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{'item': 'W132 2298087-1'}

Obsah (13)§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW132 2298087-1 Spruch, W132 2298087-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Dem Antrag vom 20.03.2024 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig

(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 18.02.2020 einen bis 31.05.2023 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
  2. Am 20.03.2024 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH bewertet wurde.2.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden – ohne Vorlage weiterer Beweismittel – Einwendungen erhoben.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 10 v

H festgestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar sei, da sich sein Leidenszustand verschlechtert habe. Zudem lege er Befunde vor, welchen zu entnehmen sei, dass er an chronischem Tinnitus, Hörbeeinträchtigung beidseits, Innenohrläsion, Burnout, Autismus Spektrum Störung, Tic-Störung, chronifizierter Depression, nichtorganischer Insomnie und aktuell mittelgradiger depressiver Episode leide. Seine Alltagsbewältigung sei in den Bereichen Schlaf, Arbeitsfähigkeit, Stimmung, Emotionsregulierung, sozialer Interaktion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Einhalten von Tagesstrukturen und Alltagstätigkeiten wie Haushaltsführung, Einkäufe und Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schwer beeinträchtigt. Er könne seinen Haushalt nur mit Hilfe bewältigen. Er sei seit über einem Jahr arbeitsunfähig geschrieben. In Überforderungssituationen leide er an starker Anspannung, Panik und Dissoziationszuständen.3.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2024 eingelangten – Schreiben vom 26.08.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.3.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2024, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.3.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 18.02.2020 einen bis 31.05.2023 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.,
  2. Am 20.03.2024 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt., 2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH bewertet wurde., 2.
  4. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden – ohne Vorlage weiterer Beweismittel – Einwendungen erhoben., 2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH festgestellt.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar sei, da sich sein Leidenszustand verschlechtert habe. Zudem lege er Befunde vor, welchen zu entnehmen sei, dass er an chronischem Tinnitus, Hörbeeinträchtigung beidseits, Innenohrläsion, Burnout, Autismus Spektrum Störung, Tic-Störung, chronifizierter Depression, nichtorganischer Insomnie und aktuell mittelgradiger depressiver Episode leide. Seine Alltagsbewältigung sei in den Bereichen Schlaf, Arbeitsfähigkeit, Stimmung, Emotionsregulierung, sozialer Interaktion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Einhalten von Tagesstrukturen und Alltagstätigkeiten wie Haushaltsführung, Einkäufe und Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schwer beeinträchtigt. Er könne seinen Haushalt nur mit Hilfe bewältigen. Er sei seit über einem Jahr arbeitsunfähig geschrieben. In Überforderungssituationen leide er an starker Anspannung, Panik und Dissoziationszuständen., 3.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2024 eingelangten – Schreiben vom 26.08.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 3.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2024, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde., 3.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen:1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
  5. Feststellungen:, 1.
  6. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland., 1.
  7. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH., 1.2.
  8. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Ausreichend guter Allgemein- und Ernährungszustand. Keine Zyanosen, keine Dyspnoe, gepflegte Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig, angepasst. Neurologisch: Rechtshänder. Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig. Visus ausreichend, altersentsprechend. Hören ausreichend. Sprache unauffällig. Fallweise Tics (kurzer Augenschluss). Obere und untere Extremitäten: Keine Lähmungen, keine sensiblen Ausfälle. Gang unauffällig. Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine. Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend. Auffassung: ausreichend. Konzentration: gut. Gedächtnis: normal. Merkfähigkeit: normal. Formale Denkstörungen: keine. Patholog. Ängste: immer wieder Ängste und ztw. Panikattacken. Zwänge: keine. Wahn: nein. Sinnestäuschungen (incl. Halluzinationen): keine. ICH Störungen: keine. Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: bedrückt, dysthym, besorgt, ausreichend schwingungsfähig. Insuffizienzgefühle: vorhanden, Selbstzweifel. Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt. Normal, etwas rascher ermüdbar. Schlaf und circadiane Störungen: ausreichend. Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung. Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine. Fremdgefährdung: nein. Appetit: gut. Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut. Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten. Krankheitsgefühl: dzt. ausgeprägt. Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, angepasst, etwas wenig Blickkontakt, starke soziale Anpassungsprobleme. Alkohol, Drogen: neg.1.2.
  9. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine. Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend. Auffassung: ausreichend. Konzentration: gut. Gedächtnis: normal. Merkfähigkeit: normal. Formale Denkstörungen: keine. Patholog. Ängste: immer wieder Ängste und ztw. Panikattacken. Zwänge: keine. Wahn: nein. Sinnestäuschungen (incl. Halluzinationen): keine. ICH Störungen: keine. Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: bedrückt, dysthym, besorgt, ausreichend schwingungsfähig. Insuffizienzgefühle: vorhanden, Selbstzweifel. Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt. Normal, etwas rascher ermüdbar. Schlaf und circadiane Störungen: ausreichend. Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung. Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine. Fremdgefährdung: nein. Appetit: gut. Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut. Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten. Krankheitsgefühl: dzt. ausgeprägt. Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, angepasst, etwas wenig Blickkontakt, starke soziale Anpassungsprobleme. Alkohol, Drogen: neg., 1.2.
  10. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Asperger Syndrom Unterer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der starken sozialen Unsicherheit, der Ängste, der Tics und der Anpassungsprobleme trotz regelmäßiger Therapie. 03.04.02 50 vH 02 Innenohrläsion beidseits, geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle, Zeile 2, Kolonne 2 – Oberer Rahmensatz, da die Hörminderung rechts 20% und links 35% beträgt. 12.02.01 20 vH 03 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da zwar chronisch aber kompensiert. 12.02.02 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Leiden 1 überlagert von Leiden 3 – wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
  11. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  12. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Univ. Prof. Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Univ. Prof. Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Im eingeholten fachärztlich Sachverständigengutachten Univ. Prof. Dris. XXXX wurde das neurologisch/psychiatrische Leiden des Beschwerdeführers nunmehr als „Aperger-Syndrom“ im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 03.04.02 beurteilt, welche für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen heranzuziehen ist, wenn eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche besteht. Die Sachverständige erläutert vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer starke soziale Unsicherheiten, Ängste und Tics bestehen und trotz regelmäßiger Therapie Anpassungsprobleme vorliegen, weshalb die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zu erfolgen hat. Sie erläutert dazu schlüssig, dass die im erstinstanzlichen Gutachten erfolgte Beurteilung deutlich zu gering erfolgte, da der Beschwerdeführer durch die bestehende Erkrankung glaubhaft eingeschränkt ist und Schwierigkeiten hat sich beruflich zu adaptieren bzw. sich zurechtzufinden. Im eingeholten fachärztlich Sachverständigengutachten Univ. Prof. Dris. römisch 40 wurde das neurologisch/psychiatrische Leiden des Beschwerdeführers nunmehr als „Aperger-Syndrom“ im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 03.04.02 beurteilt, welche für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen heranzuziehen ist, wenn eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche besteht. Die Sachverständige erläutert vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer starke soziale Unsicherheiten, Ängste und Tics bestehen und trotz regelmäßiger Therapie Anpassungsprobleme vorliegen, weshalb die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zu erfolgen hat. Sie erläutert dazu schlüssig, dass die im erstinstanzlichen Gutachten erfolgte Beurteilung deutlich zu gering erfolgte, da der Beschwerdeführer durch die bestehende Erkrankung glaubhaft eingeschränkt ist und Schwierigkeiten hat sich beruflich zu adaptieren bzw. sich zurechtzufinden. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Innenohrläsion mit geringgradiger Schwerhörigkeit wurde nunmehr – da durch rezente Befunde dokumentiert - zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen und unter Position 12.02.01 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt. Da rechts eine Hörminderung von 20% und links von 35% dokumentiert ist, erfolgte die Beurteilung dem Ausmaß entsprechend mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH. Mangels ungünstiger Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden und mangels maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevant resultiert aus der Aufnahme dieses Leidens in die Diagnoseliste aber keine Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens. Zudem wurde durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen das Leiden Tinnitus einer gesonderten Einschätzung unter Position 12.02.02 unterzogen, wobei der Sachverständige nachvollziehbar darstellt, dass eine Überlagerung mit Leiden 1 vorliegt. Der Sachverständige erläutert weiter schlüssig, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH heranzuziehen war, da der Tinnitus zwar chronisch besteht aber kompensiert ist. Die eingeholten Sachverständigengutachten Univ. Prof. Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die eingeholten Sachverständigengutachten Univ. Prof. Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der in den eingeholten Gutachten erfolgten Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde nunmehr umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  9. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  11. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Da ein Grad der Behinderung von fünfzig

(50)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da ein Grad der Behinderung von fünfzig
(50)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.,
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  4. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  5. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht daher ein auf persönlicher Untersuchung basierendes fachärztlich psychiatrisch/neurologisches und ein auf der Aktenlage basierendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  6. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht daher ein auf persönlicher Untersuchung basierendes fachärztlich psychiatrisch/neurologisches und ein auf der Aktenlage basierendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  7. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  8. bzw. II.3.
  9. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  10. bzw. römisch zwei.3.
  11. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W132.2298087.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.