Obsah (7)
Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlW135 2295221-1 Spruch, W135 2295221-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 23.01.2022 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Der Ausstellung des Behindertenpasses lag eine – auf Sachverständigengutachten der Fachbereiche Allgemeinmedizin und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde basierende – Gesamtbeurteilung vom 15.10.2021 zugrunde, in der die Funktionseinschränkungen
- „Zustand nach Hirninfarkt (A. cerebri anterior links) 2021-1“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, bei noch beinbetonter motorischer Resthemiparese rechts und remittierter Parese des Arms“),
- „Koronare Herzkrankheit“, bewertet nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Herzinfarkt 2014 mit erfolgreicher 3 x aortocoronarer Bypassoperation - inkludiert auch arteriellen Bluthochdruck und Ektasie der Aorta ascendens“),
- „St.p Zungengrundkarzinom mit St.p Radiochemotherapie“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatzwert, da eine Einschränkung beim Schlucken besteht“),
- „Hypothyreose nach Radiatio“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert“),
- „Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Hyperurikämie und Zustand nach Meniskusoperation linkes Knie“), und
- „St.p follikuläres Lymphom, St.p Chemotherapie“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Richtwert, keine Beschwerden, tumorfrei“), eingestuft wurden und wegen des ungünstigen Zusammenwirkens des führenden Leidens
- mit dem Leiden
- ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Bedingt durch die Restparese des re. Beines nach Insult liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, (300-400m), sowie das Ein-und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit dem Herzleiden und Zustand nach Tumorleiden in Remission - nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.Der Beschwerdeführer ist seit 23.01.2022 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Der Ausstellung des Behindertenpasses lag eine – auf Sachverständigengutachten der Fachbereiche Allgemeinmedizin und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde basierende – Gesamtbeurteilung vom 15.10.2021 zugrunde, in der die Funktionseinschränkungen
- „Zustand nach Hirninfarkt (A. cerebri anterior links) 2021-1“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, bei noch beinbetonter motorischer Resthemiparese rechts und remittierter Parese des Arms“),
- „Koronare Herzkrankheit“, bewertet nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Herzinfarkt 2014 mit erfolgreicher 3 x aortocoronarer Bypassoperation - inkludiert auch arteriellen Bluthochdruck und Ektasie der Aorta ascendens“),
- „St.p Zungengrundkarzinom mit St.p Radiochemotherapie“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatzwert, da eine Einschränkung beim Schlucken besteht“),
- „Hypothyreose nach Radiatio“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert“),
- „Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Hyperurikämie und Zustand nach Meniskusoperation linkes Knie“), und
- „St.p follikuläres Lymphom, St.p Chemotherapie“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Richtwert, keine Beschwerden, tumorfrei“), eingestuft wurden und wegen des ungünstigen Zusammenwirkens des führenden Leidens
- mit dem Leiden
- ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Bedingt durch die Restparese des re. Beines nach Insult liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, (300-400m), sowie das Ein-und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit dem Herzleiden und Zustand nach Tumorleiden in Remission - nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer stellte am 27.06.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er medizinische Befunde und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei.Der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer stellte am 27.06.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er medizinische Befunde und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei. Mit Eingaben vom 20.09.2023 und vom 25.10.2023 wurden weitere medizinische Beweismittel nachgereicht. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 14.01.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2023, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen
- „Residualzustand - mildes, distal- und bein-betontes Rechtshemisyndrom - nach Hirninfarkt 01/2021 - A. cerebri anterior links“,
- „Koronare Herzkrankheit“,
- „Degenerative und postoperative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“,
- „Geringe Residuen nach radiochemotherapeutisch erfolgreich behandeltem Zungengrundkarzinom“,
- „Keine bekannte Progression nach Chemotherapie wegen follikulärem Lymphom“ und
- „Hypothyreose nach Radiatio“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Das behinderungsbedingte ständige Erfordernis der Verwendung von 2 Stützkrücken oder eines Rollators zur Überwindung einer kurzen Wegstrecke ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar.“Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 14.01.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2023, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen
- „Residualzustand - mildes, distal- und bein-betontes Rechtshemisyndrom - nach Hirninfarkt 01 aus 2021, - A. cerebri anterior links“,
- „Koronare Herzkrankheit“,
- „Degenerative und postoperative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“,
- „Geringe Residuen nach radiochemotherapeutisch erfolgreich behandeltem Zungengrundkarzinom“,
- „Keine bekannte Progression nach Chemotherapie wegen follikulärem Lymphom“ und
- „Hypothyreose nach Radiatio“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Das behinderungsbedingte ständige Erfordernis der Verwendung von 2 Stützkrücken oder eines Rollators zur Überwindung einer kurzen Wegstrecke ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar.“ Mit Schreiben vom 15.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.01.2024 nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Gegen diesen Bescheid vom 23.01.2024 erhob der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, seit dem erlittenen Schlaganfall sei die Kraft an der rechten oberen Extremität reduziert, der Nacken- und Schürzengriff rechts seien eingeschränkt und es bestehe auch ein Tremor beidseits sowie eine feinmotorische Störung der oberen Extremitäten. Weiters leide er an Schwellungen am rechten Knöchel und Unterschenkel und die Sensibilität der rechten unteren Extremität sei nicht mehr gegeben. Im Rahmen eines bezüglich des Pflegegeldes eingeholten Gerichtsgutachtens werde seine Mobilität als eingeschränkt beschrieben und es sei festgestellt worden, dass er für Wege außer Haus auf Personenhilfe angewiesen und aufgrund der Halbseitenschwäche und des Tremors in seiner Eigenfürsorge eingeschränkt sei. Aufgrund des Tremors, der feinmotorischen Schwäche und der Halbseitenschwäche sei es ihm daher nicht zumutbar, in ein öffentliches Verkehrsmittel sicher ein- und auszusteigen und sich in einem solchen sicher anzuhalten. Da das Aufstehen nur mit Abstützen mühsam möglich sei und das Gehen unsicher sei, bestehe eine erhebliche Verletzungsgefahr durch die erhöhte Sturzgefahr. Er sei auch nicht dazu in der Lage, eine kurze Wegstrecke in dem Ausmaß zurückzulegen, dass ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt erreichbar wäre. Auch leide er aufgrund seiner Herzerkrankung an Atemnot bei Belastung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls erheblich erschwere. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Inneren Medizin wurden beantragt. Der Beschwerde wurde ein Gutachten einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2024 betreffend den Pflegebedarf des Beschwerdeführers beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens zunächst eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2024 ein, worin der Gutachter seine Beurteilung aus dem Gutachten vom 14.01.2024 bestätigte und ausführte, dass die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich machen würden, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten werde. Eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität liege nicht vor. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr einer Fachärztin für Neurologie, ein, welches am 01.07.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2023, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen
- „Zustand nach ischämischen Insult 1/2021 mit mildem distal und beinbetonten Rechtshemisyndrom“,
- „Koronare Herzkrankheit“,
- „Degenerative und postoperative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“,
- „Geringe Residuen nach radiochemotherapeutisch erfolgreich behandeltem Zungengrundkarzinom“,
- „Keine bekannte Progression nach Chemotherapie wegen follikulärem Lymphom“ und
- „Hypothyreose nach Radiatio“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe wie einer Stützkrücke zurückgelegt werden. Die Verwendung einer UA- Stützkrücke ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohen Maß. Um ein etwaiges Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Bezüglich der angegebenen Dyspnoe sind weitere fachärztliche Kontrollen noch ausständig. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der linken > rechten oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung kann gutachterlicherseits nicht begründet werden. […] Bezüglich des angegebenen Tremors (h.o. nicht objektivierbar) sind die Therapieoptionen noch offen, verwiesen wird auf den neurologischen Befund aus 08/2023.“In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr einer Fachärztin für Neurologie, ein, welches am 01.07.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2023, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen
- „Zustand nach ischämischen Insult 1 aus 2021, mit mildem distal und beinbetonten Rechtshemisyndrom“,
- „Koronare Herzkrankheit“,
- „Degenerative und postoperative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“,
- „Geringe Residuen nach radiochemotherapeutisch erfolgreich behandeltem Zungengrundkarzinom“,
- „Keine bekannte Progression nach Chemotherapie wegen follikulärem Lymphom“ und
- „Hypothyreose nach Radiatio“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe wie einer Stützkrücke zurückgelegt werden. Die Verwendung einer UA- Stützkrücke ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohen Maß. Um ein etwaiges Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Bezüglich der angegebenen Dyspnoe sind weitere fachärztliche Kontrollen noch ausständig. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der linken > rechten oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung kann gutachterlicherseits nicht begründet werden. […] Bezüglich des angegebenen Tremors (h.o. nicht objektivierbar) sind die Therapieoptionen noch offen, verwiesen wird auf den neurologischen Befund aus 08 aus 2023,.“ In Folge des Ablaufes der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2024 wurde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und dem Schreiben das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte neurologische Sachverständigengutachten angeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Am 01.08.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine mit 31.07.2024 datierte Stellungnahme ein, in der er ausführte, er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Er habe bei der Untersuchung angegeben, dass er nicht weiter als 50 Meter gehen könne, weil er schlecht Luft bekomme. Dies sei auch im vorgelegten Befund vom 10.10.2023 festgestellt worden. Aufgrund der bestehenden Belastungsdyspnoe bleibe daher der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen sind.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen sind. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
- Zustand nach ischämischen Insult 1/2021 mit mildem distal und beinbetonten Rechtshemisyndrom
- Zustand nach ischämischen Insult 1 aus 2021, mit mildem distal und beinbetonten Rechtshemisyndrom
- Koronare Herzkrankheit
- Degenerative und postoperative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen
- Geringe Residuen nach radiochemotherapeutisch erfolgreich behandeltem Zungengrundkarzinom
- Keine bekannte Progression nach Chemotherapie wegen follikulärem Lymphom
- Hypothyreose nach Radiatio Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an einem Zustand nach ischämischen Insult mit einem milden distal und beinbetonten Rechtshemisyndrom und einer daraus resultierenden Einschränkung der Gehstrecke sowie an degenerativen und postoperativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern können aber aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung – allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, wie einer Stützkrücke, um ein etwaiges Sturzrisiko hintanzuhalten – zurückgelegt werden, sodass das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann. Die Verwendung einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, steigert die Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohen Maß. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit sind ausreichend und Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft- sowie der Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist, um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten (links > rechts) ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, sodass auch der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gesichert durchführbar ist. Bezüglich des angegebenen Tremors sind die Therapieoptionen zudem noch offen. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzkrankheit. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind aber nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus sind bezüglich der angegebenen Dyspnoe noch weitere fachärztliche Kontrollen ausständig. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 01.07.2024, welches im Ergebnis auch das von der belangten Behörde zuvor eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2024 bestätigt. Die von der belangten Behörde beigezogene neurologische Sachverständige geht in ihrem Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Die beigezogene neurologische Sachverständige konnte – ebenso wie auch der zuvor beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an einem Zustand nach ischämischen Insult mit einem milden distal und beinbetonten Rechtshemisyndrom und einer daraus resultierenden Einschränkung der Gehstrecke sowie an degenerativen und postoperativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen. Der Beschwerdeführer erschien sowohl zur allgemeinmedizinischen Untersuchung am 15.11.2023 als auch zur neurologischen Untersuchung am 26.06.2024 unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung am 26.06.2024 stellte sich das Gangbild ohne Hilfsmittel insgesamt sicher mit einem Nachstellen rechts, einem gering lateralem Aufsetzen rechts und einer verkürzten Schrittlänge dar. Unter Zuhilfenahme der Unterarmstützkrücke war ein Nachstellen aber nicht erforderlich und der Beschwerdeführer zeigte auch ein sicheres Standvermögen mit einem prompten Lagewechsel. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte damit nicht hinreichend festgestellt werden, besonders da dem Beschwerdeführer auch der Fersen- und Zehenstand mit Anhalten kurz möglich war, er den Fersengang durchführen konnte und sich auch der Romberg-Versuch unauffällig darstellte. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist dem Beschwerdeführer daher unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke, mit der die Gehsicherheit verbessert und ein etwaiges Sturzrisiko hintangehalten werde kann, zumutbar und möglich. Die verwendete Unterarmstützkrücke stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Der Beschwerdeführer leidet an einem Zustand nach ischämischen Insult mit einem milden distal und beinbetonten Rechtshemisyndrom und einer daraus resultierenden Einschränkung der Gehstrecke sowie an degenerativen und postoperativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen. Der Beschwerdeführer erschien sowohl zur allgemeinmedizinischen Untersuchung am 15.11.2023 als auch zur neurologischen Untersuchung am 26.06.2024 unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung am 26.06.2024 stellte sich das Gangbild ohne Hilfsmittel insgesamt sicher mit einem Nachstellen rechts, einem gering lateralem Aufsetzen rechts und einer verkürzten Schrittlänge dar. Unter Zuhilfenahme der Unterarmstützkrücke war ein Nachstellen aber nicht erforderlich und der Beschwerdeführer zeigte auch ein sicheres Standvermögen mit einem prompten Lagewechsel. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte damit nicht hinreichend festgestellt werden, besonders da dem Beschwerdeführer auch der Fersen- und Zehenstand mit Anhalten kurz möglich war, er den Fersengang durchführen konnte und sich auch der Romberg-Versuch unauffällig darstellte. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist dem Beschwerdeführer daher unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke, mit der die Gehsicherheit verbessert und ein etwaiges Sturzrisiko hintangehalten werde kann, zumutbar und möglich. Die verwendete Unterarmstützkrücke stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, dass er nicht dazu in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke in dem Ausmaß zurückzulegen, dass ein öffentliches Verkehrsmittel erreichbar wäre. Darüber hinaus bestehe für ihn auch eine erhebliche Verletzungsgefahr wegen einer erhöhten Sturzgefahr bei einem abrupten Anfahren oder Abbremsen eines öffentlichen Verkehrsmittels. Hierzu brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde ein Pflegegeldgutachten einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2024, basierend auf einer Untersuchung am 24.01.2024, in Vorlage. Der darin wiedergegebenen Statuserhebung ist zur Mobilität des Beschwerdeführers Folgendes zu entnehmen: „Aufstehen mit Abstützen mühsam, Gehen unsicher mit Unterarmstützkrücken links. Zirkumduktion des rechten Beines, der rechte Arm schwingt nicht mit.“ In Zusammenschau mit den Ergebnissen der aktuelleren neurologischen Untersuchung vom 26.06.2024 – im Rahmen derer eine ausreichend sichere Geh- und Stehfähigkeit festgestellt wurde – ist daraus aber keine maßgebliche Gangunsicherheit, welche das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern verunmöglichen würde, ausreichend nachvollziehbar. Hierbei wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Pflegegeldgutachten ausgeführt wird, dass für Wege außerhalb des Hauses Personenhilfe notwendig sei und eine Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bestehe. Diesbezüglich sei jedoch festgehalten, dass die Parameter für die „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ nicht mit den Voraussetzungen für die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gleichzusetzen sind, vielmehr zeigt die „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ nur einen Bedarf an Unterstützung durch eine Begleitperson außerhalb der eigenen Wohnung auf. Das Vorliegen der „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ besitzt daher auch keine ausreichende Aussagekraft hinsichtlich der für die Beurteilung der „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ relevanten Kriterien. Auch eine maßgebliche Erschwernis beim Überwinden von Niveauunterschieden und bei der Verwendung von Haltegriffen konnte im Rahmen der beiden durchgeführten persönlichen Untersuchungen am 15.11.2023 und am 26.06.2024 nicht festgestellt werden. So zeigten sich die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten in der allgemeinmedizinischen Untersuchung vom 15.11.2023 altersentsprechend frei beweglich bei einer lediglich leichtergradigen Coxarthrose rechts. In der weiters durchgeführten neurologischen Untersuchung am 26.06.2024 konnten im Bereich der oberen Extremitäten proximal und distal auch (annähernd) normale Kraftverhältnisse mit einem Kraftgrad von 5 (von 5) bei lediglich einem Pronieren rechts im Vorhalteversuch der Arme festgestellt werden, die linke untere Extremität stellte sich mit einem Kraftgrad von 5 (von 5) unauffällig dar und nur im Bereich der rechten unteren Extremität war eine leichte Kraftminderung mit einem Kraftgrad von 4 (von 5) mit einem Absinken im Positionsversuch der Beine sowie einer Schwäche der Vorfußhebung mit einem Kraftgrad von 4- (von 5) feststellbar. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der neurologischen Untersuchung die Sensibilität auch als intakt an. In Zusammenschau dieser Untersuchungsergebnisse mit der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.06.2024 weiters objektivierten, ausreichend sicheren Geh- und Stehfähigkeit ist damit insgesamt keine maßgebliche Unsicherheit bei der Überwindung der für gewöhnlich wenigen Stufen bzw. der Niveauunterschiede beim Einstieg in bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel erhebbar, zumal es dem Beschwerdeführer aufgrund der (annähernd) normalen Kraftverhältnisse im Bereich der oberen Extremitäten auch möglich ist, sich beim Ein- und Ausstieg sowie während der Fahrt ausreichend sicher festzuhalten. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass die Feinmotorik des Beschwerdeführers im Bereich der rechten oberen Extremität reduziert ist und eine Bradydiadochokinese beidseits besteht, wie in der neurologischen Untersuchung am 26.06.2024 festgestellt werden konnte. Eine maßgebliche Einschränkung bei der Verwendung von Haltegriffen kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Ebenso ist auch aus der in der Beschwerde weiters eingewendeten Einschränkung des Nacken- und Schürzengriffes nicht abzuleiten, dass das Erreichens von Haltegriffen dem Beschwerdeführer unmöglich wäre, besonders da in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Pflegegeldgutachten vom 06.02.2024 lediglich eine endlagige Einschränkung des Nacken- und Schürzengriffes rechts sowie eine Einschränkung der Abduktion der rechten oberen Extremität bis 80° festgestellt werden konnte, hingegen aber der Nacken- und Schürzengriff links korrekt durchgeführt und der linke Arm auch über den Kopf gehoben werden konnte. Dem Beschwerdeführer ist es daher – insbesondere auch mit der unbeeinträchtigten linken oberen Extremität, die hier kompensierend wirken kann – möglich, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten. Was nun aber den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde eingewendeten Tremor beidseits betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 26.06.2024 aktuell nicht mehr objektivierbar war. Abgesehen davon hielt die beigezogene Fachärztin für Neurologie in ihrem Gutachten vom 01.07.2024 in diesem Zusammenhang auch fest, dass die diesbezüglichen Therapieoptionen hier noch offen seien und verwies hierzu auf die vorgelegte Befundübersicht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 23.08.2023, worin bezüglich des Tremors eine Umstellung von Concor auf Inderal empfohlen wurde, welche unbestritten aber nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu den Punkt „Derzeitige Beschwerden“ im aktuellen Gutachten vom 01.07.2024). Schon aufgrund der bestehenden Therapieoptionen vermag daher der eingewendete Tremor zu keiner Änderung der Beurteilung zu führen.Was nun aber den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde eingewendeten Tremor beidseits betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 26.06.2024 aktuell nicht mehr objektivierbar war. Abgesehen davon hielt die beigezogene Fachärztin für Neurologie in ihrem Gutachten vom 01.07.2024 in diesem Zusammenhang auch fest, dass die diesbezüglichen Therapieoptionen hier noch offen seien und verwies hierzu auf die vorgelegte Befundübersicht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 23.08.2023, worin bezüglich des Tremors eine Umstellung von Concor auf Inderal empfohlen wurde, welche unbestritten aber nicht durchgeführt wurde vergleiche hierzu den Punkt „Derzeitige Beschwerden“ im aktuellen Gutachten vom 01.07.2024). Schon aufgrund der bestehenden Therapieoptionen vermag daher der eingewendete Tremor zu keiner Änderung der Beurteilung zu führen. Des Weiteren ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde eingewendeten Schwellungen des rechten Beines anzumerken, dass sich in der persönlichen Untersuchung am 26.06.2024 lediglich eine milde Schwellung des rechten Unterschenkels zeigte, sodass auch eine daraus resultierende erhebliche Einschränkung beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Überwinden von Niveauunterschieden nicht anzunehmen ist. Schließlich trat der vertretene Beschwerdeführer der Beurteilung der im Rahmen des beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogenen neurologischen Sachverständigen, wonach die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit ausreichend sei, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern – allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe – zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden, sowie auch die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten genügend sei, um Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, im Rahmen der ihm mit Parteiengehörsschreiben vom 19.07.2024 gewährten Stellungnahmemöglichkeit auch nicht mehr entgegen, vielmehr wendete er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 31.07.2024 lediglich ein, dass er an einer Belastungsdyspnoe leide; hierzu wird auf die Ausführungen weiter unten verwiesen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche das aktuelle Begutachtungsergebnis ausreichend entkräften könnten. Nun wird zwar in der Befundübersicht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 23.08.2023 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, da er Hindernisse, wie Stufen oder Aussparungen zwischen Bahnsteig/Bordstein und Gefährt, teilweise nicht sicher überwinden könne bei einer derzeit maximalen Gehstrecke von ca. 50 Metern. Doch ist der diesbezüglich in der Befundübersicht wiedergegebenen Statuserhebung ebenfalls keine maßgebliche Gangunsicherheit zu entnehmen, vielmehr wird der Gang und Stand mit zwei Unterarmstützkrücken als sicher beschrieben ohne Traktion oder Fallneigung – hier habe allerdings der Unterberger- und Rombergversuch sowie der Blind- und Tandemgang nicht sicher geprüft werden können – und wird lediglich anamnestisch eine teilweise bestehende Unsicherheit angegeben. In Anbetracht des nachfolgenden, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.06.2024 erhobenen sicheren Geh- und Stehvermögens – unter Verwendung lediglich einer Unterarmstützkrücke – kann daraus aber nicht auf eine aktuell bestehende maßgebliche Gangunsicherheit geschlossen werden, vielmehr spricht das nunmehr erhobene Gangbild für eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verbesserung der Gangsicherheit, zumal die Verwendung einer zweiten Unterarmstützkrücke nicht mehr erforderlich ist. Abgesehen davon ist aus dem gegenständlichen Befund auch nicht abzuleiten, auf Grundlage welcher Untersuchungsmethoden und -ergebnisse die angeführte maximale Gehstrecke von 50 Meter festgestellt wurde und entbehrt diese Schlussfolgerung damit ebenfalls jeglicher Nachvollziehbarkeit. Ebenso ist in diesem Zusammenhang auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt, besonders da in der Befundübersicht vom 23.08.2023 eine kontinuierliche therapeutische Betreuung (u.a. Physio- und Ergotherapie) empfohlen wird, der Beschwerdeführer in der persönlichen Untersuchung am 26.06.2024 aber angab, keine Ergo- oder Physiotherapie zu machen. Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendete, dass die letzte Therapie vor zwei Jahren nichts gebracht habe, kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine kontinuierliche therapeutische Betreuung eine Verbesserung der Mobilität und der Geh- und Stehsicherheit erreicht werden könnte. Was den weiters vorgelegten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.06.2023 betrifft, in dem eine Einschränkung der Hüftbeweglichkeit mit einem Bewegungsumfang von S 0/80 und R 10/0/15 bei einem deutlichen Innenrotationsschmerz, eine Vorfußheberschwäche bzw. eine Trizeps surae-Schwäche rechts mit einem Kraftgrad von 2-3 (von 5) sowie eine Limitierung der Gehstrecke auf 100 Meter beschrieben wird, so ist zunächst anzumerken, dass im Rahmen der nachfolgenden neurologischen Untersuchung am 26.06.2024 eine deutliche Verbesserung der Vorfußhebung mit einem Kraftgrad von 4- (von 5) festgestellt werden konnte. Eine daraus resultierende maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung war nicht erhebbar. Abgesehen davon ist in Bezug auf die von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 15.11.2023 eingewendete Gehstreckeneinschränkung aufgrund von Schmerzen in der rechten Hüfte noch festzuhalten, dass bezüglich dieser behaupteten Schmerzen ebenfalls keine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen belegt ist, zumal sich weder aus den eingeholten Gutachten vom 14.01.2024 und vom 01.07.2024 noch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen eine derzeit etablierte Schmerztherapie bzw. -medikation ergibt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des vorliegenden Arztbriefes eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 18.05.2021 – betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 06.04.2021 bis zum 18.05.2021 – noch festzuhalten, dass sich dieser Arztbrief auf den Zeitraum kurz nach dem Hirninfarkt im Jänner 2021 bezieht, sodass die darin getroffenen Ausführungen zur Mobilität keine Änderung der Beurteilung bewirken können, zumal im Rahmen der beiden durchgeführten persönlichen Untersuchungen nunmehr eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verbesserung des Mobilitätsstatus dokumentiert ist. Im Übrigen wird auch nicht verkannt, dass im vorliegenden Pflegegeldgutachten vom 06.02.2024 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer durch die Halbseitenschwäche rechts und das Zittern in den Händen in seiner Eigenfürsorge eingeschränkt sei. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig und sicher möglich wäre. Auch anhand des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – ausgehend von diesem Pflegegeldgutachten – wegen der unsicheren Mobilität zur sonstigen Körperpflege in der Badewanne Mobilitätshilfe benötige, kann nicht auf eine generelle Sturzgefahr bzw. eine maßgebliche Geh- und Stehunsicherheit geschlossen werden, besonders da aufgrund der Gegebenheiten in der Badewanne die Sturz- bzw. Rutschgefahr als höher anzusehen ist. Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch an einer koronaren Herzkrankheit leidet. Eine daraus resultierende erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist anhand der Ergebnisse zu den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und den vorliegenden medizinischen Unterlagen allerdings nicht abzuleiten. Nun wird zwar im Arztbrief eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 18.05.2021 u.a. eine hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion angegeben. Im aktuelleren Befund eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 10.10.2023 wird aber lediglich eine leicht bis mittelgradig reduzierte systolische Linksventrikelfunktion bei einer guten systolischen Rechtsventrikelfunktion beschrieben, sodass eine daraus resultierende maßgebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern noch nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Im Besonderen konnten im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche kardiopulmonale Dekompensation festgestellt werden, vielmehr wird im Befund vom 10.10.2023 das Herz als rein, rhythmisch und normokard sowie die Lunge mit einer Vesikuläratmung ohne Rasselgeräusche als unauffällig beschrieben und konnten auch eine peripheren Ödeme festgestellt werden. Zwar zeigte sich in den persönlichen Untersuchungen am 15.11.2023 und am 26.06.2024 jeweils eine leichte Schwellung des rechten Unterschenkels, doch stellte sich auch im Rahmen der allgemeinmedizinischen Untersuchung am 15.11.2023 insgesamt ein kardiopulmonal kompensierter Zustand dar (vgl. die Statuserhebung vom 15.11.2023 „Thorax/Herz/Lunge: Narbe nach Thorakotomie, auskultatorisch unauffällig, im Rahmen der Untersuchung keine Atemauffälligkeiten“). Bezüglich der im internistischen Befund vom 10.10.2023 angegebenen Belastungsdyspnoe ab einer Gehstrecke von ca. 50 Metern wird schließlich noch auf die Ausführungen der beigezogenen neurologischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 01.07.2024 verwiesen, wonach bezüglich der angegebenen Dyspnoe weitere fachärztliche Kontrollen noch ausständig seien. Abgesehen davon sei festgehalten, dass auch eine Ausschöpfung der diesbezüglich zumutbaren Therapieoptionen nicht belegt ist. So wird im gegenständlichen Befund vom 10.10.2023 zwar eine Medikation mit „Spirono Gen“ empfohlen. Ob diese von Seiten des Beschwerdeführers eingenommen wurde, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie der Aufzeichnungen zu den persönlichen Untersuchungen hingegen nicht dokumentiert, vielmehr gab der Beschwerdeführer im Rahmen der neurologischen Untersuchung am 26.06.2024 an, sich keiner entwässernden oder inhalativen Therapie zu unterziehen.Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch an einer koronaren Herzkrankheit leidet. Eine daraus resultierende erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist anhand der Ergebnisse zu den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und den vorliegenden medizinischen Unterlagen allerdings nicht abzuleiten. Nun wird zwar im Arztbrief eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 18.05.2021 u.a. eine hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion angegeben. Im aktuelleren Befund eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 10.10.2023 wird aber lediglich eine leicht bis mittelgradig reduzierte systolische Linksventrikelfunktion bei einer guten systolischen Rechtsventrikelfunktion beschrieben, sodass eine daraus resultierende maßgebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern noch nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Im Besonderen konnten im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche kardiopulmonale Dekompensation festgestellt werden, vielmehr wird im Befund vom 10.10.2023 das Herz als rein, rhythmisch und normokard sowie die Lunge mit einer Vesikuläratmung ohne Rasselgeräusche als unauffällig beschrieben und konnten auch eine peripheren Ödeme festgestellt werden. Zwar zeigte sich in den persönlichen Untersuchungen am 15.11.2023 und am 26.06.2024 jeweils eine leichte Schwellung des rechten Unterschenkels, doch stellte sich auch im Rahmen der allgemeinmedizinischen Untersuchung am 15.11.2023 insgesamt ein kardiopulmonal kompensierter Zustand dar vergleiche die Statuserhebung vom 15.11.2023 „Thorax/Herz/Lunge: Narbe nach Thorakotomie, auskultatorisch unauffällig, im Rahmen der Untersuchung keine Atemauffälligkeiten“). Bezüglich der im internistischen Befund vom 10.10.2023 angegebenen Belastungsdyspnoe ab einer Gehstrecke von ca. 50 Metern wird schließlich noch auf die Ausführungen der beigezogenen neurologischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 01.07.2024 verwiesen, wonach bezüglich der angegebenen Dyspnoe weitere fachärztliche Kontrollen noch ausständig seien. Abgesehen davon sei festgehalten, dass auch eine Ausschöpfung der diesbezüglich zumutbaren Therapieoptionen nicht belegt ist. So wird im gegenständlichen Befund vom 10.10.2023 zwar eine Medikation mit „Spirono Gen“ empfohlen. Ob diese von Seiten des Beschwerdeführers eingenommen wurde, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie der Aufzeichnungen zu den persönlichen Untersuchungen hingegen nicht dokumentiert, vielmehr gab der Beschwerdeführer im Rahmen der neurologischen Untersuchung am 26.06.2024 an, sich keiner entwässernden oder inhalativen Therapie zu unterziehen. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in den persönlichen Untersuchungen und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Der vertretene Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie vom 01.07.2024, welches im Ergebnis auch das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2024 bestätigt. Diese Gutachten werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- ...
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- ... ,
- …,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“ eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 01.07.2024 – dieses bestätigt im Wesentlichen auch die Beurteilungen im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2024 – nachvollziehbar festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 01.07.2024 – dieses bestätigt im Wesentlichen auch die Beurteilungen im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2024 – nachvollziehbar festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der vertretene Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die beiden medizinischen Sachverständigen getroffenen übereinstimmenden Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 31.07.2024 gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Dem weiters gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie wurde bereits durch das im Rahmen des beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten vom 01.07.2024 ausreichend Rechnung getragen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 23.02.2024 war noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 23.02.2024 war noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2295221.1.00