Obsah (13)
Art. 133Art. 7Art. 131§ 1Artikel 83Artikel 3Artikel 84Artikel 13Artikel 12Artikel 85Art. 9Art. 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW114 2306924-1 Spruch, W114 2306924-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 16.09.2022 fand am Betrieb von XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der je ein Cross Compliance-Verstoß gegen die Anforderung Einstreu der Schweineschutzrichtlinie sowie die Anforderung Gebäude und Unterbringung der Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgestellt wurde. Schweine hätten keinen Zugang zu entsprechenden Beschäftigungsmaterial gehabt und die Haltung sei nicht derart gestaltet gewesen, dass die Tiere keine Verletzung erleiden könnten.
- Am 16.09.2022 fand am Betrieb von römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der je ein Cross Compliance-Verstoß gegen die Anforderung Einstreu der Schweineschutzrichtlinie sowie die Anforderung Gebäude und Unterbringung der Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgestellt wurde. Schweine hätten keinen Zugang zu entsprechenden Beschäftigungsmaterial gehabt und die Haltung sei nicht derart gestaltet gewesen, dass die Tiere keine Verletzung erleiden könnten. In dem dazu verfassten Bewertungsblatt des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.12.2022 wird das Ausmaß der Verstöße mit „3“ (betriebsübergreifend; 1 = innerbetrieblich, 5 = regional), die Schwere mit „3“ (mittel; 1= leicht, 5 = schwer) und die Dauer mit „5“ (dauerhaft; 1 = kurzfristig) bewertet.
- Am 21.12.2022 stellten die Beschwerdeführer mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2023, beantragten Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Mit Schreiben vom 29.12.2023 übermittelte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung der AMA ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) Gmunden vom 01.06.2023, GZ BHGM/923070018917/23 samt einem Bewertungsblatt. Mit diesem Straferkenntnis wurde über XXXX , einem der beiden Beschwerdeführer, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach den §§ 5 Abs. 1 und 2 Z 13, 13 Abs. 2, 15 sowie 38 Abs. 2 und 3 TSchG iVm
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, Punkt 2.
- eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 2.612,50 verhängt.
- Mit Schreiben vom 29.12.2023 übermittelte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung der AMA ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) Gmunden vom 01.06.2023, GZ BHGM/923070018917/23 samt einem Bewertungsblatt. Mit diesem Straferkenntnis wurde über römisch 40 , einem der beiden Beschwerdeführer, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 5, Absatz eins und 2 Ziffer 13, 13, Absatz 2, 15, sowie 38 Absatz 2 und 3 TSchG in Verbindung mit
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, Punkt 2.
- eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 2.612,50 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einem am 19.01.2023 durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer durch die Vernachlässigung der Betreuung einem kranken Schwein ungerechtfertigt schwere Schmerzen zugefügt und die Mindestanforderungen beim Beschäftigungsmaterial für Schweine nicht erfüllt habe. Bei der Strafbemessung sei mildernd zu werten gewesen, dass der Beschwerdeführer noch nicht einschlägig vorbestraft gewesen sei, er sich hinsichtlich der vernachlässigten Betreuung einsichtig gezeigt habe bzw. eine Überforderung mit der Situation angeführt habe. Straferschwerend sei kein Grund zu werten gewesen. Dem beiliegenden Bewertungsblatt vom 06.12.2023 ist eine Beurteilung der beiden bei der am 19.01.2023 durchgeführten VOK ermittelten und mit Straferkenntnis der BH Gmunden festgestellten Verstöße des Beschwerdeführers gegen die Konditionalitäts-Anforderungen Kontrollen sowie Einstreu im Bereich Tierschutz zu entnehmen, wonach das Ausmaß beider Verstöße mit „3“, Schwere einmal mit „3“ und einmal mit „5“ sowie Dauer mit jeweils „5“ bewertet wurde.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24316006010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurden sämtliche von den Beschwerdeführern im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten entscheidungsrelevanten Anbringen berücksichtigt.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24316006010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . Dabei wurden sämtliche von den Beschwerdeführern im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten entscheidungsrelevanten Anbringen berücksichtigt.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25054983010, wurde der Bescheid vom 10.01.2024 dahingehend geändert, als den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2023 nur mehr Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt wurden. Unter Berücksichtigung der bereits gewährten Prämien ergebe dies eine Rückforderung von EUR XXXX .
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25054983010, wurde der Bescheid vom 10.01.2024 dahingehend geändert, als den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2023 nur mehr Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurden. Unter Berücksichtigung der bereits gewährten Prämien ergebe dies eine Rückforderung von EUR römisch 40 . Begründend wurde unter Hinweis auf Art. 85 VO (EU) 2021/2116 sowie Art. 9 und 10 VO (EU) 2022/1172 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass aufgrund eines festgestellten Konditionalitäts-Verstoßes und eines weiteren Konditionalitäts-Verstoßes, der schwerwiegende Folgen habe, eine Kürzung des Prämienbetrages erfolgt sei. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Kürzungsprozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen. Daher seien die im Kontrollzeitraum 2023 festgestellten Verstöße bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 15 % im Rahmen der Konditionalität berücksichtigt worden.Begründend wurde unter Hinweis auf Artikel 85, VO (EU) 2021/2116 sowie Artikel 9 und 10 VO (EU) 2022/1172 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass aufgrund eines festgestellten Konditionalitäts-Verstoßes und eines weiteren Konditionalitäts-Verstoßes, der schwerwiegende Folgen habe, eine Kürzung des Prämienbetrages erfolgt sei. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Kürzungsprozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen. Daher seien die im Kontrollzeitraum 2023 festgestellten Verstöße bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 15 % im Rahmen der Konditionalität berücksichtigt worden. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 26.06.2024 zugestellt.
- In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.07.2024 führten die Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum von den erhaltenen Förderungen EUR XXXX zurückzuzahlen seien. Sie hätten den rapiden Verfall des kranken Schweins übersehen und dafür aufgrund des Straferkenntnisses der BH Gmunden eine hohe Geldstrafe gezahlt. Ihr Einkommen reiche nicht aus, um den rückgeforderten Betrag zu zahlen.
- In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.07.2024 führten die Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum von den erhaltenen Förderungen EUR römisch 40 zurückzuzahlen seien. Sie hätten den rapiden Verfall des kranken Schweins übersehen und dafür aufgrund des Straferkenntnisses der BH Gmunden eine hohe Geldstrafe gezahlt. Ihr Einkommen reiche nicht aus, um den rückgeforderten Betrag zu zahlen.
- Mit Schreiben vom 01.08.2024, Zl. II/4/23/Br, übermittelte die AMA die Beschwerde an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und fragte an, ob unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde eine Änderung der Beurteilung des Bewertungsblatts vom 06.12.2023 vorgenommen werde. Für den Fall, dass die Beurteilung nicht geändert werde, wurde von der AMA um eine ausführliche Begründung gebeten, weshalb weiterhin von einem Konditionalitäts-Verstoß auszugehen sei.
- Mit E-Mail vom 20.08.2024 informierte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die AMA dahingehend, dass aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 01.06.2023 keine Änderung der Bewertung vorgenommen werde, weil
Bewertungshandbuch Tierschutz die festgestellten Verstöße derartig schwerwiegend seien, dass sie immer mit schwer = 5 zu bewerten seien.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.02.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „ XXXX , BNr. XXXX - Konditionalitäts-Verstöße TSNT 2, TSSW 8, AJ 2023„ römisch 40 , BNr. römisch 40 - Konditionalitäts-Verstöße TSNT 2, TSSW 8, AJ 2023 Mit Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.12.2023 wurde der AMA das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.06.2023 zu GZ: BHGM/923070018917/23 sowie das Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Konditionalität zum Betrieb XXXX weitergeleitet.Mit Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.12.2023 wurde der AMA das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.06.2023 zu GZ: BHGM/923070018917/23 sowie das Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Konditionalität zum Betrieb römisch 40 weitergeleitet. Aufgrund dieser Unterlagen ist laut dem Land Oberösterreich als zuständige Kontroll- und Bewertungsbehörde im Antragsjahr 2023 von einem Verstoß gegen die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
- Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (TSNT) sowie einem Verstoß gegen die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom
- Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (TSSW) auszugehen. Konkret wurde einerseits ein fahrlässiger Verstoß gegen die TSNT-Anforderung 2 „Kontrollen“ festgestellt, da ein krankes Mastschwein nicht unverzüglich angemessen untergebracht, versorgt und gegebenenfalls einer tierärztlichen Behandlung zugeführt wurde, sodass dem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden. Dieser Verstoß wurde nach den festgelegten Kriterien mit Ausmaß 3/Schwere 5/Dauer 5, somit 5 % bewertet. Aufgrund der Bewertung mit 5 % wurde der Verstoß als gravierender Verstoß (= Verstoß mit schwerwiegenden Folgen) eingestuft. Andererseits wurde ein fahrlässiger Verstoß gegen die TSSW-Anforderung 8 „Einstreu“ festgestellt, da die Tiere keinen Zugang zu entsprechendem Beschäftigungsmaterial hatten. Dieser Verstoß wurde vom Land Oberösterreich mit Ausmaß 3/Schwere 3/Dauer 5 bewertet. Die festgestellten Verstöße sind im Rahmen der Konditionalität im Bereich „Tierschutz“ zu sanktionieren. Die Grundlage für diese Sanktion findet sich im Art. 12 der VO (EU) 2021/2115 iVm dem Anhang III dieser Verordnung, Grundanforderungen (GAB) 10 und 11.Die festgestellten Verstöße sind im Rahmen der Konditionalität im Bereich „Tierschutz“ zu sanktionieren. Die Grundlage für diese Sanktion findet sich im Artikel 12, der VO (EU) 2021/2115 in Verbindung mit dem Anhang römisch drei dieser Verordnung, Grundanforderungen (GAB) 10 und
- Die Sanktionierung ist unter Zugrundelegung der Bestimmungen in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116 iVm den Art. 7ff der VO (EU) 2022/1172 vorzunehmen.Die Sanktionierung ist unter Zugrundelegung der Bestimmungen in den Artikel 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den Artikel 7 f, f, der VO (EU) 2022/1172 vorzunehmen. Festgehalten wird, dass am Betrieb der Beschwerdeführer bereits bei einer Vor-Ort-Kontrolle des Landes Oberösterreich am 16.09.2022 Verstöße gegen den Tierschutz festgestellt wurden. Unter anderem wurde bei dieser Kontrolle im Jahr 2022 ein Verstoß gegen die TSSW-Anforderung 8 festgestellt, da die Schweine keinen Zugang zu entsprechendem Beschäftigungsmaterial hatten. Der wiederholte Verstoß gegen die TSSW-Anforderung 8 wurde im Antragsjahr 2023 nach den festgelegten Kriterien mit 10 % bewertet. Dieser Kürzungsprozentsatz ergibt sich unter Zugrundelegung der Bewertung des aktuellen Verstoßes gegen die TSSW-Anforderung 8 mit 3 % (3/3/5). Bei der ersten Wiederholung kommt bei dieser Bewertung mit 3 % der Regelkürzungsprozentsatz bei Wiederholungen im Ausmaß von 10 % zur Anwendung (vgl. Art. 85 Abs. 6 der VO (EU) 2021/2116).Der wiederholte Verstoß gegen die TSSW-Anforderung 8 wurde im Antragsjahr 2023 nach den festgelegten Kriterien mit 10 % bewertet. Dieser Kürzungsprozentsatz ergibt sich unter Zugrundelegung der Bewertung des aktuellen Verstoßes gegen die TSSW-Anforderung 8 mit 3 % (3/3/5). Bei der ersten Wiederholung kommt bei dieser Bewertung mit 3 % der Regelkürzungsprozentsatz bei Wiederholungen im Ausmaß von 10 % zur Anwendung vergleiche Artikel 85, Absatz 6, der VO (EU) 2021/2116). Zu diesem Kürzungsprozentsatz in der Höhe von 10 % ist dann noch der fahrlässige Verstoß gegen die TSNT-Anforderung 2 in der Höhe von 5 % zu addieren (vgl. Art. 11 Abs. 5 der VO (EU) 2022/1172). Die Gesamtkürzung im vorliegenden Fall beträgt daher 15 %.Zu diesem Kürzungsprozentsatz in der Höhe von 10 % ist dann noch der fahrlässige Verstoß gegen die TSNT-Anforderung 2 in der Höhe von 5 % zu addieren vergleiche Artikel 11, Absatz 5, der VO (EU) 2022/1172). Die Gesamtkürzung im vorliegenden Fall beträgt daher 15 %. Die Beschwerde vom 22.07.2024 wurde dem Land Oberösterreich als zuständige Bewertungsbehörde weitergeleitet. Mit Schreiben vom 20.08.2024 hat das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.06.2023 die festgestellten Verstöße bestätigt. Festgehalten wird, dass
Art. 7Abs.
5 der VO (EU) 2022/1172 Verstöße unter anderem dann als festgestellt gelten, wenn sie der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangen.Festgehalten wird, dass
Artikel 7
, Absatz 5, der VO (EU) 2022/1172 Verstöße unter anderem dann als festgestellt gelten, wenn sie der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangen. Die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023 vom 22.07.2024 führt somit zu keiner Änderung der Beurteilung.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Am 16.09.2022 fand am Betrieb der Beschwerdeführer eine VOK statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Schweine keinen Zugang zu entsprechendem Beschäftigungsmaterial hatten und die Haltung nicht derart gestaltet war, dass die Tiere keine Verletzung erleiden konnten. In dem dazu verfassten Bewertungsblatt zur VOK Cross Compliance des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.12.2022 wird das Ausmaß der Verstöße mit „3“ (betriebsübergreifend; 1 = innerbetrieblich, 5 = regional), die Schwere mit „3“ (mittel; 1 = leicht, 5 = schwer) und die Dauer mit „5“ (dauerhaft; 1 = kurzfristig) bewertet. Die Beschwerdeführer stellten am 21.12.2022 mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Am 19.01.2023 fand am Betrieb der Beschwerdeführer eine weitere VOK statt. Dabei wurde wiederum festgestellt, dass die Schweine keinen Zugang zu entsprechendem Beschäftigungsmaterial hatten. Zudem wurde ein krankes und verletztes Tier nicht unverzüglich angemessen untergebracht, versorgt und gegebenenfalls einer tierärztlichen Behandlung zugeführt, sodass dem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden. Mit Straferkenntnis der BH Gmunden vom 01.06.2023, GZ BHGM/923070018917/23 wurde über XXXX , einem der beiden Beschwerdeführer, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach den §§ 5 Abs. 1 und 2 Z 13, 13 Abs. 2, 15 sowie 38 Abs. 2 und 3 TSchG iVm
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, Punkt 2.
- eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 2.612,50 verhängt, weil er durch die Vernachlässigung der Betreuung einem kranken Schwein ungerechtfertigt schwere Schmerzen zugefügt und die Mindestanforderungen beim Beschäftigungsmaterial für Schweine nicht erfüllt hat. Mit Straferkenntnis der BH Gmunden vom 01.06.2023, GZ BHGM/923070018917/23 wurde über römisch 40 , einem der beiden Beschwerdeführer, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 5, Absatz eins und 2 Ziffer 13, 13, Absatz 2, 15, sowie 38 Absatz 2 und 3 TSchG in Verbindung mit
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, Punkt 2.
- eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 2.612,50 verhängt, weil er durch die Vernachlässigung der Betreuung einem kranken Schwein ungerechtfertigt schwere Schmerzen zugefügt und die Mindestanforderungen beim Beschäftigungsmaterial für Schweine nicht erfüllt hat. In dem dazu verfassten Bewertungsblatt zur VOK Konditionalität des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 06.12.2023 werden die zwei bei der am 19.01.2023 durchgeführten VOK ermittelten und mit Straferkenntnis der BH Gmunden festgestellten Verstöße des Beschwerdeführers gegen die Konditionalitäts-Anforderungen Kontrollen sowie Einstreu im Bereich Tierwohl angeführt. Das Ausmaß der Verstöße wird mit „3“, die Schwere bezüglich des Beschäftigungsmaterials mit „3“ und bezüglich des kranken Tiers mit „5“ sowie die Dauer mit „5“ bewertet. Diese Konditionalitäts-Verstöße berücksichtigend wurde den Beschwerdeführern im Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25054983010, Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt und dabei wegen der Konditionalitäts-Verstöße ein Abzug von insgesamt 15 % vorgenommen.Diese Konditionalitäts-Verstöße berücksichtigend wurde den Beschwerdeführern im Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25054983010, Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt und dabei wegen der Konditionalitäts-Verstöße ein Abzug von insgesamt 15 % vorgenommen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen insbesondere zu den VOK, den Bewertungsblättern sowie zur Antragstellung des MFA ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. In ihrer Beschwerde schildern die Beschwerdeführer lediglich die aus ihrer Sicht relevanten Umstände bezüglich des kranken Schweins, die zur Bestrafung durch die BH Gmunden geführt haben. Sie würden sich außerstande sehen, die Gründe, die zur Zurückzahlung der erhaltenen Förderung geführt hätten, nachzuvollziehen. Ein darüber hinausgehendes substantiiertes Vorbringen, das die Feststellungen, die Beweiswürdigung oder die rechtliche Würdigung des angefochtenen Bescheids bekämpft, wurde hingegen nicht erstattet. Es liegen somit keine Widersprüchlichkeiten vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Abschnitt 2 Konditionalität Artikel 12 Grundsatz und Geltungsbereich
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen
Kapitel II
oder die jährlichen Zahlungen
den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung
dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen
Kapitel römisch zwei oder die jährlichen Zahlungen
den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung
dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
- a)Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;
- b)öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;
- c)Tierwohl.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen
Titel IV
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen
Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116 ein. […] ANHANG IIIANHANG römisch drei VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT
ARTIKEL 12 GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen Bereiche Hauptthema Anforderungen und Standards Wichtigstes Ziel des Standards Tierwohl Tierwohl […] […] […] GAB 10 Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom
- Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5):Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom
- Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen Amtsblatt L 47 vom 18.2.2009, S. 5): Artikel 3 und 4 GAB 11 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
- Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23):Amtsblatt L 221 vom 8.8.1998, S. 23): Artikel 4 […]“ Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise: „Artikel 84 Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte
Artikel 83
Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen
Titel III
Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte
Artikel 83
Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen
Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen. Die Verwaltungssanktionen werden
Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; b) der Verstoß betrifft den Betrieb
Artikel 3
Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden. […] Artikel 85 Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
(1)Verwaltungssanktionen
Artikel 84
werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die
Artikel 83Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
(2)Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen
Absatz 1. [..]
(5)Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.
(6)Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen
Absatz
- Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
- Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
- Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, Amtsblatt L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT Artikel 6 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/
- Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung
den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten
Artikel 13
der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen; b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten
Artikel 13
der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards;
- c)„Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
- d)„Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche
Artikel 12Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115. Artikel 7 Allgemeine Grundsätze zu Verstößen
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. […] Artikel 9 Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen
(1)Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien
Artikel 85
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz
Artikel 85Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.
(2)Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien
Artikel 85
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz
Artikel 85Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben. […] Artikel 11 Berechnung der Kürzungen bei mehreren Verstößen im selben Kalenderjahr
(1)Stellt ein festgestellter Verstoß gegen einen Standard auch einen Verstoß gegen eine Anforderung dar, so gilt der Verstoß als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Konditionalitätsbereichs der Anforderung.
(2)Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze werden addiert. Die Kürzungen dürfen jedoch insgesamt folgende Prozentsätze nicht überschreiten: a) 5 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung
Artikel 83
Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn keiner der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet; oder b) 10 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung
Artikel 83
Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn mindestens einer der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet.
(3)Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 20 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung
Artikel 83Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
(4)Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung
Artikel 83Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
(5)Sind im selben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so werden die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen gegebenenfalls nach Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung
Artikel 83Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.
[…]“ b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität
Art. 12VO (EU) 2021/2115 ersetzt.
Diese Vorschriften legen in Anhang III die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität
Artikel 12, VO (EU) 2021/2115 ersetzt.
Diese Vorschriften legen in Anhang römisch drei die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/
- Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg.cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen.Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Artikel 84 und 85 der VO (EU) 2021/
- Aufgrund des Artikel 85, Absatz 7, leg.cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Wie festgestellt hat ein Beschwerdeführer je einen Konditionalitäts-Verstoß gegen die Anforderungen Kontrollen sowie Einstreu (GAB 10 und 11) begangen. Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß und Dauer oder wiederholtes Auftreten der festgestellten Verstöße
Art. 85Abs.
1 vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen.Wie festgestellt hat ein Beschwerdeführer je einen Konditionalitäts-Verstoß gegen die Anforderungen Kontrollen sowie Einstreu (GAB 10 und 11) begangen. Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß und Dauer oder wiederholtes Auftreten der festgestellten Verstöße
Artikel 85, Absatz eins, vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen.
Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat bereits im September 2022 eine VOK am Betrieb der Beschwerdeführer stattgefunden, bei der Beanstandungen aufgrund der damals geltenden Cross Compliance-Vorschriften festgestellt wurden. Insbesondere war auffällig, dass die Schweine keinen Zugang zu entsprechendem Beschäftigungsmaterial hatten. Bei der VOK am 19.01.2023 wurde dieser Verstoß gegen die nun geltenden Konditionalitäts-Anforderungen erneut festgestellt, sodass bezüglich des Verstoßes gegen die Anforderung Einstreu
Art. 7Abs.
1 VO (EU) 2022/1172 unter Berücksichtigung der Cross Compliance-Beanstandung ein wiederholtes Auftreten vorliegt. Wenn aber derselbe Verstoß innerhalb von drei Jahren einmal wiederholt auftritt, so ist
Art. 85Abs.
6 VO (EU) 2021/2116 ein Kürzungsprozentsatz von 10 % angemessen.Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat bereits im September 2022 eine VOK am Betrieb der Beschwerdeführer stattgefunden, bei der Beanstandungen aufgrund der damals geltenden Cross Compliance-Vorschriften festgestellt wurden. Insbesondere war auffällig, dass die Schweine keinen Zugang zu entsprechendem Beschäftigungsmaterial hatten. Bei der VOK am 19.01.2023 wurde dieser Verstoß gegen die nun geltenden Konditionalitäts-Anforderungen erneut festgestellt, sodass bezüglich des Verstoßes gegen die Anforderung Einstreu
Artikel 7
, Absatz eins, VO (EU) 2022/1172 unter Berücksichtigung der Cross Compliance-Beanstandung ein wiederholtes Auftreten vorliegt. Wenn aber derselbe Verstoß innerhalb von drei Jahren einmal wiederholt auftritt, so ist
Artikel 85, Absatz 6, VO (EU) 2021/2116 ein Kürzungsprozentsatz von 10 % angemessen.
Zusätzlich zum Verstoß gegen die Anforderung Einstreu liegt noch ein weiterer Verstoß gegen die Anforderung Kontrollen vor, weil ein Beschwerdeführer einem kranken Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Diesen Verstoß hat die AMA aufgrund der Bewertung durch die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß mit der höchsten Note „5“ und damit als schwer beurteilt, mit 5 % sanktioniert. In der Regel beträgt der Kürzungsprozentsatz
Art. 85Abs.
2 VO (EU) 2021/2116 3 %, kann aber
Art. 9Abs.
2 VO (EU) 2022/1172 unter anderem bei einer direkten Gefährdung der Tiergesundheit auf bis zu 10 % angehoben werden. Zweifellos hat das Verhalten eines Beschwerdeführers die Gesundheit des Schweins massivst gefährdet, sodass die AMA das ihr eingeräumte Ermessen in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften ausgeübt hat.Zusätzlich zum Verstoß gegen die Anforderung Einstreu liegt noch ein weiterer Verstoß gegen die Anforderung Kontrollen vor, weil ein Beschwerdeführer einem kranken Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Diesen Verstoß hat die AMA aufgrund der Bewertung durch die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß mit der höchsten Note „5“ und damit als schwer beurteilt, mit 5 % sanktioniert. In der Regel beträgt der Kürzungsprozentsatz
Artikel 85
, Absatz 2, VO (EU) 2021/2116 3 %, kann aber
Artikel 9
, Absatz 2, VO (EU) 2022/1172 unter anderem bei einer direkten Gefährdung der Tiergesundheit auf bis zu 10 % angehoben werden. Zweifellos hat das Verhalten eines Beschwerdeführers die Gesundheit des Schweins massivst gefährdet, sodass die AMA das ihr eingeräumte Ermessen in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften ausgeübt hat.
Art. 11Abs.
5 VO (EU) 2022/1172 sind die sich aus den Verstößen ergebenden Prozentsätze zu addieren, wobei die Kürzung 100 % des Gesamtbetrags der gewährten Förderungen nicht übersteigen darf. Da zehn und fünf addiert 15 ergibt, ist an dem im angefochtenen Bescheid festgelegten Kürzungsprozentsatz von 15 % nichts auszusetzen.
Artikel 11
, Absatz 5, VO (EU) 2022/1172 sind die sich aus den Verstößen ergebenden Prozentsätze zu addieren, wobei die Kürzung 100 % des Gesamtbetrags der gewährten Förderungen nicht übersteigen darf. Da zehn und fünf addiert 15 ergibt, ist an dem im angefochtenen Bescheid festgelegten Kürzungsprozentsatz von 15 % nichts auszusetzen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2306924.1.00