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{'item': 'W135 2293386-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 29b§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 45§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW135 2293386-1 Spruch, W135 2293386-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 29.02.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 17.02.2023 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Cerebrale Lähmungen leichten Grades, Z.n. PRIND 2007“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da eine fassbare Vorfußheberschwäche mit erheblicher Einschränkung der Mobilität zum Untersuchungszeitpunkt und zusätzlich feinmotorisches Defizit im Bereich der linken oberen Extremität vorhanden ist“),
  2. „Abnützung der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche Abnützungserscheinungen im Bereich der LWS bei zusätzlicher Osteoporose und anhaltender Schmerzsymptomatik vorhanden ist“),
  3. „Abnützung des Hüftgelenkes links, Vorhandensein eines künstlichen Hüftgelenks“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer RS“),
  4. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mit einfacher Medikation ausreichend therapiert“), und
  5. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer RS“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden
  6. durch die Leiden
  7. und
  8. aufgrund der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung im Hinblick auf die Gesamtfunktionseinschränkung um eine Stufe erhöht werde, die Leiden
  9. und
  10. würden nicht weiter erhöhen, da diese nicht schwerwiegend seien. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde mit den Leiden
  11. bis
  12. begründet. Eine Nachuntersuchung wurde für Februar 2024 empfohlen, da eine Besserung der Mobilität möglich erachtet wurde. Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses stellte die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin am 03.11.2023 einen Antrag auf Verlängerung bzw. (Neu-)Ausstellung des befristeten Behindertenpasses mit allen Zusatzeintragung sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Kopie ihres befristeten Behindertenpasses sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei.Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses stellte die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin am 03.11.2023 einen Antrag auf Verlängerung bzw. (Neu-)Ausstellung des befristeten Behindertenpasses mit allen Zusatzeintragung sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Kopie ihres befristeten Behindertenpasses sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei. Mit Eingabe vom 06.12.2023 reichte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung weitere medizinische Unterlagen nach. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 15.03.2024, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.03.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen

  1. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mit einfacher Medikation ausreichend therapiert“),
  2. „Hüfttotalendoprothese links 2022“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz. Reste einer Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus Peronäus links mitberücksichtigt“),
  3. „Abnützung der Wirbelsäule - Diskusprolaps L5/S1 (MRT 05/2023)“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit und kein neurologisches Defizit. Rahmensatz beinhaltet Osteopenie und anhaltende Schmerzsymptomatik“),
  4. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz. Mittelgradige Koronarsklerose mit nicht signifikanter Stenose der mittleren RCA mitberücksichtigt“),
  5. „Schlaganfall 2007“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da kein spezifisches neurologisches Defizit abgrenzbar“), und
  6. „Teilresektion der Schilddrüse 1990“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da unter Substitution komplikationslos“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden
  7. durch die Leiden
  8. und
  9. um eine Stufe erhöht werde, da die Leiden
  10. und
  11. in Summe schwerwiegend seien. Die Leiden
  12. bis
  13. würden hingegen nicht weiter erhöhen, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Eine Hörminderung links erreiche keinen Grad der Behinderung. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter Folgendes fest: „Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Februar 2023 ist bei der heutigen Verlaufsuntersuchung bezüglich vormals Leiden 1 kein neurologisches Defizit mehr objektivierbar. Die bekannte Sensibilitätsstörung am linken Bein entspricht einer Folge nach Hüft-OP, es besteht keine Peronäuslähmung. Das Leiden wurde um 3 Stufen reduziert. Bezüglich vormals Leiden 2 besteht ein verbesserter Zustand mit guter Beweglichkeit der Wirbelsäule ohne neurologisches Defizit. Das Leiden wurde um eine Stufe reduziert. Vormals Leiden 3 bis 5 sind gleichgeblieben, ergänzt wurde Leiden 6 (Z.n. Schilddrüsenteilresektion).“ Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung mehr ableitbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind der Antragstellerin zumutbar.“Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 15.03.2024, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.03.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen
  14. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mit einfacher Medikation ausreichend therapiert“),
  15. „Hüfttotalendoprothese links 2022“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz. Reste einer Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus Peronäus links mitberücksichtigt“),
  16. „Abnützung der Wirbelsäule - Diskusprolaps L5/S1 (MRT 05 aus 2023,)“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit und kein neurologisches Defizit. Rahmensatz beinhaltet Osteopenie und anhaltende Schmerzsymptomatik“),
  17. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz. Mittelgradige Koronarsklerose mit nicht signifikanter Stenose der mittleren RCA mitberücksichtigt“),
  18. „Schlaganfall 2007“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da kein spezifisches neurologisches Defizit abgrenzbar“), und
  19. „Teilresektion der Schilddrüse 1990“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da unter Substitution komplikationslos“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden
  20. durch die Leiden
  21. und
  22. um eine Stufe erhöht werde, da die Leiden
  23. und
  24. in Summe schwerwiegend seien. Die Leiden
  25. bis
  26. würden hingegen nicht weiter erhöhen, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Eine Hörminderung links erreiche keinen Grad der Behinderung. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter Folgendes fest: „Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Februar 2023 ist bei der heutigen Verlaufsuntersuchung bezüglich vormals Leiden 1 kein neurologisches Defizit mehr objektivierbar. Die bekannte Sensibilitätsstörung am linken Bein entspricht einer Folge nach Hüft-OP, es besteht keine Peronäuslähmung. Das Leiden wurde um 3 Stufen reduziert. Bezüglich vormals Leiden 2 besteht ein verbesserter Zustand mit guter Beweglichkeit der Wirbelsäule ohne neurologisches Defizit. Das Leiden wurde um eine Stufe reduziert. Vormals Leiden 3 bis 5 sind gleichgeblieben, ergänzt wurde Leiden 6 (Z.n. Schilddrüsenteilresektion).“ Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung mehr ableitbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind der Antragstellerin zumutbar.“ Mit Schreiben vom 15.03.2024 übermittelte die belangte Behörde der durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.04.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 03.11.2023 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.03.2024 angeschlossen. Formale bescheidmäßige Absprüche über die von der Beschwerdeführerin weiters gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.Formale bescheidmäßige Absprüche über die von der Beschwerdeführerin weiters gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht. Gegen diesen Bescheid vom 22.04.2024 erhob die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, sie leide bereits an einem Lungenemphysem und unter Exazerbationen. Im letzten halben Jahr habe sich die Kurzatmigkeit stark verschlechtert und sie müsse beim Stiegen steigen nach kurzer Zeit eine Pause machen. Außerdem nehme sie zweimal täglich und bei Bedarf FOSTER 100/6 µg ein. Das Leiden sei daher zu niedrig eingestuft worden. Weiters verursache der irreparabel geschädigte Nerv ein Taubheitsgefühl, Schmerzen im Unterschenkel sowie eine Vorfußheberschwäche. Diese Vorfußheberschwäche habe sich im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2023 nicht verbessert, sodass diese im aktuellen Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Diese Leiden würden sich auch gegenseitig beeinflussen, da sie beim Gehen Schmerzen durch den geschädigten Nerv habe und nach einer bestimmten Dauer der Belastbarkeit auch die Kurzatmigkeit zum Tragen komme, was insgesamt eine geringe Belastbarkeit zur Folge habe. Es sei daher zu keiner Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung der Mobilität gekommen. Außerdem sei sie zur Untersuchung mit einer Begleitperson gekommen und benutze sie bei weiteren Gehstrecken auch immer einen Gehstock. Schließlich seien auch die deutlichen Abnützungen der Wirbelsäule im aktuellen Gutachten nicht ausreichend hoch eingestuft worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese nun niedriger eingestuft würden, zumal durch die Hüftoperation eine Beinlängendifferenz entstanden sei, welche zu weiteren Abnützungen und Schmerzen im Wirbelsäulenbereich geführt habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Orthopädie wurden beantragt. Der Beschwerde wurden ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 15.04.2024, ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 15.05.2024, ein CT-Befund des Thorax vom 14.05.2024, ein Befund eines näher genannten Orthopädie-Zentrums vom 02.04.2024 sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung beigelegt. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 29.02.2024 befristet gewesenen Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses brachte die Beschwerdeführerin am 03.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung bzw. (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  2. um das führende Leiden handelt:
  3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II
  4. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD römisch zwei
  5. Hüfttotalendoprothese links 2022
  6. Abnützung der Wirbelsäule - Diskusprolaps L5/S1 (MRT 05/2023)
  7. Abnützung der Wirbelsäule - Diskusprolaps L5/S1 (MRT 05 aus 2023,)
  8. Hypertonie
  9. Schlaganfall 2007
  10. Teilresektion der Schilddrüse 1990 Das führende Leiden
  11. ist mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzen und wird durch die Leiden
  12. und
  13. um insgesamt eine Stufe erhöht, da die Leiden
  14. und
  15. in Summe schwerwiegend sind. Die Leiden
  16. bis
  17. erhöhen hingegen nicht weiter, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung mit dem Leiden
  18. besteht. Der Grad der Behinderung beträgt somit aktuell 40 v.H.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines befristet ausgestellten Behindertenpasses war, basiert auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Verlängerung bzw. auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.03.
  20. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Das Gutachten basiert auf einer am 12.03.2024 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und sind in die Beurteilung des Sachverständigen sämtliche von der Beschwerdeführerin bis dahin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Dabei wurde das nunmehr führende Leiden
  21. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD II“ richtigerweise nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 (Atmungssystem – Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – Moderate Form - COPD II) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich „06.06.02 Moderate Form – COPD II“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% – 80%) und Fortschreiten der Symptome“). Der Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass das Leiden mit einer einfachen Medikation ausreichend therapiert ist. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich diese durch die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Ergebnisse einer Lungenfunktionsmessung vom 05.09.2023 (AS 13 des Verwaltungsaktes) – der FEV1/FVC-Wert betrug bei der ersten Messung 77,46 % und bei der zweiten Messung 78,39 % – als zutreffend. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar ein, dass sie bereits an einem Lungenemphysem und unter Exazerbationen leide. Im letzten halben Jahr habe sich die Kurzatmigkeit stark verschlechtert und sie müsse beim Stiegen steigen nach kurzer Zeit eine Pause machen. Außerdem nehme sie zweimal täglich und bei Bedarf FOSTER 100/6 µg ein. Das Leiden sei daher zu niedrig eingestuft. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das erstmals im CT-Befund des Thorax vom 09.10.2023 (AS 19 des Verwaltungsaktes) dokumentierte Lungenemphysem bei der Gutachtenserstattung bereits berücksichtigt wurde. Dennoch stellte sich die Lungenfunktion der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.03.2024 nicht höhergradig eingeschränkt dar, vielmehr zeigten sich der Thorax und die Lunge mit einer Vesikuläratmung und einem sonoren Klopfschall unauffällig und sind dem Untersuchungsbefund auch keine Hinweise für eine maßgebliche Belastungsdyspnoe zu entnehmen. Darüber hinaus ist auch aus dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 15.05.2024 samt dem CT-Befund des Thorax vom 14.05.2024 (AS 37 f des Verwaltungsaktes) keine Änderung abzuleiten. Nun wird darin anamnestisch zwar eine zuletzt verstärkte Belastungsdyspnoe und eine Sauerstoffsättigung von lediglich 89 % beschrieben, ebenso werden u.a. die Diagnosen „COPD II, Risikoklasse B, Exazerbation“ und „Lungenemphysem“ angeführt. Die zentralen und peripheren Atemgeräusche waren aber unauffällig und in der Spirographie/Bodyplethysmographie zeigte sich gegenüber dem Vorbefund vom 05.09.2023 (AS 11 des Verwaltungsaktes) – darin wurde eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung angeführt – nunmehr lediglich eine leichte obstruktive Ventilationsstörung, sodass aus dem Befundbericht – trotz der angeführten Exazerbationen – insgesamt keine maßgebliche Verschlechterung abzuleiten ist. Insbesondere wird im gegenständlichen Befund auch keine Therapieänderung angeführt und ist die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptete, mehrmals tägliche Medikation mit FOSTER 100/6 µg auch nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion mit einer daraus resultierenden Belastungsdyspnoe vorliegt. Diese blieb aber auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegelt sich in der gegenständlich vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wider.Dabei wurde das nunmehr führende Leiden
  22. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD II“ richtigerweise nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 (Atmungssystem – Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – Moderate Form - COPD römisch zwei) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich „06.06.02 Moderate Form – COPD II“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% – 80%) und Fortschreiten der Symptome“). Der Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass das Leiden mit einer einfachen Medikation ausreichend therapiert ist. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich diese durch die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Ergebnisse einer Lungenfunktionsmessung vom 05.09.2023 (AS 13 des Verwaltungsaktes) – der FEV1/FVC-Wert betrug bei der ersten Messung 77,46 % und bei der zweiten Messung 78,39 % – als zutreffend. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar ein, dass sie bereits an einem Lungenemphysem und unter Exazerbationen leide. Im letzten halben Jahr habe sich die Kurzatmigkeit stark verschlechtert und sie müsse beim Stiegen steigen nach kurzer Zeit eine Pause machen. Außerdem nehme sie zweimal täglich und bei Bedarf FOSTER 100/6 µg ein. Das Leiden sei daher zu niedrig eingestuft. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das erstmals im CT-Befund des Thorax vom 09.10.2023 (AS 19 des Verwaltungsaktes) dokumentierte Lungenemphysem bei der Gutachtenserstattung bereits berücksichtigt wurde. Dennoch stellte sich die Lungenfunktion der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.03.2024 nicht höhergradig eingeschränkt dar, vielmehr zeigten sich der Thorax und die Lunge mit einer Vesikuläratmung und einem sonoren Klopfschall unauffällig und sind dem Untersuchungsbefund auch keine Hinweise für eine maßgebliche Belastungsdyspnoe zu entnehmen. Darüber hinaus ist auch aus dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 15.05.2024 samt dem CT-Befund des Thorax vom 14.05.2024 (AS 37 f des Verwaltungsaktes) keine Änderung abzuleiten. Nun wird darin anamnestisch zwar eine zuletzt verstärkte Belastungsdyspnoe und eine Sauerstoffsättigung von lediglich 89 % beschrieben, ebenso werden u.a. die Diagnosen „COPD römisch zwei, Risikoklasse B, Exazerbation“ und „Lungenemphysem“ angeführt. Die zentralen und peripheren Atemgeräusche waren aber unauffällig und in der Spirographie/Bodyplethysmographie zeigte sich gegenüber dem Vorbefund vom 05.09.2023 (AS 11 des Verwaltungsaktes) – darin wurde eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung angeführt – nunmehr lediglich eine leichte obstruktive Ventilationsstörung, sodass aus dem Befundbericht – trotz der angeführten Exazerbationen – insgesamt keine maßgebliche Verschlechterung abzuleiten ist. Insbesondere wird im gegenständlichen Befund auch keine Therapieänderung angeführt und ist die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptete, mehrmals tägliche Medikation mit FOSTER 100/6 µg auch nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion mit einer daraus resultierenden Belastungsdyspnoe vorliegt. Diese blieb aber auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegelt sich in der gegenständlich vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wider. Das als „Hüfttotalendoprothese links 2022“ bezeichnete nunmehrige Leiden
  23. der Beschwerdeführerin – das Leiden
  24. des Vorgutachtens aus dem Jahr 2023 – wurde im Vergleich zum Vorgutachten unverändert eingestuft und durch den beigezogenen Gutachter zutreffend der Positionsnummer 02.05.09 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Hüftgelenke – Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig) zugeordnet sowie nach dem fixen Rahmensatzwert von 30 v.H. bewertet (die bezüglich der Positionsnummer 02.05.09 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“). Die Reste einer Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus Peroneus links sind bei der Einstufung mitberücksichtigt. Dass diese Schädigung des Nervus Peroneus nunmehr gemeinsam mit dem gegenständlichen Leidenszustand eingestuft wird – im Vorgutachten aus dem Jahr 2023 wurde diese gemeinsam mit dem damaligen Leiden
  25. („Cerebrale Lähmungen leichten Grades, Z.n. PRIND 2007“) eingeschätzt -, begründete der aktuell beigezogene Gutachter nachvollziehbar damit, dass die bekannte Sensibilitätsstörung am linken Bein eine Folge der Hüftoperation sei, wie dies auch von Seiten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.03.2024 angegeben wurde. Die gegenständlich vorgenommene – im Vergleich zur Vorbegutachtung unverändert gebliebene – Einstufung ist auch nicht zu beanstanden. Insbesondere behauptete die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorbegutachtung im Jahr 2023 gar keine Änderung der Hüftbeschwerden im Sinne einer Besserung oder Verschlechterung und konnte eine solche auch weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.03.2024 festgestellt noch anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen abgeleitet werden. Was nun aber die Schädigung der Nervus Peroneus betrifft, so ergab sich diesbezüglich im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2023 eine maßgebliche Verbesserung. Während sich im Rahmen der Vorbegutachtung eine Kraftminderung der linken unteren Extremität mit einer Schwäche der Vorfußhebung zeigte und auch das Gangbild mit einer Vorfußheberschwäche imponierte, stellte sich das Gangbild im Rahmen der aktuellen Begutachtung – ohne Schiene – nur angedeutet linkshinkend aber sonst unauffällig dar und es konnten lediglich eine Hypästhesie im Bereich der Außenseite des linken Unterschenkels sowie maximal diskrete Reste einer Peroneusparese links festgestellt werden. Eine Peroneuslähmung besteht daher – wie vom beigezogenen Gutachter zutreffend dargelegt –aktuell nicht. Dies deckt sich auch mit den von Seiten der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. So wird im Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 03.11.2023 (AS 25 des Verwaltungsaktes) zwar eine Teilläsion des Nervus peroneus links diagnostiziert. In der Elektromyographie (EMG) zeigte sich die Neurographie linksmotorisch aber ebenfalls unauffällig und war lediglich ein sensibles Defizit ableitbar. Insgesamt ergeben sich daher aktuell keine Hinweise für ein motorisches Defizit bzw. ein Kraftdefizit, welches einer eigenständigen Einstufung unter die Positionsnummer „04.05.13 Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung bedürfte. Vor diesem Hintergrund gehen daher die Beschwerdeeinwendungen der Beschwerdeführerin, wonach die Vorfußheberschwäche nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre, ins Leere. In Anbetracht der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung vom 12.03.2024 sowie der vorgelegten Eletromyographie vom 03.11.2023 ist zudem auch der gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebrachte orthopädische Befund vom 02.04.2024 (AS 36 des Verwaltungsaktes) mit der darin angeführten „mittelgradigen Vorfußheberschwäche“ nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Peroneusschädigung darzutun. In Bezug auf das bei der Beschwerdeführerin bestehende Wirbelsäulenleiden gelangte der beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2023 zu einer geänderten Beurteilung. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2023 wurde das damals als „Abnützungen der Wirbelsäule“ bezeichnete Leiden nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Demgegenüber ordnete der aktuell beigezogene Sachverständige das nunmehr unter der Leidensposition
  26. eingestufte Leiden, „Abnützung der Wirbelsäule – Diskusprolaps L5/S1 (MRT 05/2023)“, dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zu. Die Zuordnung bzw. die Herabsetzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten begründete der Gutachter damit, dass ein verbesserter Zustand mit einer guten Beweglichkeit der Wirbelsäule ohne neurologisches Defizit besteht, wobei auch die Osteopenie und die anhaltende Schmerzsymptomatik in der Einstufung mitberücksichtigt werden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So konnte in der persönlichen Untersuchung am 12.03.2024 zwar ein Finger-Boden-Abstand von 40 cm festgestellt werden, in der Seitneigung und Rotation zeigte sich die Wirbelsäule aber gut beweglich, das Lasegue-Zeichen war negativ, es konnten beide Beine von der Unterlage gehoben werden und auch der Zehen- und Fersengang sowie der Einbeinstand waren beidseits möglich. Ebenso stellte sich die Mobilität uneingeschränkt dar und das Gangbild war – abgesehen von einem angedeuteten Hinken links – unauffällig. Eine höhergradigere Bewegungseinschränkung bzw. ein neurologisches Defizit ist anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes damit nicht objektivierbar und sind derartige Einschränkungen auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichend dokumentiert. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Wirbelsäulenleiden nunmehr niedriger eingestuft werde, zumal durch die Hüftoperation auch eine Beinlängendifferenz von 12 mm entstanden sei, welche folglich zu weiteren Abnützungen und Schmerzen im Wirbelsäulenbereich geführt habe. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin auch einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 15.04.2024 (AS 39 des Verwaltungsaktes) in Vorlage. Darin ist kein rezenter Prolaps oder Sequester dokumentiert und der im Vorbefund vom 24.05.2023 beschriebene Vorfall rechts im Bereich L5 bis S1 ist ebenfalls nicht mehr erkennbar, allerdings zeigten sich gegenüber dem Vorbefund nunmehr geringgradige Osteochondrosen im Bereich L1 bis L3 und L4 bis L5 mit einem zartem Bandscheibenbulging im Bereich L1 bis L
  27. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“ der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Eine gegenüber dem nur rund einen Monat zuvor erhobenen Untersuchungsbefund vom 12.03.2024 zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Zustandsbildes ist anhand der im vorgelegten MRT-Befund vom 15.04.2024 neu angeführten radiologischen Veränderungen aber nicht ausreichend abzuleiten, besonders da die Beschwerdeführerin auch keine ausreichend aussagekräftigen medizinischen Unterlagen inklusive einer umfangreichen Statuserhebung in Vorlage brachte, welche eine maßgebliche Verschlechterung der Beweglichkeit bzw. das Vorliegen eines neurologischen Defizites dokumentieren würden. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin lediglich einen orthopädischen Befund vom 02.04.2024 (AS 36 des Verwaltungsaktes) in Vorlage, worin das Lasegue-Zeichen als beidseits endlagig positiv beschrieben wird bei unauffälligen Muskeleigenreflexen. Mangels einer wiedergegebenen umfangreichen neurologischen Statuserhebung inklusive Beurteilung der Kraftverhältnisse und des Gangbildes ist dieser Befund mit einem endlagig positiven Lasegue-Zeichen aber ebenfalls nicht dazu geeignet, ein neurologisches Defizit ausreichend zu belegen. Was schließlich noch die behauptete Beinlängendifferenz von 12 mm betrifft, ist festzuhalten, dass diese nicht ausreichend dokumentiert ist, vielmehr wird im Röntgenbefund vom 23.08.2023 (AS 10 des Verwaltungsaktes) ein Beckenschiefstand zugunsten der linken Seite von lediglich 6 bis 7 mm angeführt.In Bezug auf das bei der Beschwerdeführerin bestehende Wirbelsäulenleiden gelangte der beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2023 zu einer geänderten Beurteilung. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2023 wurde das damals als „Abnützungen der Wirbelsäule“ bezeichnete Leiden nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Demgegenüber ordnete der aktuell beigezogene Sachverständige das nunmehr unter der Leidensposition
  28. eingestufte Leiden, „Abnützung der Wirbelsäule – Diskusprolaps L5/S1 (MRT 05 aus 2023,)“, dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zu. Die Zuordnung bzw. die Herabsetzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten begründete der Gutachter damit, dass ein verbesserter Zustand mit einer guten Beweglichkeit der Wirbelsäule ohne neurologisches Defizit besteht, wobei auch die Osteopenie und die anhaltende Schmerzsymptomatik in der Einstufung mitberücksichtigt werden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So konnte in der persönlichen Untersuchung am 12.03.2024 zwar ein Finger-Boden-Abstand von 40 cm festgestellt werden, in der Seitneigung und Rotation zeigte sich die Wirbelsäule aber gut beweglich, das Lasegue-Zeichen war negativ, es konnten beide Beine von der Unterlage gehoben werden und auch der Zehen- und Fersengang sowie der Einbeinstand waren beidseits möglich. Ebenso stellte sich die Mobilität uneingeschränkt dar und das Gangbild war – abgesehen von einem angedeuteten Hinken links – unauffällig. Eine höhergradigere Bewegungseinschränkung bzw. ein neurologisches Defizit ist anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes damit nicht objektivierbar und sind derartige Einschränkungen auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichend dokumentiert. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Wirbelsäulenleiden nunmehr niedriger eingestuft werde, zumal durch die Hüftoperation auch eine Beinlängendifferenz von 12 mm entstanden sei, welche folglich zu weiteren Abnützungen und Schmerzen im Wirbelsäulenbereich geführt habe. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin auch einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 15.04.2024 (AS 39 des Verwaltungsaktes) in Vorlage. Darin ist kein rezenter Prolaps oder Sequester dokumentiert und der im Vorbefund vom 24.05.2023 beschriebene Vorfall rechts im Bereich L5 bis S1 ist ebenfalls nicht mehr erkennbar, allerdings zeigten sich gegenüber dem Vorbefund nunmehr geringgradige Osteochondrosen im Bereich L1 bis L3 und L4 bis L5 mit einem zartem Bandscheibenbulging im Bereich L1 bis L
  29. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“ der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Eine gegenüber dem nur rund einen Monat zuvor erhobenen Untersuchungsbefund vom 12.03.2024 zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Zustandsbildes ist anhand der im vorgelegten MRT-Befund vom 15.04.2024 neu angeführten radiologischen Veränderungen aber nicht ausreichend abzuleiten, besonders da die Beschwerdeführerin auch keine ausreichend aussagekräftigen medizinischen Unterlagen inklusive einer umfangreichen Statuserhebung in Vorlage brachte, welche eine maßgebliche Verschlechterung der Beweglichkeit bzw. das Vorliegen eines neurologischen Defizites dokumentieren würden. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin lediglich einen orthopädischen Befund vom 02.04.2024 (AS 36 des Verwaltungsaktes) in Vorlage, worin das Lasegue-Zeichen als beidseits endlagig positiv beschrieben wird bei unauffälligen Muskeleigenreflexen. Mangels einer wiedergegebenen umfangreichen neurologischen Statuserhebung inklusive Beurteilung der Kraftverhältnisse und des Gangbildes ist dieser Befund mit einem endlagig positiven Lasegue-Zeichen aber ebenfalls nicht dazu geeignet, ein neurologisches Defizit ausreichend zu belegen. Was schließlich noch die behauptete Beinlängendifferenz von 12 mm betrifft, ist festzuhalten, dass diese nicht ausreichend dokumentiert ist, vielmehr wird im Röntgenbefund vom 23.08.2023 (AS 10 des Verwaltungsaktes) ein Beckenschiefstand zugunsten der linken Seite von lediglich 6 bis 7 mm angeführt. Auch das Leiden
  30. „Hypertonie“ wurde durch den beigezogenen Gutachter richtigerweise der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Herz und Kreislauf – Hypertonie – Mäßige Hypertonie) zugeordnet und nach dem fixen Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet, worin auch die mittelgradige Koronarsklerose mit einer nicht signifikanten Stenose der mittleren RCA mitberücksichtigt wird. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten. Des Weiteren gelangte der beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin auch bezüglich des vormals führenden Leidens 1., „Cerebrale Lähmungen leichten Grades, Z.n. PRIND 2007“, gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2023, im Rahmen derer das Leiden nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.01.01 (Nervensystem – Cerebrale Lähmungen – Leichten Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde, zu einer geänderten Beurteilung. Der aktuell beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses nunmehr als „Schlaganfall 2007“ bezeichnete Leiden
  31. dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zu und begründete dies damit, dass kein spezifisches neurologisches Defizit mehr abgrenzbar ist. So konnte im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 12.03.2024 aktuell keine feinmotorische Störung im Bereich der oberen Extremitäten – oder ein sonstiges neurologisches Defizit – mehr festgestellt werden und brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Abgesehen davon ist hinsichtlich der im Rahmen der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2023 weiters unter dem gegenständlichen Leiden berücksichtigten Fußheberschwäche nochmals darauf hinzuweisen, dass diese als Folge der Hüft-OP und nicht als Folge des Schlaganfalles anzusehen ist, sodass die diesbezüglich bestehende Restsymptomatik nicht unter der gegenständlichen Einstufung berücksichtigt werden kann. Als Leiden
  32. nahm der aktuell beigezogene Sachverständige die „Teilresektion der Schilddrüse 1990“ neu in die Liste der Leidenszustände auf und schätzte diese unter der Position 09.01.01 (Endokrines System – Endokrine Störungen – Endokrine Störungen leichten Grades) nach dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein. Der Sachverständige begründete dies nachvollziehbar damit, dass das Leiden unter einer Substitution komplikationslos ist. Der beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  33. durch die Leiden
  34. und
  35. um insgesamt eine Stufe erhöht wird, da die Leiden
  36. und
  37. in Summe schwerwiegend sind, die Leiden
  38. bis
  39. hingegen mangels einer wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer – über die ohnehin vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung hinausgehenden – maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Zwar gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, dass sie beim Gehen Schmerzen aufgrund des geschädigten Nervs habe und nach einer bestimmten Dauer der Belastbarkeit auch die Kurzatmigkeit zum Tragen komme, was insgesamt eine geringe Belastbarkeit zur Folge habe. Doch verkennt die Beschwerdeführerin hierbei, dass es ohnehin bereits zu einer Erhöhung des führenden Leidens
  40. („Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD II“) durch die den Stütz- und Bewegungsapparat betreffenden Leiden
  41. („Hüfttotalendoprothese links 2022“ – darin wird auch die Schädigung des Nervus Peroneus mitberücksichtigt) und
  42. („Abnützung der Wirbelsäule – Diskusprolaps L5/S1 [MRT 05/2023]“) gekommen ist.Der beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  43. durch die Leiden
  44. und
  45. um insgesamt eine Stufe erhöht wird, da die Leiden
  46. und
  47. in Summe schwerwiegend sind, die Leiden
  48. bis
  49. hingegen mangels einer wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer – über die ohnehin vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung hinausgehenden – maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Zwar gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, dass sie beim Gehen Schmerzen aufgrund des geschädigten Nervs habe und nach einer bestimmten Dauer der Belastbarkeit auch die Kurzatmigkeit zum Tragen komme, was insgesamt eine geringe Belastbarkeit zur Folge habe. Doch verkennt die Beschwerdeführerin hierbei, dass es ohnehin bereits zu einer Erhöhung des führenden Leidens
  50. („Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD II“) durch die den Stütz- und Bewegungsapparat betreffenden Leiden
  51. („Hüfttotalendoprothese links 2022“ – darin wird auch die Schädigung des Nervus Peroneus mitberücksichtigt) und
  52. („Abnützung der Wirbelsäule – Diskusprolaps L5/S1 [MRT 05/2023]“) gekommen ist. Darüber hinaus führte der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 15.03.2024 auch nachvollziehbar aus, dass die angegebene Hörminderung links keinen Grad der Behinderung erreicht. Besonders hervorgehoben sei hierbei, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im gesamten Verfahren keine entsprechenden Befunde und Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, anhand derer eine Hörminderung ausreichend nachvollziehbar wäre. Dasselbe gilt auch für das im vorliegenden internistischen Befund vom 28.09.2022 (AS 6 des Verwaltungsaktes) weiters angeführte Restless Legs-Syndrom. Schließlich ist hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, wonach die Beschwerdeführerin zur Untersuchung begleitet worden sei und bei weiteren Gehstrecken immer einen Gehstock verwende, noch festzuhalten, dass daraus ebenfalls keine Änderung der Beurteilung abzuleiten ist, zumal daraus ebenfalls kein höhergradigeres Funktionsdefizit abzuleiten ist. Insgesamt legte die vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.03.
  53. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die vertretene Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
  54. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 46

BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule […] 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag […] 02.05 Untere Extremitäten […] Hüftgelenke […] 02.05.09 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 % Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit […] 04 Nervensystem 04.01 Cerebrale Lähmungen 04.01.01 Leichten Grades 10 – 40 % 10 – 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen 30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen […] 05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 05.0102 Mäßige Hypertonie 20 % […] 06 Atmungssystem […] 06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) 06.06.01 Leichte Form – COPD I 10 – 20 %06.06.01 Leichte Form – COPD römisch eins 10 – 20 % Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC>80% =Atemkapazität) 06.06.02 Moderate Form – COPD II 30 – 40 %06.06.02 Moderate Form – COPD römisch zwei 30 – 40 % Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% – 80%) und Fortschreiten der Symptome, […] 09 Endokrines System Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen. 09.01 Endokrine Störung Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe. Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt. Die häufigste endokrine Erkrankung – Diabetes mellitus – wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet. Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen. 09.01.01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 - 40 % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 – 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt […]“ Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zugrunde gelegt. Darin wurde der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht mehr gerechtfertigt. Dieser Beurteilung steht auch der der Beschwerdeführerin im Vorverfahren befristet ausgestellte Behindertenpass mit einem befristet gewährten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. – diesem Behindertenpass kam

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser mit Ablauf seiner Befristung am 29.02.2024 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Zudem ist festzuhalten, dass der im aktuellen Verfahren beigezogene Sachverständige auch nachvollziehbar darlegte, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.Dieser Beurteilung steht auch der der Beschwerdeführerin im Vorverfahren befristet ausgestellte Behindertenpass mit einem befristet gewährten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. – diesem Behindertenpass kam

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser mit Ablauf seiner Befristung am 29.02.2024 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Zudem ist festzuhalten, dass der im aktuellen Verfahren beigezogene Sachverständige auch nachvollziehbar darlegte, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von dem Sachverständigen gewählten Positionsnummern und die Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von dem Sachverständigen gewählten Positionsnummern und die Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2293386.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.