← Österreich

{'item': 'W133 2300894-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW133 2300894-1 Spruch, W133 2300894-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 11.05.2023 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 11.05.2023 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 16.08.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen fünf Leidenspositionen („Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), akzentuierte Persönlichkeit“ / „Gering- bis mittelgradige Hörstörung beidseits, Tab 3/3“ / „Helicobacter positive Gastritis“ / „Polyvalente Inhalationsallergien“ / „Skoliose, Fußfehlstellung“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor. Der Antrag vom 11.05.2023 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023 abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 07.02.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Zudem beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Fahrpreisermäßigung“ und „Schwer hörbehindert“ in den Behindertenpass, sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Dem Antrag legte er ein Parteiengehör des Vorverfahrens vom 16.08.2023, den Bescheid vom 18.09.2023, sowie einen psychiatrischen Befundbericht vom 06.02.2024 bei. Mit Schreiben vom 08.02.2024 bat die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung eines aktuellen Reinton-Audiogramms in Kopie. Mit E-Mail vom 08.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen MRT-Befund (Schädel und HWS nativ) vom 08.01.2024 an die belangte Behörde. Mit E-Mail vom 25.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen urologischen Befund vom 11.03.2024 an die belangte Behörde. Mit E-Mail vom 18.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Ton- und Audiometrie eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom selben Tag an die belangte Behörde. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 14.05.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen vier Leidenspositionen („Panikstörung“ / „Helicobacter positive Gastritis“ / „Polyvalente Inhalationsallergien“ / „Skoliose, Fußfehlstellung“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Das führende Leiden werde von Leiden 2 bis 4, aufgrund ihrer Geringfügigkeit, nicht erhöht. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.08.2023 sei die Diagnose „ADHS“ auf „Panikattacken“ geändert worden. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit E-Mail vom 28.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen urologischen Befundbericht vom selben Tag an die belangte Behörde. Infolgedessen gab die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 30.08.2024 stellte die Gutachterin fest, dass es keinen Grad der Behinderung zu ermitteln gebe. Aus internistischer Sicht seien bei unauffälligem urologischen Befund keine Grade der Behinderung objektivierbar. Der Zustand nach Helicobacter pylori Infektion erreiche keinen Grad der Behinderung, da der Zustand saniert sei. Auch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Ergometrie, sowie eine vermehrte Trinkmenge und vermehrter Harndrang würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Es liege ein Dauerzustand vor. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 07.09.2024 wurden unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung, die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Hörstörung beidseits, Tabelle Z3/K3“ / „Chronische Rhinitis bei allergischer Disposition“ / „Tinnitus“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Das führende Leiden werde von Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Auch das Leiden 3 erhöhe das führende Leiden 1 nicht, da die entsprechende funktionelle Einschränkung zur Gänze beim ersten Leiden berücksichtigt sei. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.08.2023 habe die Hörstörung zugenommen. Das Leiden 3 sei neu hinzugekommen. Das Leiden 4 des Vorgutachtens – „Polyvalente Inhalationsallergien, GZ“ – werde auf Leiden 2 – „Chronische Rhinitis bei allergischer Disposition“ –umgeändert und daher von 10 v.H. auf 20 v.H. erhöht. Es liege ein Dauerzustand vor. In der Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2024 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 14.05.2024, Innere Medizin vom 30.08.2024 und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 05.09.2024 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Panikstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da auch Depression und Angst, bisher kein stat. oder teilstat. Aufenthalt, arbeitet Vollzeit. 03.06.01 30 2 Hörstörung beidseits, Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eingeschränkte klinische Hörweite. 12.02.01 30 3 Chronische Rhinitis bei allergischer Disposition 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt den Privinismus und das orale Allergiesyndrom bei stark erhöhtem Gesamt-IgE. 12.04.04 20 4 Helicobacter positive Gastritis Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Meläna (Blut im Stuhl). 07.04.01 10 5 Polyvalente Inhalationsallergien, GZ Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da inhalative Bedarfsmedikation. 06.05.01 10 6 Skoliose, Fußfehlstellung unterer Rahmensatz, da geringgradig. 02.02.01 10 7 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert. 12.02.02 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 3 bis 7 würden Leiden 1 nicht weiter erhöhen, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Ergometrie und die vermehrte Trinkmenge und Harndrang würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Im Vergleich zum Vorgutachten sei die Diagnose ADHS zu einer Panikattacke geändert worden. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 12.09.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 14.05.2024, vom 30.08.2024 und vom 05.09.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 12.09.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 14.05.2024, vom 30.08.2024 und vom 05.09.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit E-Mail vom 22.09.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er „Einspruch“ gegen den „letzten Bescheid bzgl. dem Antrag für den Behindertenpass, bei dem ein Gdb von 40 % festgestellt“ worden sei, erhebe (Anm.: augenscheinlich gemeint ist wohl die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.09.2024 übermittelt worden war). Aufgrund seiner diagnostizierten Leiden sei seine Vollzeitbeschäftigung Anfang des Monats aufgelöst worden. Dies solle bitte berücksichtigt werden. Es würden noch ein neurologischer, sowie ein psychiatrischer Befund, die berücksichtigt werden sollten, übermittelt werden.Mit E-Mail vom 22.09.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er „Einspruch“ gegen den „letzten Bescheid bzgl. dem Antrag für den Behindertenpass, bei dem ein Gdb von 40 % festgestellt“ worden sei, erhebe Anmerkung, augenscheinlich gemeint ist wohl die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.09.2024 übermittelt worden war). Aufgrund seiner diagnostizierten Leiden sei seine Vollzeitbeschäftigung Anfang des Monats aufgelöst worden. Dies solle bitte berücksichtigt werden. Es würden noch ein neurologischer, sowie ein psychiatrischer Befund, die berücksichtigt werden sollten, übermittelt werden. Mit E-Mail vom 30.09.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen neurologischen Befundbericht vom 26.09.2024 in Kopie. Infolgedessen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.10.2024 führte er aus, dass es von seiner Seite aus keine Änderung der Einschätzung gebe, da im zuletzt eingebrachten Befund eine euthyme Stimmungslage festgestellt worden sei und es keinen Nachweis einer zwischenzeitlichen stationären oder teilstationären Behandlung gebe. Mit Bescheid vom 07.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Sämtliche Gutachten, die Gesamtbeurteilung und die Stellungnahme vom 05.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Bescheid vom 07.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Sämtliche Gutachten, die Gesamtbeurteilung und die Stellungnahme vom 05.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit E-Mail vom 11.10.2024 erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass seine Behinderungen in dem Gutachten nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Die Schwerhörigkeit stelle eine massive Einschränkung dar, weswegen er sein Arbeitsverhältnis beenden habe müssen. Auch sein psychischer Zustand sei durch die Schwerhörigkeit massiv geschädigt (Depressionen, Panikstörungen, Phobien (Sozial)). Durch die diagnostizierte Klaustro- und Sozialphobie sei ein Zurücklegen, selbst einer sehr kurzen Strecke, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich. Das Gutachten würde in keiner Form seine tatsächlich vorliegenden Beeinträchtigungen wiederspiegeln. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2024, eingelangt am 17.10.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 07.02.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Er ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. Panikstörung (auch Depression und Angst, bisher kein (teil-)stationärer Aufenthalt);
  3. Hörstörung beidseits (Tabelle Z3/K3, eingeschränkte klinische Hörweite);
  4. Chronische Rhinitis bei allergischer Disposition (unter Berücksichtigung des Privinismus und des oralen Allergiesyndroms bei stark erhöhtem Gesamt-IgE);
  5. Zustand nach Helicobacter positiver Gastritis;
  6. Tinnitus (nicht dekompensiert);
  7. Skoliose, Fußfehlstellung (geringgradig). Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2, wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung, um eine Stufe erhöht. Die Leiden 3, 6 und 7 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Ein Zustand nach Helicobacter pylori Infektion, eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Ergometrie, sowie eine vermehrte Trinkmenge und vermehrter Harndrang erreichen nicht das Ausmaß behinderungsrelevanter Leiden. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.08.2023 wurde das Leiden 1 von „ADHS“ auf „Panikstörung“ geändert und Leiden 2 um eine Stufe höher eingeschätzt. Das nunmehrige Leiden 3 – „Chronische Rhinitis bei allergischer Disposition“ – entstammt aus dem im Vorgutachten bezeichneten Leiden 4 – „Polyvalente Inhalationsallergien, GZ“ – und wurde aufgrund der veränderten Positionsnummer eine Stufe höher eingeschätzt. Die im Vorgutachten als Leiden 3 –– „Helicobacter positive Gastritis“ – geführte Funktionseinschränkung erreicht nunmehr keinen Grad der Behinderung. Leiden 7 kam neu hinzu. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 von Hundert (v.H.). Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.05.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.10.2024), einer Fachärztin für Innere Medizin vom 30.08.2024, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 07.09.2024, sowie in der Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  8. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.05.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.10.2024), vom 30.08.2024, vom 07.09.2024, sowie auf der Gesamtbeurteilung vom 11.09.
  9. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden 1 (Anm.: die angeführten Leidensnummern beziehen sich auf die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024) des Beschwerdeführers ist eine „Panikstörung“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – und infolgedessen auch die Fachärztin für Innere Medizin von der Gesamtbeurteilung – ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige depressive Störungen (Dysthymie) und leichtgradige manische Störungen (Hypomanie) betrifft. Die Einstufung des Leidens zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz („30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“) erweist sich aufgrund der ebenfalls bestehenden Depression und Angst, ohne jemals in stationärer oder teilstationärer psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einordung dieses Leidens, beispielsweise im oberen Rahmensatz derselben Positionsnummer („40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“), ist aufgrund der festgestellten euthymen Stimmungslage unter der Einnahme des Medikaments Venlafaxin und des Fehlens jeglicher objektivierter Hinweise auf eine „mäßige soziale Beeinträchtigung“ nicht gerechtfertigt (vgl. Gutachten vom 14.05.2024: „Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung euthym, immer wieder Ängste, Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt.“; vgl. auch neurologischen Befundbericht vom 26.09.2024: „Status: 09/2024: [...] Psychopathologisch: Antrieb wiederholt stressbedingt gesteigert, Aufmerksamkeitssteuerung idem erschwert, Stressintoleranz, Stimmung: euthym unter Venlafaxin, therapierte Depressio, Verhalten idem sehr freundlich und höflich“).Führendes Leiden 1 Anmerkung, die angeführten Leidensnummern beziehen sich auf die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024) des Beschwerdeführers ist eine „Panikstörung“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – und infolgedessen auch die Fachärztin für Innere Medizin von der Gesamtbeurteilung – ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige depressive Störungen (Dysthymie) und leichtgradige manische Störungen (Hypomanie) betrifft. Die Einstufung des Leidens zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz („30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“) erweist sich aufgrund der ebenfalls bestehenden Depression und Angst, ohne jemals in stationärer oder teilstationärer psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einordung dieses Leidens, beispielsweise im oberen Rahmensatz derselben Positionsnummer („40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“), ist aufgrund der festgestellten euthymen Stimmungslage unter der Einnahme des Medikaments Venlafaxin und des Fehlens jeglicher objektivierter Hinweise auf eine „mäßige soziale Beeinträchtigung“ nicht gerechtfertigt vergleiche Gutachten vom 14.05.2024: „Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung euthym, immer wieder Ängste, Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt.“; vergleiche auch neurologischen Befundbericht vom 26.09.2024: „Status: 09/2024: [...] Psychopathologisch: Antrieb wiederholt stressbedingt gesteigert, Aufmerksamkeitssteuerung idem erschwert, Stressintoleranz, Stimmung: euthym unter Venlafaxin, therapierte Depressio, Verhalten idem sehr freundlich und höflich“). Auch das Leiden 2 – „Hörstörung beidseits, Tabelle Zeile 3/Kolonne 3“ – wurde durch den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde – und infolgedessen auch von der Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung – rechtsrichtig der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Einschränkungen des Hörvermögens betrifft und bewertete es rechtsrichtig mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (vgl. Tabelle Z3/K3, die bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust in Prozent: 40-60) einen Grad der Behinderung von 30 v.H. vorsieht). Zwar zeigte die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tonaudiometrie vom 18.04.2024 eine Hörminderung rechts von 78 % und links von 92 %, jedoch stellte sich die Hörweite ca. ein halbes Jahr später bei der persönlichen Untersuchung am 03.09.2024 im Rahmen des klinischen Status bzw. Fachstatus vom Gutachten vom 07.09.2024 als nunmehr mittelgradig eingeschränkt dar (vgl. „Hörminderung von re 49%, li 42%“). Der Beschwerdeführer brachte auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme zum Entscheidungszeitpunkt rechtfertigen würden, zumal er diese Zuordnung nicht ausreichend substantiiert beanstandete. In seiner schriftlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich pauschal vor, dass ihn die Schwerhörigkeit massiv einschränke, weswegen er vor kurzem sein Arbeitsverhältnis beenden habe müssen. Zudem sei sein psychischer Zustand durch die Schwerhörigkeit „massiv geschädigt in Form von Depressionen, Panikstörungen und Phobien (Sozial)“. Medizinische Unterlagen brachte der Beschwerdeführer demgegenüber mit der Beschwerde jedoch nicht mehr ein. Zudem wurde die maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung der Leiden 1 und 2 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ausreichend berücksichtigt und wurde aufgrund dessen auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht. Die Funktionseinschränkungen in Form von Depressionen, Panikstörungen und Phobien (Sozial) fanden bereits im führenden Leiden 1 Eingang in das Sachverständigengutachten vom 14.05.2024, sowie in die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024.Auch das Leiden 2 – „Hörstörung beidseits, Tabelle Zeile 3/Kolonne 3“ – wurde durch den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde – und infolgedessen auch von der Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung – rechtsrichtig der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Einschränkungen des Hörvermögens betrifft und bewertete es rechtsrichtig mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. vergleiche Tabelle Z3/K3, die bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust in Prozent: 40-60) einen Grad der Behinderung von 30 v.H. vorsieht). Zwar zeigte die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tonaudiometrie vom 18.04.2024 eine Hörminderung rechts von 78 % und links von 92 %, jedoch stellte sich die Hörweite ca. ein halbes Jahr später bei der persönlichen Untersuchung am 03.09.2024 im Rahmen des klinischen Status bzw. Fachstatus vom Gutachten vom 07.09.2024 als nunmehr mittelgradig eingeschränkt dar vergleiche „Hörminderung von re 49%, li 42%“). Der Beschwerdeführer brachte auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme zum Entscheidungszeitpunkt rechtfertigen würden, zumal er diese Zuordnung nicht ausreichend substantiiert beanstandete. In seiner schriftlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich pauschal vor, dass ihn die Schwerhörigkeit massiv einschränke, weswegen er vor kurzem sein Arbeitsverhältnis beenden habe müssen. Zudem sei sein psychischer Zustand durch die Schwerhörigkeit „massiv geschädigt in Form von Depressionen, Panikstörungen und Phobien (Sozial)“. Medizinische Unterlagen brachte der Beschwerdeführer demgegenüber mit der Beschwerde jedoch nicht mehr ein. Zudem wurde die maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung der Leiden 1 und 2 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ausreichend berücksichtigt und wurde aufgrund dessen auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht. Die Funktionseinschränkungen in Form von Depressionen, Panikstörungen und Phobien (Sozial) fanden bereits im führenden Leiden 1 Eingang in das Sachverständigengutachten vom 14.05.2024, sowie in die Gesamtbeurteilung vom 11.09.
  10. Der sachverständige Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ordnete auch das Leiden 3 (im Gutachten vom 07.09.2024 als Leiden 2 geführt) – „Chronische Rhinitis bei allergischer Disposition“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („10 – 20 %: Ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen“) erweist sich aufgrund des bestehenden Privinismus und des oralen Allergiesyndroms bei stark erhöhtem Gesamt-IgE als rechtsrichtig und nachvollziehbar (vgl. den Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ im Gutachten vom 07.09.2024: „Bekommt schlechter Luft durch die Nase, v.a. nachts. Mehrmals im Jahr Infekt mit Ohren auch zu und Druck im Gesicht beim Runterbeugen. Bekommt bei Nüssen, Gurken, Paprika, Papeln an den Lippen und Rachenenge und Kratzen im Hals.“). Begründend führte der Gutachter weiter aus, dass das vormalige Leiden 4 – „Polyvalente Inhalationsallergien, GZ“ – des Vorgutachtens vom 16.08.2023, welches der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, welche zeitweilig leichtes Asthma betrifft und aufgrund der inhalativen Bedarfsmedikation zutreffend mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet wurde, nunmehr als „Chronische Rhinitis bei allergischer Disposition“ unter der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung geführt wird und der Einzelgrad der Behinderung infolgedessen von 10 auf 20 v.H. erhöht wird. Der sachverständige Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ordnete auch das Leiden 3 (im Gutachten vom 07.09.2024 als Leiden 2 geführt) – „Chronische Rhinitis bei allergischer Disposition“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („10 – 20 %: Ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen“) erweist sich aufgrund des bestehenden Privinismus und des oralen Allergiesyndroms bei stark erhöhtem Gesamt-IgE als rechtsrichtig und nachvollziehbar vergleiche den Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ im Gutachten vom 07.09.2024: „Bekommt schlechter Luft durch die Nase, v.a. nachts. Mehrmals im Jahr Infekt mit Ohren auch zu und Druck im Gesicht beim Runterbeugen. Bekommt bei Nüssen, Gurken, Paprika, Papeln an den Lippen und Rachenenge und Kratzen im Hals.“). Begründend führte der Gutachter weiter aus, dass das vormalige Leiden 4 – „Polyvalente Inhalationsallergien, GZ“ – des Vorgutachtens vom 16.08.2023, welches der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, welche zeitweilig leichtes Asthma betrifft und aufgrund der inhalativen Bedarfsmedikation zutreffend mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet wurde, nunmehr als „Chronische Rhinitis bei allergischer Disposition“ unter der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung geführt wird und der Einzelgrad der Behinderung infolgedessen von 10 auf 20 v.H. erhöht wird. Finden sich in der Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024, welche auf den Sachverständigengutachten vom 14.05.2024, vom 30.08.2024 und vom 05.09.2024 basiert, sowohl das Leiden 3 „Chronische Rhinitis bei allergischer Disposition“ als auch das Leiden 5 „Polyvalente Inhalationsallergien, GZ“, so handelt es sich dabei eindeutig um einen Flüchtigkeitsfehler; wie sich zweifelsfrei aus dem Fehlen einer Begründung für das gleichzeitige Bestehen beider Leiden in der Gesamtbeurteilung und des offensichtlichen Herauskopierens des Leiden 4 aus dem Vorgutachten vom 16.08.2023 in die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 entnehmen lässt. Das Leiden 6 „Skoliose, Fußfehlstellung“ – im Vorgutachten vom 16.08.2023 als Leiden 5 geführt –wurde durch die beigezogenen Sachverständigen im Gutachten vom 14.05.2024 und in der Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 unverändert vom Vorgutachten übernommen und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit geringgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft. Auch die Zuordnung im unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund des geringen Grades als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Mit Ausnahme des Magnetresonanztomografiebefundes vom 08.01.2024, bei dem eine „Streckfehlhaltung, minimale Chondrosen C2-2 L4, kein Spinalkanal oder Neuroforamenstenosen“ festgestellt wurden, brachte der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen anderslautenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Schließlich ordnete der beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde – und in weiterer Folge auch die Fachärztin für Innere Medizin – das Leiden 7 im Gesamtgutachten – „Tinnitus“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 12.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leicht- bis mittelgradige Ohrgeräusche (Tinnitus) betrifft. Auch die Zuordnung im unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der Dekompensation als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Die Einordnungen der Leiden 3 bis 7 wurden zudem vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Einschätzung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin, dass eine vermehrte Trinkmenge und ein vermehrter Harndrang keinen Grad der Behinderung erreichen würden, da die unauffälligen urologischen Befunde keine Funktionseinschränkungen objektivieren würden, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist der Anamnese des urologischen Befundberichts vom 11.03.2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Miktionsintervall von ca. einer Stunde aufweist, wobei er laut eigenen Angaben ca. 6 Liter/Tag trinkt. Dem Beschwerdeführer wurde „Harndrang, Mikrohämaturie und Proteinurie“ diagnostiziert und empfohlen, die Trinkmenge zu reduzieren. Zudem sind auch dem urologischen Befundbericht vom 28.05.2024 keine anderweitigen Diagnosen – mit Ausnahme einer erektilen Dysfunktion – zu entnehmen. Auch hier ist der Anamnese zu entnehmen, dass das Miktionsintervall weiterhin ca. eine Stunde beträgt und der Beschwerdeführer ca. 6 Liter trinkt. Insbesondere legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine entsprechenden Befunde vor, die das Vorliegen einer urologischen Funktionseinschränkung belegen bzw. einen diesbezüglichen Therapiebedarf feststellen würden. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 30.08.2024 im Rahmen des Gutachtens der Fachärztin für Innere Medizin vom 30.08.2024 gab der Beschwerdeführer als derzeitige Beschwerden an, dass er „ständig, alle 20 Minuten“ auf die Toilette müsse. Er trinke „4-6 Liter am Tag“, ansonsten bekomme er Kopfschmerzen und würde „umkippen“. Er wisse nicht, wieso er Eiweiß und Blut im Urin aufweise. Eine Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, kann den urologischen Befunden und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers somit nicht entnommen werden, da insbesondere auch der Facharzt für Urologie und Andrologie keine anderweitige Diagnose stellen konnte und dem Beschwerdeführer geraten wurde, das tägliche Trinkvolumen zu reduzieren, womit auch das Miktionsintervall ausgeweitet werden könnte. Auch die Einschätzung der Gutachterin, dass eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Ergometrie keinen Grad der Behinderung erreiche, ist aufgrund des Nichtvorliegens anderslautender medizinischer Unterlagen zutreffend. Der Beschwerdeführer brachte lediglich im Zuge der persönlichen Untersuchung am 30.08.2024 im Rahmen der Gutachtenserstellung als derzeitige Beschwerden u.a. vor, dass er „unter Brust- und Bauchschmerzen leide“, ihm „das Atmen schwerfalle“ und er „Atemnot bekomme“. Medizinische Unterlagen, die eine Funktionseinschränkung belegen würden, brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht in Vorlage und konnte auch keine Funktionseinschränkung im Zuge der Erhebung des Fachstatus bzw. klinischen Status festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beanstandete diese Feststellungen auch nicht. Die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall lediglich zwischen dem führenden Leiden 1 und dem Leiden 2 als gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 3, 6 und 7 nicht erhöht, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind (Anm.: Leiden 4 und 5 sind, wie bereits ausgeführt, weggefallen). Auch diese Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass allein die Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Beschwerde vom 11.10.2024, dass seine „Behinderungen nicht in gemischter Form“ wiedergegeben worden seien, für sich allein noch nicht ausreichen, um von den Ergebnissen der Sachverständigengutachten abzuweichen. In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer mehrere Funktionseinschränkungen vorliegen, die zu Alltagseinschränkungen führen. Doch wurden sämtliche Funktionseinschränkungen bereits ausreichend berücksichtigt und sind daher nicht dazu geeignet, eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen.Die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall lediglich zwischen dem führenden Leiden 1 und dem Leiden 2 als gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 3, 6 und 7 nicht erhöht, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind Anmerkung, Leiden 4 und 5 sind, wie bereits ausgeführt, weggefallen). Auch diese Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass allein die Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Beschwerde vom 11.10.2024, dass seine „Behinderungen nicht in gemischter Form“ wiedergegeben worden seien, für sich allein noch nicht ausreichen, um von den Ergebnissen der Sachverständigengutachten abzuweichen. In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer mehrere Funktionseinschränkungen vorliegen, die zu Alltagseinschränkungen führen. Doch wurden sämtliche Funktionseinschränkungen bereits ausreichend berücksichtigt und sind daher nicht dazu geeignet, eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in den Sachverständigengutachten vom 14.05.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.10.2024), vom 30.08.2024, vom 07.09.2024, sowie in der Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 detailliert behandelt. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Antragstellung und seiner schriftlichen Beschwerde bezüglich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Beurteilung der Fachärztin für Innere Medizin für den nunmehr von ihr gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig. Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass die drei im Verfahren befassten Gutachter die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 14.05.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.10.2024), vom 30.08.2024, vom 07.09.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 14.05.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.10.2024), vom 30.08.2024, vom 07.09.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 14.05.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.10.2024), vom 30.08.2024, vom 07.09.2024, sowie der Gesamtbeurteilung vom 11.09.
  11. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.05.2024, vom 30.08.2024, vom 07.09.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024, samt ergänzender Stellungnahme vom 05.10.2024, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.05.2024, vom 30.08.2024, vom 07.09.2024, sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024, samt ergänzender Stellungnahme vom 05.10.2024, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von drei ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von drei ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2300894.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.