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{'item': 'W133 2293661-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW133 2293661-1 Spruch, W133 2293661-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.07.2008 am 05.08.2008 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad seiner Behinderung wurde mit 70 % festgestellt, wobei die Leiden Diabetes mellitus mit 60%, Koronare Herzerkrankung mit 30% und Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit 20% nach der damals geltenden Richtsatzverordnung eingeschätzt worden waren. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2023 beim Sozialministeriumservice, Landstelle XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „D1“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2023 beim Sozialministeriumservice, Landstelle römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „D1“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin in Auftrag. In diesem Gutachten vom 20.03.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Diabetes mellitus 2 Koronare Herzerkrankung 3 Periphere arterielle Verschlusskrankheit „ In ihrer Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die Sachverständige Folgendes aus: „Im Vergleich zum Vorgutachten liegt ein langstreckiger Verschluss der AFS rechts ca. 3cm distal ihres Abgangs über eine Länge von gut 20cm vor. Anamnestisch ist die Gehstrecke im Vergleich zum VGA weiter eingeschränkt.“ Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige Folgendes aus: „Trotz der angeführten Funktionseinschränkungen sind Kraft und Koordination ausreichend, Stand und Gangsicherheit gegeben. Es kann eine kurze Gehstrecke ohne Hilfsmittel und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, das Ein-und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden, Hinsetzen, Aufstehen, das Anhalten sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gewährleistet. Es liegen weder kardiorespiratorische noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.“ Weiters gab die Sachverständige folgende gutachterliche Stellungnahme ab: „Die angeführte Einschränkung der Gehstrecke ist im Rahmen der Untersuchung und durch die vorgelegten Befunde nicht ausreichend objektivierbar. Ein fachärztlicher Kontrollbefund nach Bildgebung (MR-Angiografie der Aorta abdominalis, Becken- und Beingefäße 11/2022) sowie Angaben zur Ausschöpfung therapeutischer Optionen liegen nicht vor. Die durch Befundvorlage und im Rahmen der Untersuchung objektivierbaren Funktionseinschränkungen sind nicht derart ausgeprägt, dass sich daraus die Notwendigkeit einer Begleitperson ergibt. Es besteht keine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit oder der Orientierung.“„Die angeführte Einschränkung der Gehstrecke ist im Rahmen der Untersuchung und durch die vorgelegten Befunde nicht ausreichend objektivierbar. Ein fachärztlicher Kontrollbefund nach Bildgebung (MR-Angiografie der Aorta abdominalis, Becken- und Beingefäße 11 aus 2022,) sowie Angaben zur Ausschöpfung therapeutischer Optionen liegen nicht vor. Die durch Befundvorlage und im Rahmen der Untersuchung objektivierbaren Funktionseinschränkungen sind nicht derart ausgeprägt, dass sich daraus die Notwendigkeit einer Begleitperson ergibt. Es besteht keine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit oder der Orientierung.“ Mit Schreiben vom 25.03.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu dem Gutachten vom 20.03.2024 ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 25.03.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu dem Gutachten vom 20.03.2024 ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme und bestritt das Gutachten nicht. Mit Bescheid vom 08.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen im Behindertenpass nicht vorliegen würden, sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen. Mit Schreiben vom 02.06.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2024 ein. Ohne Vorlage neuer Beweismittel führte der Beschwerdeführer darin aus, dass es ihm nicht möglich sei, längere Wegstrecken – also 300 bis 400 Meter – ohne Pausen zurückzulegen. Dies ergebe sich auch aus den vorliegenden Befunden und aus seinen eigenen Angaben. Er ersuche deshalb um die Berücksichtigung dieser Umstände. Ein vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung am 14.03.2024 mitgebrachter MRT-Befund samt CD sei von der Sachverständigen nicht begutachtet worden. Es hätte von der Sachverständigen ein entsprechender Hinweis auf eine eventuell weitere spezifisch notwendige zusätzliche Untersuchung, die in der Folge vorgenommen hätte werden sollen, gegeben werden müssen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.06.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auch vorbrachte, „er habe einen Parkausweis nach § 29b StVO beantragt und nicht für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angesucht“, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 08.08.2024 eine Rechtsbelehrung des unvertretenen Beschwerdeführers sowie ein Ersuchen um Vorlage des vollständigen Entlassungsberichtes eines Rehabilitationsaufenthaltes des Beschwerdeführers im Frühjahr 2024.Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auch vorbrachte, „er habe einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO beantragt und nicht für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angesucht“, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 08.08.2024 eine Rechtsbelehrung des unvertretenen Beschwerdeführers sowie ein Ersuchen um Vorlage des vollständigen Entlassungsberichtes eines Rehabilitationsaufenthaltes des Beschwerdeführers im Frühjahr

  1. Mit Schreiben vom 14.08.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er ersuche um Weiterführung des Verfahrens hinsichtlich der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ergänzend teile er mit, dass er von seiner Adresse zur nächsten Autobushaltestelle einen Fußweg von ca. 500m zurücklegen müsse, der aufgrund seines Leidens kaum bewältigbar sei. Unter einem legte er den angeforderten Entlassungsbericht vom 06.08.2024 vor und gab dazu bekannt, dass er die Reha bis September 2024 unterbrechen habe wollen, da ihm aufgrund der allgemeinen Hitze eine Weiterführung der Therapien (Ergometer und Krafttraining) in den nicht klimatisierten Räumen unmöglich erschienen sei. Da dies aus organisatorischen Gründen jedoch nicht möglich gewesen sei, sei die Reha am 24.07.2024 beendet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 05.08.2008 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2023 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid vom 08.05.2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers ab. Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Abweisung des Antrages. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  3. Diabetes mellitus;
  4. Koronare Herzerkrankung;
  5. Periphere arterielle Verschlusskrankheit. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor. Eine relevante Einschränkung der Gehstrecke ist im Rahmen der Untersuchung und durch die vorgelegten Befunde nicht ausreichend objektivierbar. Es liegt weiters kein Befund vor, welcher eine Ausschöpfung therapeutischer Optionen insbesondere in Bezug auf die Periphere arterielle Verschlusskrankheit belegen würde. Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die durch Befundvorlage und im Rahmen der Untersuchung objektivierbaren Funktionseinschränkungen sind auch nicht derart ausgeprägt, dass sich daraus die Notwendigkeit einer Begleitperson ergibt. Es besteht keine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit oder der Orientierung. Der Beschwerdeführer benötigt zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig die Hilfe einer zweiten Person. Beim Beschwerdeführer bestehen auch keine kognitiven Einschränkungen, er bedarf im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.03.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen das vorliegende Gutachten, welche geeignet wären, dieses zu entkräften; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, die Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses, den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie den Inhalt der im vorliegenden Fall erhobenen Beschwerde basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Begleitperson“ gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.03.
  7. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist und keine Notwendigkeit einer Begleitperson besteht. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und auch mit den vorliegenden Befunden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.03.2024 wurde folgender klinischer Status erhoben: „Allgemeinzustand: Guter AZ, kommt alleine, keine Gehhilfen, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh, rechtshändig Ernährungszustand: normal Größe: 174,00 cm Gewicht: 71,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status – Fachstatus: Mimik: o.B, Sens. stgl unauff., HNAST frei, SOP: kein DS Augen: Visus klar, Pupillen: mw, isokor, prompte+konsensuelle LR Zähne: OK+UK Prothese Rachen: sichtbare Schleimhäute bland, Rachenhinterwand bland Zunge: feucht, nicht belegt, Halsorgane: Carotiden bds frei, Venen nicht gestaut keine vergrößerten cervikalen LK palp., SD nicht vergrößert, schluckverschieblich Thorax: symmetrisch, reguläre Atemfrequenz in Ruhe, VA bds, Herzaktion rhythmisch, rein, nf, mittellaut Beine: keine Ödeme Rachen: sichtbare Schleimhäute bland, Rachenhinterwand bland , Zunge: feucht, nicht belegt, , Halsorgane: Carotiden bds frei, Venen nicht gestaut , keine vergrößerten cervikalen LK palp., SD nicht vergrößert, schluckverschieblich , Thorax: symmetrisch, reguläre Atemfrequenz in Ruhe, VA bds, , Herzaktion rhythmisch, rein, nf, mittellaut , Beine: keine Ödeme Abdomen: über dem Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, ohne pathologische Resistenzen, blande Narben Leber am Rippenbogen, Milz nicht palp., NL bds: frei Wirbelsäule: Hyperkyphose obere BWS, kein KS, kein DS, , Abdomen: über dem Thoraxniveau, , Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, ohne pathologische Resistenzen, blande Narben , Leber am Rippenbogen, Milz nicht palp., NL bds: frei , Wirbelsäule: Hyperkyphose obere BWS, kein KS, kein DS, HWS: endlagige Einschränkung der Rot. + Seitneigung, KJ Abstand: 1/2 QF, geringgr. Hartspann der Mm.trap., BWS+LWS: Seitneigung und Rotation ohne grobe Einschränkung, FBA +40cm, Becken gerade, ISG nicht druckdolent, kein Vorlauf Lasegue neg bds HWS: endlagige Einschränkung der Rot. + Seitneigung, KJ Abstand: 1/2 QF, geringgr. Hartspann der Mm.trap., , BWS+LWS: Seitneigung und Rotation ohne grobe Einschränkung, FBA +40cm, , Becken gerade, ISG nicht druckdolent, kein Vorlauf , Lasegue neg bds Obere Extremität: AHV: wird gehalten, FNV: zielsicher bds, Eudiadochokinese, BZ Sensor li OA, normotroph, normoton, keine grobe Krafteinschränkung allseits, Feinmotorik normal, Sensibilität stgl. unauff. , MER: mittellebhaft bds Obere Extremität: AHV: wird gehalten, FNV: zielsicher bds, Eudiadochokinese, BZ Sensor li OA, , normotroph, normoton, keine grobe Krafteinschränkung allseits, Feinmotorik normal, , Sensibilität stgl. unauff. , MER: mittellebhaft bds Schulterhochstand li minimal, Schürzen- und Nackengriff uneingeschränkt, Heben der Arme über den Kopf beidseits durchführbar Untere Extremität: aktives Heben der Beine beidseits im Liegen, Sitzen und Stehen möglich Schulterhochstand li minimal, Schürzen- und Nackengriff uneingeschränkt, Heben der Arme über den Kopf beidseits durchführbar , Untere Extremität: aktives Heben der Beine beidseits im Liegen, Sitzen und Stehen möglich Tonus o.B., Trophik: leichtgr. hyperpigmentiertes Hautkolorit Füße dorsal (diskret auch USCH bds) mit leicht geröteten Zehenendgliedern Hüftgelenk, Kniegelenk, Sprunggelenk bds: frei beweglich, keine grobe Krafteinschränkung bds, MER: PSR: mittellebhaft bds, ASR kaum auslösbar, Babinski: neg bds Varizen: leichtgr. USCH bds, keine Ödeme, Fußpulse nicht palp., red. Temp.empfinden, unauff. Schmerzempfinden, Onychomykose GZ li Tonus o.B., Trophik: leichtgr. hyperpigmentiertes Hautkolorit Füße dorsal (diskret auch USCH bds) mit leicht geröteten Zehenendgliedern , Hüftgelenk, Kniegelenk, Sprunggelenk bds: frei beweglich, , keine grobe Krafteinschränkung bds, , MER: PSR: mittellebhaft bds, ASR kaum auslösbar, Babinski: neg bds , Varizen: leichtgr. USCH bds, keine Ödeme, Fußpulse nicht palp., , red. Temp.empfinden, unauff. Schmerzempfinden, Onychomykose GZ li Gesamtmobilität – Gangbild: Aus- und Ankleiden zügig im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe, Hinsetzen/Aufstehen unauff. Zehenballen- und Fersenstand und -gang ohne Anhalten möglich, Einbeinstand beidseits ohne Anhalten möglich, Gangbild normalschrittig, sicher und frei, keine Gehhilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar; Aus- und Ankleiden zügig im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe, Hinsetzen/Aufstehen unauff. , Zehenballen- und Fersenstand und -gang ohne Anhalten möglich, , Einbeinstand beidseits ohne Anhalten möglich, , Gangbild normalschrittig, sicher und frei, keine Gehhilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar; Status Psychicus: Wach, bewusstseinsklar, örtl.+zeitl.+autobiogr. orientiert, kooperativ und freundlich, Duktus kohärent, kognitiv uneingeschränkt, mnestisch unauffällig, Stimmung euthym, pos affizierbar, Affekte angepasst, Konzentration und Antrieb unauffällig, Sprache: unauff., Ängste und Zwänge werden verneint, keine suizidale oder produktive Symptomatik, Schlaf: Durchschlafstörung;“ Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität des Beschwerdeführers begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, trotz der angeführten Funktionseinschränkungen Kraft und Koordination ausreichend sind und Stand- und Gangsicherheit gegeben ist. Es kann eine kurze Gehstrecke ohne Hilfsmittel und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, das Ein-und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden, Hinsetzen, Aufstehen, das Anhalten sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gewährleistet. Es liegen weder kardiorespiratorische noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 14.03.2024 zeigte sich auch ein Gangbild frei von Gehbehelfen. Weiters ist keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass sein Gehproblem nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Dies kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden, da sich die Sachverständige intensiv und nachvollziehbar mit seinem Allgemeinzustand und mit seinem Gangbild auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiters aus, dass im Sachverständigengutachten festgestellt worden sei, dass die angeführte Gehstrecke und die vorgelegten Befunde nicht ausreichen würden, um objektiv eine Beurteilung vorzunehmen. Dies kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden, da sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Feststellungen so in dem Gutachten nicht finden, sondern sich die Sachverständige vielmehr intensiv und nachvollziehbar mit seinem Allgemeinzustand und mit seinem Gangbild auseinandergesetzt hat und zu nachvollziehbaren Schlüssen gekommen ist. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiters aus, dass er bei der Untersuchung am 14.03.2024 einen von ihm mitgebrachten MRT Befunde samt CD, der seine korrespondierenden Angaben hinsichtlich der Länge der Gehstrecke eindeutig bestätigen würde, vorgelegt habe, was jedoch von der Sachverständigen nicht begutachtet worden sei. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der vom Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegte Entlassungsbericht der ambulanten Rehabilitation vom 06.08.2024 belegt, dass der Beschwerdeführer dazu angehalten ist, tägliche körperliche Aktivitäten von 30 Minuten (Fußmärsche, Treppensteigen, Spaziergänge oder Fahrradfahren statt Autofahren) sowie regelmäßiges Krafttraining und Muskelhypertrophietraining zu erreichen. Der Beschwerdeführer brach die Reha am 24.07.2024 Hitze bedingt ab. Dem Entlassungsbericht vom 06.08.2024 ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den Trainingstherapien nicht viel hält („bringt eh nichts..“) und das Training nicht sehr ernst genommen hat und dennoch bereits während der Reha in der Lage war, 38 Minuten im Intervalltraining durchzuhalten, ein Kraftausdauertraining erfolgreich absolvierte, er keine Gehhilfen verwendet und im Alltag selbständig ist. Eine Ausschöpfung der Therapieoptionen ist vor diesem Hintergrund keinesfalls belegt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unsubstantiiert. Er legte im Zuge der Beschwerde auch keine neuen, dem Sachverständigengutachten widersprechenden Befunde vor. Die Feststellungen, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen und keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen, stützen sich ebenfalls auf das eingeholte Gutachten und wurden solche Einschränkungen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Bezüglich der Zusatzeintragung der „Begleitperson“ führte die Gutachterin bereits im Gutachten vom 20.03.2024 nachvollziehbar aus, dass keine Notwendigkeit einer Begleitperson objektiviert ist und keine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit oder der Orientierung besteht. Mit dieser Beurteilung stimmt auch die Feststellung im Entlassungsbericht vom 06.08.2024 überein, dass der Beschwerdeführer im Alltag selbständig ist. Es liegen somit beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen rechtfertigen würden. Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogene Gutachterin die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt - nicht erkannt werden. Vielmehr wird die Richtigkeit der aktuellen Einstufung der Sachverständigen durch die vorliegenden Befunde untermauert. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.03.
  8. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei – Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; – bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten
  3. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; – Kindern ab dem vollendeten
  4. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; – Menschen ab dem vollendeten
  5. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und – schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten
  6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).…
  7. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  8. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.,
  9. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  10. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.03.2024 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und die Notwendigkeit einer Begleitperson für die Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht erforderlich ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Der Beschwerdeführer ist im Alltag selbständig und verwendet keine Gehhilfen. Der Beschwerdeführer benötigt zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig die Hilfe einer zweiten Person. Beim Beschwerdeführer bestehen auch keine kognitiven Einschränkungen, er bedarf im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.03.2024 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und die Notwendigkeit einer Begleitperson für die Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht erforderlich ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Der Beschwerdeführer ist im Alltag selbständig und verwendet keine Gehhilfen. Der Beschwerdeführer benötigt zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig die Hilfe einer zweiten Person. Beim Beschwerdeführer bestehen auch keine kognitiven Einschränkungen, er bedarf im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Wie oben bereits dargelegt wurde, reicht trotz der vorliegenden Erkrankung die kardiopulmonale Leistungsbreite des Beschwerdeführers und seine Stand- und Gehfähigkeit aus, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m aus eigener Kraft in einer adäquaten Zeit zurücklegen zu können. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt, die das Gutachten entkräften würden. Das Gutachten erweist sich als richtig, vollständig und schlüssig. Insbesondere ist eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Funktionseinschränkungen nicht belegt. Nach den anzuwendenden Erläuterungen ist aber auch die Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin wäre hierfür nach den Erläuterungen nicht ausreichend. Betreffend die Einwendung des Beschwerdeführers, dass die nächste Autobushaltestelle 500 Meter von seiner Wohnadresse entfernt sei, ist festzuhalten, dass diesem Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Relevanz zukommt, weil Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend die Einwendung des Beschwerdeführers, dass die nächste Autobushaltestelle 500 Meter von seiner Wohnadresse entfernt sei, ist festzuhalten, dass diesem Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Relevanz zukommt, weil Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragungen „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ und „ Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und des Bedarfes einer Begleitperson unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und die Fortbewegung im öffentlichen Raum) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Beide Parteien haben zudem keine mündliche Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und des Bedarfes einer Begleitperson unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und die Fortbewegung im öffentlichen Raum) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Beide Parteien haben zudem keine mündliche Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2293661.1.00

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