4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Usbekistans, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Mitglied eines von XXXX , einem religiösen Prediger, gegründeten Vereins. Persönlichen Kontakt zu XXXX habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, Hr. XXXX sei in Schweden aufhältig. Die Treffen mit dem Verein fänden immer im Untergrund statt. Der Beschwerdeführer wisse, dass viele dieser Vereinsmitglieder von der Regierung verfolgt und eingesperrt würden, er selbst sei persönlich von keiner Behörde befragt oder inhaftiert worden. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund, sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe. In Usbekistan werde die muslimische Minderheit unter Druck gesetzt. Er persönlich habe keine Erfahrungen gemacht und unbehelligt in seiner Heimat leben können.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Mitglied eines von römisch 40 , einem religiösen Prediger, gegründeten Vereins. Persönlichen Kontakt zu römisch 40 habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, Hr. römisch 40 sei in Schweden aufhältig. Die Treffen mit dem Verein fänden immer im Untergrund statt. Der Beschwerdeführer wisse, dass viele dieser Vereinsmitglieder von der Regierung verfolgt und eingesperrt würden, er selbst sei persönlich von keiner Behörde befragt oder inhaftiert worden. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund, sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe. In Usbekistan werde die muslimische Minderheit unter Druck gesetzt. Er persönlich habe keine Erfahrungen gemacht und unbehelligt in seiner Heimat leben können. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 17.01.2023 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei usbekischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Usbeken zugehörig und gläubiger sunnitischer Moslem. Seine Heimat Usbekistan habe er legal – er glaube am 08.03.2020 - im Besitz seines usbekischen Reisedokumentes mit einem gültigen Visum verlassen. Prominent sei er nicht, aber wegen seiner Mitgliedschaft in der in Schweden aktiven politisch-religiösen Vereinigung „ XXXX “ würden die usbekischen Behörden nach ihm fragen, das seien auch seine Fluchtgründe. Von 2014 oder 2015 bis ca. 2017 habe der Beschwerdeführer in der Gruppe Unterricht erhalten, das sei alles. Die Mitglieder benutzten anonyme Namen und keiner nenne seine tatsächlichen Namen, deshalb sei ihm niemand bekannt. Einmal – 2015 oder 2016 - sei der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft zu Polizei geladen und einvernommen worden, ein anderes Mitglied habe man nach seiner Ausreise verhaftet. Die Polizei frage regelmäßig nach dem Beschwerdeführer und sein Bruder werde regelmäßig geladen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt, zuletzt am 07.01.2023.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 17.01.2023 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei usbekischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Usbeken zugehörig und gläubiger sunnitischer Moslem. Seine Heimat Usbekistan habe er legal – er glaube am 08.03.2020 - im Besitz seines usbekischen Reisedokumentes mit einem gültigen Visum verlassen. Prominent sei er nicht, aber wegen seiner Mitgliedschaft in der in Schweden aktiven politisch-religiösen Vereinigung „ römisch 40 “ würden die usbekischen Behörden nach ihm fragen, das seien auch seine Fluchtgründe. Von 2014 oder 2015 bis ca. 2017 habe der Beschwerdeführer in der Gruppe Unterricht erhalten, das sei alles. Die Mitglieder benutzten anonyme Namen und keiner nenne seine tatsächlichen Namen, deshalb sei ihm niemand bekannt. Einmal – 2015 oder 2016 - sei der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft zu Polizei geladen und einvernommen worden, ein anderes Mitglied habe man nach seiner Ausreise verhaftet. Die Polizei frage regelmäßig nach dem Beschwerdeführer und sein Bruder werde regelmäßig geladen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt, zuletzt am 07.01.
der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich
der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024). Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a). Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a). Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b). Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116601.html, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
der Regierung ist ungefähr 1% der Bevölkerung schiitischen Glaubens (dschafaritische Rechtsschule). Ca. 2,2% der Bevölkerung sind russisch-orthodox (2019: 3,5%).
Angaben der Regierung umfassen die restlichen 1,8% der Bevölkerung Katholiken, ethnisch-koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Protestanten, Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Atheisten (USDOS 12.5.2021). Die jüdische Bevölkerung wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Es gibt keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden (USDOS 30.3.2021). Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021).
dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, FH 3.3.2021).Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021).
dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, FH 3.3.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vgl. FH 28.4.2021, EN 13.10.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vergleiche USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vergleiche FH 28.4.2021, EN 13.10.2021).
dem Christenverfolgungsindex von Open Doors befindet sich Usbekistan auf Rang 21 (Vorjahr: Rang 18). Laut diesem Index bedeutet der Rang 21 ein sehr hohes Ausmaß der Verfolgung (OD 2021). Christen muslimischer Herkunft werden am stärksten verfolgt, sowohl durch den Staat als auch durch ihre Familien, Freunde und die Gesellschaft. Für Konvertitinnen besteht die Gefahr, entführt und mit Muslimen zwangsverheiratet zu werden (OD o.D.). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung
G die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund von der Polizei einvernommen oder gar bedroht wurde, dies auch bereits in der Erstbefragung angibt und nicht sogar ausdrücklich verneint.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund von der Polizei einvernommen oder gar bedroht wurde, dies auch bereits in der Erstbefragung angibt und nicht sogar ausdrücklich verneint. Erst vor der Behörde erklärte der Beschwerdeführer, gefragt, ob er im Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, zunächst vage, er sei ca. 2015 oder 2016 „bereits einmal einvernommen“ worden und antwortete erst auf Nachfrage, ob er in der Heimat jemals persönlich bedroht worden wäre: „Nein. Während der Einvernahme im Jahr 2015 wurde ich mündlich bedroht. Ein Beamte meinte, falls ich weiter religiös werde und gegen die Regierung Aussage werde ich verhaftet oder einfach ausgelöscht oder gefoltert.“ Konkreter führte er dies jedoch nicht aus und konnte er weder irgendwelche Einzelheiten oder Abläufe nennen, noch den Zeitpunkt genauer angeben, und brachte hierzu weiters auch nur oberflächlich vor: „…wegen meiner Religion, da ich Mitglied war, wurde ich einmal zur Polizei geladen und einvernommen. Aber meine Kollegen, der auch Mitglied war, wurde nach der Ausreise verhaftet.“ Zudem hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt andererseits ausdrücklich verneint, dass er in Usbekistan je festgenommen worden sei oder ein Haftbefehl gegenüber seiner Person bestünde. Auch verneinte er, Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen zu sein. Er sei auch nie körperlicher Formen von Gewalt ausgesetzt, gefoltert, seiner Freiheit beraubt, geschlagen oder misshandelt worden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass er nach der angeblichen (und einzigen) Einvernahme 2015 oder 2016 noch mehrere Jahre bis März 2020 unbehelligt in der Heimat leben und auch ohne Probleme legal ausreisen konnte, was ebenso dagegenspricht, dass er wgen seines angeblichen Engagements in dieser Gruppe in den Fokus der Behörden geraten ist: „Nein, es gab keine Probleme im Rahmen meiner Reise nach Russland. Ich bin dann von Russland nach Ägypten in die Türkei.“ Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt verneinte, aktuell von seiner Partei bzw. Gruppe unterstützt zu werden. „Konkret befragt gebe ich an, dass ich seit Ausreise keinen Kontakt mit der Partei oder dessen Mitgliedern oder dergleichen hatte.“ Letzteres spricht im Übrigen auch für ein tatsächliches inneres Engagement und ist auch nicht nachvollziehbar, warum er zwar nach seiner angeblichen Einvernahme zwar mehrere Jahre keine Probleme hatte, jedoch nach seiner Ausreise die Polizei regelmäßig seinen Bruder nach ihm bzw. seinem Aufenthaltsort fragen soll, wie von ihm - auch nur durchgehend vage – behauptet, oder dass sogar er selbst – wie erst am Ende der mündlichen Verhandlung vorgebracht – einen Monat vor ebendieser Verhandlung von der usbekischen Polizei angerufen worden wäre, wobei man ihn auch nur gefragt hätte, wann er zurückkomme, wo er sich befinde und was er mache. Dass er in den Fokus der Behörden geraten wäre, begründete er vor dem Bundesamt auch nur folgendermaßen: „…wegen meiner Mitgliedschaft in einer politisch-religiösen Vereinigung fragen die usbekischen Behörden nach mir, dass sind auch meine Fluchtgründe. Diese heißt XXXX , diese Gruppe ist in Schweden aktiv.“ Konkret zu seiner religiösen oder politischen Tätigkeit gefragt, antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nur: „Ja, ich hatte die Unterrichte zwei- bis dreimal wöchentlich. In der Türkei habe ich auch im Büro eines Mannes gearbeitet, der war ebenfalls oppositioneller, er hieß XXXX .“ Dass er in den Fokus der Behörden geraten wäre, begründete er vor dem Bundesamt auch nur folgendermaßen: „…wegen meiner Mitgliedschaft in einer politisch-religiösen Vereinigung fragen die usbekischen Behörden nach mir, dass sind auch meine Fluchtgründe. Diese heißt römisch 40 , diese Gruppe ist in Schweden aktiv.“ Konkret zu seiner religiösen oder politischen Tätigkeit gefragt, antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nur: „Ja, ich hatte die Unterrichte zwei- bis dreimal wöchentlich. In der Türkei habe ich auch im Büro eines Mannes gearbeitet, der war ebenfalls oppositioneller, er hieß römisch 40 .“ Auch in der Beschwerde wurde nur in den Raum gestellt, der Beschwerdeführer wäre schon von der usbekischen Polizei vernommen und mit dem Verschwindenlassen bedroht worden, sollte er seine Religion weiter im Rahmen der Gruppe XXXX ausüben. Letzteres widerspricht aber wieder seinen Angaben in der Verhandlung, wo er bezüglich dieser Festnahme ausdrücklich verneinte, dass die Polizei von seiner religiösen Betätigung gewusst habe:Auch in der Beschwerde wurde nur in den Raum gestellt, der Beschwerdeführer wäre schon von der usbekischen Polizei vernommen und mit dem Verschwindenlassen bedroht worden, sollte er seine Religion weiter im Rahmen der Gruppe römisch 40 ausüben. Letzteres widerspricht aber wieder seinen Angaben in der Verhandlung, wo er bezüglich dieser Festnahme ausdrücklich verneinte, dass die Polizei von seiner religiösen Betätigung gewusst habe: „BF: Ich ging regelmäßig zum Freitagsgebet in der Nähe. Einmal wurde ich zur Polizei geladen und befragt, wegen Unruhen, die damals nach einem Freitagsgebet auf der Straße vor der Moschee stattgefunden haben. Es waren Unruhen und Ereignisse und ich wurde diesbezüglich von der Polizei befragt. R: Was wurde Ihnen bei der Polizei vorgeworfen? BF: Ich wurde gefragt, ob ich jemanden kenne, der an diesen Unruhen teilgenommen hat, ob ich etwas gesehen habe. Ich wurde bedroht und gewarnt, sollte ich mir meine religiösen Kenntnisse vertiefen bzw. Handlungen gegen den Staat setzen, werde ich festgenommen bzw. getötet werden. R: Haben Sie an diesen Unruhen teilgenommen? BF: Nein. Diese Unruhen waren inszeniert, wie ich das gehört habe. Die Polizei wollte lediglich die Teilnehmer des Freitagsgebetes namentlich erfahren, damit die Teilnehmer polizeilich erfasst werden. R: Haben Sie an diesen Freitagsgebet teilgenommen? BF: Ja. R: Hat die Polizei gewusst, dass Sie sich in besonderer Weise religiös betätigen? BF: Nein, sie hat es nicht gewusst. R: Sie hat Ihnen ja zuvor vorgeworfen, dass, wenn Sie sich weiter in dieser Weise betätigen getötet werden würden. BF: So wurden alle belehrt. Es werden ständig Personen befragt diesbezüglich und auch gewarnt.“ Somit verneinte er nunmehr in der Verhandlung sogar insgesamt jeglichen Konnex zwischen seiner einzigen Festnahme bzw. Vorladung und Mitgliedschaft in der Gruppierung. Abgesehen von den Steigerungen und vagen und widersprüchlichen Angaben zu seiner Bedrohung ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer über die Gruppierung, wegen der er letztendlich von den staatlichen Behörden verfolgt worden sein soll, nur äußerst geringe Kenntnisse hat. Aufgefordert, konkret auf die Gruppe, deren Inhalte und Ziele einzugehen, gab er vor der Behörde zunächst nur an: „Das [ XXXX ] ist der Name des Gruppenführers, er lebt in Schweden. Er ist ein oppositioneller der usbekischen Regierung. Ich hatte religiösen Unterricht von seinen Gefährten erhalten. Im Jahr 2012 war ein Mordversuch auf diesen Menschen, seitdem weiß niemand wo er sich aufhält.“ Auch auf weiteres Nachfragen hin antwortete er nur ausweichend und sehr vage, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntinisse über die Gruppe hat und mit ihr im Kontakt war:Abgesehen von den Steigerungen und vagen und widersprüchlichen Angaben zu seiner Bedrohung ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer über die Gruppierung, wegen der er letztendlich von den staatlichen Behörden verfolgt worden sein soll, nur äußerst geringe Kenntnisse hat. Aufgefordert, konkret auf die Gruppe, deren Inhalte und Ziele einzugehen, gab er vor der Behörde zunächst nur an: „Das [ römisch 40 ] ist der Name des Gruppenführers, er lebt in Schweden. Er ist ein oppositioneller der usbekischen Regierung. Ich hatte religiösen Unterricht von seinen Gefährten erhalten. Im Jahr 2012 war ein Mordversuch auf diesen Menschen, seitdem weiß niemand wo er sich aufhält.“ Auch auf weiteres Nachfragen hin antwortete er nur ausweichend und sehr vage, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntinisse über die Gruppe hat und mit ihr im Kontakt war: „LA: Welche Ziele verfolgt die Gruppe? VP: Diese Vereinigung ist dafür die Menschenrechte in Usbekistan zu beschützen, weil die Regierung die Rechte der eigenen Bevölkerung missachtet. LA: Können Sie mir weitere wichtige Mitglieder nennen? VP: Die Mitglieder benutzen anonyme Namen und keiner nennt seine tatsächlichen Namen, deshalb kenne ich niemanden. LA: Welche Funktion haben Sie in der Gruppe? VP: Ich habe nur den Unterricht erhalten, das war alles. Befragt gebe ich an, dass ich von 2014 oder 2015 bis ca. 2017 Unterricht erhalten habe. LA: Was haben Sie dabei gelernt? VP: Grundkenntnisse des Islam, weiter auch fortgeschritten die Bräuche (Anm. es wurde AQIDA, Scharia leben und Regeln). VP: Grundkenntnisse des Islam, weiter auch fortgeschritten die Bräuche Anmerkung es wurde AQIDA, Scharia leben und Regeln). LA: Was konkret welche Werte sind Ihnen wichtig? VP: Aqida ist mir wichtig, das bedeutet woher wir Stammen, wie wir geschaffen wurden, wer Allah ist. Was unsere Pflichten und Rechte sind. Den Namen von Allah. LA: Was sind Ihre Rechte und Pflichten? VP: Allah anzubeten, nur an ihn zu glauben. Keine Menschen gefährden, und nach den Vorschriften des Propheten zu kleben und gegen Ungerechtigkeiten zu kämpfen. In Frieden mit anderen Religionen zu leben. LA: Inwiefern unterschieden sich die Ansichten der Gruppe gegen jene des Staats? VP: Die Menschenrechte werden verletz, es gibt Ungerechtigkeiten. Die Behörden werden seitens Behörden ungerecht behandelt. LA: Was müsste Ihrer Ansicht nach geschehen, dass in Usbekistan alles in Ordnung ist? VP. Es müsste sich die Regierung verändern, der Staat erlaubt solche Werte in Usbekistan nicht. LA: Was können Sie noch sagen und Ihnen wichtig erscheint, wonach ich nicht gefragt habe? VP: Ich habe alles erwähnt, wie gesagt die Namen kenne ich nicht, weil jeder anonym ist.“ Auch im Rahmen der Verhandlung zeigte er nur äußerst geringe Kenntnisse über diesen Verein und blieb bezüglich seiner Motivation, dort teilzunehmen, sehr oberflächlich: „R: Aus welchem Grund haben Sie sich diesem Verein angeschlossen? BF: Wie soll ich das erklären? Ich war ein gläubiger Mensch, jetzt bin ich es auch. Zu mir kamen Kunden und sie haben über alles gesprochen und so habe ich junge Männer kennengelernt, die Mitglieder dieser Gruppe waren. Sie haben mir erklärt, wie ein Moslem leben soll und an welche Regeln er sich halten soll. Sie haben mich über die Religion Islam aufgeklärt und die Regeln, die ein Moslem einhalten soll beigebracht und zur Kenntnis gebracht. […] R: Haben Ihnen diese Ausführungen dieser jungen Männer, die Sie kennengelernt haben, gefallen? BF: Das war interessant für mich, ja. R: Was war besonders interessant? BF: Ein Moslem muss sich ständig weiterbilden und den Anweisungen des Propheten folgen. R: Wie hat sich dann Ihr religiöses Leben ab 2015 verändert? BF: Die Änderungen waren in die bessere Richtung. Ich habe begonnen Bücher zu lesen und Kenntnisse erwerben. Ich habe angefangen den Koran zu lesen. Ich habe begonnen mich für die arabische Sprache zu interessieren und konnte etwas auf Arabisch lesen. R: Warum sind Sie dann dieser Gruppe XXXX beigetreten? BF: Weil die Vertreter dieser Gruppe haben mir erklärt, wie ein Moslem zu leben hat und die Gruppe hat den Islam beigebracht und den Islam unterrichtet.“„R: Aus welchem Grund haben Sie sich diesem Verein angeschlossen? BF: Wie soll ich das erklären? Ich war ein gläubiger Mensch, jetzt bin ich es auch. Zu mir kamen Kunden und sie haben über alles gesprochen und so habe ich junge Männer kennengelernt, die Mitglieder dieser Gruppe waren. Sie haben mir erklärt, wie ein Moslem leben soll und an welche Regeln er sich halten soll. Sie haben mich über die Religion Islam aufgeklärt und die Regeln, die ein Moslem einhalten soll beigebracht und zur Kenntnis gebracht. […] R: Haben Ihnen diese Ausführungen dieser jungen Männer, die Sie kennengelernt haben, gefallen? BF: Das war interessant für mich, ja. R: Was war besonders interessant? BF: Ein Moslem muss sich ständig weiterbilden und den Anweisungen des Propheten folgen. R: Wie hat sich dann Ihr religiöses Leben ab 2015 verändert? BF: Die Änderungen waren in die bessere Richtung. Ich habe begonnen Bücher zu lesen und Kenntnisse erwerben. Ich habe angefangen den Koran zu lesen. Ich habe begonnen mich für die arabische Sprache zu interessieren und konnte etwas auf Arabisch lesen. R: Warum sind Sie dann dieser Gruppe römisch 40 beigetreten? BF: Weil die Vertreter dieser Gruppe haben mir erklärt, wie ein Moslem zu leben hat und die Gruppe hat den Islam beigebracht und den Islam unterrichtet.“ Und zum Verein selbst: „R: Wie hat dieser Verein geheißen? BF: An die Bezeichnung kann ich mich nicht erinnern, das war eine Gruppe, wo wir uns mit Religion beschäftigt haben und Kenntnisse erworben haben. Der Verein hat „die Stimme der Freiheit“ geheißen. Auf Usbekisch: „ XXXX “. R: Wo haben sich die Räumlichkeiten dieses Vereines befunden? BF: Es gab keine Räumlichkeiten. Wir versammelten uns an verschiedenen Orten, manchmal in den Wohnungen von einzelnen Mitglieder, oder in einem Café oder in einer Moschee. R: Wie hat sich diese Situation für Sie dargestellt, als Sie diesen Verein beigetreten sind? BF: Ein war ein freundschaftliches Klima. Alle haben sich gegenseitig respektiert. Es wurde gegenseitig über die Religion aufgeklärt, verschiedene Situationen. Es wurde auch über die Politik gesprochen. Es wurde besprochen, was richtig und was falsch gemacht wird in der Politik. R: Was war der Anlass dafür, dass Sie diesen Verein von XXXX beigetreten sind? BF: Hauptsächlich, dass man religiöse Erkenntnisse erwerben konnte und dort wurde auch das Lesen des Korans unterrichtet.“ Somit bestanden auch in der Verhandlung die Angaben zu der Gruppierung lediglich in Allgemeinplätzen und konnte der Beschwerdeführer eine tatsächliche Beziehung zu dieser Gruppe nicht glaubhaft machen.Und zum Verein selbst: „R: Wie hat dieser Verein geheißen? BF: An die Bezeichnung kann ich mich nicht erinnern, das war eine Gruppe, wo wir uns mit Religion beschäftigt haben und Kenntnisse erworben haben. Der Verein hat „die Stimme der Freiheit“ geheißen. Auf Usbekisch: „ römisch 40 “. R: Wo haben sich die Räumlichkeiten dieses Vereines befunden? BF: Es gab keine Räumlichkeiten. Wir versammelten uns an verschiedenen Orten, manchmal in den Wohnungen von einzelnen Mitglieder, oder in einem Café oder in einer Moschee. R: Wie hat sich diese Situation für Sie dargestellt, als Sie diesen Verein beigetreten sind? BF: Ein war ein freundschaftliches Klima. Alle haben sich gegenseitig respektiert. Es wurde gegenseitig über die Religion aufgeklärt, verschiedene Situationen. Es wurde auch über die Politik gesprochen. Es wurde besprochen, was richtig und was falsch gemacht wird in der Politik. R: Was war der Anlass dafür, dass Sie diesen Verein von römisch 40 beigetreten sind? BF: Hauptsächlich, dass man religiöse Erkenntnisse erwerben konnte und dort wurde auch das Lesen des Korans unterrichtet.“ Somit bestanden auch in der Verhandlung die Angaben zu der Gruppierung lediglich in Allgemeinplätzen und konnte der Beschwerdeführer eine tatsächliche Beziehung zu dieser Gruppe nicht glaubhaft machen. Widersprüchlich ist auch, dass in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 03.12.2024 steht, dass er im Jahre 2013 dieser Gruppierung beigetreten sei, er selbst vor der erkennenden Richterin angab, dies sei 2015 gewesen, was auf Vorhalt nicht plausibel ausgeräumt werden konnte („Tippfehler“). Nachgefragt, ob er dieser Gruppierung offiziell beigetreten sei, erwiderte er in der Verhandlung, als er der Gruppe beigetreten sei, sei diese Gruppe bereits inoffiziell gewesen. Als XXXX Usbekistan verlassen habe, habe sich die Gruppe aufgelöst. Wann XXXX Usbekistan verlassen habe, könne er nicht genau sagen – was für ein Gruppenmitglied nicht plausibel ist - aber im Jahr 2012 sei ein Attentat auf ihn verübt worden, er sei bis 2017 im Koma gelegen. Ebenso unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer dann auf Nachfrage insgesamt nur sehr wenig über den Gründer dieser Gruppierung wusste: „R: Was haben Sie über XXXX gehört? BF: Er war ein Politiker und ein in Religionsangelegenheiten tätiger Mann. Er war Leiter einer politischen Partei, die noch vor seiner Ausreise verboten wurde. Nachdem seine Partei verboten wurde, wurde er zu einer unerwünschten und illegalen Person erklärt und war gezwungen das Land zu verlassen. R: Wann war das? BF: Vor 2010, etwas früher vielleicht.“ Widersprüchlich ist auch, dass in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 03.12.2024 steht, dass er im Jahre 2013 dieser Gruppierung beigetreten sei, er selbst vor der erkennenden Richterin angab, dies sei 2015 gewesen, was auf Vorhalt nicht plausibel ausgeräumt werden konnte („Tippfehler“). Nachgefragt, ob er dieser Gruppierung offiziell beigetreten sei, erwiderte er in der Verhandlung, als er der Gruppe beigetreten sei, sei diese Gruppe bereits inoffiziell gewesen. Als römisch 40 Usbekistan verlassen habe, habe sich die Gruppe aufgelöst. Wann römisch 40 Usbekistan verlassen habe, könne er nicht genau sagen – was für ein Gruppenmitglied nicht plausibel ist - aber im Jahr 2012 sei ein Attentat auf ihn verübt worden, er sei bis 2017 im Koma gelegen. Ebenso unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer dann auf Nachfrage insgesamt nur sehr wenig über den Gründer dieser Gruppierung wusste: „R: Was haben Sie über römisch 40 gehört? BF: Er war ein Politiker und ein in Religionsangelegenheiten tätiger Mann. Er war Leiter einer politischen Partei, die noch vor seiner Ausreise verboten wurde. Nachdem seine Partei verboten wurde, wurde er zu einer unerwünschten und illegalen Person erklärt und war gezwungen das Land zu verlassen. R: Wann war das? BF: Vor 2010, etwas früher vielleicht.“ Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin, dass, als er im Jahr 2017 den Arbeitsplatz gewechselt habe, nur mehr Kontakt zu einer Person gehabt habe. Mit den anderen habe er den Kontakt abgebrochen: „R: D.h. ab 2017 haben Sie keinen Unterricht bzw. keinen Kontakt zu diesem Verein gehabt? BF: Nein, habe ich keinen gehabt. Aus unterschiedlichen Gründen haben Personen gegenseitig den Kontakt zueinander abgebrochen. R: Heißt das, dass dieser Verein im Jahr 2017 aufgelöst wurde? BF: Könnte sein, dass er noch immer besteht, aber ich weiß es nicht.“ Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, konkret zu zu seinem Fluchtgrund gefragt, vor der Behörde wiederum nur Folgendes vorbrachte: „2015 wurde ein neuer Präsident – Shavkat MIRZIYOYEV – gewählt. Und seit seinem Amtsantritt haben die Verfolgungen gegen Muslime deutlich zugenommen. Aus diesen Grund bin auch geflüchtet. In Tashkent habe ich an Videounterrichten von Herrn XXXX teilgenommen, er war ein Iman in einer der größten Moscheen in Tashkent. Und nach seiner Videoaussendung mit Kritik an der usbekischen Regierung wurde intensiv seitens usbekischer Behörden verfolgt und war dazu gezwungen das Land zu verlassen. Nach seiner Flucht bin ich zum Entschluss gekommen, auch das Land zu verlassen.“ Ausdrücklich bestätigte er wiederholt, das sei alles. Von seiner Mitgliedschaft beim Verein von XXXX erwähnte er in diesem Zusammenhang wieder nichts, was nicht nachvollziehbar ist, wenn dies an anderer Stelle und auch bei der Erstbefragung als Fluchtgrund genannt wurde. Zudem sind laut den Länderfeststellungen zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime, und davon die meisten – wie auch der Beschwerdeführer - Sunniten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, konkret zu zu seinem Fluchtgrund gefragt, vor der Behörde wiederum nur Folgendes vorbrachte: „2015 wurde ein neuer Präsident – Shavkat MIRZIYOYEV – gewählt. Und seit seinem Amtsantritt haben die Verfolgungen gegen Muslime deutlich zugenommen. Aus diesen Grund bin auch geflüchtet. In Tashkent habe ich an Videounterrichten von Herrn römisch 40 teilgenommen, er war ein Iman in einer der größten Moscheen in Tashkent. Und nach seiner Videoaussendung mit Kritik an der usbekischen Regierung wurde intensiv seitens usbekischer Behörden verfolgt und war dazu gezwungen das Land zu verlassen. Nach seiner Flucht bin ich zum Entschluss gekommen, auch das Land zu verlassen.“ Ausdrücklich bestätigte er wiederholt, das sei alles. Von seiner Mitgliedschaft beim Verein von römisch 40 erwähnte er in diesem Zusammenhang wieder nichts, was nicht nachvollziehbar ist, wenn dies an anderer Stelle und auch bei der Erstbefragung als Fluchtgrund genannt wurde. Zudem sind laut den Länderfeststellungen zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime, und davon die meisten – wie auch der Beschwerdeführer - Sunniten. Aufgefordert, sein vages und emotionsloses Vorbringen näher auszuführen und konkrete Angaben zu den Geschehnissen, Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligten Personen, Umständen und seiner höchstpersönlichen Betroffenheit zu machen, erwiderte der Beschwerdeführer beim Bundesamt wieder nur oberflächlich und ausweichend: „Es könnte Lebensgefahr für mich und mein Leben darstellen, die Sicherheit ist nicht gut, weil ich religiös war. Kurz vor meiner Ausreise und auch danach habe ich erfahren, dass die Leute die ich kannte verhaftet wurden.“ Erst auf Nachfrage nannte er die angeblichen Spitznamen der Verhafteten und behauptete wieder nur vage, er hätte das von deren Familien erfahren, wobei er vor der Behörde nicht erklärte, wie dies vor sich gegangen sein soll, zumal die Mitglieder – und somit er auch – laut seine dortigen Angaben nur Decknamen benutzen sollen und er auch bestätigt hatte, keinem anderen Mitglied der Gruppe seine Identität preisgegeben zu haben. Lediglich in den Raum gestellt wurde, die Verhafteten wären alle dem Youtube-Channel von XXXX und XXXX gefolgt. Weiters brachte er vor der Behörde vor, dass er in der Türkei im Büro von XXXX gearbeitet hätte, danach sei er nach Ägypten gereist – wobei er zuvor angegeben hatte, zuerst in Ägypten und dann in der Türkei gewesen zu sein - und dort habe er erfahren, dass die usbekischen Behörden darüber informiert worden wären. Ein Bekannter von ihm sei verhaftet worden, und habe für seine Freilassung ua. Namen der Gruppierung nennen müssen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass seinen vorherigen Angaben zufolge niemand in der Gruppe seinen richtigen Namen kennt. Dann erklärte er wieder, der Mann, der freigelassen worden wäre, hätte Kontakt zu dem Bekannten des Beschwerdeführers aufgenommen, was wiederum dem Vorbringen widerspricht, wonach der Bekannte selbst verhaftet worden sein soll. Im Rahmen der Verhandlung behauptete er dann, während seines Russlandaufenthaltes sei ein Freund von ihm namens XXXX (und nicht ein Bekannter eines Bekannten) festgenommen worden und sei gezwungen gewesen, einige Namen zu nennen, um nicht misshandelt und freigelassen zu werden. Darunter sei auch der Name des Beschwerdeführers als Mitglied des Vereines XXXX gewesen, was aber wieder eine andere Version zu dem urspünglichen Vorbringen ist, wonach er erst wegen seiner angeblichen und nach seinem Russlandaufenthalt erfolgten Tätigkeit für XXXX verraten worden sei. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er zu dem Fluchtgrund angegeben, dass er erfahren hätte, dass Leute, verhaftet worden wären, die er nur mit Decknamen kenne, erwiderte er ausweichend: „Ja. Dass mein Name auch bei den Polizeibehörden Interesse hervorruft war nur eine Frage der Zeit. R: Sie haben beim Bundesamt gesagt, dass lediglich Leute mit Rufnamen festgenommen wurden, nicht aber XXXX , denn Sie von früher gekannt haben und dessen echten Namen Sie auch gekannt haben. BF: Ja, das stimmt. XXXX wurde danach festgenommen, als ich schon nach Russland gefahren bin.“Aufgefordert, sein vages und emotionsloses Vorbringen näher auszuführen und konkrete Angaben zu den Geschehnissen, Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligten Personen, Umständen und seiner höchstpersönlichen Betroffenheit zu machen, erwiderte der Beschwerdeführer beim Bundesamt wieder nur oberflächlich und ausweichend: „Es könnte Lebensgefahr für mich und mein Leben darstellen, die Sicherheit ist nicht gut, weil ich religiös war. Kurz vor meiner Ausreise und auch danach habe ich erfahren, dass die Leute die ich kannte verhaftet wurden.“ Erst auf Nachfrage nannte er die angeblichen Spitznamen der Verhafteten und behauptete wieder nur vage, er hätte das von deren Familien erfahren, wobei er vor der Behörde nicht erklärte, wie dies vor sich gegangen sein soll, zumal die Mitglieder – und somit er auch – laut seine dortigen Angaben nur Decknamen benutzen sollen und er auch bestätigt hatte, keinem anderen Mitglied der Gruppe seine Identität preisgegeben zu haben. Lediglich in den Raum gestellt wurde, die Verhafteten wären alle dem Youtube-Channel von römisch 40 und römisch 40 gefolgt. Weiters brachte er vor der Behörde vor, dass er in der Türkei im Büro von römisch 40 gearbeitet hätte, danach sei er nach Ägypten gereist – wobei er zuvor angegeben hatte, zuerst in Ägypten und dann in der Türkei gewesen zu sein - und dort habe er erfahren, dass die usbekischen Behörden darüber informiert worden wären. Ein Bekannter von ihm sei verhaftet worden, und habe für seine Freilassung ua. Namen der Gruppierung nennen müssen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass seinen vorherigen Angaben zufolge niemand in der Gruppe seinen richtigen Namen kennt. Dann erklärte er wieder, der Mann, der freigelassen worden wäre, hätte Kontakt zu dem Bekannten des Beschwerdeführers aufgenommen, was wiederum dem Vorbringen widerspricht, wonach der Bekannte selbst verhaftet worden sein soll. Im Rahmen der Verhandlung behauptete er dann, während seines Russlandaufenthaltes sei ein Freund von ihm namens römisch 40 (und nicht ein Bekannter eines Bekannten) festgenommen worden und sei gezwungen gewesen, einige Namen zu nennen, um nicht misshandelt und freigelassen zu werden. Darunter sei auch der Name des Beschwerdeführers als Mitglied des Vereines römisch 40 gewesen, was aber wieder eine andere Version zu dem urspünglichen Vorbringen ist, wonach er erst wegen seiner angeblichen und nach seinem Russlandaufenthalt erfolgten Tätigkeit für römisch 40 verraten worden sei. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er zu dem Fluchtgrund angegeben, dass er erfahren hätte, dass Leute, verhaftet worden wären, die er nur mit Decknamen kenne, erwiderte er ausweichend: „Ja. Dass mein Name auch bei den Polizeibehörden Interesse hervorruft war nur eine Frage der Zeit. R: Sie haben beim Bundesamt gesagt, dass lediglich Leute mit Rufnamen festgenommen wurden, nicht aber römisch 40 , denn Sie von früher gekannt haben und dessen echten Namen Sie auch gekannt haben. BF: Ja, das stimmt. römisch 40 wurde danach festgenommen, als ich schon nach Russland gefahren bin.“ Nachgefragt, warum er selbst für die usbekischen Polizeibehörden von Interesse sein sollte, antwortete der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin wieder nur: „Sie interessieren sich für alle, insbesondere interessieren sie sich für religiöse Personen.“ Zu seinem religiösen Leben ab 2017 gab er lediglich an, er habe das Lesen des Koran und von Büchern fortgesetzt, habe aber jedoch keinen Kontakt mehr zu Bekannten gehabt, erwiderte jedoch auf Nachfrage, XXXX hätten ihre Autos zur Reparatur gebracht. Nach seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Türkei einen Oppositionellen getroffen, der eine offene Ansprache zum Präsidenten von Usbekistan XXXX gemacht habe. Dieser habe in der Türkei einen You Tube Kanal und der Beschwerdeführer habe bei ihm in seinem Büro Videoaufnahmen und Videos montiert. Als er in Ägypten und in der Türkei gewesen sei, sei XXXX in Haft über den Beschwerdeführer befragt worden. XXXX habe aber nichts gewusst, was wieder eine andere bzw. neue Version davon ist, wer ihn angeblich verraten hätte. Nachgefragt, warum er selbst für die usbekischen Polizeibehörden von Interesse sein sollte, antwortete der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin wieder nur: „Sie interessieren sich für alle, insbesondere interessieren sie sich für religiöse Personen.“ Zu seinem religiösen Leben ab 2017 gab er lediglich an, er habe das Lesen des Koran und von Büchern fortgesetzt, habe aber jedoch keinen Kontakt mehr zu Bekannten gehabt, erwiderte jedoch auf Nachfrage, römisch 40 hätten ihre Autos zur Reparatur gebracht. Nach seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Türkei einen Oppositionellen getroffen, der eine offene Ansprache zum Präsidenten von Usbekistan römisch 40 gemacht habe. Dieser habe in der Türkei einen You Tube Kanal und der Beschwerdeführer habe bei ihm in seinem Büro Videoaufnahmen und Videos montiert. Als er in Ägypten und in der Türkei gewesen sei, sei römisch 40 in Haft über den Beschwerdeführer befragt worden. römisch 40 habe aber nichts gewusst, was wieder eine andere bzw. neue Version davon ist, wer ihn angeblich verraten hätte. , Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, dass im Jahr 2015 ein neuer Präsident namens XXXX gewählt worden sei und sich seit seinem Amtsantritt die Verfolgung der Muslime verschärft hätte, weshalb er dann auch geflohen wäre, antwortete er in der Verhandlung ohne jeglichen persönlichen Bezug: „Es wurden auch früher Moslems unterdrückt, mit der Nennung von XXXX hat sich die Situation im Land verschlechtert. Er hat Moslems verfolgt. Es gab einen Wettbewerb des Lesens des Koran und danach wurden die Teilnehmer einvernommen und gefragt, wo sie das gelernt haben und danach wurden sie eingesperrt.“ Er selbst sei jedoch nicht betroffen gewesen, weil er kein Leser des Korans gewesen sei. In diesem Verein habe er sich religiöse Erkenntnisse erworben. „Es war so, dass diejenigen, die bereits religiöse Erkenntnisse erworben haben, neue Mitglieder unterrichten sollten.“ Den echten Namen habe niemand – auch die Lehrer - wegen der Gefahr nicht genannt, jedoch habe er die (echten) Namen von XXXX gekannt, weil sie Kunden bei ihm gewesen seien.Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, dass im Jahr 2015 ein neuer Präsident namens römisch 40 gewählt worden sei und sich seit seinem Amtsantritt die Verfolgung der Muslime verschärft hätte, weshalb er dann auch geflohen wäre, antwortete er in der Verhandlung ohne jeglichen persönlichen Bezug: „Es wurden auch früher Moslems unterdrückt, mit der Nennung von römisch 40 hat sich die Situation im Land verschlechtert. Er hat Moslems verfolgt. Es gab einen Wettbewerb des Lesens des Koran und danach wurden die Teilnehmer einvernommen und gefragt, wo sie das gelernt haben und danach wurden sie eingesperrt.“ Er selbst sei jedoch nicht betroffen gewesen, weil er kein Leser des Korans gewesen sei. In diesem Verein habe er sich religiöse Erkenntnisse erworben. „Es war so, dass diejenigen, die bereits religiöse Erkenntnisse erworben haben, neue Mitglieder unterrichten sollten.“ Den echten Namen habe niemand – auch die Lehrer - wegen der Gefahr nicht genannt, jedoch habe er die (echten) Namen von römisch 40 gekannt, weil sie Kunden bei ihm gewesen seien. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer wegen seiner sehr vagen, gesteigerten und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen und war in einer Gesamtschau festzustellen, dass ihm in Usbekistan keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Usbekistan nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigen Alter, leidet an keiner ernsthaften bzw. lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er wurde in Taschkent geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im März 2020 lebte, sozialisiert wurde, neun Jahre die Schule besuchte, eine dreijährige Fachschule (Radiomechaniker) absolvierte, in einer Autowerkstatt als Elektriker arbeitete und laut eigenen Angaben den Lebensunterhalt sichern konnte. Er spricht die Landessprache als Muttersprache und verfügt auch über exzellente Russischkenntnisse. In einer Gesamtschau ist es ihm bei einer Rückkehr möglich und zumutbar, den notwendigen Unterhalt für sich und seine nach wie vor in Usbekistan befindliche Kernfamilie zu erwerben. Zudem hat er ein familiäres Netzwerk im Herkunftsort, zu dem er auch Kontakt hält und exisiert in Usbekistan ein Sozialsystem.
BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem Beschwerdeführer freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.
Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem Beschwerdeführer freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden. Die Feststellungen zu dem einzigen Verwandten sowie zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt I. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte.Die Feststellungen zu dem einzigen Verwandten sowie zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt römisch eins. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt römisch zwei.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.