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{'item': 'W135 2268047-2'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 28§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW135 2268047-2 Spruch, W135 2268047-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), holte im Rahmen eines nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) geführten Verfahrens ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 11.01.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkung 1. „ADHS“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz berücksichtigt eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in allen sozialen Bereichen und beruflich. Ungewöhnlich hohe medikamentöse Therapie, die 2x stationär fachspezifisch bestätigt wurde, dennoch kognitive Leistungseinbussen, Unruhe, sozialer Rückzug“) festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Eine Nachuntersuchung im Jänner 2025 mit einem aktuellen psychiatrisch fachärztlichen Befund inklusive Medikation wurde empfohlen. Mit Schreiben vom 13.01.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gewährten Parteiengehörs das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.01.2023 und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung ein Behindertenpass ausgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit E-Mail vom 14.01.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, es sei ihm aufgrund seiner ADHS-Erkrankung und der dadurch verminderten Stressresistenz nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden. Dies werde von seinem behandelnden Facharzt bestätigt. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 15.01.2023 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 15.01.2023 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 25.01.2023 mit, dass sie die mit E-Mail vom 14.01.2023 eingebrachten Einwendungen im Rahmen des Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz im Verfahren zum Behindertenpass bzw. der beantragten Zusatzeintragung einfließen lassen werde. Aufgrund der erhobenen Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel holte die belangte Behörde in der Folge eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie vom 14.02.2023 ein, worin diese Folgendes festhielt: „Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der intellektuellen und psychischen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erschweren würden. Insbesondere liegt kein psychiatrisches Krankheitsbild vor, das in Zusammenhang mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes zu beurteilen wäre. Im Speziellen ist mit der Diagnose ADHS eine spezifische Erschwernis nicht nachvollziehbar und nach der Einschätzungsverordnung nicht fragsrelevant.“ Mit Schreiben vom 17.02.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.01.2025 befristeten Behindertenpass, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgewiesen wurde. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wies die belangte Behörde hingegen mit Bescheid vom 17.02.2023 - ohne dem Beschwerdeführer das diesbezügliche Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz zur Kenntnis zu bringen - ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 14.02.2023 übermittelt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte er aus, dass der Kontakt mit fremden Menschen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner Störung des Sozialverhaltens eine unzumutbare Situation für ihn darstellen würde, die nicht zu bewältigen sei. Dies äußere sich in seiner krankheitsbedingten verminderten Stressresistenz sowie dadurch, dass er sich in einem permanenten, extrem gestressten Zustand befinde, welcher schlussendlich zu regelrechten Panikanfällen führe, weshalb er Verkehrsmittel sofort und fluchtartig verlassen müsse. Zudem seien bereits Abende vor solchen Fahrten eine Qual, aufgrund des Wissens, dass ihm in Kürze solch ein „Höllenritt“ bevorstehe. Rechtzeitig an Haltestellen zu sein, stelle für den Beschwerdeführer aufgrund seiner ADHS-Erkrankung und den dafür typischen Symptomen eine Herausforderung dar, sodass er oftmals den Bus oder Zug verpasse. Er sei ständig zu spät gekommen. Zeitweise sei die Angst, dieselbe Situation erneut erleben zu müssen, derart groß gewesen, dass er gar nicht zur Arbeit gekommen sei. Falls doch, habe er seine berufliche Tätigkeit sowie seine Aufgaben auch nicht mehr zu 100 % zufriedenstellend erfüllen können, was bereits etliche Male zum Verlust seines Arbeitsplatzes geführt habe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn zudem ein wahrer Kraftakt, der ihn Tag für Tag immer ein Stück mehr belaste und durch welchen er aufgrund des immensen Stresses auch nicht mehr in der Lage sei, seine Leistung in Beruf und Privatleben zu erbringen. Aufgrund seiner Defizite befinde sich der Beschwerdeführer bereits seit dem siebten Lebensjahr in psychologischer und psychiatrischer Behandlung und habe jede Therapie bereits versucht, es sei jedoch zu keiner Besserung gekommen. Lediglich die Behandlung mit Methylphenidat sei teilweise erfolgreich gewesen, da sie seine Symptome insoweit vermindert habe, als dass er seinen wichtigsten Pflichten gerade so habe nachkommen können. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel auch aufgrund der Einnahme einer ungewöhnlich hohen Dosierung von 15 Tabletten unzumutbar sei. Die Vorbereitung zur Einnahme sowie die Einnahme selbst könne nicht unter der dafür notwendigen Privatsphäre vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer bat daher um Änderung des bestehenden Gutachtens. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023, W201 2268047-1, wurde der angefochtene Bescheid vom 17.02.2023 behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der angefochtene Bescheid erweise sich als mangelhaft. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Verfahren keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geführt. Zwar habe die belangte Behörde zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Zusatzvermerk in ein psychiatrisches Sachverständigengutachten Einsicht genommen, dieses sei aber im Rahmen eines Antrages auf Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erstellt worden und entspreche nicht den Erfordernissen für die Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Im eingeholten Gutachten würden die vorgelegten medizinischen Beweismittel nur aufgelistet, jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert seien bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Ob bzw. inwieweit sich die in den Beweismitteln dokumentierten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden, werde nicht dargelegt. In der zusätzlich eingeholten medizinischen Stellungnahme fänden sich zudem keinerlei Ausführungen dazu, wie die befasste Sachverständige zu der Beurteilung gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen haben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023, W201 2268047-1, wurde der angefochtene Bescheid vom 17.02.2023 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der angefochtene Bescheid erweise sich als mangelhaft. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Verfahren keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geführt. Zwar habe die belangte Behörde zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Zusatzvermerk in ein psychiatrisches Sachverständigengutachten Einsicht genommen, dieses sei aber im Rahmen eines Antrages auf Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erstellt worden und entspreche nicht den Erfordernissen für die Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Im eingeholten Gutachten würden die vorgelegten medizinischen Beweismittel nur aufgelistet, jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert seien bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Ob bzw. inwieweit sich die in den Beweismitteln dokumentierten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden, werde nicht dargelegt. In der zusätzlich eingeholten medizinischen Stellungnahme fänden sich zudem keinerlei Ausführungen dazu, wie die befasste Sachverständige zu der Beurteilung gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen haben. Die belangte Behörde holte im fortgesetzten Verfahren – dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes folgend – ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkung 1. „Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS“, festgestellt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder vor, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als langjährige Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert. Insbesondere ist auch eine erhebliche spezifische Erschwernis in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Funktionseinschränkungen im Rahmen der Grunderkrankung nicht nachvollziehbar.“ Mit Schreiben vom 17.11.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihm mit, dass aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit E-Mail vom 28.11.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, das Gutachten berücksichtige nicht die Tatsache, dass seine Privatsphäre aufgrund der Einnahme von 15 Tabletten als Einzeldosis in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet sei. Zudem sei nicht angemessen berücksichtigt worden, dass seine ADHS-Erkrankung es ihm unmöglich mache, rechtzeitig an Haltestellen zu sein. Dass eine zusätzliche Störung des Sozialverhaltens

Diagnose F90.1 vorliege, sei völlig ignoriert worden. Er beabsichtige, eine weitere fachärztliche Stellungnahme seines Facharztes einzureichen. Zudem stelle sich die Frage, weshalb eine Nachuntersuchung im Jahr 2025 notwendig sein solle, da ADHS nicht heilbar sei. Der Beschwerdeführer ersuchte daher um eine erneute Überprüfung. Mit E-Mail vom 12.03.2024 legte der Beschwerdeführer einen Befund eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 22.02.2024 vor. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und es neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 02.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.03.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkung

  1. „Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS“, festgestellt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Das Unbehagen in der Öffentlichkeit/in den öffentlichen Verkehrsmitteln Medikamente einzunehmen bedingt keine Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es liegt wie schon in den VGA argumentiert keine erhebliche Einschränkung der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Insbesondere liegen keine Krankheitsbilder vor, die in Zusammenhang mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Ausschöpfen des therapeutischen Angebotes zu beurteilen wären. Es bestehen keine selbst- oder fremdgefährdenden Elemente.“ Mit Schreiben vom 16.04.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 und teilte ihm mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 25.04.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, das „Urteil“ berücksichtige nicht die individuellen Bedürfnisse und Einschränkungen bestimmter Personengruppen, insbesondere von Personen mit ADHS. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für Menschen mit ADHS und Störungen des Sozialverhaltens oft nicht möglich. Diese Erkrankungen würden die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich in überfüllten und engen Umgebungen, wie sie in öffentlichen Verkehrsmitteln herrschen würden, angemessen zu verhalten, beeinträchtigen. Die Ansammlung von Menschenmassen sowie der daraus resultierende enge Platz würden bei ihm regelmäßig zu starken Aggressionen führen, da er sich bedrängt und eingeengt fühle. In der Vergangenheit habe er bereits mehrmals vor Erreichen seines Ziels aussteigen müssen, um einer potenziellen Eskalation oder Handgreiflichkeiten vorzubeugen, die aus seiner Reaktion auf die Überreizung resultieren könnten. Diese Gefühle könnten zu impulsivem Verhalten führen, welches nicht nur ihm selbst, sondern auch anderen Passagieren schaden könne. Das Verhalten sei direkt auf seine Erkrankung zurückzuführen und zeige, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn mit erheblichen Risiken verbunden sei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde daraufhin eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Psychiatrie vom 30.04.2024 ein, worin diese Folgendes festhielt: „Der nachgereichte Befund von Dr. X 22.2.2024 ist bereits bekannt und im Gutachten vom 02.04.2024 bereits berücksichtigt. Nach nochmaliger Aktendurchsicht kann keine Änderung erfolgen.“„Der nachgereichte Befund von Dr. römisch zehn 22.2.2024 ist bereits bekannt und im Gutachten vom 02.04.2024 bereits berücksichtigt. Nach nochmaliger Aktendurchsicht kann keine Änderung erfolgen.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 15.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.01.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwände hätten keine Änderungen bewirkt. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 (Psychiatrie) sowie die ärztliche Stellungnahme vom 30.04.2024 übermittelt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.05.2024 fristgerecht das – als Einspruch bezeichnete – Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, das „Urteil“ der belangten Behörde berücksichtige nicht die individuellen Bedürfnisse und Einschränkungen bestimmter Personengruppen, insbesondere von Personen mit ADHS. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für Menschen mit ADHS und Störung des Sozialverhaltens oft nicht möglich. Diese Erkrankungen würden die Fähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, sich in überfüllten und engen Umgebungen, wie sie in öffentlichen Verkehrsmitteln herrschen würden, angemessen zu verhalten. Die Ansammlung von Menschenmassen sowie der daraus resultierende enge Platz würden bei ihm regelmäßig zu starken Aggressionen führen, da er sich bedrängt und eingeengt fühle. In der Vergangenheit habe er bereits mehrmals vor Erreichen seines Ziels aussteigen müssen, um einer potenziellen Eskalation oder Handgreiflichkeiten vorzubeugen, die aus seiner Reaktion auf die Überreizung resultieren könnten. Diese Gefühle könnten zu impulsivem Verhalten führen, welches nicht nur ihm selbst, sondern auch anderen Passagieren schaden könne. Daher sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittle de facto als Gefahr in Verzug anzusehen. Es stelle sich die Frage, wer die Verantwortung trage, sollten er oder andere Personen zu Schaden kommen, da er trotz mehrfachen Ansuchens für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass sowie trotz dessen, dass er die belangte Behörde über die bestehende Problematik und das Risiko im Zusammenhang mit seiner Erkrankung informiert habe, keine Zusatzeintragung erhalten habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, die beantragte Zusatzeintragung würde auch eine finanzielle Entlastung für ihn darstellen, da er sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch für die notwendigen, regelmäßigen Arztfahrten, zum Erreichen seines Arbeitsplatzes sowie zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Der Beschwerde legte er einen Befund seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.03.2024 bei. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.01.2025 befristet gewesenen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen war. Beim Beschwerdeführer liegt eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) als dauerhafte Funktionseinschränkung vor. Eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daraus nicht abzuleiten. Beim Beschwerdeführer liegt keine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 vor. Es besteht keine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer nimmt derzeit keine Psychotherapie in Anspruch. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei den üblichen Niveauunterschieden und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht erheblich erschwert. Auch die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten ist ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ist uneingeschränkt möglich. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt. Die Feststellung zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkung beruhen auf den von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.11.2023, sowie einer Fachärztin für Psychiatrie vom 02.04.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 30.04.
  4. Die festgestellte Funktionseinschränkung wird auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden des behandelnden Facharztes für Psychiatrie bestätigt und ist unstrittig. Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie gehen in ihren jeweiligen Gutachten auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers, dessen Ausmaß und dessen Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Wie oben festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Beide beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie bzw. Psychiatrie haben persönliche Untersuchungen des Beschwerdeführers durchgeführt, jeweils einen umfassenden Status erhoben und haben Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde genommen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers und seine im Rahmen der Anamnese geschilderten Beschwerden bzw. Auswirkungen seiner Erkrankung im Alltag, welche im Wesentlichen in der Beschwerde wiederholt werden, wurden von den Sachverständigen berücksichtigt. Beide Sachverständigen kamen jedoch übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren bzw. unzumutbar machen würden. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Befund des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 22.02.2024, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer unter leichten Panikattacken leide und es ihm nicht zumutbar sei, im Zug am Arbeitsweg nach und von Wien seine Medikation zeitgerecht für die kontinuierliche Wirkung einzunehmen, ist im Gutachten vom 02.04.2024 berücksichtigt worden. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine psychiatrisch fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen bezüglich einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 in Vorlage brachte. Die im Befund vom 22.02.2024 angeführten leichten Panikattacken sind als Hauptdiagnose ebenfalls nicht befundbelegt. Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 12.03.2024 selbst angab, keine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, sodass im Zusammenhang mit der psychischen Grunderkrankung des Beschwerdeführers auch das therapeutische Angebot nicht ausgeschöpft ist. Zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anamnese bei der gutachterlichen Untersuchung vom 12.03.2024 geschilderten Unbehagen in der Öffentlichkeit bzw. in den öffentlichen Verkehrsmitteln Medikamente einzunehmen, hielt die Sachverständige zutreffend fest, dass dieser Umstand keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingt. Die Sachverständige für Psychiatrie hielt in ihrem Gutachten vom 02.04.2024 weiters fest, dass beim Beschwerdeführer keine selbst- oder fremdgefährdenden Elemente bestehen. In dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Befund seines behandelnden Facharztes vom 26.03.2024 wird ebenfalls festgehalten, dass der behandelnde Facharzt keine ausgeprägte emotionale Labilität beim Beschwerdeführer wahrgenommen habe und habe ihm der Beschwerdeführer im Kontakt und anamnestisch zu keiner Zeit als gefährlich imponiert. Auch hält der behandelnde Facharzt in seinem Befund fest, dass sich die Kernsymptome von ADHS, d.h. Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität durch die medikamentöse Behandlung gebessert hätten, wobei hier seitens des Gerichtes nicht übersehen wird, dass diese den Alltag des Beschwerdeführers in schwacher Ausprägung dennoch begleiten. Seinem behandelnden Facharzt zu Folge ist der Beschwerdeführer aber mit der erforderlichen Medikation – wenn auch in hoher Dosierung – fähig, beruflich und privat den Alltag zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht vorgebracht, an Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit zu leiden und konnten diese auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. So zeigte sich das Gangbild des Beschwerdeführers im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 12.03.2024 ausreichend sicher. Zudem kam der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.11.2023 frei gehend alleine zur Untersuchung. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten sowie das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist ihm zumutbar und möglich. Ebenso liegen keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten vor, weshalb es dem Beschwerdeführer uneingeschränkt möglich ist, Haltegriffe und Aufstiegshilfen zu verwenden. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, an einer Einschränkung seiner körperlichen Belastbarkeit, an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.11.2023 sowie einer Fachärztin für Psychiatrie vom 02.04.2024, unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie vom 30.04.
  5. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“ eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.11.2023 und einer Fachärztin für Psychiatrie vom 02.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 30.04.2024) nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigung und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen psychischen Funktionsbeeinträchtigung vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.11.2023 und einer Fachärztin für Psychiatrie vom 02.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 30.04.2024) nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigung und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen psychischen Funktionsbeeinträchtigung vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht nicht übersieht, dass der dem Beschwerdeführer befristet ausgestellte Behindertenpass mit 31.01.2025 abgelaufen ist. Grundvoraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass ist aber das Vorliegen eines Behindertenpasses. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer nach Ablauf der Befristung des mit 31.01.2025 befristeten Behindertenpasses einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines solchen gestellt hat. Sollte zwischenzeitlich kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt worden sein, liegt auch kein Behindertenpass vor, in dem eine Zusatzeintragung vorgenommen werden könnte. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht Inhaber eines Behindertenpasses, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2268047.2.00

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