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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW111 2299512-1 Spruch, W111 2299512-1/7E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Werne

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte infolge illegaler Einreise am 06.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2022 gab er an, dass er aus dem Gouvernement Aleppo stamme und Syrien Anfang des Jahres 2022 illegal verlassen habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er wegen der Einberufung zum Militärdienst des syrischen Regimes sowie bei der kurdischen Partei geflüchtet sei. Er wolle nicht kämpfen und niemanden töten.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer erstmals am 10.07.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Näher befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er vom syrischen Militär gesucht werde seit er 2012 sein Militärdienstbuch nicht abgeholt habe. Da das Regime in seinem Dorf jedoch keine Kontrolle ausübe, habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten. Nachdem er sein Dorf verlassen habe, sei die Militärpolizei gekommen und habe nach ihm gesucht; dies habe ihm der Dorfvorsteher ausgerichtet. Darüber hinaus drohe ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien auch eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Weiters sei er im Jahr 2012 von Schiiten, die in den Nachbardörfern präsent wären, bedroht worden, weil er Sunnit sei. Zudem habe er im Jahr 2012 mehrmals an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Hinzukomme, dass er online Fotos gepostet habe, in denen er die Fahne der Revolution halte.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Deserteur handle, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im aktiven Militärdienst gestanden habe. Zudem habe sich die Kriegslage in Syrien entspannt, weshalb nicht mehr von strengen Strafen im Fall der Wehrdienstverweigerung auszugehen sei. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Befreiungsgebühr möglich. Dass ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde, habe er nicht vorgebracht, zudem unterstelle das Regime nicht jedem Wehrdienstverweigerer, der aus einem als regimekritisch eingestuften Gebiet stammt, eine oppositionelle Gesinnung. Der Beschwerdeführer würde vom Regime auch nicht gesucht werden, da er mehrere Unterlagen vorgelegt habe, die von den syrischen Behörden ausgestellt worden seien, was zeige, dass der Beschwerdeführer den Behördenkontakt nicht scheue. Die Schilderungen zu einer Zwangsrekrutierung durch Kurden würden in Widerspruch zu den Länderinformationen stehen, da keine individuellen Verständigungen Wehrpflichtiger erfolgen und der Beschwerdeführer das wehrpflichtige Alter bereits überschritten habe, weshalb keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Einberufung in den kurdischen Gebieten zum Ableisten des Selbstverteidigungsdienstes in den kurdischen Autonomiegebieten bestehe. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich.
  5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.09.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte, von verschiedenen Akteuren verfolgt zu werden, zumal er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe und drohe ihm sodann eine Inhaftierung oder der Tod. Ein Freikauf garantiere zudem nicht immer, dass eine Zwangsrekrutierung verhindert werden könne. Die belangte Behörde habe sich zudem auf die Fälschung der vorgelegten Unterlagen durch KI gestützt und sich nicht konkret mit diesen auseinandergesetzt.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.09.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte, von verschiedenen Akteuren verfolgt zu werden, zumal er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe und drohe ihm sodann eine Inhaftierung oder der Tod. Ein Freikauf garantiere zudem nicht immer, dass eine Zwangsrekrutierung verhindert werden könne. Die belangte Behörde habe sich zudem auf die Fälschung der vorgelegten Unterlagen durch KI gestützt und sich nicht konkret mit diesen auseinandergesetzt.
  7. Mit Schreiben vom 19.09.2024, hg eingelangt am 23.09.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Mit Schreiben vom 04.02.2025 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2025 geladen.
  9. Mit Eingabe vom 06.02.2025 gab die belangte Behörde bekannt, dass auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10.03.2025 verzichtet werde.
  10. Mit Schriftsatz vom 18.02.2025 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, „dass sich der Beschwerdeführer in der Kanzlei gemeldet und mitgeteilt hat, dass er Österreich freiwillig verlassen hätte. Aufgrund dieser Umstände wird die Beschwerde vom 09.09.2024 zurückgezogen.“
  11. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Beschwerdeführer zog seine Bescheidbeschwerde mit Eingabe vom 18.02.2025 an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Bescheidbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung [vgl. die unter Punkt 3. A) angeführte Judikatur]; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung [vgl. die unter Punkt 3. A) angeführte Judikatur]; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W111.2299512.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.