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{'item': 'W108 2298591-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 2Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW108 2298591-1 Spruch, W108 2298591-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Baumeister, suchte mit Antrag vom 15.11.2023 beim Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) um Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 72.01 (Hochbau, Architektur) an. 1.
  2. Die belangte Behörde leitete zu den Voraussetzungen der Eintragung ein Ermittlungsverfahren ein, im Zuge dessen sie am 23.11.2023 eine Abfrage aus der Verfahrensautomation-Justiz (VJ) tätigte. Die Abfrage ergab zur Person des Beschwerdeführers insgesamt 20 Verfahren, neben mehreren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die allesamt eingestellt wurden, insbesondere unter anderem ein vom Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX wegen § 293 Abs. 1 StGB geführtes Strafverfahren. Die Abfrage ergab zur Person des Beschwerdeführers insgesamt 20 Verfahren, neben mehreren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die allesamt eingestellt wurden, insbesondere unter anderem ein vom Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 293, Absatz eins, StGB geführtes Strafverfahren. 1.
  3. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 28.11.2023, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) verurteilt. Der Tagessatz wurde mit EUR 10,00 bestimmt, sodass die Gesamtgeldstrafe EUR 1.000,00 betrug. 1.
  4. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 28.11.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) verurteilt. Der Tagessatz wurde mit EUR 10,00 bestimmt, sodass die Gesamtgeldstrafe EUR 1.000,00 betrug. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, in XXXX im Dezember 2021 eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt bzw. eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht zu haben, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er über Vermittlung von XXXX einen unbekannten Täter durch Beauftragung eines auf seinen Namen lautenden Impfpasses bestimmt habe, durch tatsachenwidrige Eintragung einer tatsächlich nicht erfolgten COVID-19 Impfung samt Chargenetikett des Impfstoffes sowie einer unrichtigen Unterschrift eines vorgeblichen Arztes in einem Impfpass eine falsche Urkunde hergestellt zu haben, damit diese im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der unrichtigen Bestätigung der Verabreichung einer Impfung gebraucht werde.Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, in römisch 40 im Dezember 2021 eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt bzw. eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht zu haben, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er über Vermittlung von römisch 40 einen unbekannten Täter durch Beauftragung eines auf seinen Namen lautenden Impfpasses bestimmt habe, durch tatsachenwidrige Eintragung einer tatsächlich nicht erfolgten COVID-19 Impfung samt Chargenetikett des Impfstoffes sowie einer unrichtigen Unterschrift eines vorgeblichen Arztes in einem Impfpass eine falsche Urkunde hergestellt zu haben, damit diese im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der unrichtigen Bestätigung der Verabreichung einer Impfung gebraucht werde. 1.
  5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der vollen Berufung. 1.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 wurde das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts XXXX ausgesetzt.1.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 wurde das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ausgesetzt. 1.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2024, Zahl XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. 1.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. 1.
  10. Mit Schreiben vom 04.06.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das mit Bescheid vom 19.04.2024 ausgesetzte Ermittlungsverfahren fortgesetzt werde und sie räumte ihm die Möglichkeit ein, sich bis 25.06.2024 zur beabsichtigten Abweisung seines Antrags zu äußeren. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Urkundenfälschung begangen habe und bis zur Rechtskraft des Urteils die Verantwortung dafür nicht übernommen habe. Damit stehe der Eintragung das Eintragungshindernis der Vertrauenswürdigkeit entgegen. 1.
  11. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 12.06.2024 eine Äußerung, in welcher er vorbrachte, nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Bestimmungstäter eines unbekannten Täters verurteilt worden zu sein. Er sei stets der Meinung gewesen, dass die Bestimmung nicht auf eine tatsachenwidrige Eintragung sowie eine unrichtige Unterschrift eines vorgeblichen Arztes gerichtet gewesen sei, nehme aber die Verurteilung zur Kenntnis. Die Geldstrafe sei bezahlt worden. Er sei der Meinung, dass die bezirksgerichtliche Verurteilung wegen einer Bestimmung zur Herstellung einer unrichtigen Urkunde keine entsprechend schwere Verurteilung darstelle, die eine Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nicht zulassen würde. Die Verurteilung scheine auch nicht im Strafregister auf. Es werde daher der Antrag gestellt, die Eintragung zu bewilligen.
  12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2023 auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Nr. 72.01 „Hochbau, Architektur“ abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 2Abs.

2 Z 1 lit. e Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter anderem das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit sei. Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung werde in aller Regel die Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben erscheinen lassen. Durch eine strafgerichtliche Verurteilung stünden bestimmte Handlungen oder Unterlassungen fest, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (zB der konkreten Berufstätigkeit) möglicherweise Bedenken an der Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründen. Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe die persönliche Eigenschaft. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukomme, erwarten dürfe, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter anderem das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit sei. Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung werde in aller Regel die Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben erscheinen lassen. Durch eine strafgerichtliche Verurteilung stünden bestimmte Handlungen oder Unterlassungen fest, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (zB der konkreten Berufstätigkeit) möglicherweise Bedenken an der Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründen. Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe die persönliche Eigenschaft. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukomme, erwarten dürfe, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehe. Lege man diesen Maßstab an das festgestellte Verhalten an, zeige sich einerseits, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2021 keine Bedenken gehabt habe, sich einen falschen Impfpass zu besorgen, um durch tatsachenwidrige Eintragungen eine unrichtige Bestätigung der Verabreichung einer Impfung zu erwirken, und dass er andererseits bis zum Jahr 2024 nicht bereit gewesen sei, das Unrecht dieser Handlung einzusehen. Das von einem Sachverständigen geforderte Maß an Vertrauenswürdigkeit liege daher beim Beschwerdeführer derzeit jedenfalls nicht vor, weshalb der Antrag wegen des Fehlens der Eintragungsvoraussetzung des § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG bereits im Vorverfahren ohne Befassung der Kommission nach § 4a SDG abzuweisen gewesen sei.Lege man diesen Maßstab an das festgestellte Verhalten an, zeige sich einerseits, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2021 keine Bedenken gehabt habe, sich einen falschen Impfpass zu besorgen, um durch tatsachenwidrige Eintragungen eine unrichtige Bestätigung der Verabreichung einer Impfung zu erwirken, und dass er andererseits bis zum Jahr 2024 nicht bereit gewesen sei, das Unrecht dieser Handlung einzusehen. Das von einem Sachverständigen geforderte Maß an Vertrauenswürdigkeit liege daher beim Beschwerdeführer derzeit jedenfalls nicht vor, weshalb der Antrag wegen des Fehlens der Eintragungsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG bereits im Vorverfahren ohne Befassung der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG abzuweisen gewesen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher seine Ausführungen aus der Äußerung vom 12.06.2024 wiederholte.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher seine Ausführungen aus der Äußerung vom 12.06.2024 wiederholte.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie den Urteilen des Bezirksgericht XXXX vom 28.11.2023, Zahl XXXX und des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2024, Zahl XXXX . Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie den Urteilen des Bezirksgericht römisch 40 vom 28.11.2023, Zahl römisch 40 und des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.2024, Zahl römisch 40 . Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 2Abs.

2 Z 1 SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet ua. folgende Voraussetzungen gegeben sein:3.3.1.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet ua. folgende Voraussetzungen gegeben sein: in der Person des Bewerbers

  1. a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
  2. b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
  4. c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
  5. d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
  6. e)Vertrauenswürdigkeit,
  7. f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  8. g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
  9. h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  10. i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2ai) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a , 3.3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde hat über Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Gerichtsachverständigenliste ein Ermittlungsverfahren zu den Voraussetzungen der Eintragung

§ 2

SDG, insbesondere zur Frage der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, durchgeführt und ist aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 223 StGB vom 28.11.2023 sowie der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für seine Tat zum Schluss gelangt, dass das von einem Sachverständigen geforderte Maß an Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer derzeit jedenfalls nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat über Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Gerichtsachverständigenliste ein Ermittlungsverfahren zu den Voraussetzungen der Eintragung

Paragraph 2, SDG, insbesondere zur Frage der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, durchgeführt und ist aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 223, StGB vom 28.11.2023 sowie der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für seine Tat zum Schluss gelangt, dass das von einem Sachverständigen geforderte Maß an Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer derzeit jedenfalls nicht vorliegt. Die Beschwerde wendet dagegen ein, dass die bezirksgerichtliche Verurteilung wegen einer Bestimmung zur Herstellung einer unrichtigen Urkunde keine entsprechend schwere Verurteilung darstelle, die eine Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nicht zulassen würde. Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, dass im Fall des Beschwerdeführers die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit

§ 2Abs.

2 Z 1 lit. e SDG nicht bejaht werden kann:Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, dass im Fall des Beschwerdeführers die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG nicht bejaht werden kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei Sachverständigen als von Parteien unabhängige und zur Objektivität verpflichtete Hilfsorgane der Gerichte ein besonders hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit gefordert. Es darf nicht der leiseste Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein bestehen. Der Sachverständige muss in einem solchen Maße vertrauenswürdig sein, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen ist. Bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl. bspw. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178 mit Verweis auf VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0105; VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122; VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025; VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024; VwGH 28.06.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei Sachverständigen als von Parteien unabhängige und zur Objektivität verpflichtete Hilfsorgane der Gerichte ein besonders hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit gefordert. Es darf nicht der leiseste Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein bestehen. Der Sachverständige muss in einem solchen Maße vertrauenswürdig sein, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen ist. Bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche bspw. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178 mit Verweis auf VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0105; VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122; VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025; VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024; VwGH 28.06.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN). Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung wird in aller Regel die Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben erscheinen lassen, zumal sich schon aus den Erläuterungen ergibt, dass die Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, sodass der Gesetzgeber darauf verzichtete, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren (RV 1974). Durch eine strafgerichtliche Verurteilung stehen nämlich bestimmte Handlungen oder Unterlassungen fest, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (zB der konkreten Berufstätigkeit) möglicherweise Bedenken an der Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründen. Ob und welche strafrechtlichen Rechtsfolgen mit den Tatsachenfeststellungen im Strafurteil verknüpft werden, ob etwa ausgesprochene Rechtsfolgen noch nicht eintreten (bedingte Strafnachsicht, bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen) oder infolge Verjährung oder Begnadigung erloschen sind, ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ohne Belang (Kramer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG4 § 2 Anm 10 mwN; vgl. auch abermals VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178). Der Verwaltungsgerichtshof hält zudem fest, dass auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als „aktuellen“ Verstößen (vgl. VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321 mit Verweis auf VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060, mwN).Das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung wird in aller Regel die Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben erscheinen lassen, zumal sich schon aus den Erläuterungen ergibt, dass die Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, sodass der Gesetzgeber darauf verzichtete, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren Regierungsvorlage 1974). Durch eine strafgerichtliche Verurteilung stehen nämlich bestimmte Handlungen oder Unterlassungen fest, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (zB der konkreten Berufstätigkeit) möglicherweise Bedenken an der Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründen. Ob und welche strafrechtlichen Rechtsfolgen mit den Tatsachenfeststellungen im Strafurteil verknüpft werden, ob etwa ausgesprochene Rechtsfolgen noch nicht eintreten (bedingte Strafnachsicht, bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen) oder infolge Verjährung oder Begnadigung erloschen sind, ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ohne Belang (Kramer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG4 Paragraph 2, Anmerkung 10 mwN; vergleiche auch abermals VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178). Der Verwaltungsgerichtshof hält zudem fest, dass auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als „aktuellen“ Verstößen vergleiche VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321 mit Verweis auf VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060, mwN). Im vorliegenden Fall folgt die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers insbesondere aus dem von der belangten Behörde zitierten Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 28.11.2023, welches mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2024, bestätigt wurde, woraus sich eine erst in der jüngeren Vergangenheit erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Delikts der Urkundenfälschung ergibt, die die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in dem Ausmaß erschüttert, dass die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall folgt die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers insbesondere aus dem von der belangten Behörde zitierten Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 28.11.2023, welches mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.2024, bestätigt wurde, woraus sich eine erst in der jüngeren Vergangenheit erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Delikts der Urkundenfälschung ergibt, die die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in dem Ausmaß erschüttert, dass die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht gegeben ist. Denn wie oben ausgeführt kann auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten Vertrauensunwürdigkeit begründen, ein solches liegt im vorliegenden Fall auch zweifelsohne vor, zumal – wie die belangte Behörde zutreffend festhält – der Sachverständige ein überaus wichtiges Hilfsorgan des Richters ist und ihm im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame, oft entscheidende Rolle zu kommt, sodass nur Korrektheit, Gesetzestreue und unbedingte Verlässlichkeit bei der beruflichen Arbeit gewährleisten, dass sich der Sachverständige bei seiner Gutachtertätigkeit als unabhängig und unparteilich erweist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die bezirksgerichtliche Verurteilung wegen einer Bestimmung zur Herstellung einer unrichtigen Urkunde keine entsprechend schwere Verurteilung darstelle, die eine Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nicht zulasse, ist festzuhalten, dass gerade die Begehung des Delikts der Urkundenfälschung iSd § 223 StGB in jüngerer Vergangenheit (wobei es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des § 12 StGB auch keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter oder als Bestimmungstäter verurteilt wurde) in krassem Widerspruch zu den Aufgaben und der Stellung eines Gerichtssachverständigen steht, der anhand der ihm vom Gericht und den Parteien übergebenen Urkunden und Dokumente einen Befund sowie ein Gutachten zu erstellen hat. Allein die Tatsache einer solchen Verurteilung reicht schon aus, um die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtssuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern (vgl. VwGH 06.07.1999, 99/10/0090 mit Verweis auf VwGH 15.02.1999, 98/10/0422, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dazu kommt die von der belangten Behörde festgestellte mangelnde Unrechtseinsicht des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum Jahr 2024, die ebenfalls Zweifel an der Charakterstärke des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Denn wie oben ausgeführt kann auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten Vertrauensunwürdigkeit begründen, ein solches liegt im vorliegenden Fall auch zweifelsohne vor, zumal – wie die belangte Behörde zutreffend festhält – der Sachverständige ein überaus wichtiges Hilfsorgan des Richters ist und ihm im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame, oft entscheidende Rolle zu kommt, sodass nur Korrektheit, Gesetzestreue und unbedingte Verlässlichkeit bei der beruflichen Arbeit gewährleisten, dass sich der Sachverständige bei seiner Gutachtertätigkeit als unabhängig und unparteilich erweist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die bezirksgerichtliche Verurteilung wegen einer Bestimmung zur Herstellung einer unrichtigen Urkunde keine entsprechend schwere Verurteilung darstelle, die eine Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nicht zulasse, ist festzuhalten, dass gerade die Begehung des Delikts der Urkundenfälschung iSd Paragraph 223, StGB in jüngerer Vergangenheit (wobei es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des Paragraph 12, StGB auch keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter oder als Bestimmungstäter verurteilt wurde) in krassem Widerspruch zu den Aufgaben und der Stellung eines Gerichtssachverständigen steht, der anhand der ihm vom Gericht und den Parteien übergebenen Urkunden und Dokumente einen Befund sowie ein Gutachten zu erstellen hat. Allein die Tatsache einer solchen Verurteilung reicht schon aus, um die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtssuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern vergleiche VwGH 06.07.1999, 99/10/0090 mit Verweis auf VwGH 15.02.1999, 98/10/0422, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dazu kommt die von der belangten Behörde festgestellte mangelnde Unrechtseinsicht des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum Jahr 2024, die ebenfalls Zweifel an der Charakterstärke des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach den Umständen dieses Falles unter Berücksichtigung des strengen Maßstabes bei der Ausmittlung des Maßes an Vertrauenswürdigkeit bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Mängel an Sorgfalt, Pflichtbewusstsein sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen sind, die dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nehmen und die zum Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers erlauben.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach den Umständen dieses Falles unter Berücksichtigung des strengen Maßstabes bei der Ausmittlung des Maßes an Vertrauenswürdigkeit bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Mängel an Sorgfalt, Pflichtbewusstsein sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen sind, die dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG nehmen und die zum Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers erlauben. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der Abweisung der Beschwerde vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2298591.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.