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{'item': 'W119 2268901-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 19§ 52a§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW119 2268901-1 Spruch, W119 2268901-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Usbekistans, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Mitglied eines von XXXX , einem religiösen Prediger, gegründeten Vereins. Persönlichen Kontakt zu XXXX habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, Hr. XXXX sei in Schweden aufhältig. Die Treffen mit dem Verein fänden immer im Untergrund statt. Der Beschwerdeführer wisse, dass viele dieser Vereinsmitglieder von der Regierung verfolgt und eingesperrt würden, er selbst sei persönlich von keiner Behörde befragt oder inhaftiert worden. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund, sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe. In Usbekistan werde die muslimische Minderheit unter Druck gesetzt. Er persönlich habe keine Erfahrungen gemacht und unbehelligt in seiner Heimat leben können.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Mitglied eines von römisch 40 , einem religiösen Prediger, gegründeten Vereins. Persönlichen Kontakt zu römisch 40 habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, Hr. römisch 40 sei in Schweden aufhältig. Die Treffen mit dem Verein fänden immer im Untergrund statt. Der Beschwerdeführer wisse, dass viele dieser Vereinsmitglieder von der Regierung verfolgt und eingesperrt würden, er selbst sei persönlich von keiner Behörde befragt oder inhaftiert worden. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund, sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe. In Usbekistan werde die muslimische Minderheit unter Druck gesetzt. Er persönlich habe keine Erfahrungen gemacht und unbehelligt in seiner Heimat leben können. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 17.01.2023 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei usbekischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Usbeken zugehörig und gläubiger sunnitischer Moslem. Seine Heimat Usbekistan habe er legal – er glaube am 08.03.2020 - im Besitz seines usbekischen Reisedokumentes mit einem gültigen Visum verlassen. Prominent sei er nicht, aber wegen seiner Mitgliedschaft in der in Schweden aktiven politisch-religiösen Vereinigung „ XXXX “ würden die usbekischen Behörden nach ihm fragen, das seien auch seine Fluchtgründe. Von 2014 oder 2015 bis ca. 2017 habe der Beschwerdeführer in der Gruppe Unterricht erhalten, das sei alles. Die Mitglieder benutzten anonyme Namen und keiner nenne seine tatsächlichen Namen, deshalb sei ihm niemand bekannt. Einmal – 2015 oder 2016 - sei der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft zu Polizei geladen und einvernommen worden, ein anderes Mitglied habe man nach seiner Ausreise verhaftet. Die Polizei frage regelmäßig nach dem Beschwerdeführer und sein Bruder werde regelmäßig geladen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt, zuletzt am 07.01.2023.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 17.01.2023 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei usbekischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Usbeken zugehörig und gläubiger sunnitischer Moslem. Seine Heimat Usbekistan habe er legal – er glaube am 08.03.2020 - im Besitz seines usbekischen Reisedokumentes mit einem gültigen Visum verlassen. Prominent sei er nicht, aber wegen seiner Mitgliedschaft in der in Schweden aktiven politisch-religiösen Vereinigung „ römisch 40 “ würden die usbekischen Behörden nach ihm fragen, das seien auch seine Fluchtgründe. Von 2014 oder 2015 bis ca. 2017 habe der Beschwerdeführer in der Gruppe Unterricht erhalten, das sei alles. Die Mitglieder benutzten anonyme Namen und keiner nenne seine tatsächlichen Namen, deshalb sei ihm niemand bekannt. Einmal – 2015 oder 2016 - sei der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft zu Polizei geladen und einvernommen worden, ein anderes Mitglied habe man nach seiner Ausreise verhaftet. Die Polizei frage regelmäßig nach dem Beschwerdeführer und sein Bruder werde regelmäßig geladen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt, zuletzt am 07.01.

  1. Seit dem Amtsantritt von Präsident Shavkat MIRZIYOYEV im Jahr 2015 hätten die Verfolgungen gegen Muslime deutlich zugenommen. Aus diesen Grund sei der Beschwerdeführer auch geflüchtet. In Tashkent habe er am Videounterricht von Herrn XXXX teilgenommen, einem Iman in einer der größten Moscheen in Tashkent, der nach seiner Videoaussendung mit Kritik an der usbekischen Regierung intensiv seitens usbekischer Behörden verfolgt worden sei und deswegen das Land verlassen habe. Nach dessen Flucht sei der Beschwerdeführer zum Entschluss gekommen, auch das Land zu verlassen. Dies sei alles. Kurz vor seiner Ausreise und auch danach habe er erfahren, dass Leute, die er gekannt habe, verhaftet worden wären. In der Türkei habe der Beschwerdeführer im Büro von XXXX gearbeitet, danach sei er nach Ägypten gereist und habe erfahren, dass die usbekischen Behörden über diese Tätigkeit informiert worden wären. Ein Bekannter von ihm sei verhaftet worden, habe 7.000,00 USD für eine Freilassung bezahlen und auch andere Namen der Gruppierung nennen müssen.Seit dem Amtsantritt von Präsident Shavkat MIRZIYOYEV im Jahr 2015 hätten die Verfolgungen gegen Muslime deutlich zugenommen. Aus diesen Grund sei der Beschwerdeführer auch geflüchtet. In Tashkent habe er am Videounterricht von Herrn römisch 40 teilgenommen, einem Iman in einer der größten Moscheen in Tashkent, der nach seiner Videoaussendung mit Kritik an der usbekischen Regierung intensiv seitens usbekischer Behörden verfolgt worden sei und deswegen das Land verlassen habe. Nach dessen Flucht sei der Beschwerdeführer zum Entschluss gekommen, auch das Land zu verlassen. Dies sei alles. Kurz vor seiner Ausreise und auch danach habe er erfahren, dass Leute, die er gekannt habe, verhaftet worden wären. In der Türkei habe der Beschwerdeführer im Büro von römisch 40 gearbeitet, danach sei er nach Ägypten gereist und habe erfahren, dass die usbekischen Behörden über diese Tätigkeit informiert worden wären. Ein Bekannter von ihm sei verhaftet worden, habe 7.000,00 USD für eine Freilassung bezahlen und auch andere Namen der Gruppierung nennen müssen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2013 der religiös-politischen Gruppe XXXX die dem usbekischen Regime gegenüber kritisch auftrete, beigetreten. Laut dem Beschwerdeführer stehe die Gruppe für ein Leben nach den Werten des Islams. In der Gruppe sei er zuerst als Schüler tätig gewesen und habe später auch anderen Mitgliedern Unterricht gegeben. Etwa 2015 oder 2016 sei der Beschwerdeführer aufgrund von Unruhen vor einer Moschee von der Polizei festgenommen und verhört worden. Die Polizei habe ihn bedroht und gesagt, dass für sein Verschwinden gesorgt werden würde, wenn er seine Religion anders als wie dies vom Staat vorgesehen werde ausführte.Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2013 der religiös-politischen Gruppe römisch 40 die dem usbekischen Regime gegenüber kritisch auftrete, beigetreten. Laut dem Beschwerdeführer stehe die Gruppe für ein Leben nach den Werten des Islams. In der Gruppe sei er zuerst als Schüler tätig gewesen und habe später auch anderen Mitgliedern Unterricht gegeben. Etwa 2015 oder 2016 sei der Beschwerdeführer aufgrund von Unruhen vor einer Moschee von der Polizei festgenommen und verhört worden. Die Polizei habe ihn bedroht und gesagt, dass für sein Verschwinden gesorgt werden würde, wenn er seine Religion anders als wie dies vom Staat vorgesehen werde ausführte. Vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2020 sei ein Gruppenmitglied von der Polizei einvernommen worden und habe in diesem Verhör den Namen des Beschwerdeführers als Mitglied der Gruppe XXXX genannt. Aufgrund dessen habe er aus seinem Herkunftsland fliehen müssen. Seit seiner Ausreise aus Usbekistan sei die Polizei bereits fünf Mal zu dem Bruder des Beschwerdeführers gekommen, um nach seinem Aufenthalt zu fragen.Vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2020 sei ein Gruppenmitglied von der Polizei einvernommen worden und habe in diesem Verhör den Namen des Beschwerdeführers als Mitglied der Gruppe römisch 40 genannt. Aufgrund dessen habe er aus seinem Herkunftsland fliehen müssen. Seit seiner Ausreise aus Usbekistan sei die Polizei bereits fünf Mal zu dem Bruder des Beschwerdeführers gekommen, um nach seinem Aufenthalt zu fragen. Von Juni 2021 bis April 2022 habe der Beschwerdeführer in der Türkei gelebt und für den XXXX , welcher nach der Veröffentlichung eines regimekritischen Videos von Tashkent in die Türkei habe flüchten müssen, gearbeitet.Von Juni 2021 bis April 2022 habe der Beschwerdeführer in der Türkei gelebt und für den römisch 40 , welcher nach der Veröffentlichung eines regimekritischen Videos von Tashkent in die Türkei habe flüchten müssen, gearbeitet. In einer Beweismittelvorlage vom 03.12.2024 wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und richtiggestellt, dass der Beschwerdeführer nur am Unterricht teilgenommen, diesen aber selbst nicht gegeben habe. Vom religiösen Verein von XXXX habe er im Jahr 2014/2015 erfahren und sei daraufhin Mitglied geworden. Fakt wäre, dass er einem Verein angehört habe, der wegen seines Gründers vom usbekischen Staat als regimekritisch eingestuft werde. XXXX (auch genannt. XXXX ) sei ein usbekischer Regimekritiker und Imam gewesen, der Asyl in Schweden gewährt bekommen habe. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergebe, sei die Kritikmöglichkeit an der Regierung und am Präsidenten eingeschränkt und somit auch die eigene Meinungsfreiheit. Folter und andere Misshandlungen seien ein jahrelanges Problem in Usbekistan. Davon betroffen seien vor allem Personen, die von der Regierung als Mitglieder verbotener islamischer Gruppierungen erkannt würden. So versuchten staatliche Akteure ihre missbräuchlichen Praktiken mit dem Hinweis auf den „Kampf gegen Terrorismus“ oder auf die Bekämpfung von „anti-staatlichen Aktivitäten“ zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Reisepass im April 2015 ausstellen lassen, der noch bis 2025 gültig sei, und sich aus diesem Grund zum Zeitpunkt seiner Flucht nicht erneut an die Behörden im Herkunftsstaat wenden müssen.In einer Beweismittelvorlage vom 03.12.2024 wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und richtiggestellt, dass der Beschwerdeführer nur am Unterricht teilgenommen, diesen aber selbst nicht gegeben habe. Vom religiösen Verein von römisch 40 habe er im Jahr 2014 aus 2015, erfahren und sei daraufhin Mitglied geworden. Fakt wäre, dass er einem Verein angehört habe, der wegen seines Gründers vom usbekischen Staat als regimekritisch eingestuft werde. römisch 40 (auch genannt. römisch 40 ) sei ein usbekischer Regimekritiker und Imam gewesen, der Asyl in Schweden gewährt bekommen habe. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergebe, sei die Kritikmöglichkeit an der Regierung und am Präsidenten eingeschränkt und somit auch die eigene Meinungsfreiheit. Folter und andere Misshandlungen seien ein jahrelanges Problem in Usbekistan. Davon betroffen seien vor allem Personen, die von der Regierung als Mitglieder verbotener islamischer Gruppierungen erkannt würden. So versuchten staatliche Akteure ihre missbräuchlichen Praktiken mit dem Hinweis auf den „Kampf gegen Terrorismus“ oder auf die Bekämpfung von „anti-staatlichen Aktivitäten“ zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Reisepass im April 2015 ausstellen lassen, der noch bis 2025 gültig sei, und sich aus diesem Grund zum Zeitpunkt seiner Flucht nicht erneut an die Behörden im Herkunftsstaat wenden müssen. Am 28.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurde, die Kursbestätigung Deutsch A2.3, Kursbestätigung A1.1, Kursbestätigung A1.2, Kursbestätigung A1.3, Kursbestätigung A2.1, Kursbestätigung A2.2 sowie das Deutsch Zertifikat A2 vorlegte, und die erkennende Richterin die Länderinformationsblätter der Staatendokumente zu Usbekistan vom 18.11.2021 und vom 10.12.2024 sowie den Bericht der TAZ vom 11.07.2012 zu „Attentat auf Imam in Schweden“ in das Verfahren einführte und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte.Mit Schriftsatz vom
  2. 2025 wurde eine solche Stellungnahme erstattet, in der auf sich verschlechternde politische Lage und die zunehemende Verfolgung von Muslimen hingewiesen wurde. Hingewiesen wurde auch darauf, dass in Usbekistan die gründung von Oppositionsparteien faktisch nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und islamisch-sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Usbekisch und er verfügt über exzellente Russischkenntnisse. Der Beschwerdeführer wurde in Taschkent geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im März 2020 lebte, neun Jahre die Schule besuchte, eine dreijährige Fachschule (Radiomechaniker) absolvierte und in einer Autowerkstatt als Elektriker arbeitete. Er konnte den Lebensunterhalt sichern. Die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers befinden sich bei seiner Exfrau (nach islamischem Recht) in Taschkent, zudem leben seine Mutter und zwei Brüder im Herkunftsort. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seinen Angehörigen. Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keiner physischen oder psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, wegen einer Mitgliedschaft in einer religiösen Gemeinschaft bzw. seiner sonstigen religiösen Tätigkeit oder Überzeugung staatlicher Verfolgung ausgesetzt (gewesen) zu sein. Ihm wird auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er verließ Usbekistan legal und problemlos mit seinem Reisepass. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der Beschwerdeführer hat Usbekistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Für den Beschwerdeführer besteht im Falle einer Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich seines Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person bedroht, ebenso wenig wäre ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit seinen Lebensunterhalt und den seiner Kernfamilie finanzieren. Zudem leben noch Angehörige in der Heimat, die laut seinen Angaben vor dem Bundesamt alle arbeiten und denen es gut geht. Der Beschwerdeführer ist nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat einen Cousin (Asylwerber) im Bundesgebiet, ansonsten verfügt er in Österreich über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte und behauptete auch nicht annähernd das Bestehen eines Familienlebens. Er hat hier viele Freunde aus Dagestan, Tschetschenien, Türkei und Syrien, enge soziale Bindungen nannte er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist hier nicht selbsterhaltungsfähig. Er legte die Kursbestätigung Deutsch A2.3, die Kursbestätigung A1.1, die Kursbestätigung A1.2, die Kursbestätigung A1.3, die Kursbestätigung A2.1, die Kursbestätigung A2.2 sowie das ÖIF Deutsch Zertifikat A2 vor. Eine Kommunikation ist auf einfachem Niveau möglich. Laut eigenen Angaben verrichtete der Beschwerdeführer vor seinem Deutschkurs bezahlte Reinigungsarbeiten für die Caritas und hilft in einer tschetschenischen Moschee bei Reinigungs- und Reparaturarbeiten. Ansonsten übte er keine ehrenamtlichen oder freiwilligen Tätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Usbekistan, vom 10.12.2024 – Auszug Politische Lage Usbekistan versteht sich

der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich

der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024). Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a). Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a). Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b). Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116601.html, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House

(2024a): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024b): Nations in Transit 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115578.html, Zugriff 10.12.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html, Zugriff 10.12.2024 - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (27.10.2024): Uzbekistan – Parliamentary Elections, 27 October 2024, Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/4/8/579304.pdf, Zugriff 10.12.2024 - Tagesschau – Tageschau (10.7.2023): Usbekistans Präsident Mirsijojew wiedergewählt, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/mirsijojew-usbekistan-wiederwahl-100.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 - Verf USBE – Verfassung Usbekistans [Usbekistan] (o.D.): Constitution of the Republic of Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024 - ZO – Zeit Online (28.10.2024): Regierungspartei liegt bei Parlamentswahl in Usbekistan vorn, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-10/usbekistan-parlamentswahl-vorlaeufiges-ergebnis-regierungspartei, Zugriff 10.12.2024 Sicherheitslage In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024). Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024). Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023). Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2024): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.12.2024 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan, Zugriff 10.12.2024 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (27.2.2023): Ehrgeizige Reformen nach langem Stillstand, Autonome Republik Karakalpakstan, https://www.bmz.de/de/laender/usbekistan/politische-situation-15732, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - C24 – Crisis24 (11.8.2023): Uzbekistan Country Report, Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/uzbekistan, Zugriff 10.12.2024 - GOV.UK (o.D.): Uzbekistan, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/uzbekistan/safety-and-security, Zugriff 10.12.2024 - ICG – International Crisis Group (4.2024): Authorities stepped up measures against “religious extremism”, while Tashkent welcomed top officials from China and UK, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=55&crisis_state=&created=-12+months&from_month=1&from_year=2024&to_month=1&to_year=2024, Zugriff 10.12.2024- ICG – International Crisis Group (4.2024): Authorities stepped up measures against “religious extremism”, while Tashkent welcomed top officials from China and UK, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=55&crisis_state=&created=-12+months&from_month=1&from_year=2024&to_month=1&to_year=2024, Zugriff 10.12.2024, Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024). Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024). Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie der Nationalgarde. Das Innenministerium umfasst die Inneren Sicherheitstruppen, Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung sowie die Sicherheit diplomatischer Missionen, des Rundfunks und anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024). Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend mit sowjetischen Waffen ausgerüstet, unterhält Verteidigungsbeziehungen zu Russland und anderen Ländern, und nimmt an Übungen der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) teil (CIA 25.11.2024). Berichten zufolge begehen die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige glaubwürdige Schritte unternimmt, um Verantwortliche zu identifizieren und zu bestrafen, ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024, Korruption Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, HRW 11.1.2024). Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024). Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024). Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024). Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024). Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024 - USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111982.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Todesstrafe Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Art. 25; vgl. AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Artikel 25,; vergleiche AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023 [ACT 50/7952/2024], https://www.ecoi.net/en/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 10.12.2024 - KUN.UZ (12.7.2024): Calls for death penalty reinstatement spark debate among Uzbekistan's lawmakers, https://kun.uz/en/news/2024/07/12/calls-for-death-penalty-reinstatement-spark-debate-among-uzbekistans-lawmakers, Zugriff 10.12.2024 - Verf USBE – Verfassung Usbekistans [Usbekistan] (o.D.): Constitution of the Republic of Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024). Quellen: - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024). Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9%
(2024)(GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023). Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (13.5.2024): Usbekistans Wirtschaft ist weiter im Aufwind, https://www.gtai.de/de/trade/usbekistan-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 10.12.2024 - GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (5.2024): Wirtschaftsdaten kompakt, Usbekistan, https://www.gtai.de/resource/blob/18334/852c63e9ba249025391f32973640d0ff/GTAI-Wirtschaftsdaten_Dezember_2024_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - UNDP – United Nations Development Programme
(2023): Report on Improving the Care System in the Republic of Uzbekistan: A Path to Economic Growth, Poverty Reduction and Improved Quality of Life, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2024-02/EN_Report%20on%20Improving%20the%20Care%20System%20in%20the%20Republic%20of%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - WHI – Welthunger-Index
(2024): Usbekistan, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html, Zugriff 10.12.2024 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (12.2024): Wirtschaftsbericht Usbekistan, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.12.2024 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024). Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022). Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022). Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - ILO – International Labour Organization (4.2024): Decent Work Country Programme for the Republic of Uzbekistan 2021-25, https://www.ilo.org/sites/default/files/2024-04/DWCP%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - ISSA – International Social Security Association (1.2022): Uzbekistan, https://www.issa.int/node/195543?country=1005, Zugriff 10.12.2024 Medizinische Versorgung Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023). Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024). Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023). Quellen: - GoU – Government of Uzbekistan (25.7.2023): Common core document forming part of the reports of States parties Uzbekistan [HRI/CORE/UZB/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2104978/G2315201.pdf, Zugriff 10.12.2024 - IO – IntechOpen (20.11.2023): Perspective Chapter: Advantages and Challenges of the Mandatory Health Insurance in Uzbekistan, https://www.intechopen.com/chapters/1163298, Zugriff 10.12.2024 - IPU – Inter-Parliamentary Union (8.7.2024): Uzbekistan Parliament prioritizes the nation’s health, https://www.ipu.org/news/case-studies/2024-07/uzbekistan-parliament-prioritizes-nations-health, Zugriff 10.12.2024 - WHO – World Health Organization
(2023): Transforming the health system in Uzbekistan: two-year implementation review, https://www.ecoi.net/en/file/local/2099371/WHO-EURO-2023-7859-47627-70163-eng.pdf, Zugriff 10.12.2024- WHO – World Health Organization
(2023): Transforming the health system in Uzbekistan: two-year implementation review, https://www.ecoi.net/en/file/local/2099371/WHO-EURO-2023-7859-47627-70163-eng.pdf, Zugriff 10.12.2024, Rückkehr Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024). Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024). Quellen: - CAT/GoU – Government of Uzbekistan (8.2.2024): Sixth periodic report submitted by Uzbekistan under article 19 of the Convention, due in 2023 [5 January 2024] [CAT/C/UZB/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2109108/G2401973.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - Forum18 – Forum 18 (23.9.2024): Former prisoner of conscience rearrested, another given 10 more years jail, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115706.html, Zugriff 10.12.2024 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (11.7.2024): Uzbekistan Convicts Man For Joining Wagner Mercenary Group In Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2112612.html, Zugriff 10.12.2024 - USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Usbekistan, vom 18.11.2021– Auszug Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vgl. BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vgl. USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021).Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vergleiche USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021). Schätzungsweise sind zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime. Die meisten Muslime sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule.

der Regierung ist ungefähr 1% der Bevölkerung schiitischen Glaubens (dschafaritische Rechtsschule). Ca. 2,2% der Bevölkerung sind russisch-orthodox (2019: 3,5%).

Angaben der Regierung umfassen die restlichen 1,8% der Bevölkerung Katholiken, ethnisch-koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Protestanten, Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Atheisten (USDOS 12.5.2021). Die jüdische Bevölkerung wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Es gibt keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden (USDOS 30.3.2021). Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021).

dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, FH 3.3.2021).Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021).

dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, FH 3.3.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vgl. FH 28.4.2021, EN 13.10.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vergleiche USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vergleiche FH 28.4.2021, EN 13.10.2021).

dem Christenverfolgungsindex von Open Doors befindet sich Usbekistan auf Rang 21 (Vorjahr: Rang 18). Laut diesem Index bedeutet der Rang 21 ein sehr hohes Ausmaß der Verfolgung (OD 2021). Christen muslimischer Herkunft werden am stärksten verfolgt, sowohl durch den Staat als auch durch ihre Familien, Freunde und die Gesellschaft. Für Konvertitinnen besteht die Gefahr, entführt und mit Muslimen zwangsverheiratet zu werden (OD o.D.). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - EN – Eurasianet (13.10.2021): Under 'reformist' president, Uzbekistan continues to jail thousands of Muslims, https://www.ecoi.net/de/dokument/2062229.html, Zugriff 16.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - Forum 18 (5.7.2021): President to sign restrictive new Religion Law?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055517.html, Zugriff 16.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - OD – Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021, http://www.opendoors.at/sites/default/files/wvi_2021_index_top_50.pdf, Zugriff 10.11.2021 - OD – Open Doors (o.D.): Usbekistan, http://www.opendoors.at/index/UZ, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): Uzbekistan – USCIRF-recommended for special watchlist – Annual Report 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052994/Uzbekistan+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2020): ISSUE UPDATE: JEHOVAH’S WITNESSES, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045309/2020+Issue+Update+-+Jehovahs+Witnesses.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (1.2020): Country Update: Uzbekistan - Assessing Religious Freedom in Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024439/2020+Uzbekistan+Country+Update.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051730.html, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 - ZA – Zentralasien-Analysen (1.8.2021): Chronik 24.5.-8.7.2021 Usbekistan (Nr. 148), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf, Zugriff 10.11.2021 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und insbesondere aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Lebenslauf, Bildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Beziehungen und den Sprachkenntnissen gründen sich auf die diesbezüglich im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Herkunftsstaat plausiblen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen notwendige medizinische Behandlungen oder die Einnahme von Medikamenten hervorgehen würden, abzuleiten. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, weil es unsubstantiiert, gesteigert und widersprüchlich ist und nicht mit den Länderinformationen im Einklang steht. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied eines von XXXX , einem religiösen Prediger, gegründeten Vereins. Persönlichen Kontakt zu XXXX habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, Hr. XXXX sei in Schweden aufhältig. Die Treffen mit dem Verein fänden immer im Untergrund statt. Der Beschwerdeführer wisse, dass viele dieser Vereinsmitglieder von der Regierung verfolgt und eingesperrt würden. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund, sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe. Auch gab er allgemein gehalten an, in Usbekistan werde die muslimische Minderheit unter Druck gesetzt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Muslime dort eben keine Minderheit sind. Ausdrücklich betonte er, er sei persönlich von keiner Behörde befragt oder inhaftiert worden, er persönlich habe keine Erfahrungen gemacht und unbehelligt in seiner Heimat leben können.Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied eines von römisch 40 , einem religiösen Prediger, gegründeten Vereins. Persönlichen Kontakt zu römisch 40 habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, Hr. römisch 40 sei in Schweden aufhältig. Die Treffen mit dem Verein fänden immer im Untergrund statt. Der Beschwerdeführer wisse, dass viele dieser Vereinsmitglieder von der Regierung verfolgt und eingesperrt würden. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund, sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe. Auch gab er allgemein gehalten an, in Usbekistan werde die muslimische Minderheit unter Druck gesetzt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Muslime dort eben keine Minderheit sind. Ausdrücklich betonte er, er sei persönlich von keiner Behörde befragt oder inhaftiert worden, er persönlich habe keine Erfahrungen gemacht und unbehelligt in seiner Heimat leben können. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund von der Polizei einvernommen oder gar bedroht wurde, dies auch bereits in der Erstbefragung angibt und nicht sogar ausdrücklich verneint.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund von der Polizei einvernommen oder gar bedroht wurde, dies auch bereits in der Erstbefragung angibt und nicht sogar ausdrücklich verneint. Erst vor der Behörde erklärte der Beschwerdeführer, gefragt, ob er im Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, zunächst vage, er sei ca. 2015 oder 2016 „bereits einmal einvernommen“ worden und antwortete erst auf Nachfrage, ob er in der Heimat jemals persönlich bedroht worden wäre: „Nein. Während der Einvernahme im Jahr 2015 wurde ich mündlich bedroht. Ein Beamte meinte, falls ich weiter religiös werde und gegen die Regierung Aussage werde ich verhaftet oder einfach ausgelöscht oder gefoltert.“ Konkreter führte er dies jedoch nicht aus und konnte er weder irgendwelche Einzelheiten oder Abläufe nennen, noch den Zeitpunkt genauer angeben, und brachte hierzu weiters auch nur oberflächlich vor: „…wegen meiner Religion, da ich Mitglied war, wurde ich einmal zur Polizei geladen und einvernommen. Aber meine Kollegen, der auch Mitglied war, wurde nach der Ausreise verhaftet.“ Zudem hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt andererseits ausdrücklich verneint, dass er in Usbekistan je festgenommen worden sei oder ein Haftbefehl gegenüber seiner Person bestünde. Auch verneinte er, Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen zu sein. Er sei auch nie körperlicher Formen von Gewalt ausgesetzt, gefoltert, seiner Freiheit beraubt, geschlagen oder misshandelt worden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass er nach der angeblichen (und einzigen) Einvernahme 2015 oder 2016 noch mehrere Jahre bis März 2020 unbehelligt in der Heimat leben und auch ohne Probleme legal ausreisen konnte, was ebenso dagegenspricht, dass er wgen seines angeblichen Engagements in dieser Gruppe in den Fokus der Behörden geraten ist: „Nein, es gab keine Probleme im Rahmen meiner Reise nach Russland. Ich bin dann von Russland nach Ägypten in die Türkei.“ Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt verneinte, aktuell von seiner Partei bzw. Gruppe unterstützt zu werden. „Konkret befragt gebe ich an, dass ich seit Ausreise keinen Kontakt mit der Partei oder dessen Mitgliedern oder dergleichen hatte.“ Letzteres spricht im Übrigen auch für ein tatsächliches inneres Engagement und ist auch nicht nachvollziehbar, warum er zwar nach seiner angeblichen Einvernahme zwar mehrere Jahre keine Probleme hatte, jedoch nach seiner Ausreise die Polizei regelmäßig seinen Bruder nach ihm bzw. seinem Aufenthaltsort fragen soll, wie von ihm - auch nur durchgehend vage – behauptet, oder dass sogar er selbst – wie erst am Ende der mündlichen Verhandlung vorgebracht – einen Monat vor ebendieser Verhandlung von der usbekischen Polizei angerufen worden wäre, wobei man ihn auch nur gefragt hätte, wann er zurückkomme, wo er sich befinde und was er mache. Dass er in den Fokus der Behörden geraten wäre, begründete er vor dem Bundesamt auch nur folgendermaßen: „…wegen meiner Mitgliedschaft in einer politisch-religiösen Vereinigung fragen die usbekischen Behörden nach mir, dass sind auch meine Fluchtgründe. Diese heißt XXXX , diese Gruppe ist in Schweden aktiv.“ Konkret zu seiner religiösen oder politischen Tätigkeit gefragt, antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nur: „Ja, ich hatte die Unterrichte zwei- bis dreimal wöchentlich. In der Türkei habe ich auch im Büro eines Mannes gearbeitet, der war ebenfalls oppositioneller, er hieß XXXX .“ Dass er in den Fokus der Behörden geraten wäre, begründete er vor dem Bundesamt auch nur folgendermaßen: „…wegen meiner Mitgliedschaft in einer politisch-religiösen Vereinigung fragen die usbekischen Behörden nach mir, dass sind auch meine Fluchtgründe. Diese heißt römisch 40 , diese Gruppe ist in Schweden aktiv.“ Konkret zu seiner religiösen oder politischen Tätigkeit gefragt, antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nur: „Ja, ich hatte die Unterrichte zwei- bis dreimal wöchentlich. In der Türkei habe ich auch im Büro eines Mannes gearbeitet, der war ebenfalls oppositioneller, er hieß römisch 40 .“ Auch in der Beschwerde wurde nur in den Raum gestellt, der Beschwerdeführer wäre schon von der usbekischen Polizei vernommen und mit dem Verschwindenlassen bedroht worden, sollte er seine Religion weiter im Rahmen der Gruppe XXXX ausüben. Letzteres widerspricht aber wieder seinen Angaben in der Verhandlung, wo er bezüglich dieser Festnahme ausdrücklich verneinte, dass die Polizei von seiner religiösen Betätigung gewusst habe:Auch in der Beschwerde wurde nur in den Raum gestellt, der Beschwerdeführer wäre schon von der usbekischen Polizei vernommen und mit dem Verschwindenlassen bedroht worden, sollte er seine Religion weiter im Rahmen der Gruppe römisch 40 ausüben. Letzteres widerspricht aber wieder seinen Angaben in der Verhandlung, wo er bezüglich dieser Festnahme ausdrücklich verneinte, dass die Polizei von seiner religiösen Betätigung gewusst habe: „BF: Ich ging regelmäßig zum Freitagsgebet in der Nähe. Einmal wurde ich zur Polizei geladen und befragt, wegen Unruhen, die damals nach einem Freitagsgebet auf der Straße vor der Moschee stattgefunden haben. Es waren Unruhen und Ereignisse und ich wurde diesbezüglich von der Polizei befragt. R: Was wurde Ihnen bei der Polizei vorgeworfen? BF: Ich wurde gefragt, ob ich jemanden kenne, der an diesen Unruhen teilgenommen hat, ob ich etwas gesehen habe. Ich wurde bedroht und gewarnt, sollte ich mir meine religiösen Kenntnisse vertiefen bzw. Handlungen gegen den Staat setzen, werde ich festgenommen bzw. getötet werden. R: Haben Sie an diesen Unruhen teilgenommen? BF: Nein. Diese Unruhen waren inszeniert, wie ich das gehört habe. Die Polizei wollte lediglich die Teilnehmer des Freitagsgebetes namentlich erfahren, damit die Teilnehmer polizeilich erfasst werden. R: Haben Sie an diesen Freitagsgebet teilgenommen? BF: Ja. R: Hat die Polizei gewusst, dass Sie sich in besonderer Weise religiös betätigen? BF: Nein, sie hat es nicht gewusst. R: Sie hat Ihnen ja zuvor vorgeworfen, dass, wenn Sie sich weiter in dieser Weise betätigen getötet werden würden. BF: So wurden alle belehrt. Es werden ständig Personen befragt diesbezüglich und auch gewarnt.“ Somit verneinte er nunmehr in der Verhandlung sogar insgesamt jeglichen Konnex zwischen seiner einzigen Festnahme bzw. Vorladung und Mitgliedschaft in der Gruppierung. Abgesehen von den Steigerungen und vagen und widersprüchlichen Angaben zu seiner Bedrohung ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer über die Gruppierung, wegen der er letztendlich von den staatlichen Behörden verfolgt worden sein soll, nur äußerst geringe Kenntnisse hat. Aufgefordert, konkret auf die Gruppe, deren Inhalte und Ziele einzugehen, gab er vor der Behörde zunächst nur an: „Das [ XXXX ] ist der Name des Gruppenführers, er lebt in Schweden. Er ist ein oppositioneller der usbekischen Regierung. Ich hatte religiösen Unterricht von seinen Gefährten erhalten. Im Jahr 2012 war ein Mordversuch auf diesen Menschen, seitdem weiß niemand wo er sich aufhält.“ Auch auf weiteres Nachfragen hin antwortete er nur ausweichend und sehr vage, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntinisse über die Gruppe hat und mit ihr im Kontakt war:Abgesehen von den Steigerungen und vagen und widersprüchlichen Angaben zu seiner Bedrohung ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer über die Gruppierung, wegen der er letztendlich von den staatlichen Behörden verfolgt worden sein soll, nur äußerst geringe Kenntnisse hat. Aufgefordert, konkret auf die Gruppe, deren Inhalte und Ziele einzugehen, gab er vor der Behörde zunächst nur an: „Das [ römisch 40 ] ist der Name des Gruppenführers, er lebt in Schweden. Er ist ein oppositioneller der usbekischen Regierung. Ich hatte religiösen Unterricht von seinen Gefährten erhalten. Im Jahr 2012 war ein Mordversuch auf diesen Menschen, seitdem weiß niemand wo er sich aufhält.“ Auch auf weiteres Nachfragen hin antwortete er nur ausweichend und sehr vage, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntinisse über die Gruppe hat und mit ihr im Kontakt war: „LA: Welche Ziele verfolgt die Gruppe? VP: Diese Vereinigung ist dafür die Menschenrechte in Usbekistan zu beschützen, weil die Regierung die Rechte der eigenen Bevölkerung missachtet. LA: Können Sie mir weitere wichtige Mitglieder nennen? VP: Die Mitglieder benutzen anonyme Namen und keiner nennt seine tatsächlichen Namen, deshalb kenne ich niemanden. LA: Welche Funktion haben Sie in der Gruppe? VP: Ich habe nur den Unterricht erhalten, das war alles. Befragt gebe ich an, dass ich von 2014 oder 2015 bis ca. 2017 Unterricht erhalten habe. LA: Was haben Sie dabei gelernt? VP: Grundkenntnisse des Islam, weiter auch fortgeschritten die Bräuche (Anm. es wurde AQIDA, Scharia leben und Regeln). VP: Grundkenntnisse des Islam, weiter auch fortgeschritten die Bräuche Anmerkung es wurde AQIDA, Scharia leben und Regeln). LA: Was konkret welche Werte sind Ihnen wichtig? VP: Aqida ist mir wichtig, das bedeutet woher wir Stammen, wie wir geschaffen wurden, wer Allah ist. Was unsere Pflichten und Rechte sind. Den Namen von Allah. LA: Was sind Ihre Rechte und Pflichten? VP: Allah anzubeten, nur an ihn zu glauben. Keine Menschen gefährden, und nach den Vorschriften des Propheten zu kleben und gegen Ungerechtigkeiten zu kämpfen. In Frieden mit anderen Religionen zu leben. LA: Inwiefern unterschieden sich die Ansichten der Gruppe gegen jene des Staats? VP: Die Menschenrechte werden verletz, es gibt Ungerechtigkeiten. Die Behörden werden seitens Behörden ungerecht behandelt. LA: Was müsste Ihrer Ansicht nach geschehen, dass in Usbekistan alles in Ordnung ist? VP. Es müsste sich die Regierung verändern, der Staat erlaubt solche Werte in Usbekistan nicht. LA: Was können Sie noch sagen und Ihnen wichtig erscheint, wonach ich nicht gefragt habe? VP: Ich habe alles erwähnt, wie gesagt die Namen kenne ich nicht, weil jeder anonym ist.“ Auch im Rahmen der Verhandlung zeigte er nur äußerst geringe Kenntnisse über diesen Verein und blieb bezüglich seiner Motivation, dort teilzunehmen, sehr oberflächlich: „R: Aus welchem Grund haben Sie sich diesem Verein angeschlossen? BF: Wie soll ich das erklären? Ich war ein gläubiger Mensch, jetzt bin ich es auch. Zu mir kamen Kunden und sie haben über alles gesprochen und so habe ich junge Männer kennengelernt, die Mitglieder dieser Gruppe waren. Sie haben mir erklärt, wie ein Moslem leben soll und an welche Regeln er sich halten soll. Sie haben mich über die Religion Islam aufgeklärt und die Regeln, die ein Moslem einhalten soll beigebracht und zur Kenntnis gebracht. […] R: Haben Ihnen diese Ausführungen dieser jungen Männer, die Sie kennengelernt haben, gefallen? BF: Das war interessant für mich, ja. R: Was war besonders interessant? BF: Ein Moslem muss sich ständig weiterbilden und den Anweisungen des Propheten folgen. R: Wie hat sich dann Ihr religiöses Leben ab 2015 verändert? BF: Die Änderungen waren in die bessere Richtung. Ich habe begonnen Bücher zu lesen und Kenntnisse erwerben. Ich habe angefangen den Koran zu lesen. Ich habe begonnen mich für die arabische Sprache zu interessieren und konnte etwas auf Arabisch lesen. R: Warum sind Sie dann dieser Gruppe XXXX beigetreten? BF: Weil die Vertreter dieser Gruppe haben mir erklärt, wie ein Moslem zu leben hat und die Gruppe hat den Islam beigebracht und den Islam unterrichtet.“„R: Aus welchem Grund haben Sie sich diesem Verein angeschlossen? BF: Wie soll ich das erklären? Ich war ein gläubiger Mensch, jetzt bin ich es auch. Zu mir kamen Kunden und sie haben über alles gesprochen und so habe ich junge Männer kennengelernt, die Mitglieder dieser Gruppe waren. Sie haben mir erklärt, wie ein Moslem leben soll und an welche Regeln er sich halten soll. Sie haben mich über die Religion Islam aufgeklärt und die Regeln, die ein Moslem einhalten soll beigebracht und zur Kenntnis gebracht. […] R: Haben Ihnen diese Ausführungen dieser jungen Männer, die Sie kennengelernt haben, gefallen? BF: Das war interessant für mich, ja. R: Was war besonders interessant? BF: Ein Moslem muss sich ständig weiterbilden und den Anweisungen des Propheten folgen. R: Wie hat sich dann Ihr religiöses Leben ab 2015 verändert? BF: Die Änderungen waren in die bessere Richtung. Ich habe begonnen Bücher zu lesen und Kenntnisse erwerben. Ich habe angefangen den Koran zu lesen. Ich habe begonnen mich für die arabische Sprache zu interessieren und konnte etwas auf Arabisch lesen. R: Warum sind Sie dann dieser Gruppe römisch 40 beigetreten? BF: Weil die Vertreter dieser Gruppe haben mir erklärt, wie ein Moslem zu leben hat und die Gruppe hat den Islam beigebracht und den Islam unterrichtet.“ Und zum Verein selbst: „R: Wie hat dieser Verein geheißen? BF: An die Bezeichnung kann ich mich nicht erinnern, das war eine Gruppe, wo wir uns mit Religion beschäftigt haben und Kenntnisse erworben haben. Der Verein hat „die Stimme der Freiheit“ geheißen. Auf Usbekisch: „ XXXX “. R: Wo haben sich die Räumlichkeiten dieses Vereines befunden? BF: Es gab keine Räumlichkeiten. Wir versammelten uns an verschiedenen Orten, manchmal in den Wohnungen von einzelnen Mitglieder, oder in einem Café oder in einer Moschee. R: Wie hat sich diese Situation für Sie dargestellt, als Sie diesen Verein beigetreten sind? BF: Ein war ein freundschaftliches Klima. Alle haben sich gegenseitig respektiert. Es wurde gegenseitig über die Religion aufgeklärt, verschiedene Situationen. Es wurde auch über die Politik gesprochen. Es wurde besprochen, was richtig und was falsch gemacht wird in der Politik. R: Was war der Anlass dafür, dass Sie diesen Verein von XXXX beigetreten sind? BF: Hauptsächlich, dass man religiöse Erkenntnisse erwerben konnte und dort wurde auch das Lesen des Korans unterrichtet.“ Somit bestanden auch in der Verhandlung die Angaben zu der Gruppierung lediglich in Allgemeinplätzen und konnte der Beschwerdeführer eine tatsächliche Beziehung zu dieser Gruppe nicht glaubhaft machen.Und zum Verein selbst: „R: Wie hat dieser Verein geheißen? BF: An die Bezeichnung kann ich mich nicht erinnern, das war eine Gruppe, wo wir uns mit Religion beschäftigt haben und Kenntnisse erworben haben. Der Verein hat „die Stimme der Freiheit“ geheißen. Auf Usbekisch: „ römisch 40 “. R: Wo haben sich die Räumlichkeiten dieses Vereines befunden? BF: Es gab keine Räumlichkeiten. Wir versammelten uns an verschiedenen Orten, manchmal in den Wohnungen von einzelnen Mitglieder, oder in einem Café oder in einer Moschee. R: Wie hat sich diese Situation für Sie dargestellt, als Sie diesen Verein beigetreten sind? BF: Ein war ein freundschaftliches Klima. Alle haben sich gegenseitig respektiert. Es wurde gegenseitig über die Religion aufgeklärt, verschiedene Situationen. Es wurde auch über die Politik gesprochen. Es wurde besprochen, was richtig und was falsch gemacht wird in der Politik. R: Was war der Anlass dafür, dass Sie diesen Verein von römisch 40 beigetreten sind? BF: Hauptsächlich, dass man religiöse Erkenntnisse erwerben konnte und dort wurde auch das Lesen des Korans unterrichtet.“ Somit bestanden auch in der Verhandlung die Angaben zu der Gruppierung lediglich in Allgemeinplätzen und konnte der Beschwerdeführer eine tatsächliche Beziehung zu dieser Gruppe nicht glaubhaft machen. Widersprüchlich ist auch, dass in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 03.12.2024 steht, dass er im Jahre 2013 dieser Gruppierung beigetreten sei, er selbst vor der erkennenden Richterin angab, dies sei 2015 gewesen, was auf Vorhalt nicht plausibel ausgeräumt werden konnte („Tippfehler“). Nachgefragt, ob er dieser Gruppierung offiziell beigetreten sei, erwiderte er in der Verhandlung, als er der Gruppe beigetreten sei, sei diese Gruppe bereits inoffiziell gewesen. Als XXXX Usbekistan verlassen habe, habe sich die Gruppe aufgelöst. Wann XXXX Usbekistan verlassen habe, könne er nicht genau sagen – was für ein Gruppenmitglied nicht plausibel ist - aber im Jahr 2012 sei ein Attentat auf ihn verübt worden, er sei bis 2017 im Koma gelegen. Ebenso unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer dann auf Nachfrage insgesamt nur sehr wenig über den Gründer dieser Gruppierung wusste: „R: Was haben Sie über XXXX gehört? BF: Er war ein Politiker und ein in Religionsangelegenheiten tätiger Mann. Er war Leiter einer politischen Partei, die noch vor seiner Ausreise verboten wurde. Nachdem seine Partei verboten wurde, wurde er zu einer unerwünschten und illegalen Person erklärt und war gezwungen das Land zu verlassen. R: Wann war das? BF: Vor 2010, etwas früher vielleicht.“ Widersprüchlich ist auch, dass in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 03.12.2024 steht, dass er im Jahre 2013 dieser Gruppierung beigetreten sei, er selbst vor der erkennenden Richterin angab, dies sei 2015 gewesen, was auf Vorhalt nicht plausibel ausgeräumt werden konnte („Tippfehler“). Nachgefragt, ob er dieser Gruppierung offiziell beigetreten sei, erwiderte er in der Verhandlung, als er der Gruppe beigetreten sei, sei diese Gruppe bereits inoffiziell gewesen. Als römisch 40 Usbekistan verlassen habe, habe sich die Gruppe aufgelöst. Wann römisch 40 Usbekistan verlassen habe, könne er nicht genau sagen – was für ein Gruppenmitglied nicht plausibel ist - aber im Jahr 2012 sei ein Attentat auf ihn verübt worden, er sei bis 2017 im Koma gelegen. Ebenso unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer dann auf Nachfrage insgesamt nur sehr wenig über den Gründer dieser Gruppierung wusste: „R: Was haben Sie über römisch 40 gehört? BF: Er war ein Politiker und ein in Religionsangelegenheiten tätiger Mann. Er war Leiter einer politischen Partei, die noch vor seiner Ausreise verboten wurde. Nachdem seine Partei verboten wurde, wurde er zu einer unerwünschten und illegalen Person erklärt und war gezwungen das Land zu verlassen. R: Wann war das? BF: Vor 2010, etwas früher vielleicht.“ Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin, dass, als er im Jahr 2017 den Arbeitsplatz gewechselt habe, nur mehr Kontakt zu einer Person gehabt habe. Mit den anderen habe er den Kontakt abgebrochen: „R: D.h. ab 2017 haben Sie keinen Unterricht bzw. keinen Kontakt zu diesem Verein gehabt? BF: Nein, habe ich keinen gehabt. Aus unterschiedlichen Gründen haben Personen gegenseitig den Kontakt zueinander abgebrochen. R: Heißt das, dass dieser Verein im Jahr 2017 aufgelöst wurde? BF: Könnte sein, dass er noch immer besteht, aber ich weiß es nicht.“ Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, konkret zu zu seinem Fluchtgrund gefragt, vor der Behörde wiederum nur Folgendes vorbrachte: „2015 wurde ein neuer Präsident – Shavkat MIRZIYOYEV – gewählt. Und seit seinem Amtsantritt haben die Verfolgungen gegen Muslime deutlich zugenommen. Aus diesen Grund bin auch geflüchtet. In Tashkent habe ich an Videounterrichten von Herrn XXXX teilgenommen, er war ein Iman in einer der größten Moscheen in Tashkent. Und nach seiner Videoaussendung mit Kritik an der usbekischen Regierung wurde intensiv seitens usbekischer Behörden verfolgt und war dazu gezwungen das Land zu verlassen. Nach seiner Flucht bin ich zum Entschluss gekommen, auch das Land zu verlassen.“ Ausdrücklich bestätigte er wiederholt, das sei alles. Von seiner Mitgliedschaft beim Verein von XXXX erwähnte er in diesem Zusammenhang wieder nichts, was nicht nachvollziehbar ist, wenn dies an anderer Stelle und auch bei der Erstbefragung als Fluchtgrund genannt wurde. Zudem sind laut den Länderfeststellungen zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime, und davon die meisten – wie auch der Beschwerdeführer - Sunniten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, konkret zu zu seinem Fluchtgrund gefragt, vor der Behörde wiederum nur Folgendes vorbrachte: „2015 wurde ein neuer Präsident – Shavkat MIRZIYOYEV – gewählt. Und seit seinem Amtsantritt haben die Verfolgungen gegen Muslime deutlich zugenommen. Aus diesen Grund bin auch geflüchtet. In Tashkent habe ich an Videounterrichten von Herrn römisch 40 teilgenommen, er war ein Iman in einer der größten Moscheen in Tashkent. Und nach seiner Videoaussendung mit Kritik an der usbekischen Regierung wurde intensiv seitens usbekischer Behörden verfolgt und war dazu gezwungen das Land zu verlassen. Nach seiner Flucht bin ich zum Entschluss gekommen, auch das Land zu verlassen.“ Ausdrücklich bestätigte er wiederholt, das sei alles. Von seiner Mitgliedschaft beim Verein von römisch 40 erwähnte er in diesem Zusammenhang wieder nichts, was nicht nachvollziehbar ist, wenn dies an anderer Stelle und auch bei der Erstbefragung als Fluchtgrund genannt wurde. Zudem sind laut den Länderfeststellungen zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime, und davon die meisten – wie auch der Beschwerdeführer - Sunniten. Aufgefordert, sein vages und emotionsloses Vorbringen näher auszuführen und konkrete Angaben zu den Geschehnissen, Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligten Personen, Umständen und seiner höchstpersönlichen Betroffenheit zu machen, erwiderte der Beschwerdeführer beim Bundesamt wieder nur oberflächlich und ausweichend: „Es könnte Lebensgefahr für mich und mein Leben darstellen, die Sicherheit ist nicht gut, weil ich religiös war. Kurz vor meiner Ausreise und auch danach habe ich erfahren, dass die Leute die ich kannte verhaftet wurden.“ Erst auf Nachfrage nannte er die angeblichen Spitznamen der Verhafteten und behauptete wieder nur vage, er hätte das von deren Familien erfahren, wobei er vor der Behörde nicht erklärte, wie dies vor sich gegangen sein soll, zumal die Mitglieder – und somit er auch – laut seine dortigen Angaben nur Decknamen benutzen sollen und er auch bestätigt hatte, keinem anderen Mitglied der Gruppe seine Identität preisgegeben zu haben. Lediglich in den Raum gestellt wurde, die Verhafteten wären alle dem Youtube-Channel von XXXX und XXXX gefolgt. Weiters brachte er vor der Behörde vor, dass er in der Türkei im Büro von XXXX gearbeitet hätte, danach sei er nach Ägypten gereist – wobei er zuvor angegeben hatte, zuerst in Ägypten und dann in der Türkei gewesen zu sein - und dort habe er erfahren, dass die usbekischen Behörden darüber informiert worden wären. Ein Bekannter von ihm sei verhaftet worden, und habe für seine Freilassung ua. Namen der Gruppierung nennen müssen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass seinen vorherigen Angaben zufolge niemand in der Gruppe seinen richtigen Namen kennt. Dann erklärte er wieder, der Mann, der freigelassen worden wäre, hätte Kontakt zu dem Bekannten des Beschwerdeführers aufgenommen, was wiederum dem Vorbringen widerspricht, wonach der Bekannte selbst verhaftet worden sein soll. Im Rahmen der Verhandlung behauptete er dann, während seines Russlandaufenthaltes sei ein Freund von ihm namens XXXX (und nicht ein Bekannter eines Bekannten) festgenommen worden und sei gezwungen gewesen, einige Namen zu nennen, um nicht misshandelt und freigelassen zu werden. Darunter sei auch der Name des Beschwerdeführers als Mitglied des Vereines XXXX gewesen, was aber wieder eine andere Version zu dem urspünglichen Vorbringen ist, wonach er erst wegen seiner angeblichen und nach seinem Russlandaufenthalt erfolgten Tätigkeit für XXXX verraten worden sei. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er zu dem Fluchtgrund angegeben, dass er erfahren hätte, dass Leute, verhaftet worden wären, die er nur mit Decknamen kenne, erwiderte er ausweichend: „Ja. Dass mein Name auch bei den Polizeibehörden Interesse hervorruft war nur eine Frage der Zeit. R: Sie haben beim Bundesamt gesagt, dass lediglich Leute mit Rufnamen festgenommen wurden, nicht aber XXXX , denn Sie von früher gekannt haben und dessen echten Namen Sie auch gekannt haben. BF: Ja, das stimmt. XXXX wurde danach festgenommen, als ich schon nach Russland gefahren bin.“Aufgefordert, sein vages und emotionsloses Vorbringen näher auszuführen und konkrete Angaben zu den Geschehnissen, Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligten Personen, Umständen und seiner höchstpersönlichen Betroffenheit zu machen, erwiderte der Beschwerdeführer beim Bundesamt wieder nur oberflächlich und ausweichend: „Es könnte Lebensgefahr für mich und mein Leben darstellen, die Sicherheit ist nicht gut, weil ich religiös war. Kurz vor meiner Ausreise und auch danach habe ich erfahren, dass die Leute die ich kannte verhaftet wurden.“ Erst auf Nachfrage nannte er die angeblichen Spitznamen der Verhafteten und behauptete wieder nur vage, er hätte das von deren Familien erfahren, wobei er vor der Behörde nicht erklärte, wie dies vor sich gegangen sein soll, zumal die Mitglieder – und somit er auch – laut seine dortigen Angaben nur Decknamen benutzen sollen und er auch bestätigt hatte, keinem anderen Mitglied der Gruppe seine Identität preisgegeben zu haben. Lediglich in den Raum gestellt wurde, die Verhafteten wären alle dem Youtube-Channel von römisch 40 und römisch 40 gefolgt. Weiters brachte er vor der Behörde vor, dass er in der Türkei im Büro von römisch 40 gearbeitet hätte, danach sei er nach Ägypten gereist – wobei er zuvor angegeben hatte, zuerst in Ägypten und dann in der Türkei gewesen zu sein - und dort habe er erfahren, dass die usbekischen Behörden darüber informiert worden wären. Ein Bekannter von ihm sei verhaftet worden, und habe für seine Freilassung ua. Namen der Gruppierung nennen müssen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass seinen vorherigen Angaben zufolge niemand in der Gruppe seinen richtigen Namen kennt. Dann erklärte er wieder, der Mann, der freigelassen worden wäre, hätte Kontakt zu dem Bekannten des Beschwerdeführers aufgenommen, was wiederum dem Vorbringen widerspricht, wonach der Bekannte selbst verhaftet worden sein soll. Im Rahmen der Verhandlung behauptete er dann, während seines Russlandaufenthaltes sei ein Freund von ihm namens römisch 40 (und nicht ein Bekannter eines Bekannten) festgenommen worden und sei gezwungen gewesen, einige Namen zu nennen, um nicht misshandelt und freigelassen zu werden. Darunter sei auch der Name des Beschwerdeführers als Mitglied des Vereines römisch 40 gewesen, was aber wieder eine andere Version zu dem urspünglichen Vorbringen ist, wonach er erst wegen seiner angeblichen und nach seinem Russlandaufenthalt erfolgten Tätigkeit für römisch 40 verraten worden sei. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er zu dem Fluchtgrund angegeben, dass er erfahren hätte, dass Leute, verhaftet worden wären, die er nur mit Decknamen kenne, erwiderte er ausweichend: „Ja. Dass mein Name auch bei den Polizeibehörden Interesse hervorruft war nur eine Frage der Zeit. R: Sie haben beim Bundesamt gesagt, dass lediglich Leute mit Rufnamen festgenommen wurden, nicht aber römisch 40 , denn Sie von früher gekannt haben und dessen echten Namen Sie auch gekannt haben. BF: Ja, das stimmt. römisch 40 wurde danach festgenommen, als ich schon nach Russland gefahren bin.“ Nachgefragt, warum er selbst für die usbekischen Polizeibehörden von Interesse sein sollte, antwortete der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin wieder nur: „Sie interessieren sich für alle, insbesondere interessieren sie sich für religiöse Personen.“ Zu seinem religiösen Leben ab 2017 gab er lediglich an, er habe das Lesen des Koran und von Büchern fortgesetzt, habe aber jedoch keinen Kontakt mehr zu Bekannten gehabt, erwiderte jedoch auf Nachfrage, XXXX hätten ihre Autos zur Reparatur gebracht. Nach seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Türkei einen Oppositionellen getroffen, der eine offene Ansprache zum Präsidenten von Usbekistan XXXX gemacht habe. Dieser habe in der Türkei einen You Tube Kanal und der Beschwerdeführer habe bei ihm in seinem Büro Videoaufnahmen und Videos montiert. Als er in Ägypten und in der Türkei gewesen sei, sei XXXX in Haft über den Beschwerdeführer befragt worden. XXXX habe aber nichts gewusst, was wieder eine andere bzw. neue Version davon ist, wer ihn angeblich verraten hätte. Nachgefragt, warum er selbst für die usbekischen Polizeibehörden von Interesse sein sollte, antwortete der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin wieder nur: „Sie interessieren sich für alle, insbesondere interessieren sie sich für religiöse Personen.“ Zu seinem religiösen Leben ab 2017 gab er lediglich an, er habe das Lesen des Koran und von Büchern fortgesetzt, habe aber jedoch keinen Kontakt mehr zu Bekannten gehabt, erwiderte jedoch auf Nachfrage, römisch 40 hätten ihre Autos zur Reparatur gebracht. Nach seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Türkei einen Oppositionellen getroffen, der eine offene Ansprache zum Präsidenten von Usbekistan römisch 40 gemacht habe. Dieser habe in der Türkei einen You Tube Kanal und der Beschwerdeführer habe bei ihm in seinem Büro Videoaufnahmen und Videos montiert. Als er in Ägypten und in der Türkei gewesen sei, sei römisch 40 in Haft über den Beschwerdeführer befragt worden. römisch 40 habe aber nichts gewusst, was wieder eine andere bzw. neue Version davon ist, wer ihn angeblich verraten hätte. , Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, dass im Jahr 2015 ein neuer Präsident namens XXXX gewählt worden sei und sich seit seinem Amtsantritt die Verfolgung der Muslime verschärft hätte, weshalb er dann auch geflohen wäre, antwortete er in der Verhandlung ohne jeglichen persönlichen Bezug: „Es wurden auch früher Moslems unterdrückt, mit der Nennung von XXXX hat sich die Situation im Land verschlechtert. Er hat Moslems verfolgt. Es gab einen Wettbewerb des Lesens des Koran und danach wurden die Teilnehmer einvernommen und gefragt, wo sie das gelernt haben und danach wurden sie eingesperrt.“ Er selbst sei jedoch nicht betroffen gewesen, weil er kein Leser des Korans gewesen sei. In diesem Verein habe er sich religiöse Erkenntnisse erworben. „Es war so, dass diejenigen, die bereits religiöse Erkenntnisse erworben haben, neue Mitglieder unterrichten sollten.“ Den echten Namen habe niemand – auch die Lehrer - wegen der Gefahr nicht genannt, jedoch habe er die (echten) Namen von XXXX gekannt, weil sie Kunden bei ihm gewesen seien.Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, dass im Jahr 2015 ein neuer Präsident namens römisch 40 gewählt worden sei und sich seit seinem Amtsantritt die Verfolgung der Muslime verschärft hätte, weshalb er dann auch geflohen wäre, antwortete er in der Verhandlung ohne jeglichen persönlichen Bezug: „Es wurden auch früher Moslems unterdrückt, mit der Nennung von römisch 40 hat sich die Situation im Land verschlechtert. Er hat Moslems verfolgt. Es gab einen Wettbewerb des Lesens des Koran und danach wurden die Teilnehmer einvernommen und gefragt, wo sie das gelernt haben und danach wurden sie eingesperrt.“ Er selbst sei jedoch nicht betroffen gewesen, weil er kein Leser des Korans gewesen sei. In diesem Verein habe er sich religiöse Erkenntnisse erworben. „Es war so, dass diejenigen, die bereits religiöse Erkenntnisse erworben haben, neue Mitglieder unterrichten sollten.“ Den echten Namen habe niemand – auch die Lehrer - wegen der Gefahr nicht genannt, jedoch habe er die (echten) Namen von römisch 40 gekannt, weil sie Kunden bei ihm gewesen seien. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer wegen seiner sehr vagen, gesteigerten und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen und war in einer Gesamtschau festzustellen, dass ihm in Usbekistan keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Usbekistan nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigen Alter, leidet an keiner ernsthaften bzw. lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er wurde in Taschkent geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im März 2020 lebte, sozialisiert wurde, neun Jahre die Schule besuchte, eine dreijährige Fachschule (Radiomechaniker) absolvierte, in einer Autowerkstatt als Elektriker arbeitete und laut eigenen Angaben den Lebensunterhalt sichern konnte. Er spricht die Landessprache als Muttersprache und verfügt auch über exzellente Russischkenntnisse. In einer Gesamtschau ist es ihm bei einer Rückkehr möglich und zumutbar, den notwendigen Unterhalt für sich und seine nach wie vor in Usbekistan befindliche Kernfamilie zu erwerben. Zudem hat er ein familiäres Netzwerk im Herkunftsort, zu dem er auch Kontakt hält und exisiert in Usbekistan ein Sozialsystem.

§ 52a

BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem Beschwerdeführer freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem Beschwerdeführer freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden. Die Feststellungen zu dem einzigen Verwandten sowie zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt I. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte.Die Feststellungen zu dem einzigen Verwandten sowie zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt römisch eins. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt römisch zwei.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.