. Der Beschwerdeführer hat seit zwei Jahren eine Freundin. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Bescheiden des BFA, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes und den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem BFA. Eine Fotografie des handschriftlichen Schreibens liegt im Akt des Bruders (L524 2262238-3) des Beschwerdeführers ein. Daraus ist ersichtlich, dass dieses handschriftlich verfasst wurde und somit von jedermann erstellt worden sein kann. Es handelt sich dabei um kein behördliches Dokument. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass dieses Schreiben besage, dass er und sein Bruder im Irak verfolgt würden und nicht zurück könnten (AS 9). In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, das Schreiben beweise, dass sie zu einer Minderheit, nämlich der Turkmenen gehören würden. Außerdem hätten sie Probleme, weil der Vater Dolmetscher für die Amerikaner gewesen sei (AS 38). Der Bruder des Beschwerdeführers brachte zum Inhalt des Schreibens vor, dass die Verfasser des Schreibens bezeugen könnten, dass die schiitischen Milizen nach der gesamten Familie suchen würden (AS 147 im Akt L524 2262238-3). Mit diesem vorgelegten Schreiben hat sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten auszugsweise: „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a. Paragraph 12 a,
(1)[…]
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und,
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3) –
(5)[…]
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. […] Entscheidungen § 22.
(6)-
(8)[…]Paragraph 22,
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(8)[…]
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
- Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert. Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052 mwN).
- Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert. Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052 mwN). Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat; ein mit einer Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot gemäß § 53 FrPolG 2005 enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Hingegen beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FrPolG 2005 einen Ausreisebefehl in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz; ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 verpflichtet "nur" zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004; 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). § 12a Abs. 6 AsylG 2005 knüpft schon seinem Wortlaut nach an dieses, sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FrPolG 2005 ergebende Verständnis der jeweiligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme an ("Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FrPolG 2005 ..., etc."). Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dieser Bestimmung in Bezug auf den Inhalt der Ausreiseverpflichtung einer – im Revisionsfall einschlägigen – Rückkehrentscheidung ein anderes Verständnis zu Grunde liegen sollte als jenes, welches sich aus § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 ergibt. Auch der Kontext des § 12a AsylG 2005, welcher in seinen Abs. 1 bis 4 Regelungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen enthält, gibt keinen Anlass für ein anderes Verständnis (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052 mwN).Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat; ein mit einer Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FrPolG 2005 enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Hingegen beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FrPolG 2005 einen Ausreisebefehl in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz; ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005 verpflichtet "nur" zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004; 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 knüpft schon seinem Wortlaut nach an dieses, sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FrPolG 2005 ergebende Verständnis der jeweiligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme an ("Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 ..., etc."). Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dieser Bestimmung in Bezug auf den Inhalt der Ausreiseverpflichtung einer – im Revisionsfall einschlägigen – Rückkehrentscheidung ein anderes Verständnis zu Grunde liegen sollte als jenes, welches sich aus Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005 ergibt. Auch der Kontext des Paragraph 12 a, AsylG 2005, welcher in seinen Absatz eins bis 4 Regelungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen enthält, gibt keinen Anlass für ein anderes Verständnis vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052 mwN). Gegen den Beschwerdeführer besteht nach den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2023, L531 2262234-1/12E und vom 24.10.2024, L504 2262234-2/5E, eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer ist auch nicht ausgereist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079). Im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung soll die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben (vgl. VwGH 26.02.2020, Ro 2019/20/0005 unter Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 38).Im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung soll die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben vergleiche VwGH 26.02.2020, Ro 2019/20/0005 unter Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 38). Im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Vater von 2004 bis 2009 als Dolmetscher bei der amerikanischen Armee gearbeitet habe, weshalb sie auf der schwarzen Liste der Iraker stünden und ihr Leben in Gefahr sei. Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass sein Vater mit dem amerikanischen Militär zusammengearbeitet habe, weshalb er nicht in den Irak zurück könne. Der Beschwerdeführer legte eine Fotografie eines handschriftlich verfassten Schreibens vor, welches von drei Personen aus dem Heimatdorf im Irak stammen und besagen soll, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder im Irak verfolgt würden und nicht zurück könnten. Dem im ersten Verfahren erstatteten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer wegen der früheren Tätigkeit seines Vaters als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte eine Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Auch eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur turkmenischen Volksgruppe wurde auf Basis der Länderberichte nicht angenommen. Wenn sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren erneut auf eine Verfolgung wegen der früheren Tätigkeit seines Vaters als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte und die turkmenische Volksgruppenzugehörigkeit stützt, bringt der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsänderung vor. Sofern der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens die Fotografie eines handschriftlich verfassten Schreibens vorvorlegt, welches von drei Personen aus dem Heimatdorf im Irak stammen und besagen soll, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder im Irak verfolgt würden und nicht zurück könnten, hat sich damit der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert. Die (spätere) Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener liegt auf der Hand, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Auch aus der Lage im Irak ergibt sich keine wesentliche Sachverhaltsänderung. Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Auch aus der Lage im Irak ergibt sich keine wesentliche Sachverhaltsänderung. Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Der Bruder (L524 2262238-3) des Beschwerdeführers lebt in Österreich und die beiden betreiben eine Pizzeria. Der Bruder stellte auch einen Antrag auf internationalen Schutz t und diesem wurde ebenso der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Der Beschwerdeführer hat seit zwei Jahren eine Freundin. Angesichts der Aufenthaltsdauer von erst ca. dreieinhalb Jahren in Österreich besteht somit schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 17.02.2025 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 17.02.2025 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2262234.3.00