GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
2 Z 1 lit. e Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter anderem das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit sei. Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung werde in aller Regel die Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben erscheinen lassen. Durch eine strafgerichtliche Verurteilung stünden bestimmte Handlungen oder Unterlassungen fest, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (zB der konkreten Berufstätigkeit) möglicherweise Bedenken an der Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründen. Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe die persönliche Eigenschaft. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukomme, erwarten dürfe, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter anderem das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit sei. Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung werde in aller Regel die Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben erscheinen lassen. Durch eine strafgerichtliche Verurteilung stünden bestimmte Handlungen oder Unterlassungen fest, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (zB der konkreten Berufstätigkeit) möglicherweise Bedenken an der Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründen. Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe die persönliche Eigenschaft. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukomme, erwarten dürfe, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehe. Lege man diesen Maßstab an das festgestellte Verhalten an, zeige sich einerseits, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2021 keine Bedenken gehabt habe, sich einen falschen Impfpass zu besorgen, um durch tatsachenwidrige Eintragungen eine unrichtige Bestätigung der Verabreichung einer Impfung zu erwirken, und dass er andererseits bis zum Jahr 2024 nicht bereit gewesen sei, das Unrecht dieser Handlung einzusehen. Das von einem Sachverständigen geforderte Maß an Vertrauenswürdigkeit liege daher beim Beschwerdeführer derzeit jedenfalls nicht vor, weshalb der Antrag wegen des Fehlens der Eintragungsvoraussetzung des § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG bereits im Vorverfahren ohne Befassung der Kommission nach § 4a SDG abzuweisen gewesen sei.Lege man diesen Maßstab an das festgestellte Verhalten an, zeige sich einerseits, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2021 keine Bedenken gehabt habe, sich einen falschen Impfpass zu besorgen, um durch tatsachenwidrige Eintragungen eine unrichtige Bestätigung der Verabreichung einer Impfung zu erwirken, und dass er andererseits bis zum Jahr 2024 nicht bereit gewesen sei, das Unrecht dieser Handlung einzusehen. Das von einem Sachverständigen geforderte Maß an Vertrauenswürdigkeit liege daher beim Beschwerdeführer derzeit jedenfalls nicht vor, weshalb der Antrag wegen des Fehlens der Eintragungsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG bereits im Vorverfahren ohne Befassung der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG abzuweisen gewesen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher seine Ausführungen aus der Äußerung vom 12.06.2024 wiederholte.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher seine Ausführungen aus der Äußerung vom 12.06.2024 wiederholte.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
2 Z 1 SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet ua. folgende Voraussetzungen gegeben sein:3.3.1.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet ua. folgende Voraussetzungen gegeben sein: in der Person des Bewerbers
SDG, insbesondere zur Frage der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, durchgeführt und ist aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 223 StGB vom 28.11.2023 sowie der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für seine Tat zum Schluss gelangt, dass das von einem Sachverständigen geforderte Maß an Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer derzeit jedenfalls nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat über Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Gerichtsachverständigenliste ein Ermittlungsverfahren zu den Voraussetzungen der Eintragung
Paragraph 2, SDG, insbesondere zur Frage der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, durchgeführt und ist aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 223, StGB vom 28.11.2023 sowie der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für seine Tat zum Schluss gelangt, dass das von einem Sachverständigen geforderte Maß an Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer derzeit jedenfalls nicht vorliegt. Die Beschwerde wendet dagegen ein, dass die bezirksgerichtliche Verurteilung wegen einer Bestimmung zur Herstellung einer unrichtigen Urkunde keine entsprechend schwere Verurteilung darstelle, die eine Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nicht zulassen würde. Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, dass im Fall des Beschwerdeführers die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit
2 Z 1 lit. e SDG nicht bejaht werden kann:Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, dass im Fall des Beschwerdeführers die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG nicht bejaht werden kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei Sachverständigen als von Parteien unabhängige und zur Objektivität verpflichtete Hilfsorgane der Gerichte ein besonders hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit gefordert. Es darf nicht der leiseste Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein bestehen. Der Sachverständige muss in einem solchen Maße vertrauenswürdig sein, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen ist. Bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl. bspw. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178 mit Verweis auf VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0105; VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122; VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025; VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024; VwGH 28.06.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei Sachverständigen als von Parteien unabhängige und zur Objektivität verpflichtete Hilfsorgane der Gerichte ein besonders hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit gefordert. Es darf nicht der leiseste Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein bestehen. Der Sachverständige muss in einem solchen Maße vertrauenswürdig sein, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen ist. Bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche bspw. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178 mit Verweis auf VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0105; VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122; VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025; VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024; VwGH 28.06.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN). Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung wird in aller Regel die Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben erscheinen lassen, zumal sich schon aus den Erläuterungen ergibt, dass die Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, sodass der Gesetzgeber darauf verzichtete, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren (RV 1974). Durch eine strafgerichtliche Verurteilung stehen nämlich bestimmte Handlungen oder Unterlassungen fest, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (zB der konkreten Berufstätigkeit) möglicherweise Bedenken an der Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründen. Ob und welche strafrechtlichen Rechtsfolgen mit den Tatsachenfeststellungen im Strafurteil verknüpft werden, ob etwa ausgesprochene Rechtsfolgen noch nicht eintreten (bedingte Strafnachsicht, bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen) oder infolge Verjährung oder Begnadigung erloschen sind, ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ohne Belang (Kramer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG4 § 2 Anm 10 mwN; vgl. auch abermals VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178). Der Verwaltungsgerichtshof hält zudem fest, dass auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als „aktuellen“ Verstößen (vgl. VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321 mit Verweis auf VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060, mwN).Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung wird in aller Regel die Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben erscheinen lassen, zumal sich schon aus den Erläuterungen ergibt, dass die Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, sodass der Gesetzgeber darauf verzichtete, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren Regierungsvorlage 1974). Durch eine strafgerichtliche Verurteilung stehen nämlich bestimmte Handlungen oder Unterlassungen fest, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (zB der konkreten Berufstätigkeit) möglicherweise Bedenken an der Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründen. Ob und welche strafrechtlichen Rechtsfolgen mit den Tatsachenfeststellungen im Strafurteil verknüpft werden, ob etwa ausgesprochene Rechtsfolgen noch nicht eintreten (bedingte Strafnachsicht, bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen) oder infolge Verjährung oder Begnadigung erloschen sind, ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ohne Belang (Kramer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG4 Paragraph 2, Anmerkung 10 mwN; vergleiche auch abermals VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178). Der Verwaltungsgerichtshof hält zudem fest, dass auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als „aktuellen“ Verstößen vergleiche VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321 mit Verweis auf VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060, mwN). Im vorliegenden Fall folgt die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers insbesondere aus dem von der belangten Behörde zitierten Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 28.11.2023, welches mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2024, bestätigt wurde, woraus sich eine erst in der jüngeren Vergangenheit erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Delikts der Urkundenfälschung ergibt, die die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in dem Ausmaß erschüttert, dass die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall folgt die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers insbesondere aus dem von der belangten Behörde zitierten Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 28.11.2023, welches mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.2024, bestätigt wurde, woraus sich eine erst in der jüngeren Vergangenheit erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Delikts der Urkundenfälschung ergibt, die die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in dem Ausmaß erschüttert, dass die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht gegeben ist. Denn wie oben ausgeführt kann auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten Vertrauensunwürdigkeit begründen, ein solches liegt im vorliegenden Fall auch zweifelsohne vor, zumal – wie die belangte Behörde zutreffend festhält – der Sachverständige ein überaus wichtiges Hilfsorgan des Richters ist und ihm im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame, oft entscheidende Rolle zu kommt, sodass nur Korrektheit, Gesetzestreue und unbedingte Verlässlichkeit bei der beruflichen Arbeit gewährleisten, dass sich der Sachverständige bei seiner Gutachtertätigkeit als unabhängig und unparteilich erweist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die bezirksgerichtliche Verurteilung wegen einer Bestimmung zur Herstellung einer unrichtigen Urkunde keine entsprechend schwere Verurteilung darstelle, die eine Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nicht zulasse, ist festzuhalten, dass gerade die Begehung des Delikts der Urkundenfälschung iSd § 223 StGB in jüngerer Vergangenheit (wobei es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des § 12 StGB auch keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter oder als Bestimmungstäter verurteilt wurde) in krassem Widerspruch zu den Aufgaben und der Stellung eines Gerichtssachverständigen steht, der anhand der ihm vom Gericht und den Parteien übergebenen Urkunden und Dokumente einen Befund sowie ein Gutachten zu erstellen hat. Allein die Tatsache einer solchen Verurteilung reicht schon aus, um die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtssuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern (vgl. VwGH 06.07.1999, 99/10/0090 mit Verweis auf VwGH 15.02.1999, 98/10/0422, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dazu kommt die von der belangten Behörde festgestellte mangelnde Unrechtseinsicht des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum Jahr 2024, die ebenfalls Zweifel an der Charakterstärke des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Denn wie oben ausgeführt kann auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten Vertrauensunwürdigkeit begründen, ein solches liegt im vorliegenden Fall auch zweifelsohne vor, zumal – wie die belangte Behörde zutreffend festhält – der Sachverständige ein überaus wichtiges Hilfsorgan des Richters ist und ihm im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame, oft entscheidende Rolle zu kommt, sodass nur Korrektheit, Gesetzestreue und unbedingte Verlässlichkeit bei der beruflichen Arbeit gewährleisten, dass sich der Sachverständige bei seiner Gutachtertätigkeit als unabhängig und unparteilich erweist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die bezirksgerichtliche Verurteilung wegen einer Bestimmung zur Herstellung einer unrichtigen Urkunde keine entsprechend schwere Verurteilung darstelle, die eine Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nicht zulasse, ist festzuhalten, dass gerade die Begehung des Delikts der Urkundenfälschung iSd Paragraph 223, StGB in jüngerer Vergangenheit (wobei es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des Paragraph 12, StGB auch keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter oder als Bestimmungstäter verurteilt wurde) in krassem Widerspruch zu den Aufgaben und der Stellung eines Gerichtssachverständigen steht, der anhand der ihm vom Gericht und den Parteien übergebenen Urkunden und Dokumente einen Befund sowie ein Gutachten zu erstellen hat. Allein die Tatsache einer solchen Verurteilung reicht schon aus, um die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtssuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern vergleiche VwGH 06.07.1999, 99/10/0090 mit Verweis auf VwGH 15.02.1999, 98/10/0422, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dazu kommt die von der belangten Behörde festgestellte mangelnde Unrechtseinsicht des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum Jahr 2024, die ebenfalls Zweifel an der Charakterstärke des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach den Umständen dieses Falles unter Berücksichtigung des strengen Maßstabes bei der Ausmittlung des Maßes an Vertrauenswürdigkeit bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Mängel an Sorgfalt, Pflichtbewusstsein sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen sind, die dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nehmen und die zum Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers erlauben.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach den Umständen dieses Falles unter Berücksichtigung des strengen Maßstabes bei der Ausmittlung des Maßes an Vertrauenswürdigkeit bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Mängel an Sorgfalt, Pflichtbewusstsein sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen sind, die dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG nehmen und die zum Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers erlauben. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der Abweisung der Beschwerde vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2298591.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.